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{'item': 'W218 2003080-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlW218 2003080-1 SpruchW218 2003080-1/ 9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TA

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.11.2009 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 20.10.2009 bis 02.11.2009 gemäß § 11 AlVG nicht zugesprochen erhalten habe.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.11.2009 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 20.10.2009 bis 02.11.2009 gemäß Paragraph 11, AlVG nicht zugesprochen erhalten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX (in der Folge Firma B.) durch fristlose Entlassung beendet worden sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.Begründend wurde ausgeführt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der Firma römisch 40 (in der Folge Firma B.) durch fristlose Entlassung beendet worden sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde nicht genügend recherchiert habe. Er habe bereits EUR 10.700,00 Schulden und habe daher finanzielle Unterstützung dringend nötig.
  4. Am 08.02.2010 gab die Firma B. per E-Mail bekannt, dass das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer durch begründete fristlose Entlassung beendet worden sei und bereits eine polizeiliche Anzeige wegen Diebstahls erstattet worden sei. Die Ansprüche des Beschwerdeführers seien ebenfalls strittig, die Angelegenheit werde bei Gericht geklärt.
  5. Mit Bescheid vom 09.02.2010 hat die belangte Behörde das Verfahren ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass das beim Arbeits- und Sozialgericht St. Pölten anhängige Verfahren betreffend die Klärung der Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers sowie dessen Beendigungsansprüche eine wesentliche Vorfrage gem. § 38 AVG darstelle.Paragraph 38, AVG darstelle.
  6. Am 05.11.2010 teilte das Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht mit, dass das anhängige Verfahren unterbrochen worden sei, um das Ergebnis des Strafverfahrens vor dem BG St. Pölten abzuwarten.
  7. Am 27.02.2014 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Am 28.03.2014 teilte das BG St. Pölten dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das strafrechtliche Verfahren bereits abgeschlossen worden sei und ein Urteil nach schriftlicher Anforderung übermittelt werden könne. Aus dem Urteil vom 30.09.2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer freigesprochen wurde. Lediglich in Bezug auf § 133 StGB wurde das Verfahren am 17.01.2012 mittels Diversion beendet.
  9. Am 28.03.2014 teilte das BG St. Pölten dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das strafrechtliche Verfahren bereits abgeschlossen worden sei und ein Urteil nach schriftlicher Anforderung übermittelt werden könne. Aus dem Urteil vom 30.09.2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer freigesprochen wurde. Lediglich in Bezug auf Paragraph 133, StGB wurde das Verfahren am 17.01.2012 mittels Diversion beendet.
  10. Der Vertreter der Firma B. teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2014 auf Anfrage mit, dass das Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht jedenfalls fortgesetzt wird.
  11. Aus sämtlichen Nachfragen beim Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht geht hervor, dass das Verfahren von den Parteien nicht fortgesetzt wurde, obwohl das Strafverfahren seit dem 30.09.2017 beendet wurde.
  12. Am 21.03.2017 teilte der Vertreter der Firma B. dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage mit, dass er nicht genau wisse, ob das Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht fortgesetzt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 03.05.2004 bis 05.10.2009 bei der Firma B. vollversicherungspflichtig beschäftigt. Er stellte am 20.10.2009 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer wurde von dieser Firma wegen Diebstahls fristlos entlassen.
  14. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Beweiswürdigend wird angeführt, dass der Beschwerdeführer nach seiner fristlosen Entlassung zwar bezüglich des Datums des Endes des Dienstverhältnisses, der Sonderzahlungen und der Urlaubsentschädigung Klage gegen die Firma B. eingebracht hat. Er hat aber weder eine Klage auf Kündigungsentschädigung noch auf Wiedereinstellung eingebracht und ist der fristlosen Entlassung somit nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer führte überdies das Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht bis zum heutigen Tag nicht fort, obwohl das Strafverfahren bereits seit 30.09.2011 beendet ist. Der Beschwerdeführer brachte weder in der niederschriftlichen Einvernahme am 04.11.2009 noch in der Beschwerde vom 12.11.2009 vor, wieso die fristlose Entlassung durch den Dienstgeber nicht gerechtfertigt gewesen sein sollte. Da weder der Beschwerdeführer noch der Dienstgeber bis zum heutigen Tag das Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht fortführten, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Arbeitsverhältnis, wie aus dem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersichtlich, am 05.10.2009 beendet wurde. Dies vor allem, da im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdeführer weder in der niederschriftlichen Einvernahme am 04.11.2009 noch in der Beschwerde ein Vorbringen dahingehend erstattet wurde, dass das Datum der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht richtig sei. Dies wird auch durch die telefonische Bekanntgabe des Dienstgebers bestätigt, der ebenfalls angab, dass das Dienstverhältnis mit 05.10.2009 beendet worden ist. Es befinden sich im Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte, dass das Dienstverhältnis über den 05.10.2009 hinaus aufrecht bestanden hat.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A I. Fortsetzung des Verfahrens:Zu A römisch eins. Fortsetzung des Verfahrens: Da aus sämtlichen Nachfragen beim Landesgericht für Arbeits- und Sozialrecht hervorgeht, dass das Verfahren von den Parteien nicht fortgesetzt worden ist, obwohl das Strafverfahren bereits seit dem 30.09.2009 beendet wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass dieses Verfahren noch fortgesetzt wird. Daher wird das gegenständliche Verfahren fortgesetzt, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt ist. Zu A II. Abweisung der Beschwerde:Zu A römisch zwei. Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lautet: "§ 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist."§ 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen" Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus eigenem Verschulden handelt es sich um die Beendigung des Dienstverhältnisses durch verschuldete Entlassung (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 293 zu § 11 AlVG).Bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus eigenem Verschulden handelt es sich um die Beendigung des Dienstverhältnisses durch verschuldete Entlassung vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 293 zu Paragraph 11, AlVG). Die vierwöchige Sperrfrist beginnt - unabhängig vom Tag der Geltendmachung - immer mit dem Tag, der auf die arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. der Erwerbstätigkeit folgt. Die Verhängung einer Sperre ist daher nicht mehr möglich, wenn die Geltendmachung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist erfolgt bzw. wenn der Leistungsanspruch während der ersten vier Wochen nach Beendigung eines Dienstverhältnis ruht (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 11, Rz 292).Die vierwöchige Sperrfrist beginnt - unabhängig vom Tag der Geltendmachung - immer mit dem Tag, der auf die arbeitsrechtliche Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. der Erwerbstätigkeit folgt. Die Verhängung einer Sperre ist daher nicht mehr möglich, wenn die Geltendmachung erst nach Ablauf der vierwöchigen Sperrfrist erfolgt bzw. wenn der Leistungsanspruch während der ersten vier Wochen nach Beendigung eines Dienstverhältnis ruht vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 11,, Rz 292). Vorweg ist festzuhalten, dass das Dienstverhältnis nach den getroffenen Feststellungen am 05.10.2009 beendet wurde und die vierwöchige Sperrfrist somit am 02.11.2009 endete. Das Dienstverhältnis wurde durch begründete fristlose Entlassung aufgrund Diebstahls beendet und den Beschwerdeführer trifft somit ein Verschulden an der Beendigung. Daher war ihm für die Dauer von vier Wochen das Arbeitslosengeld nicht zuzusprechen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Arbeitslosengeld am 20.10.2009, da die Sperrfrist allerdings erst am 02.11.2009 endete, war ihm ab diesem Zeitpunkt das Arbeitslosengeld zuzusprechen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W218.2003080.1.00

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