← Österreich

{'item': 'W129 2123049-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlW129 2123049-1 SpruchW129 2123049-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Entsprechend ihrem Wunsch nach Halbtagsbeschäftigung wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.08.1991 vorgeschlagen, gemäß § 75 Abs. 1 und 2 des BDG 1979 idgF könne dem Beamten auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. Die Zeit des Karenzurlaubes sei jedoch für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen würden, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sei bereit, der Beschwerdeführerin einen Karenzurlaub zu gewähren, jedoch werde die Zeit des Karenzurlaubes für den Ruhegenuss nicht angerechnet werden können. Entsprechende Pensionsbeiträge würden in dieser Zeit aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht anfallen. Die Zeit des Karenzurlaubes werde gemäß § 10 Abs. 3 GehG 1956 idgF, mit dem Tag des Wiedereintrittes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Was eine während des Karenzurlaubes mögliche Teilzeitbeschäftigung anlange, so könne der Beschwerdeführerin ein Dienstvertrag nach VBG 1948 idgF im Ausmaß der halben täglichen Arbeitszeit angeboten werden. Mit diesem Dienstvertrag werde jedoch die entsprechende Pflichtversicherung (Krankheit, Unfall und Pension) nach dem ASVG mit den entsprechenden Beiträgen verbunden sein.1.
  2. Entsprechend ihrem Wunsch nach Halbtagsbeschäftigung wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.08.1991 vorgeschlagen, gemäß Paragraph 75, Absatz eins und 2 des BDG 1979 idgF könne dem Beamten auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. Die Zeit des Karenzurlaubes sei jedoch für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen würden, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nichts anderes bestimmt sei. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sei bereit, der Beschwerdeführerin einen Karenzurlaub zu gewähren, jedoch werde die Zeit des Karenzurlaubes für den Ruhegenuss nicht angerechnet werden können. Entsprechende Pensionsbeiträge würden in dieser Zeit aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht anfallen. Die Zeit des Karenzurlaubes werde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, GehG 1956 idgF, mit dem Tag des Wiedereintrittes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Was eine während des Karenzurlaubes mögliche Teilzeitbeschäftigung anlange, so könne der Beschwerdeführerin ein Dienstvertrag nach VBG 1948 idgF im Ausmaß der halben täglichen Arbeitszeit angeboten werden. Mit diesem Dienstvertrag werde jedoch die entsprechende Pflichtversicherung (Krankheit, Unfall und Pension) nach dem ASVG mit den entsprechenden Beiträgen verbunden sein. 1.
  3. Mit Schreiben vom 11.09.1991 ersuchte die Beschwerdeführerin um fünfjährige Karenzierung ab 20.01.1992 und um Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß der halben täglichen Arbeitszeit für denselben Zeitraum. Der letzte Satz dieses von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Schreibens lautete: "Mit den aus diesem Dienstvertrag resultierenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen erkläre ich mich einverstanden." 1.
  4. In weiterer Folge wurde der beantragte Karenzurlaub am 14.11.1991 bewilligt und festgehalten, die Zeit dieses Karenzurlaubes sei für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, werde jedoch nach Dienstantritt gemäß den Bestimmungen des § 10 Abs. 4 GehG 1956 zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.1.
  5. In weiterer Folge wurde der beantragte Karenzurlaub am 14.11.1991 bewilligt und festgehalten, die Zeit dieses Karenzurlaubes sei für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, werde jedoch nach Dienstantritt gemäß den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 4, GehG 1956 zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. 1.
  6. Mit Schreiben vom 30.07.2013 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Anrechnung des von 21.01.1992 bis 20.01.1997 in Anspruch genommenen Karenzurlaubes für den Ruhegenuss gemäß § 75 Abs. 3 BDG idgF.1.
  7. Mit Schreiben vom 30.07.2013 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Anrechnung des von 21.01.1992 bis 20.01.1997 in Anspruch genommenen Karenzurlaubes für den Ruhegenuss gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG idgF. 1.
  8. Nach einem durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde der Antrag mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18.12.2013 als unzulässig zurückgewiesen und damit begründet, der Antrag der Beschwerdeführerin sei bereits mit Bescheid vom 14.11.1991 entschieden worden. 1.
  9. Dieser Bescheid des Wissenschaftsministers wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2015, Zl. Ro 2014/12/0013-7, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Eine Erledigung, die lediglich auf diejenigen Rechtsfolgen hinweise, welche sich aus § 75 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 10 Abs. 4 GehG 1956 dann ergeben, wenn eine bescheidförmige Rechtsgestaltung im Verständnis des § 75 Abs. 3 BDG 1979 (vgl. E
  10. September 2009, 2008/12/0234) unterbleibe, und deren diesbezüglicher Formulierung es an der Verwendung der Wortfolge "es wird festgestellt, dass ..." mangle, sei nicht als Feststellungsbescheid zu werten (vgl E
  11. September 2008, 2007/12/0161). Selbst wenn es sich dabei aber um einen Feststellungsbescheid gehandelt hätte, hätte er sich auf jene Rechtsfolgen bezogen, die bei sonst unveränderter Sach- und Rechtslage mit der Genehmigung des Karenzurlaubes verbunden seien. Eine Änderung der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Verhältnisse, welche auch die Feststellungswirkung eines solchen Bescheides zu durchbrechen geeignet wäre, könnte auch durch eine spätere Rechtsgestaltung gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979, wie sie im Antrag der Beamtin begehrt worden sei, bewirkt werden, ohne dass dieser die Feststellungswirkung eines solchen Bescheides entgegenstünde. Entschiedene Sache in Ansehung dieses Antrages auf Rechtsgestaltung läge nur dann vor, wenn die belangte Behörde einen auf eine solche Rechtsgestaltung gerichteten Antrag der Beamtin mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesen hätte. Das Unterbleiben einer von der Beamtin gar nicht beantragten Rechtsgestaltung habe nicht bescheidförmig zu erfolgen und entwickle auch keine Sperrwirkung für spätere solche Anträge.1.
  12. Dieser Bescheid des Wissenschaftsministers wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2015, Zl. Ro 2014/12/0013-7, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Eine Erledigung, die lediglich auf diejenigen Rechtsfolgen hinweise, welche sich aus Paragraph 75, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, GehG 1956 dann ergeben, wenn eine bescheidförmige Rechtsgestaltung im Verständnis des Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 vergleiche E
  13. September 2009, 2008/12/0234) unterbleibe, und deren diesbezüglicher Formulierung es an der Verwendung der Wortfolge "es wird festgestellt, dass ..." mangle, sei nicht als Feststellungsbescheid zu werten vergleiche E
  14. September 2008, 2007/12/0161). Selbst wenn es sich dabei aber um einen Feststellungsbescheid gehandelt hätte, hätte er sich auf jene Rechtsfolgen bezogen, die bei sonst unveränderter Sach- und Rechtslage mit der Genehmigung des Karenzurlaubes verbunden seien. Eine Änderung der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Verhältnisse, welche auch die Feststellungswirkung eines solchen Bescheides zu durchbrechen geeignet wäre, könnte auch durch eine spätere Rechtsgestaltung gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979, wie sie im Antrag der Beamtin begehrt worden sei, bewirkt werden, ohne dass dieser die Feststellungswirkung eines solchen Bescheides entgegenstünde. Entschiedene Sache in Ansehung dieses Antrages auf Rechtsgestaltung läge nur dann vor, wenn die belangte Behörde einen auf eine solche Rechtsgestaltung gerichteten Antrag der Beamtin mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesen hätte. Das Unterbleiben einer von der Beamtin gar nicht beantragten Rechtsgestaltung habe nicht bescheidförmig zu erfolgen und entwickle auch keine Sperrwirkung für spätere solche Anträge. 1.
  15. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Bescheid vom 20.01.2016, Zl. BMWFW-3.900/004-WF/Pers/2015, abgewiesen und zusammengefasst begründet, andere als private Interessen den Karenzurlaub betreffend wie sie das Gesetz verlange, würden nicht vorliegen und seien auch von der Beschwerdeführerin nie behauptet worden. Zwar habe seitens des Dienstgebers ein sehr hohes Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin im aktiven Dienststand für ihre Mitwirkung am Aufbau der neuen Abteilung für bilaterale Angelegenheiten bestanden, doch hätte man dieses Ziel auch durch Nichtgewährung des in Rede stehenden Karenzurlaubes erreichen können, wenn das öffentliche Interesse das private überwogen hätte. Entfalle bereits die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 75 Abs. 3 BDG, sei auf die Frage des Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Gründe für die Nachsichtgewährung nicht mehr einzugehen.1.
  16. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit dem gegenständlichen Bescheid vom 20.01.2016, Zl. BMWFW-3.900/004-WF/Pers/2015, abgewiesen und zusammengefasst begründet, andere als private Interessen den Karenzurlaub betreffend wie sie das Gesetz verlange, würden nicht vorliegen und seien auch von der Beschwerdeführerin nie behauptet worden. Zwar habe seitens des Dienstgebers ein sehr hohes Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin im aktiven Dienststand für ihre Mitwirkung am Aufbau der neuen Abteilung für bilaterale Angelegenheiten bestanden, doch hätte man dieses Ziel auch durch Nichtgewährung des in Rede stehenden Karenzurlaubes erreichen können, wenn das öffentliche Interesse das private überwogen hätte. Entfalle bereits die erste Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 75, Absatz 3, BDG, sei auf die Frage des Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Gründe für die Nachsichtgewährung nicht mehr einzugehen. 1.
  17. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.02.2016 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, sie habe nach des herannahenden Auslaufens ihrer Vereinbarung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß §50a BDG1979 und dessen Erschöpfung des Höchstausmaßes an die belangte Behörde gewandt, da sie aus familiären Gründen - nämlich der Kindererziehung - weiterhin an einer Halbtagsbeschäftigung interessiert gewesen sei. Dies ohne neben der Kindererziehung gänzlich auf ein Einkommen verzichten zu müssen. Daraus sei ihr Antrag auf Karenzurlaub aus familiären Gründen gemäß § 75 BDG sowie um Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß einer halben täglichen Arbeitszeit nach dem VBG 1948 entstanden. Die belangte Behörde übersehe, dass es nicht auf die im Ansuchen dargelegten Gründe, sondern auf die Gründe, warum dem Ansuchen stattgegeben worden sei, ankomme. Vielmehr seien sämtliche Unterlagen für diese Beurteilung zu berücksichtigen und aus diesen ergebe sich, dass ein dienstliches (und somit öffentliches) Interesse an ihrer Arbeitsleistung gleichfalls gegeben gewesen sei. Allein die Schaffung der Voraussetzung des Vertragsbedienstetenverhältnisses durch die belangte Behörde verdeutliche ihr Interesse an dem Verbleib der Beschwerdeführerin im Dienst. Es sei somit unstrittig, dass ein beiderseitiges Interesse an der Gewährung des Karenzurlaubs bestanden habe. Es bleibe für die weitere Beurteilung abzuklären, in welchem überwiegenden Interesse die Karenzierung gelegen habe. Die Gewichtung aller Aspekte würden dazu führen, dass das öffentliche Interesse an ihrer Weiterverwendung überwogen habe. Die belangte Behörde habe sich in einem aufwendigen Umstrukturierungsprozess befunden. Die belangte Behörde habe von ihrer langjährigen Erfahrung gewusst und zu dieser Zeit offenbar auf ihr Engagement beim Aufbau der neuen Sektion nicht verzichten wollen. Nur über die Teilzeitbeschäftigung sei sie der belangten Behörde auch weiterhin für die Bewältigung dieser Herausforderung zur Verfügung gestanden und habe diese großes Interesse am Verbleib im Ministerium gehabt. Das von ihr mitgebrachte Wissen und Know-how hätte sonst von keiner verfügbaren Person abgedeckt werden können und wäre auch eine geeignete Nachbesetzung nicht in absehbarer Zeit durchführbar gewesen. Dies werde auch vom damaligen Abteilungsleiter in einem beiliegenden Schreiben bestätigt. Schon aus diesem Umstand ergebe sich ein überwiegend öffentliches (dienstliches) Interesse an der Gewährung des Karenzurlaubes. Wenn die belangte Behörde ins Treffen führe, dass ihre Weiterverwendung auch durch die Nichtgewährung des Karenzurlaubes wegen zwingend dienstlicher Interessen erreicht werden hätte können, sei ihr entgegenzuhalten, dass einerseits die Nichtgewährung an strengere Voraussetzungen geknüpft sei und andererseits die Möglichkeit bestanden habe, dass sie sich in diesem Fall nach Alternativen umgeschaut hätte. Die Behörde habe genau diese Situation nicht provozieren wollen und der von ihr beantragten Karenzierung zugestimmt mit dem zeitgleichen Angebot der Teilzeitbeschäftigung. Überdies sei aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber für einen bestimmten Zeitraum nach der Geburt eines Kindes den Bezug von Kinderbetreuungsgeld (regelmäßig als Ersatz für ein Einkommen aus einer Berufstätigkeit) vorsehe, abzuleiten, dass ein öffentliches Interesse an der Kindererziehung durch die Eltern bestehe. Es stelle einen Mangel des Ermittlungsverfahrens dar, dass nicht erhoben worden sei, wie die damalige dienstliche Situation genau gewesen sei.1.
  18. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.02.2016 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, sie habe nach des herannahenden Auslaufens ihrer Vereinbarung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß §50a BDG1979 und dessen Erschöpfung des Höchstausmaßes an die belangte Behörde gewandt, da sie aus familiären Gründen - nämlich der Kindererziehung - weiterhin an einer Halbtagsbeschäftigung interessiert gewesen sei. Dies ohne neben der Kindererziehung gänzlich auf ein Einkommen verzichten zu müssen. Daraus sei ihr Antrag auf Karenzurlaub aus familiären Gründen gemäß Paragraph 75, BDG sowie um Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß einer halben täglichen Arbeitszeit nach dem VBG 1948 entstanden. Die belangte Behörde übersehe, dass es nicht auf die im Ansuchen dargelegten Gründe, sondern auf die Gründe, warum dem Ansuchen stattgegeben worden sei, ankomme. Vielmehr seien sämtliche Unterlagen für diese Beurteilung zu berücksichtigen und aus diesen ergebe sich, dass ein dienstliches (und somit öffentliches) Interesse an ihrer Arbeitsleistung gleichfalls gegeben gewesen sei. Allein die Schaffung der Voraussetzung des Vertragsbedienstetenverhältnisses durch die belangte Behörde verdeutliche ihr Interesse an dem Verbleib der Beschwerdeführerin im Dienst. Es sei somit unstrittig, dass ein beiderseitiges Interesse an der Gewährung des Karenzurlaubs bestanden habe. Es bleibe für die weitere Beurteilung abzuklären, in welchem überwiegenden Interesse die Karenzierung gelegen habe. Die Gewichtung aller Aspekte würden dazu führen, dass das öffentliche Interesse an ihrer Weiterverwendung überwogen habe. Die belangte Behörde habe sich in einem aufwendigen Umstrukturierungsprozess befunden. Die belangte Behörde habe von ihrer langjährigen Erfahrung gewusst und zu dieser Zeit offenbar auf ihr Engagement beim Aufbau der neuen Sektion nicht verzichten wollen. Nur über die Teilzeitbeschäftigung sei sie der belangten Behörde auch weiterhin für die Bewältigung dieser Herausforderung zur Verfügung gestanden und habe diese großes Interesse am Verbleib im Ministerium gehabt. Das von ihr mitgebrachte Wissen und Know-how hätte sonst von keiner verfügbaren Person abgedeckt werden können und wäre auch eine geeignete Nachbesetzung nicht in absehbarer Zeit durchführbar gewesen. Dies werde auch vom damaligen Abteilungsleiter in einem beiliegenden Schreiben bestätigt. Schon aus diesem Umstand ergebe sich ein überwiegend öffentliches (dienstliches) Interesse an der Gewährung des Karenzurlaubes. Wenn die belangte Behörde ins Treffen führe, dass ihre Weiterverwendung auch durch die Nichtgewährung des Karenzurlaubes wegen zwingend dienstlicher Interessen erreicht werden hätte können, sei ihr entgegenzuhalten, dass einerseits die Nichtgewährung an strengere Voraussetzungen geknüpft sei und andererseits die Möglichkeit bestanden habe, dass sie sich in diesem Fall nach Alternativen umgeschaut hätte. Die Behörde habe genau diese Situation nicht provozieren wollen und der von ihr beantragten Karenzierung zugestimmt mit dem zeitgleichen Angebot der Teilzeitbeschäftigung. Überdies sei aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber für einen bestimmten Zeitraum nach der Geburt eines Kindes den Bezug von Kinderbetreuungsgeld (regelmäßig als Ersatz für ein Einkommen aus einer Berufstätigkeit) vorsehe, abzuleiten, dass ein öffentliches Interesse an der Kindererziehung durch die Eltern bestehe. Es stelle einen Mangel des Ermittlungsverfahrens dar, dass nicht erhoben worden sei, wie die damalige dienstliche Situation genau gewesen sei. 1.
  19. Mit Schreiben vom 03.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - vor, wo das Konvolut am 14.03.2016 einlangte. 1.
  20. Mit (erstem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2016, Zl. W129 2123049-1/6E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs
  21. VwGVG als unbegründet abgewiesen.1.
  22. Mit (erstem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2016, Zl. W129 2123049-1/6E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 1.
  23. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob die Beschwerdeführerin am 31.10.2016 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof. 1.
  24. Mit Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vom 13.09.2017, Ra 2016/12/0104-5, wurde das Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften (Unterbleiben der mündlichen Beschwerdeverhandlung) aufgehoben. 1.
  25. Am 21.11.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der gegenständliche Sachverhalt eingehend erörtert wurde. 1.
  26. Mit Stellungnahme vom 15.12.2017 übermittelte der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als belangte Behörde eine Stellungnahme zur durch die Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten schriftlichen Äußerung des damals zuständigen, übergeordneten Sektionsleiter, vom 02.11.
  27. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an den Dienstgeber herangetreten ist, eine Lösung anzustreben um nach Auslaufen und Erschöpfung ihrer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte weiterhin halbtags für den Dienstgeber tätig sein zu können. Dies geht deutlich aus den Worten des Antrages vom 11.09.1991 hervor ("Ich danke für die mit Schreiben vom 27.08.1991 aufgezeigten Möglichkeit einer weiteren Halbtagsbeschäftigung im BMWF ab ...."). Der Dienstgeber bot ihr auf ihren Wunsch die Möglichkeit an, Karenzurlaub nach § 75 BDG 1979 in der damals geltenden Fassung zu gewähren und sie gleichzeitig in ein halbtägiges Vertragsbedienstetenverhältnis aufzunehmen; dies mit dem Hinweis, dass die Dauer des Karenzurlaubes nicht für den Ruhegenuss angerechnet werden kann.Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an den Dienstgeber herangetreten ist, eine Lösung anzustreben um nach Auslaufen und Erschöpfung ihrer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte weiterhin halbtags für den Dienstgeber tätig sein zu können. Dies geht deutlich aus den Worten des Antrages vom 11.09.1991 hervor ("Ich danke für die mit Schreiben vom 27.08.1991 aufgezeigten Möglichkeit einer weiteren Halbtagsbeschäftigung im BMWF ab ...."). Der Dienstgeber bot ihr auf ihren Wunsch die Möglichkeit an, Karenzurlaub nach Paragraph 75, BDG 1979 in der damals geltenden Fassung zu gewähren und sie gleichzeitig in ein halbtägiges Vertragsbedienstetenverhältnis aufzunehmen; dies mit dem Hinweis, dass die Dauer des Karenzurlaubes nicht für den Ruhegenuss angerechnet werden kann. Die Beschwerdeführerin beantragte "aus familiären Gründen" mit Schreiben vom 11.09.1991 die Karenzierung gemäß § 75 BDG 1979 im Ausmaß von fünf Jahren. Gleichzeitig ersuchte sie um Teilzeitbeschäftigung nach dem VBG 1948 in der damals geltenden Fassung an und erklärte sich mit den aus diesem Dienstvertrag resultierenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen einverstanden.Die Beschwerdeführerin beantragte "aus familiären Gründen" mit Schreiben vom 11.09.1991 die Karenzierung gemäß Paragraph 75, BDG 1979 im Ausmaß von fünf Jahren. Gleichzeitig ersuchte sie um Teilzeitbeschäftigung nach dem VBG 1948 in der damals geltenden Fassung an und erklärte sich mit den aus diesem Dienstvertrag resultierenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen einverstanden. Diesem Ersuchen wurde am 14.11.1991 antragsgemäß stattgegeben. Am 30.7.2013 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Zeit ihrer Karenz vom 21.01.1992 bis zum 20.01.1997 gemäß § 75 Abs
  29. BDG 1979 in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung für den Ruhegenuss anzurechnen.Am 30.7.2013 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Zeit ihrer Karenz vom 21.01.1992 bis zum 20.01.1997 gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der bis zum 30.06.1997 geltenden Fassung für den Ruhegenuss anzurechnen. Seitens des Wissenschaftsministers wurde - unter Zurverfügungstellung sämtlicher Unterlagen - eine Stellungnahme des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen zur Frage der Zulässigkeit des (teilweisen bzw. vollständigen) Nachsehens der Rechtsfolgen des § 75 Abs. 2 BDG im Hinblick auf die Berücksichtigung der Zeit des Karenzurlaubes vom 21.01.1992 bis 20.01.1997 für dienstzeitabhängige Rechte eingeholt. In der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vom 23.07.2015 wurde dem Antrag nicht zugestimmt.Seitens des Wissenschaftsministers wurde - unter Zurverfügungstellung sämtlicher Unterlagen - eine Stellungnahme des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen zur Frage der Zulässigkeit des (teilweisen bzw. vollständigen) Nachsehens der Rechtsfolgen des Paragraph 75, Absatz 2, BDG im Hinblick auf die Berücksichtigung der Zeit des Karenzurlaubes vom 21.01.1992 bis 20.01.1997 für dienstzeitabhängige Rechte eingeholt. In der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vom 23.07.2015 wurde dem Antrag nicht zugestimmt. Aus dem Verwaltungsverfahren ergibt sich zweifelsfrei, dass auch ein öffentliches (dienstliches) Interesse an der Teilzeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin bestanden hat. Das wird auch in dem Schreiben von Dr. Kreucker, dem damals zuständigen, übergeordneten Sektionsleiter der Beschwerdeführerin, vom 02.11.2017 verdeutlicht; auch die belangte Behörde räumte in ihrer Stellungnahme vom 15.12.2017 ein, dass es auch ein öffentliches (dienstliches) Interesse gegeben habe. Darüber hinaus wird festgestellt, dass für die Gewährung der Karenz gemäß § 75 BDG die privaten Interessen der Beschwerdeführerin maßgebend im Sinne eines Überwiegens der privaten Interessen im Vergleich zu den auch bestehenden dienstlichen Interessen waren.Darüber hinaus wird festgestellt, dass für die Gewährung der Karenz gemäß Paragraph 75, BDG die privaten Interessen der Beschwerdeführerin maßgebend im Sinne eines Überwiegens der privaten Interessen im Vergleich zu den auch bestehenden dienstlichen Interessen waren.
  30. Beweiswürdigung: 2.1 Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 02.04.1991, dem Schreiben des Dienstgebers vom 20.08.1991, dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.09.1991, der Bewilligung der Karenzierung vom 14.11.1991, der Beschwerde vom 22.02.2016 sowie aus der am 21.11.2017 durchgeführten Beschwerdeverhandlung. 2.2 Im gegenständlichen Fall ist der Grund für die Gewährung der Karenz gemäß § 75 BDG strittig. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, dass sie nach Ausschöpfung der dienstrechtlichen Möglichkeiten weiterhin an einer Teilzeitbeschäftigung interessiert gewesen sei, und bestritt, dass sie mit ihrem Antrag auf Karenzierung und Weiterbeschäftigung als Vertragsbedienstete nur private Interessen verfolgt habe. Der Dienstgeber sei interessiert gewesen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in Beschäftigung blieb, das zeige auch ihre Verwendung in zwei Abteilungen.2.2 Im gegenständlichen Fall ist der Grund für die Gewährung der Karenz gemäß Paragraph 75, BDG strittig. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, dass sie nach Ausschöpfung der dienstrechtlichen Möglichkeiten weiterhin an einer Teilzeitbeschäftigung interessiert gewesen sei, und bestritt, dass sie mit ihrem Antrag auf Karenzierung und Weiterbeschäftigung als Vertragsbedienstete nur private Interessen verfolgt habe. Der Dienstgeber sei interessiert gewesen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in Beschäftigung blieb, das zeige auch ihre Verwendung in zwei Abteilungen. 2.3 In der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2107 legte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme des damaligen Sektionsleiters Dr. XXXX vor, in welcher dieser angab, dass es unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin den Antrag zwar aus privaten Gründen stellte, jedoch für die Sektion zu diesem Zeitpunkt unverzichtbar war und daher das öffentliche Interesse überwog, weswegen er als Sektionschef gemeinsam mit dem Abteilungsleiter und mit der Dienstbehörde nach einer Lösung gesucht habe.2.3 In der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2107 legte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme des damaligen Sektionsleiters Dr. römisch 40 vor, in welcher dieser angab, dass es unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin den Antrag zwar aus privaten Gründen stellte, jedoch für die Sektion zu diesem Zeitpunkt unverzichtbar war und daher das öffentliche Interesse überwog, weswegen er als Sektionschef gemeinsam mit dem Abteilungsleiter und mit der Dienstbehörde nach einer Lösung gesucht habe. Die Beschwerdeführerin gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass sie über die gefundene Lösung sehr glücklich gewesen sei und durch diese Lösung das Gefühl bekommen habe, dass ihre Vorgesetzten an ihrem Verbleib im Ministerium großes Interesse gehabt haben, zumal sie mit Dr. XXXX über einen bestimmten Zeitraum gemeinsam die Abteilung geleitet habe.Die Beschwerdeführerin gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass sie über die gefundene Lösung sehr glücklich gewesen sei und durch diese Lösung das Gefühl bekommen habe, dass ihre Vorgesetzten an ihrem Verbleib im Ministerium großes Interesse gehabt haben, zumal sie mit Dr. römisch 40 über einen bestimmten Zeitraum gemeinsam die Abteilung geleitet habe. In der Stellungnahme der belangten Behörde zu dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des damals übergeordneten Sektionsleiters wird die damalige dienstliche Situation in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin eingenommenen Arbeitsplatz im Rahmen der Reorganisation der Sektion außer Streit gestellt, "selbstverständlich" sei der Dienstgeber am Verbleib der Beschwerdeführerin interessiert gewesen. Unstrittig sei auch, dass die Beschwerdeführerin ein privates Interesse auf die weitere Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gehabt habe. Es sei damals tatsächlich, wie im am 21.11.2017 vorgelegten Schreiben angeführt, von Seiten der Vertreter der zuständigen Personalabteilung gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und den Bediensteten der Fachsektion ein Ausgleich zwischen dem privaten und den dienstlichen Interesse gesucht worden. Das überwiegen der privaten Komponente sei aber auch daran zu erkennen, dass die damals erforderliche Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch ein zwingendes dienstliches Interesse in der Ablehnung des Karenzurlaubsantrages möglich gewesen wäre und damit für den Dienstgeber die Vollbeschäftigung der Beschwerdeführerin gegeben gewesen wäre. Daraus sei ersichtlich, dass der Karenzurlaub und die Teilzeitbeschäftigung als Vertragsbedienstete im überwiegenden Interesse der Beschwerdeführerin gelegen seien und das öffentliche Interesse zu einem geringeren Teil bestanden habe. Ein grundsätzliches dienstliches Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin im Dienststand wird somit weder von der belangten Behörde noch vom Bundesverwaltungsgericht verkannt. Wie sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend und nachvollziehbar ausgeführt wurde, suchte man mit der Beschwerdeführerin eine Lösung hinsichtlich ihres Anliegens zur Betreuung ihres Sohnes. Vorrangig bestand allerdings das Interesse des Dienstgebers - nach den diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Vertreters der belangten Behörde -darin, die Beschwerdeführerin in einer ganztägigen Verwendung, vor allem in Hinblick auf die Einrichtung einer neuen Abteilung, zur Verfügung zu haben. Die gewählte Vorgehensweise sei nur zustande gekommen, um dem Wunsch der Beschwerdeführerin nach Kinderbetreuung entgegenzukommen. Soweit der damals zuständige Sektionsleiter in seinem Schreiben - über das grundsätzliche Interesse am Verbleib der Beschwerdeführerin hinausreichend - davon spricht, dass die Beschwerdeführerin unverzichtbar hinsichtlich der damals notwendigen Reorganisation des Minsteriums gewesen sei und dass daher die dienstlichen Interessen jedenfalls überwiegend gewesen seien, so kann die Formulierung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch aus folgenden Gründen nur als Gefälligkeit für eine verdiente Mitarbeiterin gesehen werden: Zum einen findet es in der Aktenlage keine Deckung. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihren Schreiben immer wieder auf ihr privates und persönliches Interesse zur Betreuung ihres Sohnes (Schreiben vom 02.04.1991, "...ehestmögliche Klärung der diesbezüglichen Lösungsmöglichkeiten...", "...aus familiären Gründen..."; Schreiben vom 11.09.1991 "Aus familiären Gründen ersuche ich..."; Schreiben vom 30.07.2013 "Ich habe den damaligen Karenzurlaub deshalb in Anspruch genommen, um mich der Kindererziehung zu widmen...."). Dem gesamten Akt kann kein Hinweis entnommen werden, dass es sich bei der Gewährung der Karenz und der Teilzeitbeschäftigung nach den VBG um überwiegend dienstliche Interessen handelte. Sollte tatsächlich ein überwiegendes dienstliches bzw. öffentliches Interesse an der Erteilung der Karenz bestanden haben, wäre dieses Interesse in einem Schriftstück im Akt aufgenommen worden. Auch wäre von der Beschwerdeführerin - zwecks deutlicher Steigerung der Erfolgschancen - zu erwarten gewesen, dass sie in ihrem Antrag auf die angeblichen Lösungsgespräche und auf den ausdrücklichen Wunsch der Sektionsleitung an ihrem Verbleib im Rahmen einer solchen Lösung verweist und nicht nur auf ihre privaten Motive. Noch deutlicher wird dieser Aspekt im - das gegenständliche Verfahren einleitenden - Antrag vom 30.07.2013: Selbst hier erwähnt die Beschwerdeführerin mit keinem einzigen Wort die ressortinternen Interessen, sondern lediglich das private Interesse an der Kindererziehung, woraus sie sogar ein überwiegendes öffentliches Interesse abzuleiten versucht ("Dies ist mehr als ein ‚privates Interesse' im Sinne des Gesetzes."). Auch hier wäre zu erwarten gewesen, dass die rechtskundige Beschwerdeführerin zwecks deutlicher Steigerung der Erfolgschancen auf die ressortinternen Interessen verweist, wenn diese tatsächlich überwiegend gewesen wären. Selbst in der im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Revision vom 03.02.2014 (Revision gegen den Bescheid des Wissenschaftsministers vom 18.12.2013) mutmaßt die Beschwerdeführerin lediglich auf Seite 6, dass es "offenkundig" auch ein dienstliches Interesse gegeben haben müsse, und vermeint dieses in der notwendigen Nachbesetzung der Stelle (inklusive Einschulung) zu sehen. Auch hier wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin ausführlich auf die angeblichen Lösungsversuche verweist, insbesondere darauf, dass die Behörde "alles unternommen habe" (Bestätigung des Sektionsleiters Dr. XXXX ), dass die Beschwerdeführerin in der Sektion und in der Abteilung verbleibt.Zum einen findet es in der Aktenlage keine Deckung. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihren Schreiben immer wieder auf ihr privates und persönliches Interesse zur Betreuung ihres Sohnes (Schreiben vom 02.04.1991, "...ehestmögliche Klärung der diesbezüglichen Lösungsmöglichkeiten...", "...aus familiären Gründen..."; Schreiben vom 11.09.1991 "Aus familiären Gründen ersuche ich..."; Schreiben vom 30.07.2013 "Ich habe den damaligen Karenzurlaub deshalb in Anspruch genommen, um mich der Kindererziehung zu widmen...."). Dem gesamten Akt kann kein Hinweis entnommen werden, dass es sich bei der Gewährung der Karenz und der Teilzeitbeschäftigung nach den VBG um überwiegend dienstliche Interessen handelte. Sollte tatsächlich ein überwiegendes dienstliches bzw. öffentliches Interesse an der Erteilung der Karenz bestanden haben, wäre dieses Interesse in einem Schriftstück im Akt aufgenommen worden. Auch wäre von der Beschwerdeführerin - zwecks deutlicher Steigerung der Erfolgschancen - zu erwarten gewesen, dass sie in ihrem Antrag auf die angeblichen Lösungsgespräche und auf den ausdrücklichen Wunsch der Sektionsleitung an ihrem Verbleib im Rahmen einer solchen Lösung verweist und nicht nur auf ihre privaten Motive. Noch deutlicher wird dieser Aspekt im - das gegenständliche Verfahren einleitenden - Antrag vom 30.07.2013: Selbst hier erwähnt die Beschwerdeführerin mit keinem einzigen Wort die ressortinternen Interessen, sondern lediglich das private Interesse an der Kindererziehung, woraus sie sogar ein überwiegendes öffentliches Interesse abzuleiten versucht ("Dies ist mehr als ein ‚privates Interesse' im Sinne des Gesetzes."). Auch hier wäre zu erwarten gewesen, dass die rechtskundige Beschwerdeführerin zwecks deutlicher Steigerung der Erfolgschancen auf die ressortinternen Interessen verweist, wenn diese tatsächlich überwiegend gewesen wären. Selbst in der im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Revision vom 03.02.2014 (Revision gegen den Bescheid des Wissenschaftsministers vom 18.12.2013) mutmaßt die Beschwerdeführerin lediglich auf Seite 6, dass es "offenkundig" auch ein dienstliches Interesse gegeben haben müsse, und vermeint dieses in der notwendigen Nachbesetzung der Stelle (inklusive Einschulung) zu sehen. Auch hier wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin ausführlich auf die angeblichen Lösungsversuche verweist, insbesondere darauf, dass die Behörde "alles unternommen habe" (Bestätigung des Sektionsleiters Dr. römisch 40 ), dass die Beschwerdeführerin in der Sektion und in der Abteilung verbleibt. Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zusammengefasst den Eindruck zu erwecken versuchte, dass man gewissermaßen händeringend um einen Verbleib der - laut Schreiben des Sektionsleiters - "unverzichtbaren" Mitarbeiterin im Ministerium zwecks Mitwirken im Rahmen einer notwendigen Reorganisation des Ministeriums bemüht war, so kann diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch wenn diese Deckung in den vorgelegten Bestätigungen des Sektionsleiters sowie des Abteilungsleiters finden - schon alleine daher nicht Folge geleistet werden, da diese Lösungsbemühungen diametral der damals anzuwendenden Rechtslage entgegen gestanden wären, wonach - wie auch weiter unten bei den rechtlichen Ausführungen zu zeigen sein wird - die Gewährung von Karenzurlaub nach § 75 Abs 1 BDG ausdrücklich unzulässig gewesen wäre, wenn tatsächlich zwingende dienstliche Gründe entgegen gestanden wären.Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zusammengefasst den Eindruck zu erwecken versuchte, dass man gewissermaßen händeringend um einen Verbleib der - laut Schreiben des Sektionsleiters - "unverzichtbaren" Mitarbeiterin im Ministerium zwecks Mitwirken im Rahmen einer notwendigen Reorganisation des Ministeriums bemüht war, so kann diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch wenn diese Deckung in den vorgelegten Bestätigungen des Sektionsleiters sowie des Abteilungsleiters finden - schon alleine daher nicht Folge geleistet werden, da diese Lösungsbemühungen diametral der damals anzuwendenden Rechtslage entgegen gestanden wären, wonach - wie auch weiter unten bei den rechtlichen Ausführungen zu zeigen sein wird - die Gewährung von Karenzurlaub nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG ausdrücklich unzulässig gewesen wäre, wenn tatsächlich zwingende dienstliche Gründe entgegen gestanden wären. In einer Gesamtschau sieht das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall somit zwar sowohl private als auch dienstliche Interessen an einer Karenzierung der Beschwerdeführerin als gegeben an, wobei aber die privaten Interessen im Vergleich zu den dienstlichen Interessen überwiegen und somit als maßgebend zu bezeichnen sind.
  31. Rechtliche Beurteilung: 3.
  32. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.
  33. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für die gegenständliche Rechtsfrage in den einschlägigen Rechtsvorschriften kein Entscheidung durch einen Senat vorgeschrieben ist, besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für die gegenständliche Rechtsfrage in den einschlägigen Rechtsvorschriften kein Entscheidung durch einen Senat vorgeschrieben ist, besteht Einzelrichterzuständigkeit. 3.
  34. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen und beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.3.
  35. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen und beginnt im Fall der schriftlichen Ausfertigung mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Der angefochtene Bescheid wurde am 31.03.2016 zugestellt und die Beschwerde langte am 26.04.2016 bei der belangten Behörde ein. Sohin war die Beschwerde rechtzeitig und auch aus sonstigen Gründen nicht unzulässig. Zu A) 3.
  36. Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 in der bis zum Ablauf des
  37. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist gemäß § 241a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) § 75 in dieser Fassung (in der Folge BDG 1979 alt) weiterhin anzuwenden. Dieser lautet:3.
  38. Auf Karenzurlaube, die gemäß Paragraph 75, in der bis zum Ablauf des
  39. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist gemäß Paragraph 241 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) Paragraph 75, in dieser Fassung (in der Folge BDG 1979 alt) weiterhin anzuwenden. Dieser lautet: "Karenzurlaub § 75.

(1)Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Paragraph 75,
(1)Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(3)Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(3)Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4)...
(5)...
(6)..." 3.
  1. In seinem Erkenntnis vom 24.09.1997, Zl. 97/12/0178, führt der Verwaltungsgerichtshof aus: "§ 75 Abs 3 BDG 1979 idF 1990/447 sieht eine im freien Ermessen (Hinweis E 27.2.1984, 83/12/0052, E 25.9.1989, 87/12/0056, VwSlg 13003 A/1989) liegende Personalmaßnahme vor, bei der die Ermessensübung allerdings an zwei - in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende - Voraussetzungen geknüpft ist, nämlich3.
  2. In seinem Erkenntnis vom 24.09.1997, Zl. 97/12/0178, führt der Verwaltungsgerichtshof aus: "§ 75 Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung 1990/447 sieht eine im freien Ermessen (Hinweis E 27.2.1984, 83/12/0052, E 25.9.1989, 87/12/0056, VwSlg 13003 A/1989) liegende Personalmaßnahme vor, bei der die Ermessensübung allerdings an zwei - in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende - Voraussetzungen geknüpft ist, nämlich 1) daß für die Gewährung des Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend (überwiegend) sind UND 2) berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsichtsgewährung vorliegen (Hinweis E 6.6.1990, 89/12/0182). Liegen die beiden obgenannten Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist Nachsicht zu gewähren, das Ermessen besteht nur in bezug auf das Ausmaß der Nachsicht (Auswahlermessen)." 3.
  3. Somit sind zuerst die Interessen für die Gewährung des Karenzurlaubes zu prüfen: Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 14.12.2005 wie folgt aus: Enthält ein Bescheid über die Gewährung eines Karenzurlaubes keinerlei Feststellungen über die für die Stattgebung des Antrages maßgeblichen Gründe, dann stellen der Rückgriff auf den Antrag des Beamten auf Gewährung von Karenzurlaub sowie auf sonstige Unterlagen, die dem Verfahren zu Grunde lagen, geeignete Mittel für die Beantwortung der Frage dar, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung der Zeiten des Karenzurlaubes gegeben sind oder nicht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  4. Dezember 1995, Zl. 94/12/0104, vom
  5. März 1999, Zl. 97/12/0291, und vom
  6. September 2003, Zl. 2001/12/0242, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 14.12.2005 wie folgt aus: Enthält ein Bescheid über die Gewährung eines Karenzurlaubes keinerlei Feststellungen über die für die Stattgebung des Antrages maßgeblichen Gründe, dann stellen der Rückgriff auf den Antrag des Beamten auf Gewährung von Karenzurlaub sowie auf sonstige Unterlagen, die dem Verfahren zu Grunde lagen, geeignete Mittel für die Beantwortung der Frage dar, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung der Zeiten des Karenzurlaubes gegeben sind oder nicht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  7. Dezember 1995, Zl. 94/12/0104, vom
  8. März 1999, Zl. 97/12/0291, und vom
  9. September 2003, Zl. 2001/12/0242, mwN). Die gegenständliche Gewährung des Karenzurlaubes vom 14.11.1991 gibt keinerlei Aufschlüsse über die maßgeblichen Gründe. Aus den vorliegenden Unterlagen und dem daraus resultierendem Sachverhalt ergibt sich eindeutig ein Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin: Dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwogen haben, ergibt sich daraus, dass zuerst die Beschwerdeführerin - wie sie auch selbst in der Beschwerde ausführt - an den Dienstgeber herangetreten ist, weil ihre Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß § 50a BDG 1979 auslaufen würde und das Höchstmaß ausgeschöpft war ("Da ich aus familiären Gründen auch auf längere Sicht an einer Halbtagsbeschäftigung interessiert bin, ersuche ich um ehestmögliche Klärung der diesbezüglichen Lösungsmöglichkeiten.").Dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwogen haben, ergibt sich daraus, dass zuerst die Beschwerdeführerin - wie sie auch selbst in der Beschwerde ausführt - an den Dienstgeber herangetreten ist, weil ihre Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979 auslaufen würde und das Höchstmaß ausgeschöpft war ("Da ich aus familiären Gründen auch auf längere Sicht an einer Halbtagsbeschäftigung interessiert bin, ersuche ich um ehestmögliche Klärung der diesbezüglichen Lösungsmöglichkeiten."). Erst auf diesen ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin hin machte der Dienstgeber den Vorschlag mit der halbtägigen Anstellung als Vertragsbedienstete, jedoch hat er sie gleichzeitig auf die Folgen dieser besonderen Konstellation hingewiesen, nämlich dass die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen ist. Der Dienstgeber hat bei seinem Angebot weiters verdeutlicht, bereit zu sein, den Karenzurlaub zu gewähren, dessen Zeit werde für den Ruhegenuss jedoch nicht angerechnet werden können und entsprechende Pensionsbeiträge würden in dieser Zeit aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht anfallen. Umgekehrt bestehe eine ASVG-Pflichtversicherung mit einer entsprechenden Beitragspflicht. Damit hat der Dienstgeber deutlich gemacht unter welchen Umständen er diese Konstellation des Karenzurlaubes in Verbindung mit dem Vertragsbedienstetenverhältnis angeboten hat. Ob dem Dienstgeber die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin über deren private Interessen hinaus wichtiger war und somit die öffentlichen Interessen überwiegen würden, lässt sich daraus nicht ableiten. Wäre dies der Fall, hätte der Dienstgeber wohl von sich aus sogleich angeboten, die Zeit der Karenzierung im Lichte des damals geltenden § 75 Abs. 3 BDG 1979 alt für den Ruhegenuss anzurechnen. Da er aber genau das Gegenteil - nämlich sie ausdrücklich auf die Folgen dieser Konstellation hingewiesen hat - getan hat, zeugt nicht von einem überwiegenden dienstlichen und somit öffentlichen Interesse für die Gewährung des Karenzurlaubes.Damit hat der Dienstgeber deutlich gemacht unter welchen Umständen er diese Konstellation des Karenzurlaubes in Verbindung mit dem Vertragsbedienstetenverhältnis angeboten hat. Ob dem Dienstgeber die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin über deren private Interessen hinaus wichtiger war und somit die öffentlichen Interessen überwiegen würden, lässt sich daraus nicht ableiten. Wäre dies der Fall, hätte der Dienstgeber wohl von sich aus sogleich angeboten, die Zeit der Karenzierung im Lichte des damals geltenden Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 alt für den Ruhegenuss anzurechnen. Da er aber genau das Gegenteil - nämlich sie ausdrücklich auf die Folgen dieser Konstellation hingewiesen hat - getan hat, zeugt nicht von einem überwiegenden dienstlichen und somit öffentlichen Interesse für die Gewährung des Karenzurlaubes. Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.03.1999, Zl. 97/12/0291, aus, der Begriff "Öffentliches Interesse" umfasse jedenfalls mehr als das rein arbeitsplatzbezogen gesehene dienstliche Interesse an der Besorgung des vom Beamten innegehabten Arbeitsplatzes (Hinweis E 7.10.1998, 98/12/0172). Im gegenständlichen Fall ist es zwar durchaus unstrittig, dass dem Dienstgeber der Verbleib der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin dienlich war, ein weiteres Interesse darüber hinaus wurde vom Dienstgeber aber nicht kundgetan und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Unterlagen. Wäre die von der Beschwerdeführerin behauptete Sachlage, wonach sich die Sektions- und die Abteilungsleitung in Absprache mit der Dienstbehörde gewissermaßen händeringend um einen Verbleib der Beschwerdeführer im Wissenschaftsministerium zwecks Mitwirkung bei der Reorganisation des Ressorts bzw. beim Aufbau einer neuen Sektion bemüht hätten, zutreffend, so wäre die Dienstbehörde sogar verpflichtet gewesen, die Gewährung eines Karenzurlaubes nach der anzuwendenden Rechtslage zu untersagen (§ 75 Abs 1 BDG: " (...) sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.").Wäre die von der Beschwerdeführerin behauptete Sachlage, wonach sich die Sektions- und die Abteilungsleitung in Absprache mit der Dienstbehörde gewissermaßen händeringend um einen Verbleib der Beschwerdeführer im Wissenschaftsministerium zwecks Mitwirkung bei der Reorganisation des Ressorts bzw. beim Aufbau einer neuen Sektion bemüht hätten, zutreffend, so wäre die Dienstbehörde sogar verpflichtet gewesen, die Gewährung eines Karenzurlaubes nach der anzuwendenden Rechtslage zu untersagen (Paragraph 75, Absatz eins, BDG: " (...) sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen."). Dem Argument der Beschwerdeführerin, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Kindererziehung durch die Eltern (vgl. VfGH G74/2013), ist entgegenzuhalten, dass es sich beim dort angeführten Fall um eine dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbare Konstellation handelt. Es ging bei dem angeführten Fall um die Ungleichbehandlung von Personen, die zwar über die erforderlichen Beschäftigungszeiten verfügen, aber innerhalb der Rahmenfrist von fünf Jahren (auch) Kinderbetreuungsgeld bezogen haben, und solchen Personen, die in dieser Zeit - ohne Unterbrechung durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld - arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen im Ausmaß von (zumindest) 156 Wochen nachgegangen sind. Dass ein gewisses öffentliches Interesse an der Kindererziehung durch die Eltern besteht, bestreitet das Bundesverwaltungsgericht nicht, würden sonst sämtliche Normen zum Schutz und zur Unterstützung dieser obsolet sein, jedoch kann dieses Interesse nicht so weit reichen, um dieses Interesse in diesem Fall als überwiegend im Vergleich zum private Interesse der Beschwerdeführerin einzustufen.Dem Argument der Beschwerdeführerin, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Kindererziehung durch die Eltern vergleiche VfGH G74/2013), ist entgegenzuhalten, dass es sich beim dort angeführten Fall um eine dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbare Konstellation handelt. Es ging bei dem angeführten Fall um die Ungleichbehandlung von Personen, die zwar über die erforderlichen Beschäftigungszeiten verfügen, aber innerhalb der Rahmenfrist von fünf Jahren (auch) Kinderbetreuungsgeld bezogen haben, und solchen Personen, die in dieser Zeit - ohne Unterbrechung durch den Bezug von Kinderbetreuungsgeld - arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen im Ausmaß von (zumindest) 156 Wochen nachgegangen sind. Dass ein gewisses öffentliches Interesse an der Kindererziehung durch die Eltern besteht, bestreitet das Bundesverwaltungsgericht nicht, würden sonst sämtliche Normen zum Schutz und zur Unterstützung dieser obsolet sein, jedoch kann dieses Interesse nicht so weit reichen, um dieses Interesse in diesem Fall als überwiegend im Vergleich zum private Interesse der Beschwerdeführerin einzustufen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.1999, Zl. 9/12/0154, ausführt, ist eine Entscheidung, die eine Behörde als Dienstbehörde im Einvernehmen (mit Zustimmung) einer anderen Behörde (im Folgenden zustimmungsberechtigte Stelle) zu treffen hat, nur der Dienstbehörde zuzurechnen. Die erforderliche Zustimmung einer anderen Stelle stellt für die betreffende Entscheidung der Dienstbehörde lediglich ein Tatbestandserfordernis dar (Hinweis E vom 26.Mai 1999, 97/12/0289, 0290). Wird das nach dem Gesetz erforderliche Einvernehmen (die erforderliche Zustimmung) nicht erteilt, kann die Dienstbehörde die zustimmungspflichtige Maßnahme nicht rechtmäßig verfügen (hier betreffend Anrechnung der Karenzurlaubszeit gemäß § 75 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung vor der
  10. BDG-Novelle 1997). Auch für die Entscheidung der zustimmungsberechtigten Stelle, ob sie die Zustimmung erteilt oder nicht, gilt das Gesetz. Die Erteilung oder Nichterteilung der Zustimmung hat sich daher an den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften zu orientieren. Eine andere Betrachtung würde ein im Gesetz vorgesehenes Zustimmungserfordernis unter dem Gesichtspunkt des Art 18 Abs. 1 B-VG mangels Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit, nach welchen Kriterien vorzugehen ist, als verfassungswidrig erscheinen lassen. Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass die zustimmungsberechtigte Stelle - insofern besteht kein Unterschied zur Dienstbehörde - ihren Willensentschluss jedenfalls an Hand der in § 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl 1990/447 vorgegebenen Tatbestandsvoraussetzungen zu treffen hat. Zweck des Zustimmungserfordernisses im Dienstrecht und Besoldungsrecht ist die Sicherstellung eines bundesweiten, ressortübergreifenden einheitlichen Vollzugsstandards und damit auch Gleichbehandlung (in rechtlicher Hinsicht) aller Bundesbeamter. Die in diesem Fall nachträgliche beantragte Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen gemäß § 75 BDG 1979 alt, welche zur Anrechnung der Karenzzeit für den Ruhegenuss erforderlich gewesen wäre, wurde mit Schreiben vom 20.08.2015 vom Bundeskanzler und vom Bundesministers für Finanzen mit der Begründung, dass für die Gewährung des Karenzurlaubes keine anderen als private Gründe der Antragstellerin im Vordergrund standen und auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, versagt. Somit war es der belangten Behörde auch aus diesem Grund verwehrt, dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge zu leisten.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.1999, Zl. 9/12/0154, ausführt, ist eine Entscheidung, die eine Behörde als Dienstbehörde im Einvernehmen (mit Zustimmung) einer anderen Behörde (im Folgenden zustimmungsberechtigte Stelle) zu treffen hat, nur der Dienstbehörde zuzurechnen. Die erforderliche Zustimmung einer anderen Stelle stellt für die betreffende Entscheidung der Dienstbehörde lediglich ein Tatbestandserfordernis dar (Hinweis E vom 26.Mai 1999, 97/12/0289, 0290). Wird das nach dem Gesetz erforderliche Einvernehmen (die erforderliche Zustimmung) nicht erteilt, kann die Dienstbehörde die zustimmungspflichtige Maßnahme nicht rechtmäßig verfügen (hier betreffend Anrechnung der Karenzurlaubszeit gemäß Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung vor der
  11. BDG-Novelle 1997). Auch für die Entscheidung der zustimmungsberechtigten Stelle, ob sie die Zustimmung erteilt oder nicht, gilt das Gesetz. Die Erteilung oder Nichterteilung der Zustimmung hat sich daher an den jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften zu orientieren. Eine andere Betrachtung würde ein im Gesetz vorgesehenes Zustimmungserfordernis unter dem Gesichtspunkt des Artikel 18, Absatz eins, B-VG mangels Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit, nach welchen Kriterien vorzugehen ist, als verfassungswidrig erscheinen lassen. Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass die zustimmungsberechtigte Stelle - insofern besteht kein Unterschied zur Dienstbehörde - ihren Willensentschluss jedenfalls an Hand der in Paragraph 75, Absatz 3, BDG 1979 in der Fassung BGBl 1990/447 vorgegebenen Tatbestandsvoraussetzungen zu treffen hat. Zweck des Zustimmungserfordernisses im Dienstrecht und Besoldungsrecht ist die Sicherstellung eines bundesweiten, ressortübergreifenden einheitlichen Vollzugsstandards und damit auch Gleichbehandlung (in rechtlicher Hinsicht) aller Bundesbeamter. Die in diesem Fall nachträgliche beantragte Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 75, BDG 1979 alt, welche zur Anrechnung der Karenzzeit für den Ruhegenuss erforderlich gewesen wäre, wurde mit Schreiben vom 20.08.2015 vom Bundeskanzler und vom Bundesministers für Finanzen mit der Begründung, dass für die Gewährung des Karenzurlaubes keine anderen als private Gründe der Antragstellerin im Vordergrund standen und auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, versagt. Somit war es der belangten Behörde auch aus diesem Grund verwehrt, dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge zu leisten. Unabhängig davon konnte die Beschwerdeführerin jedoch weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar darzustellen, dass ihr privates Interesse an der Gewährung des Karenzurlaubes weniger maßgebend gewesen ist als das dienstliche Interesse, weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W129.2123049.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.