RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlW117 2185436-1 SpruchW117 2185436-1/8E Gekürzte Ausfertigung des am 13.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im Verfahren des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl: IFA741906905 betreffend, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter im Verfahren des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl: IFA741906905 betreffend, zu Recht: I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG, § 76 Abs. 6 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG, § 76 Abs. 2a FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 6, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG, Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. II. Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 13.02.2018 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am 14.02.2018 zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Der beschwerdeführenden Partei wurde die Niederschrift in der Verhandlung vom 13.02.2018 ausgefolgt, der Verwaltungsbehörde am 14.02.2018 zugestellt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W117.2185436.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.