RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlW148 2114270-2 SpruchW148 2114270-2/23E W148 2119730-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerden richten sich gegen das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" und auch "belangte Behörde"), dessen Spruch wie folgt lautet und sich an den Beschwerdeführer (im Folgenden "BF") und die XXXX Bank Aktiengesellschaft (im folgenden "haftende Gesellschaft") richtet:
- Die Beschwerden richten sich gegen das angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" und auch "belangte Behörde"), dessen Spruch wie folgt lautet und sich an den Beschwerdeführer (im Folgenden "BF") und die römisch 40 Bank Aktiengesellschaft (im folgenden "haftende Gesellschaft") richtet: "Die XXXX BANK Aktiengesellschaft ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift XXXX , XXXX mit einer Konzession unter anderem für das Einlagengeschäft und das Kreditgeschäft."Die römisch 40 BANK Aktiengesellschaft ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , römisch 40 mit einer Konzession unter anderem für das Einlagengeschäft und das Kreditgeschäft. Weiters war die XXXX zum 31.12.2013 übergeordnetes Kreditinstitut zweier Kreditinstitutsgruppen gemäß § 30 BWG:Weiters war die römisch 40 zum 31.12.2013 übergeordnetes Kreditinstitut zweier Kreditinstitutsgruppen gemäß Paragraph 30, BWG:
- der Kreditinstitutsgruppe XXXX welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft XXXX mit Sitz in XXXX , XXXX und ihre nachgeordneten Institute, darunter die XXXX BANK Aktiengesellschaft, umfasst, sowie
- der Kreditinstitutsgruppe römisch 40 welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , römisch 40 und ihre nachgeordneten Institute, darunter die römisch 40 BANK Aktiengesellschaft, umfasst, sowie
- der Kreditinstituts(sub)gruppe " XXXX Bank", welche die XXXX BANK Aktiengesellschaft und die ihr nachgeordneten Institute umfasst.
- der Kreditinstituts(sub)gruppe " römisch 40 Bank", welche die römisch 40 BANK Aktiengesellschaft und die ihr nachgeordneten Institute umfasst. Sie waren von 28.12.2007 bis 24.10.2015 Vorstand der XXXX Bank AG mit dem Sitz in XXXX , XXXX , eingetragen unter der FN XXXX des XXXX . Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF zu verantworten:Sie waren von 28.12.2007 bis 24.10.2015 Vorstand der römisch 40 Bank AG mit dem Sitz in römisch 40 , römisch 40 , eingetragen unter der FN römisch 40 des römisch 40 . Sie haben in dieser Funktion gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF zu verantworten: I.
- Es wurde von der XXXX Aktiengesellschaft gegen die ihr obliegende Verpflichtung verstoßen, dass der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und Lagebericht einschließlich der in § 63 Abs. 5 BWG genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss der XXXX BANK Aktiengesellschaft betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2013 bis 31.12.2013 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2014, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird.römisch eins.
- Es wurde von der römisch 40 Aktiengesellschaft gegen die ihr obliegende Verpflichtung verstoßen, dass der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und Lagebericht einschließlich der in Paragraph 63, Absatz 5, BWG genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss der römisch 40 BANK Aktiengesellschaft betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2013 bis 31.12.2013 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2014, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird. Erst am 04.07.2014 um 17:18 h wurden der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) all diese unter I.
- genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform durch XXXX .Erst am 04.07.2014 um 17:18 h wurden der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) all diese unter römisch eins.
- genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform durch römisch 40 . Die im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2013 zur Vertretung XXXX BANK Aktiengesellschaft nach außen befugten Vorstände, XXXX und XXXX , haben durch fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für die XXXX BANK Aktiengesellschaft tätigen Person diese verspäteten Vorlagen ermöglicht und haben durch fahrlässiges Verhalten durch verspätete Aufstellung der unter I.
- angeführten Dokumente und weiters durch fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die verspäteten Vorlagen auch selbst nicht für eine rechtzeitige Übermittlung Sorge getragen.Die im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2013 zur Vertretung römisch 40 BANK Aktiengesellschaft nach außen befugten Vorstände, römisch 40 und römisch 40 , haben durch fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für die römisch 40 BANK Aktiengesellschaft tätigen Person diese verspäteten Vorlagen ermöglicht und haben durch fahrlässiges Verhalten durch verspätete Aufstellung der unter römisch eins.
- angeführten Dokumente und weiters durch fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die verspäteten Vorlagen auch selbst nicht für eine rechtzeitige Übermittlung Sorge getragen. I.
- Es wurde von der XXXX BANK Aktiengesellschaft gegen die ihr als übergeordnetes Kreditinstitut obliegende Verpflichtung verstoßen, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 59 BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzern-lage¬bericht in Bezug auf die Kreditinstituts(sub)gruppe " XXXX Bank", welche die XXXX BANK Aktiengesellschaft und die ihr nachgeordneten Institute umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2013 bis 31.12.2013 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2014, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird.römisch eins.
- Es wurde von der römisch 40 BANK Aktiengesellschaft gegen die ihr als übergeordnetes Kreditinstitut obliegende Verpflichtung verstoßen, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 59, BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzern-lage¬bericht in Bezug auf die Kreditinstituts(sub)gruppe " römisch 40 Bank", welche die römisch 40 BANK Aktiengesellschaft und die ihr nachgeordneten Institute umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2013 bis 31.12.2013 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2014, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird. Erst am 04.07.2014 um 17:18 h wurden der FMA und der OeNB all diese unter I.
- genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform durch XXXX .Erst am 04.07.2014 um 17:18 h wurden der FMA und der OeNB all diese unter römisch eins.
- genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform durch römisch 40 . Die im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2013 zur Vertretung der XXXX BANK Aktiengesellschaft nach außen befugten Vorstände, XXXX und XXXX , haben durch fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für die XXXX BANK Aktiengesellschaft tätigen Person diese verspäteten Vorlagen ermöglicht und haben durch fahrlässiges Verhalten durch verspätete Aufstellung der unter I.
- angeführten Dokumente und weiters durch fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die verspäteten Vorlagen auch selbst nicht für eine rechtzeitige Übermittlung Sorge getragen.Die im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2013 zur Vertretung der römisch 40 BANK Aktiengesellschaft nach außen befugten Vorstände, römisch 40 und römisch 40 , haben durch fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für die römisch 40 BANK Aktiengesellschaft tätigen Person diese verspäteten Vorlagen ermöglicht und haben durch fahrlässiges Verhalten durch verspätete Aufstellung der unter römisch eins.
- angeführten Dokumente und weiters durch fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die verspäteten Vorlagen auch selbst nicht für eine rechtzeitige Übermittlung Sorge getragen. I.
- Es wurde von der XXXX BANK Aktiengesellschaft gegen die ihr als übergeordnetes Kreditinstitut obliegende Verpflichtung verstoßen, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 59 BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht in Bezug auf die Kreditinstitutsgruppe " XXXX " aus der Perspektive der Kreditinstitutsgruppe " XXXX ", welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft XXXX ", mit Sitz in XXXX , XXXX und ihre nachgeordneten Institute, darunter die XXXX BANK Aktiengesellschaft, umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2013 bis 31.12.2013 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2014, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird.römisch eins.
- Es wurde von der römisch 40 BANK Aktiengesellschaft gegen die ihr als übergeordnetes Kreditinstitut obliegende Verpflichtung verstoßen, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 59, BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht in Bezug auf die Kreditinstitutsgruppe " römisch 40 " aus der Perspektive der Kreditinstitutsgruppe " römisch 40 ", welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft römisch 40 ", mit Sitz in römisch 40 , römisch 40 und ihre nachgeordneten Institute, darunter die römisch 40 BANK Aktiengesellschaft, umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2013 bis 31.12.2013 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2014, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird. Erst am 11.07.2014, um 12:06 h wurden der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank all diese unter I.
- genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform durch XXXX .Erst am 11.07.2014, um 12:06 h wurden der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank all diese unter römisch eins.
- genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform durch römisch 40 . II. Die XXXX Bank Aktiengesellschaft haftet über die verhängte Strafe gem. § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Die römisch 40 Bank Aktiengesellschaft haftet über die verhängte Strafe gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Ad I.
- § 44 Abs 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 20/2012 iVmAd römisch eins.
- Paragraph 44, Absatz eins, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2012, iVm § 98 Abs 2 Z 11 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 184/2013Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, Ad I.
- § 44 Abs 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 20/2012 iVmAd römisch eins.
- Paragraph 44, Absatz eins, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2012, iVm § 59 BWG BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 98 Abs 2 Z 11 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 184/2013Paragraph 59, BWG Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, Ad I.
- § 44 Abs 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 20/2012 iVm § 59 BWG BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 98 Abs 2 Z 11 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 184/2013Ad römisch eins.
- Paragraph 44, Absatz eins, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 59, BWG Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Ad I.
- 1.000 EUROAd römisch eins.
- 1.000 EURO Ad I.
- 1.000 EUROAd römisch eins.
- 1.000 EURO Ad I.
- 1.000 EUROAd römisch eins.
- 1.000 EURO falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Ad. I.
- 6 Stundenfalls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Ad. römisch eins.
- 6 Stunden Ad I.
- 6 StundenAd römisch eins.
- 6 Stunden Ad I.
- 6 StundenAd römisch eins.
- 6 Stunden Freiheitsstrafe von --- Gemäß §§Gemäß Paragraphen Ad I.
- bis I.
- jeweils § 98 Abs 2 Z 11 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 184/2013Ad römisch eins.
- bis römisch eins.
- jeweils Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • 300 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); • 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300 Euro."
- Bereits mit Strafbescheid vom 02.10.2015 zu Zl. FMA- XXXX hat die belangte Behörde über die haftende Gesellschaft eine primäre Geldstrafe wegen derselben drei Verstöße wie gegenständlich verhängt und begründete dies mit der Verantwortlichkeit der haftenden Gesellschaft als juristische Person nach § 99d Abs. 1 BWG wegen des grob fahrlässigen Verhaltens ihrer beiden Vorstandsmitglieder, welches ihr zuzurechnen sei.
- Bereits mit Strafbescheid vom 02.10.2015 zu Zl. FMA- römisch 40 hat die belangte Behörde über die haftende Gesellschaft eine primäre Geldstrafe wegen derselben drei Verstöße wie gegenständlich verhängt und begründete dies mit der Verantwortlichkeit der haftenden Gesellschaft als juristische Person nach Paragraph 99 d, Absatz eins, BWG wegen des grob fahrlässigen Verhaltens ihrer beiden Vorstandsmitglieder, welches ihr zuzurechnen sei.
- Die Beschwerden bringen zusammengefasst und im Wesentlichen inhaltsgleich vor, dass Befangenheit einiger Mitarbeiter der belangten Behörde vorliege, keine ordentliche Akteneinsicht gewährt worden sei sowie ein Verstoß gegen das Recht auf Gehör vorliege. Weiters wurde ausgeführt, dass einige Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass kein fahrlässiges Handeln des BF vorliege. Dazu gehörte das Bestehen einer potentiellen Abgabenforderung aufgrund eines Steuerbescheides für das Jahr 2003 und die Besorgung eine Garantieerklärung für diese Forderung; weiters habe der langjährige Wirtschaftsprüfer während des relevanten Zeitraumes der haftenden Gesellschaft sein Prüfungsmandat zurückgelegt und die belangte Behörde habe die Namhaftmachung eines alternativen Wirtschaftsprüfers verzögert. Insgesamt hätten diese nicht beeinflussbaren, externen Umstände zur Verspätung geführt. Es liege somit keine subjektive Verantwortlichkeit vor.
- Mit Antrag vom 19.12.2016 stellte der BF einen Antrag,
- das Verfahren zu unterbrechen und einen Antrag zur Prüfung des § 99d BWG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, in eventu
- das Verfahren bis zu Entscheidung im parallel anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren zu § 99d BWG (zu G 408/2016) zu unterbrechen.
- Mit Antrag vom 19.12.2016 stellte der BF einen Antrag,
- das Verfahren zu unterbrechen und einen Antrag zur Prüfung des Paragraph 99 d, BWG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, in eventu
- das Verfahren bis zu Entscheidung im parallel anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren zu Paragraph 99 d, BWG (zu G 408 aus 2016,) zu unterbrechen.
- Mit Beschluss vom 22.12.2016 wurde im hg. Beschwerdeverfahren zu W148 2118633-1, welches über die haftende Gesellschaft geführt wurde (vgl. oben 2.), an den Verfassungsgerichtshof, dort eingelangt am 02.01.2017, der Antrag gestellt, § 99d BWG (ganz bzw. teilweise) als verfassungswidrig aufzuheben (welcher dort unter der Zahl G 2/2017 geführt wurde).
- Mit Beschluss vom 22.12.2016 wurde im hg. Beschwerdeverfahren zu W148 2118633-1, welches über die haftende Gesellschaft geführt wurde vergleiche oben 2.), an den Verfassungsgerichtshof, dort eingelangt am 02.01.2017, der Antrag gestellt, Paragraph 99 d, BWG (ganz bzw. teilweise) als verfassungswidrig aufzuheben (welcher dort unter der Zahl G 2 aus 2017, geführt wurde).
- Am 25.01.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der der BF sowie der BF zu W148 2114269-2 als Mitglieder des Vorstandes (Organe) der haftenden Gesellschaft während des Tatzeitraumes sowie die belangte Behörde teilgenommen haben.
- Mit Beschluss vom 27.01.2017gab das Bundesverwaltungsgericht dem Eventualantrag, das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen, statt, und zwar "bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in dem zu W148 2118633-1 protokollierten Beschwerdeverfahren". Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
- Mit Eingaben von jeweils am 27.01.2017 haben
- der BF ein Dokumentenkonvolut (Kopie einer Beschwerde gegen den Steuerbescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 06.12.2013) und
- die belangte Behörde eine Stellungnahme abgegeben.
- Mit Erkenntnis vom 13.12.2017, GZ. G 2/2017, dem BVwG zugestellt am 28.12.2017, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des BVwG abgewiesen.
- Mit Erkenntnis vom 13.12.2017, GZ. G 2 aus 2017,, dem BVwG zugestellt am 28.12.2017, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des BVwG abgewiesen.
- Mit Erkenntnis vom 22.02.2018, welches am selben Tag zugestellt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu W148 2118633-1 (Bestrafung der juristischen Person nach § 99d BWG) die Beschwerde abgewiesen.
- Mit Erkenntnis vom 22.02.2018, welches am selben Tag zugestellt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu W148 2118633-1 (Bestrafung der juristischen Person nach Paragraph 99 d, BWG) die Beschwerde abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die haftende Gesellschaft, eingetragen im Firmenbuch des XXXX unter der Nr. FN XXXX , mit dem Sitz in XXXX , XXXX , ist ein konzessioniertes Kreditinstitut (im folgenden "KI") gem. § 1 Abs. 1 BWG mit einer Konzession unter anderem für das Einlagengeschäft und das Kreditgeschäft. Sie war zum Stichtag 31.12.2013 übergeordnetes Kreditinstitut zweier Kreditinstitutsgruppen (im Folgenden: "KI-Gruppen") gemäß § 30 BWG, nämlich
- der KI-Gruppe " XXXX ", welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft XXXX " XXXX " mit Sitz in XXXX , XXXX , und ihre nachgeordneten Institute, darunter die haftende Gesellschaft, umfasst, sowie
- der Kreditinstituts(sub)gruppe " XXXX Bank", welche die haftende Gesellschaft und die ihr nachgeordneten Institute umfasst.Die haftende Gesellschaft, eingetragen im Firmenbuch des römisch 40 unter der Nr. FN römisch 40 , mit dem Sitz in römisch 40 , römisch 40 , ist ein konzessioniertes Kreditinstitut (im folgenden "KI") gem. Paragraph eins, Absatz eins, BWG mit einer Konzession unter anderem für das Einlagengeschäft und das Kreditgeschäft. Sie war zum Stichtag 31.12.2013 übergeordnetes Kreditinstitut zweier Kreditinstitutsgruppen (im Folgenden: "KI-Gruppen") gemäß Paragraph 30, BWG, nämlich
- der KI-Gruppe " römisch 40 ", welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft römisch 40 " römisch 40 " mit Sitz in römisch 40 , römisch 40 , und ihre nachgeordneten Institute, darunter die haftende Gesellschaft, umfasst, sowie
- der Kreditinstituts(sub)gruppe " römisch 40 Bank", welche die haftende Gesellschaft und die ihr nachgeordneten Institute umfasst. Die haftende Gesellschaft wurde im fraglichen Zeitraum (zum 30.06.2014) von zwei Vorständen vertreten, nämlich von dem BF zu W148 2114369-2, XXXX (Mitglied des Vorstandes von 25.03.1999 bis 15.12.2015; in der Verhandlung vor dem BVwG vom 25.01.2017 als "BF1" bezeichnet), sowie dem BF, XXXX (Mitglied des Vorstandes von Dezember 2007 bis Oktober 2015; in der Verhandlung vor dem BVwG vom 25.01.2017 als "BF2" bezeichnet). Es gab innerhalb des Vorstandes zwar eine - nicht satzungsgemäße - Aufgabenteilung ("Organigramm"), für die hier gegenständlichen Übermittlungspflichten nach dem BWG waren jedoch beide Mitglieder des Vorstandes in gleichem Maße verantwortlich.Die haftende Gesellschaft wurde im fraglichen Zeitraum (zum 30.06.2014) von zwei Vorständen vertreten, nämlich von dem BF zu W148 2114369-2, römisch 40 (Mitglied des Vorstandes von 25.03.1999 bis 15.12.2015; in der Verhandlung vor dem BVwG vom 25.01.2017 als "BF1" bezeichnet), sowie dem BF, römisch 40 (Mitglied des Vorstandes von Dezember 2007 bis Oktober 2015; in der Verhandlung vor dem BVwG vom 25.01.2017 als "BF2" bezeichnet). Es gab innerhalb des Vorstandes zwar eine - nicht satzungsgemäße - Aufgabenteilung ("Organigramm"), für die hier gegenständlichen Übermittlungspflichten nach dem BWG waren jedoch beide Mitglieder des Vorstandes in gleichem Maße verantwortlich.
- Der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und Lagebericht einschließlich der in § 63 Abs. 5 BWG genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss der XXXX BANK Aktiengesellschaft betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2013 bis 31.12.2013 wurden nicht längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher nicht bis zum Ablauf des 30.06.2014, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt.
- Der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und Lagebericht einschließlich der in Paragraph 63, Absatz 5, BWG genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss der römisch 40 BANK Aktiengesellschaft betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2013 bis 31.12.2013 wurden nicht längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher nicht bis zum Ablauf des 30.06.2014, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt. Erst am 04.07.2014 um 17:18 Uhr wurden der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) all diese unter
- genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform der OeNB. Im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2013 waren die zur Vertretung der haftenden Gesellschaft nach außen befugten Vorstände XXXX und XXXX . Die Übermittlung der geforderten Unterlagen war demnach verspätet.Im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2013 waren die zur Vertretung der haftenden Gesellschaft nach außen befugten Vorstände römisch 40 und römisch 40 . Die Übermittlung der geforderten Unterlagen war demnach verspätet.
- Der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht in Bezug auf die Kreditinstituts(sub)gruppe " XXXX Bank", welche die haftende Gesellschaft und die ihr nachgeordneten Institute umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2013 bis 31.12.2013 wurden nicht längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher nicht bis zum Ablauf des 30.06.2014, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt.
- Der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht in Bezug auf die Kreditinstituts(sub)gruppe " römisch 40 Bank", welche die haftende Gesellschaft und die ihr nachgeordneten Institute umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2013 bis 31.12.2013 wurden nicht längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher nicht bis zum Ablauf des 30.06.2014, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt. Erst am 04.07.2014 um 17:18 Uhr wurden der FMA und der OeNB all diese unter
- genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform. Im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2013 waren die zur Vertretung der haftenden Gesellschaft nach außen befugten Vorstände XXXX und XXXX . Die Übermittlung der geforderten Unterlagen war demnach verspätet.Im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2013 waren die zur Vertretung der haftenden Gesellschaft nach außen befugten Vorstände römisch 40 und römisch 40 . Die Übermittlung der geforderten Unterlagen war demnach verspätet.
- Der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 59 BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht in Bezug auf die Kreditinstitutsgruppe " XXXX " aus der Perspektive der Kreditinstitutsgruppe " XXXX ", welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft XXXX " XXXX ", mit Sitz in XXXX , XXXX , und ihre nachgeordneten Institute, darunter die haftende Gesellschaft, umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2013 bis 31.12.2013 wurden nicht längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher nicht bis zum Ablauf des 30.06.2014, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt.
- Der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 59, BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht in Bezug auf die Kreditinstitutsgruppe " römisch 40 " aus der Perspektive der Kreditinstitutsgruppe " römisch 40 ", welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft römisch 40 " römisch 40 ", mit Sitz in römisch 40 , römisch 40 , und ihre nachgeordneten Institute, darunter die haftende Gesellschaft, umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2013 bis 31.12.2013 wurden nicht längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher nicht bis zum Ablauf des 30.06.2014, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt. Erst am 11.07.2014, um 12:06 Uhr, wurden der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank all diese unter
- genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform. Die Übermittlung der geforderten Unterlagen war demnach verspätet. Im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2013 waren die zur Vertretung der haftenden Gesellschaft nach außen befugten Vorstände XXXX und XXXX . Die Übermittlung der geforderten Unterlagen war demnach verspätet.Im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2013 waren die zur Vertretung der haftenden Gesellschaft nach außen befugten Vorstände römisch 40 und römisch 40 . Die Übermittlung der geforderten Unterlagen war demnach verspätet. Weiters wird festgestellt, dass mit Zustellung an die haftende Gesellschaft vom 10.12.2013 ein Steuerbescheid der Abgabenbehörde mit einer Nachforderung in Höhe von XXXX EUR für das Geschäftsjahr 2013 erfolgte. Diese Nachforderung hatte zur Folge, dass für die Einkünfte der Geschäftsjahre 2004 bis 2008 erhebliche Rückstellungen zu bilden waren und diese das Eigenkapital der haftenden Gesellschaft überstiegen hätte. Es wurde sofort Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben, jedoch lag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch keine Entscheidung (Beschwerdevorentscheidung) der Abgabenbehörde vor.Weiters wird festgestellt, dass mit Zustellung an die haftende Gesellschaft vom 10.12.2013 ein Steuerbescheid der Abgabenbehörde mit einer Nachforderung in Höhe von römisch 40 EUR für das Geschäftsjahr 2013 erfolgte. Diese Nachforderung hatte zur Folge, dass für die Einkünfte der Geschäftsjahre 2004 bis 2008 erhebliche Rückstellungen zu bilden waren und diese das Eigenkapital der haftenden Gesellschaft überstiegen hätte. Es wurde sofort Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben, jedoch lag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch keine Entscheidung (Beschwerdevorentscheidung) der Abgabenbehörde vor. Aufgrund dieser steuerrechtlichen Nachforderungen bzw. der zu bildenden Rückstellungen ergriff die haftende Gesellschaft durch ihre beiden Organe Maßnahmen, die letztlich zu einer Garantieübernahme durch eine Gesellschaft ( XXXX ) aus der Eigentümersphäre der haftenden Gesellschaft führte. Der Abschluss dieser Garantieübernahme erfolgte jedoch so spät, dass eine fristgerechte Übermittlung der oben unter
- bis
- beschriebenen Unterlagen vor Abschluss dieser Garantieübernahme nicht mehr möglich war.Aufgrund dieser steuerrechtlichen Nachforderungen bzw. der zu bildenden Rückstellungen ergriff die haftende Gesellschaft durch ihre beiden Organe Maßnahmen, die letztlich zu einer Garantieübernahme durch eine Gesellschaft ( römisch 40 ) aus der Eigentümersphäre der haftenden Gesellschaft führte. Der Abschluss dieser Garantieübernahme erfolgte jedoch so spät, dass eine fristgerechte Übermittlung der oben unter
- bis
- beschriebenen Unterlagen vor Abschluss dieser Garantieübernahme nicht mehr möglich war. Die haftende Gesellschaft ist ein Tochterunternehmen der EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft XXXX " XXXX ". Der Gesamtnettoumsatz für das Geschäftsjahr 2014 betrug laut Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung XXXX EUR.Die haftende Gesellschaft ist ein Tochterunternehmen der EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft römisch 40 " römisch 40 ". Der Gesamtnettoumsatz für das Geschäftsjahr 2014 betrug laut Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung römisch 40 EUR. Die KI-Gruppe XXXX Bank hat per 31.12.2013 eine Eigenmittelunterdeckung i.H.v. XXXX Millionen EUR ausgewiesen.Die KI-Gruppe römisch 40 Bank hat per 31.12.2013 eine Eigenmittelunterdeckung i.H.v. römisch 40 Millionen EUR ausgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, den Aussagen des BF und des BF zu W148 2114269-2 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und aus der Einsicht in das offene Firmenbuch. Die Feststellungen zum objektiven Tatbestand (nicht erfolgte Vorlagen/ Übermittlungen nach §§ 44 Abs. 1 BWG zum 30.06.2014) wurden weder vom BF noch vom BF zu W148 2114269-2, welche als Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aussagten, bestritten, sondern ausdrücklich bejaht. Die Vorgänge bis zur Vorlage (am 04.07.2014 und am 11.07.2015, jeweiliges Ende des Tatzeitraumes) der er hier in Rede stehenden Unterlagen wurden von beiden Vorstandsmitgliedern in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG detailreich, nachvollziehbar und eindeutig geschildert. Weiters wurde vorgebracht, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen aufgrund von Angaben der haftenden Gesellschaft (bzw. ihrer beiden verantwortlichen Organe) ergeben hat, was von der FMA nicht bestritten wurde (vgl. auch unten Punkt 3.2.4 die Begründung zum behaupteten "Verstoß gegen das Recht auf Gehör"). Es konnte daher den widerspruchsfreien und glaubwürdigen Angaben der Parteien gefolgt werden.Die Feststellungen zum objektiven Tatbestand (nicht erfolgte Vorlagen/ Übermittlungen nach Paragraphen 44, Absatz eins, BWG zum 30.06.2014) wurden weder vom BF noch vom BF zu W148 2114269-2, welche als Beteiligte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aussagten, bestritten, sondern ausdrücklich bejaht. Die Vorgänge bis zur Vorlage (am 04.07.2014 und am 11.07.2015, jeweiliges Ende des Tatzeitraumes) der er hier in Rede stehenden Unterlagen wurden von beiden Vorstandsmitgliedern in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG detailreich, nachvollziehbar und eindeutig geschildert. Weiters wurde vorgebracht, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen aufgrund von Angaben der haftenden Gesellschaft (bzw. ihrer beiden verantwortlichen Organe) ergeben hat, was von der FMA nicht bestritten wurde vergleiche auch unten Punkt 3.2.4 die Begründung zum behaupteten "Verstoß gegen das Recht auf Gehör"). Es konnte daher den widerspruchsfreien und glaubwürdigen Angaben der Parteien gefolgt werden. Im Einzelnen: Die Feststellungen zu den Umständen, die zu den zeitlichen Verzögerungen der Dokumentenvorlage geführt haben, gründen sich auf die Ermittlungen der belangten Behörde und vor allem auf die Aussagen der beiden Vorstände in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie auf das Ermittlungsverfahren vor dem BVwG. Die Vorstände haben den genauen zeitlichen Ablauf und die Gründe für die Verzögerungen detailreich geschildert. Dies betrifft insbesondere die Angaben zum ersten Wirtschaftsprüfer sowie die Angaben, die zum Wechsel des Wirtschaftsprüfers geführt haben und auch die Angaben betreffend die Verhandlungen mit den Eigentümern (Gesellschaftern) der BF bis zur Abgabe der Garantieerklärung. Die Feststellungen zur Verantwortlichkeit innerhalb des Vorstands gründen sich auf die eindeutigen Angaben der beiden Vorstandsmitglieder in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. die Aussage des BF1 in Anwesenheit des BF2 in der mündlichen Verhandlung: "Ich sehe aber die Vorlage des Jahresabschlusses als kollektive Verantwortung aller Mitglieder des Vorstandes"), dem der anwesende BF2 nicht widersprochen hat. Die Feststellung, dass zwei KI-Gruppen vorliegen, beruht auf den plausiblen und glaubwürdigen Angaben der BF.Die Feststellungen zur Verantwortlichkeit innerhalb des Vorstands gründen sich auf die eindeutigen Angaben der beiden Vorstandsmitglieder in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche die Aussage des BF1 in Anwesenheit des BF2 in der mündlichen Verhandlung: "Ich sehe aber die Vorlage des Jahresabschlusses als kollektive Verantwortung aller Mitglieder des Vorstandes"), dem der anwesende BF2 nicht widersprochen hat. Die Feststellung, dass zwei KI-Gruppen vorliegen, beruht auf den plausiblen und glaubwürdigen Angaben der BF. Der für die Berechnung der Geldstrafe nach § 99d BWG errechnete Gesamtnettoumsatz gründet auf dem Vorbringen der BF sowie den Berechnungen der FMA und wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Es konnte diesbezüglich daher den Annahmen des angefochtenen Straferkenntnisses gefolgt werden. Die Höhe der Eigenmittelunterdeckung per 31.12.2013 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung bestritten; dem konnte daher gefolgt werden.Der für die Berechnung der Geldstrafe nach Paragraph 99 d, BWG errechnete Gesamtnettoumsatz gründet auf dem Vorbringen der BF sowie den Berechnungen der FMA und wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Es konnte diesbezüglich daher den Annahmen des angefochtenen Straferkenntnisses gefolgt werden. Die Höhe der Eigenmittelunterdeckung per 31.12.2013 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung bestritten; dem konnte daher gefolgt werden. Alle hier relevanten Feststellungen des angefochtenen Bescheides (Sachverhalt) wurden überdies nicht bestritten. Die Beschwerde hat - neben Verfahrensfehlern (Befangenheit, Verletzung des rechtlichen Gehörs und mangelnde Akteneinsicht) - lediglich im Bereich der subjektiven Verantwortlichkeit der BF bestritten, dass Verschulden vorliege.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde: Gemäß § 6 BVwGG und § 22 Abs. 2a FMABG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der FMA zuständig und diese unterliegt der Senatszuständigkeit, da im Straferkenntnis eine Geldstrafe von über 600 Euro verhängt wurde.Gemäß Paragraph 6, BVwGG und Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der FMA zuständig und diese unterliegt der Senatszuständigkeit, da im Straferkenntnis eine Geldstrafe von über 600 Euro verhängt wurde. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem BF und der haftenden Gesellschaft am 03.11.2015 zugestellt, die Beschwerden langte am 01.12.2015 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde ist rechtzeitig, zulässig und hinsichtlich der Strafhöhe berechtigt. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.2.
- Anwendbare Rechtsvorschriften. § 44 Abs. 1 BWG idF BGBl. I 20/2012 lautet:Paragraph 44, Absatz eins, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2012, lautet: "§ 44.
(1)Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach § 59 und § 59a einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht sowie Angaben über stille Reserven elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln."§ 44.
(1)Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, einschließlich der in Paragraph 63, Absatz 5, genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten der Jahresabschlüsse und der Konzernabschlüsse nach Paragraph 59 und Paragraph 59 a, einschließlich der in Paragraph 63, Absatz 5, genannten Anlage zum Prüfungsbericht sowie Angaben über stille Reserven elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln. [...]" § 59 Abs 1 BWG idF BGBl I 184/2013 lautet:Paragraph 59, Absatz eins, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013, lautet: "Konzernabschluss § 59
(1)Das übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht zu erstellen. Für den Umfang der Konsolidierung sind § 30 und die Abs. 2 bis 5 maßgeblich.Paragraph 59,
(1)Das übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht zu erstellen. Für den Umfang der Konsolidierung sind Paragraph 30 und die Absatz 2 bis 5 maßgeblich. [...]" § 98 Abs. 2 Z 11 BWG in der Fassung BGBl. I 184/2013 lautet:Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013, lautet: "Verfahrens- und Strafbestimmungen [...] § 98.Paragraph 98, [...]
(2)Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder, bei einem Kreditinstituts-Verbund im Falle der Z 1, 2, 4b, 7, 7a, 8 und 11 als Verantwortlicher (§ 9 VStG) der Zentralorganisation
(2)Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes oder, bei einem Kreditinstituts-Verbund im Falle der Ziffer eins, 2, 4 b, 7, 7 a, 8 und 11 als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) der Zentralorganisation [...]
- die in § 73 Abs. 4 und 4a oder die gemäß einer Verordnung der FMA gemäß § 21a vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in § 44 Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;;
- die in Paragraph 73, Absatz 4 und 4 a oder die gemäß einer Verordnung der FMA gemäß Paragraph 21 a, vorgesehenen Anzeigepflichten oder die in Paragraph 44, Absatz eins bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;; [...] begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. [...]" § 99d Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I 184/2013 lautet:Paragraph 99 d, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013, lautet: "§ 99d.
(1)Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
- der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
- einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehaben, gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.innehaben, gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3)Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3)Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4, oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(4)Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind."
(4)Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 3, ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind." Artikel 66 Abs. 2 lit
- c)und Artikel 67 Abs. 2 lit
- e)der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/48/EG und 2006/49/EG ("CRD IV") lautet:Artikel 66 Absatz 2, Litera c,) und Artikel 67 Absatz 2, Litera e,) der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/48/EG und 2006/49/EG ("CRD IV") lautet: "Artikel 66 Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen [...]
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Abs. 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz eins, genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen: [...]
- c)im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen / festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren entsprechend Artikel 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr,
- c)im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen / festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren entsprechend Artikel 316 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr, [...]" "Artikel 67 Sonstige Bestimmungen [...]
(2)die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Abs. 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:
(2)die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz eins, genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen: [...]
- e)im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel/festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren entsprechend Artikel 305 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr,
- e)im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel/festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren entsprechend Artikel 305 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr, [...]" § 22 Abs. 6, 8 und 10 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), idF BGBl. I 149/2017, lautet:Paragraph 22, Absatz 6, 8 und 10 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 149 aus 2017,, lautet: "Verfahrensbestimmung § 22.Paragraph 22, [...]
(6)Die FMA kann
- von der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine natürliche oder juristische Person oder von beiden absehen, wenn es sich um keinen bedeutenden Verstoß handelt,
- von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. I Nr. 52/1991, absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
- von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 1991,, absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen. [...]
(8)Wenn durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen gemäß einem oder mehreren der in § 3 genannten Bundesgesetze begangen wurden oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließliche Strafdrohungen, so ist eine einzige Verwaltungsstrafe zu verhängen. Diese Verwaltungsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, die die höchste Strafe androht.
(8)Wenn durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen gemäß einem oder mehreren der in Paragraph 3, genannten Bundesgesetze begangen wurden oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließliche Strafdrohungen, so ist eine einzige Verwaltungsstrafe zu verhängen. Diese Verwaltungsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, die die höchste Strafe androht. [...]
(10)Ein Erschwerungsgrund für die Zumessung der Strafe ist es, wenn mehrere Verwaltungsübertretungen derselben oder verschiedener Art begangen worden sind. [...]" 3.2.
- Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes § 44 Abs. 1 BWG normiert eine Vorlagepflicht bestimmter dort näher genannter Unterlagen (geprüfte Jahresabschlüsse usw. einschließlich der in § 59 leg. cit. genannten Unterlagen) an die Aufsichtsbehörden (FMA und OeNB) "längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres". Die Erläuterungen (ErläutRV zu BGBl 1993/532:Paragraph 44, Absatz eins, BWG normiert eine Vorlagepflicht bestimmter dort näher genannter Unterlagen (geprüfte Jahresabschlüsse usw. einschließlich der in Paragraph 59, leg. cit. genannten Unterlagen) an die Aufsichtsbehörden (FMA und OeNB) "längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres". Die Erläuterungen (ErläutRV zu BGBl 1993/532: 1130 BlgNR
- GP 145; vgl auch dazu Dellinger [Hrsg.], Bankwesengesetz,
- Lfg. Jan 16, § 44 Materialien II f.) weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Verkürzung der Vorlagefrist auf sechs Monate durch die Novelle 1993 erforderlich gewesen sei, "weil die seinerzeitige Frist von zwölf Monaten mit den Erfordernissen einer zeitnahen Bankenaufsicht unvereinbar" sei. Die Vorlagepflicht "liegt im Interesse einer raschen Aufarbeitung der Daten für Zwecke der Bankenaufsicht".1130 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 145; vergleiche auch dazu Dellinger [Hrsg.], Bankwesengesetz,
- Lfg. Jan 16, Paragraph 44, Materialien römisch zwei f.) weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Verkürzung der Vorlagefrist auf sechs Monate durch die Novelle 1993 erforderlich gewesen sei, "weil die seinerzeitige Frist von zwölf Monaten mit den Erfordernissen einer zeitnahen Bankenaufsicht unvereinbar" sei. Die Vorlagepflicht "liegt im Interesse einer raschen Aufarbeitung der Daten für Zwecke der Bankenaufsicht". Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes in allen drei Fällen (vgl. Punkte
- bis
- der Feststellungen) kann eindeutig und ohne weitere Ausführungen bejaht werden, weil die Meldungen im ersten und zweiten Fall (Punkt
- und Punkt
- der Feststellungen) erst am 04.07.2014 erfolgte und im dritten Fall (Punkt
- der Feststellungen) erst am 11.07.2014; dies wird weder in der Beschwerde noch im gesamten Verfahren bestritten. Es ergaben sich auch sonst keinerlei Zweifel an der verspäteten Vorlage der geforderten Unterlagen nach §§ 44 Abs. 1 iVm. § 59 BWG.Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes in allen drei Fällen vergleiche Punkte
- bis
- der Feststellungen) kann eindeutig und ohne weitere Ausführungen bejaht werden, weil die Meldungen im ersten und zweiten Fall (Punkt
- und Punkt
- der Feststellungen) erst am 04.07.2014 erfolgte und im dritten Fall (Punkt
- der Feststellungen) erst am 11.07.2014; dies wird weder in der Beschwerde noch im gesamten Verfahren bestritten. Es ergaben sich auch sonst keinerlei Zweifel an der verspäteten Vorlage der geforderten Unterlagen nach Paragraphen 44, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, BWG. Das Argument der Beschwerde, dass die FMA immer über die wirtschaftliche Lage der haftenden Gesellschaft informiert gewesen sei, kann die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht entkräften. Das zur Last gelegte Verhalten ist ein Ungehorsamsdelikt, bei dem es nicht auf den Eintritt eines Schadens ankommt (vgl. dazu die näheren Ausführungen unten Punkt 3.2.
- zur subjektiven Verantwortlichkeit).Das Argument der Beschwerde, dass die FMA immer über die wirtschaftliche Lage der haftenden Gesellschaft informiert gewesen sei, kann die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht entkräften. Das zur Last gelegte Verhalten ist ein Ungehorsamsdelikt, bei dem es nicht auf den Eintritt eines Schadens ankommt vergleiche dazu die näheren Ausführungen unten Punkt 3.2.
- zur subjektiven Verantwortlichkeit). Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist somit gegeben. 3.2.
- Zur subjektiven Verantwortlichkeit Festgehalten wird zunächst, dass es keine satzungsmäßig festgelegte Arbeitsaufteilung zwischen den beiden Mitgliedern des Vorstandes der haftenden Gesellschaft gegeben hat. Beide BF waren somit insofern gleichermaßen verantwortlich (VwGH 04.07.2008, 2008/17/0072; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz2, [2017], § 9, Rz 16 mwN).Festgehalten wird zunächst, dass es keine satzungsmäßig festgelegte Arbeitsaufteilung zwischen den beiden Mitgliedern des Vorstandes der haftenden Gesellschaft gegeben hat. Beide BF waren somit insofern gleichermaßen verantwortlich (VwGH 04.07.2008, 2008/17/0072; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz2, [2017], Paragraph 9,, Rz 16 mwN). Bei der dem BF zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, das nicht den Eintritt eines Schadens od. ä. erfordert. Es besteht eine entsprechende unwiderlegliche Vermutung ihrer objektiven Gefährlichkeit (Wolfgang Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2, § 5 VStG Rz 5 mwN). Für diesen Deliktstypus reicht insofern die schlichte Übertretung der Verbotsnorm aus, um verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu indizieren. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132).Bei der dem BF zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, das nicht den Eintritt eines Schadens od. ä. erfordert. Es besteht eine entsprechende unwiderlegliche Vermutung ihrer objektiven Gefährlichkeit (Wolfgang Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2, Paragraph 5, VStG Rz 5 mwN). Für diesen Deliktstypus reicht insofern die schlichte Übertretung der Verbotsnorm aus, um verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu indizieren. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Das Vertretungsorgan - hier das Organ (Mitglied des Vorstandes) der haftenden Gesellschaft - hat initiativ alles darzutun, das es entlastet (ständige Rechtsprechung zB VwGH 20.05.1968, 0187/67; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz2, [2017], § 5 Rz 9ff. mwN). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die von ihm gesetzten Maßnahmen müssen dazu mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die "vernünftigerweise geschuldeten Vorkehrungen trifft, hat es für die [...] eintretende Tatbestandsverwirklichung nicht einzustehen" (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz,
(2013), § 9 Rz 6).Das Vertretungsorgan - hier das Organ (Mitglied des Vorstandes) der haftenden Gesellschaft - hat initiativ alles darzutun, das es entlastet (ständige Rechtsprechung zB VwGH 20.05.1968, 0187/67; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz2, [2017], Paragraph 5, Rz 9ff. mwN). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die von ihm gesetzten Maßnahmen müssen dazu mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die "vernünftigerweise geschuldeten Vorkehrungen trifft, hat es für die [...] eintretende Tatbestandsverwirklichung nicht einzustehen" (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz,
(2013), Paragraph 9, Rz 6). Dem Vorbringen, den BF treffe kein Verschulden an den Verwaltungsübertretungen, ist Folgendes entgegen zu halten: Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bereits nach § 222 Abs. 1 UGB in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen haben. § 43 Abs. 1 BWG weist für Kreditinstitute noch einmal darauf hin, dass § 222 Abs. 1 UGB einzuhalten ist. Die Aufstellungsfristen gelten auch für den Konzernabschluss und Konzernlagebericht.Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bereits nach Paragraph 222, Absatz eins, UGB in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen haben. Paragraph 43, Absatz eins, BWG weist für Kreditinstitute noch einmal darauf hin, dass Paragraph 222, Absatz eins, UGB einzuhalten ist. Die Aufstellungsfristen gelten auch für den Konzernabschluss und Konzernlagebericht. Dem Vorbringen des BF, wonach es objektive, nicht in seiner Sphäre bzw. Verantwortung liegende Umstände gegeben habe, die die zeitlichen Verzögerungen bewirkt hätten, ist Folgendes entgegenzuhalten:
- Die Beschwerde behauptet, dass der wesentliche Grund für die Verzögerungen der Vorlage im Bestehen einer potentiellen Abgabennachforderung aufgrund eines Steuerbescheides für das Geschäftsjahr 2003 bestanden habe; dieser Bescheid sei der haftenden Gesellschaft mit 10.12.2013 bekannt geworden. Die Abgabennachforderung habe zahlreiche Konsequenzen gehabt, vor allem, dass dafür eine Garantieerklärung eines Dritten notwendig geworden sei, weil die Forderung von der haftenden Gesellschaft aus eigenem nicht hätte erfüllt werden können. Diese Garantieerklärung durch eine Gesellschaft aus der Eigentümersphäre der haftenden Gesellschaft war zum 25.06.2014, nach vielen anderen Themen, das letzte offene Problem, das einer rechtzeitigen Übermittlung Abschlüsse mit einem entsprechenden (den Weiterbestand der Bankkonzession nicht gefährdenden) Inhalt entgegen gestanden war. Alle anderen Voraussetzungen für die rechtzeitige Übermittlung der Abschlüsse waren vor dem 25.06.2014 gelöst und nicht mehr ursächlich für die angelasteten Tatvorwürfe. Eine materielle Zusage für diese Garantieerklärung der Großmuttergesellschaft der haftenden Gesellschaft lag aber schon am 30.12.2013, also ein halbes Jahr vorher und kurz nach Bekanntwerden der Abgabennachforderung vor, auch wenn damals der Name der Gesellschaft, die die Garantierklärung abgeben sollte, noch nicht bekannt war. Beschlossen war damals jedenfalls, dass es eine Gesellschaft aus der Eigentümersphäre sein sollte. Mit 03.02.2014 war dann der Name der Gesellschaft, die die Garantie übernehmen sollte, der haftenden Gesellschaft und den beiden Mitgliedern des Vorstandes bereits bekannt. Nach den Aussagen in der mündlichen Verhandlung (Seite 11 der Niederschrift vom 25.01.2017) lag es jedoch - ausschließlich - an den Eigentümern (Gesellschaftern) der haftenden Gesellschaft, dass die Garantieerklärung der XXXX nicht zeitgerecht vor dem 30.06.2014 abgegeben werden konnte, obwohl dafür seit Dezember 2013 ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfügung gestanden wäre.Diese Garantieerklärung durch eine Gesellschaft aus der Eigentümersphäre der haftenden Gesellschaft war zum 25.06.2014, nach vielen anderen Themen, das letzte offene Problem, das einer rechtzeitigen Übermittlung Abschlüsse mit einem entsprechenden (den Weiterbestand der Bankkonzession nicht gefährdenden) Inhalt entgegen gestanden war. Alle anderen Voraussetzungen für die rechtzeitige Übermittlung der Abschlüsse waren vor dem 25.06.2014 gelöst und nicht mehr ursächlich für die angelasteten Tatvorwürfe. Eine materielle Zusage für diese Garantieerklärung der Großmuttergesellschaft der haftenden Gesellschaft lag aber schon am 30.12.2013, also ein halbes Jahr vorher und kurz nach Bekanntwerden der Abgabennachforderung vor, auch wenn damals der Name der Gesellschaft, die die Garantierklärung abgeben sollte, noch nicht bekannt war. Beschlossen war damals jedenfalls, dass es eine Gesellschaft aus der Eigentümersphäre sein sollte. Mit 03.02.2014 war dann der Name der Gesellschaft, die die Garantie übernehmen sollte, der haftenden Gesellschaft und den beiden Mitgliedern des Vorstandes bereits bekannt. Nach den Aussagen in der mündlichen Verhandlung (Seite 11 der Niederschrift vom 25.01.2017) lag es jedoch - ausschließlich - an den Eigentümern (Gesellschaftern) der haftenden Gesellschaft, dass die Garantieerklärung der römisch 40 nicht zeitgerecht vor dem 30.06.2014 abgegeben werden konnte, obwohl dafür seit Dezember 2013 ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfügung gestanden wäre. Schon allein dieser Umstand erklärt die verspätete Vorlage erst am 04.07.2015 bzw. 11.07.2015 und genügt, um auch subjektive Verantwortung der beiden Organe und somit des BF anzunehmen; den Vorständen ist subjektiv anzulasten, dass sie sich nicht rechtzeitig, nicht im erforderlichen Ausmaß und nicht mit der gebotenen Sorgfalt um die nötigen Maßnahmen, sei es durch eigenes Handeln oder durch Beauftragung von externen oder internen Mitarbeitern, gekümmert haben. Die beiden Organe haben sich nach ihrem eigenen Vorbringen bloß "redlich darum bemüht" (BF1), die Garantieerklärung durch die XXXX zeigerecht zu erlangen.Schon allein dieser Umstand erklärt die verspätete Vorlage erst am 04.07.2015 bzw. 11.07.2015 und genügt, um auch subjektive Verantwortung der beiden Organe und somit des BF anzunehmen; den Vorständen ist subjektiv anzulasten, dass sie sich nicht rechtzeitig, nicht im erforderlichen Ausmaß und nicht mit der gebotenen Sorgfalt um die nötigen Maßnahmen, sei es durch eigenes Handeln oder durch Beauftragung von externen oder internen Mitarbeitern, gekümmert haben. Die beiden Organe haben sich nach ihrem eigenen Vorbringen bloß "redlich darum bemüht" (BF1), die Garantieerklärung durch die römisch 40 zeigerecht zu erlangen. Zum Argument, dass sich die textlichen Abstimmungen der Garantieerklärung mit der FMA dadurch verzögert haben, weil die FMA säumig gewesen sei, ist anzumerken, dass es im Verantwortungsbereich des BF liegt, der Aufsichtsbehörde zeitgerecht entsprechende Vorschläge zu machen. Ein taktierendes Zuwarten wird dem nicht gerecht. Auch die anfänglichen Unsicherheiten in Bezug auf die erforderliche Höhe der Garantieerklärung (bzw. Nachforderung) auf Seiten des ersten Wirtschaftsprüfers kann nicht schuldbefreiend erklären, warum die Vertragsverhandlungen so lange gedauert haben. Zumal auch nach dem Wechsel des Wirtschaftsprüfers noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre. Dazu kommt, dass die Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage der hier strittigen Unterlagen unabhängig davon besteht, ob das Kreditinstitut darin in einem günstigen wirtschaftlichen Licht erscheint oder nicht. Sie ist auch (und gerade dann!) zu erfüllen, wenn eine wirtschaftliche Lage des Unternehmens droht, die den Weiterbestand der Konzession nicht mehr gesichert erscheinen lässt, andernfalls wäre der dieser Vorlagefrist zugrundeliegende Aufsichtszweck unterlaufen. Dass Umstände eingetreten sind, die es aus Sicht des Unternehmens wünschenswert erscheinen ließen, zunächst Bemühungen zu unternehmen, um die Vorlage von ausreichend günstigen Unterlagen zu ermöglichen, kann daher für sich genommen nicht entschuldigend wirken. Das Bemühen um den Weiterbestand der Konzessionsvoraussetzungen ist verständlich, kann aber nicht als entschuldigend für das gesetzwidrige Verschweigen einer gegenwärtig ungünstigen wirtschaftlichen Lage sein, mag diese auch nur vorübergehend sein. Es kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass v.a. die großen zeitlichen Verzögerungen aufseiten der beiden Vorstandsmitglieder und der haftenden Gesellschaft im Rahmen der Garantieerklärung durch die XXXX kausal für das verspätete Einbringen des Jahresabschlusses und Konzernabschlusses waren und diese Verzögerung im Verantwortungsbereich der beiden Organe der haftenden Gesellschaft gelegen waren. Noch dazu kamen nach dem Vorbringen die Verzögerungen zustande, weil die "Verhandlungen [...] sehr, sehr mühsam" (BF1) waren. BF1 weiter: "Das Thema war dann nur, dass sich die Verhandlungen und die Gespräche mit den Eigentümer[n] über die Ausgestaltung und die Höhe sehr schwierig gestaltet haben und sich lange hingezogen haben" (BF1, Seite 14 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG). Das Gericht verweist dazu auch auf die Aussage des BF1: "Der Grund [Anm: für die Verspätung] war, wie schon gesagt, dass wir zu diesem Zeitpunkt mit dem Eigentümer verhandelt haben (letzte Juniwoche 2014)." (BF1, Seite 11 der Niederschrift). Den Vorhalt, dass der Eigentümer von Dezember 2013 bis zur letzten Juniwoche 2014 gebraucht habe, um die Garantieerklärung abzugeben, bejahte der BF1.Es kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass v.a. die großen zeitlichen Verzögerungen aufseiten der beiden Vorstandsmitglieder und der haftenden Gesellschaft im Rahmen der Garantieerklärung durch die römisch 40 kausal für das verspätete Einbringen des Jahresabschlusses und Konzernabschlusses waren und diese Verzögerung im Verantwortungsbereich der beiden Organe der haftenden Gesellschaft gelegen waren. Noch dazu kamen nach dem Vorbringen die Verzögerungen zustande, weil die "Verhandlungen [...] sehr, sehr mühsam" (BF1) waren. BF1 weiter: "Das Thema war dann nur, dass sich die Verhandlungen und die Gespräche mit den Eigentümer[n] über die Ausgestaltung und die Höhe sehr schwierig gestaltet haben und sich lange hingezogen haben" (BF1, Seite 14 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG). Das Gericht verweist dazu auch auf die Aussage des BF1: "Der Grund [Anm: für die Verspätung] war, wie schon gesagt, dass wir zu diesem Zeitpunkt mit dem Eigentümer verhandelt haben (letzte Juniwoche 2014)." (BF1, Seite 11 der Niederschrift). Den Vorhalt, dass der Eigentümer von Dezember 2013 bis zur letzten Juniwoche 2014 gebraucht habe, um die Garantieerklärung abzugeben, bejahte der BF
- Es liegt daher subjektive Verantwortlichkeit des BF vor.
- Auch der weitere Umstand, dass der erste Wirtschaftsprüfer ( XXXX) angeblich nicht mit der erforderlichen Geschwindigkeit und Sorgfalt gearbeitet habe, ist den beiden Vorstandsmitgliedern anzulasten. Eines der beiden Vorstandsmitglieder (BF1) hat angegeben, im Jänner und Februar 2014 dieses Problem "nicht als solches erkannt" und andere Themen als wichtiger angesehen zu haben als die Überwachung des beauftragten Wirtschaftsprüfers. Der Wirtschaftsprüfer handelte überdies als Erfüllungsgehilfe der haftenden Gesellschaft und es wäre im Verantwortungsbereich der Vorstandsmitglieder gestanden, diesen rechtzeitig und in geeigneter Weise zur Termineinhaltung anzuhalten oder diese durch Mitarbeiter überwachen zu lassen bzw. gegebenenfalls einzumahnen. Eine zeitliche Verzögerung durch den Wirtschaftsprüfer ist daher den beiden Vorstandsmitgliedern anzulasten. Es wurde auch nicht dargetan, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden, um den Wirtschaftsprüfer zu zeitnahem bzw. zeitgerechtem Handeln zu bewegen.
- Auch der weitere Umstand, dass der erste Wirtschaftsprüfer ( römisch 40 ) angeblich nicht mit der erforderlichen Geschwindigkeit und Sorgfalt gearbeitet habe, ist den beiden Vorstandsmitgliedern anzulasten. Eines der beiden Vorstandsmitglieder (BF1) hat angegeben, im Jänner und Februar 2014 dieses Problem "nicht als solches erkannt" und andere Themen als wichtiger angesehen zu haben als die Überwachung des beauftragten Wirtschaftsprüfers. Der Wirtschaftsprüfer handelte überdies als Erfüllungsgehilfe der haftenden Gesellschaft und es wäre im Verantwortungsbereich der Vorstandsmitglieder gestanden, diesen rechtzeitig und in geeigneter Weise zur Termineinhaltung anzuhalten oder diese durch Mitarbeiter überwachen zu lassen bzw. gegebenenfalls einzumahnen. Eine zeitliche Verzögerung durch den Wirtschaftsprüfer ist daher den beiden Vorstandsmitgliedern anzulasten. Es wurde auch nicht dargetan, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden, um den Wirtschaftsprüfer zu zeitnahem bzw. zeitgerechtem Handeln zu bewegen. Aufgrund dieser Umstände ist zusammenfassend festzuhalten, dass es zahlreiche Verzögerungen gegeben hat, die im Verantwortungsbereich der beiden Vorstandsmitglieder (Organe der haftenden Gesellschaft) gelegen sind, die im Ergebnis zur vorgeworfenen Versäumnis geführt haben. Auch wenn die angelasteten Verzögerungen nur wenige Tage (vier Tage in den ersten beiden Fällen und elf Tage im dritten Fall) betragen haben, so ist festzuhalten, dass auch nur eine einzige effiziente gegensteuernde Maßnahme bei den oben beschriebenen Verzögerungen leicht zu einem rechtskonformen Ergebnis führen hätte können. Zusätzlich ist noch anzumerken, dass die grobe Fahrlässigkeit der beiden Organe der BF damit begründet wird, dass es zahlreiche weitere Normen gibt, die ihnen die Pflicht auferlegen, den gegenständlichen Vorlagepflichten nachzukommen. Dazu zählen aktienrechtliche und unternehmensrechtliche Pflichten (z.B. § 222 Abs. 1 UGB), die die Vorlage des Jahresabschlusses und eines Lageberichts bereits binnen fünf Monaten ab Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres normieren.Zusätzlich ist noch anzumerken, dass die grobe Fahrlässigkeit der beiden Organe der BF damit begründet wird, dass es zahlreiche weitere Normen gibt, die ihnen die Pflicht auferlegen, den gegenständlichen Vorlagepflichten nachzukommen. Dazu zählen aktienrechtliche und unternehmensrechtliche Pflichten (z.B. Paragraph 222, Absatz eins, UGB), die die Vorlage des Jahresabschlusses und eines Lageberichts bereits binnen fünf Monaten ab Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres normieren. Das Verwaltungsstrafrecht sieht vor, dass verantwortliche Organe (hier: Vorstände der haftenden Gesellschaft) im Falle einer internen Behinderung durch Gesellschafter (Eigentümer, Aufsichtsrat), ihre Funktion im äußersten Fall niederzulegen und als Geschäftsleiter auszuscheiden haben (vgl. VwGH 19.06.2015, Ra 2014/02/0049 mwN). Die beiden Geschäftsleiter haben trotz gebotener Gelegenheit kein Vorbringen dazu erstattet, dass sie ein derartiges rechtskonformes und entschuldigendes Verhalten versucht oder den Gesellschaftern (Aufsichtsrat) zumindest angedroht hätten, um sie zu bewegen, ihre Erklärungen zeitgerecht abzugeben. Auch die Einstellung des Betriebes ist eine Möglichkeit, die Übertretung von Verwaltungsvorschriften zu vermeiden (VwGH vom 26.01.1998 Zl. 97/10/0156).Das Verwaltungsstrafrecht sieht vor, dass verantwortliche Organe (hier: Vorstände der haftenden Gesellschaft) im Falle einer internen Behinderung durch Gesellschafter (Eigentümer, Aufsichtsrat), ihre Funktion im äußersten Fall niederzulegen und als Geschäftsleiter auszuscheiden haben vergleiche VwGH 19.06.2015, Ra 2014/02/0049 mwN). Die beiden Geschäftsleiter haben trotz gebotener Gelegenheit kein Vorbringen dazu erstattet, dass sie ein derartiges rechtskonformes und entschuldigendes Verhalten versucht oder den Gesellschaftern (Aufsichtsrat) zumindest angedroht hätten, um sie zu bewegen, ihre Erklärungen zeitgerecht abzugeben. Auch die Einstellung des Betriebes ist eine Möglichkeit, die Übertretung von Verwaltungsvorschriften zu vermeiden (VwGH vom 26.01.1998 Zl. 97/10/0156). Insgesamt liegt daher subjektive Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG des BF vor.Insgesamt liegt daher subjektive Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG des BF vor. 3.2.
- Zu den weiteren Beschwerdeeinwänden Zur behaupteten Befangenheit der beteiligten Mitarbeiter der FMA Zum umfangreichen Vorbringen der Beschwerde (samt Dokumentation, welche als Beilage der Beschwerde angefügt wurde) ist Folgendes auszuführen. Der erste der in der Beschwerde konkret aufgezeigten Befangenheitsgründe sei durch ein E-Mail vom 16.10.2015 an den Senat W107 und die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts dokumentiert, in dem ein Mitarbeiter der FMA ("Dr. W.") als Absender aufscheine; dieses Mail sei auch an die leitende Mitarbeiterin Dr. P. (in Kopie) und eine weitere FMA-Mitarbeiterin Mag. E. (in Kopie) gesendet worden. Laut Beschwerde sei mit dem Mail die Bestellung eines Sachverständigen erörtert worden sowie Zeitungsartikel zum "Abberufungsverfahren" (gemeint wohl der Vorstände der haftenden Gesellschaft) übermittelt worden. Ein "neutraler" Artikel sei nicht übermittelt worden. Dazu ist zunächst einzuwenden, dass nicht ersichtlich ist, wieso der Empfänger (in Kopie) eines Mails durch das bloße Empfangen eines Mails (eine gerichtliche Eingabe) befangen sein könnte. Es bedarf vielmehr des Hinzutretens weiterer Umstände, die die Unbefangenheit eines derart informierten Behördenvertreters erkennen lassen; dazu wurde jedoch trotz Möglichkeit nichts vorgebracht. Wenn die Beschwerde weiters moniert, dass die haftende Gesellschaft von der FMA von dieser Maileingabe nicht informiert gewesen sei, dann ist auch darin - ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente - kein Befangenheitsgrund eines Behördenvertreters (hier des Absenders des Mails) zu erkennen, ist es doch durchaus gängige Praxis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (anders als etwa im Zivilprozess gemäß § 112 ZPO), dass sämtliche Eingaben sämtlicher Parteien der jeweils anderen Seite durch das Verwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht werden und nicht durch die einbringende Partei. Letztlich ist auch der Gegenstand (Inhalt war die Erörterungen über die Bestellung eines Sachverständigen sowie übermittelte Zeitungsartikel) des vorliegenden Mails - wieder: ohne Hinzutreten weiteren Sachsubstrates - nicht geeignet, eine Befangenheit des absendenden FMA-Mitarbeiters zu begründen. Im Übrigen erfolgte der den Vorwurf der angeblichen Befangenheit begründende Mailversand (16.10.2015) erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (02.10.2015) und somit in einer Prozessphase, in der die Behörde bereits dem BF als Partei in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenüberstand.Dazu ist zunächst einzuwenden, dass nicht ersichtlich ist, wieso der Empfänger (in Kopie) eines Mails durch das bloße Empfangen eines Mails (eine gerichtliche Eingabe) befangen sein könnte. Es bedarf vielmehr des Hinzutretens weiterer Umstände, die die Unbefangenheit eines derart informierten Behördenvertreters erkennen lassen; dazu wurde jedoch trotz Möglichkeit nichts vorgebracht. Wenn die Beschwerde weiters moniert, dass die haftende Gesellschaft von der FMA von dieser Maileingabe nicht informiert gewesen sei, dann ist auch darin - ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente - kein Befangenheitsgrund eines Behördenvertreters (hier des Absenders des Mails) zu erkennen, ist es doch durchaus gängige Praxis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (anders als etwa im Zivilprozess gemäß Paragraph 112, ZPO), dass sämtliche Eingaben sämtlicher Parteien der jeweils anderen Seite durch das Verwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht werden und nicht durch die einbringende Partei. Letztlich ist auch der Gegenstand (Inhalt war die Erörterungen über die Bestellung eines Sachverständigen sowie übermittelte Zeitungsartikel) des vorliegenden Mails - wieder: ohne Hinzutreten weiteren Sachsubstrates - nicht geeignet, eine Befangenheit des absendenden FMA-Mitarbeiters zu begründen. Im Übrigen erfolgte der den Vorwurf der angeblichen Befangenheit begründende Mailversand (16.10.2015) erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (02.10.2015) und somit in einer Prozessphase, in der die Behörde bereits dem BF als Partei in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenüberstand. Weiters wird eingewendet, dass hetzerische Verfahrensführung durch die belangte Behörde vorliege, weil in den letzten Jahren von insgesamt 21 Strafbescheiden gegen die haftende Gesellschaft (bzw. deren Vertreter) 20 aufgehoben worden seien. Zum Beweis dafür führt die haftenden Gesellschaft eine öffentliche Aussage des Vorstandes Mag. E (der FMA) vom 28.11.2015 an, in der dieser behaupte, dass die haftende Gesellschaft ein Sonderfall sei, weil deren Anwälte penibel nach Kleinigkeiten suchten, um Dinge zu verzögern. Dazu ist festzuhalten, dass das angefochtene Straferkenntnis elektronisch gefertigt ist und nicht von dem namentlich genannten Vorstandsmitglied der belangten Behörde unterfertigt ist, sondern von zwei anderen FMA-Mitarbeitern. Eine Befangenheit der Bescheidunterzeichner ist nicht erkennbar. Weiters wird zwei namentlich genannten Mitarbeitern der FMA (Dr. P. und Dr. W) vorgeworfen, dass sie durch individuell verfolgende (jedoch erfolglose) Verfahrensführung befangen seien. Ihr Vorgehen sei weder sachlich noch objektiv und ihre Befangenheit offenkundig. Dem ist zu entgegnen, dass die bloße - wenn auch jahrelange - Verfahrensführung ohne Hinzutreten weiteren Sachsubstrates keine Befangenheit erkennen lässt. Die bloße Verfahrensführung durch eine Behörde (bzw. durch ihre Mitarbeiter) begründet keine Befangenheit, selbst wenn derartige Bescheide, was bloß vorgebracht aber nicht belegt wurde, im Instanzenzug aufgehoben werden. Zu allen Vorwürfen der Befangenheit einiger FMA-Mitarbeiter bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ist abschließend noch Folgendes zu entgegnen: Ein von einem befangenen Organ erlassener Bescheid leidet zwar an einer Rechtswidrigkeit (§ 7 AVG), diese heilt jedoch, wenn in der Rechtsmittelinstanz (hier: BVwG) ein unbefangenes Organ entscheidet (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056; 22.01.2015, Ro 2014/06/0002; 18.06.2013, 2013/10/0136; 17.03.2006, 2005/05/0310; 23.02.2001, 2000/06/0123; 23.05.1995, 93/07/0006; vgl. auch ZfV 4/2015 70-4 und Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 7 Rz 23 mwN). Die Beschwerdeeinwände der behaupteten Befangenheit einiger Mitarbeiter der belangten Behörde gehen daher auch aus diesem Grund ins Leere. Spätestens vor dem BVwG, das hier als Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst entscheidet und dessen Erkenntnis an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt, wäre sie geheilt.Ein von einem befangenen Organ erlassener Bescheid leidet zwar an einer Rechtswidrigkeit (Paragraph 7, AVG), diese heilt jedoch, wenn in der Rechtsmittelinstanz (hier: BVwG) ein unbefangenes Organ entscheidet vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056; 22.01.2015, Ro 2014/06/0002; 18.06.2013, 2013/10/0136; 17.03.2006, 2005/05/0310; 23.02.2001, 2000/06/0123; 23.05.1995, 93/07/0006; vergleiche auch ZfV 4 aus 2015, 70-4 und Hengstschläger/Leeb, AVG I2, Paragraph 7, Rz 23 mwN). Die Beschwerdeeinwände der behaupteten Befangenheit einiger Mitarbeiter der belangten Behörde gehen daher auch aus diesem Grund ins Leere. Spätestens vor dem BVwG, das hier als Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst entscheidet und dessen Erkenntnis an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt, wäre sie geheilt. Keine ordentliche Gewährung der Akteneinsicht durch die FMA Die Beschwerde bringt zwar vor, dass keine ordentliche Akteneinsicht gewährt worden sei, jedoch hat der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG eingeräumt, dass gar kein Antrag auf Akteneinsicht bei der belangten Behörde gestellt wurde. Somit geht dieser Einwand ins Leere. Verstoß gegen das Recht auf Gehör Auch zu diesem Beschwerdeeinwand hat der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass ein allfälliger Verstoß gegen das Recht auf Gehör "keine Auswirkungen hat, weil ohnedies das gesamte Vorbringen/Sachverhaltssubstrat aus der Sphäre der" Beschwerdeführer stammt. Somit geht auch dieser Beschwerdeeinwand ins Leere. 3.2.
- Haftung der haftenden Gesellschaft Die Haftung der haftenden Gesellschaft ergibt sich direkt aus § 9 Abs. 7 VStG.Die Haftung der haftenden Gesellschaft ergibt sich direkt aus Paragraph 9, Absatz 7, VStG. 3.2.
- Zur Strafzumessung Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 99e BWG sind folgende Umstände zu berücksichtigen: Schwere und Dauer des Verstoßes; der Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person; die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person (Gesamtumsatz/Jahreseinkünfte); Höhe der erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich dieser beziffern lassen;Gemäß Paragraph 99 e, BWG sind folgende Umstände zu berücksichtigen: Schwere und Dauer des Verstoßes; der Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person; die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person (Gesamtumsatz/Jahreseinkünfte); Höhe der erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich dieser beziffern lassen; Verluste, die Dritten entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen; die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde; frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie potentielle systemrelevante Auswirkungen. Die belangte Behörde ging zu Recht bei der Strafzumessung im angefochtenen Straferkenntnis von einem im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziel, nämlich von einer zeitnahen Bankenaufsicht aus, die sicherstellen soll, dass die Behörde die Entwicklung der Vermögens-, Finanz-, Ertrags- und Risikolage eines KI verfolgen kann und in angemessener Zeit reagieren kann, nämlich Gegenmaßnahmen ergreifen kann, wenn es erforderlich ist (vgl. Perkounig/Stecher in Dellinger [Hrsg.], Bankwesengesetz,
- Lfg. Nov. 12, § 44 Rz 5).Die belangte Behörde ging zu Recht bei der Strafzumessung im angefochtenen Straferkenntnis von einem im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziel, nämlich von einer zeitnahen Bankenaufsicht aus, die sicherstellen soll, dass die Behörde die Entwicklung der Vermögens-, Finanz-, Ertrags- und Risikolage eines KI verfolgen kann und in angemessener Zeit reagieren kann, nämlich Gegenmaßnahmen ergreifen kann, wenn es erforderlich ist vergleiche Perkounig/Stecher in Dellinger [Hrsg.], Bankwesengesetz,
- Lfg. Nov. 12, Paragraph 44, Rz 5). Weiters war auch zu berücksichtigen, dass die KI-Gruppe XXXX Bank per 31.12.2013 eine Eigenmittelunterdeckung in maßgeblicher Höhe auswies, weswegen mit der belangten Behörde festzustellen ist, dass eine zeitgerechte Übermittlung bedeutsam gewesen wäre. Weiters wird festgehalten, dass mittlerweile beide Vorstände nicht mehr in dieser Funktion im Unternehmen der BF beschäftigt sind. Zur Finanzkraft (Gesamtumsatz) der BF ist festzuhalten, dass gemäß Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2014 Betriebserträge in der Höhe von XXXX EUR erzielt wurden. Es liegt daher ein KI von nicht unerheblicher Größe und Bedeutung vor.Weiters war auch zu berücksichtigen, dass die KI-Gruppe römisch 40 Bank per 31.12.2013 eine Eigenmittelunterdeckung in maßgeblicher Höhe auswies, weswegen mit der belangten Behörde festzustellen ist, dass eine zeitgerechte Übermittlung bedeutsam gewesen wäre. Weiters wird festgehalten, dass mittlerweile beide Vorstände nicht mehr in dieser Funktion im Unternehmen der BF beschäftigt sind. Zur Finanzkraft (Gesamtumsatz) der BF ist festzuhalten, dass gemäß Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2014 Betriebserträge in der Höhe von römisch 40 EUR erzielt wurden. Es liegt daher ein KI von nicht unerheblicher Größe und Bedeutung vor. Zu § 22 Abs. 6 Z 2 FMABGZu Paragraph 22, Absatz 6, Ziffer 2, FMABG Das angefochtene Straferkenntnis lässt eine Begründung für die Bestrafung des BF nach § 22 Abs. 6 Z 2 für den seit 03.01.2018 als wortgleiche Nachfolgebestimmung des zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses in Kraft gewesenen § 99d Abs. 5 BWG vermissen. Die schon nach § 28 VwGVG gegebene Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte wird gemäß Art 130 Abs. 4 erster Satz B-VG dadurch verstärkt, dass sie im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren immer in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, § 28 VwGVG, K 10). Vgl. auch die Judikatur des VwGH vom 21.04.2015, Ra 2015/09/0009, wonach das Verwaltungsgericht "sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte". Gegenständlich hat daher das BVwG die mangelnde Begründung für die Anwendung des § 22 Abs. 6 Z 2 FMABG (vormals § 99d Abs. 5 BWG) nachzuholen. Das BVwG hat überdies diese Rechtsansicht im Aussetzungsbeschluss vom 27.01.2017 geäußert, was unangefochten geblieben ist.Das angefochtene Straferkenntnis lässt eine Begründung für die Bestrafung des BF nach Paragraph 22, Absatz 6, Ziffer 2, für den seit 03.01.2018 als wortgleiche Nachfolgebestimmung des zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses in Kraft gewesenen Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG vermissen. Die schon nach Paragraph 28, VwGVG gegebene Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte wird gemäß Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG dadurch verstärkt, dass sie im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren immer in der Sache selbst zu entscheiden haben vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 28, VwGVG, K 10). Vgl. auch die Judikatur des VwGH vom 21.04.2015, Ra 2015/09/0009, wonach das Verwaltungsgericht "sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte". Gegenständlich hat daher das BVwG die mangelnde Begründung für die Anwendung des Paragraph 22, Absatz 6, Ziffer 2, FMABG (vormals Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG) nachzuholen. Das BVwG hat überdies diese Rechtsansicht im Aussetzungsbeschluss vom 27.01.2017 geäußert, was unangefochten geblieben ist. Die juristische Person wurde im Verfahren zu W148 2118633-1 gem. § 22 Abs. 6 Z 1 FMABG bestraft, weil es sich um einen bedeutenden Verstoß gehandelt hat. Eine Bestrafung des BF nach § 22 Abs. 6 Z 2 FMABG ist vorliegend deshalb geboten, weil keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung des BF entgegenstehen. Zum einen wurde bereits begründet, dass die drei verspäteten Meldungen durch grobe Fahrlässigkeit des BF verschuldet wurde. Weiters ist festzuhalten, dass der Zweck der übertretenen Bestimmungen eine zeitnahe Überprüfung der Vermögens-, Finanz-, Ertrags- und Risikolage eines KI durch die Aufsichtsbehörde ist, was angesichts der volkswirtschaftlichen Bedeutung von KI nicht unerheblich, sondern von großer Bedeutung ist. Weiters bestand zum Tatzeitpunkt eine Eigenmittelunterdeckung in beträchtlicher Höhe, was der Aufsichtsbehörde ebenfalls zeitnah zur Kenntnis zu bringen gewesen wäre. Im Übrigen hat die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung zu Recht als Begründung für die "Befugnis gem. § 99d Abs. 5 BWG" angeführt, dass die Aufstellung des Jahresabschlusses eine Pflicht ist, die den BF persönlich trifft; weiters können ohne Aufstellung des Jahresabschlusses durch die Vorstandsmitglieder weitere Schritte im Übermittlungsprozess nicht unternommen werden. Diesem Vorbringen ist der BF nicht entgegengetreten. Alle diese Umstände lassen daher zusammengefasst nicht erkennen, dass vom Absehen der Bestrafung der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen im Sinne des § 22 Abs. 6 Z 2 leg. cit. auszugehen ist. Eine Bestrafung ist vielmehr geboten.Die juristische Person wurde im Verfahren zu W148 2118633-1 gem. Paragraph 22, Absatz 6, Ziffer eins, FMABG bestraft, weil es sich um einen bedeutenden Verstoß gehandelt hat. Eine Bestrafung des BF nach Paragraph 22, Absatz 6, Ziffer 2, FMABG ist vorliegend deshalb geboten, weil keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung des BF entgegenstehen. Zum einen wurde bereits begründet, dass die drei verspäteten Meldungen durch grobe Fahrlässigkeit des BF verschuldet wurde. Weiters ist festzuhalten, dass der Zweck der übertretenen Bestimmungen eine zeitnahe Überprüfung der Vermögens-, Finanz-, Ertrags- und Risikolage eines KI durch die Aufsichtsbehörde ist, was angesichts der volkswirtschaftlichen Bedeutung von KI nicht unerheblich, sondern von großer Bedeutung ist. Weiters bestand zum Tatzeitpunkt eine Eigenmittelunterdeckung in beträchtlicher Höhe, was der Aufsichtsbehörde ebenfalls zeitnah zur Kenntnis zu bringen gewesen wäre. Im Übrigen hat die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung zu Recht als Begründung für die "Befugnis gem. Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG" angeführt, dass die Aufstellung des Jahresabschlusses eine Pflicht ist, die den BF persönlich trifft; weiters können ohne Aufstellung des Jahresabschlusses durch die Vorstandsmitglieder weitere Schritte im Übermittlungsprozess nicht unternommen werden. Diesem Vorbringen ist der BF nicht entgegengetreten. Alle diese Umstände lassen daher zusammengefasst nicht erkennen, dass vom Absehen der Bestrafung der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 6, Ziffer 2, leg. cit. auszugehen ist. Eine Bestrafung ist vielmehr geboten. Weiters ist gemäß § 22 Abs. 8 FMABG (in Kraft seit 03.01.2018) bei Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen (Taten) "eine einzige Verwaltungsstrafe zu verhängen". Das Zusammentreffen mehrerer Taten gilt gem. Abs. 10 leg.cit. als gesetzlicher Erschwerungsgrund. Es war mit der belangten Behörde von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen und es liegen keine Vorstrafen vor.Weiters ist gemäß Paragraph 22, Absatz 8, FMABG (in Kraft seit 03.01.2018) bei Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen (Taten) "eine einzige Verwaltungsstrafe zu verhängen". Das Zusammentreffen mehrerer Taten gilt gem. Absatz 10, leg.cit. als gesetzlicher Erschwerungsgrund. Es war mit der belangten Behörde von überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen und es liegen keine Vorstrafen vor. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände, insbesondere der hohen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes (bedeutender Verstoß), aufgrund der Zusammenarbeit mit der belangten Behörde, der Schwere und (geringen) Dauer des Verstoßes, erscheint eine einheitliche Strafe in der Höhe von 2100 EUR angemessen, worin im Ergebnis eine Reduktion in der Höhe von 300 EUR als angemessen erscheint. Die Reduktion der Höhe der Geldstrafe wird mit der geringen Dauer der Übertretung begründet und der Tatsache, dass der BF im Verhältnis zum BF zu W148 2114269-bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses aus dem Vorstand ausgeschieden war und deshalb schon die belangte Behörde zu Recht von einem geringeren spezialpräventiven Ausmaß ausging. Sie bewegt sich daher weiterhin in einem geringen Bereich des Strafrahmens und erscheint tat- und schuldangemessen. Im Ergebnis ist damit die Geldstrafe des BF gleich hoch wie die mit heutigem Erkenntnis verhängte (reduzierte) Geldstrafe für den BF zu W1482114269-
- Es wird festgehalten, dass die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht nur geringfügig beeinträchtigt wurde, weshalb von einer Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 (Ermahnung) VStG abzusehen war.Es wird festgehalten, dass die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht nur geringfügig beeinträchtigt wurde, weshalb von einer Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, (Ermahnung) VStG abzusehen war. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof § 99d BWG nicht aufgehoben, es stellen sich jedoch weiterhin Rechtsfragen im Verhältnis zu § 98 BWG; weiters wirft § 22 Abs. 6 und 8 FMABG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 99 d, BWG nicht aufgehoben, es stellen sich jedoch weiterhin Rechtsfragen im Verhältnis zu Paragraph 98, BWG; weiters wirft Paragraph 22, Absatz 6 und 8 FMABG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. 3.2.6. Zahlungsinformation Sie haben den Gesamtbetrag von 2310 EUR (Strafe, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W148.2114270.2.00