Obsah (17)
§ 3Art. 133§ 2§ 8§ 1§ 17Art. 130§ 58§ 6§ 27§ 28§ 15§ 15a§ 29§ 18§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlW175 2178110-1 SpruchW175 2178110-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann a
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 22.09.2016 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag
§ 2Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F (in der Folge: AsylG). Am 22.09.2016 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 26.09.2017 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 22.09.2016 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 22.09.2016 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 26.09.2017 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt. 1.
- Im Rahmen der Erstbefragung am 22.09.2016 gab der BF in Somalisch befragt an, dass er somalischer Staatsbürger, verheiratet, Vater von zwei Söhnen und einer Tochter, Angehöriger des Clans der Hawiye und sunnitischer Moslem sei. Er habe die Grundschule in Mogadischu besucht und keine Berufsausbildung. Sein Vater sei 2002 verstorben. Er habe zwei Brüder, 25 und 27 Jahre alt. Die Familie halte sich nach wie vor in Somalia auf. Der BF gab an, Somalia im Oktober 2012 illegal und ohne im Besitz eines Reisedokumentes zu sein verlassen zu haben. Den Schlepper habe die Familie organisiert und bezahlt. Er habe sich nach seiner Ausreise jeweils zwei Jahre in Uganda und in Kenia aufgehalten und danach jeweils zwei Monate in der Türkei und in Griechenland. Über weitere ihm unbekannte Länder sei er dann nach Österreich gelangt. Nach dem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Vater im Jahr 2002 getötet worden sei. In Somalia herrsche Krieg, das Land sei nicht sicher, er habe Angst um sein Leben. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Der BF brachte keine gesundheitlichen Probleme vor. Er habe in Österreich oder in einem anderen EU-Staat keine Verwandten. Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift. 1.
- In der Einvernahme vom 26.09.2017 gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung in Somalisch befragt an, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. Ein Reisedokument habe er nie besessen. Die Frage, ob er mit dem Flugzeug ausgereist sei, bejahte der BF, ebenso dann die neuerliche Frage, ob er nicht doch ein Reisedokument habe. Er habe die Frage falsch verstanden gehabt. Im Lauf des Verfahrens gab er an, er habe den Pass zerrissen. Sonstige Identitätsunterlagen besäße er nicht. Er habe keine gesundheitlichen Probleme. Er sei seit dem 06.03.2014 geschieden und gehöre dem Clan der Gaaljele/Hawiye an. Im Jahr 2016 sei er das letzte Mal für etwa ein Jahr in Somalia in seinem Heimatbezirk gewesen, da er von Kenia aus nach Somalia gefahren sei. Er habe die Kinder besuchen wollen. Die Frage, ob 2016 etwas geschehen sei, verneinte der BF, er habe aber Angst gehabt, dass die Leute, die seine Vater getötet hätten, ihm etwas hätten antun können. Es sei noch nicht festgestellt worden, wer den Vater getötet habe, dieser habe für die Regierung gearbeitet und sei ein Zwei-Sterne-General gewesen. Der BF gab an, mehrmals zwischen Kenia und Somalia hin und her gereist zu sein. Er habe bis zu seiner Scheidung bei seiner Ehefrau gelebt, danach bei seiner Mutter. Er habe in Kenia nicht gearbeitet und sei kostenfrei geflogen. In Somalia habe er gearbeitet. Er sei Hilfsarbeiter, Tischler und anderes gewesen. Erneut nach en Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass der Vater getötet worden sei, die Leute seien hinter ihm her. Er habe sie nie gesehen. Er wisse nicht, wer "sie" seien. Die Verwandten hätten gesagt, er müsse flüchten. Sogar die Nachbarn hätten das gesagt. Sie hätten gemeint, er sei jetzt in dem richtigen Alter, getötet zu werden. Man habe den Vater vor seinen Augen erschossen. In Somalia habe es keine ihn persönlich betreffenden Vorfälle gegeben. Die Familie sei in Mogadischu aufhältig. Er habe dreimal täglich telefonischen Kontakt zu seinen Kindern. Auf die Frage, wie er sich das leisten könne, gab der BF an, die Mutter und die Brüder seien nicht mehr in Somalia. Auf neuerliche Frage nach der Leistbarkeit der Telefonate gab er lediglich an, die Mutter sei in Deutschland. Die Kinder seien in Somalia bei der Familie seiner Ex-Frau. E habe die Reise selber bezahlt und zum Teil habe man für ihn gesammelt. Auf neuerliche Frage nach seinem Fluchtgrund gab der BF an, man habe den Vater getötet, er habe Angst vor diesen Leuten. Deswegen sei auch sein Bruder geflüchtet. Auf neuerliche Rückfrage gab der BF an, der Bruder habe beim Radio gearbeitet und wegen seiner Arbeit Drohungen erhalten. Das habe nichts mit dem Tod des Vaters zu tun gehabt, die Drohungen seien von anderen Leuten gekommen. Es habe in Somalia keine Übergriffe auf seine Person gegeben, er sei weder aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Clan oder einer bestimmten Volksgruppe noch aufgrund seiner Religion oder einer politischen Tätigkeit verfolgt worden.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 18.10.2017, zugestellt am 20.10.2017, den Antrag auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das BFA erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 18.10.2018 (Spruchpunkt III.).2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 18.10.2017, zugestellt am 20.10.2017, den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das BFA erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 18.10.2018 (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Seine Angaben wären - zusammengefasst - widersprüchlich und unplausibel, das Fluchtvorbringen nicht lebensnah. Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.
- Mit 16.11.2017 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde.
- Mit 16.11.2017 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde. Ausgeführt wurde, dass der Vater des BF für die somalische Regierung als Soldat gearbeitet und 2002 erschossen worden sei. Es habe nicht geklärt werden können, wer ihn getötet habe, der BF vermute, dass es sich bei den Tätern um Clan-Milizen der Habargidir gehandelt habe. 2012 sei der BF nach Uganda und dann nach Kenia geflüchtet, von wo aus er vereinzelt kurze Zeit zurückgekehrt sei. Sein Bruder habe aufgrund der Tätigkeit für einen Radiosender Drohungen erhalten. Im Fall der Rückkehr drohe dem BF sowohl Verfolgung durch die Männer, die seien Vater getötet hätten, als auch durch die Männer, die seinen Bruder bedroht hätten. Er sei aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Familie asylrelevant verfolgt.
- Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 29.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
- Am 31.01.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der BF in Begleitung seines gewillkürten Vertreters erschien: Grundsätzlich folgte der BF der bereits vorgebrachten Fluchtgeschichte, wobei er wesentliche Details jedoch abweichend schilderte. Der BF gab an, dass sein Vater von einer unbekannten Gruppe getötet worden sei, diese habe gedroht, sie alle zu töten. Er habe Mogadischu im August oder September 2016 mit dem Flugzeug Richtung Türkei verlassen und sei von der Türkei auf dem Landweg bis Österreich gereist. Bis 2016 habe er sich durchgehend in Somalia aufgehalten. Er sei im Besitz eines Reisepasses gewesen, den er auf dem Weg nach Österreich verloren habe. Sein Vater sei Soldat beim alten Regime gewesen und sei 2002 von einer unbekannten bewaffneten Gruppe getötet worden, sie wüssten bis jetzt nicht, warum. Sie hätten ihr Leben normal weitergeführt. Sie hätten aber auch Angst gehabt, weil ihr Stamm unbewaffnet sei. Die Mutter sei krank gewesen, der BF habe als Tierhändler gearbeitet. Der jüngere Bruder habe als Journalist und Reporter gearbeitet. Ende 2009 habe der Bruder Anrufe von Unbekannten bekommen, in denen er unter anderem mit dem Tod bedroht worden sei. Das hätten sie der Mutter erzählt, worauf diese krank geworden sei. Danach hätten sie ständig Angst gehabt. Schließlich hätten sie sich entschlossen, gemeinsam das Land zu verlassen. Er sei gemeinsam mit der Mutter und den beiden Brüdern in die Türkei geflogen und auf dem Landweg weitergereist. In Österreich sei er erkennungsdienstlich behandelt worden, deshalb er in Österreich geblieben sei, die anderen seien nach Deutschland weitergereist. Auf Nachfrage gab der BF an, dass es in Somalia keine ihn persönlich betreffenden Vorfälle gegeben habe. Er sei seit 2013 geschieden und habe noch Kontakt zu seinen Kindern. Er telefoniere einmal im Monat mit ihnen. Auf die Frage, wie sein Vater verstorben sei, gab der BF an, dass es damals Auseinandersetzungen zwischen den Stämmen gegeben habe. 2002 sei ein bewaffneter Milizenstamm zu ihnen nach Hause gekommen und habe den Vater mitgenommen. Nach ein paar Stunden habe man die Leiche des Vaters auf einer Straße liegen lassen. Er sei in Kopf und Herz geschossen worden. Sie hätten ihn mitgenommen und begraben. Sie hätten nicht herausfinden können, wer diese Gruppe gewesen sei. Danach hätten er und die Brüder zu arbeiten begonnen, um die Familie zu ernähren. Bis Ende 2009 hätten sie Ruhe gehabt, dann habe der Bruder Drohanrufe bekommen. Sie hätten dennoch weitergearbeitet, bis die ganze Familie 2016 Somalia verlassen habe. Der Bruder sei bedroht worden, da er als Journalist und Reporter gearbeitet habe. Der Anrufer habe ihn aufgefordert, seinen Beruf aufzugeben. Da er das nicht gewollt habe, da er die Familie habe ernähren müssen, seien die Drohungen weitergegangen. Er habe von 2009 bis 2016 mehrere Drohanrufe bekommen. Sie hätten gesagt, sie würden die ganze Familie töten. Der BF sei selbst nie persönlich bedroht worden. Er selber habe kein Problem aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt, aber der Vater sei deshalb getötet worden. Auf die Frage, weshalb er das wisse, da er nicht einmal wisse, wer den Vater getötet habe, gab der BF an, dass damals viele Menschen aufgrund der Clanzugehörigkeit getötet worden wären. Er gab auf Nachfrage an, dass er von 2002 bis 2016 in Somalia gelebt und nie Probleme gehabt habe. Aber die Gruppe, die seinen Bruder bedroht habe, habe gemeint, dass sie alle töten werde. Dies habe die Gruppe - nachgefragt - über einen Zeitraum von 2009 oder 2010 bis 2016 gesagt. Auf die Frage, weshalb er die Geschichte mit seinem Bruder in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, gab er an, dass er dies getan habe, er wisse aber nicht, ob man das so protokolliert habe. Die Niederschrift sei ihn rückübersetzt worden, aber nur grob. In einer Stellungnahme zu den in der Verhandlung übergeben Länderfeststellungen (Stand Jänner 2018) wurde zum Vorbringen des BF ausgeführt, dass er glaubhaft dargelegt habe, dass er aufgrund seiner - wenn auch nur unterstellten - politischen Gesinnung , da der Bruder als Radiomoderator und Journalist tätig gewesen sei, und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, da sein Vater verfolgt und getötet worden sei, in Somalia asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Zur Verfolgungsgefahr von Journalisten und deren Angehörigen wurde auf die Länderfeststellungen und auf Reporter ohne Grenzen verwiesen. Die Sicherheitslage in Somalia sei volatil, die Grundversorgung mit Nahrungsmittel sei nicht gewährleistet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: -Strichaufzählung den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 22.09.2016, die Niederschrift der Einvernahmen vor dem BFA am 26.09.2017 sowie die Beschwerde vom 16.11.2017 -Strichaufzählung die im Bescheid des BFA getroffenen Länderfeststellungen sowie die im gegenständlichen Erkenntnis zitierten aktuellen Länderfeststellungen. Weiters herangezogen wurden die Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG am 31.01.2018 und die Stellungnahme vom 21.02.
- Seitens des BF wurden im Verfahren vor dem BVwG keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität oder zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.
- Feststellungen (Sachverhalt): 2.
- Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger von Somalia und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach geschieden und hat drei Kinder. Eine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan oder einer Volksgruppe konnte nicht mit maßgeblicher Sicherheit festgestellt werden. Der BF ab an, den Hawiye zugehörig zu sein.2.
- Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Somalia und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach geschieden und hat drei Kinder. Eine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan oder einer Volksgruppe konnte nicht mit maßgeblicher Sicherheit festgestellt werden. Der BF ab an, den Hawiye zugehörig zu sein. 2.
- Der konkrete Zeitpunkt und Ablauf der Ausreise des BF aus Somalia konnte nicht festgestellt werden, da der BF widersprüchliche Angaben machte. 2.
- Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert oder hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates sonstige Probleme. Der BF hat keine gravierenden Probleme aufgrund einer Clanzugehörigkeit. Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird. Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Somalia nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage.
- Beweiswürdigung: 3.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG. 3.
- Zur Person des BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese rein auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA sowie vor dem BVwG und in der Beschwerde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der somalischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Namen ausreichend. 3.
- Die Feststellungen zur Ausreise aus Somalia, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nur insoweit relevant waren, als sie die Glaubwürdigkeit des BF in Frage stellen. 3.
- Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA und in der Verhandlung vor dem BVwG. Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch glaubhaft belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BFA und vor dem BVwG auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die Fragen waren prägnant und altersgerecht gehalten und wurden mehrmals widerholt. Widersprüche wurden dem BF mehrfach vorgehalten, sodass er Gelegenheit hatte, diese zu aufzuklären. Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Aus-reise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar. Darüber hinaus hat der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber der BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurde. Auch vor dem BVwG wurde der BF angehalten, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Der BF widersprach sich bei der - äußerst vagen und oberflächlichen - Schilderung seines Fluchtgrundes in mehreren wesentlichen Punkten. So gab der BF in der Erstbefragung lediglich an, dass sein Vater getötet worden sei. Im Land herrsche Krieg und es sei nicht sicher, weshalb er Somalia verlassen habe. Die angebliche Bedrohung seines Bruders, die laut Angaben vor dem BVwG letztlich zur Ausreise geführt haben soll, erwähnte er nicht. Weiters gab der BF in der Erstbefragung an, dass er alleine ausgereist sei, die Familie halte sich nach wie vor in Somalia auf. Er habe Somalia 2012 verlassen und sei in Uganda und Kenia aufhältig gewesen und nur fallweise zurückgekehrt, um seine Kinder zu besuchen. Er sei nie im Besitz eines Reisedokumentes gewesen. Vor dem BFA gab der BF an, dass er ein Reisedokument besessen, dieses jedoch zerrissen habe, vor dem BVwG gab er an, er habe dieses verloren. Vor dem BFA gab der BF an, dass er zwischen Kenia und Somalia gependelt sei, er habe sich 2016 das letzte Mal für ein Jahr in Somalia aufgehalten. Ausgereist sei er letztlich alleine. Die Mutter und die Brüder seien zwischenzeitlich nicht mehr in Somalia, die Mutter sei in Deutschland. Vor dem BVwG gab er jedoch mehrmals an, dass er sich bis 2016 durchgehend in Somalia aufgehalten habe. Er sei nunmehr gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Brüdern ausgereist. Diese seien nach Deutschland weitergereist, er habe aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung in Österreich bleiben müssen. Vor dem BFA gab der BF an, sein Vater sei ein Zwei-Sterne-General der Regierung gewesen. Er sei 2002 vor seinen Augen erschossen worden, vor dem BVwG gab der BF an, dass sein Vater von einer unbekannten Gruppe mitgenommen worden sei, man habe seine Leiche dann auf der Straße gefunden. Vor dem BFA gab er an, alle bis hin zu den Nachbarn hätten gemeint, er müsse flüchten, da er im richtigen Alter sei, getötet zu werden, er könne jedoch weder angeben, wer ihn verfolgt haben sollte, noch habe es einen ihn betreffenden Vorfall gegeben. In der Beschwerde wurden die Täter unter den Clan-Milizen der Habargidir vermutet, vor dem BVwG wiederum blieben die Täter eine unbekannte Gruppe. Bis jetzt wüssten sie nicht, weshalb der Vater getötet worden sei. Er müsse aufgrund seiner Clanzugehörigkeit getötet worden sei, da damals viele Leute deshalb getötet worden wären. Lediglich zu Beginn der Befragung vor dem BVwG gab der BF in einem Satz an, dass die unbekannte Gruppe gedroht habe, sie alle zu töten. Dies bleibt jedoch ohne nähere Erklärung. Auch ist dieses Vorbringen angesichts der Behauptung, man wisse nach wie vor nicht, wer den Vater getötet habe und weshalb, völlig sinnbefreit, da mit einer konkreten Bedrohung zwangsweise auch ein minimaler Kontakt mit dem Bedroher verbunden sein muss. Der BF selbst sei laut den sonstigen Angaben jedenfalls nie einer direkten Bedrohung ausgesetzt gewesen, es habe keine Vorfälle gegeben. Hinsichtlich der Drohungen, denen sein Bruder ausgesetzt gewesen sei, ist festzuhalten, dass diese über einen Zeitraum von nahezu sieben Jahren telefonisch artikuliert worden sein sollen. Man habe gedroht, den Bruder und die ganze Familie zu töten. Vorfälle habe es jedoch wiederum keine gegeben, weder den BF noch den Bruder betreffend. Auf die Frage, weshalb er das nicht in der Erstbefragung erwähnt habe, gab der BF an, er habe es erwähnt, wisse aber nicht, ob es protokolliert worden sei, man habe es ihm nur grob rückübersetzt. Selbst bei einer "groben" Rückübersetzung muss es ihm jedoch aufgefallen sein, ob der Bruder erwähnt wurde, oder nicht. Letztlich ist festzuhalten, dass der BF bereits seine Ausreise nicht konsistent schildern konnte und zahlreiche gravierende Widersprüche vorbrachte. Auch ist er nicht in der Lage, eine Verfolgung glaubhaft zu machen, da er lediglich ein vages Konstrukt schildern kann - eine sich angeblich über Jahre hinziehende vage Bedrohung durch Unbekannte, ohne reale Vorfälle - dass ein vernunftbegabter Mensch nicht als Bedrohung empfinden kann. Selbst bei Wahrheitsunterstellung ist zu dem Verweis in der Beschwerde auf die Bedrohungslage der Reporter "und ihrer Angehörigen" festzuhalten, dass in den in der Beschwerde zitierten Unterlagen zwar eine Verfolgung von Reportern angeführt wird, jedoch an keiner Stelle, eine Verfolgung der Angehörigen. Es bleibt also ebenfalls unklar, woraus in der Beschwerde die Verfolgung "der Angehörigen" abgeleitet wird. Der einzige vom BF vorgebrachte konkrete Vorfall - die Tötung des Vaters - ist mit gravierenden Widersprüchen behaftet. Einmal sei der Vater vor seine Augen erschossen worden, einmal hätten sie seine Leiche gefunden (etwas, dass dem BF auch in jugendlichem Alter im Gedächtnis bleiben muss), die wechselnden Täter bleiben letztlich unklar. Da die Fluchtgeschichte schemenhaft und unglaubhaft bleibt, der BF angab, keine Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt zu haben, eine Verfolgung der Angehörigen der Hawiye auch nicht notorisch ist, er nicht politisch tätig war, eine Unterstellung einer politischen Haltung aufgrund der Tätigkeit des Bruders unglaubhaft war, da bereits die Bedrohung des Bruder selbst nicht nachvollziehbar war, ist dem Vorbringen des BF letztlich keine wie auch immer geartete Verfolgung zu entnehmen. Inwieweit die Vorlage der Unterlagen in der Beschwerde geeignet sein soll, die Behauptungen des BF zu unterstützen, wird nicht ausgeführt und ist auch nicht erkennbar. Der Bruder des BF ist lediglich - so wie der BF - in einem laufenden Asylverfahren, das Verwandtschaftsverhältnis als solches ist nicht belegt. Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Dass der Inhalt des Bescheides des BFA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BFA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Die Beschwerde (oder die Befragung vor dem BVwG) bot keine Klärung der Widersprüche an. 3.
- Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch in der Beschwerde wurden die Länderfeststellungen nicht angezweifelt.
- Rechtliche Beurteilung: 4.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 4.1.1.
§ 1des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.4.1.1.
Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 id
F BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Im gegenständlichen Verfahren sind daher
§ 1
des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) anzuwenden.Im gegenständlichen Verfahren sind daher
Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG) anzuwenden. 4.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.4.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 4.2. Zu Spruchteil A): 4.2.1.
§ 15Abs. 1 Asyl
G hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er4.2.1.
Paragraph 15, Absatz eins, AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
- ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
- bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
- (Anm.: aufgehoben)
- Anmerkung, aufgehoben)
- dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung
§ 15a
, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung
Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
- dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
- (Anm.: aufgehoben)
- Anmerkung, aufgehoben)
- unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten
§ 29Abs.
6 mitzuwirken.7. unbeschadet der Ziffer eins, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten
Paragraph 29, Absatz 6, mitzuwirken. Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören
Abs. 3 insbesondereZu den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Anhaltspunkten gehören
Absatz 3, insbesondere
- der Name des Asylwerbers;
- alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
- das Geburtsdatum;
- die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
- Staaten des früheren Aufenthaltes;
- der Reiseweg nach Österreich;
- frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
- Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
- Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
- Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
- Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
§ 18Abs. 1 Asyl
G haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist
Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist
Absatz 3, auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. 4.2.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:4.2.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 4.2.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.4.2.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl: 94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl: 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359). 4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Somalia glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dem BF wurde gerade aufgrund der aktuellen Lage in Somalia im Zusammenspiel mit seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seine Fluchtgründen und zu seiner allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat , die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat beruht, und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W175.2178110.1.00