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{'item': 'W159 2141377-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlW159 2141377-1 SpruchW159 2141377-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Absatz 1 AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Absatz 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abatz. 4 B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 29.06.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass er von der Al-Shabaab bedroht worden sei, weil er bei NGOs gearbeitet habe. Er habe Anrufe von dieser Gruppe erhalten und habe Angst gehabt, getötet zu werden. Deswegen habe er sein Heimatland verlassen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 29.06.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass er von der Al-Shabaab bedroht worden sei, weil er bei NGOs gearbeitet habe. Er habe Anrufe von dieser Gruppe erhalten und habe Angst gehabt, getötet zu werden. Deswegen habe er sein Heimatland verlassen. Bereits wenig später sind bereits die ersten Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer, insbesondere auch des XXXX, eingelangt.Bereits wenig später sind bereits die ersten Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer, insbesondere auch des römisch 40 , eingelangt. Am 17.08.2016 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg. Der Antragsteller gab eingangs der Einvernahme an, dass er seinen gültigen Reisepass bei der Flucht verloren habe, aber eine Kopie habe. Er legte weiters Bestätigungen der XXXX, sowie einen Bildband, die seine Aktivitäten im Bereiche der NGO dokumentiere, vor. Er sei Spezialist für Ernährungsberatung und sei auch als Trainer für andere Trainer eingesetzt worden. Er habe keine gesundheitlichen Probleme. Er habe Tierzucht studiert und sei verheiratet und habe fünf Kinder. Er sei am XXXXin XXXXgeboren. Nach der Grund- und Mittelschule habe er von 1987 bis 1990 inXXXX an der Universität studiert. Als der Bürgerkrieg begonnen habe, sei er nach Kenia geflüchtet und 1993 nach Saudi-Arabien ausgewandert, wo er bis 2001 geblieben sei. Dann sei er nach XXXX bzw. XXXX zurückgekehrt. 2002 habe er dort geheiratet. Als seine Frau 2003 das erste Mal schwanger geworden sei, sei er weiter nach XXXX gegangen. Er sei auch zwischen XXXX und XXXX gependelt. Seine Frau und seine mittlerweile fünf Kinder würden inXXXX, Kenia, leben. In Somalia hingegen würden sich insgesamt acht Geschwister aufhalten. Zu seiner Frau und seinen Kindern habe er telefonischen Kontakt und auch zu einer Schwester in Somalia. Er gehöre dem Hauptclan Darood an. Auch den Sub-Sub-Clan nannte er. Wie bereits erwähnt habe er für die NGOs XXXXgearbeitet. Er habe auch Umfragen durchgeführt. Die Al-Shabaab habe ihn als "Schlüsselperson" identifiziert und sei er persönlich von Al-Shabaab-Leuten angerufen worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er ein Verräter sei. Er habe einerseits Angst gehabt, dass die Al-Shabaab ihre Drohungen umsetze, andererseits habe er seine Tätigkeit nicht aufgeben wollen, weil er gut verdient habe. Dann hätten sie einen Bekannten von ihm angerufen, der ihm ausgerichtet habe, dass er mit seiner Tätigkeit aufhören solle. Ein Kollege sei dann geköpft und auf die Straße gelegt worden. Er sei weiter angerufen und bedroht worden. Er habe versucht seine Termine und Aufenthalte geheim zu halten und habe sich im XXXX versteckt, wo viel Sicherheitspersonal anwesend gewesen sei, weil dort ein Minister gewohnt habe. Dieser sei aber am 26.06.2016 durch eine Bombe getötet worden. Er habe Todesangst gehabt. Als seine Frau krank geworden sei, sei sie wieder von Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Sie sei für die Reise zu schwach gewesen. Er habe auch Angst, dass sein ältester Sohn, der bereits 13 Jahre alt sei, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert werde.Am 17.08.2016 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg. Der Antragsteller gab eingangs der Einvernahme an, dass er seinen gültigen Reisepass bei der Flucht verloren habe, aber eine Kopie habe. Er legte weiters Bestätigungen der römisch 40 , sowie einen Bildband, die seine Aktivitäten im Bereiche der NGO dokumentiere, vor. Er sei Spezialist für Ernährungsberatung und sei auch als Trainer für andere Trainer eingesetzt worden. Er habe keine gesundheitlichen Probleme. Er habe Tierzucht studiert und sei verheiratet und habe fünf Kinder. Er sei am XXXXin XXXXgeboren. Nach der Grund- und Mittelschule habe er von 1987 bis 1990 inXXXX an der Universität studiert. Als der Bürgerkrieg begonnen habe, sei er nach Kenia geflüchtet und 1993 nach Saudi-Arabien ausgewandert, wo er bis 2001 geblieben sei. Dann sei er nach römisch 40 bzw. römisch 40 zurückgekehrt. 2002 habe er dort geheiratet. Als seine Frau 2003 das erste Mal schwanger geworden sei, sei er weiter nach römisch 40 gegangen. Er sei auch zwischen römisch 40 und römisch 40 gependelt. Seine Frau und seine mittlerweile fünf Kinder würden inXXXX, Kenia, leben. In Somalia hingegen würden sich insgesamt acht Geschwister aufhalten. Zu seiner Frau und seinen Kindern habe er telefonischen Kontakt und auch zu einer Schwester in Somalia. Er gehöre dem Hauptclan Darood an. Auch den Sub-Sub-Clan nannte er. Wie bereits erwähnt habe er für die NGOs XXXXgearbeitet. Er habe auch Umfragen durchgeführt. Die Al-Shabaab habe ihn als "Schlüsselperson" identifiziert und sei er persönlich von Al-Shabaab-Leuten angerufen worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er ein Verräter sei. Er habe einerseits Angst gehabt, dass die Al-Shabaab ihre Drohungen umsetze, andererseits habe er seine Tätigkeit nicht aufgeben wollen, weil er gut verdient habe. Dann hätten sie einen Bekannten von ihm angerufen, der ihm ausgerichtet habe, dass er mit seiner Tätigkeit aufhören solle. Ein Kollege sei dann geköpft und auf die Straße gelegt worden. Er sei weiter angerufen und bedroht worden. Er habe versucht seine Termine und Aufenthalte geheim zu halten und habe sich im römisch 40 versteckt, wo viel Sicherheitspersonal anwesend gewesen sei, weil dort ein Minister gewohnt habe. Dieser sei aber am 26.06.2016 durch eine Bombe getötet worden. Er habe Todesangst gehabt. Als seine Frau krank geworden sei, sei sie wieder von Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Sie sei für die Reise zu schwach gewesen. Er habe auch Angst, dass sein ältester Sohn, der bereits 13 Jahre alt sei, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert werde. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Er habe auch schon österreichische Freunde. Er habe einen Brief des Bürgermeisters vorgelegt. Außerdem sei er beim XXXX tätig. Er spreche auch schon gut Deutsch. Er sei gegen die Al-Shabaab. Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme zu dem Länderinformationsblatt wies der Beschwerdeführer insbesondere auf die Situation der Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen, welche von der Al-Shabaab verfolgt würden, hin.In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Er habe auch schon österreichische Freunde. Er habe einen Brief des Bürgermeisters vorgelegt. Außerdem sei er beim römisch 40 tätig. Er spreche auch schon gut Deutsch. Er sei gegen die Al-Shabaab. Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme zu dem Länderinformationsblatt wies der Beschwerdeführer insbesondere auf die Situation der Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen, welche von der Al-Shabaab verfolgt würden, hin. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 10.10.2016, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dem Antragsteller jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2017 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 10.10.2016, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dem Antragsteller jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2017 erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsland getroffen. In der Beweiswürdigung wurden zunächst die Aussagen des Beschwerdeführers wiedergegeben und festgehalten, dass der Antragsteller ein sehr gebildeter und für somalische Verhältnisse privilegierter Mann gewesen sei. Es sei klar, dass er durch seine berufliche Tätigkeit bei einer (ausländischen) NGO sich bei der Rebellenorganisation Al-Shabaab in der Target-Ranking-Liste nach oben verschoben habe. Deshalb werde ihm auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt. Der erwähnte Bombenanschlag in Mogadischu sei kein Beweis dafür, dass er selbst bedroht worden sei. Die Flüchtlingseigenschaft nach der GFK würde er deswegen nicht erreichen, weil er bei der Organisation XXXX gutes Geld verdient habe und er keineswegs die Definition einer sozialen Gruppe erfülle, zumal die Tätigkeit bei einer NGO weder unabänderlich noch angeboren sei.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsland getroffen. In der Beweiswürdigung wurden zunächst die Aussagen des Beschwerdeführers wiedergegeben und festgehalten, dass der Antragsteller ein sehr gebildeter und für somalische Verhältnisse privilegierter Mann gewesen sei. Es sei klar, dass er durch seine berufliche Tätigkeit bei einer (ausländischen) NGO sich bei der Rebellenorganisation Al-Shabaab in der Target-Ranking-Liste nach oben verschoben habe. Deshalb werde ihm auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt. Der erwähnte Bombenanschlag in Mogadischu sei kein Beweis dafür, dass er selbst bedroht worden sei. Die Flüchtlingseigenschaft nach der GFK würde er deswegen nicht erreichen, weil er bei der Organisation römisch 40 gutes Geld verdient habe und er keineswegs die Definition einer sozialen Gruppe erfülle, zumal die Tätigkeit bei einer NGO weder unabänderlich noch angeboren sei. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Verfolgungstatbestände nach der Statusrichtlinie bei dem Beschwerdeführer nicht erfüllt wären. Zu Spruchteil II. wurde hingegen ausgeführt, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit beim Antragsteller bei einer Rückkehr es zu einer Verletzung der Menschenrechte komme. Insbesondere bestünde ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung. Eine Bedrohung durch die Al-Shabaab sei zumindest nicht gänzlich auszuschließen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller über ein entsprechendes Netzwerk in Somalia verfüge, um dort für seine Familie zu sorgen. Deswegen sei ihm auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Verfolgungstatbestände nach der Statusrichtlinie bei dem Beschwerdeführer nicht erfüllt wären. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde hingegen ausgeführt, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit beim Antragsteller bei einer Rückkehr es zu einer Verletzung der Menschenrechte komme. Insbesondere bestünde ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung. Eine Bedrohung durch die Al-Shabaab sei zumindest nicht gänzlich auszuschließen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller über ein entsprechendes Netzwerk in Somalia verfüge, um dort für seine Familie zu sorgen. Deswegen sei ihm auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen. In dem Verwaltungsakt befinden sich Auszüge aus den XXXX, sowie aus dem Internet über Terroranschläge in Somalia, jedoch keine konkreten Bestätigungen des Beschwerdeführers über seine NGO-Tätigkeit, lediglich eine kurze Mitteilung von Amnesty-International über die Tötung seines Kollegen, weiters zahlreiche Referenzschreiben aus dem XXXX, sowie Kopien von Studienunterlagen des Beschwerdeführers.In dem Verwaltungsakt befinden sich Auszüge aus den römisch 40 , sowie aus dem Internet über Terroranschläge in Somalia, jedoch keine konkreten Bestätigungen des Beschwerdeführers über seine NGO-Tätigkeit, lediglich eine kurze Mitteilung von Amnesty-International über die Tötung seines Kollegen, weiters zahlreiche Referenzschreiben aus dem römisch 40 , sowie Kopien von Studienunterlagen des Beschwerdeführers. Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt I., erhob der Antragsteller, vertreten durch die XXXX (unter Anschluss einer diesbezüglichen Vollmacht), Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde vorgebracht, dass die Länderfeststellungen in dem erlassenen Bescheid mangelhaft gewesen seien und diese sich hauptsächlich auf allgemeine Aussagen zu Somalia beschränken würden, jedoch sich mit dem konkreten Fall der Verfolgung durch die Al-Shabaab wegen der Tätigkeit für eine NGO nicht auseinandersetzen würden. Die Behörde habe sich auch mit den angebotenen bzw. vorgelegten Beweismitteln nicht detailliert inhaltlich auseinandergesetzt. Auch habe die Behörde die bereits vorgelegten Beweise nicht entsprechend gewürdigt. Weiters sei auch der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig, zumal die Behörde eine Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung völlig außer Acht lasse. Die Behörde beziehe rechtswidrigerweise das Fluchtvorbringen auf rein wirtschaftliche Gründe, was der Beschwerdeführer nie so vorgebracht habe. Schließlich könne auch die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass ihm bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter nochmaliger Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen.Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins., erhob der Antragsteller, vertreten durch die römisch 40 (unter Anschluss einer diesbezüglichen Vollmacht), Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde vorgebracht, dass die Länderfeststellungen in dem erlassenen Bescheid mangelhaft gewesen seien und diese sich hauptsächlich auf allgemeine Aussagen zu Somalia beschränken würden, jedoch sich mit dem konkreten Fall der Verfolgung durch die Al-Shabaab wegen der Tätigkeit für eine NGO nicht auseinandersetzen würden. Die Behörde habe sich auch mit den angebotenen bzw. vorgelegten Beweismitteln nicht detailliert inhaltlich auseinandergesetzt. Auch habe die Behörde die bereits vorgelegten Beweise nicht entsprechend gewürdigt. Weiters sei auch der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig, zumal die Behörde eine Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung völlig außer Acht lasse. Die Behörde beziehe rechtswidrigerweise das Fluchtvorbringen auf rein wirtschaftliche Gründe, was der Beschwerdeführer nie so vorgebracht habe. Schließlich könne auch die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass ihm bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter nochmaliger Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.02.2018 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters der XXXX, welcher mündlich in der Verhandlung mit der Vertretung bevollmächtigt wurde, wobei jedoch die bestehende Vollmacht an die XXXX (ohne Zustellvollmacht) aufrecht blieb.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.02.2018 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters der römisch 40 , welcher mündlich in der Verhandlung mit der Vertretung bevollmächtigt wurde, wobei jedoch die bestehende Vollmacht an die römisch 40 (ohne Zustellvollmacht) aufrecht blieb. Der Beschwerdeführer hielt eingangs der Verhandlung seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen. Er sei somalischer Staatsangehöriger und habe einen Reisepass gehabt. Er legte seinen am 13.07.2012 abgelaufenen Reisepass vor und wies hinsichtlich seines bis 12.03.2017 gültigen Reisepasses eine Kopie vor, wobei er dazu vorbrachte, dass er das Original auf dem Fluchtweg verloren habe. Er sei Angehöriger des Clans Daarod und Moslem/Sunnit. Auf Grund seiner Clanzugehörigkeit sei er in Somalia nicht diskriminiert worden. Er sei amXXXX in XXXX geboren und habe dort bis 1990 gelebt. Als dort der Bürgerkrieg begonnen habe, sei er nach XXXX/Kenia geflüchtet, wo er sich bis 1993 aufgehalten habe. Von 1993 bis 2001 habe er in Saudi-Arabien gelebt und gearbeitet. Anschließend sei er nach Somalia zurückgekehrt und habe bis 2003 in XXXX gelebt. Von 2003 bis 2005 sei er zwischen XXXX und XXXX gependelt. Dann habe er in XXXX weiterstudiert und sei bis 2009 dort aufhältig gewesen. Zuletzt habe er von 2009 bis 2017 in XXXX gelebt. Er habe vier Jahre lang die Grundschule, vier Jahre die Mittelschule und vier Jahre die höhere Schule absolviert und anschließend an der Universität Landwirtschaft (Tierzucht) studiert. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 24) angegeben habe, dass er Tierarzt gewesen sei, führte er aus, dass er sich im Rahmen seines Studiums nach zwei Jahren entscheiden habe müssen, ob er Tiermedizin oder Tierzucht studiere. Er habe sich für Tierzucht entschieden und den akademischen Grad eines Bachelors erworben.Der Beschwerdeführer hielt eingangs der Verhandlung seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen. Er sei somalischer Staatsangehöriger und habe einen Reisepass gehabt. Er legte seinen am 13.07.2012 abgelaufenen Reisepass vor und wies hinsichtlich seines bis 12.03.2017 gültigen Reisepasses eine Kopie vor, wobei er dazu vorbrachte, dass er das Original auf dem Fluchtweg verloren habe. Er sei Angehöriger des Clans Daarod und Moslem/Sunnit. Auf Grund seiner Clanzugehörigkeit sei er in Somalia nicht diskriminiert worden. Er sei amXXXX in römisch 40 geboren und habe dort bis 1990 gelebt. Als dort der Bürgerkrieg begonnen habe, sei er nach XXXX/Kenia geflüchtet, wo er sich bis 1993 aufgehalten habe. Von 1993 bis 2001 habe er in Saudi-Arabien gelebt und gearbeitet. Anschließend sei er nach Somalia zurückgekehrt und habe bis 2003 in römisch 40 gelebt. Von 2003 bis 2005 sei er zwischen römisch 40 und römisch 40 gependelt. Dann habe er in römisch 40 weiterstudiert und sei bis 2009 dort aufhältig gewesen. Zuletzt habe er von 2009 bis 2017 in römisch 40 gelebt. Er habe vier Jahre lang die Grundschule, vier Jahre die Mittelschule und vier Jahre die höhere Schule absolviert und anschließend an der Universität Landwirtschaft (Tierzucht) studiert. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 24) angegeben habe, dass er Tierarzt gewesen sei, führte er aus, dass er sich im Rahmen seines Studiums nach zwei Jahren entscheiden habe müssen, ob er Tiermedizin oder Tierzucht studiere. Er habe sich für Tierzucht entschieden und den akademischen Grad eines Bachelors erworben. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe in den USA. Er habe insgesamt neun Geschwister, zwei Brüder und sieben Schwestern. Zwei Schwestern würden in Kanada leben. Eine Schwester lebe mit seiner Mutter in den USA. Die restlichen Geschwister würden sich in Somalia aufhalten. In die USA oder nach Kanada habe er nicht auswandern können. Im August 2002 habe er seine Frau XXXX, welche im Jahre XXXX geboren worden sei, geheiratet. Er habe fünf Söhne. Der Älteste sei 14 Jahre alt und der Jüngste sechs Jahre alt. Sie würden alle derzeit in XXXX leben.Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe in den USA. Er habe insgesamt neun Geschwister, zwei Brüder und sieben Schwestern. Zwei Schwestern würden in Kanada leben. Eine Schwester lebe mit seiner Mutter in den USA. Die restlichen Geschwister würden sich in Somalia aufhalten. In die USA oder nach Kanada habe er nicht auswandern können. Im August 2002 habe er seine Frau römisch 40 , welche im Jahre römisch 40 geboren worden sei, geheiratet. Er habe fünf Söhne. Der Älteste sei 14 Jahre alt und der Jüngste sechs Jahre alt. Sie würden alle derzeit in römisch 40 leben. Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht. Nach seinem Studium habe er zunächst als Security-Mitarbeiter in einem Hotel in Saudi-Arabien gearbeitet, dann auch als Telefonvermittler. Von 2001 bis 2005 sei er Mitarbeiter der NGO XXXX gewesen und von 2009 bis 2014 habe er für die NGO XXXX gearbeitet. Er habe teilweise in Somalia und teilweise in Kenia studiert. Aufgefordert Näheres über die NGO XXXX auszuführen, gab er an, dass diese 1990 von somalischen Frauen gegründet worden sei. Sie würde in verschiedenen Bereichen, zum Beispiel im Bereich der Frauenrechte, der Gesundheitsvorsorge, der Nahrungsmittelversorgung und Wasseraufbereitung tätig sein. Manchmal hätte sie auch in Clankonflikten vermittelt. Es seien auch Brunnen- und Wasserreinigungsanlagen gebaut worden. Auch bei politischen Konflikten hätten sie versucht zu vermitteln. Weiters seien auch Meinungsumfragen durchgeführt worden. Die NGO habe ihren Hauptsitz in XXXX, im Bezirk XXXX. Auch in XXXX habe sie einen Sitz. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung samt Mitarbeiterausweis vor. Über Vorhalt, dass auf der Bestätigung eine Adresse in XXXX, verzeichnet sei, gab er an, dass es verschiedene Organisationen gebe, eine in Somalia, eine in Australien und eine in den USA. Der Vorsitzende der Organisation in Somalia sei ein in Somalia tätiger Australier.Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht. Nach seinem Studium habe er zunächst als Security-Mitarbeiter in einem Hotel in Saudi-Arabien gearbeitet, dann auch als Telefonvermittler. Von 2001 bis 2005 sei er Mitarbeiter der NGO römisch 40 gewesen und von 2009 bis 2014 habe er für die NGO römisch 40 gearbeitet. Er habe teilweise in Somalia und teilweise in Kenia studiert. Aufgefordert Näheres über die NGO römisch 40 auszuführen, gab er an, dass diese 1990 von somalischen Frauen gegründet worden sei. Sie würde in verschiedenen Bereichen, zum Beispiel im Bereich der Frauenrechte, der Gesundheitsvorsorge, der Nahrungsmittelversorgung und Wasseraufbereitung tätig sein. Manchmal hätte sie auch in Clankonflikten vermittelt. Es seien auch Brunnen- und Wasserreinigungsanlagen gebaut worden. Auch bei politischen Konflikten hätten sie versucht zu vermitteln. Weiters seien auch Meinungsumfragen durchgeführt worden. Die NGO habe ihren Hauptsitz in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 . Auch in römisch 40 habe sie einen Sitz. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung samt Mitarbeiterausweis vor. Über Vorhalt, dass auf der Bestätigung eine Adresse in römisch 40 , verzeichnet sei, gab er an, dass es verschiedene Organisationen gebe, eine in Somalia, eine in Australien und eine in den USA. Der Vorsitzende der Organisation in Somalia sei ein in Somalia tätiger Australier. Er habe bei dieser NGO in vielen Bereichen gearbeitet. Hauptsächlich sei er als Ernährungsberater tätig gewesen. Dann habe er auch neue Mitarbeiter eingeschult und habe als Trainer fungiert und manchmal habe er auch im Bereich der Meinungsumfragen gearbeitet und Leute befragt. Der Beschwerdeführervertreter legte einen diesbezüglichen Fragebogen vor und wies darauf hin, dass dabei die Meinung der Bevölkerung zur Al-Shabaab und zu einzelnen Al-Shabaab-Anführern abgefragt worden sei. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass die Al-Shabaab irgendwie erfahren habe, dass er ein Ausbildner und Meinungsforscher bei dieser NGO sei, wobei er in diesem Zusammenhang auch ein Fotoalbum über Schulungen und Meinungsumfragen in Somalia, die ihn teilweise auch in einer Kleidung der XXXX zeigen, vorwies. Nachdem die Al-Shabaab dies erfahren habe, habe sie einen Kollegen von ihm angerufen und ihm ausrichten lassen, dass er mit seiner Arbeit aufhören solle. Sein Kollege habe ihn angerufen und ihm das erzählt. Er habe geantwortet, dass er mit seiner Arbeit nicht aufhören könne, weil er dadurch seine Familie ernähre. Er habe dann genau aufpassen müssen, wo er hingehe und was er mache. Nach einem Monat sei er dann persönlich von der Al-Shabaab angerufen worden. Der Anrufer habe gesagt, dass er der Forderung nicht nachgekommen wäre und dass er sehen werde, was ihm passiere. Dann habe er aufgelegt. In der Folge habe er seine Telefonnummer getauscht und eine neue Nummer bekommen. Nach ca. 21 Tagen habe er wieder Anrufe von der Al-Shabaab bekommen. Der Anrufer habe ihm gesagt, egal, ob er seine Nummer wechsle oder nicht, die Al-Shabaab werde ihn immer finden. Er habe dann noch mehr aufpassen müssen und schon versucht, das Land zu verlassen, weil ihn die Al-Shabaab ganz konkret mit dem Tod bedroht habe. Er habe von diesen Anrufen seinem Chef und seiner Frau erzählt. Sein Chef habe ihm gesagt, er solle aufpassen, seine Frau hingegen habe ihm geraten, mit der Arbeit aufzuhören. Die einzige Möglichkeit zu flüchten wäre der Luftweg gewesen, denn am Landweg habe er wegen der Al-Shabaab nicht flüchten können, aber andererseits sei er mit seiner Arbeit sehr zufrieden gewesen und hätte den Drohungen nicht nachgeben wollen. Er sei ein Gegner der Al-Shabaab und habe die Meinung vertreten, dass, wenn die Bevölkerung, die gegen die Al-Shabaab sei, das Land verlasse, könne die Al-Shabaab machen, was sie wolle. Das habe er verhindern wollen. Seine Frau sei aber dann krank geworden. Sie habe unter Bluthochdruck und unter einem XXXX gelitten. Zuerst sei sie in XXXX gewesen, dann habe er sie nach XXXX geholt. Er habe verschiedene NGOS um Hilfe gebeten, diese hätten ihm aber auch nicht helfen können. Daraufhin hätten sie ein Einreisevisum für die Türkei bekommen. Sie hätten dann am 26.03.2014 gemeinsam XXXX verlassen.Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass die Al-Shabaab irgendwie erfahren habe, dass er ein Ausbildner und Meinungsforscher bei dieser NGO sei, wobei er in diesem Zusammenhang auch ein Fotoalbum über Schulungen und Meinungsumfragen in Somalia, die ihn teilweise auch in einer Kleidung der römisch 40 zeigen, vorwies. Nachdem die Al-Shabaab dies erfahren habe, habe sie einen Kollegen von ihm angerufen und ihm ausrichten lassen, dass er mit seiner Arbeit aufhören solle. Sein Kollege habe ihn angerufen und ihm das erzählt. Er habe geantwortet, dass er mit seiner Arbeit nicht aufhören könne, weil er dadurch seine Familie ernähre. Er habe dann genau aufpassen müssen, wo er hingehe und was er mache. Nach einem Monat sei er dann persönlich von der Al-Shabaab angerufen worden. Der Anrufer habe gesagt, dass er der Forderung nicht nachgekommen wäre und dass er sehen werde, was ihm passiere. Dann habe er aufgelegt. In der Folge habe er seine Telefonnummer getauscht und eine neue Nummer bekommen. Nach ca. 21 Tagen habe er wieder Anrufe von der Al-Shabaab bekommen. Der Anrufer habe ihm gesagt, egal, ob er seine Nummer wechsle oder nicht, die Al-Shabaab werde ihn immer finden. Er habe dann noch mehr aufpassen müssen und schon versucht, das Land zu verlassen, weil ihn die Al-Shabaab ganz konkret mit dem Tod bedroht habe. Er habe von diesen Anrufen seinem Chef und seiner Frau erzählt. Sein Chef habe ihm gesagt, er solle aufpassen, seine Frau hingegen habe ihm geraten, mit der Arbeit aufzuhören. Die einzige Möglichkeit zu flüchten wäre der Luftweg gewesen, denn am Landweg habe er wegen der Al-Shabaab nicht flüchten können, aber andererseits sei er mit seiner Arbeit sehr zufrieden gewesen und hätte den Drohungen nicht nachgeben wollen. Er sei ein Gegner der Al-Shabaab und habe die Meinung vertreten, dass, wenn die Bevölkerung, die gegen die Al-Shabaab sei, das Land verlasse, könne die Al-Shabaab machen, was sie wolle. Das habe er verhindern wollen. Seine Frau sei aber dann krank geworden. Sie habe unter Bluthochdruck und unter einem römisch 40 gelitten. Zuerst sei sie in römisch 40 gewesen, dann habe er sie nach römisch 40 geholt. Er habe verschiedene NGOS um Hilfe gebeten, diese hätten ihm aber auch nicht helfen können. Daraufhin hätten sie ein Einreisevisum für die Türkei bekommen. Sie hätten dann am 26.03.2014 gemeinsam römisch 40 verlassen. Der erste telefonische Kontakt mit der Al-Shabaab habe im September 2012 stattgefunden, aber schon vorher hätten sie seinen Kollegen angerufen und ihm Drohungen ausrichten lassen. Ein Kollege von ihm habe als Security für die XXXX gearbeitet. Eines Nachts hätten sie ihn und vier andere XXXX-Mitarbeiter entführt. Sie hätten ihn umgebracht und die anderen aber frei gelassen, nachdem sie sie zuvor geschlagen hätten. Den Getöteten hätten sie geköpft und die Leiche auf die Straße mit nach hinten gefesselten Händen gelegt. Sein Name sei XXXX gewesen. Über ihn hätte auch Amnesty-International berichtet (siehe AS 208). Er sei am 15.01.2011 getötet worden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass Mitarbeiter ausländischer NGOS und Politiker bevorzugte Ziele der Al-Shabaab seien. Wenn sie jemanden auffordern etwas zu tun und man den Aufforderungen nicht nachkomme, würden sie ihn töten. Sie haben auch ihn konkret bedroht. Den letzten Drohanruf habe er im Oktober 2012 bekommen, habe aber dann nicht gleich ausreisen können, weil in der Umgebung von XXXX die Al-Shabaab war. NachXXXX sei er auch nur auf dem Luftwege gereist. Er sei mit einem Dienstwagen zum Flughafen gebracht worden. Befragt, warum er nicht früher auf dem Luftwege ausgereist sei, gab er an, dass dies wegen der Krankheit seiner Frau gewesen sei. Er habe sich um eine Behandlung gekümmert und seien sie dann mit ihr gemeinsam in die Türkei geflogen. Bei der XXXX habe er von 2009 bis März 2014 gearbeitet. Zuletzt habe er sich in XXXX im Bezirk XXXX aufgehalten. Das XXXX sei auch dort gelegen. Im Jahr 2014 seien besonders viele Mitarbeiter von NGOS und Regierungsmitarbeiter getötet worden. Er habe Angst bekommen, auch der Gesundheitszustand seiner Frau sei sehr schlecht gewesen. Die Kinder hätten sie bei der Schwester seiner Frau und seiner Schwiegermutter untergebracht. Er sei dann von der Türkei mit einem Schlauchboot auf die griechische XXXX gefahren, dann auf das griechische Festland und von dort sei er über Serbien nach Österreich gekommen. Seine Frau sei in der Türkei operiert worden. Sie habe aber nicht mit ihm weiterreisen können und habe er sie dann nach XXXX zurückgeschickt.Der erste telefonische Kontakt mit der Al-Shabaab habe im September 2012 stattgefunden, aber schon vorher hätten sie seinen Kollegen angerufen und ihm Drohungen ausrichten lassen. Ein Kollege von ihm habe als Security für die römisch 40 gearbeitet. Eines Nachts hätten sie ihn und vier andere XXXX-Mitarbeiter entführt. Sie hätten ihn umgebracht und die anderen aber frei gelassen, nachdem sie sie zuvor geschlagen hätten. Den Getöteten hätten sie geköpft und die Leiche auf die Straße mit nach hinten gefesselten Händen gelegt. Sein Name sei römisch 40 gewesen. Über ihn hätte auch Amnesty-International berichtet (siehe AS 208). Er sei am 15.01.2011 getötet worden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass Mitarbeiter ausländischer NGOS und Politiker bevorzugte Ziele der Al-Shabaab seien. Wenn sie jemanden auffordern etwas zu tun und man den Aufforderungen nicht nachkomme, würden sie ihn töten. Sie haben auch ihn konkret bedroht. Den letzten Drohanruf habe er im Oktober 2012 bekommen, habe aber dann nicht gleich ausreisen können, weil in der Umgebung von römisch 40 die Al-Shabaab war. NachXXXX sei er auch nur auf dem Luftwege gereist. Er sei mit einem Dienstwagen zum Flughafen gebracht worden. Befragt, warum er nicht früher auf dem Luftwege ausgereist sei, gab er an, dass dies wegen der Krankheit seiner Frau gewesen sei. Er habe sich um eine Behandlung gekümmert und seien sie dann mit ihr gemeinsam in die Türkei geflogen. Bei der römisch 40 habe er von 2009 bis März 2014 gearbeitet. Zuletzt habe er sich in römisch 40 im Bezirk römisch 40 aufgehalten. Das römisch 40 sei auch dort gelegen. Im Jahr 2014 seien besonders viele Mitarbeiter von NGOS und Regierungsmitarbeiter getötet worden. Er habe Angst bekommen, auch der Gesundheitszustand seiner Frau sei sehr schlecht gewesen. Die Kinder hätten sie bei der Schwester seiner Frau und seiner Schwiegermutter untergebracht. Er sei dann von der Türkei mit einem Schlauchboot auf die griechische römisch 40 gefahren, dann auf das griechische Festland und von dort sei er über Serbien nach Österreich gekommen. Seine Frau sei in der Türkei operiert worden. Sie habe aber nicht mit ihm weiterreisen können und habe er sie dann nach römisch 40 zurückgeschickt. Seit er in Österreich sei, seien zwei seiner Schwestern eines natürlichen Todes gestorben. Zwei Brüder und zwei Halbbrüder und zwei Schwestern (Halbgeschwister) würden sich in XXXX aufhalten und eine Schwester inXXXX. Zu seiner Schwester und zu seiner Frau und seinen Kindern habe er ständigen Kontakt.Seit er in Österreich sei, seien zwei seiner Schwestern eines natürlichen Todes gestorben. Zwei Brüder und zwei Halbbrüder und zwei Schwestern (Halbgeschwister) würden sich in römisch 40 aufhalten und eine Schwester inXXXX. Zu seiner Schwester und zu seiner Frau und seinen Kindern habe er ständigen Kontakt. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er habe nur ca. vor einem Jahr einen Fahrradunfall gehabt und habe seither Schulterschmerzen. Er habe in Österreich mehrere Deutschkurse besucht und zwar zuletzt einen B2-Kurs. Außerdem gehe er regelmäßig in ein Sprach-Cafe, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Weiters helfe er somalischen Kindern beim Lernen, vor allem in Mathematik. Der Beschwerdeführer legte ein Deutschzertifikat im Niveau B1, sowie ein nicht bestandenes B2-Zertifikat vor und brachte dazu vor, dass ihm nur wenige Punkte für das Erreichen des B2-Niveaus gefehlt hätten. Außerdem habe er Freiwilligenarbeit als Dolmetscher für Somalisch, Arabisch und Englisch geleistet. Er sei wohl derzeit bei keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied, habe aber schon viele österreichische Freunde, früher in XXXX und nunmehr in Wien. Bei einer Rückkehr nach Somalia würde er von der Al-Shabaab getötet werden, da sie ihn mehrfach mit dem Tod bedroht hätten und er auch an verschiedenen Orten in Somalia gearbeitet habe und dort bekannt sei. Es wäre leicht ihn zu finden, wenn er wieder in Somalia aufhältig sei.Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er habe nur ca. vor einem Jahr einen Fahrradunfall gehabt und habe seither Schulterschmerzen. Er habe in Österreich mehrere Deutschkurse besucht und zwar zuletzt einen B2-Kurs. Außerdem gehe er regelmäßig in ein Sprach-Cafe, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Weiters helfe er somalischen Kindern beim Lernen, vor allem in Mathematik. Der Beschwerdeführer legte ein Deutschzertifikat im Niveau B1, sowie ein nicht bestandenes B2-Zertifikat vor und brachte dazu vor, dass ihm nur wenige Punkte für das Erreichen des B2-Niveaus gefehlt hätten. Außerdem habe er Freiwilligenarbeit als Dolmetscher für Somalisch, Arabisch und Englisch geleistet. Er sei wohl derzeit bei keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied, habe aber schon viele österreichische Freunde, früher in römisch 40 und nunmehr in Wien. Bei einer Rückkehr nach Somalia würde er von der Al-Shabaab getötet werden, da sie ihn mehrfach mit dem Tod bedroht hätten und er auch an verschiedenen Orten in Somalia gearbeitet habe und dort bekannt sei. Es wäre leicht ihn zu finden, wenn er wieder in Somalia aufhältig sei. Der Beschwerdeführer ersuchte, ihm bei seiner Familienzusammenführung zu helfen, da seine Frau krank sei und seine persönliche Unterstützung brauche und er überdies Angst habe, dass sein nunmehr bereits 14jähriger Sohn von der Al-Shabaab zwangsweise rekrutiert werde. Festzuhalten war auch, dass der Beschwerdeführer insbesondere die Fragen zur Integration bereits in gutem Deutsch beantwortete. Verlesen wurde auch der aktuelle Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint. Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 12.01.2018 wurde zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführervertreter gab an, dass er dieses Länderinformationsblatt bereits kenne und keine Frist zur Stellungnahme benötige. Er gab abschließend folgende Stellungnahme ab: Die Aktualität der Angriffe auf NGO Mitarbeiter sowie der Handlungsfähigkeit der Al Shabaab in ganz Süd- und Zentralsomalia wird insbesondere durch einen aktuellen Bericht der Asylum Research Consultancy vom 25.01.2018 bestätigt. Das Fluchtvorbringen des BF findet somit klar Deckung in den einschlägigen Länderberichten, es ist folglich glaubhaft und die Verfolgungsgefahr und auch aktuell. Bei einer Rückkehr nach Somalia würde der Beschwerdeführer erneut aufgrund seiner politischen Überzeugung von der Al Shabaab verfolgt werden und muss eine Schutzfähigkeit des somalischen Staates verneint werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er gehört dem Clan Daarod an und ist Moslem/Sunnit. Nach zwölf Jahren Schulausbildung studierte er zunächst in XXXX. Als der Bürgerkrieg ausbrach, flüchtete er nach XXXX, Kenia, wo er sich bis 1993 aufhielt. Von 1993 bis 2001 arbeitete er als Security-Mitarbeiter und Telefonvermittler in Saudi-Arabien. Anschließend kehrte er nach Somalia zurück und lebte zunächst in XXXX und arbeitete von 2001 bis 2005 bei der NGO XXXX. In der Folge übersiedelte er wieder nach XXXX und studierte dort Tierzucht fertig und erwarb den akademischen Grad eines Bachelors. 2009 kehrte er nach XXXXzurück und arbeitete für die NGO XXXX. Diese wurde 1990 von somalischen Frauen gegründet, hat aber mittlerweile drei Organisationen, nämlich eine in Somalia, eine in Australien und eine in den USA. Der Vorsitzende in Somalia ist ein dort lebender Australier. Diese NGO engagiert sich für Frauenrechte, Gesundheitsversorgung, sie ist weiters im Bereich der Nahrungsmittelversorgung und der Wasseraufbereitung tätig. Weiters vermittelt sie in Clankonflikten und bei politischen Konflikten. Schließlich werden auch Meinungsumfragen durchgeführt. Der Beschwerdeführer war bei dieser NGO als Ernährungsberater, Trainer für neue Mitarbeiter und auch als Interviewer für Meinungsumfragen tätig, wobei auch die Meinung der Bevölkerung zur Al-Shabaab und einzelnen Al-Shabaab-Führern abgefragt wurde.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er gehört dem Clan Daarod an und ist Moslem/Sunnit. Nach zwölf Jahren Schulausbildung studierte er zunächst in römisch 40 . Als der Bürgerkrieg ausbrach, flüchtete er nach römisch 40 , Kenia, wo er sich bis 1993 aufhielt. Von 1993 bis 2001 arbeitete er als Security-Mitarbeiter und Telefonvermittler in Saudi-Arabien. Anschließend kehrte er nach Somalia zurück und lebte zunächst in römisch 40 und arbeitete von 2001 bis 2005 bei der NGO römisch 40 . In der Folge übersiedelte er wieder nach römisch 40 und studierte dort Tierzucht fertig und erwarb den akademischen Grad eines Bachelors. 2009 kehrte er nach XXXXzurück und arbeitete für die NGO römisch 40 . Diese wurde 1990 von somalischen Frauen gegründet, hat aber mittlerweile drei Organisationen, nämlich eine in Somalia, eine in Australien und eine in den USA. Der Vorsitzende in Somalia ist ein dort lebender Australier. Diese NGO engagiert sich für Frauenrechte, Gesundheitsversorgung, sie ist weiters im Bereich der Nahrungsmittelversorgung und der Wasseraufbereitung tätig. Weiters vermittelt sie in Clankonflikten und bei politischen Konflikten. Schließlich werden auch Meinungsumfragen durchgeführt. Der Beschwerdeführer war bei dieser NGO als Ernährungsberater, Trainer für neue Mitarbeiter und auch als Interviewer für Meinungsumfragen tätig, wobei auch die Meinung der Bevölkerung zur Al-Shabaab und einzelnen Al-Shabaab-Führern abgefragt wurde. Im August 2002 heiratete der BeschwerdeführerXXXX, welche XXXX geboren ist und hat mit dieser fünf Söhne, nunmehr zwischen sechs und 14 Jahren.Im August 2002 heiratete der BeschwerdeführerXXXX, welche römisch 40 geboren ist und hat mit dieser fünf Söhne, nunmehr zwischen sechs und 14 Jahren. Die Al-Shabaab erfuhr von der Tätigkeit des Beschwerdeführers und forderte ihn zunächst im Wege über den Kollegen auf, diese Arbeit zu beenden, was der Beschwerdeführer - auch im Hinblick auf die gute Bezahlung und die Notwendigkeit eine siebenköpfige Familie zu ernähren - jedoch nicht tat. Ca. einen Monat später wurde er selbst von der Al-Shabaab telefonisch aufgefordert, seine Tätigkeit zu beenden und damit bedroht, dass er schon sehen werde, was passiere, wenn er den Forderungen der Al-Shabaab nicht nachkomme. Weiters sagte der Anrufer, dass sie ihn überall finden würden. In der Folge erkrankte seine Frau, die sich inXXXX aufhielt, an Bluthochdruck und an einem XXXX und holte er seine Frau nach XXXX. Sein Kollege, der ein Security-Mitarbeiter der genannten Organisation war, wurde gemeinsam mit vier anderen Mitarbeitern der NGO XXXX entführt, geköpft und mit nach hinten gefesselten Händen auf eine Straße gelegt, während die anderen Mitarbeiter der Organisation nach Misshandlungen frei gelassen wurden. Der Beschwerdeführer erhielt bis Ende 2012 weitere Drohanrufe, konnte jedoch wegen der Erkrankung seiner Frau zunächst nicht ausreisen und reiste dann erst am 26.03.2014 mit ihr in die Türkei, wo sie sich einer Heilbehandlung unterzog. Der Beschwerdeführer konnte in letzter Zeit nur mehr Reisen auf dem Luftwege vornehmen und wurde zum Flughafen mit einem Dienstwagen von XXXX geführt. Er arbeitete bis kurz vor seiner Ausreise für diese Organisation.Die Al-Shabaab erfuhr von der Tätigkeit des Beschwerdeführers und forderte ihn zunächst im Wege über den Kollegen auf, diese Arbeit zu beenden, was der Beschwerdeführer - auch im Hinblick auf die gute Bezahlung und die Notwendigkeit eine siebenköpfige Familie zu ernähren - jedoch nicht tat. Ca. einen Monat später wurde er selbst von der Al-Shabaab telefonisch aufgefordert, seine Tätigkeit zu beenden und damit bedroht, dass er schon sehen werde, was passiere, wenn er den Forderungen der Al-Shabaab nicht nachkomme. Weiters sagte der Anrufer, dass sie ihn überall finden würden. In der Folge erkrankte seine Frau, die sich inXXXX aufhielt, an Bluthochdruck und an einem römisch 40 und holte er seine Frau nach römisch 40 . Sein Kollege, der ein Security-Mitarbeiter der genannten Organisation war, wurde gemeinsam mit vier anderen Mitarbeitern der NGO römisch 40 entführt, geköpft und mit nach hinten gefesselten Händen auf eine Straße gelegt, während die anderen Mitarbeiter der Organisation nach Misshandlungen frei gelassen wurden. Der Beschwerdeführer erhielt bis Ende 2012 weitere Drohanrufe, konnte jedoch wegen der Erkrankung seiner Frau zunächst nicht ausreisen und reiste dann erst am 26.03.2014 mit ihr in die Türkei, wo sie sich einer Heilbehandlung unterzog. Der Beschwerdeführer konnte in letzter Zeit nur mehr Reisen auf dem Luftwege vornehmen und wurde zum Flughafen mit einem Dienstwagen von römisch 40 geführt. Er arbeitete bis kurz vor seiner Ausreise für diese Organisation. Der Beschwerdeführer reiste dann mit einem Schlauchboot auf die griechische XXXX weiter, während seine Frau während ihres schlechten Gesundheitszustandes zunächst in der Türkei blieb und dann nach Afrika zurückkehre. Die Kinder blieben zunächst bei der Schwester seiner Frau und bei der Schwiegermutter. Zwischenzeitig hält sich seine Frau mit den Kindern in XXXX, Kenia auf und hat der Beschwerdeführer mit dieser Kontakt. Außer mit seiner Frau in XXXX ist er auch mit zwei Schwestern in XXXX und XXXX in Kontakt.Der Beschwerdeführer reiste dann mit einem Schlauchboot auf die griechische römisch 40 weiter, während seine Frau während ihres schlechten Gesundheitszustandes zunächst in der Türkei blieb und dann nach Afrika zurückkehre. Die Kinder blieben zunächst bei der Schwester seiner Frau und bei der Schwiegermutter. Zwischenzeitig hält sich seine Frau mit den Kindern in römisch 40 , Kenia auf und hat der Beschwerdeführer mit dieser Kontakt. Außer mit seiner Frau in römisch 40 ist er auch mit zwei Schwestern in römisch 40 und römisch 40 in Kontakt. Er hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme, aber er hatte vor ca. vor einem Jahr einen Fahrradunfall und leidet seither unter Schulterschmerzen. Derzeit besucht er einen B2-Kurs. Er hat bereits ein Deutschzertifikat im Niveau B1 erworben, bei der B2-Prüfung ist er zuletzt ganz knapp durchgefallen. Der Beschwerdeführer arbeitet ehrenamtlich als Dolmetscher für Somalisch, Arabisch und Englisch. Er ist derzeit bei keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied, verfügt aber über zahlreiche österreichische Freunde. Zu Somalia wird Folgendes festgestellt: 1. Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance. Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017). Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017). 1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). 2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017). 3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). 4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017 2. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der Al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der Al Shabaab (BFA 8.2017). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von Al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017). Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen: Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017):
  1. a)Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen Al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police).
  2. b)Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen Al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist.
  3. c)Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder Al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen. Operational Areas
  4. d)Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland; Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; Al Shabaab; Ahlu Sunna Wal Jama'a in Zentralsomalia;
  5. e)Einige Gebiete (schraffiert) - vorwiegend in Süd-/Zentralsomalia - unterliegen dabei dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien.
  6. f)Alle in der Karte eingetragenen Städte und Orte wurden einer der o. g. Parteien zugeordnet. Sie gelten als nicht schraffiert, die Kommentare unter 4.1.2 sind zu berücksichtigen. Soweit bekannt wurden den Städten AMISOM-Stützpunkte oder Garnisonen bi-lateral eingesetzter Truppen zugeordnet. In den Städten ohne eine derartige Präsenz gibt es eine SNA-Präsenz, oder aber Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten; oder Somalilands.
  7. g)Operationsgebiete, in welchen kleinere Parteien über eingeschränkten Einfluss verfügen (strichliert): Dort sind neben den o. g. relevanten Parteien noch weitere Parteien mit eingeschränkter Ressourcenlage aktiv. Ihr Einfluss in diesen Operationsgebieten ist von wechselnder Relevanz und hängt von den jeweiligen verfügbaren Ressourcen und deren Einsatz ab (BFA 8.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 8.2017) Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vgl. ACLED 2017).Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vergleiche ACLED 2017). Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 2.1 Süd-/Zentralsomalia Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vgl. ICG 20.10.2017).Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vergleiche ICG 20.10.2017). AMISOM hat große Erfolge erzielt, was die Einschränkung der territorialen Kontrolle der Al Shabaab anbelangt (ICG 20.10.2017). Weite Teile des Landes wurden durch AMISOM und durch die somalische Armee aus den Händen der Al Shabaab zurückgeholt (UNHRC 6.9.2017), und AMISOM hat Al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 9.2016). AMISOM und die somalische Regierung konnten ihre Kontrolle in zurückgewonnenen Gebieten etwas konsolidieren (AI 22.2.2017). Es ist aber kaum zur Einrichtung von Verwaltungen gekommen (BFA 8.2017). Gleichzeitig hat AMISOM ihre Kräfte überdehnt. Die Mission tut sich schwer dabei, nunmehr den Kampf gegen eine Rebellion führen zu müssen, welche sich von lokalen Konflikten nährt. Die Al Shabaab ist weiterhin resilient (ICG 20.10.2017). Außerdem beherrschen einige der neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr, als ein paar zentrale Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt jedoch in vielen Fällen auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert, auch wenn es teils zu weiteren Exkursionen kommt. In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (BFA 8.2017). Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von Al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und Al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen Al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017).Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von Al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und Al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen Al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017). Die reduzierten Kapazitäten der Al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017).Die reduzierten Kapazitäten der Al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Al Shabaab kontrolliert weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2017). Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert Al Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen (BFA 8.2017). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind (UNSC 5.9.2017). Es hat mehrere Fälle gegeben, wo internationale Truppen Gebiete in Bakool, Galgaduud, Hiiraan und Lower Shabelle ohne große Ankündigung geräumt haben. In der Folge ist Al Shabaab unmittelbar in diese Gebiete zurückgekehrt und hat an der lokalen Bevölkerung zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Mord, Folter, Entführung, Vernichtung humanitärer Güter, Zwangsrekrutierung) begangen (SEMG 8.11.2017). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eben jene Orte, aus denen die ENDF oder AMISOM rasch abgezogen sind, am meisten unter dem Konflikt leiden. Sobald die Regierungskräfte abziehen, füllt nämlich Al Shabaab das entstandene Vakuum auf. Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilisten folgen umgehend. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass AS mutmaßliche Kollaborateure hingerichtet hat. Die Menschen dort leben unter ständiger Bedrohung (BFA 8.2017). Im September 2017 überrannte Al Shabaab mehrere Stützpunkte der somalischen Armee, namentlich in Bulo Gaduud, Belet Xawo, Ceel Waaq und Bariire (19.12.2017 VOA). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände der Al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure der Al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017). Al Shabaab ist dadurch nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 22.2.2017). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vgl. BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vergleiche BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 9.2016). Gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur mittels Selbstmordattentätern und anderen Sprengstoffanschlägen durch die Al Shabaab haben weiterhin gravierende Folgen (HRW 12.1.2017). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, bei gezielten Attentaten, durch Sprengsätze oder Handgranaten und bei komplexen Anschlägen ums Leben oder werden verwundet (AI 22.2.2017). Generell hat Al Shabaab vermehrt Gewalt gegen Zivilisten angewandt, nötigt oder bestraft in den Gebieten unter ihrer Kontrolle ganze Gemeinden. Aufgrund der durch die Dürre verstärkten Ressourcenknappheit hat Al Shabaab Dörfern niedergebrannt und Älteste enthauptet, um ihre Steuerforderungen durchzusetzen - so z.B. im Raum Xaradheere im November 2016 (SEMG 8.11.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden von Al Shabaab 36 Personen entführt, davon wurden 15 später wieder freigelassen (UNSC 9.5.2017). UNSOM hat für den Zeitraum 1.1.2016-14.10.2017 insgesamt 2.078 getötete zivile Opfer in Somalia dokumentiert; hinzu kommen 2.507 Verletzte. Für 60% der Opfer ist die Al Shabaab verantwortlich (UNHRC 10.12.2017a). Bild kann nicht dargestellt werden (UNHRC 10.12.2017b) Für das Jahr 2016 berichtet das UN Mine Action Service von 267 durch Sprengstoffanschläge getötete und 727 verletzte Personen. Bei Kämpfen kamen zwischen Jänner und August 2016 492 Zivilisten ums Leben (USDOS 3.3.2017). Andererseits beruft sich die SEMG auf Zahlen von ACLED. Demnach seien im Zeitraum Jänner 2016 bis Mitte August 2017 bei 533 Zwischenfällen mit improvisierten Sprengsätzen insgesamt 1.432 Zivilisten zu Schaden gekommen, 931 davon wurden getötet (SEMG 8.11.2017). Das Rote Kreuz wiederum berichtet, dass im Jahr 2016 ca. 5.300 durch Waffen verletzte Personen in vom IKRK unterstützten Spitälern eine Behandlung erhalten haben; v.a. in Mogadischu, Baidoa und Kismayo (ICRC 23.5.2017). Es ist offenbar schwierig, die genaue Zahl festzustellen (AI 22.2.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden 646 Zivilisten getötet oder verletzt (UNSC 9.5.2017), im zweiten Trimester waren es 582 (ca. die Hälfte der letztgenannten Zahl ist Al Shabaab zuzuschreiben, 12 Opfer der AMISOM, 41 den staatlichen Sicherheitskräften; bei durch die Dürre verschärften Ressourcenkonflikten kamen 175 Zivilisten zu Schaden) (UNSC 5.9.2017). Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 11 Millionen Einwohnern (CIA 6.11.2017) liegt die Quote getöteter Zivilisten:Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia im ersten Trimester 2017 bei ca. 1:17.000, im zweiten Trimester bei 1:18.900. Auch wenn die Zahl von Gewalt gegen Zivilisten seit dem Jahr 2013 relativ konstant bleibt, so hat sich die Letalität - etwa aufgrund der Proliferation von destruktiveren Methoden - erhöht. Im Durchschnitt kommen bei jedem Vorfall also mehr Menschen zu Schaden (SEMG 8.11.2017). Absolutes Beispiel dieses Trends ist der Anschlag vom 14.10.2017 in Mogadischu, bei welchem mehr als 500 Menschen getötet wurden - wiewohl sich Al Shabaab bislang nicht zu dem Anschlag bekannt hat (DS 2.12.2017). Dahingegen ist bei den staatlichen Sicherheitskräften ein positiver Trend zu erkennen. Sie sind in keine größeren Angriffshandlungen gegen Zivilisten verwickelt (SEMG 8.11.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Die Grafik zeigt, dass der Trend hinsichtlich der Anzahl an gewalttätigen Vorfällen gegen Zivilisten nach unten zeigt, während sich die Anzahl an Todesopfern pro Vorfall erhöht hat (SEMG 8.11.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Die Anzahl an Sprengstoffanschlägen hat zugenommen, ihre Letalität ist hingegen kaum gestiegen (SEMG 8.11.2017). Im zweiten Trimester 2017 kam es in ganz Somalia zu 16 Luftangriffen, die meisten davon in den Regionen Gedo
(8), Lower Shabelle
(4)und Lower Juba
(3). Insgesamt kamen dabei 18 Zivilisten zu Schaden (UNSC 5.9.2017). Eine andere Quelle nennt als Gesamtzahl für die ersten beiden Trimester 2017 32 Luftangriffe durch Kenia, die USA und nicht identifizierte Kräfte (SEMG 8.11.2017). Insgesamt sollen alleine die USA im Jahr 2017 30 Luftschläge in Somalia durchgeführt haben (BBC 22.12.2017). Jedenfalls haben die USA ihre Angriffe verstärkt: Während sie im gesamten Jahr 2016 nur dreizehn Luftschläge führte, waren es alleine im Zeitraum Juni-September 2017 neun. Seit 2016 haben sich die Auswirkungen von Luftschlägen auf Zivilisten aufgrund gezielterer Angriffe verringert. Insgesamt wurden im Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2017 bei 58 Luftschlägen 36 zivile Opfer dokumentiert (SEMG 8.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BBC (22.12.2017): Who are Somalia's al-Shabab? http://www.bbc.com/news/world-africa-15336689, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (6.11.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Somalia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/so.html, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (2.12.2017): Neue Bilanz: Mehr als 500 Tote bei verheerendem Anschlag in Mogadischu, http://derstandard.at/2000068930378/Neue-Bilanz-Mehr-als-500-Tote-bei-verheerendem-Anschlag-in?ref=rec, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (20.10.2017): Managing the Disruptive Aftermath of Somalia's Worst Terror Attack , http://www.refworld.org/docid/59e9b7e74.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ICRC - International Committee of the Red Cross (ICRC) (23.5.2017): Annual Report 2016 - Somalia, http://www.refworld.org/docid/59490dab2.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (10.12.2017a): Protection of Civilians: Building the Foundation for Peace, Security and Human Rights in Somalia, https://reliefweb.int/report/somalia/protection-civilians-building-foundation-peace-security-and-human-rights-somalia, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (10.12.2017b): Protection of Civilians in Somalia 2016-2017, https://reliefweb.int/report/somalia/protection-civilians-somalia-2016-2017, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (19.12.2017): Somalia: Up to 30 Percent of Soldiers Unarmed, https://www.voanews.com/a/somali-government-says-up-thirty-percent-its-soldiers-unarmed/4170388.html, Zugriff 5.1.2018 2.1.1. Bundesstaat Jubaland (JIA; Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Nominell gehören zum Machtbereich der Jubaland Interim Administration (JIA) die Regionen Lower und Middle Juba sowie Gedo. Tatsächlich wird der Großteil von Jubaland aber von der Al Shabaab verwaltet. Die JIA verfügt nicht über die entsprechenden Kapazitäten, ganz Jubaland zu kontrollieren. Sie kooperiert mit den AMISOM-Truppen aus Kenia und Äthiopien. AMISOM wiederum kooperiert auf lokaler Ebene mit lokalen Milizen. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). In Lower Juba haben sich die Clan-Konflikte beruhigt (DIS 3.2017). In der Region Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige JIA nur über schwachen Einfluss. Die in Gedo befindlichen Teile der somalischen Armee - teils aus ehemaligen Kämpfern der ASWJ bzw. von Marehan-Milizen rekrutiert - kooperieren aber zunehmend mit der JIA. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017). Der District Commissioner von Doolow sorgt in der Stadt für ein hohes Maß an Sicherheit. Äthiopische Sicherheits- und Militärvertreter arbeiten eng mit seiner Verwaltung zusammen (SEMG 8.11.2017). Der Stadt Kismayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017), die Sicherheitslage hat sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Hinsichtlich der Clan-Dimension gilt die Stadt als kosmopolitisch (BFA 8.2017).Der Stadt Kismayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017), die Sicherheitslage hat sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Hinsichtlich der Clan-Dimension gilt die Stadt als kosmopolitisch (BFA 8.2017). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die Al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017). Der Kontrollbereich der JIA für Kismayo endet wenige Kilometer außerhalb der Stadt. Neben Kismayo, wo ca. 1.700 Soldaten der AMISOM stationiert sind, befinden sich in der Region Lower Juba auch Afmadow und Bilis Qoqani unter Kontrolle der JIA. In Dhobley befindet sich ein Stützpunkt der kenianischen Armee, die Stadt gilt als sichere Stelle für einen Grenzübertritt. Weitere Garnisonen oder Stützpunkte befinden sich in Dif, Tabta, Bilis Qooqaani, Hoosingow, Didir Lafcad, Academia und Luglaaw sowie in Badhaade und Abdale Birole. Der Bezirk Jamaame ist vollständig unter Kontrolle der Al Shabaab. Dies gilt auch für weite Teile des ländlichen Raumes der anderen Bezirke in der Region (BFA 8.2017). Die gesamte Region Middle Juba wird von Al Shabaab kontrolliert, sie gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017). Auch weite Teile der Region Gedo befinden sich im Bereich der Al Shabaab. Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften finden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017). Badhaade wechselte mehrfach die Hand, im August 2017 befand sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA (EASO 12.2017). Die Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von Al Shabaab (BFA 8.2017).Die gesamte Region Middle Juba wird von Al Shabaab kontrolliert, sie gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017). Auch weite Teile der Region Gedo befinden sich im Bereich der Al Shabaab. Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften finden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017). Badhaade wechselte mehrfach die Hand, im August 2017 befand sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA (EASO 12.2017). Die Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von Al Shabaab (BFA 8.2017). In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 37 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 21 dieser 37 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 41 derartige Vorfälle (davon 24 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (12.2017): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1514468677_easo-somalia-security-situation-2017.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017 2.1.
  1. Benadir / Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der Al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die Al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.
  2. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt Al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.
  3. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt Al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass Al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vergleiche UKUT 3.10.2014, vergleiche EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017). Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für Al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der Al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für Al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der Al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017). Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke - v.a. Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von Al Shabaab kontrolliert (BFA 8.2017). Insgesamt scheint sich die Al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die Al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vgl. LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).Insgesamt scheint sich die Al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die Al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vergleiche LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Mindestens einmal pro Monat kommt es zu einem signifikanten Sprengstoffanschlag. Tödliche, von Al Shabaab inszenierte Zwischenfälle ereignen sich regelmäßig. Pro Monat töten die Islamisten ca. 20 Personen in Mogadischu. Dabei richten sich die Aktivitäten vorwiegend gegen die Regierung. Zusätzlich sind neben der Al Shabaab auch andere Akteure für Mode und Attentate verantwortlich (BFA 8.2017). Bis in den Oktober 2017 hat Mogadischu eine moderate Verbesserung der Sicherheitslage erlebt. Die Zahl an Attentaten und Anschlägen ging zurück, die Sicherheitskräfte konnten einige Angriffe erfolgreich verhindern (ICG 20.10.2017). Andererseits schien sich Al Shabaab später aus taktischen Überlegungen heraus auf Mogadischu zu konzentrieren. Dort sollen Anschläge - speziell auf sogenannte "soft targets" (z.B. Hotels und Märkte) - verstärkt werden (UNHRC 6.9.2017). In welche Richtung sich die Sicherheitslage mittelfristig entwickeln wird, ist schwer einschätzbar (BFA 8.2017). An der im September 2015 dargestellten Situation hat sich gemäß der Informationen der Fact Finding Mission 2017 nichts Wesentliches geändert (BFA 3./4.2017): Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016) In Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 120 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 102 dieser 120 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 217 derartige Vorfälle (davon 186 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in der Region Benadir entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA/SEM Fact Finding Mission Somalia (3./4.2017): Informationen aus den Protokollen der FFM -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 13.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: ECHR, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (20.10.2017): Managing the Disruptive Aftermath of Somalia's Worst Terror Attack , http://www.refworld.org/docid/59e9b7e74.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia - Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, https://landinfo.no/asset/3570/1/3570_1.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017
  1. Al Shabaab (AS) Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt Al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf Al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die Al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der Al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die Al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der Al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die Al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei Al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
  2. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist Al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der Al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die Al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der Al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die Al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei Al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
  3. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist Al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der Al Shabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Shabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA 8.2017). Eine andere Quelle nennt ebenfalls die o.g. Städte als unter Kontrolle der Al Shabaab befindlich, fügt aber die Stadt Xaradheere (Mudug) hinzu und zieht Diinsoor ab (LI 20.12.2017). In ihrem Gebiet hält Al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert Al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der Al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die Al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vgl. BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert Al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vgl. UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).In ihrem Gebiet hält Al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert Al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der Al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die Al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vergleiche BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert Al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vergleiche UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017). Die Al Shabaab übt auch über manche Orte, die eigentlich der Jurisdiktion der Regierung angehören, ein Maß an Kontrolle aus: Humanitäre Organisationen und Empfänger humanitärer Hilfe werden besteuert oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (SEMG 8.11.2017). Es gelingt der Al Shabaab selbst nominell sichere Teile Mogadischus zu infiltrieren (BFA 8.2017). Außerdem verfügt die Gruppe in vielen Teilen Somalias über Verbindungen in alle Gesellschaftsebenen und -Bereiche (SEMG 8.11.2017). Generell variiert die Präsenz der Al Shabaab konstant (BFA 8.2017). Völkerrechtlich kommen der Al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des
  4. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.1.2017). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der Al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 7.2017). Die Fähigkeit der Al Shabaab, in den von ihr beherrschten Gebieten eine effektive Verwaltung zu betreiben, ist ungebrochen. Zusätzlich verfügt die Gruppe über Kapazitäten, um in neu eroberten Gebieten unmittelbar Verwaltungen zu installieren (BFA 8.2017). Die Gebiete der Al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.9.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt die Al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der Al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017). Die Al Shabaab finanziert sich über unterschiedliche Steuern. Allein aus Abgaben auf den (illegalen) Holzkohlehandel lukriert die Gruppe pro Jahr - nach konservativen Schätzungen - 10 Millionen US-Dollar. Auch von anderen Wirtschaftstreibenden werden Steuern eingehoben: In Mogadischu reicht die Spannweite von zehn US-Dollar monatlich für einfache Markthändler bis zu 70.000 US-Dollar für große Firmen. Im ländlichen Raum werden auch Viehmärkte besteuert. Außerdem verlangt Al Shabaab entlang von Hauptverbindungsstraßen Gebühren und hebt den Zakat ein (SEMG 8.11.2017). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten. Die Höhe der Besteuerung hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen (LI 20.12.2017). Einerseits zwingt Al Shabaab mancherorts Kinder zum Besuch der eigenen Madrassen; andererseits konnte z.B. in einem ländlichen Ort in Middle Juba eine neue Schule eröffnet werden, die sogar Englisch im Lehrplan hat. Dafür musste die Gemeinde aber eine Sonderabgabe leisten (SEMG 8.11.2017). Die Menschen auf dem Gebiet der Al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht Al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von Al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der Al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht Al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von Al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Die Al Shabaab hat im Juni 2017 für die Bundesstaaten Galmudug, Puntland und Hirshabelle ein Verbot der Verwendung des Somali Shilling ausgerufen. Wirtschaftstreibende weichen daher teilweise auf den US-Dollar und den Äthiopischen Birr aus (UNSC 5.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.