G 2005 eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom XXXX hat die beschwerdeführende Partei (in Folge BF) gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX , Beschwerde erhoben.Mit Schriftsatz vom römisch 40 hat die beschwerdeführende Partei (in Folge BF) gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Beschwerde erhoben. Am XXXX teilte der seinerzeitige rechtfreundliche Rechtsvertreter mit, dass zwischen dem BF und ihm kein aufrechtes Vollmachtverhältnis bestehe. Dies sei dem BFA bereits am XXXX zur Kenntnis gebracht worden.Am römisch 40 teilte der seinerzeitige rechtfreundliche Rechtsvertreter mit, dass zwischen dem BF und ihm kein aufrechtes Vollmachtverhältnis bestehe. Dies sei dem BFA bereits am römisch 40 zur Kenntnis gebracht worden. Am XXXX wurde das SPK XXXX ersucht die Ladung für eine am XXXX anberaumte Ladung zuzustellen. In der Folge wurde mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt, dass an der Zustelladresse zu verschiedenen Zeiten Nachschau gehalten worden sei, es aber niemand dort angetroffen werden habe können bzw. nicht geöffnet worden sei. Auf eine am XXXX an der Wohnungstüre hinterlegte Verständigung sei nicht reagiert worden. Diese sei am nächsten Tag dort nicht mehr angebracht gewesen und auf eine nochmals hinterlegte Verständigung nicht reagiert worden. Da über den Aufenthalt des BF nichts in Erfahrung gebracht werden habe können, sei eine Zustellung nicht möglich gewesen.Am römisch 40 wurde das SPK römisch 40 ersucht die Ladung für eine am römisch 40 anberaumte Ladung zuzustellen. In der Folge wurde mit Schreiben vom römisch 40 mitgeteilt, dass an der Zustelladresse zu verschiedenen Zeiten Nachschau gehalten worden sei, es aber niemand dort angetroffen werden habe können bzw. nicht geöffnet worden sei. Auf eine am römisch 40 an der Wohnungstüre hinterlegte Verständigung sei nicht reagiert worden. Diese sei am nächsten Tag dort nicht mehr angebracht gewesen und auf eine nochmals hinterlegte Verständigung nicht reagiert worden. Da über den Aufenthalt des BF nichts in Erfahrung gebracht werden habe können, sei eine Zustellung nicht möglich gewesen. Der BF ist auch zu der am XXXX anberaumten Verhandlung nicht erschienen.Der BF ist auch zu der am römisch 40 anberaumten Verhandlung nicht erschienen. Am XXXX teilte die Landespolizeidirektion XXXX nach entsprechenden Auftrag von Seiten des BVwG zur Erhebung des BF mit, dass dieser an der gemeldeten Adresse nicht angetroffen worden sei, nachdem man mehrmals zu unterschiedlichen Tages-, und Nachtzeiten Nachschau gehalten habe.Am römisch 40 teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 nach entsprechenden Auftrag von Seiten des BVwG zur Erhebung des BF mit, dass dieser an der gemeldeten Adresse nicht angetroffen worden sei, nachdem man mehrmals zu unterschiedlichen Tages-, und Nachtzeiten Nachschau gehalten habe. Bei der Befragung der unmittelbaren Nachbarn hätten diese nicht angeben können, ob der BF an dieser Adresse auch aufhältig sei. Des weiteres habe man auch über den derzeitigen Aufenthaltsort bzw. Wohnort keinerlei Angaben tätigen können. Da der BF augenscheinlich nicht aufhältig gewesen sei, würde eine amtliche Abmeldung veranlasst werden. Die Durchführung einer Verhandlung zum Zwecke der Befragung des BF ist notwendig. Auch bei einer aktuellen ZMR- bzw. einer GVS-Einsichtnahme vom XXXX hat sich kein aktueller Aufenthaltsort des BF ergeben.Die Durchführung einer Verhandlung zum Zwecke der Befragung des BF ist notwendig. Auch bei einer aktuellen ZMR- bzw. einer GVS-Einsichtnahme vom römisch 40 hat sich kein aktueller Aufenthaltsort des BF ergeben. mehr. II. Entscheidungsgrundlagen:römisch zwei. Entscheidungsgrundlagen: * aktuelle Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters und GVS vom XXXX ;römisch 40 ; * aktueller Auszug aus dem IFA; * Strafregisterauszug; * Verfahrensakt; * Mitteilungen der BPD vom XXXX* Mitteilungen der BPD vom römisch 40 III. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:römisch drei. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweideutig aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen. Die Feststellung über die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist die logische Konsequenz der Annahme der Unglaubwürdigkeit der Verwaltungsbehörde und der Notwendigkeit der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes durch den zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
G 2005 idgF. entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF. entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (Paragraph 15,) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
G 2005 idgF. sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Paragraph 24, Absatz 2, 1. Satz AsylG 2005 idgF. sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Zu A) Einstellung des Verfahrens: Der BF hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das BVwG weder durch Einschau des aktuellen ZMR bzw. GVS noch unter Heranziehung der LPD XXXX im Zuge der Amtshilfe nicht leicht feststellbar gewesen.Der BF hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das BVwG weder durch Einschau des aktuellen ZMR bzw. GVS noch unter Heranziehung der LPD römisch 40 im Zuge der Amtshilfe nicht leicht feststellbar gewesen. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des BF nicht möglich, weshalb das Verfahren
G 2005 einzustellen ist.Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des BF nicht möglich, weshalb das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen aufwirft.Die Revision ist
ECLI:AT:BVWG:2018:W124.1421839.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.