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{'item': 'W141 2176595-1'}

Obsah (11)§ 29bArt. 133§ 40§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlW141 2176595-1 SpruchW141 2176595-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

§ 29bSt

VO zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , VN römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.09.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 29bAbs. 1 der Straßenverkehrsordnung (St

VO), BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 29 b, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer hat am 19.05.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt. 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage.1.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage.
  4. Mit Bescheid vom 18.09.2017 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen.2. Mit Bescheid vom 18.09.2017 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 v

H festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis für Behinderte) abgewiesen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Behinderte) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines § 29b - Ausweises nicht vorliegen würden und der Antrag daher abzuweisen sei.Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Paragraph 29 b, - Ausweises nicht vorliegen würden und der Antrag daher abzuweisen sei.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 04.10.2017, eingelangt am 09.10.2017, Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Begleitperson - entgegen den Ausführungen im Gutachten - bei der Untersuchung anwesend gewesen sei und es für den Beschwerdeführer nicht möglich wäre, eine längere Strecke zu Fuß zurückzulegen. Der Beschwerdeführer gibt weiter an, dass seine Behinderung nicht nur orthopädische Ursachen habe, sondern diese auch eine Herzschwäche betreffe, welche durch die Implantation eines Herzschrittmachers zwar etwas gelindert, aber nicht beseitigt werden konnte. Darüber hinaus verursache diese Erschöpfung Schwindel und ein immer wiederkehrendes Ausschalten des Bewusstseins. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. 5.
  2. Mit Schreiben vom 15.11.2017 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines § 29b (StVO) Ausweises nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, (StVO) Ausweises nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  3. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus. 1.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 17.05.2017, eingelangt am 19.05.2017, einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte

§ 29b(St

VO). Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber eines Behindertenpasses, somit fehlen dem Beschwerdeführer auch die notwendigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte

§29bSt

VO. Eine unerlässliche Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass der Antragsteller Inhaber eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.05.2017, eingelangt am 19.05.2017, einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte

Paragraph 29 b, (StVO). Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber eines Behindertenpasses, somit fehlen dem Beschwerdeführer auch die notwendigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte

§29bSt

VO. Eine unerlässliche Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass der Antragsteller Inhaber eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises

§29bSt

VO liegen nicht vor.

  1. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist, kann er auch nicht über die nötige Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", verfügen. Somit liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht vor.Zu 1.1.) Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist, kann er auch nicht über die nötige Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", verfügen. Somit liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht vor. Bei dieser Sachlage konnte das Bundesverwaltungsgericht als Ergebnis seiner nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht feststellen, dass die unbedingt erforderlichen Voraussetzungen nach § 29b StVO für die Ausstellung eines Parkausweises nicht vorliegen.Bei dieser Sachlage konnte das Bundesverwaltungsgericht als Ergebnis seiner nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht feststellen, dass die unbedingt erforderlichen Voraussetzungen nach Paragraph 29 b, StVO für die Ausstellung eines Parkausweises nicht vorliegen. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Beschwerde ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Falles hätte führen können.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im zuständigen Materiengesetz keine gesonderte Regelung über eine Zuständigkeit eines Senates geregelt ist, war hier durch Einzelrichter zu entscheiden.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im zuständigen Materiengesetz keine gesonderte Regelung über eine Zuständigkeit eines Senates geregelt ist, war hier durch Einzelrichter zu entscheiden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen (§ 29b Abs. 1 StVO).Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen (Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, eingeholt. Mit Erkenntnis vom 27.02.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses als unzulässig zurückgewiesen.Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, eingeholt. Mit Erkenntnis vom 27.02.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses als unzulässig zurückgewiesen. Da festgestellt worden ist, dass die unbedingt erforderlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen VerhandlungDa festgestellt worden ist, dass die unbedingt erforderlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Bundesverwaltungsgericht nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Bundesverwaltungsgericht nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W141.2176595.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.