← Österreich

{'item': 'W213 2176202-1'}

Obsah (11)§ 22Art 133§ 17§ 38§ 24Artikel 130§ 28§ 6§ 58§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlW213 2176202-1 SpruchW213 2176202-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK ! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG

§ 22Abs. 1, 2 und 8 RGV i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 22, Absatz eins, 2 und 8 RGV in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist

§ 17Abs.

PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist

Paragraph 17, Abs. PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Dem Beschwerdeführer war zuletzt ein Arbeitsplatz in der Geldrevision, mit Dienstort in Klagenfurt zugewiesen. Dieser Arbeitsplatz wurde infolge von Restrukturierungsmaßnahmen im Bereich der Konzernrevision aufgelassen. Ab 01.01.2014 wurde der Beschwerdeführer daher vom Post­ Arbeitsmarkt betreut. Mit Schreiben vom 03.08.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 06.08.2015 auf den neu eingerichteten Arbeitsplatz Personaladministration & -verrechnung Mitte, „Front Office Graz", PT 2/3b, Verwendungscode 0035, Referent 83, zum Dienst zugeteilt, mit der Absicht, ihn mit nächstmöglicher Wirksamkeit in den Wirkungsbereich des Personalamtes Graz zu versetzten und auf dem genannten Arbeitsplatz dauernd zu verwenden. Mit Parteiengehör vom 12.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer diese beabsichtigte Maßnahme der Versetzung schriftlich zur Kenntnis gebracht. Nach Durchführung eines entsprechenden Dienstrechtsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2016

§ 38i

Vm § 40 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.01.2017 in den Wirkungsbereich des Personalamtes Graz, Personaladministration & -verrechnung Mitte, Front Office Graz, versetzt und dort auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3b, Verwendungscode 0035, Referent 83 dauernd verwendet. Eine gegen den Versetzungsbescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2017, W106 2151166-1/4E abgewiesen.Nach Durchführung eines entsprechenden Dienstrechtsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2016

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 40, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.01.2017 in den Wirkungsbereich des Personalamtes Graz, Personaladministration & -verrechnung Mitte, Front Office Graz, versetzt und dort auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3b, Verwendungscode 0035, Referent 83 dauernd verwendet. Eine gegen den Versetzungsbescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2017, W106 2151166-1/4E abgewiesen. Mit Schreiben vom 17.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter die Zuerkennung und Auszahlung der ihm aufgrund der Dienstzuteilung zustehenden Gebühren. Begründend führte er aus, dass er mit Schreiben vom 03.08.2016 auf den Wirkungsbereich des Personalamtes Graz, Personaladministration & -verrechnung-Mitte, Front Office Graz, mit Dienstort Graz, versetzt und für eine dauernde Verwendung auf einen Arbeitsplatz PT2/3b, Verwendungscode 0035, Referent B3, eingeteilt worden sei. Diese Dienstzuteilung sei noch immer aufrecht, gegen die von der belangten Behörde in Aussicht genommene Versetzung habe er

§ 38Abs.

6 BDG Einwendungen erhoben.Diese Dienstzuteilung sei noch immer aufrecht, gegen die von der belangten Behörde in Aussicht genommene Versetzung habe er

§ 38Absatz 6, BDG Einwendungen erhoben.

Festzuhalten sei, dass nach der Bestimmung des § 22 RGV im Falle von Dienstzuteilungen über 180 Tage, welche vom Antragsteller am 31.03.2016 erreicht worden seien, sämtliche Gebühren im Sinne dieses Paragraphen, auch bei Überschreitung der 180 Tage weiter gebühren würden. Mit Schreiben vom 18.04.2016 sei dem Beschwerdeführer in einem formlosen Schreiben mitgeteilt worden, dass er keinen Anspruch mehr auf Reisegebühren habe. Mit Hinweis auf die Rechtslage habe der Beschwerdeführer gefordert, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Zulagen weiter zu bezahlen. Dies sei nicht passiert.Festzuhalten sei, dass nach der Bestimmung des Paragraph 22, RGV im Falle von Dienstzuteilungen über 180 Tage, welche vom Antragsteller am 31.03.2016 erreicht worden seien, sämtliche Gebühren im Sinne dieses Paragraphen, auch bei Überschreitung der 180 Tage weiter gebühren würden. Mit Schreiben vom 18.04.2016 sei dem Beschwerdeführer in einem formlosen Schreiben mitgeteilt worden, dass er keinen Anspruch mehr auf Reisegebühren habe. Mit Hinweis auf die Rechtslage habe der Beschwerdeführer gefordert, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Zulagen weiter zu bezahlen. Dies sei nicht passiert. Der Beschwerdeführer erachte sich sohin in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Bezahlung der Gebühren Im Sinne des Gesetzes verletzt. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Ihr Antrag vom 17. März 2017 auf Zuerkennung der Zuteilungs-, Tages- und Nächtigungsgebühr sowie der Reisegebühren

§ 22Abs.

8 RGV 1955 wird abgewiesen."Ihr Antrag vom 17. März 2017 auf Zuerkennung der Zuteilungs-, Tages- und Nächtigungsgebühr sowie der Reisegebühren

Paragraph 22, Absatz 8, RGV 1955 wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBI. 1 Nr. 65/2015; § 2 DVG 1984 in der Fassung BGBI. 1 Nr. 64/2016; § 17 Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. 1 Nr. 147/2015;Paragraph eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBI. 1 Nr. 65 aus 2015,; Paragraph 2, DVG 1984 in der Fassung BGBI. 1 Nr. 64 aus 2016,; Paragraph 17, Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. 1 Nr. 147 aus 2015,; § 17a PTSG in der Fassung BGBI. 1 Nr. 210/2013 und§ 22 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) in der Fassung BGBI. 1 Nr. 111/2010"Paragraph 17 a, PTSG in der Fassung BGBI. 1 Nr. 210 aus 2013, und§ 22 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) in der Fassung BGBI. 1 Nr. 111/2010" In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass für die Zeit ab Beginn der Dienstzuteilung, dem 06.08.2015 bis 02.02.2016

§ 22Abs.

1 RGV Anspruch auf Zuteilungsgebühren bestanden habe, die auch aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Reiserechnungen bis 31.01.2016 auch zur Anweisung gelangt seien. Mangels Vorlage einer Dienstzuteilungsrechnung für den 01. und 02.02.2016 seien diese beiden Tage nicht abgerechnet worden.In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass für die Zeit ab Beginn der Dienstzuteilung, dem 06.08.2015 bis 02.02.2016

Paragraph 22, Absatz eins, RGV Anspruch auf Zuteilungsgebühren bestanden habe, die auch aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Reiserechnungen bis 31.01.2016 auch zur Anweisung gelangt seien. Mangels Vorlage einer Dienstzuteilungsrechnung für den 01. und 02.02.2016 seien diese beiden Tage nicht abgerechnet worden. Mit 02.02.2016 habe

§ 22Abs.

1 RGV nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung der Anspruch auf Zuteilungsgebühr geendet und die Auszahlung sei eingestellt worden. Mit Schreiben des Reiseabrechnungscenters vom 13.04.2016 sei der Beschwerdeführer über die Einstellung der Zuteilungsgebühren und über die geltende Rechtlage informiert worden.Mit 02.02.2016 habe

Paragraph 22, Absatz eins, RGV nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung der Anspruch auf Zuteilungsgebühr geendet und die Auszahlung sei eingestellt worden. Mit Schreiben des Reiseabrechnungscenters vom 13.04.2016 sei der Beschwerdeführer über die Einstellung der Zuteilungsgebühren und über die geltende Rechtlage informiert worden. In einem Schreiben vom 18.04.2016 wurde durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung ausgeführt, dass die Ansicht unrichtig sei, dass nach Ablauf von 180 Tagen Dienstzuteilung in der gleichen Gemeinde der Anspruch auf Reisegebühren nicht mehr bestehe.

§ 22Abs.

8 RGV 1955 stehe dem Beschwerdeführer jedenfalls dieser Betrag zu.In einem Schreiben vom 18.04.2016 wurde durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung ausgeführt, dass die Ansicht unrichtig sei, dass nach Ablauf von 180 Tagen Dienstzuteilung in der gleichen Gemeinde der Anspruch auf Reisegebühren nicht mehr bestehe.

Paragraph 22, Absatz 8, RGV 1955 stehe dem Beschwerdeführer jedenfalls dieser Betrag zu. Mit Bescheid vom 06.12.2016 sei der Beschwerdeführer nach zweimaligen Parteiengehör und jeweils erhobenen Einwendungen gegen die Versetzung

§ 38i

Vm § 40 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.01.2017 in den Wirkungsbereich des Personalamtes Graz, Personaladministration & -verrechnung Mitte, Front Office Graz, versetzt worden und werde dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3b, Verwendungscode 0035, Referent 83, dauernd verwendet. Eine gegen den Versetzungsbescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2017, W106 2151166-1/4E abgewiesen.Mit Bescheid vom 06.12.2016 sei der Beschwerdeführer nach zweimaligen Parteiengehör und jeweils erhobenen Einwendungen gegen die Versetzung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 40, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.01.2017 in den Wirkungsbereich des Personalamtes Graz, Personaladministration & -verrechnung Mitte, Front Office Graz, versetzt worden und werde dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3b, Verwendungscode 0035, Referent 83, dauernd verwendet. Eine gegen den Versetzungsbescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2017, W106 2151166-1/4E abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 22 Abs. 8 RGV und die entsprechenden Gesetzesmaterialien aus, dass im Fall des Beschwerdeführers keinesfalls davon auszugehen sei, dass es in der Natur des Dienstes gelegen hätte, dass sich die Dienstzuteilung über den Zeitraum von 180 Tagen erstreckte. Es habe sich bei dieser Dienstzuteilung nicht um eine Maßnahme zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfs gehandelt, sondern es sei von Anbeginn die Versetzung definitiv beabsichtigt gewesen, die dem Beschwerdeführer auch am Beginn der Dienstzuteilung am 03.08.2015 bzw. 06.08.2015 angekündigt worden sei und mit Bescheid vom

  1. Dezember 2016 mit Wirksamkeit vom
  2. Jänner 2017 auch umgesetzt worden sei.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 22, Absatz 8, RGV und die entsprechenden Gesetzesmaterialien aus, dass im Fall des Beschwerdeführers keinesfalls davon auszugehen sei, dass es in der Natur des Dienstes gelegen hätte, dass sich die Dienstzuteilung über den Zeitraum von 180 Tagen erstreckte. Es habe sich bei dieser Dienstzuteilung nicht um eine Maßnahme zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfs gehandelt, sondern es sei von Anbeginn die Versetzung definitiv beabsichtigt gewesen, die dem Beschwerdeführer auch am Beginn der Dienstzuteilung am 03.08.2015 bzw. 06.08.2015 angekündigt worden sei und mit Bescheid vom
  3. Dezember 2016 mit Wirksamkeit vom
  4. Jänner 2017 auch umgesetzt worden sei. Es handle sich nicht um einen Bereich, in dem eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig gewesen wäre, vielmehr sei eine solche von Vorneherein intendiert gewesen. Mittlerweile sei auch die vom Beschwerdeführer gegen die Versetzung erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2017 abgewiesen worden. Die über die Dauer von 180 Tage hinausgehende Zeit der Dienstzuteilung bis zum Zeitpunkt der Umsetzung der Versetzung mit 01.01.2017 sei ausschließlich durch das anhängige Dienstrechtsverfahren, das damit verbundene Parteiengehör, den dazu erfolgten Einwendungen und die damit im Zusammenhang stehenden Ermittlungen und gesetzlichen Fristen verursacht worden. Die dadurch verursachte Überschreitung der Dauer der Dienstzuteilung über 180 Tage bewirke jedoch keinesfalls, dass die Dienstzuteilung in der Natur des Dienstes im Sinne des § 22 Abs. 8 RGV gelegen wäre. Die des Beschwerdeführers Argumentation, dass sämtliche Gebühren im Sinne des Paragraphen (gemeint § 22 Abs. 8 RGV) bei Überschreitung der 180 Tage weiter gebührten, könne daher nicht nachvollzogen werden.Die über die Dauer von 180 Tage hinausgehende Zeit der Dienstzuteilung bis zum Zeitpunkt der Umsetzung der Versetzung mit 01.01.2017 sei ausschließlich durch das anhängige Dienstrechtsverfahren, das damit verbundene Parteiengehör, den dazu erfolgten Einwendungen und die damit im Zusammenhang stehenden Ermittlungen und gesetzlichen Fristen verursacht worden. Die dadurch verursachte Überschreitung der Dauer der Dienstzuteilung über 180 Tage bewirke jedoch keinesfalls, dass die Dienstzuteilung in der Natur des Dienstes im Sinne des Paragraph 22, Absatz 8, RGV gelegen wäre. Die des Beschwerdeführers Argumentation, dass sämtliche Gebühren im Sinne des Paragraphen (gemeint Paragraph 22, Absatz 8, RGV) bei Überschreitung der 180 Tage weiter gebührten, könne daher nicht nachvollzogen werden. Zum Einwand, dass der Beschwerdeführer sich in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Bezahlung der Gebühren im· Sinne des Gesetzes verletzt erachte, sei festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Zuteilungsgebühren nicht vorgelegen seien. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die inhaltliche Beurteilung der Erstbehörde jedenfalls unrichtig sei. Einerseits sei gegenüber dem Beschwerdeführer weder am Beginn seiner Dienstzuteilung noch zeitnah zu diesem Datum angekündigt worden, dass eine Versetzung beabsichtigt sei. Vielmehr seien dem Beschwerdeführer immer wieder Alternativen zu dem Posten in Graz angeboten worden, welche dieser aber aus familiären Gründen nicht habe annehmen können. Auch sei die Behauptung der Erstbehörde, dass aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers die Durchführung der Versetzung so lange gedauert habe unrichtig und nicht nachvollziehbar. Die 180tägige Frist der Dienstzuteilung sei nämlich bereits am 02.02.2016 abgelaufen, während Einwendungen des Beschwerdeführers erst später erhoben worden seien, was selbst aus den Feststellungen des gegenständlich bekämpften Bescheides hervorgehe. Weitere 70 Tage danach sei vom Beschwerdeführer erstmals ein Schreiben mit dem Antrag auf Auszahlung der Gebühren gestellt worden. Die amtswegige Versetzung des Beschwerdeführers sei erst mit Schreiben vom 03.08.2016, zugestellt am 17.08.2016 und somit weitere 196 Tage nach Ablauf der für die Auszahlung der Gebühren maßgeblichen Frist durchgeführt worden. Alleine aufgrund des zu Grunde liegenden Sachverhalts und des Verhaltens der Erstbehörde sei keinesfalls davon auszugehen, dass eine Versetzung von Anfang an intendiert gewesen sei. Vielmehr sei der Beschwerdeführer zur vorläufigen Verwendung nach Graz dienstzugteilt worden. Dies gehe neben den ständigen Angeboten der Erstbehörde an den Beschwerdeführer auf Wechsel auf einen andern Arbeitsplatz auch aus dem Umstand hervor, dass der Arbeitsanfall am Standort Graz für den Beschwerdeführer fast nicht vorhanden gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer aufgrund des minimalen Arbeitsanfalles begonnen, detaillierte Aufzeichnungen über seinen Arbeitsanfall zu führen. Daraus sei ersichtlich, dass lediglich eine äußerst geringe tägliche Nettoarbeitszeit des Beschwerdeführers notwendig gewesen sei. Erst mit einer vorübergehenden Arbeitszuteilung für den Standort Wien, der aber am Beginn der Dienstzuteilung keinesfalls absehbar gewesen sei, sei diese Arbeitszeit erhöht worden. Festzuhalten sei weiters, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit der Versetzung keinesfalls nachvollziehbar sei und ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Angaben der Beschwerdegegnerin für wahr gehalten und als Grundlage der Beschwerdeentscheidung herangezogen worden seien. Im Übrigen sei diese Entscheidung aber auch für das gegenständliche Verfahren nicht präjudiziell. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass die Versetzung des Beschwerdeführers auf Grund einer reinen Schikanehandlung des Beschwerdegegners erfolgt sei und um den Beschwerdeführer, welcher ein für die Erstbehörde teurer Beamter sei zu zermürben. So sei neben den ständigen Angeboten von Ersatzarbeitsplätzen dem Beschwerdeführer auch ein Pensionsantritt mehrmals nahegelegt worden. Darüber hinaus sei die vom Beschwerdeführer am Standort Graz durchgeführte Tätigkeit nicht zwingend an einen bestimmten Dienstort gebunden, da die Arbeit des Beschwerdeführers ausschließlich per E-Mail und Telefon durchgeführt werde. So habe der Beschwerdeführer wie bereits oben ausgeführt am Standort Graz Arbeitstätigkeit hauptsächlich Tätigkeiten für den Standort Wien durchzuführen gehabt und lediglich minimale Arbeiten für den Raum Graz. Selbst die Vorgesetzte des Beschwerdeführers habe diesem mitgeteilt, dass kein nachvollziehbarer Grund dafür bestehe, warum der Beschwerdeführer die Tätigkeiten in Graz durchzuführen hätte. Auch sei darauf hingewiesen, dass der Standort Graz zur Postregion Österreich Mitte zuzählig sei, wobei das Bundesland Kärnten und Innsbruck zur Region West zählten und insbesondere Wien Österreich Ost zuzurechnen sei. Andere Mitarbeiter, die dieselbe Tätigkeit, wie Beschwerdeführer machten, säßen beispielsweise in Klagenfurt und seien der Region West zugeteilt. Darüber hinaus sei anzuführen, dass, wie bereits oben erwähnt, die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers für die Region Ost (Wien, Niederösterreich und Burgenland) gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich mit Herrn XXXX , dem Regionsleiter für Ost in Kontakt gewesen und hätte Altersteilzeitberechnungen durchzuführen und eben weitere ausführliche Tätigkeiten für Wien zu leisten gehabt.Darüber hinaus sei anzuführen, dass, wie bereits oben erwähnt, die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers für die Region Ost (Wien, Niederösterreich und Burgenland) gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich mit Herrn römisch 40 , dem Regionsleiter für Ost in Kontakt gewesen und hätte Altersteilzeitberechnungen durchzuführen und eben weitere ausführliche Tätigkeiten für Wien zu leisten gehabt. Von der Beschwerdegegnerin sei bis zum heutigen Tag kein schlüssiger Grund vorgebracht worden, warum die Tätigkeit des Beschwerdeführers am Standort Graz notwendig sei. Es werde daher den Ausführungen ausdrücklich widersprochen, dass von vornherein eine Versetzung des Klägers nach Graz notwendig gewesen sei, welche eine Nichtausbezahlung der begehrten Gebühren und Kosten rechtfertigen würde. Darüber hinaus sei noch auf die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers verwiesen, der seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in Kärnten habe, sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind sei. Seine familiären und privaten Interessen seien nicht berücksichtigt worden. Diesbezüglich sei aber auch auf die Beschwerde des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Versetzung verwiesen. Aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers des Beschwerdeführers habe eser mittlerweile sogar in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Zusammenfassend sei somit zu sagen, dass entgegen der Ausführungen der Erstbehörde tatsächlich kein Grund vorgelegen habe den Beschwerdeführer über den 02.02.2016 hinaus die beantragten Gebühren und Zulagen nicht zur Auszahlung zu bringen. Es werde daher beantragt, 1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2.

Artikel 130Abs. 4 BVG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid dahingehend abzuändern, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Zuteilungs-, Tages- und Nächtigungsgebühr sowie der Reisegebühr

§ 22Abs.

8 RGV 1955 stattzugeben; in eventu2.

Artikel 130Absatz 4, BVG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid dahingehend abzuändern, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Zuteilungs-, Tages- und Nächtigungsgebühr sowie der Reisegebühr

Paragraph 22, Absatz 8, RGV 1955 stattzugeben; in eventu 3. den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GfG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen.3. den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGfG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.08.2015 mit Wirksamkeit
  2. August 2015 auf den neu eingerichteten Arbeitsplatz Personaladministration & -verrechnung Mitte, „Front Office Graz", PT 2/3b, Verwendungscode 0035, Referent 83, dienstzugeteilt, mit der Absicht, ihn mit nächstmöglicher Wirksamkeit in den Wirkungsbereich des Personalamtes Graz zu versetzen und auf den genannten Arbeitsplatz dauernd zu verwenden. Mit Schreiben vom 12.08.2015 wurde ihm diese beabsichtigte Maßnahme der Versetzung

§ 38Abs.

6 BDG schriftlich zur Kenntnis gebracht.Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.08.2015 mit Wirksamkeit 06. August 2015 auf den neu eingerichteten Arbeitsplatz Personaladministration & -verrechnung Mitte, „Front Office Graz", PT 2/3b, Verwendungscode 0035, Referent 83, dienstzugeteilt, mit der Absicht, ihn mit nächstmöglicher Wirksamkeit in den Wirkungsbereich des Personalamtes Graz zu versetzen und auf den genannten Arbeitsplatz dauernd zu verwenden. Mit Schreiben vom 12.08.2015 wurde ihm diese beabsichtigte Maßnahme der Versetzung

Paragraph 38, Absatz 6, BDG schriftlich zur Kenntnis gebracht. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, dass die beabsichtigte Personalmaßnahme nicht die schonendste Variante darstelle, weil sie seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse nicht berücksichtige, er auch nicht das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes erfülle und der Arbeitsplatz von anderen Mitarbeitern besser bedient werden könnte, wurde weitere Ermittlungen hinsichtlich freier PT 2-Arbeitsplätze durchgeführt. Obwohl dem Beschwerdeführer mehrere freie PT 2-Arbeitsplätze angeboten wurden, lehnte er diese ab. Mit Schreiben vom 03.08.2016 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde

§ 38Abs.

6 BDG erneut von der beabsichtigten Versetzung auf den Arbeitslatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3b, Verwendungscode 0035, "Referent B3", in den Wirkungsbereich des Personalamtes Graz, Personalmanagement, Personaladministration & -verrechnung Mitte, Front Office Graz, mit neuem Dienstort 8020 Graz, verständigt.Mit Schreiben vom 03.08.2016 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde

Paragraph 38, Absatz 6, BDG erneut von der beabsichtigten Versetzung auf den Arbeitslatz der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 3b, Verwendungscode 0035, "Referent B3", in den Wirkungsbereich des Personalamtes Graz, Personalmanagement, Personaladministration & -verrechnung Mitte, Front Office Graz, mit neuem Dienstort 8020 Graz, verständigt. Mit Schreiben vom 26.08.2016 erhob der Beschwerdeführer erneut Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung, die schließlich von der belangten Behörde mit Bescheid vom 06.12.2016

§ 38BDG verfügt wurde. Eine gegen den Versetzungsbescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVw

G vom 01.06.2017, W106 2151166-1/4E abgewiesen.Mit Schreiben vom 26.08.2016 erhob der Beschwerdeführer erneut Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung, die schließlich von der belangten Behörde mit Bescheid vom 06.12.2016

Paragraph 38, BDG verfügt wurde. Eine gegen den Versetzungsbescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2017, W106 2151166-1/4E abgewiesen. Für die Zeit ab Beginn der Dienstzuteilung, dem 06.08.2015 bis 31.01.2016 bezog der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm vorgelegten Reiserechnungen

§ 22Abs.

1 RGV Zuteilungsgebühren. Für den 01. und 02.02.2016 wurden keine Reiserechnungen vorgelegt, weshalb für diesen Zeitraum auch keine Zuteilungsgebühren angewiesen wurden.Für die Zeit ab Beginn der Dienstzuteilung, dem 06.08.2015 bis 31.01.2016 bezog der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm vorgelegten Reiserechnungen

Paragraph 22, Absatz eins, RGV Zuteilungsgebühren. Für den

  1. und 02.02.2016 wurden keine Reiserechnungen vorgelegt, weshalb für diesen Zeitraum auch keine Zuteilungsgebühren angewiesen wurden.
  2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Zeitraum über den sich die verfahrensgegenständliche Dienstzuteilung erstreckte unbestritten ist. Die Feststellungen über den Gang des Versetzungsverfahrens ergeben sich aus dem hg. Erkenntnis vom 01.06.2017, GZ. W 106 2151166-1/4E. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 3Vw

Gbk-ÜG ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Paragraph 3, VwGbk-ÜG ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Zu A) § 22 RGV hat - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut:Paragraph 22, RGV hat - auszugsweise - nachstehenden Wortlaut: "Dienstzuteilung § 22.

(1)Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 22,
(1)Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. Paragraph 17, findet sinngemäß Anwendung.
(2)Die Zuteilungsgebühr beträgt:
  1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;
  2. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13,;
  3. ab dem
  4. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach Paragraph 13, ...
(8)In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr

Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung."

(8)In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr

Absatz 2, während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung." Die oben wiedergegebene Bestimmung des § 22 Abs. 8 RGV wurde durch Art. 125 Z. 17 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 110/2010 eingefügt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 981 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der XXIV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates) finden sich nachstehende Ausführungen:Die oben wiedergegebene Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 8, RGV wurde durch Artikel 125, Ziffer 17, des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, eingefügt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 981 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen der römisch 24 . Gesetzgebungsperiode des Nationalrates) finden sich nachstehende Ausführungen: "Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss für die Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, und zwar sowohl im Dienstrecht als auch im Reisegebührenrecht sind ersichtlicherweise nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt (siehe VwGH, 30.01.2006, Zl. 2004/09/0221 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dieser Judikatur soll nun Rechnung getragen werden und ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach insgesamt 180 Tagen enden. In bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung kann es in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt, so etwa das Einsatzkommando Cobra als Sondereinheit

§ 6Abs.

3 SPG, das über das "klassische" Antiterrorsegment hinaus vor allem zur Unterstützung beim Einschreiten bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen herangezogen wird. Auch in ausgesuchten schwierigen Kriminalfällen können die Ermittlungsverfahren durch dienstzugeteilte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über 180 Tage hinaus andauern. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang dienstzugeteilten Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Daher fallen beispielsweise Dienstzuteilungen auf systemisierte Arbeitsplätze in Zentralleitungen keinesfalls unter diesen Tatbestand."In bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung kann es in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt, so etwa das Einsatzkommando Cobra als Sondereinheit

Paragraph 6, Absatz 3, SPG, das über das "klassische" Antiterrorsegment hinaus vor allem zur Unterstützung beim Einschreiten bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen herangezogen wird. Auch in ausgesuchten schwierigen Kriminalfällen können die Ermittlungsverfahren durch dienstzugeteilte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über 180 Tage hinaus andauern. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang dienstzugeteilten Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Daher fallen beispielsweise Dienstzuteilungen auf systemisierte Arbeitsplätze in Zentralleitungen keinesfalls unter diesen Tatbestand." Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 06.08.2015 bis 06.12.2016 der Personaladministration & -verrechnung Mitte, „Front Office Graz", dienstzugeteilt war und dort auf dem neu eingerichteten Arbeitsplatz PT 2/3b, Verwendungscode 0035, Referent 83, verwendet wurde. Die Dienstzuteilung endete unstrittig mit der am 06.12.2016 erfolgten Versetzung des Beschwerdeführers auf diesen Arbeitsplatz. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage ist keinesfalls davon auszugehen, dass es in der Natur des Dienstes gelegen hätte, dass die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers über den Zeitraum von 180 Tagen erstreckte. Es handelte sich dabei nicht um Maßnahme zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfs, sondern es war die definitive Versetzung des Beschwerdeführers auf den in Rede stehenden Arbeitsplatz beabsichtigt, die dann auch mit Wirksamkeit vom 06.12.2016 erfolgt ist. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer - wie dem hg. Erkenntnis vom 01.06.2017, GZ. W 106 2151166-1/4E, zu entnehmen ist - schon mit Schreiben vom 12.08.2015 durch die belangte Behörde

§ 38Abs.

6 BDG die Absicht mitgeteilt wurde ihn auf den in Rede stehenden Arbeitsplatz zu versetzen. Nach Durchführung von Erhebungen betreffend für den Beschwerdeführer günstigerer Varianten wurde ihn mit Schreiben vom 06.08.2016 neuerlich die Absicht mitgeteilt an der Versetzung auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz festzuhalten. In weiterer Folge kam es mit Bescheid vom 06.12.2016 zur definitiven Versetzung des Beschwerdeführers auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz.Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage ist keinesfalls davon auszugehen, dass es in der Natur des Dienstes gelegen hätte, dass die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers über den Zeitraum von 180 Tagen erstreckte. Es handelte sich dabei nicht um Maßnahme zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfs, sondern es war die definitive Versetzung des Beschwerdeführers auf den in Rede stehenden Arbeitsplatz beabsichtigt, die dann auch mit Wirksamkeit vom 06.12.2016 erfolgt ist. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer - wie dem hg. Erkenntnis vom 01.06.2017, GZ. W 106 2151166-1/4E, zu entnehmen ist - schon mit Schreiben vom 12.08.2015 durch die belangte Behörde

Paragraph 38, Absatz 6, BDG die Absicht mitgeteilt wurde ihn auf den in Rede stehenden Arbeitsplatz zu versetzen. Nach Durchführung von Erhebungen betreffend für den Beschwerdeführer günstigerer Varianten wurde ihn mit Schreiben vom 06.08.2016 neuerlich die Absicht mitgeteilt an der Versetzung auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz festzuhalten. In weiterer Folge kam es mit Bescheid vom 06.12.2016 zur definitiven Versetzung des Beschwerdeführers auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz. Die im Fall des Beschwerdeführers verfügte Dienstzuteilung hatte offensichtlich nur den Zweck diesen schon vor einer endgültigen Versetzung auf den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz einzusetzen. Wenn auch im vorliegenden Fall die in § 22 Abs. 8 RGV statuierte Frist von 180 Tagen überschritten wurde, ist dennoch zu verneinen, dass eine derartige lange Dienstzuteilung in der Natur des Dienstes gelegen gewesen sei. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühren

§ 22Abs.

2 RGV endete daher - wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt - 02.02.2016.Die im Fall des Beschwerdeführers verfügte Dienstzuteilung hatte offensichtlich nur den Zweck diesen schon vor einer endgültigen Versetzung auf den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz einzusetzen. Wenn auch im vorliegenden Fall die in Paragraph 22, Absatz 8, RGV statuierte Frist von 180 Tagen überschritten wurde, ist dennoch zu verneinen, dass eine derartige lange Dienstzuteilung in der Natur des Dienstes gelegen gewesen sei. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuteilungsgebühren

Paragraph 22, Absatz 2, RGV endete daher - wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt - 02.02.2016. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen die Zulässigkeit bzw. Sinnhaftigkeit seiner Dienstzuteilung auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz in Frage stellt, ist damit für seinen Standpunkt im gegenständlichen Verfahren nichts gewonnen: Sache des gegenständlichen Verfahrens ist ausschließlich die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Zuteilungsgebühren

§ 22Abs.

1 und 2 RGV für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zusteht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente wären allenfalls in einem Verfahren über einen Feststellungsantrag ob die Befolgung des Dienstzuteilungsauftrages zu seinen Dienstpflichten zähle, relevant. Ein derartiger Feststellungsantrag ist aber nicht eingebracht worden, weshalb im gegenständlichen Verfahren auf diese Aspekte nicht einzugehen war. Darüber hinaus wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass die 180 Tage übersteigende Dauer der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilung in der Natur des Dienstes begründet wäre. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die belangte Behörde nicht von vornherein eine Versetzung beabsichtigt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits am 12.08.2015 dem Beschwerdeführer die entsprechende Absicht mitgeteilt wurde. Wenn auch das darauf folgende Dienstrechtsverfahren erst mit dem Versetzungsbescheid vom 06.12.2016 beendet wurde, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die lange Dauer der gegenständlichen Dienstzuteilung in der Natur des Dienstes gelegen gewesen sei.Sache des gegenständlichen Verfahrens ist ausschließlich die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Zuteilungsgebühren

Paragraph 22, Absatz eins und 2 RGV für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zusteht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente wären allenfalls in einem Verfahren über einen Feststellungsantrag ob die Befolgung des Dienstzuteilungsauftrages zu seinen Dienstpflichten zähle, relevant. Ein derartiger Feststellungsantrag ist aber nicht eingebracht worden, weshalb im gegenständlichen Verfahren auf diese Aspekte nicht einzugehen war. Darüber hinaus wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass die 180 Tage übersteigende Dauer der verfahrensgegenständlichen Dienstzuteilung in der Natur des Dienstes begründet wäre. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die belangte Behörde nicht von vornherein eine Versetzung beabsichtigt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits am 12.08.2015 dem Beschwerdeführer die entsprechende Absicht mitgeteilt wurde. Wenn auch das darauf folgende Dienstrechtsverfahren erst mit dem Versetzungsbescheid vom 06.12.2016 beendet wurde, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die lange Dauer der gegenständlichen Dienstzuteilung in der Natur des Dienstes gelegen gewesen sei. Die Beschwerde war daher

§ 22Abs. 8 RGV i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 22, Absatz 8, RGV in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage, ist die hier zu lösende Rechtsfrage, ob für die gegenständliche Dienstzuteilung nach § 22 Abs. Abs. 8 RGV der Anspruch auf Zuteilungsgebühren nach Ablauf von 180 Tagen endet, als geklärt zu betrachten.Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage, ist die hier zu lösende Rechtsfrage, ob für die gegenständliche Dienstzuteilung nach Paragraph 22, Abs. Absatz 8, RGV der Anspruch auf Zuteilungsgebühren nach Ablauf von 180 Tagen endet, als geklärt zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2176202.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.