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{'item': 'W116 2184101-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 3§ 69§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 31§ 27§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlW116 2184101-1 SpruchW116 2184101-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrich

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser, Araber und sunnitischer Moslem, stellte nach illegaler Einreise am 27.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Vom Beschwerdeführer wurden im Verfahren u. a. die Kopien eines syrischen Reisepasses für palästinensische Flüchtlinge, eine UNRWA Family Registration Card und eine Geburtsurkunde vorgelegt. Im Zuge der am 29.10.2015 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am XXXX in Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate geboren und Palästinenser sei. Er habe die Grundschule in Homs (Syrien, XXXX) besucht. Sein Vater würde in Istanbul (Türkei) und seine Mutter sowie seine beiden Schwestern würden in Homs (Syrien) leben.1.
  2. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser, Araber und sunnitischer Moslem, stellte nach illegaler Einreise am 27.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Vom Beschwerdeführer wurden im Verfahren u. a. die Kopien eines syrischen Reisepasses für palästinensische Flüchtlinge, eine UNRWA Family Registration Card und eine Geburtsurkunde vorgelegt. Im Zuge der am 29.10.2015 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am römisch 40 in Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate geboren und Palästinenser sei. Er habe die Grundschule in Homs (Syrien, römisch 40 ) besucht. Sein Vater würde in Istanbul (Türkei) und seine Mutter sowie seine beiden Schwestern würden in Homs (Syrien) leben. 1.
  3. Am 19.12.2016 wurde im Rahmen einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein registrierter UNRWA-Flüchtling in Syrien ist. 1.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2017, am 23.02.2017 dem gesetzlichen Vertreter zugestellt, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne weitere Einvernahme

§ 3Asyl

G 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2017, am 23.02.2017 dem gesetzlichen Vertreter zugestellt, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne weitere Einvernahme

Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend dazu wurde in einem Aktenvermerk vom 21.02.2017 betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können. Es sei jedoch glaubhaft, dass er den genannten Namen trägt, am XXXX in Abu Dhabi geboren und staatenlos sei. Es seien im gesamten Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, um an seinem Vorbringen zu zweifeln, sodass dieses als glaubhaft angesehen werden könnte. Da der UNRWA-Flüchtlingsstatus durch die UNRWA bestätigt worden und eine Rückkehr in das UNRWA Mandatsgebiet nicht mehr möglich sei bzw. kein weiterer Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG 2005 vorliegen würde, könnte ohne weitere inhaltliche Prüfung bezugnehmend auf Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 und die dadurch aufgehobene Richtlinie 2004/838/EG des Rates vom 30.09.2014 dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben werden ("Ipso-facto-Schutz").Begründend dazu wurde in einem Aktenvermerk vom 21.02.2017 betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können. Es sei jedoch glaubhaft, dass er den genannten Namen trägt, am römisch 40 in Abu Dhabi geboren und staatenlos sei. Es seien im gesamten Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, um an seinem Vorbringen zu zweifeln, sodass dieses als glaubhaft angesehen werden könnte. Da der UNRWA-Flüchtlingsstatus durch die UNRWA bestätigt worden und eine Rückkehr in das UNRWA Mandatsgebiet nicht mehr möglich sei bzw. kein weiterer Asylausschlussgrund iSd Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegen würde, könnte ohne weitere inhaltliche Prüfung bezugnehmend auf Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 und die dadurch aufgehobene Richtlinie 2004/838/EG des Rates vom 30.09.2014 dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben werden ("Ipso-facto-Schutz"). 1.
  3. Mittels E-Mail vom 24.10.2017 wurde seitens der österreichischen Botschaft in Abu Dhabi eine Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum aktuellen Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen des Beschwerdeführers bzw. ob auch der Beschwerdeführer vor seiner Asylantragstellung in Österreich ein gültiges Aufenthaltsrecht in den Vereinigten Arabischen Emiraten gehabt hat, im Wesentlichen damit beantwortet, dass bezüglich des Beschwerdeführers und seines Bruders dazu keine Daten vorliegen würden. Es sei aber stark anzunehmen, dass beide ihr bisheriges Leben in den Emiraten verbracht hätten, da sie in Abu Dhabi geboren seien. Weiters habe ihr Vater ausgesagt, dass die Residence seines Bruders XXXX in den Emiraten nicht erneuert worden sei, sodass dieser zunächst nach Syrien zurückgekehrt und nach rund zwei Monaten in den Libanon gegangen sei, von wo aus er letztlich in die Türkei geflohen und mit dem Beschwerdeführer schließlich nach Österreich gekommen sei.1.
  4. Mittels E-Mail vom 24.10.2017 wurde seitens der österreichischen Botschaft in Abu Dhabi eine Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum aktuellen Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen des Beschwerdeführers bzw. ob auch der Beschwerdeführer vor seiner Asylantragstellung in Österreich ein gültiges Aufenthaltsrecht in den Vereinigten Arabischen Emiraten gehabt hat, im Wesentlichen damit beantwortet, dass bezüglich des Beschwerdeführers und seines Bruders dazu keine Daten vorliegen würden. Es sei aber stark anzunehmen, dass beide ihr bisheriges Leben in den Emiraten verbracht hätten, da sie in Abu Dhabi geboren seien. Weiters habe ihr Vater ausgesagt, dass die Residence seines Bruders römisch 40 in den Emiraten nicht erneuert worden sei, sodass dieser zunächst nach Syrien zurückgekehrt und nach rund zwei Monaten in den Libanon gegangen sei, von wo aus er letztlich in die Türkei geflohen und mit dem Beschwerdeführer schließlich nach Österreich gekommen sei.
  5. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: 2.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2017, am 07.12.2017 dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt, wurde das Verfahren, den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes betreffend, welches mit Bescheid vom 21.02.2017, Zl. 1092672600-151647005/BMI-BFA_SZB_RD, abgeschlossen wurde, amtswegig

§ 69Abs.

1 Z 1 und 2 AVG wieder aufgenommen.2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2017, am 07.12.2017 dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt, wurde das Verfahren, den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes betreffend, welches mit Bescheid vom 21.02.2017, Zl. 1092672600-151647005/BMI-BFA_SZB_RD, abgeschlossen wurde, amtswegig

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AVG wieder aufgenommen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge des Familienverfahrens seiner Angehörigen neue Tatsachen bekannt geworden seien, welche (in seinem Verfahren) ein anderslautendes Ergebnis zur Folge gehabt hätten. Zudem würde der begründete Verdacht bestehen, dass der Bescheid (mit welchem ihm der Asylstatus zuerkannt wurde) durch falsches Zeugnis im Zuge seiner Erstbefragung herbeigeführt worden sei. Schließlich würde ihm ein eventueller Antrag auf Akteneinsicht als Partei des nunmehr wieder anhängigen Verfahrens mittels Verfahrensanordnung

§ 17Abs.

4 AVG verweigert werden.Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge des Familienverfahrens seiner Angehörigen neue Tatsachen bekannt geworden seien, welche (in seinem Verfahren) ein anderslautendes Ergebnis zur Folge gehabt hätten. Zudem würde der begründete Verdacht bestehen, dass der Bescheid (mit welchem ihm der Asylstatus zuerkannt wurde) durch falsches Zeugnis im Zuge seiner Erstbefragung herbeigeführt worden sei. Schließlich würde ihm ein eventueller Antrag auf Akteneinsicht als Partei des nunmehr wieder anhängigen Verfahrens mittels Verfahrensanordnung

Paragraph 17, Absatz 4, AVG verweigert werden. 2.2. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 21.12.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in Syrien als anerkannte palästinensische Flüchtlinge gelebt und Syrien aufgrund des Krieges bzw. um dem Wehrdienst zu entgehen, verlassen hätten. Das Bundesamt habe die Asylrelevanz auch damals nach der Erstbefragung erkannt und ohne eine Einvernahme am 21.02.2017 internationalen Schutz gewährt. Den Beschwerdeführern sei von der belangten Behörde nunmehr pauschal vorgehalten worden, falsches Zeugnis abgelegt zu haben, ohne ihnen dabei die Möglichkeit zu geben, dazu überhaupt Stellung zu nehmen. Weiters sei ihnen mit Verfahrensanordnung auch die Akteneinsichtnahme hierzu verwehrt worden.

§ 17Abs.

3 AVG seien Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würden. Durch die Akteneinsichtnahme in die Niederschrift der Erstbefragung bzw. wenn die Behörde den Beschwerdeführern konkrete Sachverhaltspunkte zum falschen Zeugnis transparent vorgehalten hätte, wäre es zu keinem Zeitpunkt zu einer Gefährdung der Aufgaben der Behörde gekommen. Im Gegenteil würde die lediglich pauschale Behauptung bezüglich falschen Zeugnisses bzw. der Hinweis, dass durch die Wiederaufnahme eventuell ein anderslautender Bescheid herbeigeführt werden könnte, dem Zweck eines Ermittlungsverfahrens widersprechen, nämlich den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Behörde habe in ihrer Wiederaufnahme nicht konkret begründet, warum sie die Ansicht vertritt, dass

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Die Beschwerdeführer könnten sohin ihr rechtliches Interesse nicht geltend machen, da sie gar nicht nachvollziehen könnten, was ihnen tatsächlich vorgeworfen werde. Das Bundesamt hätte vielmehr in seinem Wiederaufnahmeverfahren seine Zweifel zu den vorgebrachten Fluchtgründen einfach durch die Aufforderung zu einer Stellungnahme hinterfragen und näher untersuchen können. Insgesamt seien die Fluchtgründe der staatenlosen Beschwerdeführer, nämlich Krieg und Militärdienstverweigerung in Syrien, nach wie vor asylrelevant, sodass es durch die Wiederaufnahme letztlich zu keinem anders lautenden Bescheid kommen würde. Die von der Behörde eingeleitete Wiederaufnahme sei somit rechtswidrig.2.2. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 21.12.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder in Syrien als anerkannte palästinensische Flüchtlinge gelebt und Syrien aufgrund des Krieges bzw. um dem Wehrdienst zu entgehen, verlassen hätten. Das Bundesamt habe die Asylrelevanz auch damals nach der Erstbefragung erkannt und ohne eine Einvernahme am 21.02.2017 internationalen Schutz gewährt. Den Beschwerdeführern sei von der belangten Behörde nunmehr pauschal vorgehalten worden, falsches Zeugnis abgelegt zu haben, ohne ihnen dabei die Möglichkeit zu geben, dazu überhaupt Stellung zu nehmen. Weiters sei ihnen mit Verfahrensanordnung auch die Akteneinsichtnahme hierzu verwehrt worden.

Paragraph 17, Absatz 3, AVG seien Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würden. Durch die Akteneinsichtnahme in die Niederschrift der Erstbefragung bzw. wenn die Behörde den Beschwerdeführern konkrete Sachverhaltspunkte zum falschen Zeugnis transparent vorgehalten hätte, wäre es zu keinem Zeitpunkt zu einer Gefährdung der Aufgaben der Behörde gekommen. Im Gegenteil würde die lediglich pauschale Behauptung bezüglich falschen Zeugnisses bzw. der Hinweis, dass durch die Wiederaufnahme eventuell ein anderslautender Bescheid herbeigeführt werden könnte, dem Zweck eines Ermittlungsverfahrens widersprechen, nämlich den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Behörde habe in ihrer Wiederaufnahme nicht konkret begründet, warum sie die Ansicht vertritt, dass

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Die Beschwerdeführer könnten sohin ihr rechtliches Interesse nicht geltend machen, da sie gar nicht nachvollziehen könnten, was ihnen tatsächlich vorgeworfen werde. Das Bundesamt hätte vielmehr in seinem Wiederaufnahmeverfahren seine Zweifel zu den vorgebrachten Fluchtgründen einfach durch die Aufforderung zu einer Stellungnahme hinterfragen und näher untersuchen können. Insgesamt seien die Fluchtgründe der staatenlosen Beschwerdeführer, nämlich Krieg und Militärdienstverweigerung in Syrien, nach wie vor asylrelevant, sodass es durch die Wiederaufnahme letztlich zu keinem anders lautenden Bescheid kommen würde. Die von der Behörde eingeleitete Wiederaufnahme sei somit rechtswidrig. 2.

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018 wurde zum Beschwerdeschriftsatz Stellungnahme genommen. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die konkrete Asylzuerkennung auf den Aussagen beruhen würde, welche die Beschwerdeführer bei der Erstbefragung getätigt hätten. Eine Einvernahme sei aufgrund der Bestimmungen der Statusrichtlinie unterblieben, wonach UNRWA Flüchtlingen der Status des Asylberechtigten ipso facto zuzuerkennen sei, wenn die Hilfe von UNRWA im Herkunftsstaat weggefallen ist. Im Zuge der Erstbefragung hätten die beiden Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, dass ihr Herkunftsstaat nicht Syrien sei, sondern die Vereinigten Arabischen Emirate. Beide seien auch in Abu Dhabi geboren. Ihre Familienangehörigen hätten bei der österreichischen Botschaft in Abu Dhabi einen Antrag auf ein Familienverfahren iSd § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und sich dabei auf den Beschwerdeführer bezogen. Am 24.10.2017 habe die dortige Botschaft auf Anfrage des Bundesamtes vom 20.09.2017 näher angeführte Angaben über die Befragung der Familienangehörigen gemacht. Die Familie habe den UNRWA-Schutz demnach spätestens im XXXX freiwillig wieder aufgegeben, als sie wieder in die Vereinigten Arabischen Emirate zurückgekehrt seien. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben in der Erstbefragung seine Reise im XXXX, demnach erst vier Jahre nach der Inanspruchnahme des UNRWA-Schutzes begonnen. Die Behörde würde daher zur Ansicht gelangen, dass eine anderslautende Entscheidung getroffen worden wäre, wenn im Zuge der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht worden wären. Die derzeit bekannten Umstände würden nach Ansicht des Bundesamtes daher die Wiederaufnahme rechtfertigen.2.
  2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018 wurde zum Beschwerdeschriftsatz Stellungnahme genommen. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die konkrete Asylzuerkennung auf den Aussagen beruhen würde, welche die Beschwerdeführer bei der Erstbefragung getätigt hätten. Eine Einvernahme sei aufgrund der Bestimmungen der Statusrichtlinie unterblieben, wonach UNRWA Flüchtlingen der Status des Asylberechtigten ipso facto zuzuerkennen sei, wenn die Hilfe von UNRWA im Herkunftsstaat weggefallen ist. Im Zuge der Erstbefragung hätten die beiden Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, dass ihr Herkunftsstaat nicht Syrien sei, sondern die Vereinigten Arabischen Emirate. Beide seien auch in Abu Dhabi geboren. Ihre Familienangehörigen hätten bei der österreichischen Botschaft in Abu Dhabi einen Antrag auf ein Familienverfahren iSd Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und sich dabei auf den Beschwerdeführer bezogen. Am 24.10.2017 habe die dortige Botschaft auf Anfrage des Bundesamtes vom 20.09.2017 näher angeführte Angaben über die Befragung der Familienangehörigen gemacht. Die Familie habe den UNRWA-Schutz demnach spätestens im römisch 40 freiwillig wieder aufgegeben, als sie wieder in die Vereinigten Arabischen Emirate zurückgekehrt seien. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben in der Erstbefragung seine Reise im römisch 40 , demnach erst vier Jahre nach der Inanspruchnahme des UNRWA-Schutzes begonnen. Die Behörde würde daher zur Ansicht gelangen, dass eine anderslautende Entscheidung getroffen worden wäre, wenn im Zuge der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht worden wären. Die derzeit bekannten Umstände würden nach Ansicht des Bundesamtes daher die Wiederaufnahme rechtfertigen.
  3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 24.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.3.2.1.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG:Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG: "§ 69.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid

§ 38

von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid

Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat." 3.2.2. Obwohl

§ 17i

Vm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und

§ 58Vw

GVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.3.2.2. Obwohl

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 58, VwGVG seit 01.01.2014 der Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und

Paragraph 58, VwGVG stattdessen Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des Paragraph 66, Absatz 2, leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). 3.2.
  1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen getätigt hat, um das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren amtswegig wieder aufzunehmen: Im gegenständlichen Verfahren wurde die Identität des mitgereisten Bruders des Beschwerdeführers durch den (unbedenklichen) syrischen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge festgestellt und dessen sowie der UNRWA-Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers durch die UNRWA bestätigt bzw. wurde auch eine UNRWA Familiy Registration Card vorgelegt. Weiters wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer und seinem Bruder eine Rückkehr in das UNRWA Mandatsgebiet nicht mehr möglich sei, sodass ihm letztlich ohne weitere inhaltliche Prüfung aufgrund der Richtlinie 2011/95/EU (Art. 12 Abs. 1 lit. a, Status-RL) der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die erste Voraussetzung (Unterschutzstehen von UNRWA) für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ("ipso facto") ist nach der Rechtsprechung des EuGH bereits mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH 17.06.2010, Rs. C 31/09, Bolbol, Rz 52; zuletzt auch VfGH 22.09.2017, E 1965/2017). Im konkreten Fall wurde die Registrierung des Beschwerdeführers durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sogar bestätigt. Darüber hinaus muss jedoch eine zweite Voraussetzung (Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen) vorliegen, welche eine Prüfung erfordert, nämlich "ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, El Kott, Rz 61). Dies wird nun im angefochtenen Bescheid bezweifelt und im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Familie den UNRWA-Schutz spätestens im XXXX freiwillig aufgegeben hätte, als sie wieder in die Vereinigten Arabischen Emirate zurückgekehrt sei. Daher würde die zweite Voraussetzung letztlich nicht vorliegen, was nach Ansicht der Behörde nunmehr zu einer anders lautenden Entscheidung führen würde. Zum Beschwerdeführer und seinem Bruder wurde von der österreichischen Botschaft allerdings mitgeteilt, dass bezüglich ihrer Aufenthaltstitel in den Vereinigten Arabischen Emiraten keine Daten vorliegen würden. Es sei aber stark anzunehmen, dass beide ihr bisheriges Leben dort verbracht hätten, zumal sie auch dort geboren seien. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich um eine Vermutung, für deren Bestätigung weitere Recherchen notwendig gewesen wären. Die angebliche Aussage ihres Vaters (ein diesbezügliches Niederschriftprotokoll liegt im gegenständlichen Akt nicht vor) wirft allenfalls Zweifel an ihren bisherigen Angaben auf, reicht aber alleine nicht aus, um diese als unrichtig zu identifizieren.Im gegenständlichen Verfahren wurde die Identität des mitgereisten Bruders des Beschwerdeführers durch den (unbedenklichen) syrischen Reisepass für palästinensische Flüchtlinge festgestellt und dessen sowie der UNRWA-Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers durch die UNRWA bestätigt bzw. wurde auch eine UNRWA Familiy Registration Card vorgelegt. Weiters wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer und seinem Bruder eine Rückkehr in das UNRWA Mandatsgebiet nicht mehr möglich sei, sodass ihm letztlich ohne weitere inhaltliche Prüfung aufgrund der Richtlinie 2011/95/EU (Artikel 12, Absatz eins, Litera a,, Status-RL) der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die erste Voraussetzung (Unterschutzstehen von UNRWA) für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ("ipso facto") ist nach der Rechtsprechung des EuGH bereits mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH 17.06.2010, Rs. C 31/09, Bolbol, Rz 52; zuletzt auch VfGH 22.09.2017, E 1965 aus 2017,). Im konkreten Fall wurde die Registrierung des Beschwerdeführers durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sogar bestätigt. Darüber hinaus muss jedoch eine zweite Voraussetzung (Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen) vorliegen, welche eine Prüfung erfordert, nämlich "ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, El Kott, Rz 61). Dies wird nun im angefochtenen Bescheid bezweifelt und im Wesentlichen ausgeführt, dass seine Familie den UNRWA-Schutz spätestens im römisch 40 freiwillig aufgegeben hätte, als sie wieder in die Vereinigten Arabischen Emirate zurückgekehrt sei. Daher würde die zweite Voraussetzung letztlich nicht vorliegen, was nach Ansicht der Behörde nunmehr zu einer anders lautenden Entscheidung führen würde. Zum Beschwerdeführer und seinem Bruder wurde von der österreichischen Botschaft allerdings mitgeteilt, dass bezüglich ihrer Aufenthaltstitel in den Vereinigten Arabischen Emiraten keine Daten vorliegen würden. Es sei aber stark anzunehmen, dass beide ihr bisheriges Leben dort verbracht hätten, zumal sie auch dort geboren seien. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich um eine Vermutung, für deren Bestätigung weitere Recherchen notwendig gewesen wären. Die angebliche Aussage ihres Vaters (ein diesbezügliches Niederschriftprotokoll liegt im gegenständlichen Akt nicht vor) wirft allenfalls Zweifel an ihren bisherigen Angaben auf, reicht aber alleine nicht aus, um diese als unrichtig zu identifizieren. Der Vater des Beschwerdeführers habe ausgesagt, dass die Residence seines Bruders XXXX in den Emiraten nicht erneuert worden sei, sodass dieser nach Syrien zurückgekehrt und nach rund zwei Monaten in den Libanon gegangen sei, von wo aus er letztlich in die Türkei geflogen und mit dem Beschwerdeführer schließlich nach Österreich gekommen sei. Daraus lassen sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber noch keine eindeutigen Schlüsse auf die tatsächlichen Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers bzw. seines Bruders ziehen. Das angebliche Vorbringen ihres Vaters und die daraus gezogene Vermutung, wonach sie ihr gesamtes Leben in den Vereinigten Arabischen Emiraten verbracht haben sollen, hätte den Beschwerdeführern im Hinblick auf ihre Aussagen, dass sie die Grundschule in Homs absolviert bzw. in der Nähe einer Polizeistation gewohnt hätten, entsprechend vorgehalten und entweder im Rahmen einer Einvernahme oder zumindest durch Einholung einer schriftlichen Stellungnahme entsprechend überprüft werden müssen. Und nach Klärung ihres tatsächlichen Aufenthalts in Syrien wäre weiters zu ermitteln gewesen, ob die beiden Beschwerdeführer Syrien damals wirklich freiwillig verlassen haben oder ob ihr Wegzug nicht doch durch nicht von ihnen zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt war, die sie letztlich zum Verlassen dieses Gebiets gezwungen und somit daran gehindert haben, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, El Kott, Rz 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache El Kott dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, El Kott, Rz 65). In der Unterscheidung dieser Umstände von individuellen Verfolgungsgründen iSd Art. 1 Abschnitt A GFK liegt geradezu das Wesen des "ipso facto"-Schutzes nach Art. 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL (VfGH 22.09.2017, E 1965/2017 unter Hinweis auf VfGH 18.9.2014, U 73/2014). Das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA reicht dafür jedenfalls nicht aus. Im konkreten Fall wurden daher die näheren Umstände der Ausreise aus Syrien nicht geprüft. Es ist daher lediglich von einer Vermutung auszugehen, die für eine Wiederaufnahme grundsätzlich nicht ausreicht, zumal die amtswegige Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens voraussetzt, dass nach rechtskräftigem Abschluss neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die ohne Verschulden der Behörde nicht verwendet werden konnten und die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (vgl. VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0110).Der Vater des Beschwerdeführers habe ausgesagt, dass die Residence seines Bruders römisch 40 in den Emiraten nicht erneuert worden sei, sodass dieser nach Syrien zurückgekehrt und nach rund zwei Monaten in den Libanon gegangen sei, von wo aus er letztlich in die Türkei geflogen und mit dem Beschwerdeführer schließlich nach Österreich gekommen sei. Daraus lassen sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber noch keine eindeutigen Schlüsse auf die tatsächlichen Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers bzw. seines Bruders ziehen. Das angebliche Vorbringen ihres Vaters und die daraus gezogene Vermutung, wonach sie ihr gesamtes Leben in den Vereinigten Arabischen Emiraten verbracht haben sollen, hätte den Beschwerdeführern im Hinblick auf ihre Aussagen, dass sie die Grundschule in Homs absolviert bzw. in der Nähe einer Polizeistation gewohnt hätten, entsprechend vorgehalten und entweder im Rahmen einer Einvernahme oder zumindest durch Einholung einer schriftlichen Stellungnahme entsprechend überprüft werden müssen. Und nach Klärung ihres tatsächlichen Aufenthalts in Syrien wäre weiters zu ermitteln gewesen, ob die beiden Beschwerdeführer Syrien damals wirklich freiwillig verlassen haben oder ob ihr Wegzug nicht doch durch nicht von ihnen zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt war, die sie letztlich zum Verlassen dieses Gebiets gezwungen und somit daran gehindert haben, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, El Kott, Rz 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache El Kott dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (EuGH, El Kott, Rz 65). In der Unterscheidung dieser Umstände von individuellen Verfolgungsgründen iSd Artikel eins, Abschnitt A GFK liegt geradezu das Wesen des "ipso facto"-Schutzes nach Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL (VfGH 22.09.2017, E 1965 aus 2017, unter Hinweis auf VfGH 18.9.2014, U 73 aus 2014,). Das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA reicht dafür jedenfalls nicht aus. Im konkreten Fall wurden daher die näheren Umstände der Ausreise aus Syrien nicht geprüft. Es ist daher lediglich von einer Vermutung auszugehen, die für eine Wiederaufnahme grundsätzlich nicht ausreicht, zumal die amtswegige Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens voraussetzt, dass nach rechtskräftigem Abschluss neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die ohne Verschulden der Behörde nicht verwendet werden konnten und die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten vergleiche VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0110). Davon abgesehen ist den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu folgen, dass den beiden Beschwerdeführern durch den pauschalen Vorhalt eines falschen Zeugnisses grundsätzlich jegliche Möglichkeit genommen wurde, von den angeblich neuen Tatsachen entsprechend Kenntnis zu erlangen, um diesen substantiiert entgegentreten und die Unstimmigkeiten im Hinblick auf die angeblichen Aussagen ihres Vaters ausräumen zu können. Es wurde damit auch ihr Recht auf Parteiengehör verletzt. Der Vorwurf, wonach die beiden Brüder im Zuge der Erstbefragung falsches Zeugnis abgelegt hätten, wird im Wesentlichen lediglich damit begründet, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit keinem Wort erwähnt hätten, dass ihr Herkunftsstaat nicht Syrien, sondern die Vereinigten Arabischen Emirate sei. Außerdem seien beide in Abu Dhabi geboren. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung kein Geheimnis aus seinem Geburtsort gemacht und die Dokumentenüberprüfung auch ergeben hat, dass der Reisepass seines Bruders am XXXX in Abu Dhabi ausgestellt worden ist, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem der Bruder (XXXX) laut seinen weiteren Angaben die Grundschule in Homs besucht habe. Vor diesem Hintergrund wäre bereits damals eine entsprechende Hinterfragung ihrer diesbezüglichen Angaben möglich bzw. notwendig gewesen, zumal eine amtswegige Wiederaufnahme grundsätzlich nur auf Tatsachen gestützt werden kann, die neu hervorgekommen sind, von denen die Behörde also bisher noch keine Kenntnis hatte (vgl. VwGH vom 25.02.1983, 81/17/0084). Ferner hat der Beschwerdeführer (wie auch sein Bruder) angegeben, dass er in Homs in der Nähe einer Polizeistation gewohnt und die Heimat gemeinsam mit dem Bruder verlassen habe. Dieses Vorbringen wird nun durch die angeblichen Aussagen des Vaters in Frage gestellt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre es in diesem Zusammenhang jedenfalls notwendig gewesen, den Beschwerdeführern ihre jeweiligen Aussagen vor dem Hintergrund der konkreten Aussagen des Vaters vorzuhalten und ihnen damit die Möglichkeit zu geben, die Unstimmigkeiten aufzuklären.Der Vorwurf, wonach die beiden Brüder im Zuge der Erstbefragung falsches Zeugnis abgelegt hätten, wird im Wesentlichen lediglich damit begründet, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit keinem Wort erwähnt hätten, dass ihr Herkunftsstaat nicht Syrien, sondern die Vereinigten Arabischen Emirate sei. Außerdem seien beide in Abu Dhabi geboren. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung kein Geheimnis aus seinem Geburtsort gemacht und die Dokumentenüberprüfung auch ergeben hat, dass der Reisepass seines Bruders am römisch 40 in Abu Dhabi ausgestellt worden ist, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem der Bruder (römisch 40 ) laut seinen weiteren Angaben die Grundschule in Homs besucht habe. Vor diesem Hintergrund wäre bereits damals eine entsprechende Hinterfragung ihrer diesbezüglichen Angaben möglich bzw. notwendig gewesen, zumal eine amtswegige Wiederaufnahme grundsätzlich nur auf Tatsachen gestützt werden kann, die neu hervorgekommen sind, von denen die Behörde also bisher noch keine Kenntnis hatte vergleiche VwGH vom 25.02.1983, 81/17/0084). Ferner hat der Beschwerdeführer (wie auch sein Bruder) angegeben, dass er in Homs in der Nähe einer Polizeistation gewohnt und die Heimat gemeinsam mit dem Bruder verlassen habe. Dieses Vorbringen wird nun durch die angeblichen Aussagen des Vaters in Frage gestellt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre es in diesem Zusammenhang jedenfalls notwendig gewesen, den Beschwerdeführern ihre jeweiligen Aussagen vor dem Hintergrund der konkreten Aussagen des Vaters vorzuhalten und ihnen damit die Möglichkeit zu geben, die Unstimmigkeiten aufzuklären. Die Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage von konkreten Ermittlungsergebnissen kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. 3.2.
  2. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.3.2.
  3. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W116.2184101.1.00

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