Vm. Abs. 3 Z 1 FPG auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird. II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und zwei Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.03.2008 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.04.2010,
G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) wurde. Zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seiner Mutter und zwei Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.03.2008 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 30.04.2010,
Paragraph 3, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) wurde. Zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den Asylgerichtshof erhoben, wobei der Asylgerichtshof entschied, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt wird, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Vm. §10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung an den Asylgerichtshof erhoben, wobei der Asylgerichtshof entschied, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt wird, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit §10 Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Begründet wurde diese Entscheidung insbesondere damit, dass die Mutter des damals minderjährigen Beschwerdeführers durch ihren Aufenthalt in Österreich integrative Aspekte vorgetragen habe, wobei insbesondere ihre neuerliche Eheschließung im Bundesgebiet mit einem anerkannten Flüchtling Berücksichtigung fand. Da sich die Ausweisung der Mutter als unzulässig erwies (Asylgerichtshof vom 25.07.2012, Zl. D14 318890-1/2010/11E), wurde im Sinne des Familienverfahrens auch im Verfahren des damals minderjährigen Beschwerdeführers gleichlautend entschieden. In der Folge trat der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung: Er wurde durch das XXXX zu Zl. XXXX am XXXX wegen § 131 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt (Jugendstraftat).Er wurde durch das römisch 40 zu Zl. römisch 40 am römisch 40 wegen Paragraph 131, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Am XXXX wurde er durch das XXXX zu Zl. XXXX wegen §§ 127, 129 Z. 1 und 2, 15 StGB sowie §§ 27
Vm.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD OÖ, vom 26.01.2018 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins), gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei. eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG iVm. § 9 BFA-VG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
In Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.).Paragraph 9, BFA-VG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und stellte die Identität des Beschwerdeführers fest. Er sei volljährig, ledig und gesund. Er sei mehrfach rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden. Er sei Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Bis zum XXXX verfüge er über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus".Er sei Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Bis zum römisch 40 verfüge er über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus". Er habe in Österreich nie gearbeitet, seine Mutter und drei Geschwister würden hier leben. Das Einreiseverbot und die Rückkehrentscheidung wurden mit den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begründet. Es wurde der wesentliche Inhalt der Strafurteile wiedergegeben. Da der Beschwerdeführer in Österreich bereits mehrere Male massiv straffällig geworden sei, könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, weswegen die Verhängung eines Einreiseverbots in der ausgesprochenen Dauer konkret zur Abwehr weiteren strafbarer Handlungen aufgrund von Verstößen gegen eine Vielzahl von Rechtsvorschriften zwingend nötig sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei somit zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten. Der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung in das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet entfaltete Privat- und Familienleben sei
1 BFA-VG zulässig, da dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei.Der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung in das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet entfaltete Privat- und Familienleben sei
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, da dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten sei. Bereits das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich nach Art. 8 EMRK wurde seitens des BFA verneint, da der Beschwerdeführer nur über einen Wohnsitz in der Justizanstalt verfüge. Er sei nie einer Beschäftigung nachgegangen.Bereits das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich nach Artikel 8, EMRK wurde seitens des BFA verneint, da der Beschwerdeführer nur über einen Wohnsitz in der Justizanstalt verfüge. Er sei nie einer Beschäftigung nachgegangen. Ein Eingriff in das Recht nach Art. 8 EMRK sei zudem zulässig.Ein Eingriff in das Recht nach Artikel 8, EMRK sei zudem zulässig. Die belangte Behörde verwies insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer trotz erlittenem Haftübel, trotz einer behördlichen Ermahnung, weder durch seine Familie noch Freunde von der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen abhalten hätte werden können. Die Intensität der Straftaten zeige in Fortfolge eine kontinuierliche und erhebliche Steigerung. Seit Verlassen der Sonderschule habe der Beschwerdeführer für sich selbst keine Maßnahmen ergriffen, um ein Fortkommen hin zum Berufswunsch zu fördern. Der Beschwerdeführer sei auch behördlich ermahnt worden, dass bei neuerlichen strafrechtlichen Verurteilungen fremdenpolizeiliche Maßnahmen gesetzt würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch erneut strafbare Handlungen wie schweren Raub, Verleumdung und Widerstand gegen die Staatsgewalt begangen. Dadurch habe er letztlich selbst eine langjährige Trennung von Familie und Freunden durch den Haftaufenthalt in Kauf genommen bzw. selbstständig herbeigeführt. Zuletzt führte die belangte Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer ungenommen bleibe, im Falle einer allfälligen Abschiebung den Kontakt zur Familie und den Freunden mit näher genannten Mitteln der modernen Telekommunikation aufrecht zu erhalten. Auch seien Besuche am zukünftigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers möglich, da niemand aus der Familie durch Fluchtgründe zum Verlassen des Heimatlandes gezwungen worden sei. Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, dass aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat und auch aus dem Vorbringen selbst sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK nicht ergeben würden. Da der Beschwerdeführer bis zum neunten Lebensjahr im Heimatstaat aufhältig gewesen sei und er dort schulisch ausgebildet und sozialisiert worden sei, gehe die Behörde davon aus, dass er die tschetschenische Sprache noch ausreichend beherrsche bzw. einen fehlenden Wortschatz schnell erlernen könne.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte die belangte Behörde aus, dass aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat und auch aus dem Vorbringen selbst sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK nicht ergeben würden. Da der Beschwerdeführer bis zum neunten Lebensjahr im Heimatstaat aufhältig gewesen sei und er dort schulisch ausgebildet und sozialisiert worden sei, gehe die Behörde davon aus, dass er die tschetschenische Sprache noch ausreichend beherrsche bzw. einen fehlenden Wortschatz schnell erlernen könne. Das Einreiseverbot wird von der belangten Behörde primär dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer einen schweren Raub unter Verwendung eines Springmessers begangen habe, der Beschwerdeführer habe beschlossen, sich durch Diebstähle und Raubüberfälle unrechtmäßig zu bereichern. Seine Entlassung sei erst für XXXX berechnet worden, da der Beschwerdeführer selbst durch aggressives Verhalten in den Strafanstalten noch zu Zusatzstrafen verurteilt worden sei. Zudem sei ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, dringend geboten.Das Einreiseverbot wird von der belangten Behörde primär dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer einen schweren Raub unter Verwendung eines Springmessers begangen habe, der Beschwerdeführer habe beschlossen, sich durch Diebstähle und Raubüberfälle unrechtmäßig zu bereichern. Seine Entlassung sei erst für römisch 40 berechnet worden, da der Beschwerdeführer selbst durch aggressives Verhalten in den Strafanstalten noch zu Zusatzstrafen verurteilt worden sei. Zudem sei ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, dringend geboten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Dieses Rechtsmittel reduziert sich jedoch darauf, dass die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Tschetschenien die Ermordung durch die Mörder seines Vaters, der Widerstandstätigkeit geleistet habe, drohe. Derartige Ermordungen seien als eine Art Sippenhaftung üblich. Zudem habe der Beschwerdeführer intensive soziale Bindungen zu Österreich, er habe den überwiegenden Teil seines Lebens hier verbracht und nahezu alle seine Verwandten in Österreich. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer als Jugendlicher mehrfach straffällig geworden sei, zusammenhängend mit Suchtgiftabhängigkeit, die behoben worden sei. Darüber hinaus sei eine Rückkehrentscheidung verfehlt, da noch keine Entscheidung über den Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels vorliege. Die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG in die Russische Föderation sei auch nicht gegeben, da wie ausgeführt eine Abschiebung zu einer Gefährdung des Lebens, wenn nicht sogar zum Tod des Beschwerdeführers führen würde. Zuletzt sei das verhängte Einreiseverbot in Bezug auf die Verhängung einer Maximalfrist unverhältnismäßig und verstoße eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aufgrund der intensiven Integration des Beschwerdeführers in Österreich gegen Art. 8 EMRK.Darüber hinaus sei eine Rückkehrentscheidung verfehlt, da noch keine Entscheidung über den Verlängerungsantrag des Aufenthaltstitels vorliege. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation sei auch nicht gegeben, da wie ausgeführt eine Abschiebung zu einer Gefährdung des Lebens, wenn nicht sogar zum Tod des Beschwerdeführers führen würde. Zuletzt sei das verhängte Einreiseverbot in Bezug auf die Verhängung einer Maximalfrist unverhältnismäßig und verstoße eine aufenthaltsbeendende Maßnahme aufgrund der intensiven Integration des Beschwerdeführers in Österreich gegen Artikel 8, EMRK. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, die Beschwerde, die Verwaltungs- und Gerichtsakten zu den abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers, Einsicht in die Strafurteile betreffend den Beschwerdeführer, durch Einsicht in einen aktuellen Strafregisterauszug sowie Auszügen aus ZMR, GVS und IZR betreffend den Beschwerdeführer, durch Einsicht in die Asylentscheidungen seiner Mutter und seiner Geschwister sowie durch die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat. 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, reiste am 01.03.2008 mit seiner Mutter in das Österreichische Bundesgebiet ein, wo er noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde betreffend Asyl und subsidiären Schutz negativ entschieden und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhob, wobei nach der Entscheidung des Asylgerichtshofs am 25.07.2012 Spruchteil I. und II. des Bescheides vom 30.04.2010 (Asyl, subsidiärer Schutz), in Rechtskraft erwuchsen.Dieser Antrag wurde betreffend Asyl und subsidiären Schutz negativ entschieden und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhob, wobei nach der Entscheidung des Asylgerichtshofs am 25.07.2012 Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 30.04.2010 (Asyl, subsidiärer Schutz), in Rechtskraft erwuchsen. Der erkennende Richtersenat am Asylgerichtshof entschied, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt wird, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Vm. §10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 auf Dauer unzulässig ist.Der erkennende Richtersenat am Asylgerichtshof entschied, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides stattgegeben und festgestellt wird, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit §10 Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf Dauer unzulässig ist. Die dem Beschwerdeführer zuletzt ausgestellte Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus, ist am XXXX abgelaufen, wobei er vor Ablauf einen Antrag auf Verlängerung gestellt hat.Die dem Beschwerdeführer zuletzt ausgestellte Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus, ist am römisch 40 abgelaufen, wobei er vor Ablauf einen Antrag auf Verlängerung gestellt hat. Der Beschwerdeführer weist die genannten strafrechtlichen Verurteilungen auf: Der Beschwerdeführer ist seit März 2008 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, wobei er bis zum Jahr 2012 aufgrund seines offenen Asylverfahrens im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigt war. Nachdem der Asylgerichtshof im Juli 2012 die dauerhafte Unzulässigkeit seiner Ausweisung ausgesprochen hat, wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel (Rot Weiß Rot Karte Plus) bis zum XXXX erteilt.Der Beschwerdeführer ist seit März 2008 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, wobei er bis zum Jahr 2012 aufgrund seines offenen Asylverfahrens im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigt war. Nachdem der Asylgerichtshof im Juli 2012 die dauerhafte Unzulässigkeit seiner Ausweisung ausgesprochen hat, wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel (Rot Weiß Rot Karte Plus) bis zum römisch 40 erteilt. Seit November 2013 und insbesonders seit 2017 hat er sich infolge seines strafrechtlichen Verhaltens zuerst temporär, danach fast durchgehend in Haft befunden, das Haftende wird laut Vollzugsinformation der Justiz mit XXXX gegeben sein.Seit November 2013 und insbesonders seit 2017 hat er sich infolge seines strafrechtlichen Verhaltens zuerst temporär, danach fast durchgehend in Haft befunden, das Haftende wird laut Vollzugsinformation der Justiz mit römisch 40 gegeben sein. Der Beschwerdeführer hat bis Juli 2012 von Leistungen aus der Grundversorgung gelebt, war in der Folge bis zu seiner Haft niemals erwerbstätig und teils beim AMS als arbeitslos gemeldet. Der Beschwerdeführer hat durch die Rot Weiß Rot Karte plus die Möglichkeit erhalten, sich in Österreich auch wirtschaftlich zu integrieren, hat von dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch gemacht, sondern ist nach knapp einem Jahrzehnt Aufenthalt im Bundesgebiet, in dem er Leistungen aus der Grundversorgung und Sozialhilfe bezogen hat, mehrmals straffällig geworden, nachdem er niemals legal beschäftigt war. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation
FPG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig. Die Feststellungen zu seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen gründen auf den Ergebnissen im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu seinem Antrag auf internationalen Schutz, den Verfahrensergebnissen des BFA im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbotes sowie dem Beschwerdevorbringen. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG in die Russische Föderation beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung dorthin anzunehmen gewesen wäre. Es wurde auch den im angefochtenen Bescheid zitierten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat in der Beschwerde nicht entgegengetreten und waren auch aus diesen keine Abschiebehindernisse für den Beschwerdeführer abzuleiten. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder Asyl noch subsidiären Schutz erhalten. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dies aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung dorthin anzunehmen gewesen wäre. Es wurde auch den im angefochtenen Bescheid zitierten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat in der Beschwerde nicht entgegengetreten und waren auch aus diesen keine Abschiebehindernisse für den Beschwerdeführer abzuleiten. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen weder Asyl noch subsidiären Schutz erhalten. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dies aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Zu A) I.)römisch eins.)
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Zu Spruchpunkt I., Aufenthaltstitel
G:Zu Spruchpunkt römisch eins., Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG: Die belangte Behörde hat im angefochtenem Bescheid umfassend begründet, warum eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht zu erteilen ist, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nicht erfüllt, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist. Keiner der drei in § 57 AsylG genannten Gründe würde auf den Beschwerdeführer zutreffen, weshalb keine Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG erteilt werden könne. Auch aus den Beschwerdeausführungen ist keinesfalls ableitbar, warum der Beschwerdeführer die in § 57 AsylG genannten Kriterien erfüllen sollte.Die belangte Behörde hat im angefochtenem Bescheid umfassend begründet, warum eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht zu erteilen ist, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nicht erfüllt, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist. Keiner der drei in Paragraph 57, AsylG genannten Gründe würde auf den Beschwerdeführer zutreffen, weshalb keine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 57, AsylG erteilt werden könne. Auch aus den Beschwerdeausführungen ist keinesfalls ableitbar, warum der Beschwerdeführer die in Paragraph 57, AsylG genannten Kriterien erfüllen sollte. Rückkehrentscheidung:
4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. 6. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen.
11 FPG hindert der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
3 BFA-VG festgestellt wurde, nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Paragraph 52, Absatz 11, FPG hindert der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
2 Z 1 NAG darf ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht den öffentlichen Interessen widerstreitet.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG darf ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht den öffentlichen Interessen widerstreitet.
Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden den öffentlichen Interessen, wenn
4 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 Z 1 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet, d.h. wenn sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung war daher gegenständlich zu prüfen.Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet, d.h. wenn sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung war daher gegenständlich zu prüfen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach jahrelangem (fast ein Jahrzehnt) Aufenthalt im Bundesgebiet mehrfach straffällig wurde, nachdem er mit der Rot Weiß Rot Karte plus die Möglichkeit hatte, hier beruflich Fuß zu fassen, nachdem er davor in der Grundversorgung versorgt wurde, kann geschlossen werden, dass sein Aufenthalt sehr wohl die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (entsprechend der gesetzlichen Vermutung des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG, dass die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert), zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Straftaten mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut war. Das BFA hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die zuletzt begangenen Straftaten trotz zahlreicher vorangehender bedingter Verurteilungen gesetzt hat. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass derzeit von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen ist, wobei hier auch auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zum Einreiseverbot zu verweisen war.Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach jahrelangem (fast ein Jahrzehnt) Aufenthalt im Bundesgebiet mehrfach straffällig wurde, nachdem er mit der Rot Weiß Rot Karte plus die Möglichkeit hatte, hier beruflich Fuß zu fassen, nachdem er davor in der Grundversorgung versorgt wurde, kann geschlossen werden, dass sein Aufenthalt sehr wohl die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (entsprechend der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, dass die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert), zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Straftaten mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut war. Das BFA hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die zuletzt begangenen Straftaten trotz zahlreicher vorangehender bedingter Verurteilungen gesetzt hat. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass derzeit von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen ist, wobei hier auch auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zum Einreiseverbot zu verweisen war. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen daher nicht vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen daher nicht vor. Ein Aufenthaltstitel kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung
2 Z 1 NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) geboten ist. Die belangte Behörde nahm im angefochtenen Bescheid eine entsprechende Interessensabwägung vor und kam zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer der Eingriff in sein Familien- und Privatleben durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt ist.Ein Aufenthaltstitel kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) geboten ist. Die belangte Behörde nahm im angefochtenen Bescheid eine entsprechende Interessensabwägung vor und kam zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer der Eingriff in sein Familien- und Privatleben durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt ist. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis an: Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK sind nach § 9Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Es war demnach zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der erkennende Richter kommt zum Schluss, dass die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die familiären und persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Der erkennende Richter kommt zum Schluss, dass die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die familiären und persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Dies aus nachfolgenden Gründen: Selbst unter der Voraussetzung eines beachtlichen Familienlebens war diesem nämlich im Zuge der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme, im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nur ein untergeordnetes Gewicht beizumessen, wobei dies auch für das Gewicht seiner privaten Interessen im Bundesgebiet festzuhalten war. Das BFA hat im angefochtenen Bescheid zu Recht in die Entscheidung miteinbezogen, dass die Ausweisungsentscheidung betreffend den Beschwerdeführer durch den Asylgerichtshof im Wesentlich deshalb für auf Dauer unzulässig erklärt wurde, da seine Mutter - durch Eheschließung mit einem anerkannten Flüchtling -sich nachhaltig im Bundesgebiet integriert hat. Dem Beschwerdeführer wurde in seiner damaligen Entscheidung lediglich zu Gute gehalten, dass diese Entscheidung im Hinblick auf das Familienverfahren auch für ihn gilt. Der Beschwerdeführer weist nach einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als einem Jahrzehnt Deutschkenntnisse auf, hat es aber nie bewerkstelligt, finanziell unabhängig hier zu leben bzw. am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Besonders erschwerend erscheint in der vorliegenden Fallkonstellation, dass der Beschwerdeführer nach fast einem Jahrzehnt, in dem er im Rahmen der Grundversorgung aufgrund seines anhängigen Asylverfahrens und dann durch Sozialhilfe versorgt worden ist, es nicht geschafft hat, sich tiefergehend in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Ganz im Gegenteil hat er, nachdem ihm ein Aufenthaltsrecht mit Zugang zum Arbeitsmarkt erteilt wurde, hat er einzig Leistungen des AMS und Sozialhilfe bezogen, war niemals beschäftigt. Darüber hinaus ist er, nachdem ihm ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich ermöglicht wurde, straffällig geworden und hat es offensichtlich vorgezogen, sich seinen Lebensunterhalt in Österreich durch strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zu erwirtschaften, anstatt seine wirtschaftliche Integration mit legalen Mitteln voranzutreiben. Die belangte Behörde hat zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer eigentlich mit Erreichen der Strafmündigkeit in Österreich auch bereits von der Justiz strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen war, bereits im Oktober 2013 erfolgte wie dargestellt die erste Verurteilung wegen einer Jugendstraftat, damals bereits zwölf Monate bedingt. Der rasche Rückfall - bereits am XXXX erfolgte die nächste Verurteilung, nunmehr nicht nur wegen Vermögensdelikten, sondern auch wegen eines Deliktes nach dem SMG, wie die neuerliche bedingte Verurteilung durch Urteil vom XXXX , erneut wegen eines Deliktes nach dem SMG konnte den Beschwerdeführer erkennbar nichts dazu bringen, von seinem strafbaren Verhalten abzulassen, weder der angebliche existierende Freundeskreis noch der familiäre Rückhalt konnten irgendeine Verbesserung im Verhalten des Beschwerdeführers bewirken.Die belangte Behörde hat zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer eigentlich mit Erreichen der Strafmündigkeit in Österreich auch bereits von der Justiz strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen war, bereits im Oktober 2013 erfolgte wie dargestellt die erste Verurteilung wegen einer Jugendstraftat, damals bereits zwölf Monate bedingt. Der rasche Rückfall - bereits am römisch 40 erfolgte die nächste Verurteilung, nunmehr nicht nur wegen Vermögensdelikten, sondern auch wegen eines Deliktes nach dem SMG, wie die neuerliche bedingte Verurteilung durch Urteil vom römisch 40 , erneut wegen eines Deliktes nach dem SMG konnte den Beschwerdeführer erkennbar nichts dazu bringen, von seinem strafbaren Verhalten abzulassen, weder der angebliche existierende Freundeskreis noch der familiäre Rückhalt konnten irgendeine Verbesserung im Verhalten des Beschwerdeführers bewirken. Unzweifelhaft steigerten sich in weiterer Folge mit höherem Lebensalter auch die Tathandlungen des Beschwerdeführers, zumal er bei den letzten beiden Urteilen unmittelbar vor Erreichen der Volljährigkeit und unmittelbar nach Beendigung des
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
1 FPG ist eine Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist eine Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Weder aus den Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation - wie sie im angefochtenen Bescheid des BFA wiedergegeben wurde - noch aus seinem Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich eine derartige Gefährdung. In der Beschwerde wurde diesem Ergebnis der belangten Behörde nicht entgegengetreten und war hier einerseits auf den Umstand zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wurde, zumal das Fluchtvorbringen der Mutter als unglaubwürdig bewertet wurde. Es liegen demnach keine konkreten Anhaltspunkte die eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, vor. Weder liegt beim Herkunftsstaat eine Situation extremer Gewalt vor bzw. geradezu existenzbedrohende Verhältnisse (VwGH vom 25.04.2017, Zl. 2017/01/0016-5) noch kann erkannt werden, warum der Beschwerdeführer ausschließlich in der Teilrepublik Tschetschenien Aufenthalt nehmen müsste und ihm nicht etwa auch in anderen Landesteilen ein Aufenthalt offen steht (VwGH vom 26.04.2017, Zl. 2017/19/0016). Das BFA hat demnach zu Recht ausgesprochen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung keine Umstände ergeben haben, welche gegen seine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen. II. Einreiseverbot:römisch zwei. Einreiseverbot: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idgF lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG idgF lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
Vm. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG ausgeführt und nunmehr ergänzt wurde wurde, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist und im Fall des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann, keinen Bedenken.Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ausgeführt und nunmehr ergänzt wurde wurde, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist und im Fall des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann, keinen Bedenken. Im Lichte des Lebensalters des Beschwerdeführers war jedoch die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes zu reduzieren. Bei einer Höchstdauer des gegen den Beschwerdeführer zu verhängenden Einreiseverbotes von zehn Jahren, erscheint die Länge des Einreiseverbotes auf fünf Jahre zu verkürzen angemessen. Die Befristung des Einreiseverbotes stellt für den Beschwerdeführer eine Chance dar, nach erfolgter Ausreise und Ablauf der Befristung, wiederum in das österreichische Bundesgebiet einreisen und sich bei entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen, auch wieder hier gemeinsam mit seinen Verwandten aufhalten zu dürfen. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht in der Art und Weise vorhanden, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt im Fall des Beschwerdeführers demnach nicht Art. 8 EMRK. Es muss daher unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht in der Art und Weise vorhanden, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt im Fall des Beschwerdeführers demnach nicht Artikel 8, EMRK. Es muss daher unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit seinem persönlichen Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ist zum gegebenen Zeitpunkt von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot verhängt hat, wenn dieses auch aufgrund des Lebensalters des Beschwerdeführers zu verkürzen war. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Im vorliegenden Fall waren keine Sachverhaltselemente erkennbar, welche eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die gegenständliche Beschwerde hätten erforderlich erscheinen lassen. Ebenso wenig war zu erkennen, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung in rechtswidriger Weise aberkannte. Weitergehende Erwägungen zu diesem Punkt können überdies aufgrund der gefällten Sachentscheidung unterblieben. 3.3. Entfall der Verhandlungspflicht:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Der VwGH h
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