Vm Abs. 3 Z1 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G nicht erteilt wird.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt I.) und wurde
Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Absatz 4 FPG wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
F, aberkannt werde (Spruchpunkt IV.).
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.02.2018 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, aberkannt werde (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX abgestellt und nach Wiedergabe der jener Verurteilung zugrunde gelegenen Sachverhalte zusammenfassend erwogen, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, dieser über keine familiären oder beruflichen Bindungen sowie über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfüge.Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 abgestellt und nach Wiedergabe der jener Verurteilung zugrunde gelegenen Sachverhalte zusammenfassend erwogen, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, dieser über keine familiären oder beruflichen Bindungen sowie über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfüge. Der Beschwerdeführer befinde sich seit seiner Straftat illegal im Bundesgebiet, diesem habe klar sein müssen, dass die Begehung einer Straftat zu einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führen werde. Der Beschwerdeführer sei zudem untergetaucht und für die Behörden nicht greifbar gewesen, obwohl er sich laut Meldegesetz innerhalb von drei Tagen hätte behördlich anmelden müssen und habe er dadurch gegen das Meldegesetz verstoßen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer freiwillig ausreisen würde, es sei davon auszugehen, dass er unverzüglich wieder untertauchen werde und somit eine Greifbarkeit für die Durchführung einer Ausreise nicht gewährleistet wäre. Zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde aus, dass aus den Länderfeststellungen nichts hervorgekommen sei, was gegen eine Rückkehr sprechen würde, der Beschwerdeführer sei erst vor kurzem im Heimatland noch aufhältig gewesen und würden keine ersichtlichen Gründe vorliegen, warum er nicht wieder zurückkehren könne. Dazu traf die belangte Behörde umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Moldau. Betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes führte die belangte Behörde die strafrechtliche Verurteilung vom XXXX an. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, in Österreich ein legales Einkommen zu erzielen, er verfüge über kein Vermögen und kein Bargeld, sei daher als mittellos anzusehen und sei auch nicht sozialversichert. Mit der Verurteilung sei er auch nicht unbescholten, wodurch auch in dieser Hinsicht keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt vorliege. Aufgrund der sehr tristen finanziellen und sozialen Lebenssituation und der Tatsache, dass er nicht unbescholten sei, er auch keine Möglichkeit habe, den Aufenthaltstitel zu erlangen, könne eine positive Zukunftsprognose nicht abgeleitet werden.Betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes führte die belangte Behörde die strafrechtliche Verurteilung vom römisch 40 an. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, in Österreich ein legales Einkommen zu erzielen, er verfüge über kein Vermögen und kein Bargeld, sei daher als mittellos anzusehen und sei auch nicht sozialversichert. Mit der Verurteilung sei er auch nicht unbescholten, wodurch auch in dieser Hinsicht keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt vorliege. Aufgrund der sehr tristen finanziellen und sozialen Lebenssituation und der Tatsache, dass er nicht unbescholten sei, er auch keine Möglichkeit habe, den Aufenthaltstitel zu erlangen, könne eine positive Zukunftsprognose nicht abgeleitet werden. Zur Gefährdungsprognose führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich bewusst und mit voller Absicht nach Österreich eingereist sei, um hier Straftaten zu begehen und somit Mitbürger ohne Rücksicht zu schädigen. Eine mögliche Rückfälligkeit wurde als äußerst wahrscheinlich beurteilt, der Beschwerdeführer habe sich bewusst nicht behördlich gemeldet, um seine Straftaten im Verborgenen durchführen zu können. Der vorliegende Sachverhalt und das gezeigte Verhalten würden belegen, dass der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze bewusst ignoriere. Zu Spruchpunkt I. führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Duldung sei, auch die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G würden nicht vorliegen, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich überhaupt keine Hinweise geliefert, dass er die Voraussetzungen dafür erbringen würde. Er sei auch nicht Opfer von Gewalt geworden, auch sei keine Verfügung nach § 382b oder §382 e EO erlassen worden.Zu Spruchpunkt römisch eins. führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Duldung sei, auch die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG würden nicht vorliegen, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich überhaupt keine Hinweise geliefert, dass er die Voraussetzungen dafür erbringen würde. Er sei auch nicht Opfer von Gewalt geworden, auch sei keine Verfügung nach Paragraph 382 b, oder §382 e EO erlassen worden. Spruchpunkt II. wurde daher gehend begründet, dass der Beschwerdeführer nicht vorgetragen habe, dass er in Österreich über ein schützenswerter Familienleben verfügen würde. Er sei vielmehr nach Österreich eingereist, habe sich hier illegal aufgehalten und sei straffällig geworden und sei deshalb nicht mehr unbescholten. Es liege eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor, das Vermögen von Mitbürgern sei gefährdet, womit es notwendig, zulässig und zumutbar sei, den gegenständlichen Bescheid zu erlassen. Es liege ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 52 Abs. 1 Z.1 FPG vor, die Rückkehrentscheidung sei zulässig und sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden.Spruchpunkt römisch zwei. wurde daher gehend begründet, dass der Beschwerdeführer nicht vorgetragen habe, dass er in Österreich über ein schützenswerter Familienleben verfügen würde. Er sei vielmehr nach Österreich eingereist, habe sich hier illegal aufgehalten und sei straffällig geworden und sei deshalb nicht mehr unbescholten. Es liege eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor, das Vermögen von Mitbürgern sei gefährdet, womit es notwendig, zulässig und zumutbar sei, den gegenständlichen Bescheid zu erlassen. Es liege ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vor, die Rückkehrentscheidung sei zulässig und sei dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden. Spruchpunkt III. wurde durch die belangte Behörde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdungsgründe für den Herkunftsstaat Moldawien habe geltend machen können. Er werde im Heimatland weder verfolgt, noch sei er mit der Todesstrafe bedroht, noch sei sein Leben in Gefahr. Eine Gefährdung
oder 3 EMRK oder des Protokolls Nummer 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe sei nicht gegeben und würde für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht vorliegen.Spruchpunkt römisch drei. wurde durch die belangte Behörde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdungsgründe für den Herkunftsstaat Moldawien habe geltend machen können. Er werde im Heimatland weder verfolgt, noch sei er mit der Todesstrafe bedroht, noch sei sein Leben in Gefahr. Eine Gefährdung
, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nummer 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe sei nicht gegeben und würde für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht vorliegen. Spruchpunkt IV., die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Es liege Fluchtgefahr vor, auch das Gericht habe Fluchtgefahr beurteilt und unverzüglich nach der Einlieferung in die Justizanstalt die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer sei vor der Festnahme unsteten Aufenthalts gewesen, also untergetaucht und habe sich bewusst der behördlichen Verfolgung entzogen, um Straftaten begehen zu können. Deshalb könne einer Entlassung zur freiwilligen Ausreise unter keinen Umständen zugestimmt werden.Spruchpunkt römisch vier., die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Es liege Fluchtgefahr vor, auch das Gericht habe Fluchtgefahr beurteilt und unverzüglich nach der Einlieferung in die Justizanstalt die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer sei vor der Festnahme unsteten Aufenthalts gewesen, also untergetaucht und habe sich bewusst der behördlichen Verfolgung entzogen, um Straftaten begehen zu können. Deshalb könne einer Entlassung zur freiwilligen Ausreise unter keinen Umständen zugestimmt werden. Spruchpunkt V., das Einreiseverbot, wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei und sich derzeit in Haft befinde. Der Beschwerdeführer sei als Kriminaltourist eingereist, dieser habe bewusst die österreichischen Gesetze ignoriert. Es sei somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegeben, eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens und der Lebensumstände habe ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegeben Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Spruchpunkt römisch fünf., das Einreiseverbot, wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei und sich derzeit in Haft befinde. Der Beschwerdeführer sei als Kriminaltourist eingereist, dieser habe bewusst die österreichischen Gesetze ignoriert. Es sei somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegeben, eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens und der Lebensumstände habe ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegeben Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt und dieser über die verpflichtende Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs informiert. Der dargestellte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.02.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt (AS 104). 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 01.03.2018 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vertretungsverhältnisses fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung zu beheben und das erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, respektive dieses auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe das durchgeführte Ermittlungsverfahren insofern mit schweren Mängeln belastet, als dass eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor Bescheiderlassung verabsäumt worden wäre und dadurch das Parteiengehör verletzt worden sei. Insbesondere im Hinblick auf die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose wäre es erforderlich gewesen, dass sich die Behörde ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer verschaffe. Die Behörde habe es unterlassen zu überprüfen, ob ein Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich oder in einem anderen Staat, für welchen die Rückführungsrichtlinie gelte, tatsächlich bestehe sowie eine individualisierte Gefährdungsprognose zu treffen. Wäre sie ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte die Behörde in Erfahrung gebracht, dass in Deutschland die Eltern des Beschwerdeführers leben; des Weiteren habe die Behörde die im Rahmen des strafgerichtlichen Urteils angeführten Milderungsgründe sowie den Umstand, dass der mögliche Strafrahmen nicht zur Gänze ausgeschöpft worden wäre, unberücksichtigt gelassen. Überdies habe die Behörde eine Auseinandersetzung mit der Frage unterlassen, für wie lange die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Die gewählte Dauer in der Höhe von acht Jahren erweise sich angesichts der ausgesprochenen Strafhöhe als unverhältnismäßig. Zur Verhängung des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum lasse die Behörde die gängige Rechtsprechung des UVS Wien (14.11.2011, FRG/46/12805/2011) außer Acht. Da in Deutschland die Eltern des Beschwerdeführers leben, erweise sich die Verhängung des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum als unverhältnismäßig. Betreffend Spruchpunkt I. (Aufenthaltstitel
G) und III. (Zulässigkeit der Abschiebung) finden sich in der Beschwerde keinerlei konkrete Ausführungen.Betreffend Spruchpunkt römisch eins. (Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG) und römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung) finden sich in der Beschwerde keinerlei konkrete Ausführungen.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,
Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Zum Beschwerdegegenstand: Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen alle Spruchpunkte des Bescheides vom 06.02.2018, lässt jedoch eine substantiierte Begründung zu den Spruchpunkten I. und III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat
Vm § 46 FPG) zur Gänze vermissen.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen alle Spruchpunkte des Bescheides vom 06.02.2018, lässt jedoch eine substantiierte Begründung zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch drei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG) zur Gänze vermissen. Demzufolge kann nicht erkannt werden, inwieweit der Abspruch der belangten Behörde zu Spruchteil I. rechtswidrig sein sollte. Aus den Beschwerdeausführungen ist überhaupt nicht ableitbar, inwiefern der Beschwerdeführer die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen erfüllen sollte. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen kann auch nur ansatzweise abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer die
G iVm § 46a Abs. 1 Z.1 oder Z.3 FPG normierten Voraussetzungen erfüllen würde. Auch die sonstigen Voraussetzungen, welche von der belangten Behörde wie dargestellt wiedergegeben wurden, liegen nicht vor, der Beschwerdeführer wurde niemals Opfer von Gewalt, die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt ist demzufolge auch nicht erforderlich.Demzufolge kann nicht erkannt werden, inwieweit der Abspruch der belangten Behörde zu Spruchteil römisch eins. rechtswidrig sein sollte. Aus den Beschwerdeausführungen ist überhaupt nicht ableitbar, inwiefern der Beschwerdeführer die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen erfüllen sollte. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen kann auch nur ansatzweise abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer die
Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG normierten Voraussetzungen erfüllen würde. Auch die sonstigen Voraussetzungen, welche von der belangten Behörde wie dargestellt wiedergegeben wurden, liegen nicht vor, der Beschwerdeführer wurde niemals Opfer von Gewalt, die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt ist demzufolge auch nicht erforderlich. Da somit die im Gesetz normierten Voraussetzungen zu keinem Zeitpunkt vorlagen und auch jetzt nicht vorliegen, ist wie dargestellt ein Aufenthaltstitel
G unbestrittener Weise nicht zu erteilen.Da somit die im Gesetz normierten Voraussetzungen zu keinem Zeitpunkt vorlagen und auch jetzt nicht vorliegen, ist wie dargestellt ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG unbestrittener Weise nicht zu erteilen. Der Beschwerdeführer hat zu Spruchteil III. ebenfalls keinerlei Vorbringen erstattet, dass ihm somit die im Gesetz normierten Gefährdungen im Fall der Rückkehr in die Republik Moldau drohen würden. Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren trotz diesbezüglichen Vorhalts noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise dargestellt, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat mit Gefahren verbunden wäre, die auch nur ansatzweise in den Nahebereich von Art. 2 oder 3 EMRK kommen würden. Auch diesbezüglich ist somit in Ermangelung irgendeines Vorbringens der angefochtene Bescheid rechtskonform, den umfangreichen Länderfeststellungen wurde überhaupt nicht widersprochen und führt der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde selbst aus, dass er bereit ist freiwillig nach Moldawien auszureisen (AS 107). Sofern der Beschwerdeführer an anderer Stelle ausführt, dass die belangte Behörde bei einer Einvernahme festgestellt hätte, dass dieser freiwillig das Bundesgebiet nach "Serbien" verlassen würde, ergibt sich der geradezu zwingende Verdacht, dass die Beschwerdeausführungen diesbezüglich den konkreten Sachverhalt verkennen möglicherweise ein Beschwerdeschriftsatz aus einem anderen Verfahren übernommen wurde.Der Beschwerdeführer hat zu Spruchteil römisch drei. ebenfalls keinerlei Vorbringen erstattet, dass ihm somit die im Gesetz normierten Gefährdungen im Fall der Rückkehr in die Republik Moldau drohen würden. Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren trotz diesbezüglichen Vorhalts noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise dargestellt, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat mit Gefahren verbunden wäre, die auch nur ansatzweise in den Nahebereich von Artikel 2, oder 3 EMRK kommen würden. Auch diesbezüglich ist somit in Ermangelung irgendeines Vorbringens der angefochtene Bescheid rechtskonform, den umfangreichen Länderfeststellungen wurde überhaupt nicht widersprochen und führt der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde selbst aus, dass er bereit ist freiwillig nach Moldawien auszureisen (AS 107). Sofern der Beschwerdeführer an anderer Stelle ausführt, dass die belangte Behörde bei einer Einvernahme festgestellt hätte, dass dieser freiwillig das Bundesgebiet nach "Serbien" verlassen würde, ergibt sich der geradezu zwingende Verdacht, dass die Beschwerdeausführungen diesbezüglich den konkreten Sachverhalt verkennen möglicherweise ein Beschwerdeschriftsatz aus einem anderen Verfahren übernommen wurde. Was die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge das festgesetzte Einreiseverbot betrifft, ist folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen im Rahmen der Beschwerde, dass er bei entsprechender Einvernahme vorgetragen hätte, dass sich seine Eltern in Deutschland aufhalten würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2017 in Kenntnis davon ist, dass die belangte Behörde gegen ihn ein Einreiseverbot erlassen möchte. Zu keinem Zeitpunkt wurde jedoch ein Nachweis erbracht, dass es die angeblichen Eltern des Beschwerdeführers überhaupt gibt, diese in Deutschland leben und dort über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügen, somit dauerhaft in Deutschland leben werden können. Der angefochtene Bescheid wurde am 07.02.2018 zugestellt, der Beschwerdeführer hatte somit erneut mehrere Wochen Zeit, unter Inanspruchnahme seiner Rechtsberatung Nachweise dazu zu erbringen, dass diese Eltern tatsächlich in Deutschland leben und dort über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügen, auch diesbezüglich wurde der Beschwerde jedoch nichts beigelegt, was einen Aufenthalt der Eltern in Deutschland belegen würde. Unabhängig davon hat die gegenständliche Beschwerde auch die Rückkehrentscheidung nicht näher bekämpft, wird doch auch in den Beschwerdeausführungen nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über familiäre oder soziale Bindungen verfügen würde, die über Kontakte zu anderen moldawischen Straftätern, mit denen er gemeinsam zahlreiche Einbrüche begangen hat, hinausgehen würden. Da dem Beschwerdeführer wie dargestellt ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt werden kann, ist die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung rechtskonform. Aus den Beschwerdeausführungen ist nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet überhaupt über ein schutzwürdiges Familien- und Privatleben verfügt hätte, irgendwelche integrative Aspekte im Bundesgebiet liegen schlichtweg nicht vor, der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet einzig straffällig, da er sich über einen längeren Zeitraum an gewerbsmäßigen Diebstählen durch Einbruch beteiligt hat. Inwieweit somit die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückkehrentscheidung rechtswidrig sein sollte, lässt sich aus den Beschwerdeausführungen nicht ableiten, sodass auch diesbezüglich die von der Behörde getroffene Entscheidung rechtskonform ist.Der angefochtene Bescheid wurde am 07.02.2018 zugestellt, der Beschwerdeführer hatte somit erneut mehrere Wochen Zeit, unter Inanspruchnahme seiner Rechtsberatung Nachweise dazu zu erbringen, dass diese Eltern tatsächlich in Deutschland leben und dort über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügen, auch diesbezüglich wurde der Beschwerde jedoch nichts beigelegt, was einen Aufenthalt der Eltern in Deutschland belegen würde. Unabhängig davon hat die gegenständliche Beschwerde auch die Rückkehrentscheidung nicht näher bekämpft, wird doch auch in den Beschwerdeausführungen nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über familiäre oder soziale Bindungen verfügen würde, die über Kontakte zu anderen moldawischen Straftätern, mit denen er gemeinsam zahlreiche Einbrüche begangen hat, hinausgehen würden. Da dem Beschwerdeführer wie dargestellt ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werden kann, ist die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung rechtskonform. Aus den Beschwerdeausführungen ist nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet überhaupt über ein schutzwürdiges Familien- und Privatleben verfügt hätte, irgendwelche integrative Aspekte im Bundesgebiet liegen schlichtweg nicht vor, der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet einzig straffällig, da er sich über einen längeren Zeitraum an gewerbsmäßigen Diebstählen durch Einbruch beteiligt hat. Inwieweit somit die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückkehrentscheidung rechtswidrig sein sollte, lässt sich aus den Beschwerdeausführungen nicht ableiten, sodass auch diesbezüglich die von der Behörde getroffene Entscheidung rechtskonform ist. 3.3. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.3. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von acht Jahren stellt sich jedoch angesichts der zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und den angegebenen Milderungsgründen und dem Lebensalter des Beschwerdeführers als zu lang dar. Daher war der Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes
3 Z 1 FPG teilweise stattzugeben und dieses auf eine Dauer von fünf Jahren herabzusetzen.Daher war der Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG teilweise stattzugeben und dieses auf eine Dauer von fünf Jahren herabzusetzen. 3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Absatz 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
2 Z 2 BFA-VG fallgegenständlich nicht zu beanstanden ist.Aufgrund der kontinuierlichen Begehung von Einbruchsdiebstählen im Zeitraum Juni/Juli 2017 und dem damit zum Ausdruck gebrachten Unwillen zur Beachtung der österreichischen Rechtsordnung sowie aufgrund des Umstandes, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers einzig die Begehung von Straftaten zum Zweck hatte, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon aus, dass dessen sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, weshalb die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG fallgegenständlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren auch keinerlei Vorbringen hinsichtlich allfälliger auf seinen Herkunftsstaat bezogener Rückkehrbefürchtungen respektive in Österreich bestehender Anknüpfungspunkte familiärer oder privater Natur erstattet, weshalb eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch vor diesem Hintergrund nicht in Betracht kam. 3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, Zl. 2008/01/0456).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vergleiche VwGH 11.?6.?2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, Zl. 2008/01/0456). Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im Februar 2018 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt, desweiteren findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen und wird den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W226.2188039.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.