VG) idgF, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA MMag. Größ, 1040 Wien, gegen den Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 21.06.2017, betreffend Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung und Rückzahlung des Arbeitslosengeldes
Paragraph 25, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG falle. Einkünfte, die über der Geringfügigkeitsgrenze lägen, würden somit dem Leistungsbezug nicht entgegenstehen.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sie lediglich ein Taschengeld im Rahmen der Ausbildung erhalte und dies keinen Bezug aus einem Dienstverhältnis darstelle. Paragraph 12, AlVG sei nicht anwendbar, da diese Bestimmung Arbeitslosigkeit bei Bezug von Ausbildungstaschengeld nicht ausschließe. Im Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0049 habe der VwGH klargestellt, dass es sich bei Ausbildungsverhältnissen nicht um Dienstverhältnisse mit Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG handle und dieses daher nicht unter den Beschäftigungsbegriff des Paragraph 26, Absatz 3, AlVG falle. Einkünfte, die über der Geringfügigkeitsgrenze lägen, würden somit dem Leistungsbezug nicht entgegenstehen.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: "Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. § 24. [ ]Paragraph 24, [ ]
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." 3.3.
Abs. 3 entsprechende Vollzeitausbildung mit einem formalen Bildungsabschluss;4. Nachweis der bestandenen Aufnahmeprüfung oder der Erfüllung der sonstigen Aufnahmevoraussetzungen, oder wenn keine solchen Aufnahmebedingungen bestehen, die Absolvierung einer Bildungs- und Karriereberatung sowie die Glaubhaftmachung der Eignung für eine der Richtlinie
Absatz 3, entsprechende Vollzeitausbildung mit einem formalen Bildungsabschluss; 5. Nachweis der Ausbildungsfortschritte.
1 lit. a sublit. bb ASVG, abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, ohne Erhöhungsbetrag. Ausbildungsfreie Zeiten (Ferien, Prüfungsvorbereitung ohne Unterricht) unterbrechen den Bezug nur, wenn deren Ausmaß mehr als drei Monate pro Jahr beträgt. Eine geringfügig versicherte Beschäftigung neben dem Stipendium ist möglich.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, ohne Erhöhungsbetrag. Ausbildungsfreie Zeiten (Ferien, Prüfungsvorbereitung ohne Unterricht) unterbrechen den Bezug nur, wenn deren Ausmaß mehr als drei Monate pro Jahr beträgt. Eine geringfügig versicherte Beschäftigung neben dem Stipendium ist möglich.
4 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium (FKS) idgF, kundgemacht auf www.ams.at
Paragraph 4, Absatz 4, Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) lauten: "6.4.
1 lit. a sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, ohne Erhöhungsbeitrag für Kinder.Das Fachkräftestipendium beträgt mindestens täglich ein Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), abzüglich des Krankenversicherungsbeitrages, ohne Erhöhungsbeitrag für Kinder. Das Fachkräftestipendium wird in Tagsätzen gewährt. Diese werden jeweils auf ganze Zehntel Euro aufgerundet. (Wert 2016: EUR 28,-). Auf das Fachkräftestipendium
AMSG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anzurechnen, sodass der FKS-Tagsatz um den entsprechenden Leistungstagsatz vermindert wird. Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe größer oder gleich dem FKS-Ausgleichszulagenrichtsatz, kommt anstelle des Fachkräftestipendiums die Weitergewährung des Leistungsbezuges
VG zum Tragen. Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe kleiner als der FKS-Ausgleichszulagenrichtsatz gebührt parallel zum Leistungsbezug
VG das Fachkräftestipendium in Höhe des Differenzbetrages.Auf das Fachkräftestipendium
Paragraph 34 b, AMSG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anzurechnen, sodass der FKS-Tagsatz um den entsprechenden Leistungstagsatz vermindert wird. Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe größer oder gleich dem FKS-Ausgleichszulagenrichtsatz, kommt anstelle des Fachkräftestipendiums die Weitergewährung des Leistungsbezuges
Paragraph 12, Absatz 5, AlVG zum Tragen. Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe kleiner als der FKS-Ausgleichszulagenrichtsatz gebührt parallel zum Leistungsbezug
Paragraph 12, Absatz 5, AlVG das Fachkräftestipendium in Höhe des Differenzbetrages. Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gebührt das Fachkräftestipendium in Höhe des FKS-Ausgleichszulagenrichtsatzes. Bei Weitergewährung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe gebührt in Zeiträumen des Vorliegens von Ruhenstatbeständen
VG oder einer Sperrfrist
VG das Fachkräftestipendium in Höhe des FKS-Ausgleichzulagenrichtsatzes.Bei Weitergewährung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe gebührt in Zeiträumen des Vorliegens von Ruhenstatbeständen
Paragraph 16, AlVG oder einer Sperrfrist
Paragraph 11, AlVG das Fachkräftestipendium in Höhe des FKS-Ausgleichzulagenrichtsatzes. Bei Weitergewährung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe gebührt zudem der Zusatzbetrag
VG (2016: täglich € 1,95)."Bei Weitergewährung des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe gebührt zudem der Zusatzbetrag
Paragraph 20, Absatz 6, AlVG (2016: täglich € 1,95)." 3.
VG weitergewährt.Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt von 16.01.2015 bis 01.03.2015 Arbeitslosengeld iHv täglich EUR 36,89. Die Beschwerdeführerin begann mit 02.03.2015 ein Fachkräftestipendium. Da das ihr gewährte Arbeitslosengeld iHv täglich EUR 36,89 über dem Tagsatz des Fachkräftestipendiums lag, bekam sie die Leistung
Paragraph 12, Absatz 5, AlVG weitergewährt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.03.2017 ein Taschengeld in Höhe von monatlich EUR 456,50, welches die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2017 (EUR 425,70) übersteigt. Das Taschengeld, welches die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Ausbildung an einer KAV-Schule
5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz erhält, gilt
der Fachkräftestipendiumrichtlinie als Entgelt.Das Taschengeld, welches die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Ausbildung an einer KAV-Schule
Paragraph 49, Absatz 5, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz erhält, gilt
der Fachkräftestipendiumrichtlinie als Entgelt. Da die Beschwerdeführerin sohin ein Entgelt bezieht, welches die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, besteht ab 01.03.2017 kein Anspruch (mehr) auf Arbeitslosengeld. Da das Taschengeld zwar die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, nicht jedoch den Betrag von EUR 500,00, gebührt der Beschwerdeführerin ab 01.03.2017 das Fachkräftestipendium. Da die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, der belangten Behörde die Änderung ihres Einkommens mitzuteilen, erhielt sie für den Zeitraum 01.03.2017 bis 30.04.2017 unberechtigterweise das höhere Arbeitslosengeld. Daher war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld für den gegenständlichen Zeitraum zu widerrufen und die Differenz zwischen Arbeitslosegeld und Fachkräftestipendium sowie die pauschalierten Kursnebenkosten für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 30.04.2017 zurückzufordern. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0049 an, wonach es sich bei Ausbildungsverhältnissen nicht um ein Dienstverhältnis mit Pflichtversicherung handle. Einkünfte, welche die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, würden demnach dem Leistungsbezug nicht entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei jedoch, dass es sich dabei um einen völlig anderen Sachverhalt handelte. Im gegenständlichen Fall erhielt die Beschwerdeführerin bis zum 01.03.2017 ein das Fachkräftestipendium übersteigendes Arbeitslosengeld
VG. Durch das seit 01.03.2017 erhaltene, als Entgelt zu qualifizierende, Taschengeld über der Geringfügigkeitsgrenze steht der Beschwerdeführerin nunmehr kein Arbeitslosengeld zu, sodass ihr ab diesem Zeitpunkt das - unter diesem Betrag liegende - Fachkräftestipendium
Dies steht nicht im Gegenspruch zum angeführten Erkenntnis, wonach es bei der Gewährung von Weiterbildungsgeld nur auf die Verfügbarkeit für die Weiterbildung ankommt, die durch die Absolvierung eines der Weiterbildung dienenden, kein Dienstverhältnis darstellenden Praktikums - unabhängig vom erzielten Entgelt - jedenfalls nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin erhält - im Einklang mit dem Erkenntnis - das Fachkräftestipendium auch weiterhin ausbezahlt, obwohl sie ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keinen Anspruch auf ein darüber hinausgehendes Arbeitslosengeld.Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0049 an, wonach es sich bei Ausbildungsverhältnissen nicht um ein Dienstverhältnis mit Pflichtversicherung handle. Einkünfte, welche die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, würden demnach dem Leistungsbezug nicht entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei jedoch, dass es sich dabei um einen völlig anderen Sachverhalt handelte. Im gegenständlichen Fall erhielt die Beschwerdeführerin bis zum 01.03.2017 ein das Fachkräftestipendium übersteigendes Arbeitslosengeld
Paragraph 12, Absatz 5, AlVG. Durch das seit 01.03.2017 erhaltene, als Entgelt zu qualifizierende, Taschengeld über der Geringfügigkeitsgrenze steht der Beschwerdeführerin nunmehr kein Arbeitslosengeld zu, sodass ihr ab diesem Zeitpunkt das - unter diesem Betrag liegende - Fachkräftestipendium
Paragraph 34 b, AMSG auszuzahlen ist. Dies steht nicht im Gegenspruch zum angeführten Erkenntnis, wonach es bei der Gewährung von Weiterbildungsgeld nur auf die Verfügbarkeit für die Weiterbildung ankommt, die durch die Absolvierung eines der Weiterbildung dienenden, kein Dienstverhältnis darstellenden Praktikums - unabhängig vom erzielten Entgelt - jedenfalls nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin erhält - im Einklang mit dem Erkenntnis - das Fachkräftestipendium auch weiterhin ausbezahlt, obwohl sie ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keinen Anspruch auf ein darüber hinausgehendes Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin erhielt im gegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld iHv täglich EUR 36,89 und zusätzlich Kursnebenkosten
VG iHv täglich EUR 1,97, sohin insgesamt EUR 2.370,46 (36,89 x 61 + 1,97 x 61). Da der Beschwerdeführerin jedoch, aufgrund des über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgeltes, lediglich das Fachkräftestipendium iHv täglich EUR 28,20 zugestanden hat, sohin insgesamt EUR 1.720,20, hat sie den Differenzbetrag iHv EUR 650,26 zu Unrecht bezogen.Die Beschwerdeführerin erhielt im gegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld iHv täglich EUR 36,89 und zusätzlich Kursnebenkosten
Paragraph 20, Absatz 6, AlVG iHv täglich EUR 1,97, sohin insgesamt EUR 2.370,46 (36,89 x 61 + 1,97 x 61). Da der Beschwerdeführerin jedoch, aufgrund des über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgeltes, lediglich das Fachkräftestipendium iHv täglich EUR 28,20 zugestanden hat, sohin insgesamt EUR 1.720,20, hat sie den Differenzbetrag iHv EUR 650,26 zu Unrecht bezogen.
VG ist arbeitslos, wer eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser nur in bestimmten (hier nicht relevanten) Ausnahmefällen unterliegt (Z 2) und wer keine neue oder weitere unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
VG gilt als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die in § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Ziffer eins,), wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser nur in bestimmten (hier nicht relevanten) Ausnahmefällen unterliegt (Ziffer 2,) und wer keine neue oder weitere unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Ziffer 3,).
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG gilt als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 AlVG sind die in den Z 1 bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die bisherige Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie dass keine neue oder weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, aus der ein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt erzielt wird (vgl. VwGH 24.7.2013, 2011/08/0221; 5.5.2014, Ro 2014/08/0028).Nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG sind die in den Ziffer eins bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die bisherige Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie dass keine neue oder weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, aus der ein über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegendes Entgelt erzielt wird vergleiche VwGH 24.7.2013, 2011/08/0221; 5.5.2014, Ro 2014/08/0028). Da der Beschwerdeführerin für die Dauer der Ausbildung ein Fachkräftestipendium gewährt wurde, liegt nach wie vor Arbeitslosigkeit vor. Das Stipendium wird für die Dauer der Ausbildung, längstens für drei Jahre gewährt und ist eine geringfügige Beschäftigung neben dem Stipendium möglich. Allerdings hat die Beschwerdeführerin die Meldung der Änderung des Bezuges von Taschengeld, das über der Geringfügigkeitsgrenze liegt unterlassen.
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. Paragraph 50, AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284).Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
Paragraph 50, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen. Zweck dieser Bestimmung ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen und es unterlassen, den Bezug von Taschengeld zu melden. Ob sie erkennen konnte oder nicht, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, ist nicht beachtlich, denn die Meldeplicht des Bezuges von Taschengeld traf sie jedenfalls. Wie der VwGH unlängst ausführte (Ra 2017/08/0125-5,
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.3.6.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W218.2173664.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.