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{'item': 'W218 2170681-1'}

Obsah (7)Artikel 133§ 45§ 23Art. 11Art. 65§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlW218 2170681-1 SpruchW218 2170681-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAU

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See (belangte Behörde) vom 03.05.2017 wurde ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit zurückgewiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass er ein Grenzgänger sei.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er nie ungarischer Staatsbürger gewesen sei, sondern seit über 20 Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und in Österreich auch wohnhaft sei. Es sei wohl wegen sprachlichen Defiziten zu Missverständnissen gekommen.
  3. Die belangte Behörde führte am 12.07.2017 eine Vororterhebung an der angegebenen Adresse in XXXX durch.
  4. Die belangte Behörde führte am 12.07.2017 eine Vororterhebung an der angegebenen Adresse in römisch 40 durch. Das an dieser Adresse befindliche Einfamilienhaus sei von den Eheleuten XXXX , der Tochter der Frau XXXX , sowie deren Lebensgefährten und Tochter bewohnt worden sei. Das angeblich vom Beschwerdeführer bewohnte Zimmer habe eine Größe von 12 m² gehabt und sei augenscheinlich von einer Frau bewohnt worden. Es habe nichts auf die Bewohnung des Zimmers durch einen Mann hingedeutet. Es hätten keine Gegenstände des Beschwerdeführers in diesem Zimmer vorgefunden werden können.Das an dieser Adresse befindliche Einfamilienhaus sei von den Eheleuten römisch 40 , der Tochter der Frau römisch 40 , sowie deren Lebensgefährten und Tochter bewohnt worden sei. Das angeblich vom Beschwerdeführer bewohnte Zimmer habe eine Größe von 12 m² gehabt und sei augenscheinlich von einer Frau bewohnt worden. Es habe nichts auf die Bewohnung des Zimmers durch einen Mann hingedeutet. Es hätten keine Gegenstände des Beschwerdeführers in diesem Zimmer vorgefunden werden können.
  5. Mit Schreiben vom 12.07.2017 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör

§ 45Abs.

3 AVG.4. Mit Schreiben vom 12.07.2017 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör

Paragraph 45, Absatz 3, AVG. Mit Schreiben vom 22.07.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund des Zuzuges der Tochter seines Vermieters in ihr Elternhaus umgezogen sei und gab seine neue Adresse bekannt. Er informierte die belangte Behörde zudem, dass er ab 31.07.2017 einen neuen Arbeitsplatz habe.

  1. Die belangte Behörde führte am 07.08.2017 eine Vororterhebung an der neuen Adresse in XXXX durch.
  2. Die belangte Behörde führte am 07.08.2017 eine Vororterhebung an der neuen Adresse in römisch 40 durch. An dieser Adresse seien 12 Personen gemeldet gewesen. Der Beschwerdeführer und der Vermieter hätten nicht angetroffen werden können. Die einzig anwesende Person habe den Beschwerdeführer nicht gekannt. Diese konnte auch nicht angeben, ob noch weitere Personen dort wohnhaft seien. Es konnte nicht festgestellt werden, ob weitere bewohnbare Räumlichkeiten vorhanden seien.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 22.08.2017 niederschriftlich einvernommen.
  4. Am 15.09.2017 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist gebürtiger Rumäne, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und geht seit 23.10.2006 in Österreich mit Unterbrechungen regelmäßig einer Arbeit nach. Zuletzt war er vom 10.10.2016 bis 16.04.2017 bei der Firma Baustoffgroßhandel XXXX beschäftigt.Der Beschwerdeführer ist gebürtiger Rumäne, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und geht seit 23.10.2006 in Österreich mit Unterbrechungen regelmäßig einer Arbeit nach. Zuletzt war er vom 10.10.2016 bis 16.04.2017 bei der Firma Baustoffgroßhandel römisch 40 beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat mit Geltendmachung ab 18.04.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Der Beschwerdeführer hatte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich keinen Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer pendelte während seiner letzten Beschäftigung von seinem Wohnsitz in Ungarn zur Arbeitsstelle in Österreich. Der Beschwerdeführer kehrte nach Eintritt der Arbeitslosigkeit wieder nach Ungarn zurück. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in Ungarn. Der Beschwerdeführer wohnte bei seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer hat am 01.08.2017 bei der Firma XXXX zu arbeiten begonnen.Der Beschwerdeführer hat am 01.08.2017 bei der Firma römisch 40 zu arbeiten begonnen.
  6. Beweiswürdigung: Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Beschäftigung in Österreich und dem Wohnsitz beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Wohnsitz hat beruht auf folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 03.05.2017 an, er wohne in Österreich an der Adresse XXXX , wo er ein 35 m² großes Zimmer mit WC, Dusche und kleiner Küche bewohne. Er bezahle dort keine Miete, sondern erledige für seinen Vermieter anfallende Arbeiten. Nach der Meldeauskunft der zuständigen Marktgemeinde vom 22.06.2017 sind an dieser Adresse der angebliche Vermieter, dessen Ehefrau sowie Tochter mit Lebensgefährte und Sohn wohnhaft. Bei der von der belangten Behörde durchgeführten Vororterhebung am 12.07.2017 zeigte der angebliche Vermieter den Erhebungsbeamten das vom Beschwerdeführer angeblich angemietete Zimmer. Im Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdeführers war dieses lediglich 12 m² groß und hatte weder WC, Dusche noch eine kleine Küche. Das WC und das Badezimmer würde der Beschwerdeführer mit der restlichen Familie teilen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.05.2017 bereits an dieser Adresse gemeldet war, derart abweichende Angaben bezüglich der von ihm bewohnten Unterkunft und dem von ihm tatsächlich bewohnten Zimmer machte. Das vorgezeigte Zimmer wurde auch augenscheinlich von einer Frau bewohnt, da sich dort mehrere Frauenhandtaschen, Frauenhalsketten sowie weitere weibliche Accessoires, wie Salzkristall und Nippes befunden haben. In diesem Zimmer befanden sich auch ein Bild mit der Tochter der Frau des angeblichen Vermieters und ein Bild derselben mitsamt ihrem Kind. Im gesamten Zimmer konnten keine Gegenstände vorgefunden werden, welche von einem Mann stammen könnten. Es konnten auch sonst keine Gegenstände des Beschwerdeführers gefunden werden, der Vermieter war nicht in der Lage anzugeben, wo sich diese Sachen befinden würden. An das Schlafzimmer angrenzend lag augenscheinlich das Kinderzimmer eines Kleinkindes, welches vom Enkel des Hauses bewohnt wird. Bei dem vom angeblichen Vermieter gezeigten Zimmer handelte es sich somit ganz eindeutig um das Schlafzimmer der Tochter des Hauses. Einerseits befanden sich lediglich Damenaccessoires darin und andererseits war das Kinderzimmer des Sohnes gleich angrenzend. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Schlafzimmer lediglich Frauenaccessoires besitzt, Fotos von der Tochter und des Enkels der Familie und als nicht zur Familie zugehörige Person direkt angrenzend an das Zimmer eines Kleinkindes nächtige, während die Mutter dieses Kleinkindes in einem anderen Teil des Hauses wohnt. In der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.08.2017 gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, dass Herr XXXX den Ermittlungsbeamten das von ihm bewohnte Zimmer gezeigt habe, es somit kein weiteres Zimmer gegeben hat, welches vom Beschwerdeführer hätte bewohnt sein können.Der Beschwerdeführer gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 03.05.2017 an, er wohne in Österreich an der Adresse römisch 40 , wo er ein 35 m² großes Zimmer mit WC, Dusche und kleiner Küche bewohne. Er bezahle dort keine Miete, sondern erledige für seinen Vermieter anfallende Arbeiten. Nach der Meldeauskunft der zuständigen Marktgemeinde vom 22.06.2017 sind an dieser Adresse der angebliche Vermieter, dessen Ehefrau sowie Tochter mit Lebensgefährte und Sohn wohnhaft. Bei der von der belangten Behörde durchgeführten Vororterhebung am 12.07.2017 zeigte der angebliche Vermieter den Erhebungsbeamten das vom Beschwerdeführer angeblich angemietete Zimmer. Im Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdeführers war dieses lediglich 12 m² groß und hatte weder WC, Dusche noch eine kleine Küche. Das WC und das Badezimmer würde der Beschwerdeführer mit der restlichen Familie teilen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.05.2017 bereits an dieser Adresse gemeldet war, derart abweichende Angaben bezüglich der von ihm bewohnten Unterkunft und dem von ihm tatsächlich bewohnten Zimmer machte. Das vorgezeigte Zimmer wurde auch augenscheinlich von einer Frau bewohnt, da sich dort mehrere Frauenhandtaschen, Frauenhalsketten sowie weitere weibliche Accessoires, wie Salzkristall und Nippes befunden haben. In diesem Zimmer befanden sich auch ein Bild mit der Tochter der Frau des angeblichen Vermieters und ein Bild derselben mitsamt ihrem Kind. Im gesamten Zimmer konnten keine Gegenstände vorgefunden werden, welche von einem Mann stammen könnten. Es konnten auch sonst keine Gegenstände des Beschwerdeführers gefunden werden, der Vermieter war nicht in der Lage anzugeben, wo sich diese Sachen befinden würden. An das Schlafzimmer angrenzend lag augenscheinlich das Kinderzimmer eines Kleinkindes, welches vom Enkel des Hauses bewohnt wird. Bei dem vom angeblichen Vermieter gezeigten Zimmer handelte es sich somit ganz eindeutig um das Schlafzimmer der Tochter des Hauses. Einerseits befanden sich lediglich Damenaccessoires darin und andererseits war das Kinderzimmer des Sohnes gleich angrenzend. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Schlafzimmer lediglich Frauenaccessoires besitzt, Fotos von der Tochter und des Enkels der Familie und als nicht zur Familie zugehörige Person direkt angrenzend an das Zimmer eines Kleinkindes nächtige, während die Mutter dieses Kleinkindes in einem anderen Teil des Hauses wohnt. In der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 22.08.2017 gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, dass Herr römisch 40 den Ermittlungsbeamten das von ihm bewohnte Zimmer gezeigt habe, es somit kein weiteres Zimmer gegeben hat, welches vom Beschwerdeführer hätte bewohnt sein können. Der Beschwerdeführer gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.05.2017 zudem an, er zahle keine Miete und würde als Gegenleistung anfallende Arbeiten erledigen. Nach Angaben des angeblichen Vermieters sei kein schriftlicher Mietvertrag aufgesetzt worden, da dieser zu versteuern gewesen wäre. Es ist nicht glaubhaft, dass bei einer über Jahre dauernden Vermietung kein schriftlicher Mietvertrag erstellt wird, der Mieter keine Betriebskosten und Miete leistet und als Gegenleistung lediglich kleinere Arbeiten, wie Holzräumen und Rasenmähen, verrichtet. Diesbezüglich ist auch auf die Angaben des angeblichen Vermieters im Zuge der Vororterhebung am 12.07.2017 zu verweisen, wo dieser angab, der Beschwerdeführer würde ihm monatlich einen Betrag von ca. EUR 200,00 bar bezahlen. Die diesbezüglich sich unterscheidenden Angaben der Beteiligten lassen nur den Schluss zu, dass kein Mietverhältnis vorliegend war. Die Behauptung des angeblichen Vermieters bezüglich des fehlenden schriftlichen Vertrages sind als reine Schutzbehauptung zu werten. Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer bei der Vororterhebung am 12.07.2017 nicht im Haus anwesend war. Er hatte zwar an diesem Tag im Zeitraum von 09:00 Uhr bis 09:30 ein Vorstellungsgespräch in Jois, erschien jedoch bis zum Ende der Vororterhebung um 11:00 Uhr nicht an dem angegebenen Wohnort. Nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vom Ergebnis der Vororterhebung informiert hatte, gab dieser per E-Mail vom 22.07.2017 an, die Tochter des Vermieters sei vor einiger Zeit wieder in ihr Elternhaus gezogen und die Wohnsituation sei schlechter geworden, sodass er sich eine neue Unterkunft gesucht habe und auch bereits umgezogen sei. Diese Angaben sind unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptung zu werten, da der Vermieter bei der Vororterhebung am 12.07.2017 den geplanten bzw. bereits durchgeführten Umzug nicht erwähnt hatte, sondern die Erhebungsbeamten ins vermeintliche Zimmer des Beschwerdeführers geführt hatte und eindeutig angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer dort noch wohnhaft sei. Es ist nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass der vermeintliche Vermieter vom geplanten bzw. bereits durchgeführten Umzug nichts gewusst hatte, zumal sich die Gegenstände des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Vororterhebung nicht mehr im Zimmer befunden hätten und dieses augenscheinlich bereits von der Tochter des Hauses bewohnt wurde. Dies lässt nur den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer aus Gefälligkeit eine Meldeadresse zur Verfügung gestellt wurde. Der Zeitpunkt des Umzuges des Beschwerdeführers ist ebenfalls auffällig. Die Vororterhebung an dieser Adresse fand am 12.07.2017 statt, die Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde

dem Rückschein am 14.07.2017 von einem Mitbewohner des Beschwerdeführers übernommen und laut Melderegisterauskunft vom 31.07.2017 ist er seit 17.07.2017 an der neuen Adresse in der XXXX gemeldet. Die kurze Zeitspanne zwischen Vororterhebung, Verständigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und Neumeldung seines Wohnsitzes, trotz Unkenntnis des früheren Unterkunftgebers über einen geplanten Umzug, lassen nur die Schlussfolgerung zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens versucht hatte, den Sachverhalt in einer Weise abzuändern, die für eine Gewährung der Leistung dienlich war. Da dem Beschwerdeführer bewusst war, dass die belangte Behörde bei der Vororterhebung erkannt hatte, dass er an der angegebenen Adresse nicht wohnhaft war, beschloss er einen neuen Wohnsitz zu melden, um die belangte Behörde doch noch von seinem Hauptwohnsitz in Österreich zu überzeugen.Der Zeitpunkt des Umzuges des Beschwerdeführers ist ebenfalls auffällig. Die Vororterhebung an dieser Adresse fand am 12.07.2017 statt, die Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde

dem Rückschein am 14.07.2017 von einem Mitbewohner des Beschwerdeführers übernommen und laut Melderegisterauskunft vom 31.07.2017 ist er seit 17.07.2017 an der neuen Adresse in der römisch 40 gemeldet. Die kurze Zeitspanne zwischen Vororterhebung, Verständigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und Neumeldung seines Wohnsitzes, trotz Unkenntnis des früheren Unterkunftgebers über einen geplanten Umzug, lassen nur die Schlussfolgerung zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens versucht hatte, den Sachverhalt in einer Weise abzuändern, die für eine Gewährung der Leistung dienlich war. Da dem Beschwerdeführer bewusst war, dass die belangte Behörde bei der Vororterhebung erkannt hatte, dass er an der angegebenen Adresse nicht wohnhaft war, beschloss er einen neuen Wohnsitz zu melden, um die belangte Behörde doch noch von seinem Hauptwohnsitz in Österreich zu überzeugen. Aus den zuvor geschilderten Überlegungen ist eindeutig abzuleiten, dass der Beschwerdeführer an der von ihm angegebenen Adresse während der letzten Beschäftigung nicht wohnhaft gewesen ist, sondern es sich um eine reine Meldeadresse, sohin um einen Scheinwohnsitz, handelte. Laut Anfrage beim zuständigen Gemeindeamt vom 31.07.2017 befindet sich an der neuen Adresse XXXX ein Einfamilienhaus und es wurde vom Eigentümer nicht deklariert, dass dort Wohnungen vorhanden sind, die vermietet werden. Die Untervermietung von Wohneinheiten entspricht nicht der Bauordnung. An dieser Adresse waren jedoch zwölf Personen gemeldet.Laut Anfrage beim zuständigen Gemeindeamt vom 31.07.2017 befindet sich an der neuen Adresse römisch 40 ein Einfamilienhaus und es wurde vom Eigentümer nicht deklariert, dass dort Wohnungen vorhanden sind, die vermietet werden. Die Untervermietung von Wohneinheiten entspricht nicht der Bauordnung. An dieser Adresse waren jedoch zwölf Personen gemeldet. Bei der Vororterhebung am 07.08.2017 konnten weder der Beschwerdeführer noch der Hauseigentümer angetroffen werden. An dieser Adresse war lediglich ein junger Mann aufhältig, der nach eignen Angaben seit ca. 3 Monaten dort wohnhaft gewesen sei. Bei Betreten des Wohnbereiches konnte erkannt werden, dass dieser Abschnitt des Hauses vom übrigen Haus abgetrennt und getrennt bewohnt war. Der Zeuge gab an, den Beschwerdeführer nicht zu kennen und nicht angeben zu können, ob dieser hier wohnhaft sei. Er habe lediglich eine Frau eine Zeit lang jeden Tag kommen und gehen sehen, nunmehr aber niemanden mehr. Er konnte keine Angaben machen, ob noch jemand hier wohnhaft sei. Bei der äußeren Besichtigung des Hauses wurde festgestellt, dass das Wohnhaus in einem eher schlechten Zustand und die Um- und Zubauten provisorisch durchgeführt wurden. Die vorhandenen Unterkünfte scheinen lediglich Nächtigungsmöglichkeiten darzustellen, welche nur vorübergehend genutzt werden. Die am 10.08.2017 per Rsb übermittelte Ladung wurde mit dem Postvermerk "unbekannt" zurückgeschickt, obwohl der Beschwerdeführer bereits seit 17.07.2017 dort gemeldet war. Der Beschwerdeführer gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 22.08.2017 an, an dieser Adresse befinde sich ein 90 m² großes Haus, wobei er eine 30 m² große Wohnung mit Wohnschlafzimmer, Küche, Vorraum und Badezimmer mit WC bewohne. Der diesbezüglich vorgelegte Untermietvertrag vom 15.07.2017 gibt diesbezüglich keinen Aufschluss über die tatsächliche Größe der Wohnung, da dort angeführt ist "Der Mietgegenstand ist eine ca. 90 m² Wohnung , ca 30 m² in der XXXX ". Es kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden, welche Größe die angebliche Wohnung habe.Der Beschwerdeführer gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 22.08.2017 an, an dieser Adresse befinde sich ein 90 m² großes Haus, wobei er eine 30 m² große Wohnung mit Wohnschlafzimmer, Küche, Vorraum und Badezimmer mit WC bewohne. Der diesbezüglich vorgelegte Untermietvertrag vom 15.07.2017 gibt diesbezüglich keinen Aufschluss über die tatsächliche Größe der Wohnung, da dort angeführt ist "Der Mietgegenstand ist eine ca. 90 m² Wohnung , ca 30 m² in der römisch 40 ". Es kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden, welche Größe die angebliche Wohnung habe. Der Beschwerdeführer war im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch nicht gewillt zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis der Vergebührung des Mietvertrages und über die Überweisung der Kaution erbracht, obwohl er von der belangten Behörde dazu aufgefordert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der vorgelegte schriftliche Vertrag nur zum Zweck des Nachweises der Wohnsitznahme bei der belangten Behörde gefertigt wurde und nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Wohnsitznahme. Der Beschwerdeführer wurde in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.08.2017 von der belangten Behörde aufgefordert, eine nachvollziehbare Skizze seiner an dieser Adresse bewohnten Wohnung anzufertigen. Daraufhin fertigte der Beschwerdeführer folgende Skizze seiner Wohnung an. Das Bundesverwaltungsgericht vermag aus dieser Skizze nicht zu erkennen, wie die angebliche Wohnung aufgebaut ist bzw. was die anscheinend nicht zur Wohnung gehörende Freiflächen in der Mitte der Wohnung darstellen sollten. Angefertigte Skizze: Bild kann nicht dargestellt werden Die zuvor ausgeführten Überlegungen lassen nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse keinen Wohnsitz hatte bzw. hat und es sich hierbei wiederum lediglich um eine reine Meldeadresse, sohin um einen Scheinwohnsitz, handelt. Die Nutzung der dort vorhandenen Unterkünfte für einen dauerhaften Aufenthalt und eine Verlegung des gesamten Lebensinteresses dorthin ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Dies wird durch die Unwilligkeit bzw. Unfähigkeit des Beschwerdeführers eine nachvollziehbare Skizze anzufertigen und das unvollständige Vorlegen von Unterlagen durch den Beschwerdeführer untermauert. Bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers über die Wohnverhältnisse seiner Ehefrau ist anzuführen, dass es nicht glaubhaft ist, dass er nicht weiß, ob das von ihr bewohnte Haus gemietet war oder wem es gehörte. Der angebliche Vermieter des Beschwerdeführers gab bei der Vororterhebung am 12.07.2017 an, der Beschwerdeführer unterstütze seine Ehefrau finanziell, da diese kein eigenes Einkommen habe. Aufgrund dieser Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer für die Wohnungskosten seiner Ehefrau in Ungarn aufgekommen ist und somit genauestens weiß, wie die finanziellen Verpflichtungen ausgeschaut haben. Zudem gab der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme am 03.05.2017 selbst an und wurde dies durch die Angaben des angeblichen Vermieters bestätigt, dass der Beschwerdeführer wöchentlich nach Ungarn zu seiner Ehefrau fahre. Dass dieser trotz wöchentlichen Aufenthaltes in Ungarn und finanzieller Unterstützung seiner Ehefrau nicht wisse, wie die Besitzverhältnisse des Hauses aussehen, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und somit als reine Schutzbehauptung zu werten. Der Beschwerdeführer ist den Aufforderungen der belangten Behörde, er möge entsprechende Unterlagen zu dem von der Ehefrau bewohnten Haus vorlegen, nicht nachgekommen. Auffällig ist dabei, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm die Nachforschungen über die Wohnsituation seiner Ehefrau mit Ladung vom 10.08.2017 mitgeteilt worden sind, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister aus Ungarn bei der niederschriftlichen Einvernahme am 22.08.2017 vorgelegt hatte, wonach seine Ehefrau seit 21.08.2017 an dieser Adresse nicht mehr gemeldet ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Nachforschungen der belangten Behörde bezüglich der Wohnsituation seiner Ehefrau damit zu erschweren bzw. verunmöglichen versuchte. Die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es sei aufgrund sprachlicher Defizite zu einem Missverständnis gekommen ist zu entgegnen, dass nach dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 22.08.2017 bei der an diesem Tag stattgefundenen Einvernahme keine Kommunikationsschwierigkeiten aufgetreten sind. Der Beschwerdeführer hat die Fragen gut verstanden und konnte diese auch gut beantworten. Der Beschwerdeführer konnte auch die ihm vorgelegte Niederschrift problemlos lesen und den Inhalt offensichtlich verstehen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen sprachlichen Schwierigkeiten konnten somit nicht bestätig werden. Gegen eine tatsächliche Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Österreich spricht auch die Entfernung des letzter Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und dem Wohnort seiner Ehefrau in Ungarn: Die Entfernung zwischen dem letzten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in XXXX und dem Wohnort der Ehefrau in XXXX (Ungarn) beträgt laut angefügtem Ausdruck aus Google Maps in der schnellsten Route 46,7 km mit einer Fahrzeit von 35 min. Die kürzeste Strecke beträgt 34 km bei einer Fahrzeit von 37 min. Bei einer Fahrzeit zwischen ca. 35 und 37 min je Richtung ist es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in Hegyeshalom gewohnt und täglich zur Arbeit gefahren ist. Dafür spricht auch die Eheschließung am 07.05.2016, da es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer trotz dieser geringen Entfernung zum Arbeitsort seinen Lebensmittelpunkt ohne seine ihm frisch angetraute Ehefrau in Österreich haben sollte. Dies ist als Schutzbehauptung zu werten und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau in Hegyeshalom gelebt hat.Gegen eine tatsächliche Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in Österreich spricht auch die Entfernung des letzter Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und dem Wohnort seiner Ehefrau in Ungarn: Die Entfernung zwischen dem letzten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in römisch 40 und dem Wohnort der Ehefrau in römisch 40 (Ungarn) beträgt laut angefügtem Ausdruck aus Google Maps in der schnellsten Route 46,7 km mit einer Fahrzeit von 35 min. Die kürzeste Strecke beträgt 34 km bei einer Fahrzeit von 37 min. Bei einer Fahrzeit zwischen ca. 35 und 37 min je Richtung ist es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in Hegyeshalom gewohnt und täglich zur Arbeit gefahren ist. Dafür spricht auch die Eheschließung am 07.05.2016, da es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer trotz dieser geringen Entfernung zum Arbeitsort seinen Lebensmittelpunkt ohne seine ihm frisch angetraute Ehefrau in Österreich haben sollte. Dies ist als Schutzbehauptung zu werten und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau in Hegyeshalom gelebt hat. Aus einem Vergleich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Lebenslaufes und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer des Öfteren in Österreich eine Arbeitsstelle hatte, dabei jedoch nicht durchgehend über einen gemeldeten Wohnsitz in Österreich verfügte. Die vom angeblichen Vermieter des Beschwerdeführers getätigte Angabe, der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie bereits einmal in Wr. Neustadt gelebt, konnte durch den Auszug aus dem Zentralen Melderegister nicht bestätigt werden. Nach diesem Auszug wohnte der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 18.08.1998 bis 14.02.2002; 18.08.2006 bis 11.04.2007 und 14.02.2008 bis 17.07.2017 an der im Antrag angegebenen Adresse. Vor dem 18.08.1998 konnte keine Adresse des Beschwerdeführers in Österreich nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer zeigte sich während des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht kooperativ. Er änderte seine Angaben stets zu jener Zeit, als die belangte Behörde ihn über für ihn negative Ermittlungsergebnisse bzw. über die neu eingeleiteten Ermittlungsschritte informierte. Sowohl sein plötzlicher, für seinen vermeintlichen Vermieter überraschender Umzug, als auch der Umzug seiner Ehefrau bei Ankündigung der Untersuchungen zeugen davon, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt stets so darzustellen versuchte, dass ihm das beantragte Arbeitslosengeld zugesprochen wird. Die Weigerung des Beschwerdeführers eine nachvollziehbare Skizze seiner Wohnung anzufertigen sowie noch ausstehende Unterlagen vorzulegen, lassen nur den Schluss zu, dass die Klärung des Sachverhaltes für den Beschwerdeführer gerade nicht im Interesse lag und er versuchte seinen wahren Aufenthalt bzw. Wohnsitz zu verschleiern. Aus den vorgenannten Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sondern durchgehend in Ungarn wohnhaft gewesen ist und er nach Beendigung seiner Arbeitstätigkeit wieder nach Ungarn zurückgekehrt ist. Die von ihm angegebenen Adressen konnten aufgrund der Vororterhebungen und der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers nur als Scheinwohnsitze gewertet werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lautet: "Zuständigkeit § 44.

(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs.

1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig." Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, lauten: "Begriffsbestimmungen Art.

  1. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der AusdruckArtikel eins, Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) e) f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt; g) ( ). Art.
  2. Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt habenArtikel 65, Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4)Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6)bis
(8)[ ]" Artikel 65 Absatz 2 erster Fall der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durchbricht für Grenzgänger im Sinn der Verordnung ("echte Grenzgänger") das Prinzip, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungen zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2). Arbeitslose (echte) Grenzgänger erhalten Leistungen (inklusive Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (Artikel 65 Abs. 5 lit. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004; vgl. das Urteil des EuGH vom
  1. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.)Artikel 65 Absatz 2 erster Fall der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, durchbricht für Grenzgänger im Sinn der Verordnung ("echte Grenzgänger") das Prinzip, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungen zuständig ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2). Arbeitslose (echte) Grenzgänger erhalten Leistungen (inklusive Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (Artikel 65 Absatz 5, Litera a, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,; vergleiche das Urteil des EuGH vom
  2. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.) Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Voraussetzung für diesen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). [VwGH 28.01.2015, 2013/08/0056]Voraussetzung für diesen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,). Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). [VwGH 28.01.2015, 2013/08/0056] Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016 (Ra 2016/08/0047) ausführte, unterliegt

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung EG) 883/2004 eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C-311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff). Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Art. 65

der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016 (Ra 2016/08/0047) ausführte, unterliegt

Artikel 11

, Absatz 3, Litera a, der Verordnung EG) 883 aus 2004, eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat vergleiche die zu Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C-311/01, Königreich Niederlande; vergleiche grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff). Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 65

, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,

Artikel 11

, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).

Art. 65Abs.

5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.

Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erhält der in Absatz 2, erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat

Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat. Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH

  1. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).Als Wohnort gilt nach Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben vergleiche EuGH
  3. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN). Nach dem (zu Art. 71 Abs. 1 lit. b Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen) Urteil des EuGH vom
  5. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" (vgl. nunmehr Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "Person, die während ihrer letztenNach dem (zu Artikel 71, Absatz eins, Litera b, Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen) Urteil des EuGH vom
  6. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" vergleiche nunmehr Artikel 65, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, "Person, die während ihrer letzten Beschäftigung ... in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. - auch auf das Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend - die hg. Erkenntnisse vom
  7. Februar 2012, Zl. 2009/08/0293, und vom
  8. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0056, mwN).gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen vergleiche - auch auf das Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend - die hg. Erkenntnisse vom
  9. Februar 2012, Zl. 2009/08/0293, und vom
  10. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0056, mwN). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  11. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN). Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, S 154 "Hinwendung"), die iSd Urteils des EuGH vom

  1. Februar 1977, Rs 76/76, Silvana di Paolo, mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich.Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN). Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint vergleiche Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, S 154 "Hinwendung"), die iSd Urteils des EuGH vom 17. Februar 1977, Rs 76/76, Silvana di Paolo, mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich. Strittig im Beschwerdefall ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 18.04.2017 bis 01.08.2017 gehabt hat. Es ist daher zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt in Österreich oder in Ungarn hatte. Im Lichte der oben angeführten Judikatur folgt für den Beschwerdefall, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum in Ungarn lag. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und seine Ehefrau lebt in Ungarn. In Österreich leben keine bekannten Familienmitglieder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte zudem keinen tatsächlichen Wohnsitz in Österreich, sondern wie beweiswürdigend dargestellt handelte es sich lediglich um Scheinwohnsitze. Das Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft alleine reicht für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes in Österreich nicht aus. Da der Beschwerdeführer in Österreich keinen tatsächlichen Wohnsitz hatte und sein Lebensmittelpunkt im gegenständlichen Zeitpunkt in Ungarn gelegen hatte, in den er nach Beendigung der Beschäftigung wieder zurückgekehrt ist, liegen die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der belangten Behörde nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W218.2170681.1.00

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