RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlW159 2141377-1 SpruchW159 2141377-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Absatz 1 AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Absatz 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abatz. 4 B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 29.06.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass er von der Al-Shabaab bedroht worden sei, weil er bei NGOs gearbeitet habe. Er habe Anrufe von dieser Gruppe erhalten und habe Angst gehabt, getötet zu werden. Deswegen habe er sein Heimatland verlassen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 29.06.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass er von der Al-Shabaab bedroht worden sei, weil er bei NGOs gearbeitet habe. Er habe Anrufe von dieser Gruppe erhalten und habe Angst gehabt, getötet zu werden. Deswegen habe er sein Heimatland verlassen. Bereits wenig später sind bereits die ersten Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer, insbesondere auch des XXXX, eingelangt.Bereits wenig später sind bereits die ersten Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer, insbesondere auch des römisch 40 , eingelangt. Am 17.08.2016 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg. Der Antragsteller gab eingangs der Einvernahme an, dass er seinen gültigen Reisepass bei der Flucht verloren habe, aber eine Kopie habe. Er legte weiters Bestätigungen der XXXX, sowie einen Bildband, die seine Aktivitäten im Bereiche der NGO dokumentiere, vor. Er sei Spezialist für Ernährungsberatung und sei auch als Trainer für andere Trainer eingesetzt worden. Er habe keine gesundheitlichen Probleme. Er habe Tierzucht studiert und sei verheiratet und habe fünf Kinder. Er sei am XXXXin XXXXgeboren. Nach der Grund- und Mittelschule habe er von 1987 bis 1990 inXXXX an der Universität studiert. Als der Bürgerkrieg begonnen habe, sei er nach Kenia geflüchtet und 1993 nach Saudi-Arabien ausgewandert, wo er bis 2001 geblieben sei. Dann sei er nach XXXX bzw. XXXX zurückgekehrt. 2002 habe er dort geheiratet. Als seine Frau 2003 das erste Mal schwanger geworden sei, sei er weiter nach XXXX gegangen. Er sei auch zwischen XXXX und XXXX gependelt. Seine Frau und seine mittlerweile fünf Kinder würden inXXXX, Kenia, leben. In Somalia hingegen würden sich insgesamt acht Geschwister aufhalten. Zu seiner Frau und seinen Kindern habe er telefonischen Kontakt und auch zu einer Schwester in Somalia. Er gehöre dem Hauptclan Darood an. Auch den Sub-Sub-Clan nannte er. Wie bereits erwähnt habe er für die NGOs XXXXgearbeitet. Er habe auch Umfragen durchgeführt. Die Al-Shabaab habe ihn als "Schlüsselperson" identifiziert und sei er persönlich von Al-Shabaab-Leuten angerufen worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er ein Verräter sei. Er habe einerseits Angst gehabt, dass die Al-Shabaab ihre Drohungen umsetze, andererseits habe er seine Tätigkeit nicht aufgeben wollen, weil er gut verdient habe. Dann hätten sie einen Bekannten von ihm angerufen, der ihm ausgerichtet habe, dass er mit seiner Tätigkeit aufhören solle. Ein Kollege sei dann geköpft und auf die Straße gelegt worden. Er sei weiter angerufen und bedroht worden. Er habe versucht seine Termine und Aufenthalte geheim zu halten und habe sich im XXXX versteckt, wo viel Sicherheitspersonal anwesend gewesen sei, weil dort ein Minister gewohnt habe. Dieser sei aber am 26.06.2016 durch eine Bombe getötet worden. Er habe Todesangst gehabt. Als seine Frau krank geworden sei, sei sie wieder von Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Sie sei für die Reise zu schwach gewesen. Er habe auch Angst, dass sein ältester Sohn, der bereits 13 Jahre alt sei, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert werde.Am 17.08.2016 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Salzburg. Der Antragsteller gab eingangs der Einvernahme an, dass er seinen gültigen Reisepass bei der Flucht verloren habe, aber eine Kopie habe. Er legte weiters Bestätigungen der römisch 40 , sowie einen Bildband, die seine Aktivitäten im Bereiche der NGO dokumentiere, vor. Er sei Spezialist für Ernährungsberatung und sei auch als Trainer für andere Trainer eingesetzt worden. Er habe keine gesundheitlichen Probleme. Er habe Tierzucht studiert und sei verheiratet und habe fünf Kinder. Er sei am XXXXin XXXXgeboren. Nach der Grund- und Mittelschule habe er von 1987 bis 1990 inXXXX an der Universität studiert. Als der Bürgerkrieg begonnen habe, sei er nach Kenia geflüchtet und 1993 nach Saudi-Arabien ausgewandert, wo er bis 2001 geblieben sei. Dann sei er nach römisch 40 bzw. römisch 40 zurückgekehrt. 2002 habe er dort geheiratet. Als seine Frau 2003 das erste Mal schwanger geworden sei, sei er weiter nach römisch 40 gegangen. Er sei auch zwischen römisch 40 und römisch 40 gependelt. Seine Frau und seine mittlerweile fünf Kinder würden inXXXX, Kenia, leben. In Somalia hingegen würden sich insgesamt acht Geschwister aufhalten. Zu seiner Frau und seinen Kindern habe er telefonischen Kontakt und auch zu einer Schwester in Somalia. Er gehöre dem Hauptclan Darood an. Auch den Sub-Sub-Clan nannte er. Wie bereits erwähnt habe er für die NGOs XXXXgearbeitet. Er habe auch Umfragen durchgeführt. Die Al-Shabaab habe ihn als "Schlüsselperson" identifiziert und sei er persönlich von Al-Shabaab-Leuten angerufen worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er ein Verräter sei. Er habe einerseits Angst gehabt, dass die Al-Shabaab ihre Drohungen umsetze, andererseits habe er seine Tätigkeit nicht aufgeben wollen, weil er gut verdient habe. Dann hätten sie einen Bekannten von ihm angerufen, der ihm ausgerichtet habe, dass er mit seiner Tätigkeit aufhören solle. Ein Kollege sei dann geköpft und auf die Straße gelegt worden. Er sei weiter angerufen und bedroht worden. Er habe versucht seine Termine und Aufenthalte geheim zu halten und habe sich im römisch 40 versteckt, wo viel Sicherheitspersonal anwesend gewesen sei, weil dort ein Minister gewohnt habe. Dieser sei aber am 26.06.2016 durch eine Bombe getötet worden. Er habe Todesangst gehabt. Als seine Frau krank geworden sei, sei sie wieder von Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Sie sei für die Reise zu schwach gewesen. Er habe auch Angst, dass sein ältester Sohn, der bereits 13 Jahre alt sei, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert werde. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Er habe auch schon österreichische Freunde. Er habe einen Brief des Bürgermeisters vorgelegt. Außerdem sei er beim XXXX tätig. Er spreche auch schon gut Deutsch. Er sei gegen die Al-Shabaab. Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme zu dem Länderinformationsblatt wies der Beschwerdeführer insbesondere auf die Situation der Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen, welche von der Al-Shabaab verfolgt würden, hin.In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Er habe auch schon österreichische Freunde. Er habe einen Brief des Bürgermeisters vorgelegt. Außerdem sei er beim römisch 40 tätig. Er spreche auch schon gut Deutsch. Er sei gegen die Al-Shabaab. Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme zu dem Länderinformationsblatt wies der Beschwerdeführer insbesondere auf die Situation der Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen, welche von der Al-Shabaab verfolgt würden, hin. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 10.10.2016, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dem Antragsteller jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2017 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 10.10.2016, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dem Antragsteller jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.10.2017 erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsland getroffen. In der Beweiswürdigung wurden zunächst die Aussagen des Beschwerdeführers wiedergegeben und festgehalten, dass der Antragsteller ein sehr gebildeter und für somalische Verhältnisse privilegierter Mann gewesen sei. Es sei klar, dass er durch seine berufliche Tätigkeit bei einer (ausländischen) NGO sich bei der Rebellenorganisation Al-Shabaab in der Target-Ranking-Liste nach oben verschoben habe. Deshalb werde ihm auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt. Der erwähnte Bombenanschlag in Mogadischu sei kein Beweis dafür, dass er selbst bedroht worden sei. Die Flüchtlingseigenschaft nach der GFK würde er deswegen nicht erreichen, weil er bei der Organisation XXXX gutes Geld verdient habe und er keineswegs die Definition einer sozialen Gruppe erfülle, zumal die Tätigkeit bei einer NGO weder unabänderlich noch angeboren sei.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsland getroffen. In der Beweiswürdigung wurden zunächst die Aussagen des Beschwerdeführers wiedergegeben und festgehalten, dass der Antragsteller ein sehr gebildeter und für somalische Verhältnisse privilegierter Mann gewesen sei. Es sei klar, dass er durch seine berufliche Tätigkeit bei einer (ausländischen) NGO sich bei der Rebellenorganisation Al-Shabaab in der Target-Ranking-Liste nach oben verschoben habe. Deshalb werde ihm auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt. Der erwähnte Bombenanschlag in Mogadischu sei kein Beweis dafür, dass er selbst bedroht worden sei. Die Flüchtlingseigenschaft nach der GFK würde er deswegen nicht erreichen, weil er bei der Organisation römisch 40 gutes Geld verdient habe und er keineswegs die Definition einer sozialen Gruppe erfülle, zumal die Tätigkeit bei einer NGO weder unabänderlich noch angeboren sei. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Verfolgungstatbestände nach der Statusrichtlinie bei dem Beschwerdeführer nicht erfüllt wären. Zu Spruchteil II. wurde hingegen ausgeführt, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit beim Antragsteller bei einer Rückkehr es zu einer Verletzung der Menschenrechte komme. Insbesondere bestünde ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung. Eine Bedrohung durch die Al-Shabaab sei zumindest nicht gänzlich auszuschließen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller über ein entsprechendes Netzwerk in Somalia verfüge, um dort für seine Familie zu sorgen. Deswegen sei ihm auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Verfolgungstatbestände nach der Statusrichtlinie bei dem Beschwerdeführer nicht erfüllt wären. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde hingegen ausgeführt, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit beim Antragsteller bei einer Rückkehr es zu einer Verletzung der Menschenrechte komme. Insbesondere bestünde ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung. Eine Bedrohung durch die Al-Shabaab sei zumindest nicht gänzlich auszuschließen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller über ein entsprechendes Netzwerk in Somalia verfüge, um dort für seine Familie zu sorgen. Deswegen sei ihm auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen. In dem Verwaltungsakt befinden sich Auszüge aus den XXXX, sowie aus dem Internet über Terroranschläge in Somalia, jedoch keine konkreten Bestätigungen des Beschwerdeführers über seine NGO-Tätigkeit, lediglich eine kurze Mitteilung von Amnesty-International über die Tötung seines Kollegen, weiters zahlreiche Referenzschreiben aus dem XXXX, sowie Kopien von Studienunterlagen des Beschwerdeführers.In dem Verwaltungsakt befinden sich Auszüge aus den römisch 40 , sowie aus dem Internet über Terroranschläge in Somalia, jedoch keine konkreten Bestätigungen des Beschwerdeführers über seine NGO-Tätigkeit, lediglich eine kurze Mitteilung von Amnesty-International über die Tötung seines Kollegen, weiters zahlreiche Referenzschreiben aus dem römisch 40 , sowie Kopien von Studienunterlagen des Beschwerdeführers. Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt I., erhob der Antragsteller, vertreten durch die XXXX (unter Anschluss einer diesbezüglichen Vollmacht), Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde vorgebracht, dass die Länderfeststellungen in dem erlassenen Bescheid mangelhaft gewesen seien und diese sich hauptsächlich auf allgemeine Aussagen zu Somalia beschränken würden, jedoch sich mit dem konkreten Fall der Verfolgung durch die Al-Shabaab wegen der Tätigkeit für eine NGO nicht auseinandersetzen würden. Die Behörde habe sich auch mit den angebotenen bzw. vorgelegten Beweismitteln nicht detailliert inhaltlich auseinandergesetzt. Auch habe die Behörde die bereits vorgelegten Beweise nicht entsprechend gewürdigt. Weiters sei auch der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig, zumal die Behörde eine Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung völlig außer Acht lasse. Die Behörde beziehe rechtswidrigerweise das Fluchtvorbringen auf rein wirtschaftliche Gründe, was der Beschwerdeführer nie so vorgebracht habe. Schließlich könne auch die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass ihm bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter nochmaliger Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen.Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins., erhob der Antragsteller, vertreten durch die römisch 40 (unter Anschluss einer diesbezüglichen Vollmacht), Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde vorgebracht, dass die Länderfeststellungen in dem erlassenen Bescheid mangelhaft gewesen seien und diese sich hauptsächlich auf allgemeine Aussagen zu Somalia beschränken würden, jedoch sich mit dem konkreten Fall der Verfolgung durch die Al-Shabaab wegen der Tätigkeit für eine NGO nicht auseinandersetzen würden. Die Behörde habe sich auch mit den angebotenen bzw. vorgelegten Beweismitteln nicht detailliert inhaltlich auseinandergesetzt. Auch habe die Behörde die bereits vorgelegten Beweise nicht entsprechend gewürdigt. Weiters sei auch der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig, zumal die Behörde eine Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung völlig außer Acht lasse. Die Behörde beziehe rechtswidrigerweise das Fluchtvorbringen auf rein wirtschaftliche Gründe, was der Beschwerdeführer nie so vorgebracht habe. Schließlich könne auch die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass ihm bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter nochmaliger Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.02.2018 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters der XXXX, welcher mündlich in der Verhandlung mit der Vertretung bevollmächtigt wurde, wobei jedoch die bestehende Vollmacht an die XXXX (ohne Zustellvollmacht) aufrecht blieb.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.02.2018 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters der römisch 40 , welcher mündlich in der Verhandlung mit der Vertretung bevollmächtigt wurde, wobei jedoch die bestehende Vollmacht an die römisch 40 (ohne Zustellvollmacht) aufrecht blieb. Der Beschwerdeführer hielt eingangs der Verhandlung seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen. Er sei somalischer Staatsangehöriger und habe einen Reisepass gehabt. Er legte seinen am 13.07.2012 abgelaufenen Reisepass vor und wies hinsichtlich seines bis 12.03.2017 gültigen Reisepasses eine Kopie vor, wobei er dazu vorbrachte, dass er das Original auf dem Fluchtweg verloren habe. Er sei Angehöriger des Clans Daarod und Moslem/Sunnit. Auf Grund seiner Clanzugehörigkeit sei er in Somalia nicht diskriminiert worden. Er sei amXXXX in XXXX geboren und habe dort bis 1990 gelebt. Als dort der Bürgerkrieg begonnen habe, sei er nach XXXX/Kenia geflüchtet, wo er sich bis 1993 aufgehalten habe. Von 1993 bis 2001 habe er in Saudi-Arabien gelebt und gearbeitet. Anschließend sei er nach Somalia zurückgekehrt und habe bis 2003 in XXXX gelebt. Von 2003 bis 2005 sei er zwischen XXXX und XXXX gependelt. Dann habe er in XXXX weiterstudiert und sei bis 2009 dort aufhältig gewesen. Zuletzt habe er von 2009 bis 2017 in XXXX gelebt. Er habe vier Jahre lang die Grundschule, vier Jahre die Mittelschule und vier Jahre die höhere Schule absolviert und anschließend an der Universität Landwirtschaft (Tierzucht) studiert. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 24) angegeben habe, dass er Tierarzt gewesen sei, führte er aus, dass er sich im Rahmen seines Studiums nach zwei Jahren entscheiden habe müssen, ob er Tiermedizin oder Tierzucht studiere. Er habe sich für Tierzucht entschieden und den akademischen Grad eines Bachelors erworben.Der Beschwerdeführer hielt eingangs der Verhandlung seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren noch ergänzen. Er sei somalischer Staatsangehöriger und habe einen Reisepass gehabt. Er legte seinen am 13.07.2012 abgelaufenen Reisepass vor und wies hinsichtlich seines bis 12.03.2017 gültigen Reisepasses eine Kopie vor, wobei er dazu vorbrachte, dass er das Original auf dem Fluchtweg verloren habe. Er sei Angehöriger des Clans Daarod und Moslem/Sunnit. Auf Grund seiner Clanzugehörigkeit sei er in Somalia nicht diskriminiert worden. Er sei amXXXX in römisch 40 geboren und habe dort bis 1990 gelebt. Als dort der Bürgerkrieg begonnen habe, sei er nach XXXX/Kenia geflüchtet, wo er sich bis 1993 aufgehalten habe. Von 1993 bis 2001 habe er in Saudi-Arabien gelebt und gearbeitet. Anschließend sei er nach Somalia zurückgekehrt und habe bis 2003 in römisch 40 gelebt. Von 2003 bis 2005 sei er zwischen römisch 40 und römisch 40 gependelt. Dann habe er in römisch 40 weiterstudiert und sei bis 2009 dort aufhältig gewesen. Zuletzt habe er von 2009 bis 2017 in römisch 40 gelebt. Er habe vier Jahre lang die Grundschule, vier Jahre die Mittelschule und vier Jahre die höhere Schule absolviert und anschließend an der Universität Landwirtschaft (Tierzucht) studiert. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 24) angegeben habe, dass er Tierarzt gewesen sei, führte er aus, dass er sich im Rahmen seines Studiums nach zwei Jahren entscheiden habe müssen, ob er Tiermedizin oder Tierzucht studiere. Er habe sich für Tierzucht entschieden und den akademischen Grad eines Bachelors erworben. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe in den USA. Er habe insgesamt neun Geschwister, zwei Brüder und sieben Schwestern. Zwei Schwestern würden in Kanada leben. Eine Schwester lebe mit seiner Mutter in den USA. Die restlichen Geschwister würden sich in Somalia aufhalten. In die USA oder nach Kanada habe er nicht auswandern können. Im August 2002 habe er seine Frau XXXX, welche im Jahre XXXX geboren worden sei, geheiratet. Er habe fünf Söhne. Der Älteste sei 14 Jahre alt und der Jüngste sechs Jahre alt. Sie würden alle derzeit in XXXX leben.Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter lebe in den USA. Er habe insgesamt neun Geschwister, zwei Brüder und sieben Schwestern. Zwei Schwestern würden in Kanada leben. Eine Schwester lebe mit seiner Mutter in den USA. Die restlichen Geschwister würden sich in Somalia aufhalten. In die USA oder nach Kanada habe er nicht auswandern können. Im August 2002 habe er seine Frau römisch 40 , welche im Jahre römisch 40 geboren worden sei, geheiratet. Er habe fünf Söhne. Der Älteste sei 14 Jahre alt und der Jüngste sechs Jahre alt. Sie würden alle derzeit in römisch 40 leben. Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht. Nach seinem Studium habe er zunächst als Security-Mitarbeiter in einem Hotel in Saudi-Arabien gearbeitet, dann auch als Telefonvermittler. Von 2001 bis 2005 sei er Mitarbeiter der NGO XXXX gewesen und von 2009 bis 2014 habe er für die NGO XXXX gearbeitet. Er habe teilweise in Somalia und teilweise in Kenia studiert. Aufgefordert Näheres über die NGO XXXX auszuführen, gab er an, dass diese 1990 von somalischen Frauen gegründet worden sei. Sie würde in verschiedenen Bereichen, zum Beispiel im Bereich der Frauenrechte, der Gesundheitsvorsorge, der Nahrungsmittelversorgung und Wasseraufbereitung tätig sein. Manchmal hätte sie auch in Clankonflikten vermittelt. Es seien auch Brunnen- und Wasserreinigungsanlagen gebaut worden. Auch bei politischen Konflikten hätten sie versucht zu vermitteln. Weiters seien auch Meinungsumfragen durchgeführt worden. Die NGO habe ihren Hauptsitz in XXXX, im Bezirk XXXX. Auch in XXXX habe sie einen Sitz. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung samt Mitarbeiterausweis vor. Über Vorhalt, dass auf der Bestätigung eine Adresse in XXXX, verzeichnet sei, gab er an, dass es verschiedene Organisationen gebe, eine in Somalia, eine in Australien und eine in den USA. Der Vorsitzende der Organisation in Somalia sei ein in Somalia tätiger Australier.Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht. Nach seinem Studium habe er zunächst als Security-Mitarbeiter in einem Hotel in Saudi-Arabien gearbeitet, dann auch als Telefonvermittler. Von 2001 bis 2005 sei er Mitarbeiter der NGO römisch 40 gewesen und von 2009 bis 2014 habe er für die NGO römisch 40 gearbeitet. Er habe teilweise in Somalia und teilweise in Kenia studiert. Aufgefordert Näheres über die NGO römisch 40 auszuführen, gab er an, dass diese 1990 von somalischen Frauen gegründet worden sei. Sie würde in verschiedenen Bereichen, zum Beispiel im Bereich der Frauenrechte, der Gesundheitsvorsorge, der Nahrungsmittelversorgung und Wasseraufbereitung tätig sein. Manchmal hätte sie auch in Clankonflikten vermittelt. Es seien auch Brunnen- und Wasserreinigungsanlagen gebaut worden. Auch bei politischen Konflikten hätten sie versucht zu vermitteln. Weiters seien auch Meinungsumfragen durchgeführt worden. Die NGO habe ihren Hauptsitz in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 . Auch in römisch 40 habe sie einen Sitz. In diesem Zusammenhang legte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung samt Mitarbeiterausweis vor. Über Vorhalt, dass auf der Bestätigung eine Adresse in römisch 40 , verzeichnet sei, gab er an, dass es verschiedene Organisationen gebe, eine in Somalia, eine in Australien und eine in den USA. Der Vorsitzende der Organisation in Somalia sei ein in Somalia tätiger Australier. Er habe bei dieser NGO in vielen Bereichen gearbeitet. Hauptsächlich sei er als Ernährungsberater tätig gewesen. Dann habe er auch neue Mitarbeiter eingeschult und habe als Trainer fungiert und manchmal habe er auch im Bereich der Meinungsumfragen gearbeitet und Leute befragt. Der Beschwerdeführervertreter legte einen diesbezüglichen Fragebogen vor und wies darauf hin, dass dabei die Meinung der Bevölkerung zur Al-Shabaab und zu einzelnen Al-Shabaab-Anführern abgefragt worden sei. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass die Al-Shabaab irgendwie erfahren habe, dass er ein Ausbildner und Meinungsforscher bei dieser NGO sei, wobei er in diesem Zusammenhang auch ein Fotoalbum über Schulungen und Meinungsumfragen in Somalia, die ihn teilweise auch in einer Kleidung der XXXX zeigen, vorwies. Nachdem die Al-Shabaab dies erfahren habe, habe sie einen Kollegen von ihm angerufen und ihm ausrichten lassen, dass er mit seiner Arbeit aufhören solle. Sein Kollege habe ihn angerufen und ihm das erzählt. Er habe geantwortet, dass er mit seiner Arbeit nicht aufhören könne, weil er dadurch seine Familie ernähre. Er habe dann genau aufpassen müssen, wo er hingehe und was er mache. Nach einem Monat sei er dann persönlich von der Al-Shabaab angerufen worden. Der Anrufer habe gesagt, dass er der Forderung nicht nachgekommen wäre und dass er sehen werde, was ihm passiere. Dann habe er aufgelegt. In der Folge habe er seine Telefonnummer getauscht und eine neue Nummer bekommen. Nach ca. 21 Tagen habe er wieder Anrufe von der Al-Shabaab bekommen. Der Anrufer habe ihm gesagt, egal, ob er seine Nummer wechsle oder nicht, die Al-Shabaab werde ihn immer finden. Er habe dann noch mehr aufpassen müssen und schon versucht, das Land zu verlassen, weil ihn die Al-Shabaab ganz konkret mit dem Tod bedroht habe. Er habe von diesen Anrufen seinem Chef und seiner Frau erzählt. Sein Chef habe ihm gesagt, er solle aufpassen, seine Frau hingegen habe ihm geraten, mit der Arbeit aufzuhören. Die einzige Möglichkeit zu flüchten wäre der Luftweg gewesen, denn am Landweg habe er wegen der Al-Shabaab nicht flüchten können, aber andererseits sei er mit seiner Arbeit sehr zufrieden gewesen und hätte den Drohungen nicht nachgeben wollen. Er sei ein Gegner der Al-Shabaab und habe die Meinung vertreten, dass, wenn die Bevölkerung, die gegen die Al-Shabaab sei, das Land verlasse, könne die Al-Shabaab machen, was sie wolle. Das habe er verhindern wollen. Seine Frau sei aber dann krank geworden. Sie habe unter Bluthochdruck und unter einem XXXX gelitten. Zuerst sei sie in XXXX gewesen, dann habe er sie nach XXXX geholt. Er habe verschiedene NGOS um Hilfe gebeten, diese hätten ihm aber auch nicht helfen können. Daraufhin hätten sie ein Einreisevisum für die Türkei bekommen. Sie hätten dann am 26.03.2014 gemeinsam XXXX verlassen.Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass die Al-Shabaab irgendwie erfahren habe, dass er ein Ausbildner und Meinungsforscher bei dieser NGO sei, wobei er in diesem Zusammenhang auch ein Fotoalbum über Schulungen und Meinungsumfragen in Somalia, die ihn teilweise auch in einer Kleidung der römisch 40 zeigen, vorwies. Nachdem die Al-Shabaab dies erfahren habe, habe sie einen Kollegen von ihm angerufen und ihm ausrichten lassen, dass er mit seiner Arbeit aufhören solle. Sein Kollege habe ihn angerufen und ihm das erzählt. Er habe geantwortet, dass er mit seiner Arbeit nicht aufhören könne, weil er dadurch seine Familie ernähre. Er habe dann genau aufpassen müssen, wo er hingehe und was er mache. Nach einem Monat sei er dann persönlich von der Al-Shabaab angerufen worden. Der Anrufer habe gesagt, dass er der Forderung nicht nachgekommen wäre und dass er sehen werde, was ihm passiere. Dann habe er aufgelegt. In der Folge habe er seine Telefonnummer getauscht und eine neue Nummer bekommen. Nach ca. 21 Tagen habe er wieder Anrufe von der Al-Shabaab bekommen. Der Anrufer habe ihm gesagt, egal, ob er seine Nummer wechsle oder nicht, die Al-Shabaab werde ihn immer finden. Er habe dann noch mehr aufpassen müssen und schon versucht, das Land zu verlassen, weil ihn die Al-Shabaab ganz konkret mit dem Tod bedroht habe. Er habe von diesen Anrufen seinem Chef und seiner Frau erzählt. Sein Chef habe ihm gesagt, er solle aufpassen, seine Frau hingegen habe ihm geraten, mit der Arbeit aufzuhören. Die einzige Möglichkeit zu flüchten wäre der Luftweg gewesen, denn am Landweg habe er wegen der Al-Shabaab nicht flüchten können, aber andererseits sei er mit seiner Arbeit sehr zufrieden gewesen und hätte den Drohungen nicht nachgeben wollen. Er sei ein Gegner der Al-Shabaab und habe die Meinung vertreten, dass, wenn die Bevölkerung, die gegen die Al-Shabaab sei, das Land verlasse, könne die Al-Shabaab machen, was sie wolle. Das habe er verhindern wollen. Seine Frau sei aber dann krank geworden. Sie habe unter Bluthochdruck und unter einem römisch 40 gelitten. Zuerst sei sie in römisch 40 gewesen, dann habe er sie nach römisch 40 geholt. Er habe verschiedene NGOS um Hilfe gebeten, diese hätten ihm aber auch nicht helfen können. Daraufhin hätten sie ein Einreisevisum für die Türkei bekommen. Sie hätten dann am 26.03.2014 gemeinsam römisch 40 verlassen. Der erste telefonische Kontakt mit der Al-Shabaab habe im September 2012 stattgefunden, aber schon vorher hätten sie seinen Kollegen angerufen und ihm Drohungen ausrichten lassen. Ein Kollege von ihm habe als Security für die XXXX gearbeitet. Eines Nachts hätten sie ihn und vier andere XXXX-Mitarbeiter entführt. Sie hätten ihn umgebracht und die anderen aber frei gelassen, nachdem sie sie zuvor geschlagen hätten. Den Getöteten hätten sie geköpft und die Leiche auf die Straße mit nach hinten gefesselten Händen gelegt. Sein Name sei XXXX gewesen. Über ihn hätte auch Amnesty-International berichtet (siehe AS 208). Er sei am 15.01.2011 getötet worden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass Mitarbeiter ausländischer NGOS und Politiker bevorzugte Ziele der Al-Shabaab seien. Wenn sie jemanden auffordern etwas zu tun und man den Aufforderungen nicht nachkomme, würden sie ihn töten. Sie haben auch ihn konkret bedroht. Den letzten Drohanruf habe er im Oktober 2012 bekommen, habe aber dann nicht gleich ausreisen können, weil in der Umgebung von XXXX die Al-Shabaab war. NachXXXX sei er auch nur auf dem Luftwege gereist. Er sei mit einem Dienstwagen zum Flughafen gebracht worden. Befragt, warum er nicht früher auf dem Luftwege ausgereist sei, gab er an, dass dies wegen der Krankheit seiner Frau gewesen sei. Er habe sich um eine Behandlung gekümmert und seien sie dann mit ihr gemeinsam in die Türkei geflogen. Bei der XXXX habe er von 2009 bis März 2014 gearbeitet. Zuletzt habe er sich in XXXX im Bezirk XXXX aufgehalten. Das XXXX sei auch dort gelegen. Im Jahr 2014 seien besonders viele Mitarbeiter von NGOS und Regierungsmitarbeiter getötet worden. Er habe Angst bekommen, auch der Gesundheitszustand seiner Frau sei sehr schlecht gewesen. Die Kinder hätten sie bei der Schwester seiner Frau und seiner Schwiegermutter untergebracht. Er sei dann von der Türkei mit einem Schlauchboot auf die griechische XXXX gefahren, dann auf das griechische Festland und von dort sei er über Serbien nach Österreich gekommen. Seine Frau sei in der Türkei operiert worden. Sie habe aber nicht mit ihm weiterreisen können und habe er sie dann nach XXXX zurückgeschickt.Der erste telefonische Kontakt mit der Al-Shabaab habe im September 2012 stattgefunden, aber schon vorher hätten sie seinen Kollegen angerufen und ihm Drohungen ausrichten lassen. Ein Kollege von ihm habe als Security für die römisch 40 gearbeitet. Eines Nachts hätten sie ihn und vier andere XXXX-Mitarbeiter entführt. Sie hätten ihn umgebracht und die anderen aber frei gelassen, nachdem sie sie zuvor geschlagen hätten. Den Getöteten hätten sie geköpft und die Leiche auf die Straße mit nach hinten gefesselten Händen gelegt. Sein Name sei römisch 40 gewesen. Über ihn hätte auch Amnesty-International berichtet (siehe AS 208). Er sei am 15.01.2011 getötet worden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass Mitarbeiter ausländischer NGOS und Politiker bevorzugte Ziele der Al-Shabaab seien. Wenn sie jemanden auffordern etwas zu tun und man den Aufforderungen nicht nachkomme, würden sie ihn töten. Sie haben auch ihn konkret bedroht. Den letzten Drohanruf habe er im Oktober 2012 bekommen, habe aber dann nicht gleich ausreisen können, weil in der Umgebung von römisch 40 die Al-Shabaab war. NachXXXX sei er auch nur auf dem Luftwege gereist. Er sei mit einem Dienstwagen zum Flughafen gebracht worden. Befragt, warum er nicht früher auf dem Luftwege ausgereist sei, gab er an, dass dies wegen der Krankheit seiner Frau gewesen sei. Er habe sich um eine Behandlung gekümmert und seien sie dann mit ihr gemeinsam in die Türkei geflogen. Bei der römisch 40 habe er von 2009 bis März 2014 gearbeitet. Zuletzt habe er sich in römisch 40 im Bezirk römisch 40 aufgehalten. Das römisch 40 sei auch dort gelegen. Im Jahr 2014 seien besonders viele Mitarbeiter von NGOS und Regierungsmitarbeiter getötet worden. Er habe Angst bekommen, auch der Gesundheitszustand seiner Frau sei sehr schlecht gewesen. Die Kinder hätten sie bei der Schwester seiner Frau und seiner Schwiegermutter untergebracht. Er sei dann von der Türkei mit einem Schlauchboot auf die griechische römisch 40 gefahren, dann auf das griechische Festland und von dort sei er über Serbien nach Österreich gekommen. Seine Frau sei in der Türkei operiert worden. Sie habe aber nicht mit ihm weiterreisen können und habe er sie dann nach römisch 40 zurückgeschickt. Seit er in Österreich sei, seien zwei seiner Schwestern eines natürlichen Todes gestorben. Zwei Brüder und zwei Halbbrüder und zwei Schwestern (Halbgeschwister) würden sich in XXXX aufhalten und eine Schwester inXXXX. Zu seiner Schwester und zu seiner Frau und seinen Kindern habe er ständigen Kontakt.Seit er in Österreich sei, seien zwei seiner Schwestern eines natürlichen Todes gestorben. Zwei Brüder und zwei Halbbrüder und zwei Schwestern (Halbgeschwister) würden sich in römisch 40 aufhalten und eine Schwester inXXXX. Zu seiner Schwester und zu seiner Frau und seinen Kindern habe er ständigen Kontakt. Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er habe nur ca. vor einem Jahr einen Fahrradunfall gehabt und habe seither Schulterschmerzen. Er habe in Österreich mehrere Deutschkurse besucht und zwar zuletzt einen B2-Kurs. Außerdem gehe er regelmäßig in ein Sprach-Cafe, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Weiters helfe er somalischen Kindern beim Lernen, vor allem in Mathematik. Der Beschwerdeführer legte ein Deutschzertifikat im Niveau B1, sowie ein nicht bestandenes B2-Zertifikat vor und brachte dazu vor, dass ihm nur wenige Punkte für das Erreichen des B2-Niveaus gefehlt hätten. Außerdem habe er Freiwilligenarbeit als Dolmetscher für Somalisch, Arabisch und Englisch geleistet. Er sei wohl derzeit bei keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied, habe aber schon viele österreichische Freunde, früher in XXXX und nunmehr in Wien. Bei einer Rückkehr nach Somalia würde er von der Al-Shabaab getötet werden, da sie ihn mehrfach mit dem Tod bedroht hätten und er auch an verschiedenen Orten in Somalia gearbeitet habe und dort bekannt sei. Es wäre leicht ihn zu finden, wenn er wieder in Somalia aufhältig sei.Gesundheitlich gehe es ihm gut. Er habe nur ca. vor einem Jahr einen Fahrradunfall gehabt und habe seither Schulterschmerzen. Er habe in Österreich mehrere Deutschkurse besucht und zwar zuletzt einen B2-Kurs. Außerdem gehe er regelmäßig in ein Sprach-Cafe, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Weiters helfe er somalischen Kindern beim Lernen, vor allem in Mathematik. Der Beschwerdeführer legte ein Deutschzertifikat im Niveau B1, sowie ein nicht bestandenes B2-Zertifikat vor und brachte dazu vor, dass ihm nur wenige Punkte für das Erreichen des B2-Niveaus gefehlt hätten. Außerdem habe er Freiwilligenarbeit als Dolmetscher für Somalisch, Arabisch und Englisch geleistet. Er sei wohl derzeit bei keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied, habe aber schon viele österreichische Freunde, früher in römisch 40 und nunmehr in Wien. Bei einer Rückkehr nach Somalia würde er von der Al-Shabaab getötet werden, da sie ihn mehrfach mit dem Tod bedroht hätten und er auch an verschiedenen Orten in Somalia gearbeitet habe und dort bekannt sei. Es wäre leicht ihn zu finden, wenn er wieder in Somalia aufhältig sei. Der Beschwerdeführer ersuchte, ihm bei seiner Familienzusammenführung zu helfen, da seine Frau krank sei und seine persönliche Unterstützung brauche und er überdies Angst habe, dass sein nunmehr bereits 14jähriger Sohn von der Al-Shabaab zwangsweise rekrutiert werde. Festzuhalten war auch, dass der Beschwerdeführer insbesondere die Fragen zur Integration bereits in gutem Deutsch beantwortete. Verlesen wurde auch der aktuelle Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint. Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 12.01.2018 wurde zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführervertreter gab an, dass er dieses Länderinformationsblatt bereits kenne und keine Frist zur Stellungnahme benötige. Er gab abschließend folgende Stellungnahme ab: Die Aktualität der Angriffe auf NGO Mitarbeiter sowie der Handlungsfähigkeit der Al Shabaab in ganz Süd- und Zentralsomalia wird insbesondere durch einen aktuellen Bericht der Asylum Research Consultancy vom 25.01.2018 bestätigt. Das Fluchtvorbringen des BF findet somit klar Deckung in den einschlägigen Länderberichten, es ist folglich glaubhaft und die Verfolgungsgefahr und auch aktuell. Bei einer Rückkehr nach Somalia würde der Beschwerdeführer erneut aufgrund seiner politischen Überzeugung von der Al Shabaab verfolgt werden und muss eine Schutzfähigkeit des somalischen Staates verneint werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er gehört dem Clan Daarod an und ist Moslem/Sunnit. Nach zwölf Jahren Schulausbildung studierte er zunächst in XXXX. Als der Bürgerkrieg ausbrach, flüchtete er nach XXXX, Kenia, wo er sich bis 1993 aufhielt. Von 1993 bis 2001 arbeitete er als Security-Mitarbeiter und Telefonvermittler in Saudi-Arabien. Anschließend kehrte er nach Somalia zurück und lebte zunächst in XXXX und arbeitete von 2001 bis 2005 bei der NGO XXXX. In der Folge übersiedelte er wieder nach XXXX und studierte dort Tierzucht fertig und erwarb den akademischen Grad eines Bachelors. 2009 kehrte er nach XXXXzurück und arbeitete für die NGO XXXX. Diese wurde 1990 von somalischen Frauen gegründet, hat aber mittlerweile drei Organisationen, nämlich eine in Somalia, eine in Australien und eine in den USA. Der Vorsitzende in Somalia ist ein dort lebender Australier. Diese NGO engagiert sich für Frauenrechte, Gesundheitsversorgung, sie ist weiters im Bereich der Nahrungsmittelversorgung und der Wasseraufbereitung tätig. Weiters vermittelt sie in Clankonflikten und bei politischen Konflikten. Schließlich werden auch Meinungsumfragen durchgeführt. Der Beschwerdeführer war bei dieser NGO als Ernährungsberater, Trainer für neue Mitarbeiter und auch als Interviewer für Meinungsumfragen tätig, wobei auch die Meinung der Bevölkerung zur Al-Shabaab und einzelnen Al-Shabaab-Führern abgefragt wurde.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er gehört dem Clan Daarod an und ist Moslem/Sunnit. Nach zwölf Jahren Schulausbildung studierte er zunächst in römisch 40 . Als der Bürgerkrieg ausbrach, flüchtete er nach römisch 40 , Kenia, wo er sich bis 1993 aufhielt. Von 1993 bis 2001 arbeitete er als Security-Mitarbeiter und Telefonvermittler in Saudi-Arabien. Anschließend kehrte er nach Somalia zurück und lebte zunächst in römisch 40 und arbeitete von 2001 bis 2005 bei der NGO römisch 40 . In der Folge übersiedelte er wieder nach römisch 40 und studierte dort Tierzucht fertig und erwarb den akademischen Grad eines Bachelors. 2009 kehrte er nach XXXXzurück und arbeitete für die NGO römisch 40 . Diese wurde 1990 von somalischen Frauen gegründet, hat aber mittlerweile drei Organisationen, nämlich eine in Somalia, eine in Australien und eine in den USA. Der Vorsitzende in Somalia ist ein dort lebender Australier. Diese NGO engagiert sich für Frauenrechte, Gesundheitsversorgung, sie ist weiters im Bereich der Nahrungsmittelversorgung und der Wasseraufbereitung tätig. Weiters vermittelt sie in Clankonflikten und bei politischen Konflikten. Schließlich werden auch Meinungsumfragen durchgeführt. Der Beschwerdeführer war bei dieser NGO als Ernährungsberater, Trainer für neue Mitarbeiter und auch als Interviewer für Meinungsumfragen tätig, wobei auch die Meinung der Bevölkerung zur Al-Shabaab und einzelnen Al-Shabaab-Führern abgefragt wurde. Im August 2002 heiratete der BeschwerdeführerXXXX, welche XXXX geboren ist und hat mit dieser fünf Söhne, nunmehr zwischen sechs und 14 Jahren.Im August 2002 heiratete der BeschwerdeführerXXXX, welche römisch 40 geboren ist und hat mit dieser fünf Söhne, nunmehr zwischen sechs und 14 Jahren. Die Al-Shabaab erfuhr von der Tätigkeit des Beschwerdeführers und forderte ihn zunächst im Wege über den Kollegen auf, diese Arbeit zu beenden, was der Beschwerdeführer - auch im Hinblick auf die gute Bezahlung und die Notwendigkeit eine siebenköpfige Familie zu ernähren - jedoch nicht tat. Ca. einen Monat später wurde er selbst von der Al-Shabaab telefonisch aufgefordert, seine Tätigkeit zu beenden und damit bedroht, dass er schon sehen werde, was passiere, wenn er den Forderungen der Al-Shabaab nicht nachkomme. Weiters sagte der Anrufer, dass sie ihn überall finden würden. In der Folge erkrankte seine Frau, die sich inXXXX aufhielt, an Bluthochdruck und an einem XXXX und holte er seine Frau nach XXXX. Sein Kollege, der ein Security-Mitarbeiter der genannten Organisation war, wurde gemeinsam mit vier anderen Mitarbeitern der NGO XXXX entführt, geköpft und mit nach hinten gefesselten Händen auf eine Straße gelegt, während die anderen Mitarbeiter der Organisation nach Misshandlungen frei gelassen wurden. Der Beschwerdeführer erhielt bis Ende 2012 weitere Drohanrufe, konnte jedoch wegen der Erkrankung seiner Frau zunächst nicht ausreisen und reiste dann erst am 26.03.2014 mit ihr in die Türkei, wo sie sich einer Heilbehandlung unterzog. Der Beschwerdeführer konnte in letzter Zeit nur mehr Reisen auf dem Luftwege vornehmen und wurde zum Flughafen mit einem Dienstwagen von XXXX geführt. Er arbeitete bis kurz vor seiner Ausreise für diese Organisation.Die Al-Shabaab erfuhr von der Tätigkeit des Beschwerdeführers und forderte ihn zunächst im Wege über den Kollegen auf, diese Arbeit zu beenden, was der Beschwerdeführer - auch im Hinblick auf die gute Bezahlung und die Notwendigkeit eine siebenköpfige Familie zu ernähren - jedoch nicht tat. Ca. einen Monat später wurde er selbst von der Al-Shabaab telefonisch aufgefordert, seine Tätigkeit zu beenden und damit bedroht, dass er schon sehen werde, was passiere, wenn er den Forderungen der Al-Shabaab nicht nachkomme. Weiters sagte der Anrufer, dass sie ihn überall finden würden. In der Folge erkrankte seine Frau, die sich inXXXX aufhielt, an Bluthochdruck und an einem römisch 40 und holte er seine Frau nach römisch 40 . Sein Kollege, der ein Security-Mitarbeiter der genannten Organisation war, wurde gemeinsam mit vier anderen Mitarbeitern der NGO römisch 40 entführt, geköpft und mit nach hinten gefesselten Händen auf eine Straße gelegt, während die anderen Mitarbeiter der Organisation nach Misshandlungen frei gelassen wurden. Der Beschwerdeführer erhielt bis Ende 2012 weitere Drohanrufe, konnte jedoch wegen der Erkrankung seiner Frau zunächst nicht ausreisen und reiste dann erst am 26.03.2014 mit ihr in die Türkei, wo sie sich einer Heilbehandlung unterzog. Der Beschwerdeführer konnte in letzter Zeit nur mehr Reisen auf dem Luftwege vornehmen und wurde zum Flughafen mit einem Dienstwagen von römisch 40 geführt. Er arbeitete bis kurz vor seiner Ausreise für diese Organisation. Der Beschwerdeführer reiste dann mit einem Schlauchboot auf die griechische XXXX weiter, während seine Frau während ihres schlechten Gesundheitszustandes zunächst in der Türkei blieb und dann nach Afrika zurückkehre. Die Kinder blieben zunächst bei der Schwester seiner Frau und bei der Schwiegermutter. Zwischenzeitig hält sich seine Frau mit den Kindern in XXXX, Kenia auf und hat der Beschwerdeführer mit dieser Kontakt. Außer mit seiner Frau in XXXX ist er auch mit zwei Schwestern in XXXX und XXXX in Kontakt.Der Beschwerdeführer reiste dann mit einem Schlauchboot auf die griechische römisch 40 weiter, während seine Frau während ihres schlechten Gesundheitszustandes zunächst in der Türkei blieb und dann nach Afrika zurückkehre. Die Kinder blieben zunächst bei der Schwester seiner Frau und bei der Schwiegermutter. Zwischenzeitig hält sich seine Frau mit den Kindern in römisch 40 , Kenia auf und hat der Beschwerdeführer mit dieser Kontakt. Außer mit seiner Frau in römisch 40 ist er auch mit zwei Schwestern in römisch 40 und römisch 40 in Kontakt. Er hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme, aber er hatte vor ca. vor einem Jahr einen Fahrradunfall und leidet seither unter Schulterschmerzen. Derzeit besucht er einen B2-Kurs. Er hat bereits ein Deutschzertifikat im Niveau B1 erworben, bei der B2-Prüfung ist er zuletzt ganz knapp durchgefallen. Der Beschwerdeführer arbeitet ehrenamtlich als Dolmetscher für Somalisch, Arabisch und Englisch. Er ist derzeit bei keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied, verfügt aber über zahlreiche österreichische Freunde. Zu Somalia wird Folgendes festgestellt: 1. Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance. Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017). Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017). 1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). 2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017). 3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). 4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.