RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlW136 2176453-1 SpruchW136 2176453-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem im Spruch genannten Beschluss wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wegen des Verdachtes schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen vom Dienst suspendiert ein. Hinsichtlich der Verdachtslage wurde wörtlich ausgeführt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht) "....... Der [BF] ist nachderzeitigen Ermittlungsstand verdächtig, er habe vom XXXX , ca. 11:00 bis 18:00 Uhr, im Außendienst und in Uniform - gemeinsam mit seinem Vorgesetzten T und während eines beträchtlichen Teils des Tages, in Anwesenheit einer in den praktischen Außendienst einzuweisenden Polizeipraktikantin (Polizeischülerin), - seine dienstlichen Aufgaben entgegen des Dienstauftrages DE- Nr.01775/2017, gröblich vernachlässigt und dadurch Dienstpflichten verletzt:er habe vom römisch 40 , ca. 11:00 bis 18:00 Uhr, im Außendienst und in Uniform - gemeinsam mit seinem Vorgesetzten T und während eines beträchtlichen Teils des Tages, in Anwesenheit einer in den praktischen Außendienst einzuweisenden Polizeipraktikantin (Polizeischülerin), - seine dienstlichen Aufgaben entgegen des Dienstauftrages DE- Nr.01775 aus 2017,, gröblich vernachlässigt und dadurch Dienstpflichten verletzt:
- Er habe im Zeitraum von a. ca. 11:00 bis 12:00 Uhr, bei der Feuerwehr XXXX , unentgeltlich zwei Weißweinmischungen konsumiert.a. ca. 11:00 bis 12:00 Uhr, bei der Feuerwehr römisch 40 , unentgeltlich zwei Weißweinmischungen konsumiert. b. um ca. 19:00 Uhr, im Cafe " XXXX ", unentgeltlich eine Weißweinmischung konsumiertb. um ca. 19:00 Uhr, im Cafe " römisch 40 ", unentgeltlich eine Weißweinmischung konsumiert
- Er habe sich im Zeitraum von ca. 12:00 bis 15:00 Uhr, a. ohne dienstlichen Grund am Privatanwesen des XXXX in XXXX aufgehalten unda. ohne dienstlichen Grund am Privatanwesen des römisch 40 in römisch 40 aufgehalten und b. in diesem Zeitraum sechs Weißweinmischungen konsumiert, welche er unentgeltlich angenommen hatte.
- Er habe sich von ca. 16:00 bis 17:50 Uhr im "Laufhaus XXXX " aufgehalten und in diesem Zeitraum sexuelle Leistungen der Prostituierten " XXXX " in Anspruch genommen, wobei er vermutlich nur den halben vorgesehen Lohn dafür bezahlte.
- Er habe sich von ca. 16:00 bis 17:50 Uhr im "Laufhaus römisch 40 " aufgehalten und in diesem Zeitraum sexuelle Leistungen der Prostituierten " römisch 40 " in Anspruch genommen, wobei er vermutlich nur den halben vorgesehen Lohn dafür bezahlte.
- Er habe trotz des vorangegangen Alkoholkonsums das Dienstfahrzeug XXXX (Blaulichtfahrzeug) der PI XXXX gelenkt und zwar um ca. 15:00 Uhr zum Laufhaus in XXXX und um ca. 17:50 Uhr vom Laufhaus in das Ortsgebiet von XXXX .römisch 40 (Blaulichtfahrzeug) der PI römisch 40 gelenkt und zwar um ca. 15:00 Uhr zum Laufhaus in römisch 40 und um ca. 17:50 Uhr vom Laufhaus in das Ortsgebiet von römisch 40 .
- Er habe es unterlassen, die Anweisung der Bezirksleitstelle, im LKH XXXX einen Al- kotest bei einem Kraftfahrzeuglenker, der im Verdacht stand, alkoholisiert ein Kraftfahrzeug gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben, zu befolgen und diese Amtshandlung nicht übernommen.
- Er habe es unterlassen, die Anweisung der Bezirksleitstelle, im LKH römisch 40 einen Al- kotest bei einem Kraftfahrzeuglenker, der im Verdacht stand, alkoholisiert ein Kraftfahrzeug gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht zu haben, zu befolgen und diese Amtshandlung nicht übernommen.
- Er habe am XXXX , um 12:06 Uhr, versucht, die Aspirantin XXXX , im Hinblick auf ihre Zeugenaussage zu beeinflussen, indem er sie aufforderte "sie solle über den Vorfall zu niemanden etwas sagen" und " auch vom Anruf nichts sagen". ....
- Er habe am römisch 40 , um 12:06 Uhr, versucht, die Aspirantin römisch 40 , im Hinblick auf ihre Zeugenaussage zu beeinflussen, indem er sie aufforderte "sie solle über den Vorfall zu niemanden etwas sagen" und " auch vom Anruf nichts sagen". .... Begründend wurde dargelegt, dass sich die Verdachtslage - die zu den einzelnen Anlastungen näher dargestellt wurde - auf die Aussage der Polizeipraktikantin Aspirantin S. stütze, die über die Vorfälle zunächst ein Gedächtnisprotokoll angelegt habe und sodann vom Vorgesetzten niederschriftlich einvernommen worden sei. Das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung ermittle sowohl gegen den BF als auch den Polizeibeamten T wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB. Die Ermittlungen seien derzeit im Anfangsstadium, die StA XXXX führe ein Ermittlungsverfahren nach § 302 StGB.Begründend wurde dargelegt, dass sich die Verdachtslage - die zu den einzelnen Anlastungen näher dargestellt wurde - auf die Aussage der Polizeipraktikantin Aspirantin S. stütze, die über die Vorfälle zunächst ein Gedächtnisprotokoll angelegt habe und sodann vom Vorgesetzten niederschriftlich einvernommen worden sei. Das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung ermittle sowohl gegen den BF als auch den Polizeibeamten T wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB. Die Ermittlungen seien derzeit im Anfangsstadium, die StA römisch 40 führe ein Ermittlungsverfahren nach Paragraph 302, StGB. Nach näherer Darstellung der Verdachtslage sowie rechtlichen Ausführungen dazu wurde zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verfügung einer Suspendierung wörtlich wie folgt ausgeführt: "Zum Vorliegen der Voraussetzung des § 112 Abs. 1 BDG"Zum Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 112, Absatz eins, BDG ....Der erkennende Senat ist der Meinung, dass sich aus dem dargestellten gesamten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten - in Zusammenhang mit den derzeit anhängigen Strafverfahren - der Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG ergibt, die seine Suspendierung zwingend notwendig machen. Maßgebend für diese Maßnahme der Disziplinarkommission war die Vielzahl, der ihm derzeit im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, vor allem aber die stundenlange, völlige Vernachlässigung des Dienstes, sein exzessiver Alkoholkonsum und der mehrstündige Aufenthalt im Bordell, sowie die versuchte Beeinflussung der Aspirantin nach der Tat, was dem Tatbestand des § 173 Abs. 2 Ziffer 2 StPO entspricht. Weiters auch das Ausleben seines Sexualtriebes in der Dienstzeit und in Uniform, im Bordell und das alles in Anwesenheit einer in den Polizeidienst einzuschulenden Polizeipraktikantin. Sein Verhalten ist - nach derzeitiger Verdachtslage - unerträglich und eines Polizeibeamten unwürdig. Die Disziplinarkommission stellt dazu fest, dass schon einzelne seiner Tathandlungen (z.B. langer Aufenthalt im Bordell, Inanspruchnahme sexueller Leistungen) für sich allein betrachtet die Suspendierung zu tragen vermögen.....Der erkennende Senat ist der Meinung, dass sich aus dem dargestellten gesamten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten - in Zusammenhang mit den derzeit anhängigen Strafverfahren - der Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, BDG ergibt, die seine Suspendierung zwingend notwendig machen. Maßgebend für diese Maßnahme der Disziplinarkommission war die Vielzahl, der ihm derzeit im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, vor allem aber die stundenlange, völlige Vernachlässigung des Dienstes, sein exzessiver Alkoholkonsum und der mehrstündige Aufenthalt im Bordell, sowie die versuchte Beeinflussung der Aspirantin nach der Tat, was dem Tatbestand des Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2 StPO entspricht. Weiters auch das Ausleben seines Sexualtriebes in der Dienstzeit und in Uniform, im Bordell und das alles in Anwesenheit einer in den Polizeidienst einzuschulenden Polizeipraktikantin. Sein Verhalten ist - nach derzeitiger Verdachtslage - unerträglich und eines Polizeibeamten unwürdig. Die Disziplinarkommission stellt dazu fest, dass schon einzelne seiner Tathandlungen (z.B. langer Aufenthalt im Bordell, Inanspruchnahme sexueller Leistungen) für sich allein betrachtet die Suspendierung zu tragen vermögen. Der Disziplinarbeschuldigte erweckt derzeit den Eindruck eines Beamten, der sich im Dienst sexuell auslebt, seine dienstlichen Pflichten stundenlang völlig vernachlässigt und zu glauben scheint, er könne im Dienst tun und lassen was er wolle. Er ist der Begehung von Dienstpflichtverletzungen und Straftaten verdächtig, die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres beispiellos sind und die alle im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Funktion stehen. Er ist verdächtig, sowohl die die Straftaten, bzw. sonstigen Dienstpflichtverletzungen in Uniform und bewaffnet, sowie größtenteils öffentlich im Dienst begangen zu haben. Aufgrund der Vielzahl an massiven Vorwürfen, die gegen den Disziplinarbeschuldigten derzeit bestehen, würde sein weiterer Verbleib, sowohl wesentlichen Interessen des Dienstes zuwiderlaufen, als auch das Ansehen des Amtes schädigen. Dem kann nur durch die Suspendierung des Beamten begegnet werden. Wesentliche Interessen des Dienstes Wie oben dargestellt, ist der Disziplinarbeschuldigte verdächtig, seinen Dienst über Stunden völlig vernachlässigt, exzessiv Alkohol konsumiert, sexuelle Dienste einer Prostituierten in Anspruch und Vorteile (§ 59 BDG) angenommen haben. Dies alles im Dienst, in Uniform und großteils in der Öffentlichkeit, nämlich in einem Bordell (Laufhaus), sowie bei der Privatperson XXXX . Ein paar Tage später soll er versucht haben, die Belastungszeugin Asp. XXXX von einer Aussage abzuhalten. Er hat damit ein Verhalten an den Tag gesetzt, welches ihn derzeit untragbar macht. Bei einem Belassen des Disziplinarbeschuldigten im Dienst wären derzeit - wegen der besonderen Schwere der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, welche auf eine deutlich gestörte Einstellung des Beamten zu den rechtlich geschützten Werten hinweisen - insgesamt wesentliche, dienstliche Interessen gefährdet, nämlich die Ordnung des Dienstbetriebes und das Vertrauen der Öffentlichkeit, aber auch der Mitarbeiter der betroffenen Polizeiinspektion. Es liegt nämlich klar auf der Hand, dass ein Polizeibeamter, der der Begehung von Straftaten, aber vor allem der Begehung schwerster Dienstpflichtverletzungen verdächtig Ist, auch von seinen Kollegen nicht mehr akzeptiert wird (arg: die Aspirantin XXXX ersuchte darum, nicht mehr mit ihm Dienst versehen zu müssen) und diese ihm auch nicht mehr vertrauen können. Die Gewährleistung eines ordentlichen Dienstbetriebes und die Wiederherstellung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Polizei kann nur durch die Entfernung des Disziplinarbeschuldigten aus dem Dienst gesichert werden. Der Verdacht der Begehung von Straftaten und Dienstpflichtverletzungen, unter Ausnutzung seiner sich aus seinen Funktionen ergebenden Möglichkeiten, machen seine Suspendierung notwendig, um weitere Dienstpflichtverletzungen, oder Versuche die Aufklärung zu behindern, sicher ausschließen zu können. Daran vermag auch der Umstand, dass er derzeit dienstzugeteilt ist, nichts ändern. Nur durch die Entfernung des Disziplinarbeschuldigten aus dem Dienstbetrieb, kann verhindert werden, dass er weitere Dienstpflichtverletzungen begeht, oder - wie ihm bereits vorzuhalten ist (Zeugenaussage Asp. XXXX ) - versucht Zeugen, bzw. andere Kollegen zu beeinflussen. Es besteht also im höchsten Maße Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 173 Abs. 2 Ziffer 2 StPO.Wie oben dargestellt, ist der Disziplinarbeschuldigte verdächtig, seinen Dienst über Stunden völlig vernachlässigt, exzessiv Alkohol konsumiert, sexuelle Dienste einer Prostituierten in Anspruch und Vorteile (Paragraph 59, BDG) angenommen haben. Dies alles im Dienst, in Uniform und großteils in der Öffentlichkeit, nämlich in einem Bordell (Laufhaus), sowie bei der Privatperson römisch 40 . Ein paar Tage später soll er versucht haben, die Belastungszeugin Asp. römisch 40 von einer Aussage abzuhalten. Er hat damit ein Verhalten an den Tag gesetzt, welches ihn derzeit untragbar macht. Bei einem Belassen des Disziplinarbeschuldigten im Dienst wären derzeit - wegen der besonderen Schwere der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, welche auf eine deutlich gestörte Einstellung des Beamten zu den rechtlich geschützten Werten hinweisen - insgesamt wesentliche, dienstliche Interessen gefährdet, nämlich die Ordnung des Dienstbetriebes und das Vertrauen der Öffentlichkeit, aber auch der Mitarbeiter der betroffenen Polizeiinspektion. Es liegt nämlich klar auf der Hand, dass ein Polizeibeamter, der der Begehung von Straftaten, aber vor allem der Begehung schwerster Dienstpflichtverletzungen verdächtig Ist, auch von seinen Kollegen nicht mehr akzeptiert wird (arg: die Aspirantin römisch 40 ersuchte darum, nicht mehr mit ihm Dienst versehen zu müssen) und diese ihm auch nicht mehr vertrauen können. Die Gewährleistung eines ordentlichen Dienstbetriebes und die Wiederherstellung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Polizei kann nur durch die Entfernung des Disziplinarbeschuldigten aus dem Dienst gesichert werden. Der Verdacht der Begehung von Straftaten und Dienstpflichtverletzungen, unter Ausnutzung seiner sich aus seinen Funktionen ergebenden Möglichkeiten, machen seine Suspendierung notwendig, um weitere Dienstpflichtverletzungen, oder Versuche die Aufklärung zu behindern, sicher ausschließen zu können. Daran vermag auch der Umstand, dass er derzeit dienstzugeteilt ist, nichts ändern. Nur durch die Entfernung des Disziplinarbeschuldigten aus dem Dienstbetrieb, kann verhindert werden, dass er weitere Dienstpflichtverletzungen begeht, oder - wie ihm bereits vorzuhalten ist (Zeugenaussage Asp. römisch 40 ) - versucht Zeugen, bzw. andere Kollegen zu beeinflussen. Es besteht also im höchsten Maße Verdunkelungsgefahr im Sinne des Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2 StPO. Ein weiteres dienstliches Interesse an seiner Suspendierung ergibt sich daraus, dass derzeit umfangreiche Erhebungen zur Aufklärung der Taten des Disziplinarbeschuldigten anhängig sind. Ein Verbleib im Dienst, und zwar egal wo, und in welcher Funktion, würde diese Erhebungen behindern, weil dies von betroffenen Mitarbeitern, aber auch von der Öffentlichkeit als Signal verstanden werden würde, dass der Dienstgeber die Vorwürfe nicht ernst genug nimmt. Dies könnte dazu führen, dass noch zu vernehmende Mitarbeiter und Privatpersonen, aus Angst vor Repressalien durch die Polizei, schweigen würden. Durch die Entfernung des Disziplinarbeschuldigten aus dem Dienst wird demgegenüber klar signalisiert, dass sich der Dienstgeber von einem solchen Verhalten distanziert. Erst dies wird weitere zielführende Ermittlungen und insbesondere auch eine Vernehmung der Privatpersonen ermöglichen. Ansehen des Amtes Eine Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst wäre aufgrund der Schwere der Vorwürfe mit einer massiven Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden, zumal die bestehende Verdachtslage im besonderen Maße geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei - aber auch das Vertrauen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer - wesentlich zu beeinträchtigen. Bei einem Verbleib im Dienst wäre - wegen des bedenklichen Ausmaßes der Verhaltensweisen des Disziplinarbeschuldigten, welche auf eine deutlich gestörte Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten und seiner Dienstauffassung hinweisen - das Ansehen des Amtes nicht bloß gefährdet, sondern wesentlich beeinträchtigt. Letztlich würde eine weitere Dienstverrichtung ein fatales Signal an die Öffentlichkeit, aber auch an andere Beamte vermitteln; es entstünde der Eindruck, die Polizeibehörden stünden exzessiven Fehlverhalten von Mitarbeitern nachsichtig gegenüber und würden Dienstpflichtverletzungen und Straftaten, die unter Ausnutzung der besonderen Möglichkeiten, die die weitgehend selbständige Dienstverrichtung bietet, realisiert wurden, quasi bagatellisieren und nicht so ernst nehmen. Der Verdacht der Begehung zahlreicher Dienstpflichtverletzungen, lässt derzeit auf ein völliges Fehlen moralisch/ethischer Werte schließen und vermuten, dass er sich quasi das Recht herausnimmt, im Dienst das zu tun, was er will. Eine weitere Belassung im Dienst und zwar egal wo, wäre ein fatales Signal, weil damit mangelnde Sensibilität des Dienstgebers zum Ausdruck gebracht werden würde. Nur durch die Entfernung aus dem Dienst wird klar signalisiert, dass der Dienstgeber kein Verständnis für ein derartiges, massives Fehlverhalten hat. Der Senat ist der Meinung, dass nur durch diese Maßnahme das Vertrauen der Öffentlichkeit, aber auch jener Dienstnehmer, die ihren Dienst gewissenhaft versehen, in den Dienstgeber wieder hergestellt werden kann. Nur dadurch wird klargestellt, dass bei einem derartigen massiven Verdacht von Dienstpflichtverletzungen eine Reaktion des Dienstgebers erfolgt und nur dadurch kann erreicht werden, dass sich betroffene Mitarbeiter überhaupt trauen, derartige Vorfälle anzuzeigen, bzw. zu melden. Bei einem Verbleib des Disziplinarbeschuldigten im Dienst würde man in der Öffentlichkeit das ohnehin verbreitete Klischee bedienen, dass unkündbaren Beamten nichts passieren könne. Solches widerspricht den elementaren Interessen des Dienstgebers, der unbedingt darauf zu achten hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung und hier vor allem in die Polizei, erhalten bleibt. Eine weitere Dienstverrichtung würde in der Öffentlichkeit, aber auch bei Mitarbeitern schlicht auf Unverständnis stoßen und ein peinliches Bild der Polizei abgeben. Sollte sich der gegen den Disziplinarbeschuldigten bestehende Verdacht tatsächlich in seinem wesentlichen Umfange bestätigen, wird die Disziplinarkommission zu prüfen haben, ob das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers in die rechtmäßige Erfüllung seiner Aufgaben als Beamter der Bundespolizei überhaupt noch gegeben ist. Aufgrund der vorgeworfenen Verhaltensweisen, ergibt sich nach derzeitiger Verdachtslage das äußerst bedenkliches Bild, eines mit den rechtlichen Werten nur unzureichend verbundenen Beamten, der gegen die Interessen seines Dienstgebers arbeitet. Die vorliegenden massiven Verdachtsmomente führen derzeit zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten, die seine Suspendierung als präventive Maßnahme - vor der endgültigen Klärung der Frage, ob er die Taten (Dienstpflichtverletzungen) tatsächlich begangen hat - zwingend notwendig macht. Der Dienstbehörde ist es derzeit nicht zumutbar den Disziplinarbeschuldigten weiterhin im Dienst zu verwenden."
- Gegen diesen Bescheid, der dem BF am 14.10.2017 zugestellt wurde, erhob er rechtzeitig Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Verletzung des materiellen Rechts, und beantragte die Behebung des Bescheides und Einstellung des Disziplinarverfahrens. Zu den einzelnen Anlastungen wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: 2.
- Zu Faktum 1.a., 1.b., 2.b. und 4 (Alkoholkonsum während der Dienstzeit): Der Beschwerdeführer habe entgegen den Ausführungen im Einleitungsbeschluss und den Behauptungen der Aspirantin weder bei der Feuerwehr noch im Cafe "R" oder am Privatanwesen des H irgendwelche alkoholischen Getränke konsumiert. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass der BF so gut wie nie Alkohol trinke. Dieser Umstand sei insbesondere durch die bei ihm vorhandene, extrem niedrige Alkoholresistenz bedingt, die dazu führe, dass schon die Aufnahme von kleinen Mengen alkoholischer Getränke zu Rauschzuständen sowie körperlichen Beschwerden führe. Hätte der BF daher auch nur annähernd die im Einleitungsbeschluss angeführten Mengen von Alkoholika zu sich genommen, hätte er sich in einem schweren Rauschzustand befunden, der jedenfalls von den bereits einvernommenen Zeugen (Anm.: näher genannte als Zeugen befragte Polizeibeamte) bemerkt und dokumentiert worden wäre. Keine der genannten Polizeibeamten hätte jedoch erwähnt, dass der BF aus seiner Sicht alkoholisiert gewesen wäre, Insp. B halte jedoch ausdrücklich fest, dass ihr keine Alkoholisierung des BF aufgefallen sei. Hätte tatsächlich ein - wie im Einleitungsbeschluss festgestellt Alkoholexzess des BF stattgefunden, so ist auszuschließen, dass dieser von sämtlichen anwesenden Polizeibeamten völlig unbemerkt geblieben wäre.Dazu sei zunächst festzuhalten, dass der BF so gut wie nie Alkohol trinke. Dieser Umstand sei insbesondere durch die bei ihm vorhandene, extrem niedrige Alkoholresistenz bedingt, die dazu führe, dass schon die Aufnahme von kleinen Mengen alkoholischer Getränke zu Rauschzuständen sowie körperlichen Beschwerden führe. Hätte der BF daher auch nur annähernd die im Einleitungsbeschluss angeführten Mengen von Alkoholika zu sich genommen, hätte er sich in einem schweren Rauschzustand befunden, der jedenfalls von den bereits einvernommenen Zeugen Anmerkung, näher genannte als Zeugen befragte Polizeibeamte) bemerkt und dokumentiert worden wäre. Keine der genannten Polizeibeamten hätte jedoch erwähnt, dass der BF aus seiner Sicht alkoholisiert gewesen wäre, Insp. B halte jedoch ausdrücklich fest, dass ihr keine Alkoholisierung des BF aufgefallen sei. Hätte tatsächlich ein - wie im Einleitungsbeschluss festgestellt Alkoholexzess des BF stattgefunden, so ist auszuschließen, dass dieser von sämtlichen anwesenden Polizeibeamten völlig unbemerkt geblieben wäre. Dies decke sich mit den Aussagen der vernommenen Zeugen, wonach der BF und der Beamte T sowohl im Laufhaus als auch auf dem Privatanwesen ausschließlich alkoholfreie Getränke konsumiert haben. Bemerkenswert seien die von der Aspirantin in ihrem Gedächtnisprotokoll festgehaltenen Mengenangaben, wonach T und der BF am Anwesen der Familie H pro Person mindestens zehn Weißweinmischungen zu je einem Viertelliter konsumiert hätten. Addiert man dazu die angeblich zuvor bei der Feuerwehr XXXX getrunkenen Mischungen, so würde dies einen Konsum von mindestens drei Litern Weißweinmischung pro Person in einem Zeitraum von rund vier Stunden ergeben. Dass diese Mengenangaben nicht annähernd stimmen könnten, ergäbe sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung.Bemerkenswert seien die von der Aspirantin in ihrem Gedächtnisprotokoll festgehaltenen Mengenangaben, wonach T und der BF am Anwesen der Familie H pro Person mindestens zehn Weißweinmischungen zu je einem Viertelliter konsumiert hätten. Addiert man dazu die angeblich zuvor bei der Feuerwehr römisch 40 getrunkenen Mischungen, so würde dies einen Konsum von mindestens drei Litern Weißweinmischung pro Person in einem Zeitraum von rund vier Stunden ergeben. Dass diese Mengenangaben nicht annähernd stimmen könnten, ergäbe sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Zeugin ihre Angaben in ihrer Einvernahme insofern abschwäche, als sie bloß "annehme", dass es sich bei den konsumierten Getränken um Weinmischungen gehandelt habe und dass die tatsächlich getrunkenen Holundersaftspritzer farblich kaum von Weißweingetränken zu unterscheiden seien. Wenn die Zeugin zudem behaupte, der BF habe im Laufhaus ein Bier bestellt, so sei darauf zu verweisen, dass der BF aufgrund einer körperlichen Unverträglichkeit generell kein Bier trinke, was wiederrum die Unglaubwürdigkeit der Zeugin unterstreiche. Zum Faktum
- a. Der Vorwurf, der BF sei ohne dienstlichen Grund am Privatanwesen des H gewesen, sei zutreffend, hinsichtlich der Dauer dieser Dienstpflichtverletzung sei jedoch zu berücksichtigen, dass der BF erst gegen 13:00 Uhr (und nicht schon um 12:00 Uhr) eingetroffen sei. Zum Faktum
- Die Anschuldigung, der BF habe im Laufhaus sexuelle Leistungen einer Prostituierten in Anspruch genommen, sei nicht nur ehrenrührig, sondern angesichts des konkreten Sachverhalts auch vollkommen absurd. Tatsächlich habe der BF im Laufhaus Erhebungen in einem bei der PI anhängigen Verfahren B6/3166/2017 durchgeführt und zu diesem Zweck im Büro im zweiten Stock des Lokals eine informelle Befragung der Prostituierten durchgeführt. Dieser Geschehnisverlauf werde von XXXX in ihrer Einvernahme vollinhaltlich bestätigt. Aus welchen Gründen die Prostituierte den ihr abseits von polizeilichen Kontrollen und der Befragung völlig unbekannten BF "decken" und eine falsche Beweisaussage ablegen sollte, sei dem Einleitungsbeschluss an keiner Stelle zu entnehmen.Die Anschuldigung, der BF habe im Laufhaus sexuelle Leistungen einer Prostituierten in Anspruch genommen, sei nicht nur ehrenrührig, sondern angesichts des konkreten Sachverhalts auch vollkommen absurd. Tatsächlich habe der BF im Laufhaus Erhebungen in einem bei der PI anhängigen Verfahren B6/3166/2017 durchgeführt und zu diesem Zweck im Büro im zweiten Stock des Lokals eine informelle Befragung der Prostituierten durchgeführt. Dieser Geschehnisverlauf werde von römisch 40 in ihrer Einvernahme vollinhaltlich bestätigt. Aus welchen Gründen die Prostituierte den ihr abseits von polizeilichen Kontrollen und der Befragung völlig unbekannten BF "decken" und eine falsche Beweisaussage ablegen sollte, sei dem Einleitungsbeschluss an keiner Stelle zu entnehmen. Festzuhalten sei lediglich, dass der BF gegenüber der Prostituierten nicht geäußert habe, dass der "Fall" nunmehr erledigt sei, sondern dass die Befragung nur für diesen Tag abgeschlossen sei und er die Zeugin in weiterer Folge zur Vereinbarung eines Einvernahmetermins kontaktieren werde. Folglich sei auch der Vorwurf, der BF habe für die in Anspruch genommenen sexuellen Leistungen nur den halben Lohn bezahlt, sei unzutreffend: Die vom BF mittels seiner Bankomatkarte bezahlten € 60,00 seien der Kaufpreis für einen Gutschein für einen Freund zu dessen im November 2017 stattfindenden Polterabend. Eine Kopie der Urkunde sei der gegenständlichen Beschwerde beigelegt. 2.
- Zu Faktum
- Auch dieser Vorwurf sei objektiv unrichtig. Vielmehr sei es so gewesen, dass Kollege T nach dem Anruf der Bezirksleitstelle aus Eigeninitiative die betreffende Amtshandlung übernommen habe, weshalb die Angelegenheit für den BF vorläufig erledigt gewesen sei. Nach einem weiteren Telefonat, das Kollege T in Abwesenheit des BF getätigt habe, habe dieser dem BF mitgeteilt, dass ein weiteres Einschreiten im LKH Wagna nicht mehr notwendig bzw. möglich sei, da der unter Verdacht stehende Fahrzeuglenker nach Auskunft des Krankenhauses dieses bereits verlassen habe. Zu Faktum
- Die behauptete versuchte Beeinflussung einer Zeugin werde bestritten. Tatsache sei, dass sich bereits kurz nach dem XXXX in der PI intern Diskussionen über die Vorgänge am Vorfallstag entwickelt hätten und diverse Gerüchte (es habe sich offenbar um einen "lustigen Dienst" gehandelt etc.) verbreitet wurden. Erstaunt über diese von Kollegen an ihn herangetragenen Vorgänge habe der BF die Aspirantin kontaktiert, um in Erfahrung zu bringen, ob sie Bescheid wisse, warum es rund um diese Dienstverrichtung einen offenbar derart großen Diskussionsbedarf unter den übrigen Beamten gäbe. Einen Versuch, die Zeugin von einer Aussage abzubringen oder eine Aufforderung, "über den Vorfall niemandem etwas zu sagen", habe niemals stattgefunden.Die behauptete versuchte Beeinflussung einer Zeugin werde bestritten. Tatsache sei, dass sich bereits kurz nach dem römisch 40 in der PI intern Diskussionen über die Vorgänge am Vorfallstag entwickelt hätten und diverse Gerüchte (es habe sich offenbar um einen "lustigen Dienst" gehandelt etc.) verbreitet wurden. Erstaunt über diese von Kollegen an ihn herangetragenen Vorgänge habe der BF die Aspirantin kontaktiert, um in Erfahrung zu bringen, ob sie Bescheid wisse, warum es rund um diese Dienstverrichtung einen offenbar derart großen Diskussionsbedarf unter den übrigen Beamten gäbe. Einen Versuch, die Zeugin von einer Aussage abzubringen oder eine Aufforderung, "über den Vorfall niemandem etwas zu sagen", habe niemals stattgefunden. Zur Suspendierung wurde ausgeführt, dass diese selbst bei Zugrundelegung der von der Kommission getroffenen - allerdings ausdrücklich bestrittenen - Feststellungen unberechtigt wäre, da der der BF seit 30 Jahren Polizeibeamter wäre, disziplinarrechtlich unbescholten sei und über eine tadellose Dienstbeschreibung verfüge. Zudem sei er erst von der belangten Behörde erst drei Monate nach Bekanntwerden der Vorwürfe bei anstandsloser Dienstverrichtung suspendiert worden. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Sachverhalt erst bei Erstattung der Disziplinaranzeige geklärt gewesen wäre, habe der BF seit dem unbeanstandet Dienst verrichtet, ohne dass dadurch das Ansehen des Amtes noch wesentliche Interessen des Dienstes verletzt worden seien, andernfalls wäre die Suspendierung wesentlich zeitnäher erfolgt. Zu den Fakten
- und 2b wurde ausgeführt, dass es sich bei den vom BF konsumierten Getränken um die Zuwendung lokaler Gastronomen handle, die aufgrund ihres geringen Wertes nicht unter den Begriff des Geschenks fielen und außerdem aus Dankbarkeit für die ordentliche Dienstverrichtung fielen, weshalb keine Pflichtverletzung vorläge. Schließlich habe die belangte Behörde es unterlassen, eine vollständige Überprüfung des Sachverhaltes vorzunehmen, insbesondere hätte der ebenfalls an sämtlichen Vorfällen beteiligte Kollege T einvernommen werden müssen. Die Unterlassung dieser Ermittlungshandlung behafte den vorliegenden Einleitungsbeschluss jedoch mit Rechtswidrigkeit. Weiters habe es die belangte Behörde ganz offensichtlich unterlassen, sich mit dem vom BF im Verfahren B6/3166/2017 angefertigten Aktenvermerk auseinanderzusetzen. mit dem die betreffende Amtshandlung vom BF genau dokumentiert worden sei. Wäre die Behörde ihrer entsprechenden Pflicht nachgekommen, so hätte sie erkannt, dass der BF seinen Dienstpflichten als in diesem Verfahren aktenführender Polizeibeamter nachgegangen ist, und nicht - wie von der Zeugin wahrheitswidrig behauptet - sexuelle Dienstleistungen in Anspruch genommen hat. Im übrigen läge aufgrund des Umstandes, dass die den BF entlastenden Zeugenaussagen von H, der Prostituierten und des Geschäftsführers des Laufhauses XXXX von der Disziplinarkommission bei der Beurteilung des Sachverhaltes zur Gänze unberücksichtigt geblieben wären, auch läge eine unrichtige Beweiswürdigung vor, die zu einer unrichtigen Entscheidung geführt hat. Es gäbe keinen vernünftigen Grund für die Annahme, dass der dem BF vor diesem Tag gänzlich unbekannte H sowie der Geschäftsführer und die Bedienstete des Laufhauses, den BF durch falsche Angaben entlasten und sich durch die Ablegung einer falschen Beweisaussage grundlos selbst der Gefahr der Verfolgung durch die Strafbehörden aussetzen.Im übrigen läge aufgrund des Umstandes, dass die den BF entlastenden Zeugenaussagen von H, der Prostituierten und des Geschäftsführers des Laufhauses römisch 40 von der Disziplinarkommission bei der Beurteilung des Sachverhaltes zur Gänze unberücksichtigt geblieben wären, auch läge eine unrichtige Beweiswürdigung vor, die zu einer unrichtigen Entscheidung geführt hat. Es gäbe keinen vernünftigen Grund für die Annahme, dass der dem BF vor diesem Tag gänzlich unbekannte H sowie der Geschäftsführer und die Bedienstete des Laufhauses, den BF durch falsche Angaben entlasten und sich durch die Ablegung einer falschen Beweisaussage grundlos selbst der Gefahr der Verfolgung durch die Strafbehörden aussetzen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2017 wurde sachgleich eine Disziplinarverfahren gegen den BF eingeleitet.
- Mit Note vom 13.11.2017 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der BF versieht Dienst als Erhebungsbeamter in der Kriminaldienstgruppe der Polizeiinspektion XXXX . Nach Bekanntwerden der verfahrensgegenständlichen Vorfälle wurde der BF ab 01.08.2017 zum XXXX dienstzugeteilt.Der BF versieht Dienst als Erhebungsbeamter in der Kriminaldienstgruppe der Polizeiinspektion römisch 40 . Nach Bekanntwerden der verfahrensgegenständlichen Vorfälle wurde der BF ab 01.08.2017 zum römisch 40 dienstzugeteilt. Am 29.09.2017 erstattete die Landespolizeidirektion XXXX gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die verfahrensgegenständliche gegenständliche Disziplinaranzeige gegen den BF. Dem BF wurde eine Gleichschrift der Disziplinaranzeige am selben Tag übermittelt. Mit dem ebenfalls in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2017 wurde gegen den BF ein Disziplinarverfahren eingeleitet.Am 29.09.2017 erstattete die Landespolizeidirektion römisch 40 gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die verfahrensgegenständliche gegenständliche Disziplinaranzeige gegen den BF. Dem BF wurde eine Gleichschrift der Disziplinaranzeige am selben Tag übermittelt. Mit dem ebenfalls in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2017 wurde gegen den BF ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Bezüglich der unter Punkt I. dargestellten Anschuldigungen liegt nach Aktenlage der hinreichend begründeter Verdacht für die Annahme der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den BF vor. Diesbezüglich sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die (beweiswürdigenden) Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2018, Zl. W136 212176453-2/2E, verwiesen, mit dem die Beschwerde des BF gegen den sachgleichen Einleitungsbeschluss der belangten Behörde im Gegenstand, mit Ausnahme betreffend die Anlastung, dass der BF für sexuelle Dienstleistungen nur die Hälfte des dafür sonst vorgesehenen Lohnes gezahlt habe, abgewiesen wurde.Bezüglich der unter Punkt römisch eins. dargestellten Anschuldigungen liegt nach Aktenlage der hinreichend begründeter Verdacht für die Annahme der schuldhaften Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den BF vor. Diesbezüglich sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die (beweiswürdigenden) Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2018, Zl. W136 212176453-2/2E, verwiesen, mit dem die Beschwerde des BF gegen den sachgleichen Einleitungsbeschluss der belangten Behörde im Gegenstand, mit Ausnahme betreffend die Anlastung, dass der BF für sexuelle Dienstleistungen nur die Hälfte des dafür sonst vorgesehenen Lohnes gezahlt habe, abgewiesen wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der BF keine mündliche Verhandlung beantrag hat und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird.Dies ist hier der Fall, weil der BF keine mündliche Verhandlung beantrag hat und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A)
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 167/2017 (BDG 1979) maßgeblich:
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, (BDG 1979) maßgeblich: "§ 112.
(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
- wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder
- wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder
- wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. ......"
- Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).
- Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121). Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur). Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
- Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war im Gegenstand zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung der BF im Dienst gefährdet. Wie bereits im Erkenntnis W136 212176453-2/2E ausgeführt, kommt dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF mit Ausnahme des Aufenthaltes auf dem Anwesen des H. keine Pflichtverletzungen begangen habe, keine Berechtigung zu, da wie dargestellt eine ausreichende Verdachtslage besteht.Nach dem hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG war im Gegenstand zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung der BF im Dienst gefährdet. Wie bereits im Erkenntnis W136 212176453-2/2E ausgeführt, kommt dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF mit Ausnahme des Aufenthaltes auf dem Anwesen des H. keine Pflichtverletzungen begangen habe, keine Berechtigung zu, da wie dargestellt eine ausreichende Verdachtslage besteht. Lediglich hinsichtlich der Anlastung, wonach der BF nur den halben vorgesehenen Lohn für die sexuelle Dienstleistung gezahlt habe, war dem BF zu folgen, weil es dafür, außer der diesbezüglichen offenkundig als Scherz gemeinten Äußerung des BF, keinen verdachtsbegründenden Hinweis gibt. Wenn der BF vermeint, dass die Voraussetzungen einer Suspendierung nicht vorlägen, weil er disziplinarrechtlich unbescholten wäre und bis zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzungen tadellos Dienst verrichtet hätte, ist darauf zu verweisen, dass ein tadelloses dienstliches Vorleben im Zusammenhang mit der Verfügung einer Suspendierung insofern nicht erheblich ist, als eine allfällige Wiederholungsgefahr nicht Voraussetzung für die Suspendierung ist (vgl. VwGH 19.04.2007, 2005/09/0124). Ebenso sind den angelasteten Taten nachfolgendes Wohlverhalten und allfällige Schadensgutmachung - anders als im Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 21.9.2005, 2004/09/0034, VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).Wenn der BF vermeint, dass die Voraussetzungen einer Suspendierung nicht vorlägen, weil er disziplinarrechtlich unbescholten wäre und bis zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzungen tadellos Dienst verrichtet hätte, ist darauf zu verweisen, dass ein tadelloses dienstliches Vorleben im Zusammenhang mit der Verfügung einer Suspendierung insofern nicht erheblich ist, als eine allfällige Wiederholungsgefahr nicht Voraussetzung für die Suspendierung ist vergleiche VwGH 19.04.2007, 2005/09/0124). Ebenso sind den angelasteten Taten nachfolgendes Wohlverhalten und allfällige Schadensgutmachung - anders als im Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 21.9.2005, 2004/09/0034, VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072). Zum sinngemäßen Beschwerdevorbringen, dass die Suspendierung erst drei Monate nach den angelasteten Pflichtverletzungen ausgesprochen wurde, ist darauf zu verweisen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Suspendierung auch später verfügt werden durfte. Diese Vorgangsweise allein verletzt den Beamten nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht (VwGH 16.12.1997, Zl. 96/09/0266 VwGH 18.09.2008, 2007/09/0383). Im vorliegenden Fall war angesichts der bestehenden Verdachtslage von schwerwiegenden Pflichtverletzungen ohne Zweifel die Verfügung einer Suspendierung durch die belangte Behörde angezeigt, weil ein Belassen des Beamten im Dienst - ungeachtet des Umstandes, dass die Dienstbehörde nachfolgend eine Versetzung verfügt hat - sowohl dienstliche Interessen als auch das Ansehen des Amtes gefährdet hätten. Dies hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausführlich begründet. Diesen Ausführungen ist der BF, mit Ausnahme des oben dargestellten - für die Suspendierung unerheblichen - Einwandes seines Wohlverhaltens nicht entgegengetreten Im Hinblick auf gegebene Verdachtslage, erfolgte Suspendierung zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W136.2176453.1.00