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{'item': 'W165 2185606-1'}

Obsah (23)§ 5Art. 133Art. 12§ 61Art. 17§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Artikel 45Artikel 18Art. 4Art. 3§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlW165 2185606-1 SpruchW165 2185613-1/3E W165 2185610-1/3E W165 2185611-1/3E W165 2185606-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

§ 5Asyl

G 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (im folgenden BF), Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, gelangten in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 05.09.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden:

  1. BF) ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer (im Folgenden:
  2. BF und
  3. BF) und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden:
  4. BF). Zu den Personen der BF liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor. Aus VIS-Abfragen ergibt sich, dass die belgische Vertretungsbehörde in Kinshasa den BF im Auftrag Frankreichs Schengen-Visa der Kategorie "C" mit Gültigkeit 13.08.2017 bis 12.09.2017 ausgestellt hat. Im Verlauf ihrer polizeilichen Erstbefragung am 05.09.2017 gaben die
  5. BF und der
  6. BF an, dass sie an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würden, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Sie hätten ihren Herkunftsstaat mit einem gültigen Reisepass und einem gültigen Visum am 02.09.2017 per Flugzeug in Richtung Marokko verlassen und seien über Frankreich (ein Tag Aufenthalt) und Deutschland (Durchreise) nach Österreich gelangt. Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern könnten sie keine Angaben machen, da sie nur auf der Durchreise gewesen seien. Die
  7. BF gab an, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit beim österreichischen Konsulat im Kongo Probleme bekommen und deshalb ihren Herkunftsstaat verlassen habe, was seitens des
  8. BF bestätigt wurde. Ihr Zielland sei Österreich gewesen. Sie hätten in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 06.09.2017 auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmungen des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Belgien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 06.09.2017 auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmungen des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Belgien. Mit Schreiben vom 08.09.2017 lehnte die belgische Dublin-Behörde die Ersuchen mit der Begründung ab, dass die Visa von den belgischen Behörden in Vertretung Frankreichs ausgestellt worden seien und im Hinblick darauf Frankreich der zuständige Mitgliedstaat sei. Am 11.09.2017 richtete das BFA auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Frankreich, denen Frankreich mit Schreiben vom 19.09.2017 auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.Am 11.09.2017 richtete das BFA auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Frankreich, denen Frankreich mit Schreiben vom 19.09.2017 auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Am 06.11.2017 wurden die
  9. BF und der
  10. BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung vor dem BFA einvernommen. Die
  11. BF und der
  12. BF gaben an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Befragt, ob sie an irgendwelchen Krankheiten leiden oder Medikamente benötigen würden, gab die
  13. BF zu Protokoll, dass sie eine Brustoperation gehabt habe und eine Biopsie gemacht worden sei. Am heutigen Tag sei sie zu einer Nachuntersuchung bestellt gewesen, Resultate habe sie noch keine. Der
  14. BF gab an, dass er beim Schlüsselbein und der Schulter Probleme habe, die mit dem Heranwachsen im Zusammenhang stehen dürften. Schmerzen würde diese jedoch nicht verursachen. Er werde zu einem Arzt gehen. Zum Gesundheitszustand der nicht anwesenden Kinder der
  15. BF befragt, gab die
  16. BF an, dass die
  17. BF an Asthmaanfällen leide und einen Spray benötige. Manchmal nehme diese zusätzlich Antibiotika ein, die sie im Heimatland verschrieben bekommen habe. In Österreich sei ihr nur ein Spray verschrieben worden. In Österreich hätten die BF keine Verwandten oder andere Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Als die
  18. BF ihren Herkunftsstaat verlassen habe, sei Österreich ihr Reiseziel gewesen. Zuletzt habe sie beim Finanzministerium (Anmerkung: In der Demokratischen Republik Kongo) gearbeitet. Außerdem sei sie Mitarbeiterin im österreichischen Konsulat in Kinshasa gewesen. Der Konsul habe ihr oft Akten gegeben, zu denen sie vor Ort entsprechende Recherchen durchgeführt und die Akten komplettiert habe. Nach dem Namen des österreichischen Konsuls befragt, gab die
  19. BF die von diesem (seitens des BFA als richtig überprüft) des Öfteren benutzte namentliche Abkürzung bekannt. Die
  20. BF nannte auf Aufforderung des Befragungsorgans die (richtige) Adresse des österreichischen Konsulats in Kinshasa. Auf Vorhalt, dass von der belgischen Botschaft in Vertretung Frankreichs Schengen-Visa ausgestellt worden seien und somit Frankreich zuständiger Mitgliedstaat zur Führung des Verfahrens sei, gab die
  21. BF zu Protokoll, dass sie im Herkunftsstaat beschuldigt worden sei, Informationen an andere Behörden weitergegeben zu haben. Ihr sei von Regierung und Militär gedroht worden, dass sie zum Geheimdienst verbracht und aufgrund ihrer Tätigkeit verurteilt würde. Sie habe ihre Verbindungen im Finanzministerium genutzt, um so schnell als möglich über die französische Botschaft an ein Visum zu gelangen, um das Land zu verlassen. Sie wolle nicht nach Frankreich zurückgebracht werden, da im Finanzministerium ihres Herkunftsstaates bekannt sei, dass sie ein französisches Visum benutzt habe, um das Land zu verlassen. Zudem gebe es in Frankreich viele Kongolesen, die im Geheimen für die Regierung arbeiten und Informationen über Asylwerber an diese weitergeben würden. Die Agenten der kongolesischen Justiz in Frankreich würden ihr nachstellen und wüssten nicht, dass sie in Österreich sei. Das Leben für sie und ihre Familie wäre in Frankreich nicht sicher. Nachgefragt, gab die
  22. BF an, dass sie der österreichische Konsul persönlich kennen würde. Befragt, ob dieser ihre Verfolgung bestätigen könne, gab die 1.BF zu Protokoll, dass es zwischen ihr und dem Konsulat elektronische Korrespondenz gebe. Die
  23. BF wurde aufgefordert, die in Rede stehende E-Mail Korrespondenz bis 14.11.2017 elektronisch zu übermitteln. Zu den ausgehändigten Länderinformationen zu Frankreich erklärte die
  24. BF, dass das Zweitland (Anmerkung: Österreich) den Fall ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Zuständigkeit eines anderen Landes behandeln könne. Sollte sie nach Frankreich geschickt werden, wisse sie nicht wie sie dort leben solle. Um Arbeit zu finden, müsse man hinausgehen, sie habe Angst, möglicherweise von der kongolesischen Regierung verfolgt zu werden. Mit E-Mail vom 07.11.2017 legte die
  25. BF auftragsgemäß einen aus September 2013 stammenden E-Mail-Schriftverkehr mit dem österreichischen Konsul in Kinshasa vor, dem zu entnehmen ist, dass die
  26. BF zum damaligen Zeitpunkt Mitarbeiterin des österreichischen Generalkonsulates gewesen sei und in einigen Asylangelegenheiten Nachforschungen angestellt habe. Mit E-Mail vom 13.11.2017 brachte die
  27. BF einen radiologischen Befund über eine digitale Vollfeldmammographie und Mammasonographie beidseits (Screening) vom 09.11.2017 in Vorlage: Es sind keine suspekten Herdformationen, Architekturstörungen oder Asymmetrien nachweisbar, kein suspekter Mikrokalk...; Ergebnis: Zysten beidseits. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung der Anträge

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde gegen die BF

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Frankreich

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung der Anträge

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins).

Gleichzeitig wurde gegen die BF

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Frankreich

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Frankreich wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (OFPRA 11.2015; AIDA 12.2015; USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung OFPRA - Office française de protection des réfugiés et apatrides (11.2015): Guide for Asylum Seekers in France, https://ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/guide-da-france_anglais.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - France, https://www.ecoi.net/local_link/322531/462008_de.html, Zugriff 22.11.2016 Dublin-Rückkehrer Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (CDNA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält. Dublin-Rückkehrer werden wie normale Asylwerber behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie alle anderen (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016 Non-Refoulement Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - France, https://www.ecoi.net/local_link/322531/462008_de.html, Zugriff 22.11.2016 Versorgung Im Rahmen der Asylreform 2015 wurden die folgenden Punkte des französischen Asylgesetzes in Hinsicht auf die Versorgung verändert: Laut der neuen Regelung sollen die materiellen Aufnahmebedingungen an alle Asylwerber (inkl. Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-Verfahren) angeboten werden, mit der einzigen Ausnahme, dass Antragssteller nach dem Dublin-Verfahren keinen Zugang zu Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile - CADA) haben. Darüber hinaus wurden neue nationale Aufnahmestrukturen eingeführt, für die das Französische Büro für Immigration und Integration (Office français de l'immigration et de l'intégration - OFII) zuständig ist. Der Fokus liegt dabei hauptsächlich auf der Unterbringung. Parallel und in Übereinstimmung mit den nationalen Aufnahmestrukturen werden regionale Vorschriften definiert und von den Präfekten in jeder Region umgesetzt. Weiters wurde eine neue Beihilfe für Asylwerber (Allocation pour demandeurs d'asile - ADA) eingeführt, die die vorherige monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS) bzw. die temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) ersetzt (AIDA 12.2015). Asylwerber haben nur dann Zugang zum Arbeitsmarkt während des Asylverfahrens, wenn OFPRA den Asylantrag innerhalb von neun Monaten nicht bearbeitet und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde (AIDA 12.2015; vgl. OFPRA 11.2016).Asylwerber haben nur dann Zugang zum Arbeitsmarkt während des Asylverfahrens, wenn OFPRA den Asylantrag innerhalb von neun Monaten nicht bearbeitet und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde (AIDA 12.2015; vergleiche OFPRA 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung OFPRA - Office française de protection des réfugiés et apatrides (11.2015): Guide for Asylum Seekers in France, https://ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/guide-da-france_anglais.pdf, Zugriff 22.11.2016 Medizinische Versorgung Eine medizinische Erstuntersuchung bei Ankunft im Unterbringungszentrum ist verpflichtend und muss laut der neuen Asylreform innerhalb von 15 Tagen durchgeführt werden (AIDA 12.2015). Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle - CMU). Wenn der Asylwerber über keine Mittel verfügt, ist dieser Zugang für ihn kostenlos. Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-Verfahren erhalten nunmehr eine Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren und haben damit auch Zugang zur CMU (früher war ihnen nur der Zugang zur staatlichen medizinischen Hilfe (Aide Médicale d'Etat - AME) gestattet). Da die rechtlichen Bestimmungen dazu fehlen, bleibt also abzuwarten, ob diese Maßnahme tatsächlich auch in die Praxis umgesetzt wird. Zugang zur AME (nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich möglich) ist für AW auch weiterhin möglich, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten. Während der Wartezeit auf den Zugang zu CMU oder AME besteht immer Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Tages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. Als größte Schwierigkeiten beim Zugang zu effektiver Gesundheitsversorgung für AW werden administrative Probleme, fehlendes Wissen über die Rechte der AW und die Sprachbarriere genannt (AIDA 12.2015; vgl. OFPRA 11.2016).Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle - CMU). Wenn der Asylwerber über keine Mittel verfügt, ist dieser Zugang für ihn kostenlos. Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-Verfahren erhalten nunmehr eine Bestätigung über ihr laufendes Asylverfahren und haben damit auch Zugang zur CMU (früher war ihnen nur der Zugang zur staatlichen medizinischen Hilfe (Aide Médicale d'Etat - AME) gestattet). Da die rechtlichen Bestimmungen dazu fehlen, bleibt also abzuwarten, ob diese Maßnahme tatsächlich auch in die Praxis umgesetzt wird. Zugang zur AME (nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich möglich) ist für AW auch weiterhin möglich, selbst wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten. Während der Wartezeit auf den Zugang zu CMU oder AME besteht immer Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Tages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. Als größte Schwierigkeiten beim Zugang zu effektiver Gesundheitsversorgung für AW werden administrative Probleme, fehlendes Wissen über die Rechte der AW und die Sprachbarriere genannt (AIDA 12.2015; vergleiche OFPRA 11.2016). Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, AW können aber im Rahmen der CMU oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering und ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung OFPRA - Office française de protection des réfugiés et apatrides (11.2015): Guide for Asylum Seekers in France, https://ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/guide-da-france_anglais.pdf, Zugriff 22.11.2016 Unterbringung Im März 2015 standen 258 Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile - CADA), 1 spezielles Zentrum für UMA, 2 Transitzentren und weitere Notunterkünfte zur Verfügung. Die Gesamtaufnahmekapazität betrug ca. 48.100 Plätze. Es besteht jedoch ein kontinuierlicher Mangel an Unterkünften für Schutzsuchende. Asylwerber werden nicht immer dort untergebracht, wo sie ihren Asylantrag stellen. Sie müssen deshalb innerhalb von 5 Tagen in dem zugeteilten Unterkunftszentrum erscheinen, ansonsten werden die weiteren Beihilfen für Asylwerber (Allocation pour demandeurs d'asile - ADA) entzogen. Die Plätze in den CADA werden vom OFII zugeteilt und bis auf Personen im Dublin-Verfahren werden Asylwerber dort untergebracht. Im Jahr 2014 betrug die durchschnittliche Aufenthaltsdauer im CADA ca. 534 Tage. Lehnt der Antragssteller den Platz ab, enthält er auch keine ADA. Gibt es temporär keinen Platz in einem CADA, kommt der Asylwerber auf eine Warteliste und wird in der Zwischenzeit an eine provisorische Unterbringung vermittelt. Aufgrund des Platzmangels sind die Betroffenen jedoch oft auf Nachtquartiere angewiesen oder sie werden obdachlos. Die neue Asylreform versucht diesem Phänomen gegenzusteuern. 2015 wurde die Errichtung weiterer 4.200 Plätze geplant (AIDA 12.2015). Es gibt in Frankreich 2 Transitzentren zur temporären Erstaufnahme von Asylwerbern und ihre Verteilung im nationalen Unterbringungssystem. Das Zentrum in Villeurbanne verfügt über 220, jenes in Ctéteil über 80 Plätze. Unter bestimmten Umständen können hier auch Personen im Dublin-Verfahren oder Schnellverfahren für eine bestimmte Zeit untergebracht werden (AIDA 12.2015). Aufgrund des Mangels an Aufnahmekapazitäten in CADA können Asylwerber auch in Notfallzentren untergebracht werden. Dabei wird es zwischen den temporären Aufnahmezentren (accueil temporaire - service de l'asile - AT-SA) und Notunterkünften für Asylwerber (hébergement d'urgence dédié aux demandeurs d'asile - HUDA) unterschieden. AT-SA verfügen über 2.800 Plätze (bis Ende 2015 sollen 4.000 zusätzliche Plätze hinzukommen. HUDA verfügen im Notfall über bis zu 19.600 Plätze (AIDA 12.2015). In einigen Regionen entstanden in den letzten Jahren illegale Lager, etwa in Städten wie Paris, Bordeaux und Calais. Dort leben illegale Migranten, aber auch Asylwerber oft monatelang unter schlechten Bedingungen. Die meisten Personen wollen in Frankreich keinen Asylantrag stellen, sondern warten auf eine Weiterreise nach Großbritannien. Demnach haben sie aber auch keinen Zugang zur staatlichen Versorgung in Frankreich. Diese Lager werden von den Behörden immer wieder aufgelöst, aber es gibt bisher noch keine dauerhafte Lösung (AIDA 12.2015). Mittlerweile gibt es in ganz Frankreich 450 Erstaufnahmezentren, in denen für Neuankommende aus Calais rund 7.500 Plätze zur Verfügung stehen. 85% davon wurden in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern vor allem in bereits vorhandenen, leerstehenden Gebäuden geschaffen. Dort gibt es Unterbringung, Verpflegung und Betreuung. Nach Vorstellung des Innenministers sollen die Migranten nur wenige Monate in den Zentren verbringen, ehe sie ihren Asylantrag stellen. Besonderes Augenmerk liegt auf der Situation von unbegleiteten Minderjährigen, für die ein eigener Bereich zur Registrierung geschaffen wurde. Bislang wurden über 400 Minderjährige in provisorische Zentren im Umfeld des Lagers gebracht. Gemeinsam mit den dort befindlichen 200 weiteren unbegleiteten Minderjährigen warten sie auf die Prüfung der familiären Anknüpfungspunkte nach Großbritannien. Großbritannien hat sich dazu verpflichtet, unbegleitete Minderjährige mit familiären Verbindungen zu übernehmen und bis Ende Oktober 2016 bereits rund 300 unbegleitete Minderjährige übernommen (ÖB 25.10.2016). Wenn sich Asylsuchende aufgrund des Grenzverfahrens in den Wartezonen befinden, müssen sie dort untergebracht werden. Am Flughafen Roissy CDG gibt es 160 Plätze. In anderen Wartezonen werden Asylsuchende entweder in den naheliegenden Unterbringungsmöglichkeiten, wie einfache Hotels, oder in den Räumlichkeiten der jeweiligen Polizeistation untergebracht, solange überprüft wird, ob sie in das Land einreisen und einen Asylantrag stellen dürfen (AIDA 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (12.2015): Country Report: France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_fr_update_iv.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung ÖB Paris (25.10.2016): Auskunft der Botschaft, per E-Mail Aufgrund der Vorlage unbedenklicher Originalreisedokumente stünden Identität, Alter und Staatsbürgerschaft der BF fest. Physische oder psychische Erkrankungen, die einer Überstellung der BF nach Frankreich entgegenstünden, seien nicht vorhanden. Ein von der 1.BF vorgelegter radiologischer Befund habe keine Anzeichen auf eine Erkrankung der Brust gegeben und sei keine weitere Behandlung, Therapie oder Medikation vorgesehen. Aufgrund der aufliegenden Visa-Abgleichergebnisse und der Zustimmung der französischen Behörden

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO stehe fest, dass Frankreich für die Behandlung der in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. In Österreich gebe es keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Vielmehr bestünden Hinweise darauf, dass die 1.BF einen Familienangehörigen in Frankreich habe, der bereits mindestens zweimal deren Gastgeber im Zuge ihrer früheren Frankreichaufenthalte gewesen sei (siehe Gastgeber-Kontaktperson in den Visa-Abgleichen). Dem nunmehrigen Vorbringen der Verfolgung durch kongolesische Geheimagenten werde seitens der Behörde kein Glauben geschenkt. DieAufgrund der Vorlage unbedenklicher Originalreisedokumente stünden Identität, Alter und Staatsbürgerschaft der BF fest. Physische oder psychische Erkrankungen, die einer Überstellung der BF nach Frankreich entgegenstünden, seien nicht vorhanden. Ein von der 1.BF vorgelegter radiologischer Befund habe keine Anzeichen auf eine Erkrankung der Brust gegeben und sei keine weitere Behandlung, Therapie oder Medikation vorgesehen. Aufgrund der aufliegenden Visa-Abgleichergebnisse und der Zustimmung der französischen Behörden

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin III-VO stehe fest, dass Frankreich für die Behandlung der in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. In Österreich gebe es keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Vielmehr bestünden Hinweise darauf, dass die 1.BF einen Familienangehörigen in Frankreich habe, der bereits mindestens zweimal deren Gastgeber im Zuge ihrer früheren Frankreichaufenthalte gewesen sei (siehe Gastgeber-Kontaktperson in den Visa-Abgleichen). Dem nunmehrigen Vorbringen der Verfolgung durch kongolesische Geheimagenten werde seitens der Behörde kein Glauben geschenkt. Die

  1. BF sei bereits zum dritten Mal nachweislich mit einem von der belgischen Botschaft ausgestellten Visum im Auftrag der französischen Behörden nach Frankreich eingereist und habe dort eine Kontaktperson, mutmaßlich sogar einen Verwandten. Wenn auch die
  2. BF in ihrem Herkunftsstaat für die österreichischen Behörden gearbeitet haben mag, was nicht zuletzt aufgrund der vorgelegten E-Mail Korrespondenz glaubhaft sei, sei dies ohne Relevanz für die Zuständigkeit ihres Asylverfahrens. Das Vorbringen bezüglich einer Verfolgung in Frankreich sei in der polizeilichen Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt worden. Für die Behörde sei somit klar ersichtlich, dass dieses Verfolgungsszenario eigens konstruiert worden sei, um einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehende Gründe vorbringen zu können. Weiters seien keine Beweismittel zur Untermauerung dieser Verfolgung eingebracht worden. Die bloße Behauptung, von der kongolesischen Regierung verfolgt zu werden, wobei diese Verfolgung bis nach Frankreich reichen würde, sei nicht geeignet, um eine tatsächliche Bedrohung für die
  3. BF und deren Familie in Frankreich feststellen zu können. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Fall einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO ergeben. Es seien weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

  1. BF sei bereits zum dritten Mal nachweislich mit einem von der belgischen Botschaft ausgestellten Visum im Auftrag der französischen Behörden nach Frankreich eingereist und habe dort eine Kontaktperson, mutmaßlich sogar einen Verwandten. Wenn auch die
  2. BF in ihrem Herkunftsstaat für die österreichischen Behörden gearbeitet haben mag, was nicht zuletzt aufgrund der vorgelegten E-Mail Korrespondenz glaubhaft sei, sei dies ohne Relevanz für die Zuständigkeit ihres Asylverfahrens. Das Vorbringen bezüglich einer Verfolgung in Frankreich sei in der polizeilichen Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt worden. Für die Behörde sei somit klar ersichtlich, dass dieses Verfolgungsszenario eigens konstruiert worden sei, um einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehende Gründe vorbringen zu können. Weiters seien keine Beweismittel zur Untermauerung dieser Verfolgung eingebracht worden. Die bloße Behauptung, von der kongolesischen Regierung verfolgt zu werden, wobei diese Verfolgung bis nach Frankreich reichen würde, sei nicht geeignet, um eine tatsächliche Bedrohung für die
  3. BF und deren Familie in Frankreich feststellen zu können. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Fall einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Es seien weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Die Bescheide wurden den BF (den

  1. BF bis
  2. BF durch Ausfolgung an die
  3. BF als deren gesetzliche Vertreterin), am 16.01.2018 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Gegen die Bescheide richten sich die per Telefax am 06.02.2018 fristgerecht eingelangten, gleichlautenden Beschwerden, in denen im Wesentlichen ein im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen gleichlautendes Vorbringen in Bezug auf eine behauptete Verfolgung der
  4. BF in ihrem Herkunftsstaat, die nach Frankreich führen könnte, erstattet wurde. Am 06.03.2018 wurde gegen die
  5. BF ein Festnahmeauftrag auf der Grundlage des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen.Am 06.03.2018 wurde gegen die
  6. BF ein Festnahmeauftrag auf der Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die BF sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Die
  8. BF ist die Mutter der minderjährigen 2.- und
  9. BF und der minderjährigen
  10. BF. Den BF wurden von der belgischen Vertretungsbehörde in der Demokratischen Republik Kongo/Kinshasa im Auftrag von Frankreich Schengen Visa der Kategorie "C" mit dem Gültigkeitszeitraum 13.08.2017 bis 12.09.2017 erteilt. Der
  11. BF waren bereits in den Jahren 2013 und 2016 von der belgischen Botschaft in Kinshasa in Vertretung Frankreichs französische Schengen-Visa für eine Aufenthaltsdauer von 30 bzw. 35 Tagen ausgestellt worden. Die
  12. BF dürfte vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates Mitarbeiterin des österreichischen Konsulates in Kinshasa gewesen sein. Die BF gelangten auf dem Luftweg über Marokko und Frankreich (eintägiger Aufenthalt) über Deutschland nach Österreich und stellten am 05.09.2017 Anträge auf internationalen Schutz. Das BFA richtete am 06.09.2017 auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Belgien, welche die belgische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 08.09.2017 unter Hinweis darauf, dass die Visa im Auftrag Frankreichs ausgestellt worden seien, ablehnte.Das BFA richtete am 06.09.2017 auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Belgien, welche die belgische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 08.09.2017 unter Hinweis darauf, dass die Visa im Auftrag Frankreichs ausgestellt worden seien, ablehnte. Am 11.09.2017 richtete das BFA auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Frankreich, denen das ablehnende Schreiben Belgiens vom 08.09.2017 angeschlossen war.Am 11.09.2017 richtete das BFA auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Frankreich, denen das ablehnende Schreiben Belgiens vom 08.09.2017 angeschlossen war. Die französische Dublin-Behörde stimmte den Aufnahmegesuchen mit Schreiben vom 19.09.2017

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Die französische Dublin-Behörde stimmte den Aufnahmegesuchen mit Schreiben vom 19.09.2017

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Frankreich an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Dem von der

  1. BF zur Bestätigung ihrer Verfolgung durch die kongolesischen Behörden vorgelegten E-Mail-Schriftverkehr mit dem österreichischen Konsul in Kinshasa vom September 2013 kann entnommen werden, dass die
  2. BF damals Mitarbeiterin des österreichischen Konsulates in Kinshasa gewesen sei und in einigen Asylfällen Nachforschungen angestellt habe. Darüber hinausgehende Informationen können der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz nicht entnommen werden. In der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Die BF leiden an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Hinsichtlich der
  3. BF haben ein Mammographiebefund und ein Mammasonographiebefund keinerlei Hinweis auf ein bösartiges Krankheitsgeschehen der Brust ergeben. Es wurden lediglich beidseitig Zysten diagnostiziert. Der
  4. BF hat angegeben, mutmaßlich wachstumsbedingte Schulter- und Schlüsselbeinbeschwerden zu haben, die jedoch keine Schmerzen verursachen würden. Zu der im Zuge seiner Einvernahme geäußerten Absicht, diesbezüglich einen Arzt aufsuchen zu wollen, wurde kein Befund unterlegt. Zum
  5. BF wurden keinerlei gesundheitliche Probleme vorgetragen. Die
  6. BF leidet laut Angabe der
  7. BF an Asthma und seien dieser in ihrer Heimat Antibiotika verschrieben worden. In Österreich sei ihr nur ein Spray verschrieben worden. Befunde wurden nicht vorgelegt. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Seit 06.03.2018 besteht im Bundesgebiet keine aufrechte behördliche Meldung der BF. Am 06.03.2018 wurde gegen die
  8. BF ein Festnahmeauftrag auf der Grundlage des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen.Am 06.03.2018 wurde gegen die
  9. BF ein Festnahmeauftrag auf der Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen.
  10. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise der BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und zu deren Reiseroute ergeben sich aus den Angaben der
  11. BF und des
  12. BF im Rahmen ihrer Einvernahmen. Die Feststellung der Ausstellung französischer Schengen-Visa für den Gültigkeitszeitraum 13.08.2017 bis 12.09.2017 durch die belgische Vertretungsbehörde in Kinshasa ergibt sich aus dem Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage sowie aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung der französischen Dublin-Behörde zur Aufnahme der BF

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO.Die Feststellung der Ausstellung französischer Schengen-Visa für den Gültigkeitszeitraum 13.08.2017 bis 12.09.2017 durch die belgische Vertretungsbehörde in Kinshasa ergibt sich aus dem Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage sowie aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung der französischen Dublin-Behörde zur Aufnahme der BF

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO.

Die Feststellung, dass der

  1. BF bereits in den Jahren 2013 und 2016 durch die belgische Vertretungsbehörde in Kinshasa in Vertretung Frankreichs Schengen-Visa für eine Aufenthaltsdauer von 30 bzw. 35 Tagen ausgestellt worden waren, folgt ebenfalls aus dem Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage . Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch hinreichende Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das französische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens und die Versorgungs- und Sicherheitslage von Asylsuchenden in Frankreich den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die BF nicht dargetan. Eine die BF konkret betreffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus deren eigenen Angaben und den die
  2. BF betreffenden Mammographie- und Mammasonographiebefunden. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus deren eigenen Angaben und den die
  3. BF betreffenden Mammographie- und Mammasonographiebefunden. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der BF ergeben sich aus der Aktenlage und den eigenen Angaben. Die Feststellung, dass die
  4. BF vor Verlassen ihres Herkunftsstaates Mitarbeiterin des österreichischen Konsulates in Kinshasa gewesen sein dürfte, gründet sich auf die vorgelegte E-Mail-Korrespondenz aus dem Jahr 2013 zwischen der
  5. BF und dem (damaligen) österreichischen Konsul in Kinshasa. Die Feststellung, dass seit 06.03.2018 keine behördliche Meldung der BF im Bundesgebiet besteht, gründet sich auf ZMR-Auszüge vom 07.03.
  6. Die Feststellung, dass gegen die
  7. BF am 06.03.2018 ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, gründet sich auf den IZR-Auszug vom 07.03.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs ergibt. Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12). Dies, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande und in der Rechtssache C-155/15; Karim. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die BF im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich im Besitz gültiger französischer Schengen-Visa waren. Zudem stimmte die französische Dublin-Behörde der Aufnahme der BF auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO mit Schreiben vom 19.09.2017 ausdrücklich zu. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Frankreich liegen keine Anhaltspunkte vor. Dass die

  1. BF in der Vergangenheit Mitarbeiterin des österreichischen Konsulates in Kinshasa gewesen sein dürfte, ist für das Dublin-Verfahren als einem Zuständigkeitsprüfungsverfahren, grundsätzlich ohne Relevanz. Die Zuständigkeit Frankreichs ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist ist noch offen.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung der in Rede stehenden Asylanträge in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da die BF im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich im Besitz gültiger französischer Schengen-Visa waren. Zudem stimmte die französische Dublin-Behörde der Aufnahme der BF auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO mit Schreiben vom 19.09.2017 ausdrücklich zu. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Frankreich liegen keine Anhaltspunkte vor. Dass die
  2. BF in der Vergangenheit Mitarbeiterin des österreichischen Konsulates in Kinshasa gewesen sein dürfte, ist für das Dublin-Verfahren als einem Zuständigkeitsprüfungsverfahren, grundsätzlich ohne Relevanz. Die Zuständigkeit Frankreichs ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Die Überstellungsfrist ist noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich schon mangels jeglicher verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte der BF im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Asylanträge.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich schon mangels jeglicher verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte der BF im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Asylanträge. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash/NL (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Frankreich

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Art. 3

und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Frankreich

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten

Artikel 3

, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Die angefochtenen Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum französischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer hinreichend aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des französischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum französischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Frankreich in Hinblick auf Asylwerber aus der Demokratischen Republik Kongo unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie ist nicht anzunehmen, dass in Frankreich Asylwerber infolge einer Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten würden. In der Aufnahmerichtlinie ist u.a. die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und medizinische Versorgung kranker Asylwerber zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass Frankreich seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Im gegenständlichen Fall haben die BF weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Frankeich geltend gemacht.Im gegenständlichen Fall haben die BF weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Frankeich geltend gemacht. Die

  1. BF begründet ihren Wunsch nach einem Verbleib in Österreich vielmehr ausdrücklich und ausschließlich damit, dass sie in Frankreich vom kongolesischen Geheimdienst verfolgt werden könnte. In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass die
  2. BF diese Befürchtung, die nunmehr zentrale Begründung für ihren gewünschten Verbleib in Österreich bieten soll und als massive Bedrohung dargestellt wird, noch in ihrer polizeilichen Erstbefragung mit keinem Wort für erwähnenswert befunden hat. Sollte die
  3. BF in ihrem Heimatstaat tatsächlich Probleme mit den Behörden gehabt und bedroht worden sein, so liegt kein objektiver Hinweis vor, dass sich eine Verfolgung bzw. Bedrohung bis nach Frankreich erstrecken sollte. Auch in der Einvernahme vor dem BFA wird eine solche Bedrohung nicht als unmittelbar, sondern lediglich vage als potentiell empfunden, indem die
  4. BF ausdrücklich zu Protokoll gab, dass sie Angst habe, in Frankreich "möglicherweise" von der kongolesischen Regierung verfolgt zu werden. Dem von der
  5. BF "zur Bestätigung" ihrer Verfolgung vorgelegten E-Mail-Schriftverkehr mit dem österreichischen Konsul in Kinshasa vom September 2013 kann lediglich entnommen werden, dass die
  6. BF damals Mitarbeiterin des österreichischen Konsulates gewesen ist. Die vorgelegte Korrespondenz liefert jedoch keinen Hinweis auf die vorgebrachte Bedrohung der
  7. BF. Sollte es bereits damals zu einer Bedrohung der
  8. BF gekommen sein - die sich nach nunmehriger Darstellung bis nach Frankreich erstrecken könnte - wäre im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass sich die
  9. BF noch im Jahr 2016 ein französisches Schengen-Visum für einen Aufenthaltsdauer von immerhin 35 Tagen ausstellen hätte lassen und diesen Frankreichaufenthalt (unwidersprochen geblieben) offenbar auch absolviert haben dürfte. Sollte schließlich in Frankreich tatsächlich eine Bedrohung im Sinne der Befürchtung der
  10. BF bestehen, besteht die Möglichkeit den Schutz und die Hilfe der französischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Dass die französischen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig wären bzw. auf missbräuchliche Art und Weise mit den Geheimdiensten anderer Staaten kooperieren würden, kann den Landesfeststellungen nicht entnommen werden. Schlussendlich ist zu bemerken, dass auch die nunmehrige Reise der
  11. BF nach Österreich über Frankreich - mit einem kurzen dortigen Aufenthalt - geführt hat, obgleich im Hinblick auf ein gültiges Schengenvisum durchaus auch ein anderes Einreiseland in die Mitgliedstaaten in Frage gekommen und im Fall einer realen Bedrohung in Frankreich wohl auch gewählt worden wäre. Wie festgestellt, leiden die BF an keinen schweren, akut existenzbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Hinsichtlich der
  12. BF haben eine Mammographie und eine Mammasonographie keinerlei Hinweis auf ein bösartiges Krankheitsgeschehen der Brust ergeben, sondern wurden lediglich Zysten beidseitig diagnostiziert. Der
  13. BF soll ein nach eigener Einschätzung wachstumsbedingtes Schlüsselbein- und Schulterproblem haben, das jedoch keine Schmerzen verursacht. Die im Zuge seiner Einvernahme bekundete Absicht, diesbezüglich einen Arzt konsultieren zu wollen, wurde nicht befundmäßig unterlegt. Hinsichtlich des
  14. BF wurden keinerlei gesundheitliche Beschwerden vorgetragen. Die
  15. BF soll bereits in ihrem Herkunftsstaat an Asthma gelitten haben und nach wie vor die ihr dort verschriebenen Antibiotika einnehmen. In Österreich soll ihr zur Behandlung lediglich ein Spray verordnet worden sein. Befunde zur Verifizierung der behaupteten Asthmaerkrankung der
  16. BF wurden ebenso nicht in Vorlage gebracht. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die BF aktuell an einer Krankheit von solcher Schwere leiden würden, die eine Überstellung nach Frankreich unzulässig machen würde. Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung der BF nach Frankreich eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da bei den in Rede stehenden Beschwerden jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist (vgl. EGMR im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96).Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die BF aktuell an einer Krankheit von solcher Schwere leiden würden, die eine Überstellung nach Frankreich unzulässig machen würde. Vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Ausweisung der BF nach Frankreich eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da bei den in Rede stehenden Beschwerden jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist vergleiche EGMR im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96). Frankreich hat sich im gegenständlichen Verfahren zudem ausdrücklich für zuständig erklärt und damit auch seine Bereitschaft bekundet, seine Verpflichtungen hinsichtlich der notwendigen, auch medizinischen Betreuung und Versorgung der BF, zu erfüllen. Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung (einschließlich psychiatrischer bzw psychologischer Betreuung) gesichert, sodass davon auszugehen ist, dass im Zielland eine medizinische Behandlung gewährleistet ist, sollten die BF eine solche benötigen. Nach den Länderfeststellungen haben Asylwerber im ordentlichen Verfahren Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung, die im Falle, dass der Asylwerber über keine Mittel verfügt, kostenlos ist. Zugang zur staatlichen medizinischen Hilfe ist für Asylwerber auch dann weiterhin möglich, wenn andere Sozialleistungen reduziert oder entzogen worden sein sollten. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei den mitgereisten Kindern der
  17. BF handelt es sich um keine Kleinkinder, sondern um Kinder im Alter von 12 bis 15 Jahren, die, wie festgestellt, an keinen lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden. Dass es Probleme hinsichtlich der Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern geben könnte, kann aus den Länderberichten nicht geschlossen werden. Zusammengefasst konnten die BF somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Frankreich sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.Zusammengefasst konnten die BF somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Frankreich sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. Letztlich haben die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und beim EGMR geltend zu machen.Letztlich haben die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und beim EGMR geltend zu machen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, gegenseitige finanzielle Anhängigkeit oder sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise Pflegebedürftigkeit in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, gegenseitige finanzielle Anhängigkeit oder sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise Pflegebedürftigkeit in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Hinsichtlich der BF liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor. Da hinsichtlich aller Familienmitglieder gleiche Ausweisungsentscheidungen ergangen sind, sodass die Einheit der Familie gewahrt wird, kommt es durch die Überstellung der BF nach Frankreich zu keiner Verletzung des Rechts auf Familie im Sinne des Art. 8 EMRK.Hinsichtlich der BF liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Da hinsichtlich aller Familienmitglieder gleiche Ausweisungsentscheidungen ergangen sind, sodass die Einheit der Familie gewahrt wird, kommt es durch die Überstellung der BF nach Frankreich zu keiner Verletzung des Rechts auf Familie im Sinne des Artikel 8, EMRK. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Der durch die normierte Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Der durch die normierte Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Während des nur vorübergehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet kam den BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da die Verfahren nicht zugelassen waren - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17

BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W165.2185606.1.00

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