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{'item': 'W196 2134484-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlW196 2134484-1 SpruchW196 2134484-1/8E W196 2134487-1/6E W196 2134488-1/6E W196 2134483-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von

  1. XXXX , geb. am XXXX ,
  2. XXXX , geb. am XXXX ,
  3. XXXX , geb. am XXXX und
  4. XXXX , geb. am XXXX , alle StA. Moldawien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 25.06.2015, Zl. 1091410210/151570614 (ad 1.), Zl. 1091472300/151570754 (ad 2.), Zl. 1091472605/151570775 (ad 3.), Zl. 1091473003/151570789 (ad 4) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von
  5. römisch 40 , geb. am römisch 40 ,
  6. römisch 40 , geb. am römisch 40 ,
  7. römisch 40 , geb. am römisch 40 und
  8. römisch 40 , geb. am römisch 40 , alle StA. Moldawien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 25.06.2015, Zl. 1091410210/151570614 (ad 1.), Zl. 1091472300/151570754 (ad 2.), Zl. 1091472605/151570775 (ad 3.), Zl. 1091473003/151570789 (ad 4) zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren.römisch zwei. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer, Staatsangehörige Moldawiens, reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, am 16.10.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Am 17.10.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie angab aus Syrien zu stammen und den Namen " XXXX " zu führen. Dabei habe die Erstbeschwerdeführerin eine Heiratsurkunde in Vorlage gebracht. Zu ihren persönlichen Verhältnissen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Staatsangehörige von Syrien sei, der Volksgruppe der Russen und dem Islam angehöre. Sie sei verheiratet und habe drei Söhne, den Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, die bei ihr in Österreich seien. Ihr Ehemann halte sich in Syrien auf. Sie sei in Moldawien geboren und habe dort von 1984 bis 1990 die Grundschule, danach sieben Jahre das Gymnasium und von 1997 bis 2005 die Universität besucht. Ihre Muttersprache sei Russisch und beherrsche sie Arabisch und Rumänisch in Wort und Schrift. Zuletzt habe sie in Rakka gewohnt. Die Erstbeschwerdeführerin habe am 01.10.2015 ihre Heimat verlassen und wäre sie mit ihren drei Kindern mit dem Schlauchboot von Izmir nach Griechenland gelangt. Das Boot hätte zu sinken gedroht, weswegen sie alle Gepäckstücke über Bord geworfen hätten. In einem dieser Gepäckstücke hätten sich auch alle ihre Dokumente befunden. Sie habe für sich und die Kinder jeweils 1.100 US Dollar an den Schlepper zahlen müssen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie bereits im Mai 2015 schon den Gedanken an Flucht gehegt hätte, da der IS in Rakka eingetroffen sei. Sie hätten jedoch kein Geld gehabt. Ungefähr zwei Monate vor der Ausreise wäre ihre Apotheke und ihr Haus zerstört worden und hätten weitere Luftangriffe stattgefunden. Im Oktober 2015 sei sie nach Absprache mit ihrem Mann, der mangels Geld nicht flüchten habe können, von Rakka weggefahren.Am 17.10.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie angab aus Syrien zu stammen und den Namen " römisch 40 " zu führen. Dabei habe die Erstbeschwerdeführerin eine Heiratsurkunde in Vorlage gebracht. Zu ihren persönlichen Verhältnissen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Staatsangehörige von Syrien sei, der Volksgruppe der Russen und dem Islam angehöre. Sie sei verheiratet und habe drei Söhne, den Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, die bei ihr in Österreich seien. Ihr Ehemann halte sich in Syrien auf. Sie sei in Moldawien geboren und habe dort von 1984 bis 1990 die Grundschule, danach sieben Jahre das Gymnasium und von 1997 bis 2005 die Universität besucht. Ihre Muttersprache sei Russisch und beherrsche sie Arabisch und Rumänisch in Wort und Schrift. Zuletzt habe sie in Rakka gewohnt. Die Erstbeschwerdeführerin habe am 01.10.2015 ihre Heimat verlassen und wäre sie mit ihren drei Kindern mit dem Schlauchboot von Izmir nach Griechenland gelangt. Das Boot hätte zu sinken gedroht, weswegen sie alle Gepäckstücke über Bord geworfen hätten. In einem dieser Gepäckstücke hätten sich auch alle ihre Dokumente befunden. Sie habe für sich und die Kinder jeweils 1.100 US Dollar an den Schlepper zahlen müssen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie bereits im Mai 2015 schon den Gedanken an Flucht gehegt hätte, da der IS in Rakka eingetroffen sei. Sie hätten jedoch kein Geld gehabt. Ungefähr zwei Monate vor der Ausreise wäre ihre Apotheke und ihr Haus zerstört worden und hätten weitere Luftangriffe stattgefunden. Im Oktober 2015 sei sie nach Absprache mit ihrem Mann, der mangels Geld nicht flüchten habe können, von Rakka weggefahren. Mit Eingabe vom 28.01.2016 wurde die Behörde dahingehend informiert, dass der Zweitbeschwerdeführer, der älteste Sohn der Erstbeschwerdeführerin, ausschließlich Russisch spreche, obwohl er in Syrien/Rakka aufgewachsen sein und dort die Schule besucht haben soll. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.06.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst an, bis auf ihre Heiratsurkunde und die Kopie des Reisepasses ihres Mannes keine identitätsbezeugende Dokumente zu besitzen, da sie ihren Reisepass im Meer verloren habe. Sie und ihre Kinder, die Zwei- bis Viertbeschwerdeführer, seien gesund und würden keine Medikamente nehmen. Die Fragen, ob die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland vorbestraft bzw. inhaftiert oder vor Gericht gewesen sei oder Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe, eine aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahme oder Strafanzeige gegen sie bestehe und ob sie jemals politisch tätig gewesen sei, verneinte sie jeweils. Sie sei weder Mitglied einer politischen Partei oder einer Organisation gewesen. Auch habe sie aus Gründen der Rasse, Religion, der Volksgruppenzugehörigkeit oder mit einer Privatperson niemals Probleme in ihrer Heimat gehabt. An einer bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzung habe die Erstbeschwerdeführerin nie teilgenommen. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie ihre Heimat Syrien aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen habe. Im Mai 2015 sei der IS in Al-Rakka eingetroffen. Zwei Monate vor der Ausreise am 01.10.2015 sei ihre Apotheke und ihr Haus in Al-Rakka zerstört worden. Sie hätten keine Lebensgrundlage mehr und seien deswegen nach Österreich gekommen. Ihren Mann habe sie in Syrien zurücklassen müssen, da sie nicht ausreichend Geld für dessen Flucht gehabt hätten. Zu ihren Lebensumständen in Al-Rakka. Befragt gab sie an, dass sie dort zwischen 2007 bis zum Neujahrsfest 2011 eine Apotheke betrieben habe. Im Jahr 2013 sei ihre Apotheke zerstört worden. Danach hätten sie von den Ersparnissen ihres Manens gelebt. Andere Gründe, warum sie ihr Herkunftsland verlassen habe, habe sie keine. Im Falle einer Rückkehr befürchte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie getötet würde. In Syrien herrsche Krieg, dort könne kein Mensch mehr leben. Auf die Frage, warum sie nicht nach Moldawien gegangen wären, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann gesagt habe, sie solle nach Österreich gehen, da hier seine Schwägerin, die Schwester ihres Mannes, lebe. In Moldawien hätte sie zwar keinerlei Probleme, jedoch hätte sie dort niemanden. Außerdem habe sie ihre moldawische Staatsangehörigkeit zurückgelegt. Zu ihrer Integration brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie ihre Familie in Österreich habe. Sie lebe mit ihrer Familie, dem Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, zusammen. Auch hätte sie ihren Mann gerne in Österreich. Ihre Schwägerin, die glaublich anerkannter Flüchtling sei, lebe mit deren Mann und deren beiden Kindern in Graz. Von ihrer Schwägerin habe sie in der Vergangenheit weder Geld oder andere Sachleistungen erhalten. Jeder lebe sein eigenes Leben. Sie sei weder in einem Vereinen tätig noch besuche sie irgendwelche Kurse oder absolviere eine Ausbildung. Derzeit besuche sie zwei Deutschkurse sowie einmal wöchentlich das Sprach-Café sowie das Multi-Kulti-Café. Sie arbeite nicht, sondern kümmere sich um ihre Kinder und lebe von der Grundversorgung. Am 27.07.2016 langte eine vom 21.06.2016 in Auftrag gegebene Recherche beim Bundesamt ein. Daraus ging hervor, dass die Beschwerdeführer den Namen " XXXX " und nicht " XXXX " führen würden. Neben der namentlichen Nennung der Eltern der Erstbeschwerdeführerin, dem Geburtsdatum und Geburtsort der Erstbeschwerdeführerin, wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin definitiv Staatsangehörige der Republik Moldawien sei. Sie besitze einen gültigen Reisepass der Republik Moldawien unter der Nr. B 1298684, welcher am 18.06.2012 ausgestellt und bis zum 18.06.2019 gültig sei. Ferner besitze sie einen am 14.07.2005 ausgestellten Inlandspass unter der Nr.: RM-A-89052828, welcher bis zum 25.11.2023 Gültigkeit habe. Zudem wurde die aktuelle Meldeadresse der Erstbeschwerdeführerin angeführt.Am 27.07.2016 langte eine vom 21.06.2016 in Auftrag gegebene Recherche beim Bundesamt ein. Daraus ging hervor, dass die Beschwerdeführer den Namen " römisch 40 " und nicht " römisch 40 " führen würden. Neben der namentlichen Nennung der Eltern der Erstbeschwerdeführerin, dem Geburtsdatum und Geburtsort der Erstbeschwerdeführerin, wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin definitiv Staatsangehörige der Republik Moldawien sei. Sie besitze einen gültigen Reisepass der Republik Moldawien unter der Nr. B 1298684, welcher am 18.06.2012 ausgestellt und bis zum 18.06.2019 gültig sei. Ferner besitze sie einen am 14.07.2005 ausgestellten Inlandspass unter der Nr.: RM-A-89052828, welcher bis zum 25.11.2023 Gültigkeit habe. Zudem wurde die aktuelle Meldeadresse der Erstbeschwerdeführerin angeführt. Am 04.08.2016 fand eine weitere niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, wobei die Erstbeschwerdeführerin über Vorhalt ihre Identität und Staatsangehörigkeit betreffend im Wesentlichen angab, dass die ihr vorgehaltenen Ergebnisse der seitens des Bundesamtes eingeholten Recherche korrekt seien. Sie habe nicht die Wahrheit gesagt, sie habe bewusst Falschangaben zu ihrer Identität und Staatsbürgerschaft gemacht, wofür sie sich entschuldige wolle. Sie habe mit ihrem Mann gesprochen, der gesagt habe, sie solle mit ihren Kindern nicht nach Moldawien zurückkehren, da die wirtschaftliche Situation für sie dort nicht erträglich sei. Sie habe zu ihrem Mann gesagt, dass sie sowie ihre Kinder, der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, die Staatsbürgerschaft von Moldawien besitzen würden. Ihr Mann habe jedoch gemeint, dass er sich nicht leisten könne die Beschwerdeführer in Moldawien zu versorgen und sollten sie nach Österreich gehen, denn hier würden sie versorgt werden. Hinzu komme, dass ihr Mann nicht nach Moldawien kommen werde, da es ihm dort nicht gefalle. Ihr Mann habe in Moldawien studiert und habe von dem Leben dort die Nase voll. Ihren moldawischen Reisepass habe sie nicht, wie anfangs angegeben im Meer versenkt, sondern habe sie den Pass am 16.10.2015 sowie ihren Führerschein in Salzburg verloren, wobei sie keine Verlustanzeige erstattet habe. Auch der Verbleib ihres Personalausweises sei ihr nicht erinnerlich. Sie vermute, dass das Dokument in Moldawien sei. Auch den Pass ihres zweiten Sohnes, des Drittbeschwerdeführers, habe sie verloren. Der Drittbeschwerdeführer sei in Kuwait geboren. Dort hätten sie eine Zeitlang gelebt und würde sich eine Schwester ihres Mannes in Kuwait aufhalten. Hinsichtlich ihrer Angaben zu ihren Fluchtgründe und ihrem Privatleben in Österreich hätten sich keine Änderungen ergeben. Ihr Ehemann lebe in einem Zelt in Aleppo in der Nähe der türkischen Grenze. Zudem gab die Erstbeschwerdeführerin betreffend die eingeräumte Möglichkeit zu den Länderinformationen zu Moldawien eine Stellungnahem abzugeben an, dass sie daran kein Interesse habe. Sie hätte in Moldawien wirtschaftliche Probleme und könne nicht bei ihren Eltern leben. Weiters brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie sich von Jänner bis September, wo ihr Sohn, der Viertbeschwerdeführer geboren sei, in Moldawien, in Chisinau, bei Freunden an einer der Erstbeschwerdeführerin nicht mehr erinnerlichen Adresse, wo sie gratis wohnten, aufgehalten habe, bevor sie mit ihren Kindern, dem Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, schlepperunterstützt von Moldawien direkt nach Österreich gereist sei. Die Kosten für den Schlepper hätten € 300 betragen. Damals hätte sie gewollt, dass ihr Mann komme, jedoch sei dies nicht möglich gewesen, da sie die Geldsumme, die die Behörden Moldawiens von ihr verlangt hätten, nicht aufbringen habe können. Auf die Frage, wie hoch die Geldsumme von den moldawischen Behörden sei, gab sie an, dass sie das nicht wisse, da sie sich nicht erkundigt habe. Es gebe regelmäßig irgendwelche Gebühren, die sie zu bezahlen habe. Ihr Mann habe der Erstbeschwerdeführerin immer wieder Geld geschickt, aber die Gebühren seien ihr über den Kopf gewachsen. Zudem seien von ihrem Mann Identitätsdokumente verlangt worden. Ihr Ehemann würde allerdings keine Identitätsdokumente mehr besitzen, da diese zerstört worden seien. Aus diesem Grunde sehe sie keine Möglichkeit für sie in Moldawien. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurden die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Moldawien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Moldawien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Bescheide wurden die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Moldawien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Moldawien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. In seiner Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person der Beschwerdeführer aus, dass deren Identität fest stehe. Sie seien Staatsangehörige von Moldawien. Die Erstbeschwerdeführerin gehöre der Volksgruppe der Russen und dem Islam an. Im Falle der Beschwerdeführer handle es sich um eine Familie und seien sie allesamt gesund. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates führte die belangte Behörde aus, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in deren Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in deren Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie von 1984 bis 1995 die Grundschule und im Zeitraum von 1997 bis 2005 die Universität in Chisinau besucht und das Studium der Pharmazie im Jahr 2005 beendet habe. Der Zweitbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer wären in Moldawien und der Drittbeschwerdeführer in Kuwait geboren. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Moldawien geheiratet und habe dort Verwandte sowie deren Eltern, zwei Brüder, Onkel und Tanten. Die Beschwerdeführer würden an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leiden. Sie seien laut eigener Angaben gesund und würden weder Medikamente einnehmen noch seien sie in ärztlicher Behandlung. Neun Monate vor deren Einreise hätten sich die Beschwerdeführer in einem Haus von Freunden aufgehalten und könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Moldawien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Hinsichtlich der Zweitbis Viertbeschwerdeführer wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer gemeinsam als Familie nach Österreich eingereist seien. Der Grund für die Asylantragstellung liege im Umstand, dass der Zusammenhalt der Familie gewahrt bleiben solle. Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu Grunde gelegt.In seiner Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person der Beschwerdeführer aus, dass deren Identität fest stehe. Sie seien Staatsangehörige von Moldawien. Die Erstbeschwerdeführerin gehöre der Volksgruppe der Russen und dem Islam an. Im Falle der Beschwerdeführer handle es sich um eine Familie und seien sie allesamt gesund. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates führte die belangte Behörde aus, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in deren Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in deren Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie von 1984 bis 1995 die Grundschule und im Zeitraum von 1997 bis 2005 die Universität in Chisinau besucht und das Studium der Pharmazie im Jahr 2005 beendet habe. Der Zweitbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer wären in Moldawien und der Drittbeschwerdeführer in Kuwait geboren. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Moldawien geheiratet und habe dort Verwandte sowie deren Eltern, zwei Brüder, Onkel und Tanten. Die Beschwerdeführer würden an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leiden. Sie seien laut eigener Angaben gesund und würden weder Medikamente einnehmen noch seien sie in ärztlicher Behandlung. Neun Monate vor deren Einreise hätten sich die Beschwerdeführer in einem Haus von Freunden aufgehalten und könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Moldawien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Hinsichtlich der Zweitbis Viertbeschwerdeführer wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer gemeinsam als Familie nach Österreich eingereist seien. Der Grund für die Asylantragstellung liege im Umstand, dass der Zusammenhalt der Familie gewahrt bleiben solle. Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu Grunde gelegt. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Recherche in ihrem Heimatstaat feststehe. Sie selbst habe der Behörde diverse Dokumente in Kopie vorgelegt, welche nicht geeignet gewesen seien ihre Identität zu beweisen. Die Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnis der Erstbeschwerdeführerin würden aufgrund der niederschriftlichen Angaben und aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer folgerte die Behörde, dass sich die Behörde betreffend die Angaben zur Volksgruppen- und Staatsangehörigkeit auf die Angaben deren gesetzlichen Vertretung, die Erstbeschwerdeführerin stütze. Zudem besitze die Erstbeschwerdeführerin die moldawische Staatsbürgerschaft und würde sich demnach die Staatsbürgerschaft der Kinder von jener der Eltern ableiten. Daraus folge, dass die Identität der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer aufgrund des Rechercheergebnisses sowie den diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin feststehe. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrenshergang würden sich aus den nicht widerlegten Angaben im Asylverfahren sowie aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage ergeben. Die Feststellung, dass die gesetzliche Vertretung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer einen Asylantrag gestellt habe, um den familiären Zusammenhalt zu wahren, ergebe sich aus den nicht widerlegten Vermutungen der gesetzlichen Vertretung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leiden würden, ergebe sich aus den niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Aktenlage. Als Grund für das Verlassen des Heimatlandes habe die Erstbeschwerdeführerin angeführt, dass sie im Jänner 2015 aus Kuwait nach Moldawien zurückgekehrt wäre und dort in einem Einfamilienhaus von Freunden gelebt hätte. Sie sei mit ihrem eigenen authentischen moldawischen Reisepass aus Kuwait nach Chisinau gereist und hätte bei der moldawischen Botschaft in der Türkei für ihre Kinder ein moldawisches Passersatzdokument erwirkt. Mit diesem Reisedokument wären die Beschwerdeführer von der Türkei nach Chisinau gelangt und hätten bei Freunden Unterkunft gefunden. Allerdings wäre die wirtschaftliche Situation in Moldawien für Sie unerträglich gewesen. Der Gatte der Erstbeschwerdeführerin hätte angegeben, dass er es sich nicht leisten könne die Beschwerdeführer in Moldawien zu versorgen. Er hätte seine Familie, die Beschwerdeführer, aufgefordert nach Österreich zu gehen, denn hier würden sie versorgt werden. Des Weiteren sei vorgebracht worden, dass es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen sei ihre Wohnung in Syrien zu verkaufen. Wäre ihr der Wohnungsverkauf gelungen, hätte sie für ein Leben in Moldawien ausreichend Geldmittel gehabt. Zudem hätte ihr Gatte angegeben, er würde nie nach Moldawien gehen, da er in Moldawien studiert und von dem Leben dort die Nase voll habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen anzugeben, wie hoch die von den Behörden für die Einreisegenehmigung verlangten Gebühren gewesen wären, jedoch sei sie in der Lage gewesen anzugeben, dass sie dem Schlepper 300 Euro für die Verbringung nach Österreich bezahlt habe. Diesen Schilderungen sei keine asylrelevante Begründung für die Einreise von Moldawien nach Österreich zu entnehmen. Die Gebührenlast für die Ausstellung von staatlichen Dokumenten treffe jeden Bürger Moldawiens. Unabhängig davon haben die Erstbeschwerdeführerin Freunde in Chisinau, die den Beschwerdeführern ein Haus zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt hätten. Zudem hätten sie Verwandte in Moldawien und in Zusammenschau mit der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin 300 Euro Schlepperkosten aufbringen habe könne, sei es nicht nachvollziehbar, dass sie sich die Gebühren für eine Einreisegenehmigung des Ehemannes nach Moldawien nicht leisten habe können. Die Erstbeschwerdeführerin habe eine falsche Identität sowie Staatsangehörigkeit angegeben. Zudem habe sie die Behörde glauben machen wollen, dass sie mit einem Baby, dem Viertbeschwerdeführer, von Izmir mit dem Schlauchboot nach Europa und über die Balkanroute weiter nach Österreich gekommen sei, wo sie in Wahrheit über Rumänien nach Österreich gelangte. Zudem würden die Rückkehrbefürchtungen Syrien betreffend nicht zu Tragen kommen, da die Beschwerdeführer moldawische Staatsangehörige seien. Die Beschwerdeführer verfügen im Heimatland über Familie und Freunde und könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Herkunftsland keine Unterkunftsmöglichkeit und keine Unterstützung von Seiten der Familie bzw. der Freunde vorfänden würden. Die Länderfeststellungen würden keinerlei Rückschlüsse auf eine flächendeckende landesweite Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zum Islam zulassen. In diesem Zusammenhang werde einerseits auf das erfolgreiche Studium der Pharmazie und andererseits auf die Länderfeststellungen hingewiesen. Die Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr würden sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin ergeben. Im vorliegenden Fall werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Moldawien nicht um deren Leben fürchten müssten, zumal laut Länderfeststellungen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliege. Die Beschwerdeführer könnten sich in ihrer Heimat niederlassen. Da es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine Staatsangehörige der Republik Moldawien mit höherer Bildung handle, sei festzustellen, dass sie selbsterhaltungsfähig sei. Auch im Falle einer zwangsweisen Rückführung hätten die Beschwerdeführer in Moldawien mit keinerlei weder seitens der offiziellen Stellen noch mit sozialer Diskriminierung zu rechnen. Sie hätten sich den wirtschaftlichen Realitäten in Moldawien zu stellen. Aufgrund des Alters und der Ausbildung (Pharmazeutin) der Erstbeschwerdeführerin erscheine eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich. Auch der körperliche und psychische Zustand lasse keine gegenteiligen Schlüsse zu. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würden, ergebe sich aus der Aktenlage und auch aus deren Angaben während der niederschriftlichen Einvernahmen. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Moldawien und des Umstandes, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine selbsterhaltungsfähige Person handle, sei nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in deren Heimatland in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Ebenso wäre den Beschwerdeführern die Unterstützungsleistung aus dem Ausland zugänglich, da das Bankenwesen in Moldawien funktioniere. Die Feststellungen bezüglich der familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie der Lebensgrundlage ergeben sich aus den nicht widerlegten Angaben im Verfahren, sowie aus EKIS und ZMR Anfragen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt worden seien. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Die Länderfeststellungen seien der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden, wobei sie angegeben habe daran nicht interessiert zu sein. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass der von der Erstbeschwerdeführerin als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt mit keinem der Konventionsgründe im Zusammenhang stehe. Für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Da auch keine anderen Aspekte hervorgekommen seien, die auf eine Verfolgungsgefahr hingedeutet hätten, wären die Anträge auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen. Nach Ansicht der Behörde liege im Fall der Beschwerdeführer kein asylbegründender Sachverhalt vor, weshalb es keinesfalls zur Asylgewährung und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling komme. Festgestellt wurde, dass ein Familienleben gemäß § 34 AsylG vorliege. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine, wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben habe. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 50 FPG sei bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden. Zudem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden. Als soziales Auffangnetz würde deren umfangreiche Familie zur Verfügung stehen. Es sei ihnen weiters zumutbar Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine selbsterhaltungsfähige und arbeitsfähige Person sei. Aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin sei die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass niemand in der Familie der Beschwerdeführer in Moldawien wirtschaftliche Not leide. Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR werde darauf hingewiesen, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes biete, wobei bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen sei, dass die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben seien. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführer würden von der Grundversorgung leben und seien in einem Asylwerberheim untergebracht. Die Beschwerdeführer befänden sich als Familienmitglieder im Asylverfahren und würden die Anträge gemeinsam entschieden. Demnach liege kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, da die Beschwerdeführer im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in deren Familienleben darstelle. Faktum sei, dass die Beschwerdeführer die gegebenen privaten Anknüpfungspunkte während eines Zeitraumes erlangt hätten, in dem deren Aufenthaltsstatus stets ungewiss gewesen sei, was ihnen auch bewusst sein habe müssen. Zudem komme erschwerend bzw. zu deren privaten Interessen im Rahmen der Abwägung mindernd hinzu, dass die Asylanträge von vornherein unbegründet gewesen seien. Die Erstbeschwerdeführerin habe versucht durch Behauptung falscher Tatsachen die Asylbehörden in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Die Beschwerdeführer reisten widerrechtlich und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihnen hätte bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehend berechtigter sei. Ebenso indiziere die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass den Beschwerdeführern die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst sein hätte müssen. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig sei. Letztlich wurde zu den Spruchpunkten IV. ausgeführt, dass der Beschwerde gegen die Anträge auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG aberkannt werde, da die Beschwerdeführer versucht hätten die Behörde über deren wahre Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen. Für die Behörde stehe fest, dass für die Beschwerdeführer bei Rückkehr in deren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei, da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihnen zumutbar, den Ausgang ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse der Beschwerdeführer auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der Recherche in ihrem Heimatstaat feststehe. Sie selbst habe der Behörde diverse Dokumente in Kopie vorgelegt, welche nicht geeignet gewesen seien ihre Identität zu beweisen. Die Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnis der Erstbeschwerdeführerin würden aufgrund der niederschriftlichen Angaben und aufgrund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer folgerte die Behörde, dass sich die Behörde betreffend die Angaben zur Volksgruppen- und Staatsangehörigkeit auf die Angaben deren gesetzlichen Vertretung, die Erstbeschwerdeführerin stütze. Zudem besitze die Erstbeschwerdeführerin die moldawische Staatsbürgerschaft und würde sich demnach die Staatsbürgerschaft der Kinder von jener der Eltern ableiten. Daraus folge, dass die Identität der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer aufgrund des Rechercheergebnisses sowie den diesbezüglichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin feststehe. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrenshergang würden sich aus den nicht widerlegten Angaben im Asylverfahren sowie aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage ergeben. Die Feststellung, dass die gesetzliche Vertretung der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer einen Asylantrag gestellt habe, um den familiären Zusammenhalt zu wahren, ergebe sich aus den nicht widerlegten Vermutungen der gesetzlichen Vertretung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leiden würden, ergebe sich aus den niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Aktenlage. Als Grund für das Verlassen des Heimatlandes habe die Erstbeschwerdeführerin angeführt, dass sie im Jänner 2015 aus Kuwait nach Moldawien zurückgekehrt wäre und dort in einem Einfamilienhaus von Freunden gelebt hätte. Sie sei mit ihrem eigenen authentischen moldawischen Reisepass aus Kuwait nach Chisinau gereist und hätte bei der moldawischen Botschaft in der Türkei für ihre Kinder ein moldawisches Passersatzdokument erwirkt. Mit diesem Reisedokument wären die Beschwerdeführer von der Türkei nach Chisinau gelangt und hätten bei Freunden Unterkunft gefunden. Allerdings wäre die wirtschaftliche Situation in Moldawien für Sie unerträglich gewesen. Der Gatte der Erstbeschwerdeführerin hätte angegeben, dass er es sich nicht leisten könne die Beschwerdeführer in Moldawien zu versorgen. Er hätte seine Familie, die Beschwerdeführer, aufgefordert nach Österreich zu gehen, denn hier würden sie versorgt werden. Des Weiteren sei vorgebracht worden, dass es der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen sei ihre Wohnung in Syrien zu verkaufen. Wäre ihr der Wohnungsverkauf gelungen, hätte sie für ein Leben in Moldawien ausreichend Geldmittel gehabt. Zudem hätte ihr Gatte angegeben, er würde nie nach Moldawien gehen, da er in Moldawien studiert und von dem Leben dort die Nase voll habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen anzugeben, wie hoch die von den Behörden für die Einreisegenehmigung verlangten Gebühren gewesen wären, jedoch sei sie in der Lage gewesen anzugeben, dass sie dem Schlepper 300 Euro für die Verbringung nach Österreich bezahlt habe. Diesen Schilderungen sei keine asylrelevante Begründung für die Einreise von Moldawien nach Österreich zu entnehmen. Die Gebührenlast für die Ausstellung von staatlichen Dokumenten treffe jeden Bürger Moldawiens. Unabhängig davon haben die Erstbeschwerdeführerin Freunde in Chisinau, die den Beschwerdeführern ein Haus zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt hätten. Zudem hätten sie Verwandte in Moldawien und in Zusammenschau mit der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin 300 Euro Schlepperkosten aufbringen habe könne, sei es nicht nachvollziehbar, dass sie sich die Gebühren für eine Einreisegenehmigung des Ehemannes nach Moldawien nicht leisten habe können. Die Erstbeschwerdeführerin habe eine falsche Identität sowie Staatsangehörigkeit angegeben. Zudem habe sie die Behörde glauben machen wollen, dass sie mit einem Baby, dem Viertbeschwerdeführer, von Izmir mit dem Schlauchboot nach Europa und über die Balkanroute weiter nach Österreich gekommen sei, wo sie in Wahrheit über Rumänien nach Österreich gelangte. Zudem würden die Rückkehrbefürchtungen Syrien betreffend nicht zu Tragen kommen, da die Beschwerdeführer moldawische Staatsangehörige seien. Die Beschwerdeführer verfügen im Heimatland über Familie und Freunde und könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Herkunftsland keine Unterkunftsmöglichkeit und keine Unterstützung von Seiten der Familie bzw. der Freunde vorfänden würden. Die Länderfeststellungen würden keinerlei Rückschlüsse auf eine flächendeckende landesweite Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zum Islam zulassen. In diesem Zusammenhang werde einerseits auf das erfolgreiche Studium der Pharmazie und andererseits auf die Länderfeststellungen hingewiesen. Die Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr würden sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin ergeben. Im vorliegenden Fall werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Moldawien nicht um deren Leben fürchten müssten, zumal laut Länderfeststellungen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliege. Die Beschwerdeführer könnten sich in ihrer Heimat niederlassen. Da es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine Staatsangehörige der Republik Moldawien mit höherer Bildung handle, sei festzustellen, dass sie selbsterhaltungsfähig sei. Auch im Falle einer zwangsweisen Rückführung hätten die Beschwerdeführer in Moldawien mit keinerlei weder seitens der offiziellen Stellen noch mit sozialer Diskriminierung zu rechnen. Sie hätten sich den wirtschaftlichen Realitäten in Moldawien zu stellen. Aufgrund des Alters und der Ausbildung (Pharmazeutin) der Erstbeschwerdeführerin erscheine eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich. Auch der körperliche und psychische Zustand lasse keine gegenteiligen Schlüsse zu. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würden, ergebe sich aus der Aktenlage und auch aus deren Angaben während der niederschriftlichen Einvernahmen. Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Moldawien und des Umstandes, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine selbsterhaltungsfähige Person handle, sei nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in deren Heimatland in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Ebenso wäre den Beschwerdeführern die Unterstützungsleistung aus dem Ausland zugänglich, da das Bankenwesen in Moldawien funktioniere. Die Feststellungen bezüglich der familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie der Lebensgrundlage ergeben sich aus den nicht widerlegten Angaben im Verfahren, sowie aus EKIS und ZMR Anfragen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt worden seien. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Die Länderfeststellungen seien der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden, wobei sie angegeben habe daran nicht interessiert zu sein. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins., dass der von der Erstbeschwerdeführerin als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt mit keinem der Konventionsgründe im Zusammenhang stehe. Für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Da auch keine anderen Aspekte hervorgekommen seien, die auf eine Verfolgungsgefahr hingedeutet hätten, wären die Anträge auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen. Nach Ansicht der Behörde liege im Fall der Beschwerdeführer kein asylbegründender Sachverhalt vor, weshalb es keinesfalls zur Asylgewährung und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling komme. Festgestellt wurde, dass ein Familienleben gemäß Paragraph 34, AsylG vorliege. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine, wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben habe. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß Paragraph 50, FPG sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden. Zudem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden. Als soziales Auffangnetz würde deren umfangreiche Familie zur Verfügung stehen. Es sei ihnen weiters zumutbar Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine selbsterhaltungsfähige und arbeitsfähige Person sei. Aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin sei die Behörde zu dem Schluss gekommen, dass niemand in der Familie der Beschwerdeführer in Moldawien wirtschaftliche Not leide. Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR werde darauf hingewiesen, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes biete, wobei bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen sei, dass die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben seien. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführer würden von der Grundversorgung leben und seien in einem Asylwerberheim untergebracht. Die Beschwerdeführer befänden sich als Familienmitglieder im Asylverfahren und würden die Anträge gemeinsam entschieden. Demnach liege kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, da die Beschwerdeführer im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in deren Familienleben darstelle. Faktum sei, dass die Beschwerdeführer die gegebenen privaten Anknüpfungspunkte während eines Zeitraumes erlangt hätten, in dem deren Aufenthaltsstatus stets ungewiss gewesen sei, was ihnen auch bewusst sein habe müssen. Zudem komme erschwerend bzw. zu deren privaten Interessen im Rahmen der Abwägung mindernd hinzu, dass die Asylanträge von vornherein unbegründet gewesen seien. Die Erstbeschwerdeführerin habe versucht durch Behauptung falscher Tatsachen die Asylbehörden in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Die Beschwerdeführer reisten widerrechtlich und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihnen hätte bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehend berechtigter sei. Ebenso indiziere die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass den Beschwerdeführern die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst sein hätte müssen. Da keine Gründe gemäß Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 3, FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig sei. Letztlich wurde zu den Spruchpunkten römisch vier. ausgeführt, dass der Beschwerde gegen die Anträge auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG aberkannt werde, da die Beschwerdeführer versucht hätten die Behörde über deren wahre Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen. Für die Behörde stehe fest, dass für die Beschwerdeführer bei Rückkehr in deren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei, da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihnen zumutbar, den Ausgang ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse der Beschwerdeführer auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2016 wurde den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. In der Folge erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der vom Bundesamt erhobene Sachverhalt keine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstelle und den determinierten Ermittlungspflichten gemäß § 18 AsylG wiederspreche. Zunächst werde ausdrücklich festgehalten, dass die Feststellung zum Familiennamen der Beschwerdeführer unrichtig sei. Der richtige Nachname laute " XXXX ", jedoch sei in deren Dokumente der falsche Name " XXXX " eingetragen worden und müsse man in Moldawien viel Geld zahlen, um dies zu berichtigen. Zudem wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht, ob sie die syrische Staatsbürgerschaft besitze, welche jedenfalls von ihrem Mann beantragt worden sei, wobei sie bis dato kein diesbezügliches Dokument erhalten habe. Unrichtig sei, dass der Zweitbeschwerdeführer kein Arabisch spreche; er spreche Arabisch und Russisch, da er in Syrien mit seinem Vater Russisch gesprochen habe und in eine russische Schule gegangen sei. Aufgrund des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin mit einem muslimischen Mann verheiratet und selbst zum Islam konvertiert sei, seien die Beschwerdeführer der ständigen Gefahr eines physischen und psychischen Missbrauchs in Moldawien ausgesetzt. So sei der Zweitbeschwerdeführer auf der Straße misshandelt und ihm ein Bruch des
  9. und
  10. Wirbels zugefügt worden. Im Krankenhaus in Moldawien hätten sie den Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner muslimischen Eltern nicht bzw. nur unter Bezahlung von sehr viel Geld operieren wollen. Zudem sei erst nach langem Bitten und Flehen eine Anzeige durch die Polizei aufgenommen worden, wodurch dann auch das Krankenhaus einer medizinischen Behandlung zugestimmt habe. Im Fall des Zweitbeschwerdeführers sei nunmehr davon auszugehen, dass er mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an einer Traumatisierung leide. Auch sei die Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Frau besonders vor sexuellen Übergriffen und sonstigen Demütigungen und Diskriminierungen nicht geschützt und somit besonders gefährdet. Auch sei ihr, obwohl sie die Stromrechnung bezahlt habe, ein paar Mal der Strom ausgeschalten worden und habe das Unternehmen, das den Strom vertreibe, mehr Geld verlangt. Auch die Erstbeschwerdeführerin sei traumatisiert gewesen, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei alle wesentlichen Tatsachen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG im Verfahren vor dem Bundesamt vorzubringen. Auch das zu berücksichtigende Kindeswohl sei seitens der Behörde völlig außer Acht gelassen worden. Hinzu komme, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes zu allgemein gehalten wären und sich nicht auf die spezielle Situation der Beschwerdeführer bezogen hätten. Im Falle einer Rückkehr in deren Heimatstaat würden die Beschwerdeführer in eine deren Existenz bedrohende Notlage und aussichtslos Situation geraten, was eine unmenschliche und erniedrigende Situation im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle. Auch sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben. Da die Erstbeschwerdeführerin gut integriert sei, sie besuche zwei Deutschkurse und gehe in das Sprach- sowie das Multikulticafe, sei nicht auszuschließen, dass eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens darstelle und gegen den Art. 8 EMRK verstoßen würden.In der Folge erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der vom Bundesamt erhobene Sachverhalt keine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstelle und den determinierten Ermittlungspflichten gemäß Paragraph 18, AsylG wiederspreche. Zunächst werde ausdrücklich festgehalten, dass die Feststellung zum Familiennamen der Beschwerdeführer unrichtig sei. Der richtige Nachname laute " römisch 40 ", jedoch sei in deren Dokumente der falsche Name " römisch 40 " eingetragen worden und müsse man in Moldawien viel Geld zahlen, um dies zu berichtigen. Zudem wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht, ob sie die syrische Staatsbürgerschaft besitze, welche jedenfalls von ihrem Mann beantragt worden sei, wobei sie bis dato kein diesbezügliches Dokument erhalten habe. Unrichtig sei, dass der Zweitbeschwerdeführer kein Arabisch spreche; er spreche Arabisch und Russisch, da er in Syrien mit seinem Vater Russisch gesprochen habe und in eine russische Schule gegangen sei. Aufgrund des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin mit einem muslimischen Mann verheiratet und selbst zum Islam konvertiert sei, seien die Beschwerdeführer der ständigen Gefahr eines physischen und psychischen Missbrauchs in Moldawien ausgesetzt. So sei der Zweitbeschwerdeführer auf der Straße misshandelt und ihm ein Bruch des
  11. und
  12. Wirbels zugefügt worden. Im Krankenhaus in Moldawien hätten sie den Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner muslimischen Eltern nicht bzw. nur unter Bezahlung von sehr viel Geld operieren wollen. Zudem sei erst nach langem Bitten und Flehen eine Anzeige durch die Polizei aufgenommen worden, wodurch dann auch das Krankenhaus einer medizinischen Behandlung zugestimmt habe. Im Fall des Zweitbeschwerdeführers sei nunmehr davon auszugehen, dass er mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an einer Traumatisierung leide. Auch sei die Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Frau besonders vor sexuellen Übergriffen und sonstigen Demütigungen und Diskriminierungen nicht geschützt und somit besonders gefährdet. Auch sei ihr, obwohl sie die Stromrechnung bezahlt habe, ein paar Mal der Strom ausgeschalten worden und habe das Unternehmen, das den Strom vertreibe, mehr Geld verlangt. Auch die Erstbeschwerdeführerin sei traumatisiert gewesen, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei alle wesentlichen Tatsachen im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG im Verfahren vor dem Bundesamt vorzubringen. Auch das zu berücksichtigende Kindeswohl sei seitens der Behörde völlig außer Acht gelassen worden. Hinzu komme, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes zu allgemein gehalten wären und sich nicht auf die spezielle Situation der Beschwerdeführer bezogen hätten. Im Falle einer Rückkehr in deren Heimatstaat würden die Beschwerdeführer in eine deren Existenz bedrohende Notlage und aussichtslos Situation geraten, was eine unmenschliche und erniedrigende Situation im Sinne des Artikel 3, EMRK darstelle. Auch sei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben. Da die Erstbeschwerdeführerin gut integriert sei, sie besuche zwei Deutschkurse und gehe in das Sprach- sowie das Multikulticafe, sei nicht auszuschließen, dass eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens darstelle und gegen den Artikel 8, EMRK verstoßen würden. Mit Eingabe vom 09.01.2017 und vom 26.01.2017 langte ein Unterstützungsschreiben sowie Fotos in Kopie beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Email vom 29.06.2017 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass sich die Beschwerdeführer am 11.06.2017 nach Moldawien abgeschoben worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.10.2015 und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 06.06.2016 und am 04.08.2016, die vorgelegten Dokumente sowie Unterlagen zu integrativen Aspekten, der gemeinsamen Beschwerde vom 31.08.2016 gegen die angefochtenen Bescheide des BFA, der Einsichtnahme in die Asylakten zu den Anträgen auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der im Verlauf der Verfahren übermittelten und vorgelegten Unterlagen sowie der Einsichtnahme in die seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Moldawien werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  13. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Moldawiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie sind Angehörige der russischen Volksgruppe, bekennen sich zum musischen Glauben; bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter des Zweit- bis Viertbeschwerdeführers. Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer neun Monate lang im Haus von Freunden in Chisinau. Im Herkunftsland leben die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sowie weitere Verwandte (Eltern, zwei Brüder, Onkel und Tanten der Erstbeschwerdeführerin). Die Beschwerdeführer sprechen Russisch und Arabisch, die Erstbeschwerdeführerin spricht zudem Rumänisch. Die Beschwerdeführer reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 16.10.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Moldawiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie sind Angehörige der russischen Volksgruppe, bekennen sich zum musischen Glauben; bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter des Zweit- bis Viertbeschwerdeführers. Vor ihrer Ausreise lebten die Beschwerdeführer neun Monate lang im Haus von Freunden in Chisinau. Im Herkunftsland leben die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sowie weitere Verwandte (Eltern, zwei Brüder, Onkel und Tanten der Erstbeschwerdeführerin). Die Beschwerdeführer sprechen Russisch und Arabisch, die Erstbeschwerdeführerin spricht zudem Rumänisch. Die Beschwerdeführer reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 16.10.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben der Beschwerdeführer zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefährdung, die von Seiten der moldawischen Behörde/Regierung ausgeht, ausgesetzt sind. Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Moldawien aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihres Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Ebenso wenig wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Moldawien aus sonstigen, in deren Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer noch aus amtswegiger Wahrnehmung. Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Moldawien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Moldawien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr nach Moldawien iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Derartiges wurde auch nicht behauptet.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr nach Moldawien iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Derartiges wurde auch nicht behauptet. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Moldawien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Erstbeschwerdeführerin hat in Moldawien von 1984 bis 1990 die Grundschule, danach sieben Jahre das Gymnasium und von 1997 bis 2005 die Universität besucht und das Pharmaziestudium abgeschlossen. Im Herkunftsstaat verfügen sie über familiäre Anknüpfungspunkte. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Moldawien ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würden. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführer leben seit Antragstellung am 16.10.2015 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern leben seit deren Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisationen tätig. Ferner haben sie keine Aus- bzw. Weiterbildung in Österreich absolviert. Die Erstbeschwerdeführerin besucht zwei Deutschkurse und geht regelmäßig in ein Sprach- bzw. das "Multikulti" Cafe. Zudem verfügen sie, bis auf die Schwägerin der Erstbeschwerdeführerin, die in Graz lebt und zu der kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich vor. Es können keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich festgestellt werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Weißrussland gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Weißrussland gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. Zur Situation in Moldawien wird festgestellt: Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 5.4.2016, Direkte Präsidentenwahl am
  14. Oktober 2016 (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Die Republik Moldau wird, nach entsprechendem Beschluss des Parlaments, am
  15. Oktober 2016 einen neuen Präsidenten wählen. Dies wird erstmals in direkter Volkswahl geschehen. Bisher war der Präsident vom Parlament gewählt worden, das sich nur allzu oft nicht auf einen Kandidaten einigen konnte - in der Vergangenheit ein konstanter politischer Krisenherd. Der Wechsel zur direkten Wahl kam Anfang durch einen Spruch des moldauischen Verfassungsgerichts im März 2016 zustande, der einen 16 Jahre alten Verfassungszusatz aufhob, welcher die Parlamentswahl des Präsidenten regelte. Die Entscheidung der Verfassungsgerichtes wird angesichts der fragilen politischen Situation und der anhaltenden Proteste gegen Korruption und politische Eliten, als Zugeständnis an die Protestbewegung interpretiert, sowie als Maßnahme zur Verhinderung von vorzeitigen Parlamentswahlen. In der Zwischenzeit bleibt der amtierende Präsident, Nicolae Timofti, im Amt - seine reguläre Amtszeit lief im März ab (RFERL 4.3.2016 und 1.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (4.3.2016): Moldova Switches To Direct Presidential Elections, http://www.rferl.org/content/moldova-sitches-to-direct-presidential-elections/27589691.html, Zugriff 5.4.2016 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (1.4.2016): Moldova To Hold Presidential Election In October, http://www.rferl.org/content/moldova-presidential-election-october/27648588.html, Zugriff 5.4.2016 KI vom 21.1.2016, Neue Regierung vom Parlament bestätigt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Die Republik Moldau hat nach knapp drei Monaten Regierungskrise wieder einen Ministerpräsidenten. Die proeuropäische Mehrheit im Parlament von Chisinau wählte am Mittwoch den bisherigen Informationsminister Pavel Filip zum neuen Regierungschef. Filip

(49)gehört der Demokratischen Partei an. Für ihn stimmten 57 der nominell 101 Abgeordneten (ORF 20.1.2016). Zahlreiche Menschen haben gegen die neue Regierung protestiert. Einige Demonstranten drangen sogar in das Parlamentsgebäude ein. Viele Bürger verlangen Neuwahlen. Beobachter haben wenig Hoffnung, was die Stabilität der neuen Regierung betrifft (Euronews 21.1.2016). Zuvor waren mehrere Kandidaten für den Posten des Premierministers gescheitert. Der Oligarch und starke Mann hinter der Demokratischen Partei, Vlad Plahotniuc, wurde von Staatspräsidenten Nicolae Timofti wegen seiner "zweifelhaften Integrität" abgelehnt (DW 20.1.2016). Kurz darauf präsentierte Timofti schließlich überraschend Ion Paduraru, den Generalsekretär seiner Präsidialverwaltung, als neuen Kandidaten. Dieser zog aber kurz darauf von selbst zurück (NZZ 15.1.2015; RFE/RL 20.1.2016). Die Aufgaben der neuen Regierung sind herausfordernd. Für das laufende Jahr gibt es noch kein Budget, die internationalen Partner - allen voran der Internationale Währungsfonds und die EU - haben ihre Finanzhilfen nach dem milliardenschweren Bankenskandal vom vergangenen Jahr auf Eis gelegt. Auch das wichtigste Partnerland Rumänien macht eine weitere Unterstützung Moldaus von der klaren Einhaltung des pro-europäischen Kurses abhängig (DW 20.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (20.1.2016): Republik Moldau - letzte Runde in der Dauerkrise?, http://www.dw.com/de/republik-moldau-letzte-runde-in-der-dauerkrise/a-18994379, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung Euronews (21.1.2016): Moldau: Massenproteste gegen neue Regierung, http://de.euronews.com/2016/01/20/moldau-massenproteste-gegen-neue-regierung/, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (15.1.2016): Der Strippenzieher tritt ins Rampenlicht, http://www.nzz.ch/international/europa/der-strippenzieher-tritt-ins-rampenlicht-1.18677506, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung ORF - Österreichischer Rundfunk (20.1.2016): Ex-Sowjetrepublik Moldawien hat wieder eine Regierung, http://orf.at/stories/2319976/, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.1.2016): Protesters Enter Moldovan Parliament Building After Pro-EU Government Approved, http://www.rferl.org/content/moldova-parliament-approves-government/27499491.html, Zugriff 21.1.2016 KI vom 30.10.2015, Regierung durch Misstrauensvotum gestürzt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) In der Republik Moldau ist die proeuropäische Regierungskoalition im Zuge eines milliardenschweren Unterschlagungsskandals vorerst zerbrochen. Die bisher mitregierende Demokratische Partei schloss sich am Donnerstag den oppositionellen prorussischen Sozialisten und Kommunisten an, wodurch ein Misstrauensantrag im Parlament erfolgreich war. Der Chef der Demokratischen Partei, Marian Lupu, sagte, der Protest richte sich ausschließlich gegen den seit Ende Juli amtierenden Ministerpräsidenten Valeriu Strelet, nicht aber gegen den Kurs der Regierung. Man sei bereit, über die Bildung einer neuen Koalition zu sprechen. Der proeuropäische Kurs müsse fortgesetzt werden. Im moldauischen Finanzsystem sind eine Milliarde Dollar (900 Mio. Euro) versickert. Das entspricht einem Achtel der Wirtschaftskraft des Landes mit rund 3,5 Millionen Einwohnern. Der schon vor Monaten aufgedeckte Vorgang hat die Landeswährung Leu belastet, die Inflation angeheizt und den ohnehin niedrigen Lebensstandard gedrückt. Der Skandal wirft auch ein Schlaglicht auf die Korruption und den Einfluss von Oligarchen. Die aus drei Parteien bestehende Regierung in Chisinau bleibt zunächst im Amt, bis die Nachfolge geklärt ist. Der Verfassung zufolge berät der Präsident nun mit allen Fraktionen und schlägt dann einen Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten vor. Sollte dieser von der Mehrheit im Parlament unterstützt werden, hat er 45 Tage Zeit zur Bildung einer neuen Regierung. Diese muss dann die Mehrheit im Parlament hinter sich vereinen (WB 29.10.2015; vgl. RFE/RL 29.10.2015).In der Republik Moldau ist die proeuropäische Regierungskoalition im Zuge eines milliardenschweren Unterschlagungsskandals vorerst zerbrochen. Die bisher mitregierende Demokratische Partei schloss sich am Donnerstag den oppositionellen prorussischen Sozialisten und Kommunisten an, wodurch ein Misstrauensantrag im Parlament erfolgreich war. Der Chef der Demokratischen Partei, Marian Lupu, sagte, der Protest richte sich ausschließlich gegen den seit Ende Juli amtierenden Ministerpräsidenten Valeriu Strelet, nicht aber gegen den Kurs der Regierung. Man sei bereit, über die Bildung einer neuen Koalition zu sprechen. Der proeuropäische Kurs müsse fortgesetzt werden. Im moldauischen Finanzsystem sind eine Milliarde Dollar (900 Mio. Euro) versickert. Das entspricht einem Achtel der Wirtschaftskraft des Landes mit rund 3,5 Millionen Einwohnern. Der schon vor Monaten aufgedeckte Vorgang hat die Landeswährung Leu belastet, die Inflation angeheizt und den ohnehin niedrigen Lebensstandard gedrückt. Der Skandal wirft auch ein Schlaglicht auf die Korruption und den Einfluss von Oligarchen. Die aus drei Parteien bestehende Regierung in Chisinau bleibt zunächst im Amt, bis die Nachfolge geklärt ist. Der Verfassung zufolge berät der Präsident nun mit allen Fraktionen und schlägt dann einen Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten vor. Sollte dieser von der Mehrheit im Parlament unterstützt werden, hat er 45 Tage Zeit zur Bildung einer neuen Regierung. Diese muss dann die Mehrheit im Parlament hinter sich vereinen (WB 29.10.2015; vergleiche RFE/RL 29.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung WB - Wirtschaftsblatt (29.10.2015): Proeuropäische Regierung in Moldau zerbricht an Finanzskandal, http://wirtschaftsblatt.at/home/nachrichten/europa_cee/4854888/Proeuropaeische-Regierung-in-Moldau-zerbricht-an-Finanzskandal-, Zugriff 30.10.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (29.10.2015): Moldovan Assembly Dismisses Government, http://www.rferl.org/content/moldova-prime-minister-wont-resign-confidence-vote/27333434.html, Zugriff 30.10.2015 KI vom 5.8.2015, Neue Regierung ernannt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Die neue moldauische Regierung unter dem Premierminister Valeriu STRELET wurde am 30.7.2015 vom moldauischen Parlament mit 52 von 101 Stimmen ins Amt gewählt. Strelet ist Mitgründer und Vizevorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei. Bei der Regierung Strelet handelt es sich um eine Neuauflage der sogenannten "Allianz für Europäische Integration" (AEI), der pro-westlichen Koalitionsregierung aus drei pro-europäischen Parteien (RFERL 27.7.2015; vgl. Reuters 30.7.2015 und EUobserver 31.7.2015).Die neue moldauische Regierung unter dem Premierminister Valeriu STRELET wurde am 30.7.2015 vom moldauischen Parlament mit 52 von 101 Stimmen ins Amt gewählt. Strelet ist Mitgründer und Vizevorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei. Bei der Regierung Strelet handelt es sich um eine Neuauflage der sogenannten "Allianz für Europäische Integration" (AEI), der pro-westlichen Koalitionsregierung aus drei pro-europäischen Parteien (RFERL 27.7.2015; vergleiche Reuters 30.7.2015 und EUobserver 31.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung EUobserver (31.7.2015): Moldova's new PM to continue pro-European course, https://euobserver.com/foreign/129810, Zugriff 5.8.2015 -Strichaufzählung Reuters (30.7.2015): UPDATE 2-Moldova narrowly approves new prime minister, http://www.reuters.com/article/2015/07/30/moldova-premier-idUSL5N10A51L20150730, Zugriff 5.8.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (27.7.2015): Moldova President Nominates Strelets As Next Prime Minister, http://www.rferl.org/content/moldova-nominates-strelets-as-next-prime-minister/27155531.html, Zugriff 5.8.2015 KI vom 2.7.2015, Neue Regierung steht (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Bei den am
  1. Juni und am
  2. Juni (Stichwahlen) angehaltenen Kommunalwahlen in der Republik Moldau haben die prowestlichen Kräfte gewonnen. Die prorussische Opposition konnte zwar die Zahl ihrer Gemeinderatsmitglieder erhöhen, doch insgesamt haben die Befürworter einer EU-Integration knapp zwei Drittel der Bürgermeistermandate und der Sitze in den Lokalparlamenten gewonnen (NZZ 30.6.2015). Das kam einigermaßen überraschend, weil angesichts der hohen Anzahl im Ausland arbeitender Moldauer, die Mehrheit der Wähler über 50 Jahre alt ist und diese in der Vergangenheit tendenziell eher für pro-russische Parteien gestimmt hatten. Gleichzeitig hat sich die neue politische Bewegung um den Ex-Premierminister Iurie Leanca, die unter dem Mantel des Bündnisses "Europäische Volksplattform der Moldau - Iurie Leanca" erstmals an Wahlen teilnahm, als neue pro-europäische Kraft etablieren können (KAS 6.2015). Verlierer der Wahl waren eindeutig Kommunisten, aber auch Sozialisten und die populistische "Unsere Partei" (PN), welche die Erwartungen nicht erfüllen konnten. Innerhalb des prorussischen Lagers verlagerte sich die Wählergunst von der Partei der Kommunisten zu der Partei der Sozialisten bzw. zur PN des russischsprachigen Oligarchen Renato Usatîi (KAS 6.2015). Am
  3. Juni wurde die bisherige Außenministerin Natalia Gherman zur Interimspremierministerin der moldauischen Regierung ernannt, nachdem ihr Vorgänger, Chiril Gaburici, infolge eines Skandals um gefälschte Zeugnisse nach nur vier Monaten im Amt zurückgetreten war (RFE/RL 28.6.2015; vgl. Tagesspiegel 12.6.2015).Am
  4. Juni wurde die bisherige Außenministerin Natalia Gherman zur Interimspremierministerin der moldauischen Regierung ernannt, nachdem ihr Vorgänger, Chiril Gaburici, infolge eines Skandals um gefälschte Zeugnisse nach nur vier Monaten im Amt zurückgetreten war (RFE/RL 28.6.2015; vergleiche Tagesspiegel 12.6.2015). Angesichts des für die proeuropäischen Kräfte so erfreulichen Wahlergebnisses wurden bereits Stimmen laut, die eine Neuauflage der "alten" Regierungskoalition aus Liberaldemokraten, Demokraten und Liberalen, anstatt der momentanen Minderheitsregierung aus Liberaldemokraten und Liberalen mit Duldung der Kommunisten forderten (NZZ 30.6.2015; vgl. KAS 6.2015).Angesichts des für die proeuropäischen Kräfte so erfreulichen Wahlergebnisses wurden bereits Stimmen laut, die eine Neuauflage der "alten" Regierungskoalition aus Liberaldemokraten, Demokraten und Liberalen, anstatt der momentanen Minderheitsregierung aus Liberaldemokraten und Liberalen mit Duldung der Kommunisten forderten (NZZ 30.6.2015; vergleiche KAS 6.2015). Quellen: -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (6.2015): Knapper Sieg pro-europäischer Parteien, http://www.kas.de/wf/doc/kas_41723-1522-1-30.pdf?150616165828, Zugriff 2.7.2015 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.6.2015): Die Moldau wählt die EU, http://www.nzz.ch/international/europa/die-moldau-waehlt-die-eu-1.18571745, Zugriff 2.7.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (28.6.2015): Moldovans Choose Between Europe, Russia In Election Runoffs, http://www.rferl.org/content/moldovans-choose-between-europe-and-russia-in-runoffs/27098438.html, Zugriff 2.7.2015 -Strichaufzählung Tagesspiegel (12.6.2015): Premier Chiril Gaburici tritt zurück, http://www.tagesspiegel.de/politik/republik-moldau-premier-chiril-gaburici-tritt-zurueck/11911882.html, Zugriff 2.7.2015 KI vom 23.1.2015, Neue Regierung steht (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Zweieinhalb Monate nach den Parlamentswahlen hat die Republik Moldau nun eine neue Regierung. Von 101 Parlamentsabgeordneten stimmten 60 für das Kabinett des neuen liberaldemokratischen Premiers Chiril Gaburici (PLDM). Es handelt sich dabei um eine Minderheitsregierung der pro-europäischen Parteien Liberaldemokraten (PLDM) und Demokraten (PD), gewählt mit Zustimmung der Kommunisten (PCRM), ohne die das Kabinett Gaburici keine Mehrheit gefunden hätte. Die Regierung wird nun von Präsident Nicolae Timofti im Amt bestätigt. Chiril Gaburici, ein 38-jähriger bisher eher politikferner Unternehmer, wurde erst am
  5. Februar für das Premiers-Amt nominiert, nachdem der bisherige Premier, Iurie Leanca (ebenfalls PLDM), im Parlament keine Mehrheit für sein Kabinett gefunden hatte und die PCRM ihre Zustimmung an die Nominierung eines politisch neutralen Geschäftsmannes geknüpft hatte. Gaburicis Kabinett aus 15 Ministern entspricht tatsächlich der Besetzung, mit der Leanca noch eine Woche zuvor gescheitert war. Laut Kommentatoren ging es den Kommunisten darum, den beliebten Leanca als Premier zu verhindern. Einige Beobachter sehen daher in Gaburici einen Mann der Kommunisten und kritisieren seine Regierung als erpressbar, weil sie für politische Entscheidungen von den Stimmen der kommunistischen Parlamentarier abhängig ist. Gaburici jedoch bekennt sich zum proeuropäischen Kurs (KAS 20.2.2015; vgl. DS 18.2.2015, DS 16.2.2015, RFE/RL 23.2.2015).Zweieinhalb Monate nach den Parlamentswahlen hat die Republik Moldau nun eine neue Regierung. Von 101 Parlamentsabgeordneten stimmten 60 für das Kabinett des neuen liberaldemokratischen Premiers Chiril Gaburici (PLDM). Es handelt sich dabei um eine Minderheitsregierung der pro-europäischen Parteien Liberaldemokraten (PLDM) und Demokraten (PD), gewählt mit Zustimmung der Kommunisten (PCRM), ohne die das Kabinett Gaburici keine Mehrheit gefunden hätte. Die Regierung wird nun von Präsident Nicolae Timofti im Amt bestätigt. Chiril Gaburici, ein 38-jähriger bisher eher politikferner Unternehmer, wurde erst am
  6. Februar für das Premiers-Amt nominiert, nachdem der bisherige Premier, Iurie Leanca (ebenfalls PLDM), im Parlament keine Mehrheit für sein Kabinett gefunden hatte und die PCRM ihre Zustimmung an die Nominierung eines politisch neutralen Geschäftsmannes geknüpft hatte. Gaburicis Kabinett aus 15 Ministern entspricht tatsächlich der Besetzung, mit der Leanca noch eine Woche zuvor gescheitert war. Laut Kommentatoren ging es den Kommunisten darum, den beliebten Leanca als Premier zu verhindern. Einige Beobachter sehen daher in Gaburici einen Mann der Kommunisten und kritisieren seine Regierung als erpressbar, weil sie für politische Entscheidungen von den Stimmen der kommunistischen Parlamentarier abhängig ist. Gaburici jedoch bekennt sich zum proeuropäischen Kurs (KAS 20.2.2015; vergleiche DS 18.2.2015, DS 16.2.2015, RFE/RL 23.2.2015). Liste der neuen Minister: Premierminister - Chiril Gaburici Vizepremierminister/Wirtschaftsminister - Stephane Cristophe Bride (PDM) Vizepremierminister für die Wiedervereinigung des Landes - Victor Osipov (PDM) Vizepremierministerin/Außenministerin - Natalia Gherman (PLDM) Minister für Regionalentwicklung und Bauwesen - Vasile Bitca (PDM) Minsterin für Arbeit und Soziales - Ruxanda Glavan (PDM) Minister für Jugend und Sport - Serghei Afanasenco (PDM) Minister für Gesundheit - Mircea Buga (PLDM) Minister für Umwelt - Sergiu Palihovici (PLDM) Minister für Landwirtschaft - Ion Sula (PLDM) Minister des Inneren - Oleg Balan (PLDM) Minister der Verteidigung - Viorel Cibotaru (PLDM) Minister für Finanzen - Anatol Arapu (PLDM) Minister der Justiz - Vladimir Grosu (PLDM) Minister für Verkehr und Infrastruktur - Vasile Botnari (PDM) Ministerin für Kultur - Monica Babuc (PDM) Ministerin für Bildung - Maia Sandu (PLDM) Minister für EDV und Kommunikation - Pavel Filip (PDM) (KAS 20.2.2015) Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (18.2.2015): Moldau: Liberaldemokrat Gaburici wird Premier, http://derstandard.at/2000011877059/Moldau-LiberaldemokratGaburici-wird-Premier, Zugriff 23.2.2015 -Strichaufzählung DS - Der Standard (16.2.2015): Moldau: Kommunisten unterstützen Regierung, http://derstandard.at/2000011739891/Moldau-Kommunisten-unterstuetzen-die-Regierung, Zugriff 23.2.2015 -Strichaufzählung KAS - Konrad Adenauer Stiftung (20.2.2015): Moldauisches Parlament spricht neuem Kabinett Vertrauen aus, http://www.kas.de/wf/doc/kas_40511-544-1-30.pdf?150220121340, Zugriff 23.2.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (23.2.2015): Moldova's Creaking Political System Could Be A Gift For Moscow, http://www.rferl.org/content/moldova-political-dysfunction-gift-for-moscow/26860292.html, Zugriff 23.2.2015 KI vom 20.11.2014, EU-Parlament ratifiziert Assoziierungsabkommen (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Das Europaparlament hat am
  7. November mit 535 zu 94 Stimmen das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Moldawien ratifiziert. Das Abkommen über die Vertiefung der politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Moldawien war bereits Ende Juni beim EU-Gipfel unterzeichnet worden. Nun muss das Abkommen noch von den Parlamenten aller 28 EU-Mitgliedsstaaten ratifiziert werden. Trotzdem gilt das Abkommen provisorisch bereits seit
  8. September, um Moldau möglichst schnell in den Genuss seiner wirtschaftlichen Vorteile kommen zu lassen. Russland warnte damals, das Assoziierungsabkommen würde "ernste Konsequenzen" haben. Wenige Tage später schränkte Moskau die Einfuhr von Fleisch aus Moldawien drastisch ein. Moldawien verfolgt seit dem Antritt der derzeitigen Regierung im Jahr 2009 einen klaren proeuropäischen Kurs und strebt langfristig einen EU-Beitritt an, riskiert dadurch aber vermehrte Spannungen mit Russland (RFERL 13.11.2014 / ORF 13.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung ORF.at - Österreichischer Rundfunk online (13.11.2014): EU-Parlament ratifiziert Abkommen mit Moldawien, http://orf.at/stories/2253570/, Zugriff 20.11.2014 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (13.11.2014): EU Parliament Ratifies Political, Trade Agreement With Moldova, http://www.rferl.org/content/moldova-eu-approves-political-trade-pact/26690501.html, Zugriff 20.11.2014 -Strichaufzählung
  9. Politische Lage Moldau hat beinahe 34.000 km² Fläche und ca. 3,56 Mio. Einwohner (Stand: 1.1.2014). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie, Staatsoberhaupt ist seit
  10. März 2012 der parteilose Präsident Nicolae Timofti. Regierungschef ist seit
  11. Mai 2013 Premierminister Iurie Leanca (Liberal-Demokratische Partei). Das moldauische Parlament hat eine Kammer mit 101 Sitzen. Die Regierungskoalition umfasst Liberal-Demokratische Partei (PLDM - 31 Sitze), Demokratische Partei (PDM - 15 Sitze) und Reformliberale Partei (PLR - 9 Sitze). Zur parlamentarischen Opposition gehören die Partei der Kommunisten der Republik Moldau (PCRM - 34 Sitze), Partei der Sozialisten (PSRM - 3 Sitze), Partei "Wiedergeburt" (Partidul Rena?tere - 3 Sitze), Liberale Partei (PL - 2 Sitze), Partei für demokratische Aktion (PAD - 1 Sitz) sowie 3 unabhängige Abgeordnete (AA 08.2014a). Die letzte Parlamentswahl fand am
  12. November 2010 statt und führte zur Gründung einer Parteienkoalition für europäische Integration mit einer knappen Mehrheit im Parlament. In der Folge kam es zu politischen Verwerfungen und einer Regierungskrise im Frühjahr 2013 aufgrund der Aufspaltung der Koalitionspartei Liberale Partei. Die Mehrheit der Parlamentsfraktion unterstützte als Reformliberale Partei die Regierungskoalition jedoch weiterhin. Mit der Wahl von Iurie Leanca (PLDM) zum Regierungschef am
  13. Mai 2013 konnte die seit Anfang 2013 andauernde politische Krise schließlich überwunden werden. Die Regierungskoalition verfügt über 55 (von 101) Stimmen im Parlament. Der pro-europäische Kurs des Landes genießt Priorität im Regierungsprogramm und soll mit Nachdruck fortgesetzt werden. (AA 08.2014b) Am
  14. Juni 2014, unterzeichnete Moldau (zusammen mit Ukraine und Georgien) in Brüssel ein Assoziierungsabkommen mit der EU. Es umfasst auch ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen (NZZ 26.6.2014 / Presse 27.6.2014). Das Abkommen stärkt die wirtschaftlichen und politischen Beziehungen der Unterzeichner zu den 28 EU-Ländern. Die Freihandelsabkommen bieten einen verbesserten Zugang zum EU-Markt mit 500 Millionen Verbrauchern, etwa über die Senkung von Zöllen (Standard 27.6.2014). Alle drei Länder streben eine Vollmitgliedschaft in der EU an. Die Assoziierungsabkommen waren ursprünglich im Rahmen der östlichen Nachbarschaftspolitik als Ersatz für eine Mitgliedschaft gedacht, nicht als eine Anbahnung derselben. Diesen Pfad könnte die EU aber möglicherweise verlassen (DW 27.6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (08.2014a): Republik Moldau, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E92533DCDC81169AAA45AA6900869E6C/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Moldau_node.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (08.2014b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Moldau/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung Der Standard (27.6.2014): Russland droht nach EU-Abkommen mit "ernsten Konsequenzen", http://derstandard.at/2000002382361/Ukraine-und-EU-besiegeln-Abkommen, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung Die Presse (27.6.2014): EU-Abkommen mit Ukraine, Georgien und Moldau unterzeichnet, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3828512/EUAbkommen-mit-Ukraine-Georgien-und-Moldau-unterzeichnet?from=suche.intern.portal, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (27.6.2014): EU schließt Abkommen mit östlichen Nachbarn, http://www.dw.de/eu-schlie%C3%9Ft-abkommen-mit-%C3%B6stlichen-nachbarn/a-17741319, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (26.6.2014): Unter den Argusaugen des Kremls, http://www.nzz.ch/international/europa/unter-den-argusaugen-des-kremls-1.18331352, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung
  15. Sicherheitslage Der Abschluss des Assoziierungsabkommens mit der EU und die politische wie wirtschaftliche Hinwendung Moldaus zu Europa (vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen), stoßen in Russland nicht auf Gegenliebe. Moskau versucht das Land für seine eigene Zollunion zu gewinnen. Schon früher wurden gegen ehemalige Sowjetrepubliken bei unbotmäßigem Verhalten wirtschaftliche Sanktionen verhängt, etwa Importverbote für moldauischen Wein. Tatsächlich kündigte Russland am Tag der Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens an, die Einfuhr moldauischen Fleisches reduzieren zu wollen. Offiziell begründet wurde dies mit hygienischen Bedenken. Russland ist der drittgrößte Exportmarkt Moldaus nach der EU und der Ukraine. Gleichzeitig nützte Moskau einen weiteren Angriffspunkt: Transnistrien. Russland und die von Moldau abtrünnige Region unterzeichneten umgehend ein Paket von Maßnahmen zur engeren Kooperation in mehreren Bereichen. Das erlaubt es Moskau seine Präsenz in der Region auszubauen (RFER/RL 6.7.2014). Es gibt Befürchtungen, dass Russland die Dispute mit Transnistrien und Gagausien vor den moldauischen Parlamentswahlen im November 2014 gezielt nützen könnte um Moldau zu destabilisieren (JF 16.9.2014). Die vom russischen Präsidenten unter dem Schlagwort "Novorossia" angedeutete Abspaltung der süd- und ostukrainischen Gebiete vom ukrainischen Staat würde, sofern sie das Gebiet Odessa umfasst, eine russisch kontrollierte Landverbindung zu Transnistrien schaffen. Dies würde Moskau die Option eröffnen, mit Hilfe der dort stationierten Truppen eine Destabilisierung Moldaus von außen herbeizuführen (SWP 07.2014). Quellen: -Strichaufzählung JF - Jamestown Foundation (16.9.2014): Chisinau Says Pro-Moscow Provocations Ahead; Eurasia Daily Monitor Volume: 11 Issue: 162, https://www.ecoi.net/local_link/286422/418398_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.7.2014): Moscow To Kyiv, Tbilisi, And Chisinau: EU Deals Will Cost You, http://www.rferl.org/content/russia-eu-pacts-ukraine-georgia-moldova/25447256.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung SPW - Stiftung Wissenschaft und Politik (07.2014): Republik Moldau: EU-Assoziierung im Schatten der Ukraine-Krise, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2014A48_buescher.pdf, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung Regionale Problemzone Transnistrien Der seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Konflikt beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Transnistrien (offiziell: Pridnestrovskaya Moldavskaya Respublika, PMR) ist der östlich des Nistru/Dnjestr gelegene Landesteil Moldaus, in dem zu jeweils ca. einem Drittel Moldauer, Russen und Ukrainer leben. Dieser hat sich im Zusammenhang mit der Auflösung der Sowjetunion vom moldauischen Kernland abgespalten und seit der Eskalation des Konfliktes 1992 quasi-staatliche Strukturen geschaffen. Die einseitige Unabhängigkeitserklärung wurde seither von keinem Staat anerkannt (auch nicht von der Russischen Föderation). Selbsternannter "Präsident" Transnistriens ist Jewgeni Schewtschuk, der im Dezember 2011 seinen Vorgänger Igor Smirnow abgelöst hat, welcher mehr als zwanzig Jahre lang autoritär in dem Landstrich geherrscht hatte. 2009 gewannen informelle Gespräche zwischen beiden Landesteilen im Rahmen des 5+2-Formats (Moldau, Transnistrien; Mediatoren: OSZE, Russland, Ukraine; Beobachter: USA, EU) neue Dynamik und führten zur Wiederaufnahme von vertrauensbildenden Maßnahmen. Ende 2011 konnten nach sechsjähriger Unterbrechung wieder offizielle Transnistrien-Verhandlungen aufgenommen werden. Im transnistrischen Landesteil gibt es weiterhin russische Truppen und Waffenbestände (ca. 1.250 russische Soldaten: etwa 550 Mann bei der trilateralen Friedenstruppe gemäß dem Waffenstillstandsabkommen von 1992; der Rest zur Bewachung der Restmunitionsbestände aus sowjetischer Zeit). Zwar hat sich die Russische Föderation 1999 zum Abzug der Restmunition und deren Bewachung verpflichtet (Istanbul-Verpflichtung), 2003 wurde der Abzug jedoch gestoppt, als Transnistrien die Waffenbestände zum Eigentum des separatistischen Landesteils erklärte (AA 08.2014b). Die moldauische Zentralregierung übt in der Region Transnistrien keine Macht aus. Die transnistrischen Behörden regieren über parallele Verwaltungsstrukturen, sie schränken politische Aktivitäten ein und greifen in das Recht in Transnistrien lebender moldauischer Bürger, an den moldauischen Wahlen teilzunehmen, ein. Es gibt regelmäßige Berichte, dass die transnistrische Polizei Folter, willkürliche Verhaftungen und illegale Haft anwendet. Die Menschenrechtslage in Transnistrien hat sich 2013 in einigen Punkten verschlechtert, darunter auf dem Gebiet Internetfreiheit, wo es weitere Restriktionen gibt (USDOS 27.2.2014). "Bürger" Transnistriens können ihre politischen Führer nicht demokratisch bestimmen und auch nicht frei an moldauischen Wahlen teilnehmen. Transnistrien unterhält seine eigene Legislative, Exekutive und Judikative. Seine Unabhängigkeit wird jedoch von keinem Staat der Erde anerkannt. "Präsident" und "Parlament" (eine Kammer, 43 Sitze) werden für 5 Jahre gewählt. Seit 2011 gibt es das (relativ schwache) Amt des Premierministers und eine Begrenzung für Inhaber des Präsidentenamtes auf 2 Amtszeiten. Die "Präsidentschaftswahlen" 2011 gewann der frühere Parlamentssprecher Jewgeni Schewtschuk. Diese "Wahlen" waren, im Gegensatz zu früheren, vergleichsweise kompetitiver und boten eine größere Auswahl, dennoch wurden sie, wie alle "Wahlen" in der Region, international nicht anerkannt. Schewtschuk gewann im
  16. Wahlgang mit 74% der Stimmen. Er ist für ein eigenständiges Transnistrien und starke Bande mit Russland, aber auch für den Abbau von Handels- und Reisebarrieren mit Moldau. Im Parlament hat seit Dezember 2010 die Partei Obnovleniye (Erneuerung) die Mehrheit mit 25 Sitzen. Die Partei ist eng verbunden mit dem transnistrischen monopolistischen Geschäftskonglomerat Sheriff Enterprises und der russischen Regierungspartei. Im Juli 2013 wurde Tatyana Turanskaya zur Premierministerin ernannt. Der transnistrische Separatismus ist im politischen Establishment Transistriens unumstritten, ebenso Russlands Rolle als Schutzmacht. In Transnistrien stellen ethnische Russen und Ukrainer etwa 60% der Bevölkerung. Rumänischsprachige sind in der Regierung Transnistriens kaum vertreten. Während die Teilnahme an moldauischen Wahlen verhindert wird, konnten russische Staatsbürger 2012 in 24 Wahllokalen an der russischen Präsidentschaftswahl teilnehmen. Korruption und organisiertes Verbrechen sind ein ernstes Problem in Transnistrien. Die ökonomischen Aktivitäten in der Region beschränken sich hauptsächlich auf Schmuggel. Das Bankensystem Transnistriens wird angeblich für Geldwäsche genutzt. Finanziell ist Transnistrien stark von russischen Subventionen und Erdgaslieferungen abhängig, für welche die Region seit 2007 nichts mehr bezahlt hat. Die Medienlandschaft ist restriktiv, fast gänzlich unter staatlicher Kontrolle und übt keinerlei Kritik am Regime. Die wenigen unabhängigen Printmedien haben nur geringe Verbreitung. Wer doch kritisch berichtet, setzt sich Sanktionen, wie bürokratischer Gängelung usw aus. Sheriff Enterprises dominiert den Rundfunk, Kabel-TV und Internetservices. Es gab Fälle von geblockten regierungskritischen Webseiten, darunter Seiten von Oppositionsparteien. Die religiöse Freiheit in Transnistrien ist eingeschränkt. Die Orthodoxie ist vorherrschend, verschiedenen kleineren Gruppen wurde die Registrierung verweigert. Nicht registrierte Gruppen sehen sich aber Schikane durch Polizei und Orthodoxie ausgesetzt. Verschiedene Schulen, welche Unterrichtssprache Rumänisch und das lateinische Alphabet verwenden, werden von den PMR-Behörden drangsaliert, weil dies als Unterstützung der Einheit mit Moldau gesehen wird. 2012 hat der EGMR geurteilt, dass Russland für diese Restriktionen in der rumänischsprachigen Erziehung in Transnistrien verantwortlich ist, und hat Moskau zur Zahlung von 1,4 Mio. USD an eine Gruppe Transnistrier verurteilt, welche 2004 und 2006 geklagt hatten. Die Versammlungsfreiheit wird in Transnistrien erheblich eingeschränkt, Genehmigungen für Demonstrationen gibt es selten. Ähnliches gilt für die Vereinigungsfreiheit. NGOs müssen sich mit den lokalen Behörden koordinieren. Tun sie es nicht, hat das Konsequenzen, etwa Drangsale, Überwachung oder "Besuche" durch Sicherheitsbehörden. Die Justiz in der Region ordnet sich der Exekutive unter und setzt den Willen der Behörden um. Das Recht auf einen fairen Prozess ist ausgehebelt und die rechtlichen Standards entsprechen nicht internationalem Niveau. Politisch motivierte Verhaftungen sind häufig. Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter in der Haft und die Haftbedingungen sind harsch und unhygienisch. Die Untersuchungshaft wird exzessiv angewandt, lange Haftstrafen für Bagatelldelikte und eine alarmierende Gesundheitssituation in den Gefängnissen werden berichtet. Es gibt kein separates Jugendstrafwesen. Im Militär sind Misshandlungen üblich und es kommt regelmäßig zu verdächtigen Todesfällen. LGBTI-Personen werden Berichten zufolge diskriminiert. Frauen sind in den Behörden unterrepräsentiert und stellen auch weniger als 10% der Parlamentsabgeordneten, obwohl die Regierung Schewtschuk einige Frauen an hohen Positionen aufweist. Häusliche Gewalt ist ein verbreitetes Problem und die Polizei weigert sich manchmal derartige Anzeigen anzunehmen (FH 23.1.2014a). Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen gab es zumindest bislang in Transnistrien nicht (FH 23.1.2014a). Im Gegensatz zu den Vorjahren wurden Zeugen Jehovahs jedoch 2013 nicht mehr wegen Wehrdienstverweigerung strafverfolgt (USDOS 28.7.2014). Darüber hinaus soll kürzlich eine zivile Alternative für Verweigerer aus Gewissensgründen geschaffen worden sein (OHCHR 11.4.2014), was aber bislang durch keine andere Quelle bestätigt werden konnte. Am
  17. April 2014 wandte sich das transnistrische Parlament zum wiederholten Mal mit der Bitte um Anerkennung der PMR an Russland. Moskau hat stattdessen am
  18. Juli die faktische Annäherung der Region an Russland dadurch weiter vorangetrieben, dass sechs Ministerien und Behörden der PMR den jeweiligen Moskauer Pendants teilweise unterstellt wurden (SWP 07.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (08.2014b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Moldau/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 - Transnistria, https://www.ecoi.net/local_link/284559/415099_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung SPW - Stiftung Wissenschaft und Politik (07.2014): Republik Moldau: EU-Assoziierung im Schatten der Ukraine-Krise, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2014A48_buescher.pdf, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (11.4.2014): Statement By The United Nations Deputy High Commissioner For Human Rights At The End Of Her Mission To The Republic Of Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/274372/403437_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/270808/400949_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/281948/412307_de.html, Zugriff 28.10.2014 Regionale Problemzone Gagausien Ein anderer Separatismuskonflikt im Süden des Landes, der ebenfalls Anfang der 1990er Jahre zu schwelen begann, wurde 1994 mit der Einrichtung der Territorialautonomie Gagausien (155.000 Einwohner, die überwiegend der turkstämmigen christlichen Minderheit der Gagausen angehören) zwar beruhigt, doch sorgen unklare Kompetenzregelungen für Spannungen zwischen dem weitgehend russischsprachigen Autonomiegebiet und Chisinau. Der Protest gegen die EU-Assoziierung manifestierte sich bisher besonders in Gagausien. Gegen den Widerstand Chisinaus führte die Region am
  19. Februar 2014 ein verfassungswidriges konsultatives Referendum durch, bei dem sich fast alle Teilnehmer gegen die EU-Integration und für einen Beitritt zur russischen Zollunion aussprachen. Zudem bekräftigten sie in einer weiteren Frage des Referendums das Recht Gagausiens auf Sezession für den Fall, dass die Republik Moldau ihre staatliche Unabhängigkeit verlieren sollte (etwa durch eine Vereinigung mit Rumänien). Dieses Recht genießt die Region gemäß dem geltenden Autonomiestatut von 1994 jedoch ohnehin. Insofern diente die illegale Abstimmung wohl weniger als reale Sezessionsdrohung, denn zur Stärkung der Verhandlungsposition Gagausiens gegenüber der Regierung. Das gagausische Referendum und andere Initiativen der antieuropäischen Opposition wurden von Russland unverhohlen unterstützt (SWP 07.2014, vgl. RFE/RL 3.2.2014).Ein anderer Separatismuskonflikt im Süden des Landes, der ebenfalls Anfang der 1990er Jahre zu schwelen begann, wurde 1994 mit der Einrichtung der Territorialautonomie Gagausien (155.000 Einwohner, die überwiegend der turkstämmigen christlichen Minderheit der Gagausen angehören) zwar beruhigt, doch sorgen unklare Kompetenzregelungen für Spannungen zwischen dem weitgehend russischsprachigen Autonomiegebiet und Chisinau. Der Protest gegen die EU-Assoziierung manifestierte sich bisher besonders in Gagausien. Gegen den Widerstand Chisinaus führte die Region am
  20. Februar 2014 ein verfassungswidriges konsultatives Referendum durch, bei dem sich fast alle Teilnehmer gegen die EU-Integration und für einen Beitritt zur russischen Zollunion aussprachen. Zudem bekräftigten sie in einer weiteren Frage des Referendums das Recht Gagausiens auf Sezession für den Fall, dass die Republik Moldau ihre staatliche Unabhängigkeit verlieren sollte (etwa durch eine Vereinigung mit Rumänien). Dieses Recht genießt die Region gemäß dem geltenden Autonomiestatut von 1994 jedoch ohnehin. Insofern diente die illegale Abstimmung wohl weniger als reale Sezessionsdrohung, denn zur Stärkung der Verhandlungsposition Gagausiens gegenüber der Regierung. Das gagausische Referendum und andere Initiativen der antieuropäischen Opposition wurden von Russland unverhohlen unterstützt (SWP 07.2014, vergleiche RFE/RL 3.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung SPW - Stiftung Wissenschaft und Politik (07.2014): Republik Moldau: EU-Assoziierung im Schatten der Ukraine-Krise, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2014A48_buescher.pdf, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2014): Votes Being Counted In Moldova's Gagauzia Referendum, https://www.ecoi.net/local_link/268694/396750_de.html, Zugriff 28.10.2014
  21. Rechtsschutz/Justizwesen Die Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, es kommt aber immer wieder vor, dass Regierungsvertreter diese Unabhängigkeit nicht respektieren. Druck auf Richter und Korruption innerhalb der Justiz sind weiterhin ein Problem. Es gibt Berichte, dass Staatsanwälte und Richter Geld für die Reduzierung von Strafen verlangt haben. Der Oberste Rat der Richter und Staatsanwälte (Superior Council of Magistrates, SCM; der Selbstverwaltungskörper der Justiz) unterstützte die Antikorruptionsinitiative des Justizministers nicht, welche Integritäts- und Lügendetektortests vorsah. Dafür wurde der SCM vom Minister kritisiert. Richter verabsäumten es oft, die zufällige Fallzuteilung umzusetzen bzw. die elektronische Aufnahmeausrüstung in den Gerichtssälen zu verwenden. Der SCM verfügt über einen Disziplinarrat, an den eigene Inspektionsrichter Fälle von Verstößen gegen den richterlichen Ethikkodex zu melden haben. 2013 verabsäumte es dieser Disziplinarrat, Richter zu verfolgen, welche vom Büro des Generalstaatsanwalts oder dem Justizminister der Korruption oder anderer Vergehen beschuldigt wurden. Während der ersten neun Monate 2013 erließ der Disziplinarrat drei Warnungen, neun Verwarnungen und zwei Empfehlungen der Entlassung. 3 Richter wurden wegen gegen sie eröffneten Kriminalverfahren entlassen und 6 suspendiert. Weitere 6 traten wegen Vorwürfen von selbst zurück. Die vom Büro des Generalstaatsanwalts vorgebrachten Beschwerden gegen zwei Richter wurden zurückgewiesen. Das Nationale Antikorruptionszentrum (NAC) konnte nach sechs gescheiterten Versuchen schließlich zwei Richter wegen Korruption verhaften, die Ermittlungen in beiden Fällen dauern noch an. Gemäß einer im Jahre 2011 beschlossenen nationalen Strategie zur Justizreform wurden 2012 ein Aktionsplan und Gesetzesänderungen betreffend die Organisation der Justiz verabschiedet. Letztere schafften die Immunität von Richtern ab, gegen die Ermittlungen wegen Korruption bzw. Einflussnahme laufen und die Staatsanwaltschaft benötigt für seine Ermittlungen in solchen Fällen auch nicht mehr die Mitwirkung des SCM. Außerdem wurde ein Evaluierungssystem geschaffen, das einen Mechanismus zur Entlassung korrupter Richter bietet (USDOS 27.2.2014). Die moldauische Justiz ist weiterhin unterfinanziert, die Gehälter der Richter sehr niedrig. Der Menschenrechtskommissar des Europarats kritisiert die fünfjährige Probezeit frisch ernannter Richter, da sie deren Unabhängigkeit gefährde und empfiehlt die Abschaffung. Die Reform der Staatsanwaltschaft sei dringend geboten, so etwa durch eine Entpolitisierung der Ernennung des Generalstaatsanwalts und transparente Kriterien bei Ernennung und Beförderung von Staatsanwälten (CoE 30.9.2013). Die Gesetze garantieren die Unschuldsvermutung, gelegentlich wird diese jedoch durch Äußerungen von Richtern verletzt. Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Die Bestellung temporärer Verteidiger, die nicht genug Zeit zur Einarbeitung in den Fall haben, scheint verbreitet zu sein und läuft dem Recht auf einen Rechtsbeistand zuwider. Es gibt ein Recht auf Beschwerde. Es gab Berichte über Fälle, in denen das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sein soll. Gerichtsverhandlungen werden von einem Einzelrichter oder einem Richterkollegium geführt. Militärgerichten obliegt die Rechtsprechung über Militärpersonal, auch Reservisten und Pensionäre, sowie für Verbrechen von Zivilisten gegen Militärpersonen. Die Abschaffung von Spezialgerichten, darunter auch Militärgerichten, im Jahre 2011, wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben und die Militärgerichte 2012 wieder eingesetzt. Mit Juni 2013 waren vor dem EGMR 2.150 Klagen gegen die Republik Moldau anhängig. Die meisten betrafen Beschwerden über Folter, unmenschliche Behandlung, Nichtumsetzung von Gerichtsurteilen, Verstöße gegen Besitzrechte und gegen das Recht auf ein faires Verfahren. 2012 hatte es 27 Entscheide gegen die Regierung gegeben und diese wurde zur Zahlung von insgesamt 770.800 EUR an Entschädigungen verurteilt. Bisher hat Moldau insgesamt ca. 13 Mio. EUR Strafe für alle Fälle gezahlt, die das Land je vor dem EGMR verloren hat. 2013 verlor es bis November 20 Fälle. Die Regierung erfüllt EGMR-Urteile normalerweise umgehend (USDOS 27.2.2014). Die Regierung verfolgte 2013 ihre Justizreformstrategie weiter. Es gab einige Verbesserungen betreffend den rechtlichen Rahmen und dessen Umsetzung. Der Skandal der zu Beginn des Jahres 2013 für den vorübergehenden Zusammenbruch der Regierungskoalition sorgte, enthüllte jedoch Verbindungen zwischen hochrangigen Justizbeamten und mächtigen Wirtschaftsleuten und Politikern. Einige wurden dadurch zum Rücktritt gezwungen, viele andere blieben jedoch im Amt. Gemäß Verfassung ist die Justiz unabhängig von Legislative und Exekutive, in der Republik Moldau lebt jedoch die sowjetische Tradition der Unterordnung der Justiz unter die Exekutive fort, weswegen Berichten zufolge weitere Bemühungen notwendig sind, um die richterliche Unabhängigkeit in der Praxis zu garantieren. Nach zweijährigen Konsultationen mit NGO-Vertretern, wurde 2013 ein Gesetzesentwurf zum Ombudsmann eingebracht. Außerdem wurden Einschränkungen bei der Immunität von Richtern beschlossen. Das Gesetz wurde in der Folge beim Verfassungsgerichtshof beeinsprucht, der einige der Bestimmungen strich. Die Möglichkeit gegen Richter ohne Erlaubnis des SCM zu ermitteln blieb aber unangetastet. Daraufhin wurden im Laufe des Jahres 2013 einige Ermittlungen gegen Richter gestartet und einige entschieden daraufhin, von selbst zurückzutreten. Auch die Reform der Staatsanwaltschaft wurde weiter vorangetrieben und spezielle Einrichtungen zur Befragung Minderjähriger geschaffen (FH 12.6.2014b). Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, haben Justizbeamte den Ruf der Politisierung und Korruption. Die Regierungskrise des Jahres 2013 entzündete sich nicht zuletzt an den Verstrickungen zwischen Politik und Justiz. Postenbesetzungen in der Justiz waren ein Zankapfel zwischen den Parteien. Ein Gesetz, das es dem Parlament erlaubt hätte Verfassungsrichter mit 3/5-Mehrheit zu entlassen, wurde vom Präsidenten mittels Veto abgeschmettert (FH 23.1.2014b). Quellen: -Strichaufzählung CoE - Europarat (30.9.2013): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to the Republic of Moldova, from 4 to 7 March 2013, https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=2102463, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/281069/411290_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014b): Freedom in the World 2014 - Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/283444/413899_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/270808/400949_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung
  22. Sicherheitsbehörden Die Behörden kontrollieren die Sicherheitskräfte effektiv. Die nationale Polizei ist das primäre Exekutivorgan der Republik Moldau. Sie untersteht dem moldauischen Innenministerium. 2012 wurde sie durch ein neues Polizeigesetz unterteilt in eine Kriminalpolizei und eine Ordnungspolizei. Es gab Berichte über isolierte Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte. Solche Berichte werden von den Behörden untersucht, jedoch werden selten Beamte wegen Menschenrechtsverletzungen, Korruption usw. erfolgreich angeklagt und bestraft. Straflosigkeit ist ein Problem. Obwohl diese im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen ist, war Korruption in der Polizei 2013 weiterhin ein ernstes Problem. Das Innenministerium verfolgt weiterhin Reformen zur Bekämpfung der Korruption (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/270808/400949_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung
  23. Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Regierung bezüglich Folter eine Null-Toleranz-Politik verfolgt, mangelt es Opfern an Zugang zu wirksamer Beschwerde, speziell bei Folterfällen in Haft. Straflosigkeit bei Foltervorfällen ist ein Problem. Polizeigewalt, insbesondere während Verhören, ist weiterhin ein Problem. Angebliche Fälle von Polizeigewalt werden von der Einheit für die Bekämpfung der Folter im Büro des Generalstaatsanwalts behandelt. Vier Staatsanwälte sind dort tätig, kämpfen aber mit Mittelknappheit. Gemäß Bericht des Büros des Generalstaatsanwalts von 2012 begehen Mitarbeiter des Innenressorts die meisten Folterungen. In der ersten Jahreshälfte erhielt das Büro 394 Hinweise auf Misshandlungen, davon betrafen 169 die Kriminalpolizei und 155 die Ordnungspolizei. Staatsanwälte eröffneten 70 Verfahren. In 12 Fällen waren die Opfer minderjährig. Die meisten gemeldet Fälle betreffen Polizeistationen und Hafteinrichtungen, 20 betrafen Untersuchungsgefängnisse und 12 betrafen Militäreinheiten. Der Ombudsmann klagt, dass die mit der Untersuchung von Folterfällen beauftragten Behörden, dies gelegentlich nicht zeitgerecht tun. Fälle von Polizeigewalt, die vor Gericht gehen, werden oft als weniger schwere Delikte behandelt, etwa Amtsmissbrauch, welche oft mit Bewährungsstrafen enden. Gemäß Strafgesetzbuch ist Folter mit bis zu 10 Jahren Gefängnis strafbar, bei erschwerenden Bedingungen mit bis zu 15 Jahren. Ein Willkürakt eines Beamten, der physische oder psychologische Leiden verursacht ist mit zwei bis sechs Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe und einem Amtsverbot strafbar. Bewährungsstrafen sind für Folterer nicht vorgesehen. Auch im Jugendstrafvollzug ist Misshandlung häufig, rechtliche und psychologische Hilfe jedoch selten verfügbar. Von den wenigen derartigen Fällen, die vor Gericht kamen, endeten nur zwei mit Verurteilungen, davon einer mit einem Bußgeld, der andere mit einer Bewährungsstrafe. 147 Fälle von Folter in den Streitkräften wurden dem Generalstaatsanwalt gemeldet. 3 Personen wurden zu mehrjährigen Bewährungsstrafen verurteilt (USDOS 27.2.2014). Ein NGO-Bericht aus dem Jahr 2013 zitiert Zahlen des Generalstaatsanwalts, nach denen es 2009 bis 2011 immer knapp unter 1.000 Beschwerden wegen Folter gegeben habe. Ermittlungen wurden in den verschiedenen Jahren in 11-18% der Fälle aufgenommen. Von diesen Ermittlungen wurden wiederum 42-85% abgebrochen, so dass nur 20-50% der Fälle in ein Gerichtsverfahren mündeten. Folterprävention ist in Moldau hauptsächlich Sache zweier Institutionen: der Staatsanwaltschaft und des Zentrums für Menschenrechte (=Ombudsmanninstitution) (FIDH 08.2013). Quellen: -Strichaufzählung FIDH - International Federation for Human Rights (08.2013): Torture and ill-treatment in Moldova, including Transnistria: Shared Problems, Evaded Responsibility, http://www.fidh.org/IMG/pdf/moldova_transnistria_report.pdf, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/270808/400949_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung
  24. Korruption Korruption war 2013 das bedeutendste Menschenrechtsproblem des Landes, besonders im Justizsektor. Aber auch andere Sektoren waren betroffen. Die Gesetze sehen Strafen für korrupte Beamte vor, diese Gesetze werden aber nicht effektiv umgesetzt. Anfang 2013 führte die Vertuschung eines tödlichen Jagdunfalls, in den der Generalstaatsanwalt und andere hochrangige Beamte verwickelt waren, zum Zerfall der Regierungskoalition unter wechselseitigen Korruptionsvorwürfen. Die neugebildete Regierungskoalition verschrieb sich dem Kampf gegen die Korruption, aber auch die neue Regierung konnte die Bestimmungen nicht vollständig umsetzen. Hochrangige Korruption konnte nicht in Angriff genommen werden. Nur kleinere Korruption ausgehend von Lehrern, Polizisten, usw. wurde untersucht. Laut Transparency International sind Justiz, Polizei, Gesundheits- und Bildungssektor hochgradig korrupt. Das Nationale Antikorruptionszentrum (NAC) berichtete in den ersten neun Monaten 2013 von 314 Fällen. Es wurde gegen acht Minister, zwei stellvertretende Minister, sieben Richter und 35 Kreisvorsitzende und Bürgermeister ermittelt. Von den 200 Fällen, die an die Gerichte weitergeleitet wurden, wurden 57 verhandelt. 80% davon erhielten Geldstrafen, 11 Amtsträger erhielten Bewährungsstrafen und drei kamen ins Gefängnis. 29 Personen wurden 2013 wegen Korruptionshandlungen festgenommen, 27 davon auf frischer Tat. 11 Angeklagte wurden freigesprochen. Bei einer großangelegten Razzia wurden 19 Zollmitarbeiter und 13 Grenzpolizisten wegen Korruption festgenommen. Auch die Betrugsuntersuchungsabteilung (FID) des moldauischen Innenministeriums hat Antikorruptionskompetenzen. Sie untersucht schwere Wirtschaftsverbrechen, die zu Korruption führen u. a. einschlägige Verbrechen. In den ersten 9 Monaten 2013 waren das 686 Fälle, darunter 253 Fälle von Geldfälschung, 160 Steuerhinterziehungen, 99 Schmuggelfälle und 27 Fälle von Zollbetrug. 789 Fälle betrafen Beamte, darunter 171 Bestechungen, 145 Fälle passiver Korruption, 19 Fälle aktiver Korruption und 419 Amtsmissbräuche. 216 Fälle gingen vor Gericht. Einige Gesetze verlangen, dass Beamte ihre Einkünfte offenlegen, aber auch diese Gesetze werden nur unzureichend umgesetzt. 2012 wurde eine unabhängige Nationale Integritätskommission gegründet, welche die Einkommenserklärungen der Beamten prüfen soll. Sie hat ein Mandat für fünf Jahre und wird von Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft im Verhältnis 3:1:1 beschickt. NGOs kritisieren die neue Kommission als politisiert. In den ersten neun Monaten 2013 wurden 128 Untersuchungen von 19 Richtern, 10 Parlamentariern, sieben Staatsanwälten, vier Ministern, neun Bürgermeistern, 18 Beamten usw. begonnen. 207 Bußgelder über je 3.000 Lei wurden verhängt (USDOS 27.2.2014). Die Regierungskrise von Anfang 2013, die das Land an den Rand von Neuwahlen brachte, zeigte das Ausmaß und die Verstrickung von Korruption, informellen Netzwerken und den überlappenden politischen, finanziellen und juristischen Interessen. Im Dezember 2013 wurde schließlich auf ernstes Anraten der Europäischen Kommission und anderer internationaler Beobachter ein breites Antikorruptionspaket verabschiedet, an dem auch NGOs signifikant mitwirkten. Die Gehälter der Richter wurden verdreifacht, was international begrüßt wird, im Land aber auch Anlass zur Kritik ist (FH 12.6.2014). Moldau liegt im 2013 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 35 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 102 (von 177) (je höher, desto schlechter). 2012 hatte das Land mit Bewertung 36 auf Platz 94 (von 176) gelegen. (TI 2013 / TI 2012) Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/281069/411290_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2013): Corruption Perceptions Index, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2012): Corruption Perceptions Index, http://www.transparency.org/cpi2012/results/, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/270808/400949_de.html, Zugriff 28.10.2014
  1. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei, Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind. Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen (USDOS 27.2.2014). Die moldauische Zivilgesellschaft ist zunehmend facettenreich und aktiv. Während der letzten 10 Jahre hat sich die NGO-Landschaft, in weiten Teilen dank der Hilfe internationaler Geldgeber, erheblich entwickelt. 2013 war der Sektor noch immer zu 80% von ausländischen Mitteln abhängig. Eine einstimmig im Parlament angenommene Entwicklungsstrategie für die Zivilgesellschaft 2012-2015 sollte dieses Problem angehen. So wurde 2013 unter anderem ein Gesetz verabschiedet, das Moldauern erlaubt 2% ihrer Einkommenssteuerleistung einer NGO ihrer Wahl zukommen zu lassen. Die meisten NGOs gibt es in der Hauptstadt Chi?inau. Trotzdem entwickelten sich 2013 einige lokale Gruppen in Kleinstädten und Dörfern, die spezielle internationale Mittel zur Förderung der Zivilgesellschaft außerhalb der Zentren erhalten konnten. In der moldauischen politischen Kultur halten sich noch immer alte obrigkeitshörige Denkmuster, die es NGOs schwer machen Wirkung zu entfalten. Ihre Einbindung in den legislativen Prozess verbessert sich aber schrittweise. Besonders aktiv waren sie 2013 auf dem Gebiet der Antikorruption, wo sie eine bedeutende Rolle bei der Verabschiedung des Antikorruptionspakets im Dezember hatten. Die moldauischen NGOs sind mit einigen Ausnahmen demokratisch und pro-europäisch. Es gibt eine besondere Kooperation mit der NGO-Landschaft in Rumänien (FH 12.6.2014). Die Beziehungen zwischen Staat und Zivilgesellschaft haben sich unter der proeuropäischen Regierung verbessert, obwohl führende Politiker auch Misstrauen oder gar Feindschaft gegenüber NGOs gezeigt haben (FH 23.1.2014b). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 - Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/281069/411290_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014b): Freedom in the World 2014 - Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/283444/413899_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/270808/400949_de.html, Zugriff 28.10.2014 -Strichaufzählung
  2. Ombudsmann

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