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{'item': 'W226 2143606-1'}

Obsah (17)§§ 94Art. 133§ 83§§ 50Art. 19aArtikel 19§§ 223§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 3§§ 16§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlW226 2143606-1 SpruchW226 2143606-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als

§§ 94Abs. 5 i

Vm 92 Abs. 1 Z 1 und 3A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer eins und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG idgF als unbegründet abgewiesen B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde am 09.03.2006 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. In weitere Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass ausgestellt.
  2. Mit Urteil des XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.2. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. 3. Mit Urteil des XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer

§§ 83Abs. 1, 84 Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf drei Jahre, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 280 Tagsätzen zu je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.3. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf drei Jahre, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 280 Tagsätzen zu je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.

  1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Waffen- und Munitionsverbot gem. § 12 Abs. 1 des Waffengesetz 1996 erlassen.
  2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Waffen- und Munitionsverbot gem. Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetz 1996 erlassen.
  3. Mit Urteil des XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer

§ 83Abs. 1 St

GB erneut zu einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen zu je EUR 25,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Weiters wurde mit diesem Urteil die Probezeit zum Urteil des XXXX zu XXXX auf fünf Jahre verlängert.5. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 83, Absatz eins, StGB erneut zu einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen zu je EUR 25,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Weiters wurde mit diesem Urteil die Probezeit zum Urteil des römisch 40 zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert. 6. Mit Urteil des XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer

§§ 83Abs. 1, 105 Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf drei Jahre, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 180 Tagsätzen zu je EUR 18,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Diese Strafe wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX zu XXXX als Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB verhängt.6. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 83, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf drei Jahre, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 180 Tagsätzen zu je EUR 18,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Diese Strafe wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des römisch 40 zu römisch 40 als Zusatzstrafe gem. Paragraphen 31 und 40 StGB verhängt. 7. Mit dem Urteil des XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer

§§ 50Abs. 1 Z 3 Waff

G und 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagsätzen zu je EUR 10,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Weiters wurde mit diesem Urteil die Probezeit zum Urteil des XXXX zu XXXX auf fünf Jahre verlängert.7. Mit dem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG und 107 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 360 Tagsätzen zu je EUR 10,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Weiters wurde mit diesem Urteil die Probezeit zum Urteil des römisch 40 zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert. 8. Vom Untersuchungsamt XXXX (Schweiz) wurde über den Beschwerdeführer am XXXX zu XXXX

Art. 19a

des schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je CHF 40,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen auf eine Probezeit von zwei Jahren verhängt.8. Vom Untersuchungsamt römisch 40 (Schweiz) wurde über den Beschwerdeführer am römisch 40 zu römisch 40

Artikel 19

a, des schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je CHF 40,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen auf eine Probezeit von zwei Jahren verhängt. 9. Mit Urteil des XXXX (Deutschland) vom XXXX wurde der Beschwerdeführer

§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 25 Abs. 1 dt.St

GB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.9. Mit Urteil des römisch 40 (Deutschland) vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer

Paragraphen 223, 224, Absatz eins, Nr. 2 und 4, 25 Absatz eins, dt.StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

  1. Am 19.09.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Vorarlberg einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. § 94 Abs. 1 FPG.
  2. Am 19.09.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Vorarlberg einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. Paragraph 94, Absatz eins, FPG.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit dem im Spruch genannten Bescheid den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. § 94 Abs. 1 Z 5 FPG ab. Begründend führte es aus, dass aufgrund mehrfacher strafrechtlicher Verurteilungen - das Urteil aus Deutschland war der Behörde noch nicht bekannt - davon ausgegangen werden müsse, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde, der Beschwerdeführer das Dokument nützen könnte, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen bzw. das Dokument benützt werden könnte, um gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen, wobei schon eine einmalige Verurteilung nach dem SMG den in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG umschriebenen Versagungsgrund rechtfertige. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses wegen Versagungsgründen des § 94 Abs. 1 iVm § 92 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 FPG abzuweisen gewesen sei und wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde verwiesen.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit dem im Spruch genannten Bescheid den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 5, FPG ab. Begründend führte es aus, dass aufgrund mehrfacher strafrechtlicher Verurteilungen - das Urteil aus Deutschland war der Behörde noch nicht bekannt - davon ausgegangen werden müsse, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde, der Beschwerdeführer das Dokument nützen könnte, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen bzw. das Dokument benützt werden könnte, um gegen die Bestimmungen des SMG zu verstoßen, wobei schon eine einmalige Verurteilung nach dem SMG den in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG umschriebenen Versagungsgrund rechtfertige. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses wegen Versagungsgründen des Paragraph 94, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 FPG abzuweisen gewesen sei und wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde verwiesen.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der moniert wurde, die Behörde habe die Gründe für die Abweisung des Passantrages inhaltlich nicht ausgeführt. Auch sei unklar, welche Abfragen die Behörde getätigt habe, welche Ergebnisse dabei zutage getreten seien und ob diese Ergebnisse als Beweise für oder gegen ihn sprächen. Dieses Verschweigen wesentlicher Akteninhalte deute darauf hin, dass die belangte Behörde keine Beweise gegen ihn habe und offenbar völlig willkürlich handle, was im krassen Widerspruch zu § 58 Abs. 2 AVG stehe, der eine inhaltliche Begründungspflicht normiere. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nicht jeder kleine Verstoß gegen das SMG einen Passversagungsgrund darstelle. Die Behörde hätte prüfen müssen, um welche Verfehlung es sich handelt und wie diese zu bewerten ist. Dass der Beschwerdeführer wegen einer kleinen Menge betreten und dafür vom Untersuchungsamt XXXX eine kleine Verwaltungsstrafe erhalten habe, sei noch kein Passversagungsgrund. Verwiesen werde auf § 14 PassG, der analog zum FPG anzuwenden sei, in dem normiert sei, dass lediglich die Erzeugung, Einführung oder das in Verkehr setzen einer großen Menge Suchtgift zu einem Passentzug führen könne. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen wurde ausgeführt, dass er bis auf einmal lediglich wegen Vergehen verurteilt worden sei und bei ihm somit keine schweren Delikte vorliegen würden. Die belangte Behörde habe nicht darlegen können, warum und wie seine strafrechtlichen Verurteilungen die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würden, was aber für eine Passentziehung notwendig sei. Im bekämpften Bescheid fehle eine Prognose des Verhaltens des Beschwerdeführers, welche aber für die Verwirklichung eines Passentziehungsgrundes zwingend notwendig sei. Die Passversagung sei somit eine unbegründete Ermessensentscheidung, wo doch der VwGH der Behörde bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Passversagungsgrundes kein Ermessen einräume.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der moniert wurde, die Behörde habe die Gründe für die Abweisung des Passantrages inhaltlich nicht ausgeführt. Auch sei unklar, welche Abfragen die Behörde getätigt habe, welche Ergebnisse dabei zutage getreten seien und ob diese Ergebnisse als Beweise für oder gegen ihn sprächen. Dieses Verschweigen wesentlicher Akteninhalte deute darauf hin, dass die belangte Behörde keine Beweise gegen ihn habe und offenbar völlig willkürlich handle, was im krassen Widerspruch zu Paragraph 58, Absatz 2, AVG stehe, der eine inhaltliche Begründungspflicht normiere. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nicht jeder kleine Verstoß gegen das SMG einen Passversagungsgrund darstelle. Die Behörde hätte prüfen müssen, um welche Verfehlung es sich handelt und wie diese zu bewerten ist. Dass der Beschwerdeführer wegen einer kleinen Menge betreten und dafür vom Untersuchungsamt römisch 40 eine kleine Verwaltungsstrafe erhalten habe, sei noch kein Passversagungsgrund. Verwiesen werde auf Paragraph 14, PassG, der analog zum FPG anzuwenden sei, in dem normiert sei, dass lediglich die Erzeugung, Einführung oder das in Verkehr setzen einer großen Menge Suchtgift zu einem Passentzug führen könne. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen wurde ausgeführt, dass er bis auf einmal lediglich wegen Vergehen verurteilt worden sei und bei ihm somit keine schweren Delikte vorliegen würden. Die belangte Behörde habe nicht darlegen können, warum und wie seine strafrechtlichen Verurteilungen die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würden, was aber für eine Passentziehung notwendig sei. Im bekämpften Bescheid fehle eine Prognose des Verhaltens des Beschwerdeführers, welche aber für die Verwirklichung eines Passentziehungsgrundes zwingend notwendig sei. Die Passversagung sei somit eine unbegründete Ermessensentscheidung, wo doch der VwGH der Behörde bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Passversagungsgrundes kein Ermessen einräume.
  7. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wo über ihn am XXXX aufgrund eines Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft XXXX (Deutschland) vom XXXX mit Beschluss des XXXX zu XXXX die Übergabehaft verhängt wurde. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer an die deutschen Behörden zur weiteren Strafvollstreckung übergeben.
  8. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert, wo über ihn am römisch 40 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft römisch 40 (Deutschland) vom römisch 40 mit Beschluss des römisch 40 zu römisch 40 die Übergabehaft verhängt wurde. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer an die deutschen Behörden zur weiteren Strafvollstreckung übergeben.
  9. Laut aktuellem Strafregister erfolgte am XXXX während des offenen Beschwerdeverfahrens eine weitere Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tags. durch das XXXX wegen § 50

(1)Z3 WaffG.14. Laut aktuellem Strafregister erfolgte am römisch 40 während des offenen Beschwerdeverfahrens eine weitere Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tags. durch das römisch 40 wegen Paragraph 50,
(1)Z3 WaffG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, in die Urteile des XXXX vom XXXX zu XXXX und vom XXXX zu XXXX ; des XXXX vom XXXX zu XXXX , vom XXXX zu XXXX und vom XXXX zu XXXX sowie durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, in die Urteile des römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 und vom römisch 40 zu römisch 40 ; des römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , vom römisch 40 zu römisch 40 und vom römisch 40 zu römisch 40 sowie durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR. Demnach steht folgender Sachverhalt fest: 1.
  2. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde am 09.03.2006 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. In weitere Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass ausgestellt. 1.
  3. Gegen den Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Waffenverbot verhängt.1.
  4. Gegen den Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Waffenverbot verhängt. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt im Bundesgebiet und im benachbarten Ausland straffällig. Er wurde in Österreich insgesamt fünfmal strafgerichtlich verurteilt ( XXXX vom XXXX zu XXXX

§ 83Abs. 1 St

GB; XXXX vom XXXX zu XXXX

§§ 83Abs. 1, 84 Abs. 1 St

GB; XXXX vom XXXX zu XXXX

§ 83Abs. 1 St

GB; XXXX vom XXXX zu XXXX

§§ 83Abs. 1, 105 Abs. 1 St

GB; XXXX vom XXXX zu XXXX

§§ 50Abs. 1 Z 3 Waff

G und 107 Abs. 1 StGB und zuletzt XXXX vom XXXX zu XXXX wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG).Der Beschwerdeführer wurde wiederholt im Bundesgebiet und im benachbarten Ausland straffällig. Er wurde in Österreich insgesamt fünfmal strafgerichtlich verurteilt ( römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40

Paragraph 83, Absatz eins, StGB; römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40

Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB; römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40

Paragraph 83, Absatz eins, StGB; römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40

Paragraphen 83, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB; römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40

Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG und 107 Absatz eins, StGB und zuletzt römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG). In der Schweiz wurde über den Beschwerdeführer vom Untersuchungsamt XXXX am XXXX zu XXXX

Art. 19a

des schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes eine bedingte Geldstrafe auf eine Probezeit von zwei Jahren verhängt.In der Schweiz wurde über den Beschwerdeführer vom Untersuchungsamt römisch 40 am römisch 40 zu römisch 40

Artikel 19

a, des schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes eine bedingte Geldstrafe auf eine Probezeit von zwei Jahren verhängt. In Deutschland wurde der Beschwerdeführer strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX

§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 25 Abs. 1 dt.St

GB).In Deutschland wurde der Beschwerdeführer strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40

Paragraphen 223, 224, Absatz eins, Nr. 2 und 4, 25 Absatz eins, dt.StGB). 1.

  1. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Haftstrafe in Deutschland. In Österreich sind weitere Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig (Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung, gefährliche Drohung, Körperverletzung, Nötigung, Hausfriedensbruch).1.
  2. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit eine Haftstrafe in Deutschland. In Österreich sind weitere Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig (Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung, gefährliche Drohung, Körperverletzung, Nötigung, Hausfriedensbruch).
  3. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in das Strafregister, in die oben genannten Strafurteile sowie aus dem Abschlussbericht der PI XXXX vom XXXX.Die obigen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in das Strafregister, in die oben genannten Strafurteile sowie aus dem Abschlussbericht der PI römisch 40 vom römisch 40 .
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,).

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt. § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt. Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. 3.3. Zu A) § 94 FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt:Paragraph 94, FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt: "Konventionsreisepässe § 94.

(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94,
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt." Die Bestimmung des § 92 FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe

§ 94Abs.

5 leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe

Paragraph 94, Absatz 5, leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut: "Versagung eines Fremdenpasses § 92.

(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992." Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003 sowie 05.05.2015, Ro 2014/22/0031). Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG K6.).Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003 sowie 05.05.2015, Ro 2014/22/0031). Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG K6.). Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH
  3. 2006, 2006/18/0030;
  4. 2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG K7.)Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH
  5. 2006, 2006/18/0030;
  6. 2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG K7.) In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid festgestellten Straftaten begangen hat und deshalb in der dort festgestellten Weise rechtskräftig verurteilt worden ist. Den Ausführungen in der Beschwerde, dass die belangte Behörde hätte darlegen müssen, warum und wie die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würden, weil dies für eine Passentziehung notwendig wäre, konnte im Ergebnis nicht gefolgt werden. Vielmehr ist für die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses das Vorliegen eines der Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG ausreichend, welcher als lex specialis gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Passgesetzes für Fremdenpässe und Konventionsreisepässe Tatbestände normiert, dessen Vorliegen einer Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung des Reisedokumentes entgegenstehenIn der Beschwerde bleibt unbestritten, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid festgestellten Straftaten begangen hat und deshalb in der dort festgestellten Weise rechtskräftig verurteilt worden ist. Den Ausführungen in der Beschwerde, dass die belangte Behörde hätte darlegen müssen, warum und wie die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würden, weil dies für eine Passentziehung notwendig wäre, konnte im Ergebnis nicht gefolgt werden. Vielmehr ist für die Versagung der Ausstellung eines Konventionspasses das Vorliegen eines der Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, FPG ausreichend, welcher als lex specialis gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Passgesetzes für Fremdenpässe und Konventionsreisepässe Tatbestände normiert, dessen Vorliegen einer Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereichs oder Änderung des Reisedokumentes entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG K3.). Die Bestimmung, auf die der Beschwerdeführer in der Beschwerde offensichtlich abstellt, ist die des § 94 Abs. 3 FPG, welche für die Ausstellung von Konventionsreisepässen gem. § 94 Abs. 2 FPG normiert, dass das Bundesamt bei Ausübung des ihm in § 94 Abs. 2 FPG eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen hat. Im Gegensatz zu dieser Bestimmung ist den Behörden hinsichtlich der Versagungsgründe des § 92 FPG, wie schon ausgeführt, kein Ermessen eingeräumt. Es bleibt daher zu prüfen, ob ein Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG vorliegt und ist bei Vorliegen eines solchen die Ausstellung eines Passes zu versagen.(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG K3.). Die Bestimmung, auf die der Beschwerdeführer in der Beschwerde offensichtlich abstellt, ist die des Paragraph 94, Absatz 3, FPG, welche für die Ausstellung von Konventionsreisepässen gem. Paragraph 94, Absatz 2, FPG normiert, dass das Bundesamt bei Ausübung des ihm in Paragraph 94, Absatz 2, FPG eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen hat. Im Gegensatz zu dieser Bestimmung ist den Behörden hinsichtlich der Versagungsgründe des Paragraph 92, FPG, wie schon ausgeführt, kein Ermessen eingeräumt. Es bleibt daher zu prüfen, ob ein Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, FPG vorliegt und ist bei Vorliegen eines solchen die Ausstellung eines Passes zu versagen. Wie bereits festgestellt, weist der Beschwerdeführer zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen sowohl im Inland als auch im benachbarten Ausland auf. Es sticht insbesondere ins Auge, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2012 bis 2017 in jedem Kalenderjahr zumindest eine strafgerichtliche Verurteilung aufweist. Ebenso sind aus dem Kalenderjahr 2017 noch Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig. Es handelt sich für sich genommen jeweils um eine Verurteilung wegen Vergehen, in Summe indiziert eine derartig große Anzahl an Verurteilungen und deren Regelmäßigkeit in Zusammenschau mit dem kurzen Zeitraum, in dem sie erfolgt sind, jedoch jedenfalls eine Missachtung nicht nur der österreichischen Rechtsordnung sondern auch der der Nachbarstaaten. Es ist daher unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers im Sinne einer Prognoseentscheidung aufgrund seiner Vorgeschichte davon auszugehen, dass dieser wieder straffällig wird und einen Konventionsreisepass dazu benützen würde, um sich in naher Zukunft der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits in Deutschland strafgerichtlich verurteilt wurde und daraufhin ein Auslieferungsverfahren aufgrund eines europäischen Haftbefehls durchgeführt werden musste. Es liegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls ein Versagungsgrund gem. § 92 Abs. 1 Z 1 FPG vor.Wie bereits festgestellt, weist der Beschwerdeführer zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen sowohl im Inland als auch im benachbarten Ausland auf. Es sticht insbesondere ins Auge, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2012 bis 2017 in jedem Kalenderjahr zumindest eine strafgerichtliche Verurteilung aufweist. Ebenso sind aus dem Kalenderjahr 2017 noch Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig. Es handelt sich für sich genommen jeweils um eine Verurteilung wegen Vergehen, in Summe indiziert eine derartig große Anzahl an Verurteilungen und deren Regelmäßigkeit in Zusammenschau mit dem kurzen Zeitraum, in dem sie erfolgt sind, jedoch jedenfalls eine Missachtung nicht nur der österreichischen Rechtsordnung sondern auch der der Nachbarstaaten. Es ist daher unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers im Sinne einer Prognoseentscheidung aufgrund seiner Vorgeschichte davon auszugehen, dass dieser wieder straffällig wird und einen Konventionsreisepass dazu benützen würde, um sich in naher Zukunft der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits in Deutschland strafgerichtlich verurteilt wurde und daraufhin ein Auslieferungsverfahren aufgrund eines europäischen Haftbefehls durchgeführt werden musste. Es liegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls ein Versagungsgrund gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vor. Schließlich führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass nicht jeder kleine Verstoß nach dem SMG schon einen Passversagungsgrund darstelle und dass die über ihn verhängte Geldstrafe des Untersuchungsamts XXXX gem. Art. 19a des schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes noch kein Passversagungsgrund sei. Es sei außerdem § 14 PassG analog zum FPG anzuwenden, der normiere, dass lediglich die Erzeugung, Einführung oder das in Verkehr setzen einer großen Menge Suchtgift zu einem Passentzug führen könne. Tatsächlich verweist § 92 Abs. 3 FPG auf den § 14 PassG. Jedoch ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG als lex specialis gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Passgesetzes für Fremdenpässe und Konventionsreisepässe gelten.Schließlich führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass nicht jeder kleine Verstoß nach dem SMG schon einen Passversagungsgrund darstelle und dass die über ihn verhängte Geldstrafe des Untersuchungsamts römisch 40 gem. Artikel 19 a, des schweizerischen Betäubungsmittelgesetzes noch kein Passversagungsgrund sei. Es sei außerdem Paragraph 14, PassG analog zum FPG anzuwenden, der normiere, dass lediglich die Erzeugung, Einführung oder das in Verkehr setzen einer großen Menge Suchtgift zu einem Passentzug führen könne. Tatsächlich verweist Paragraph 92, Absatz 3, FPG auf den Paragraph 14, PassG. Jedoch ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, FPG als lex specialis gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Passgesetzes für Fremdenpässe und Konventionsreisepässe gelten. Nach § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch hier ist wieder eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffen. Bei dieser Prognoseentscheidung ist also jedenfalls auch die verhängte Geldstrafe des Untersuchungsamts XXXX zu berücksichtigen. Diese Strafe lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bereits einmal im benachbarten Ausland aufgrund des Umgangs mit Suchtmitteln belangt wurde. Es ergibt sich auf Grund des aus dem Strafregisterauszug ersichtlichen kriminellen Vorlebens des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit eben dieser Strafe des Untersuchungsamts XXXX , dass jedenfalls anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer den Konventionspass verwenden will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen und somit ein Versagungsgrund auch nach § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vorliegt.Nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch hier ist wieder eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffen. Bei dieser Prognoseentscheidung ist also jedenfalls auch die verhängte Geldstrafe des Untersuchungsamts römisch 40 zu berücksichtigen. Diese Strafe lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bereits einmal im benachbarten Ausland aufgrund des Umgangs mit Suchtmitteln belangt wurde. Es ergibt sich auf Grund des aus dem Strafregisterauszug ersichtlichen kriminellen Vorlebens des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit eben dieser Strafe des Untersuchungsamts römisch 40 , dass jedenfalls anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer den Konventionspass verwenden will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen und somit ein Versagungsgrund auch nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vorliegt. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch diese Strafe des Untersuchungsamts XXXX bei der Entscheidung, ob ein Versagungsgrund nach § 92 Abs. 1 Z 1 FPG vorliegt, nicht außer Acht bleiben kann. Es ist demnach auch unter diesem Gesichtspunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder straffällig wird und einen Konventionsreisepass dazu benützen würde, um sich der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen.Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass auch diese Strafe des Untersuchungsamts römisch 40 bei der Entscheidung, ob ein Versagungsgrund nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vorliegt, nicht außer Acht bleiben kann. Es ist demnach auch unter diesem Gesichtspunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder straffällig wird und einen Konventionsreisepass dazu benützen würde, um sich der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W226.2143606.1.00

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