RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlW159 2153163-1 SpruchW159 2153163-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. 15-1052950705/150234063, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. 15-1052950705/150234063, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF alsA) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte (spätestens) am 05.03.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der noch am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EASt-Ost gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsbürger, Hazara und schiitischer Moslem zu sein. In Bezug auf Afghanistan brachte er keine Fluchtgründe vor. Er habe bis vor ca. zweieinhalb Jahren im Iran gelebt. Nachdem das Asylverfahren nach der Erstbefragung zugelassen wurde, erfolgte am 02.03.2017 eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei eine Vertrauensperson anwesend war. Der Beschwerdeführer hielt die in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe aufrecht und gab an, dass es bei der Erstbefragung keine Probleme gegeben habe und bei der Erstbefragung alles in Ordnung gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in XXXX im Iran geboren und dort bei seinen Eltern und seinen Geschwistern aufgewachsen. Er habe dort 14 Jahre lang die Schule besucht und nebenher als Schweißer gearbeitet. Er beherrsche die Sprachen Farsi, Dari, Englisch und Deutsch in Wort und Schrift.Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 im Iran geboren und dort bei seinen Eltern und seinen Geschwistern aufgewachsen. Er habe dort 14 Jahre lang die Schule besucht und nebenher als Schweißer gearbeitet. Er beherrsche die Sprachen Farsi, Dari, Englisch und Deutsch in Wort und Schrift. Finanziell sei es der Familie des Beschwerdeführers sehr gut gegangen. Der Vater des Beschwerdeführers habe als Schweißer gearbeitet. Im Iran hätten sie in einer Mietwohnung gelebt und der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seinem Vater für den Lebensunterhalt gesorgt. Auch eine seiner Schwestern habe einige Nachmittage gearbeitet und dazuverdient. Einen offiziellen Beruf habe der Beschwerdeführer nicht ausgeübt. Er habe durchschnittlich 400.000,- Tuman verdient. Eigentlich hätte der Beschwerdeführer das Doppelte verdienen müssen, aber der Beschwerdeführer sei jung gewesen und das sei ausgenützt worden. Angehörige habe der Beschwerdeführer im Heimatland keine mehr. Ebenso wenig hätte seine Familie dort Besitztümer. Der Beschwerdeführer sei ledig. Sein Vater halte sich in XXXX in der Türkei auf. Mit seinem Vater kommuniziere der Beschwerdeführer qua Skype. Der Vater arbeite dort unter Umgehung seiner Abgabenverpflichtungen und könne sich mehr oder weniger selbst versorgen.Angehörige habe der Beschwerdeführer im Heimatland keine mehr. Ebenso wenig hätte seine Familie dort Besitztümer. Der Beschwerdeführer sei ledig. Sein Vater halte sich in römisch 40 in der Türkei auf. Mit seinem Vater kommuniziere der Beschwerdeführer qua Skype. Der Vater arbeite dort unter Umgehung seiner Abgabenverpflichtungen und könne sich mehr oder weniger selbst versorgen. Der Beschwerdeführer sei nie in Afghanistan gewesen. Da seine Eltern dort Probleme gehabt hätten, hätten sie nie wieder dorthin zurück gewollt. Dari und Farsi beherrsche der Beschwerdeführer auf Muttersprachenniveau, mit den gesellschaftlichen und kulturellen Begebenheiten seines Herkunftslandes sei der Beschwerdeführer sehr gut vertraut. Das Heimatland zu verlassen, sei der Entschluss seiner Eltern gewesen, der Beschwerdeführer sei damals noch nicht geboren gewesen. Aus dem Iran sei die Familie 2012 ausgereist, das sei der Entschluss der Familie gewesen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe verwies der Beschwerdeführer auf das Vorbringen seiner Mutter und seiner Schwestern, diese hätten aufgrund des Bürgerkrieges Probleme gehabt. Hinsichtlich der Gründe, warum der Beschwerdeführer den Iran verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, es sei in XXXX worden. Dieser Vorfall sei in einem Stadtteil geschehen, der fünf bis zehn Minuten vom Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Familie passiert. Völlig Grundlos seien Afghanen dafür verantwortlich gemacht worden. Die Iraner hätten sehr emotional und aggressiv reagiert, Häuser seien niedergebrannt und die Afghanen vertrieben worden. Der Beschwerdeführer habe von dem Verhalten der Iraner ein XXXX erhalten. Dieses habe der Beschwerdeführer an die XXXX, auch an zwei bis drei XXXX. Dieses XXXX sei XXXX worden. Einige Tage später habe Herr XXXX, vor allen Flüchtlingen geredet und gesagt, dass die XXXX des XXXX aus offizieller Sicht verboten gewesen wäre und das ein Verbrechen wäre, weil es gegen die nationale Sicherheit des Landes verstoße. Sie würden alles tun, um den Verantwortlichen zu finden. Danach habe der Beschwerdeführer große Angst bekommen. Er habe gewusst, dass die iranische Behörde bei solchen Angelegenheiten gnadenlos sei und er früher oder später gefunden würde. Darüber habe er mit seiner Familie gesprochen. Sie hätten sonst auch einige Probleme gehabt und hätten beschlossen, das Land zu verlassen.Hinsichtlich der Gründe, warum der Beschwerdeführer den Iran verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, es sei in römisch 40 worden. Dieser Vorfall sei in einem Stadtteil geschehen, der fünf bis zehn Minuten vom Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Familie passiert. Völlig Grundlos seien Afghanen dafür verantwortlich gemacht worden. Die Iraner hätten sehr emotional und aggressiv reagiert, Häuser seien niedergebrannt und die Afghanen vertrieben worden. Der Beschwerdeführer habe von dem Verhalten der Iraner ein römisch 40 erhalten. Dieses habe der Beschwerdeführer an die römisch 40 , auch an zwei bis drei römisch 40 . Dieses römisch 40 sei römisch 40 worden. Einige Tage später habe Herr römisch 40 , vor allen Flüchtlingen geredet und gesagt, dass die römisch 40 des römisch 40 aus offizieller Sicht verboten gewesen wäre und das ein Verbrechen wäre, weil es gegen die nationale Sicherheit des Landes verstoße. Sie würden alles tun, um den Verantwortlichen zu finden. Danach habe der Beschwerdeführer große Angst bekommen. Er habe gewusst, dass die iranische Behörde bei solchen Angelegenheiten gnadenlos sei und er früher oder später gefunden würde. Darüber habe er mit seiner Familie gesprochen. Sie hätten sonst auch einige Probleme gehabt und hätten beschlossen, das Land zu verlassen. Das XXXX habe der Beschwerdeführer XXXX, weil er sich der Tragweite dieser Tat nicht bewusst gewesen sei. Vielleicht sei es jugendlicher Leichtsinn gewesen.Das römisch 40 habe der Beschwerdeführer römisch 40 , weil er sich der Tragweite dieser Tat nicht bewusst gewesen sei. Vielleicht sei es jugendlicher Leichtsinn gewesen. Befragt, was der Beschwerdeführer damit meine, dass seine Familie allgemein Probleme im Land gehabt habe, führte der Beschwerdeführer aus, obwohl sie schon jahrelang im Iran aufhältig gewesen wären, seien sie immer wieder diskriminiert worden. Es habe sowohl schulisch als auch beruflich für Afghanen immer wieder Nachteile gegeben. Nach Afghanistan hätte der Beschwerdeführer wegen der Probleme seines Vaters nicht zurückgekonnt, es seien immer die Mudschahedin an der Macht und diese hätten genauso gewollt, dass der Beschwerdeführer für sie kämpfe. In seinem Herkunftsland habe der Beschwerdeführer nie mit Behörden, politischen Parteien oder Gruppierungen Probleme gehabt. Wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sei er nie verfolgt worden. Er sei nie dort gewesen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben. Er werde getötet, weil er Hazara und Schiit sei. Hazara und Schiiten würden nicht nur von den Taliban, sondern auch vom IS verfolgt. Seit 05.03.2015 sei der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig. Seinen Alltag verbringe er jeden Tag nachmittags in der Turnhalle. Vormittags lerne er Deutsch über das Internet und zweimal die Woche besuche er einen Deutschkurs. Zusätzlich gehe er ins Fitnessstudio. Er lese sehr viel über Turnen und seinen Job als Turntrainer. Über Psychologie von Kindern, Gesundheit, Ernährung, einfach alles, was mit Turnen zu tun habe. Einer legalen Beschäftigung sei der Beschwerdeführer in Österreich abgesehen von freiwilliger Arbeit noch nicht nachgegangen. Wenn der Beschwerdeführer hier bleiben könne, würde er gerne arbeiten und, wenn es gut laufe, auch studieren. Er interessiere sich für Sport und Physiotherapie. Wenn er legal da wäre, könnte er halbtags als Trainer arbeiten und so für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Darüber hinaus habe er bereits Perspektiven, im österreichischen Verband weiterhin eingesetzt zu werden, sodass sein Auskommen gesichert wäre. Er lebe von der Grundversorgung. Am 24.03.2017 mache er die Deutschprüfung B
- Er habe die Matura absolviert und absolviere die Trainerausbildung für Kunstturnen in XXXX. In nächster Zeit erhalte er ein Zertifikat. Er sei freiwillig im Turnverband für Kinder und Jugendliche tätig. Er beherrsche die deutsche Sprache bereits gut und habe bereits zehn enge Freunde unter Einheimischen gefunden.Wenn der Beschwerdeführer hier bleiben könne, würde er gerne arbeiten und, wenn es gut laufe, auch studieren. Er interessiere sich für Sport und Physiotherapie. Wenn er legal da wäre, könnte er halbtags als Trainer arbeiten und so für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Darüber hinaus habe er bereits Perspektiven, im österreichischen Verband weiterhin eingesetzt zu werden, sodass sein Auskommen gesichert wäre. Er lebe von der Grundversorgung. Am 24.03.2017 mache er die Deutschprüfung B
- Er habe die Matura absolviert und absolviere die Trainerausbildung für Kunstturnen in römisch 40 . In nächster Zeit erhalte er ein Zertifikat. Er sei freiwillig im Turnverband für Kinder und Jugendliche tätig. Er beherrsche die deutsche Sprache bereits gut und habe bereits zehn enge Freunde unter Einheimischen gefunden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zahl 15-1052950705/150234063 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.03.2018 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zahl 15-1052950705/150234063 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.03.2018 erteilt. In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und festgestellt, dass von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, seines Geburtsortes, seinem Religionsbekenntnis und seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgegangen werde. In der Folge wurden Feststellungen zu Afghanistan getroffen und rechtlich begründend wurde zu Spruchpunkt I. zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens keine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus in der GFK taxativ aufgezählten Gründen vorgebracht habe.In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und festgestellt, dass von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit, seines Geburtsortes, seinem Religionsbekenntnis und seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgegangen werde. In der Folge wurden Feststellungen zu Afghanistan getroffen und rechtlich begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens keine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus in der GFK taxativ aufgezählten Gründen vorgebracht habe. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage ausgeführt, dass der Antragsteller in Afghanistan über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke verfüge und der Beschwerdeführer nie in Afghanistan aufhältig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgebender Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt. Es liege auch kein Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die Behörde gelange zu der Ansicht, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, weshalb festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage ausgeführt, dass der Antragsteller in Afghanistan über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke verfüge und der Beschwerdeführer nie in Afghanistan aufhältig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgebender Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt. Es liege auch kein Ausschlussgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor. Die Behörde gelange zu der Ansicht, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, weshalb festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr zu erteilen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr zu erteilen sei. Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt I., erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung der Beschwerde wurde (gerafft) das bisherige Vorbringen wiedergegeben und vorgebracht, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden und die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte seien mangelhaft. Der Beschwerdeführer brachte vor, im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt zu sein, dennoch würden jegliche Länderberichte hinsichtlich der Verfolgung von Hazara fehlen. Zudem sei der Behörde auch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen. Die Behörde habe es verabsäumt, nachzufragen, welche Probleme der Beschwerdeführer in Afghanistan gehabt habe. Der Großteil der Befragung habe sich auf den Iran bezogen. Das Bundesamt habe das Vorbringen des Beschwerdeführers ignoriert und sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, im Falle einer Rückkehr getötet zu werden und in Afghanistan Schiiten und Hazara gezielt verfolgt würden, wären keine ausreichenden Fragen diesbezüglich gestellt worden. Daher habe das Bundesamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Entscheidung mit Verfahrensfehlern belastet und seiner Entscheidung eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine mangelhafte rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt.Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins., erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung der Beschwerde wurde (gerafft) das bisherige Vorbringen wiedergegeben und vorgebracht, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden und die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte seien mangelhaft. Der Beschwerdeführer brachte vor, im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt zu sein, dennoch würden jegliche Länderberichte hinsichtlich der Verfolgung von Hazara fehlen. Zudem sei der Behörde auch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen. Die Behörde habe es verabsäumt, nachzufragen, welche Probleme der Beschwerdeführer in Afghanistan gehabt habe. Der Großteil der Befragung habe sich auf den Iran bezogen. Das Bundesamt habe das Vorbringen des Beschwerdeführers ignoriert und sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, im Falle einer Rückkehr getötet zu werden und in Afghanistan Schiiten und Hazara gezielt verfolgt würden, wären keine ausreichenden Fragen diesbezüglich gestellt worden. Daher habe das Bundesamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Entscheidung mit Verfahrensfehlern belastet und seiner Entscheidung eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine mangelhafte rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt. In der Beschwerde wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die bekämpfte Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zuerkennen sowie in eventu, den Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.In der Beschwerde wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die bekämpfte Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zuerkennen sowie in eventu, den Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte daher für den 31.01.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Vertreterin erschien, welcher aktuelle Länderberichte zur Minderheit des Hazara vorlegte. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Rechtsvertreters befragt. Er hielt seine Beschwerde aufrecht und wollte sein Vorbringen weder ergänzen noch korrigieren. Er sei afghanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei am XXXX in XXXX im Iran geboren worden, wo er bis 2012 gelebt habe. Zwei bis zweieinhalb Jahre habe er in der Türkei gelebt, sechs Monate sei er gezwungen gewesen, sich in Griechenland aufzuhalten, weil die Wege gesperrt gewesen seien. Im März 2015 sei der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist. In Afghanistan habe er sich nie aufgehalten, seine Eltern seien 1989, als die Probleme entstanden seien, aus der Heimat ausgereist. Die Probleme seien zur Zeit der Russen gewesen; als gekämpft worden sei, sei jedermann einer Gruppierung beigetreten. Die Muhajeddin hätten versucht, so viele Männer als möglich zu rekrutieren. Die Gruppierungen hätten sich mit der Zeit gegenseitig bekämpft. Zuletzt sei es zum Bürgerkrieg gekommen. Die Kriegshandlungen hätten verschiedene Volksgruppen gegeneinander geführt, zB. Paschtunen gegen Hazara, aber auch Tadschiken und andere Volksgruppen hätten sich beteiligt. Der Vater des Beschwerdeführers sei persönlich bedroht worden. Er sei aufgefordert worden, sich einer Gruppierung anzuschließen. Es habe viele Vorwürfe gegeben. Man hätte sich gegenseitig zB. vorgeworfen, den Bruder getötet zu haben. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers sei dann angegriffen worden und habe Feuer gefangen. Sein Vater habe Brandwunden im Gesicht erlitten. Seine Schwester habe Verbrennungen am Oberschenkel und am Bauch erlitten, die man nach wie vor sehen könne. Seine Schwester habe ebenso wie seine Mutter Asyl erhalten. Persönlich verfolgt sei seine Mutter nicht worden, sie sei aber wegen des Vaters auch Drohungen ausgesetzt gewesen und habe den Angriff auf das Haus miterlebt.Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Rechtsvertreters befragt. Er hielt seine Beschwerde aufrecht und wollte sein Vorbringen weder ergänzen noch korrigieren. Er sei afghanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei am römisch 40 in römisch 40 im Iran geboren worden, wo er bis 2012 gelebt habe. Zwei bis zweieinhalb Jahre habe er in der Türkei gelebt, sechs Monate sei er gezwungen gewesen, sich in Griechenland aufzuhalten, weil die Wege gesperrt gewesen seien. Im März 2015 sei der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist. In Afghanistan habe er sich nie aufgehalten, seine Eltern seien 1989, als die Probleme entstanden seien, aus der Heimat ausgereist. Die Probleme seien zur Zeit der Russen gewesen; als gekämpft worden sei, sei jedermann einer Gruppierung beigetreten. Die Muhajeddin hätten versucht, so viele Männer als möglich zu rekrutieren. Die Gruppierungen hätten sich mit der Zeit gegenseitig bekämpft. Zuletzt sei es zum Bürgerkrieg gekommen. Die Kriegshandlungen hätten verschiedene Volksgruppen gegeneinander geführt, zB. Paschtunen gegen Hazara, aber auch Tadschiken und andere Volksgruppen hätten sich beteiligt. Der Vater des Beschwerdeführers sei persönlich bedroht worden. Er sei aufgefordert worden, sich einer Gruppierung anzuschließen. Es habe viele Vorwürfe gegeben. Man hätte sich gegenseitig zB. vorgeworfen, den Bruder getötet zu haben. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers sei dann angegriffen worden und habe Feuer gefangen. Sein Vater habe Brandwunden im Gesicht erlitten. Seine Schwester habe Verbrennungen am Oberschenkel und am Bauch erlitten, die man nach wie vor sehen könne. Seine Schwester habe ebenso wie seine Mutter Asyl erhalten. Persönlich verfolgt sei seine Mutter nicht worden, sie sei aber wegen des Vaters auch Drohungen ausgesetzt gewesen und habe den Angriff auf das Haus miterlebt. Im Iran habe der Beschwerdeführer die zwölfte Schulstufe abgeschlossen und damit die Reifeprüfung absolviert. Auf Vorhalt, dass die meisten Afghanen vorbrächten, dass es ihnen im Iran verwährt gewesen wäre, die Schule zu besuchen, führte der Beschwerdeführer aus, er habe bis zur achten Schulstufe lauter "sehr gut" im Zeugnis gehabt, daher seien die Lehrer ihm gegenüber barmherzig gewesen. Es sei immer ein Kampf gewesen, der Beschwerdeführer habe sich zu Semesterbeginn anmelden müssen. Es sei ungewiss gewesen, ob er aufgenommen würde. Von der Schule sei ihm gesagt worden, er müsse abwarten, was der iranische Staat entscheide. Zu Beginn der neunten Klasse sei entschieden worden, dass der Beschwerdeführer 500.000,- iranische Toman bezahlen müsse. Er habe sich diese Summe nicht leisten können, weshalb er ein halbes Jahr pausieren habe müssen, bis er mit der Schule habe weitermachen können. Im Iran habe der Vater des Beschwerdeführers als Schweißer gearbeitet. Ab der zehnten Schulstufe habe er eine Privatschule besucht, so habe er am Vormittag neben der Schule arbeiten gehe und am Nachmittag die Schule besuchen können. Auch er habe als Schweißer gearbeitet und zwar bis zu seiner Ausreise in die Türkei. Auch dort habe er als Schweißer gearbeitet, er sei auch in der Mülltrennung tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Iran ein aktiver Sportler gewesen. Er habe aber an offiziellen Turnieren nicht teilnehmen dürfen. Sein Lieblingsgerät sei "Boden und Sprung". Die Eltern des Beschwerdeführers würden noch leben und zwar in XXXX. Er wohne nicht mit seinen Eltern zusammen. Weiter habe er zwei Schwestern, die auch in XXXX leben würden.Die Eltern des Beschwerdeführers würden noch leben und zwar in römisch 40 . Er wohne nicht mit seinen Eltern zusammen. Weiter habe er zwei Schwestern, die auch in römisch 40 leben würden. Persönliche Probleme mit Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen oder Privatpersonen habe der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht gehabt, weil er dort nie gelebt hätte. Aber wegen seiner Volksgruppe und Religion wäre er benachteiligt. Er habe Angst, zwangsrekrutiert zu werden oder mitkämpfen zu müssen, der afghanische Staat habe keine Macht. Der afghanische Staat habe selbst verkündet, dass mindestens 20 aktive Gruppierungen in dem Staat arbeiten. Natürlich bestehe die Gefahr, von den verschiedenen Gruppen zwangsrekrutiert und aufgefordert zu werden, gegen die USA oder die NATO zu kämpfen. Die Lebensumstände der Afghanen im Iran seien sehr schwierig. Auch im Iran habe dem Beschwerdeführer die Gefahr gedroht, in den Krieg nach Syrien geschickt zu werden. Der iranische Staat habe offiziell verkündet, dass, wenn man nach Syrien kämpfen gehe, die iranische Staatsbürgerschaft erhalte. Die religiösen Emotionen der Menschen seien ausgenutzt worden, soweit der Beschwerdeführer wisse, seien keine Staatsbürgerschaften verliehen worden. Den Iran habe der Beschwerdeführer verlassen, weil es dort zu einem Vorfall mit einem iranischen XXXX gekommen sei. Etwa zehn Minuten von der Familie des Beschwerdeführers entfernt, in einer Gegend namens XXXX, sei dieses XXXX worden. Es sei ein Gerücht verbreitet worden, dass Afghanen für dies verantwortlich gewesen seien. Die Iraner hätten dann willkürlich die Häuser der Afghanen angegriffen. Auf verschiedenen XXXX seien zB. XXXX worden. Die Migrationsbehörde habe den Ausländern vorgeworfen, dass es gar keine Vorfälle gegeben habe, warum es dazu gekommen sei, XXXX zu XXXX. Über eine Woche hätten sich die Afghanen nicht getraut, ihre Unterkünfte zu verlassen. Auf offener Straße seien sie mit Ketten, Schlagstöcken und anderen Waffen attackiert worden. Die ältesten Afghanen aus der Ortschaft hätten sich nicht wehren können. Andere Afghanen hätten sich versammelt und die Migrationsbehörde aufgesucht. Ein Täter sei angeblich auch gefasst worden. Andere hätten sich nicht gefunden. Die Afghanen hätten Beweise gefordert, Beweise dafür, dass das XXXX tatsächlich XXXX worden sei. Wenn jemand XXXX werde, werde ein XXXX gemacht. Die Afghanen hätten dieses XXXX gefordert. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Bevölkerung gegen Afghanen aufgehetzt worden sei und sich der Vorfall gar nicht ereignet habe. Das habe sich im Jahre 2012 zugetragen.Den Iran habe der Beschwerdeführer verlassen, weil es dort zu einem Vorfall mit einem iranischen römisch 40 gekommen sei. Etwa zehn Minuten von der Familie des Beschwerdeführers entfernt, in einer Gegend namens römisch 40 , sei dieses römisch 40 worden. Es sei ein Gerücht verbreitet worden, dass Afghanen für dies verantwortlich gewesen seien. Die Iraner hätten dann willkürlich die Häuser der Afghanen angegriffen. Auf verschiedenen römisch 40 seien zB. römisch 40 worden. Die Migrationsbehörde habe den Ausländern vorgeworfen, dass es gar keine Vorfälle gegeben habe, warum es dazu gekommen sei, römisch 40 zu römisch 40 . Über eine Woche hätten sich die Afghanen nicht getraut, ihre Unterkünfte zu verlassen. Auf offener Straße seien sie mit Ketten, Schlagstöcken und anderen Waffen attackiert worden. Die ältesten Afghanen aus der Ortschaft hätten sich nicht wehren können. Andere Afghanen hätten sich versammelt und die Migrationsbehörde aufgesucht. Ein Täter sei angeblich auch gefasst worden. Andere hätten sich nicht gefunden. Die Afghanen hätten Beweise gefordert, Beweise dafür, dass das römisch 40 tatsächlich römisch 40 worden sei. Wenn jemand römisch 40 werde, werde ein römisch 40 gemacht. Die Afghanen hätten dieses römisch 40 gefordert. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die Bevölkerung gegen Afghanen aufgehetzt worden sei und sich der Vorfall gar nicht ereignet habe. Das habe sich im Jahre 2012 zugetragen. Der unmittelbare Ausreisegrund sei gewesen, dass der der Beschwerdeführer XXXX an einige XXXX wie XXXX und XXXX habe. Der Leiter der Migrationsbehörde habe dann verkündet, gegen den Beschwerdeführer rechtlich vorzugehen. Seit Aufenthaltstitel sei ihm entzogen worden. Das habe dann dazu geführt, dass er mit seiner Familie in die Türkei geflüchtet sei und sie von dort weitergereist seien. Die Türkei hätten sie verlassen, weil sie keine Regelungen für Flüchtlinge habe. Sie hätten auch nicht ausreichend Geld gehabt. Sie hätten einige Zeit lang dort bleiben müssen um arbeiten zu können. Die Reise sei auch sehr gefährlich gewesen, sie hätten sich mit einem Schlauchboot ins Ungewisse gestürzt. Erst beim dritten Versuch sei es gelungen, nach Griechenland einzureisen. Die Grenzen seien zu gewesen, der Beschwerdeführer sei in XXXX gelandet. Von dort sei er mit einer Fähre nach Athen gekommen. In Athen habe der Beschwerdeführer dann einen Schlepper gefunden. Da seine jüngere Schwester schon zwei Monate vor dem Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, sei der Beschwerdeführer auch nach Österreich gegangen.Der unmittelbare Ausreisegrund sei gewesen, dass der der Beschwerdeführer römisch 40 an einige römisch 40 wie römisch 40 und römisch 40 habe. Der Leiter der Migrationsbehörde habe dann verkündet, gegen den Beschwerdeführer rechtlich vorzugehen. Seit Aufenthaltstitel sei ihm entzogen worden. Das habe dann dazu geführt, dass er mit seiner Familie in die Türkei geflüchtet sei und sie von dort weitergereist seien. Die Türkei hätten sie verlassen, weil sie keine Regelungen für Flüchtlinge habe. Sie hätten auch nicht ausreichend Geld gehabt. Sie hätten einige Zeit lang dort bleiben müssen um arbeiten zu können. Die Reise sei auch sehr gefährlich gewesen, sie hätten sich mit einem Schlauchboot ins Ungewisse gestürzt. Erst beim dritten Versuch sei es gelungen, nach Griechenland einzureisen. Die Grenzen seien zu gewesen, der Beschwerdeführer sei in römisch 40 gelandet. Von dort sei er mit einer Fähre nach Athen gekommen. In Athen habe der Beschwerdeführer dann einen Schlepper gefunden. Da seine jüngere Schwester schon zwei Monate vor dem Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, sei der Beschwerdeführer auch nach Österreich gegangen. Seine Familie stamme aus der Provinz Ghazni. Sie würden der Sippe der XXXX angehören.Seine Familie stamme aus der Provinz Ghazni. Sie würden der Sippe der römisch 40 angehören. Angefangen von der Gründung des Landes bis Abdul Rahman Khan bis zum heutigen Tag komme es zu Explosionen bzw. gezielten Anschlägen auf schiitische Moscheen in Kabul. In den letzten Monaten sei es zu einigen Vorfällen gekommen. Vor zwei Jahren sei einem Mädchen namens XXXX in der Gegend des Distrikts XXXX die Kehle durchtrennt worden. Sie sei mit ihrer Familie auf Reisen gewesen. Das seien die Probleme, von denen Hazara und Schiiten betroffen seien. Sie würden unterwegs angehalten: Hazarastämmige würden gefangen gehalten. Man könne sie von der Optik unterscheiden.Angefangen von der Gründung des Landes bis Abdul Rahman Khan bis zum heutigen Tag komme es zu Explosionen bzw. gezielten Anschlägen auf schiitische Moscheen in Kabul. In den letzten Monaten sei es zu einigen Vorfällen gekommen. Vor zwei Jahren sei einem Mädchen namens römisch 40 in der Gegend des Distrikts römisch 40 die Kehle durchtrennt worden. Sie sei mit ihrer Familie auf Reisen gewesen. Das seien die Probleme, von denen Hazara und Schiiten betroffen seien. Sie würden unterwegs angehalten: Hazarastämmige würden gefangen gehalten. Man könne sie von der Optik unterscheiden. Gesundheitliche Probleme habe der Beschwerdeführer nicht. Es war möglich, mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch in Deutscher Sprache zu führen: "RI: Was machen Sie derzeit in Österreich? BF: Ich bin angestellt als Trainer in Turnleistungszentrum. Auch am Nachmittag bin ich in der Halle. Dienstag und Donnerstag arbeite ich als Trainer im Frühtraining von Jugendlichen, die einmal die Chance erhalten sollen, bei den olympischen Spielen erhalten sollen. Außerdem arbeite ich als Stützkraft im Verein XXXX, der sich der Ausbildung Jugendlicher Flüchtlinge annimmt. RI: Leben Sie in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft in Österreich? BF: Nein, keine Zeit. RI:Gesundheitliche Probleme habe der Beschwerdeführer nicht. Es war möglich, mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch in Deutscher Sprache zu führen: "RI: Was machen Sie derzeit in Österreich? BF: Ich bin angestellt als Trainer in Turnleistungszentrum. Auch am Nachmittag bin ich in der Halle. Dienstag und Donnerstag arbeite ich als Trainer im Frühtraining von Jugendlichen, die einmal die Chance erhalten sollen, bei den olympischen Spielen erhalten sollen. Außerdem arbeite ich als Stützkraft im Verein römisch 40 , der sich der Ausbildung Jugendlicher Flüchtlinge annimmt. RI: Leben Sie in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft in Österreich? BF: Nein, keine Zeit. RI: Welche Deutschkurse bzw. Deutschdiplome haben Sie abgeschlossen? BF: B1 habe ich schon abgeschlossen und wollte B2 machen, aber das AMS hat gesagt, dass B1 zum Arbeiten reicht. RI: Sind Sie Mitglied bei Vereinen oder Organisationen? BF: Ja, beim Verein XXXX und beim XXXX Turnverein. Wegen meiner Herkunft aus Afghanistan habe ich beim XXXX Turnverein kein Problem. In Afghanistan ist es undenkbar, dass Männer und Frauen in der gleichen Halle trainieren. RI: Haben Sie schon österreichische Freunde? BF: Ja, zu viele."B1 habe ich schon abgeschlossen und wollte B2 machen, aber das AMS hat gesagt, dass B1 zum Arbeiten reicht. RI: Sind Sie Mitglied bei Vereinen oder Organisationen? BF: Ja, beim Verein römisch 40 und beim römisch 40 Turnverein. Wegen meiner Herkunft aus Afghanistan habe ich beim römisch 40 Turnverein kein Problem. In Afghanistan ist es undenkbar, dass Männer und Frauen in der gleichen Halle trainieren. RI: Haben Sie schon österreichische Freunde? BF: Ja, zu viele." Der Beschwerdeführer habe sein Leben lang versucht, die von ihm gesetzten Ziele zu erreichen. Eine Rückkehr bedeute für ihn Misserfolg. Seine Familie, damit meine er seine Eltern, würden in Österreich leben, in Afghanistan habe er keine Angehörigen mehr. Er sehe nichts Positives an einer Rückkehr. Darüber hinaus werde er anderen Problemen religöser Natur auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit begegnen. Das Leben bestehe aus Integration, wenn der Beschwerdeführer zurückkehren müsse, müsse er sich den Vorstellungen und Werten Afghanistans anpassen. Dort seien alle religiös, wenn man nicht streng religiös sei, könne das dazu führen, dass man einer großen Gefahr ausgesetzt sei. Mit Stellungnahme vom 14.02.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2018, brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin nach einer (gerafften) Wiederholung des Fluchtvorbringens und neben der Zitierung von Länderinformationen vor, Ghazni zähle nach wie vor zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan. Obwohl die Staatendokumentation berichte, dass Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten worden wären und betone, dass die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig wären, sei die Sicherheitslage volatil und die Präsenz der Taliban spürbar. Im Mai 2017 habe die Nachrichtenagentur Reuters geschrieben, dass die Taliban nicht nur stark präsent seien, sondern dem Provinzpolizeichef Aminullah Amerkhil zufolge, auch fähig seien, verschärfte Attacken in der Provinz durchzuführen. Die Provinz Ghazni sei strategisch wichtig. Die Landstraße, die Kabul mit der Provinz Kandarhar verbinde, führe durch Ghazni und gelte als Korridor für die Taliban. Im Juni 2017 sei berichtet worden, dass die Situation der Polizeikräfte volatil sei, besonders in einigen Bezirken der Provinz. Tatsächlich betone der Bericht des UK Home Office vom August 2017, dass seit 2016 Gewaltvorfälle in Ghazni gestiegen wären und dass sich die Sicherheitslage derart verschlechtert hätte, dass laut dem britischen Upper Tribunal eine Rückkehr nach Ghazni unvorstellbar sei. Laut den Taliban würden sie fünf der 18 Bezirke kontrollieren und 60% von neun weiteren Bezirken, während die Regierungskräfte nur drei Bezirke kontrollieren würden. Dazu sei zu beachten, dass im Jahr 2016 das US State Department über Konflikte zwischen den Taliban und Hazaragruppen berichtet habe, bei denen ein Student und sechs andere von Entführung bedroht worden wären, aber entkommen hätten können. Die Schilderungen stünden im Gegensatz zu den Ausführungen der Staatendokumentation, die festgestellt habe, dass es 2016 zu keinen Entführungsfällen der Hazara-Bevölkerung in Ghazni gekommen wäre. Trotz verschiedener Militäroperationen gegen Terroristen bleibe die Sicherheitslage in Ghazni unsicher. Die Taliban hätten Checkpoints in der Provinz errichtet und würden von Reisenden Zölle fordern, was Hilfsorganisationen an der Anreise hindern würde. Zivilisten seien noch immer in Todesgefahr: Im Jänner sei ein Mitarbeiter der Schulbehörde auf offener Straße erschossen worden; im Juli sei berichtet worden, dass die Taliban 25 Kinder zwischen vier und 14 Jahren entführt hätten um sie zu Selbstmordattentätern auszubilden. Laut UNOCHA wären alleine im März und April 3.500 Menschen wegen der Konflikte in drei Bezirken zur Flucht gezwungen worden. Im Mai sei das Anwesen des Gouverneurs von den Taliban angegriffen und mehrere Soldaten und Polizisten getötet worden. Im Juni sei der Bezirk Waghaz von den Taliban eingenommen worden. Im August habe es heftige Kämpfe im Bezirk Zana Khan, der von den Taliban eingenommen worden sei, gegeben. Im Oktober habe es zwei Angriffe gegeben, bei denen mindestens 71 Menschen getötet und weitere 170 verletzt worden seien. Dazu sei die gesellschaftliche Situation in der Provinz besonders prekär. Im Februar 2017 habe das Institute for War and Peace Reporting über die steigenden Kindesmisshandlungen in den Knabenschulen Ghaznis berichtet. 2016 habe die UNO über Frauenrechtsverletzungen in Ghazni berichtet. Ergänzend zu den behördlichen Länderberichten verweist die Stellungnahme auf Länderberichte zur Volksgruppe der Hazara. In einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 24.02.2016 würde dargelegt, dass im Jahr 2015 Entführungen und Tötungen von Hazara wieder stark ansteigen würden. Mindestens 146 Entführungen hätten stattgefunden. 118 Personen seien freigelassen worden, meist gegen Lösegeld oder Gefangenentausch, 13 seien von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden, zwei seien in Gefangenschaft verstorben. Weitere Motive seien der Verdacht, dass Geiseln Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sein könnten, oder die Weigerung, illegale Steuern zu bezahlen. Auch die aktuellen UNHCR-Richtlinien würden von einer Diskriminierung und systematischen Verfolgung der Volksgruppe der Hazara sprechen. Neben der Gruppenverfolgung der Hazara aufgrund deren Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit von Seiten der Taliban, seien die Hazara massiv in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. HRW habe über den Anschlag auf die Ashura-Feierlichkeiten 2016 in Kabul berichtet, bei dem 18 Personen getötet und 54 Personen verletzt worden wären. Am Tag darauf hätten weitere Anschläge stattgefunden, bei denen zumindest 15 Hazara getötet worden seien. Der "Islamische Staat" habe die Verantwortung für drei Anschläge gegen Hazara übernommen. Eine ACCORD-Anfrage bestätige die anhaltende Diskriminierung von Hazara in Afghanistan. Das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen werde von den zitierten Länderinformationen untermauert. Die aktuellen Länderberichte würden von einer abermaligen Verschärfung der Situation sprechen, sie ließen den Schluss zu, dass sich die für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen bestehende Bedrohungssituation weiter verschlechtert habe und dem Beschwerdeführer drohe asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der schiitischen Hazara. Zudem drohe dem Beschwerdeführer eine Verfolgung als Angehöriger aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung und wurde am XXXX in XXXX im Iran geboren. Er hat sich in Afghanistan nie aufgehalten und wurde dort nicht verfolgt, weder von staatlicher Seite noch von bewaffneten Gruppen wie den Taliban noch von Privatpersonen.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung und wurde am römisch 40 in römisch 40 im Iran geboren. Er hat sich in Afghanistan nie aufgehalten und wurde dort nicht verfolgt, weder von staatlicher Seite noch von bewaffneten Gruppen wie den Taliban noch von Privatpersonen. Sein Vater arbeitete im Iran als Schweißer. Dieser, die Mutter des Beschwerdeführers und zwei Schwestern leben jetzt in XXXX, der Beschwerdeführer lebt nicht mit seinen Eltern zusammen. In Afghanistan verfügt der Beschwerdeführer über keine Angehörigen. Der Beschwerdeführer hat im Iran als Schweißer gearbeitet und zeitgleich die Schule besucht, was die Familie des Beschwerdeführers aus eigenen Einkünften bestreiten musste. Nachdem es aufgrund der XXXXzu Übergriffen auf Afghanen gekommen war und der Beschwerdeführer davon XXXX und XXXX, nahmen die iranischen Behörden Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer auf und entzogen ihm seinen Aufenthaltstitel, weshalb der Beschwerdeführer ausreiste.Sein Vater arbeitete im Iran als Schweißer. Dieser, die Mutter des Beschwerdeführers und zwei Schwestern leben jetzt in römisch 40 , der Beschwerdeführer lebt nicht mit seinen Eltern zusammen. In Afghanistan verfügt der Beschwerdeführer über keine Angehörigen. Der Beschwerdeführer hat im Iran als Schweißer gearbeitet und zeitgleich die Schule besucht, was die Familie des Beschwerdeführers aus eigenen Einkünften bestreiten musste. Nachdem es aufgrund der XXXXzu Übergriffen auf Afghanen gekommen war und der Beschwerdeführer davon römisch 40 und römisch 40 , nahmen die iranischen Behörden Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer auf und entzogen ihm seinen Aufenthaltstitel, weshalb der Beschwerdeführer ausreiste. In Österreich ist der Beschwerdeführer als Trainer in einem Turnleistungszentrum angestellt, auch am Nachmittag ist der Beschwerdeführer in der Halle. Dienstag und Donnerstag arbeitet er als Trainer im Frühtraining von Jugendlichen, die einmal die Chance erhalten sollen, bei den olympischen Spielen anzutreten. Außerdem arbeitet er als Stützkraft im Verein XXXX, der sich der Ausbildung jugendlicher Flüchtlinge annimmt. Er hat das Deutschzertifikat des ÖSD auf dem Niveau B1 erworben und bereits einen Deutschkurs auf dem Niveau B2 besucht.In Österreich ist der Beschwerdeführer als Trainer in einem Turnleistungszentrum angestellt, auch am Nachmittag ist der Beschwerdeführer in der Halle. Dienstag und Donnerstag arbeitet er als Trainer im Frühtraining von Jugendlichen, die einmal die Chance erhalten sollen, bei den olympischen Spielen anzutreten. Außerdem arbeitet er als Stützkraft im Verein römisch 40 , der sich der Ausbildung jugendlicher Flüchtlinge annimmt. Er hat das Deutschzertifikat des ÖSD auf dem Niveau B1 erworben und bereits einen Deutschkurs auf dem Niveau B2 besucht. Zu Afghanistan wird folgendes Verfahrensbezogen festgestellt:
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilisten und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilisten und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
- - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.) Zivilisten Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
- und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilisten um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilisten um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilisten fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 10.2017) High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (Guardian 7.11.2017) Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor, http://www.aljazeera.com/news/2017/10/dozens-feared-dead-attacks-afghanistan-171020142936566.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (31.10.2017): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber, http://www.bbc.com/news/world-asia-41819850, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers, http://www.bbc.com/news/world-asia-41699320, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BS - Business Standard (24.11.2017): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan, http://www.business-standard.com/article/news-ani/key-haqqani-network-leader-among-dozens-killed-in-afghanistan-117112400292_1.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Guardian (7.11.2017): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/07/gunmen-attack-kabul-tv-station-after-explosion, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung Handelsblatt (20.12.2017): Afghanistan stürzt in politische Krise, http://www.handelsblatt.com/politik/international/gouverneurs-abloesung-afghanistan-stuerzt-in-politische-krise/20759742.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung KUNA - Kuwait News Agency (15.12.2017): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan, http://www.kuna.net.kw/ArticleDetails.aspx?id=2669249&language=en, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Independent (20.10.2017): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital, http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/kabul-attack-latest-update-shia-mosque-suicide-bomb-kills-death-afghanistan-capital-prayers-a8011466.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
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Afghanistan, http://www.xinhuanet.com/english/2017-12/21/c_136842566.htm, Zugriff 21.12.2017 KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.) Zivilisten Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
- und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilisten zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
- bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilisten getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilisten getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilisten in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizisten werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
- Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-green-zone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosque-kabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: U.S. military, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamic-state-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightened-after-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistan-war-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike, http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung WT - The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces, http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isis-afghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017 KI vom 27.6.2017: Afghanische Flüchtlinge im Iran (betrifft: Rückkehrer) Aus gegebenem Anlass darf auf folgendes hingewiesen werden: Informationen zur Situationen afghanischer Flüchtlinge im Iran können dem Länderinformationsblatt Iran entnommen werden (LIB Iran - Abschnitt 21/Flüchtlinge). Länderkundliche Informationen, die Afghanistan als Herkunftsstaat betreffen, sind auch weiterhin dem Länderinformationsblatt Afghanistan zu entnehmen. KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
- und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.) Bild kann nicht dargestellt werden (Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus UNGASC 3.3.2017; UN GASC 7.3.2016) ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden] Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
- April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar, http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district, http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, http://www.bbc.com/news/world-asia-40232491, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden's former hideout, https://www.dawn.com/news/1339807, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (31.5.2017): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert", http://www.dw.com/de/afghanistan-sicherheitslage-hat-sich-verschlechtert/a-39058179, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (14.6.2017): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-islamischer-staat-kaempfe-taliban, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung DZ - Die Zeit (11.6.2017): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-taliban-insider-attacke-soldaten-usa-tote, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue, http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960317001159, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-opfer-in-kabul-steigt-auf-ueber-150-15048658.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2017): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-anschlag-in-kabul-viele-tote-bei-explosion-auf-trauerfeier-15045768.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung IBT - International Business Times (14.6.2017): Isis captures Osama Bin Laden's Tora Bora fortress in Afghanistan, http://www.ibtimes.co.uk/isis-captures-osama-bin-ladens-tora-bora-fortress-afghanistan-1626265, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung LWJ - The Long War Journal (11.6.2017): Taliban 'infiltrator' kills 3 US soldiers in Nangarhar, http://www.longwarjournal.org/archives/2017/06/taliban-infiltrator-kills-3-us-soldiers-in-nangarhar.php, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (14.6.2017): ISIS Captures Tora Bora, Once Bin Laden's Afghan Fortress, https://www.nytimes.com/2017/06/14/world/asia/isis-captures-tora-bora-afghanistan.html?hp=&action=click&pgtype=Homepage&clickSource=story-heading&module=first-column-region®ion=top-news&WT.nav=top-news&_r=0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (11.5.2017): Afghan forces wrest back Badakhshan's Zebak district, http://www.pajhwok.com/en/2017/05/11/afghan-forces-wrest-back-badakhshan%E2%80%99s-zebak-district, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.6.2017): Suspected bomb kills seven outside historic mosque in Afghanistan's Herat, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-idUSKBN18X1E0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.6.2017): Afghan Commando Reportedly Wounds Seven U.S. Troops In Mazar-e Sharif, https://www.rferl.org/a/afghanistan-soldier-killed-possible-insider-attack/28560504.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Tagesschau (6.6.2017): Friedenskonferenz nach Terrorangriff, https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-konferenz-105.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.6.2017): At least seven killed in suicide bombing at high-profile funeral in Kabul, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/03/kabul-explosions-afghanistan-people-killed-funeral-salim-ezadyar, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (2.6.2017): Afghans killed in anti-government protest after Kabul bombing, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/02/afghanistan-protesters-killed-kabul-bombing, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (31.5.2017): Kabul: at least 90 killed by massive car bomb in diplomatic quarter, https://www.theguardian.com/world/2017/may/31/huge-explosion-kabul-presidential-palace-afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung TMN - The Muslim News (7.6.2017): Afghanistan: Bomb attack near mosque kills 8 in Herat province, https://muslimnews.co.uk/news/middle-east/afghanistan-bomb-attack-near-mosque-kills-8-herat-province/, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (20.6.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of June 15th 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_-_15_june_2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN News Centre (31.5.2017): UN condemns terrorist attack in Kabul, underscores need to protect civilians, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=56871#.WUk5x8vwCUk, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US DOD - United States Department of Defense (6.2017): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing-Security-and-Stability-in-Afghanistan-June-2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US News (12.6.2017): Taliban's No. 2 Denies Role in Kabul Bombing, https://www.usnews.com/news/world/articles/2017-06-12/talibans-no-2-denies-role-in-kabul-bombing, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP - Washington Post (12.6.2017): The Latest: 2 top Afghan security officials suspended, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/the-latest-2-top-afghan-security-officials-suspended/2017/06/12/1879119c-4f42-11e7-b74e-0d2785d3083d_story.html?utm_term=.fd14b4a74b8a, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP - Washington Post (6.6.2017): Afghan peace conference opens in Kabul, days after city's deadliest attack in years, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-peace-conference-opens-in-kabul-under-rocket-fire/2017/06/06/40d1cd32-2ae8-42a6-8d68-6ea04bb3cfc9_story.html?utm_term=.abe31cb01667, Zugriff 21.6.2017 KI vom 11.5.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2017 (betrifft: Sicherheitslage) Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
- Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA; Daten aus UNGASC 3.3.2017; UN GASC 7.3.2016) INSO berichtet für den Zeitraum Jänner - März 2017 von insgesamt 6.799 sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Afghanistan (INSO o. D.): Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA; Daten aus INSO 2017; INSO o.D.) Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt - speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017). Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017). Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017 Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017). Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017). High-profile Angriffe: Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017). Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres
- Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (SIGAR 30.4.2017). Taliban Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017). Helmand Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vgl. auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vergleiche auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017). Kunduz Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräf