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{'item': 'W141 2184388-1'}

Obsah (11)§ 29bArt. 133§§ 40§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlW141 2184388-1 SpruchW141 2184388-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

§ 29bStraßenverkehrsordnung (St

VO), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.12.2017, OB: 18880400000022, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 29bAbs. 1 der Straßenverkehrsordnung (St

VO), BGBl. Nr. 159/1960 idgF, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 29 b, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, idgF, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer hat am 06.09.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumsservice; im Folgenden die belangte Behörde) mit dem hiefür vorgesehenen Formblatt unter Vorlage eines Befundkonvoluts, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) und einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b St

VO gestellt.Sozialministeriumsservice; im Folgenden die belangte Behörde) mit dem hiefür vorgesehenen Formblatt unter Vorlage eines Befundkonvoluts, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) und einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO gestellt. 1.

  1. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.11.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.1.
  2. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.11.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. 1.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, mit Datum 14.12.2017, den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte

§ 29bAbs. 1 St

VO abgewiesen.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, mit Datum 14.12.2017, den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte

Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Behindertenpasses sei und daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines 29b Ausweises nicht vorliegen würden. Der Antrag sei daher abzuweisen. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen der StVO.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweisen wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer auch urologische und neurologische Probleme vorliegen würden. Diese seien bei der Begutachtung am 30.11.2017 jedoch nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich keine Befunde vorgelegt, da er dies nicht für erforderlich gehalten habe. Der Beschwerdeführer kündigte an, diese ehestmöglich nachzureichen. Die angekündigten Befunde sind jedoch bei der belangten Behörde nicht eingebracht worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
  2. Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2018 eingelangten - Schreiben vom 18.01.2018 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
  3. Mit Schreiben vom 25.01.2018, eingelangt am 07.02.2018 beim BVwG, wurden von Seiten des Beschwerdeführers weitere medizinische Beweismittel nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist nicht Inhaber eines Behindertenpasses. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO liegen nicht vor.Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO liegen nicht vor.

  1. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  2. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
  3. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Zu 1.1) Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht vor.Zu 1.1) Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht vor. Bei dieser Sachlage konnte das Bundesverwaltungsgericht als Ergebnis seiner nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht feststellen, dass die unbedingt erforderlichen Voraussetzungen nach § 29b StVO für die Ausstellung eines Parkausweises nicht vorliegen und die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen ist.Bei dieser Sachlage konnte das Bundesverwaltungsgericht als Ergebnis seiner nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht feststellen, dass die unbedingt erforderlichen Voraussetzungen nach Paragraph 29 b, StVO für die Ausstellung eines Parkausweises nicht vorliegen und die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen ist. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses als unbegründet abgewiesen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten durch das eingeholte Sachverständigengutachten nicht objektiviert werden. Der Beschwerde war daher kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Falles hätte führen können.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im zuständigen Materiengesetz keine gesonderte Regelung über eine Zuständigkeit eines Senates geregelt ist, war hier durch Einzelrichter zu entscheiden.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im zuständigen Materiengesetz keine gesonderte Regelung über eine Zuständigkeit eines Senates geregelt ist, war hier durch Einzelrichter zu entscheiden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen (§ 29b Abs. 1 StVO).Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen (Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO). Mit Erkenntnis vom 27.02.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses als unbegründet abgewiesen. Da festgestellt worden ist, dass die unbedingt erforderlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da festgestellt worden ist, dass die unbedingt erforderlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren zum Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises wurde ein Sachverständigengutachten von DDr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des sachverständig festgestellten Grades der Behinderung 40 vH nicht vorliegen. Wie obenstehend ausgeführt, ist die Ausstellung eines Parkausweises zwingend an den Besitz eines Behindertenpasses gebunden. Die im Gutachten von DDr. XXXX sachverständig ausgeführten Erwägungen zur Rechtsfrage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind daher nicht in dieses Erkenntnis eingeflossen. Unabhängig davon wären die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und damit im Zusammenhang festgestellten Erwägungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht geeignet gewesen, am Ergebnis dieses Erkenntnisses etwas zu ändern.Im verwaltungsbehördlichen Verfahren zum Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises wurde ein Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des sachverständig festgestellten Grades der Behinderung 40 vH nicht vorliegen. Wie obenstehend ausgeführt, ist die Ausstellung eines Parkausweises zwingend an den Besitz eines Behindertenpasses gebunden. Die im Gutachten von DDr. römisch 40 sachverständig ausgeführten Erwägungen zur Rechtsfrage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind daher nicht in dieses Erkenntnis eingeflossen. Unabhängig davon wären die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und damit im Zusammenhang festgestellten Erwägungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht geeignet gewesen, am Ergebnis dieses Erkenntnisses etwas zu ändern. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W141.2184388.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.