RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlW253 2141930-1 SpruchW253 2141930-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2016, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 03.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.07.2015 gab der Beschwerdeführer befragt über seine Fluchtgründe an, er habe als Lkw-Fahrer gearbeitet und ausländische Firmen beliefert, die Taliban hätten ihn daher aufgefordert, weder mit den Behörden noch mit den Ausländern zusammenzuarbeiten, er habe aus Angst vor den Taliban seine Heimat verlassen. 1.
- Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach vorhergehender klinisch-forensischer Untersuchung durch verschiedene Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am 21.08.1998 geboren worden sei. 1.
- In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.04.16 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen an, dass seine Cousins Taliban wären und den Beschwerdeführer zweimal in den Dschihad mitgenommen hätten. Er habe für die Taliban Waffen tragen müssen, während diese Öltransporte angegriffen hätten. Außerdem hätten seine Cousins ein Grundstück seiner Familie mit Gewalt übernommen. Der Bruder des Beschwerdeführers, welcher überdies für die Amerikaner gearbeitet haben soll, hätte daraufhin die Cousins zur Rede gestellt. Daraufhin wäre er von diesen mitgenommen und umgebracht worden. Nach der Trauerfeier für den verstorbenen Bruder, habe der Vater des Beschwerdeführers ihm mitgeteilt, dass er numehr Gefahr liefe ebenfalls umgebracht zu werden. Deswegen sei der Beschwerdeführer geflüchtet. 1.
- Mit Bescheid vom 24.10.2016, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gem. § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 24.10.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht glaubhaft behauptet worden sei. Es seien auch sonst im Gesamtverfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Aufgrund der schlechten Lage in Afghanistan sowie aufgrund der derzeitig prekären Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.1.
- Mit Bescheid vom 24.10.2016, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 24.10.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht glaubhaft behauptet worden sei. Es seien auch sonst im Gesamtverfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Aufgrund der schlechten Lage in Afghanistan sowie aufgrund der derzeitig prekären Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, sei dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen. 1.
- Gegen den Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides vom 24.10.2016 erhob der Beschwerdeführer am 30.11.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit der Begründung, dass bei Durchführung eines ordentlichen Verfahrens und einer korrekten rechtlichen Beurteilung ihm der Status des Asylberechtigten zu zuerkennen gewesen wäre.1.
- Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides vom 24.10.2016 erhob der Beschwerdeführer am 30.11.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit der Begründung, dass bei Durchführung eines ordentlichen Verfahrens und einer korrekten rechtlichen Beurteilung ihm der Status des Asylberechtigten zu zuerkennen gewesen wäre. 1.
- Am 18.01.2017 langte eine Beschwerdeergänzung ein. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass Taliban Jugendliche generell zum Kampf auffordern würden und dass sich dies auch aus den Länderfeststellungen ergeben würde. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass die Ausführungen der belangten Behörde, betreffend die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, unschlüssig seien und betonte die Plausibilität seines Vorbringens. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass die Verfolgung durch die Taliban auch aus Angst vor seiner Rache für den Tod seines älteren Bruders ausgehe. Es drohe daher auch Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. 1.
- Am 08.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin statt. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er die Ladung nicht verstehen habe können. Deswegen habe er auch keinen Kontakt zu seinem Rechtsberater gesucht. Eine telefonische Nachfrage beim VMÖ ergab, dass der Beschwerdeführer vielmehr auf die Kontaktaufnahmeversuche des VMÖ (schriftlich und telefonisch) nicht reagiert habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass derartige Kontaktaufnahmen ihm nicht bekannt seien und äußerte den Wunsch nach einem Rechtsvertreter, welcher an der Verhandlung teilnehmen solle. Die Verhandlung wurde daraufhin zur Hinzuziehung eines Rechtsvertreters vertagt. 1.
- Am 05.03.2018 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin vom 8.11.2017 fortgesetzt. Abermals erschien der Beschwerdeführer unvertreten. Über diesen Umstand befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er mehrfach Kontakt zum VMÖ gehabt habe, zuletzt wäre er am vergangenen Freitag dort erschienen. Seitens des VMÖ wäre ihm mitgeteilt worden, dass er zur Verhandlung gehen soll, ein Rechtsvertreter würde dort erscheinen. Auf telefonische Nachfrage beim VMÖ teilte dieser mit, dass keine aufrechte Vollmacht vorliege und der Beschwerdeführer nie auf die Kontaktaufnahmeversuche reagiert hätte. Der letzte persönliche Kontakt hätte am 8.11.2016 stattgefunden. Der Beschwerdeführer erklärte ohne Vertretung die Verhandlung durchführen zu wollen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Aussagen vor dem Bundesamt. Er gab an, dass sein Vater und sein Bruder für die Amerikaner gearbeitet hätten. In Abwesenheit seines Vaters, hätten die Cousins, die bei den Taliban aktiv seien, den Beschwerdeführer gezwungen, als Waffenträger am Dschihad teilzunehmen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater, aufgrund von Streitigkeiten von den Söhnen dessen Onkels, wiederholt verprügelt worden sei. Mittlerweile sei der Vater verstorben. II. Das Bundesveraltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesveraltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund des mit Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Verwaltungsaktes sowie auf Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, der in dieser eingebrachten Länderberichte fest. Es werden daher nachfolgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zum Beschwerdeführer und seinem Fluchtvorbringen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen angehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde im Jahr XXXX geboren und lebte, bis zu seiner Ausreise in den Iran, im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Maidan Wardak, Afghanistan. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer spricht auch Dari. Seine Identität steht nicht fest.Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen angehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde im Jahr römisch 40 geboren und lebte, bis zu seiner Ausreise in den Iran, im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Maidan Wardak, Afghanistan. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer spricht auch Dari. Seine Identität steht nicht fest. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben zumindest die Mutter, der jüngere Bruder und seine beiden Schwestern sowie der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinen Cousins gezwungen worden ist als Waffenträger für die Taliban zu arbeiten. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Großcousins Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers an sich gerissen und den Bruder des Beschwerdeführers umgebracht haben. Der Tod des Vaters des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt: -Strichaufzählung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan (Wien, 02.03.2017- letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018), -Strichaufzählung Landinfo Report (Arbeitsübersetzung)vom 29.Juni 2017, Rekrutierung durch die Taliban -Strichaufzählung 1.2.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt: KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). Bild kann nicht dargestellt werden The Guardian (22.1.2018) Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul, https://www.channelnewsasia.com/news/asiapacific/taliban-and-is-create-perfect-storm-of-bloodshed-in-kabul-9909494, Zugriff 30.1.2018 -Strichaufzählung BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire, http://www.bbc.com/news/world-asia-42855374, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42800271, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung BBC (21.1.2018): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege, http://www.bbc.com/news/world-asia-42763517, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (21.1.2018): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel, http://www.dw.com/en/taliban-militants-claim-responsibility-for-attack-on-kabul-hotel/a-42238097, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (28.1.2018): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers, https://www.nytimes.com/2018/01/28/world/asia/kabul-attack-afghanistan.html, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (21.1.2018): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan, -Strichaufzählung Reuters (28.1.2018): Shock gives way to despair in Kabul after ambulance bomb, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/shock-gives-way-to-despair-in-kabul-after-ambulance-bomb-idUSKBN1FG086, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung Reuters (24.1.2018): Islamic State claims attack on Jalalabad in Afghanistan, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-claim/islamic-state-claims-attack-on-jalalabad-in-afghanistan-idUSKBN1FD1HC, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung Reuters (20.1.2018): Heavy casualties after overnight battle at Kabul hotel, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attacks/heavy-casualties-after-overnight-battle-at-kabul-hotel-idUSKBN1F90W9, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/29/explosions-kabul-military-academy-afghanistan, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (28.1.2018): 'We have no security': Kabul reels from deadly ambulance bombing, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/28/afghanistan-kabul-reels-bomb-attack-ambulance, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (27.1.2018): Kabul: bomb hidden in ambulance kills dozens, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/27/scores-of-people-wounded-and-several-killed-in-kabul-blast, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (24.1.2018): Isis claims attack on Save the Children office in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/24/explosion-attack-save-the-children-office-jalalabad-afghanistan, Zugriff 29.1.2018 KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
- - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Grafik: Staatendokumentation gemäß Daten aus INSO o.D.) Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
- und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 10.2017) High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (Guardian 7.11.2017) Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Quellen: -Strichaufzählung al Jazeera (20.10.2017): Deadly attacks hit mosques in Kabul and Ghor, http://www.aljazeera.com/news/2017/10/dozens-feared-dead-attacks-afghanistan-171020142936566.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (31.10.2017): Kabul Green Zone attacked by suicide bomber, http://www.bbc.com/news/world-asia-41819850, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BBC (21.10.2017): Afghan suicide mosque attacks kill scores of worshippers, http://www.bbc.com/news/world-asia-41699320, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung BS - Business Standard (24.11.2017): Key Haqqani network leader among dozens killed in Afghanistan, http://www.business-standard.com/article/news-ani/key-haqqani-network-leader-among-dozens-killed-in-afghanistan-117112400292_1.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Guardian (7.11.2017): Kabul TV station defiantly resumes broadcasting moments after Isis attack ends, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/07/gunmen-attack-kabul-tv-station-after-explosion, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung Handelsblatt (20.12.2017): Afghanistan stürzt in politische Krise, http://www.handelsblatt.com/politik/international/gouverneurs-abloesung-afghanistan-stuerzt-in-politische-krise/20759742.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung KUNA - Kuwait News Agency (15.12.2017): Security operations kill 12 rebels in Afghanistan, http://www.kuna.net.kw/ArticleDetails.aspx?id=2669249&language=en, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung Independent (20.10.2017): Kabul attack: Isis claims responsibility for Shia mosque suicide bombing killing at least 30 in Afghan capital, http://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/kabul-attack-latest-update-shia-mosque-suicide-bomb-kills-death-afghanistan-capital-prayers-a8011466.html, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
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Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_quarterly_report_1_january_to_30_september_2017_-_english.pdf, Zugriff 18.12.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (20.12.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of December 15th 2017, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/1056, Zugriff 20.12.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Xinhua (21.12.2017): 19 insurgents arrested in N. Afghanistan, http://www.xinhuanet.com/english/2017-12/21/c_136842566.htm, Zugriff 21.12.2017 [...] 0.1. Wardak/ Maidan Wardak Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Distrikte der Provinz Wardak sind: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 606.077 geschätzt (CSO 2016). Die Hauptautobahn Kabul-Kandahar geht durch die Provinz Maidan Wardak und verbindet dadurch die südlichen, aber auch südöstlichen Provinzen mit der Hauptstadt Kabul (Khaama Press 6.5.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 28 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 277 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 33 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 21 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 0 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 359 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Wardak 359 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in der Provinz festgehalten - gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Talibanaufständische sind in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz aktiv (Khaama Press 3.7.2016). Aufständische werden durch die Sicherheitskräfte in der Provinz Wardak bekämpft (SIGAR 30.1.2017) und auch militärische Operationen werden durchgeführt (Khaama Press 25.9.2016; Khaama Press 28.10.2016; Khaama Press 17.8.2016; Khaama Press 21.7.2016; Khaama Press 1.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (28.10.2016): 6 soldiers martyred, 66 insurgents killed in the past 24 hours: MoD, http://www.khaama.com/6-soldiers-martyred-66-insurgents-killed-in-the-past-24-hours-mod-02157, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (25.9.2016): Haqqani network leaders involved in attack on police cadets killed, http://www.khaama.com/haqqani-network-leaders-involved-in-attack-on-police-cadets-killed-01939, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (17.8.2016): Steep rise in Afghan army casualties, 20 soldiers martyred in past 24 hours, http://www.khaama.com/steep-rise-in-afghan-army-casualties-20-soldiers-martyred-in-past-24-hours-01712, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (21.7.2016): Afghan army and Taliban suffer casualties in clearance operations: MoD, http://www.khaama.com/afghan-army-and-taliban-suffer-casualties-in-clearance-operations-mod-01526, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (3.7.2016): Afghan forces recapture security posts in Wardak province, http://www.khaama.com/afghan-forces-recapture-security-posts-in-wardak-province-01402, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (1.6.2016): Top Taliban leader killed with his 5 fighters in Wardak province, http://www.khaama.com/top-taliban-leader-killed-with-his-5-fighters-in-wardak-province-01135, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (6.5.2016): Taliban commander involved in major terrorist attacks arrested in Wardak, http://www.khaama.com/taliban-commander-involved-in-major-terrorist-attacks-arrested-in-wardak-0855, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.u): Background Profile of of Maidan Wardak, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-maidan-wardak, Zugriff 20.10.2014 -Strichaufzählung SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-01-30qr.pdf, zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung USDOD - Department of Defense (12.2016): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/Afghanistan-1225-Report-December-2016.pdf, Zugriff 13.2.2017 [...] Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). [...] Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). [...] Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). 1.2.2. Auszug aus: Landinfo Report Rekrutierung durch die Taliban Die Taliban sind im Wesentlichen immer noch eine Bewegung der Paschtunen. Im letzten Jahrzehnt hat sich allerdings die Rekrutierung von Nichtpaschtunen verstärkt. Das Konfliktschema in Afghanistan hat sich seit der Übergangsperiode 2014 verändert, die Taliban konzentrieren sich seither auf den Aufbau einer professionelleren militärischen Organisation. Das hat Folgen für die Rekrutierung, sowohl im Hinblick auf das Profil der rekrutierten Personen, als auch im Hinblick auf ihre Ausbildung. Religion und die Idee des Dschihad spielen bei der Rekrutierung weiterhin eine bedeutsame Rolle, ebenso die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Das kulturelle und sozioökonomische Umfeld erlegt den meisten Afghanen Einschränkungen auf, viele von ihnen haben keine andere Wahl als sich den Taliban anzuschließen. Es sind Fälle von Zwangsrekrutierung dokumentiert, sie bilden allerdings die Ausnahme. Die Rekrutierung durch die Taliban ist nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet. [...] WIE REKRUTIEREN DIE TALIBAN? Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte erfolgt; sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban (Clark 2011) enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura ist für die Rekrutierung verantwortlich. Vor einigen Jahren waren alle Mittel, von Pamphleten, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung, wichtige Instrumente des Propagandaapparats (ICG 2008, S.ii). Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook haben sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt, sie dienen auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potentiellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Wie der Journalist Bashir Ahmad Gwakh
(2011)in Radio Free Europe ausführte, haben die Taliban verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut (EASO 2016, S.17). Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke. Das kann bei den Freitagsgebeten in der Moschee oder bei anderen lokalen Veranstaltungen und Schauplätzen geschehen (Gespräch mit lokalem Thinktank, April 2016). Ein großer Apparat von politischen Agenten und Vermittlern ist mit der Anwerbung in Moscheen und Madrassen befasst, häufig in Pakistan (Gespräch mit Giustozzi in Oslo, November 2015), aber es gibt auch einige Berichte über Madrassen als zentrale Rekrutierungsstätte in Afghanistan (EASO 2016, Seite 17). Afghanen stehen in Pakistan in den letzten Jahren unter massivem Druck. Flüchtlingslager waren traditionell ein wichtiger Schauplatz für die Rekrutierung der Taliban. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Lager geschlossen. Sowohl die registrierten als auch die nicht registrierten Afghanen fühlen sich im Vergleich zu früher von der Bevölkerung und den Behörden weniger willkommen geheißen. Im zweiten Halbjahr 2016 sind über 600.000 Afghanen nach Afghanistan zurückgekehrt (E-Mail von diplomatischer Quelle,
- Februar 2017). Landinfo sind keine Quellen bekannt, die erläutern könnten, ob sich dies auf die Rekrutierungsstrategien der Taliban in Pakistan ausgewirkt hat, oder inwieweit nach Afghanistan zurückgekehrte Menschen sich den Taliban oder anderen militanten aufständischen Gruppen anschließen. FREIWILLIGKEIT UND ZWANG Das Spannungsfeld von Freiwilligkeit und Zwang lässt sich anhand verschiedener rechtlicher und moralischer Standards und Kriterien beurteilen. Die Vereinten Nationen (VN B, Gespräch in Kabul im Jahr 2016) sehen Zwang immer dann gegeben, wenn die internationalen Altersbeschränkungen für die Streitkräftemobilisierung verletzt werden. UNHCR hat, nach dem Verständnis von Landinfo, ebenfalls eine relativ breite Auffassung von Zwang im Zusammenhang mit der Rekrutierung für Streitkräfte (Taliban) in Afghanistan. In einer Stellungnahme zu dem EASO Bericht 2012 führte das Flüchtlingshochkommissariat wie folgt aus: Die in diesem Bericht enthaltene Definition lässt die Rekrutierungsmechanismen der Taliban außer Acht, die sich auf breitere Zwangsstrategien stützen, etwa Angst, Einschüchterung und Stammesverfahren, mittels derer auf Einzelpersonen Druck ausgeübt wird, sich den Taliban anzuschließen. Die Schlussfolgerung in diesem Bericht, es handle sich bei Zwangsrekrutierungen um die Ausnahme und nicht die Regel, sollte deshalb nicht als für diese anderen Formen der Zwangsrekrutierung geltend aufgefasst werden (UNHCR 2012). Der Begriff Zwangsrekrutierung wird also von den Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zu Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert.6 Das vorstehende Zitat macht deutlich, wie unterschiedliche Ausgangspunkte zu diametral entgegengesetzten Schlussfolgerungen führen. Landinfo ist sich nicht im Klaren darüber, was der Begriff "breitere Zwangsstrategien" impliziert, insbesondere da Angst (angenommen als subjektiv) und Stammesmechanismen (angenommen als traditionell und als akzeptierte Spielregeln, Lösungsmethoden und Vorgehensweisen) von der Definition erfasst sind, ebenso wie "Einschüchterung". Der Verweis des UNHCR auf "Stammesmechanismen" bezieht sich nicht auf eine bestimmte Altersgruppe, sondern auf alle, die sich den Taliban anschließen. Nach Ansicht von Landinfo könnte es sich schwierig gestalten, den Druck, der den kulturellen Praktiken und Bräuchen einer auf traditionellem Recht fußenden Gesellschaft innewohnt, zu operationalisieren. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist.7 Die Zwangsmaßnahmen und Übergriffe können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder der betroffenen Person, gerichtet sein. Die Grenzen von unmittelbarem, konkretem und strukturellem Zwang sind vielleicht fließend; innerhalb dieses Spektrums macht es vermutlich wenig Sinn, von Freiwilligkeit zu sprechen, eben weil die Alternativen für den Betroffenen sehr beschränkt sind. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen. Nach Meinung mancher Quellen, so auch des UNHCR, rekrutieren die Taliban mittels Zwang. In den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender heißt es: Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs8) nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden (UNHCR 2016, S. 51/52 deutsche Version). Die Behauptungen sind geografisch begrenzt auf "Gebiete, in denen regierungsfeindliche Kräfte tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben". Daher ist schwer nachvollziehbar, auf welche Gebiete sich UNHCR bezieht und ob die Behauptung nur für diese Gebiete gilt. Landinfo gestattet sich darauf hinzuweisen, dass sich UNHCR durch die Verwendung der Bezeichnung "Berichten zufolge" anscheinend von der Gültigkeit der inhaltlichen Aussagen in der Dokumentation distanziert. Der Vorwurf von Zwang wird durch Verweise auf die Dokumentation sowohl des UNHCR selbst, auf Nachrichtenmedien, afghanische Behörden und andere internationalen Organisationen wie Human Rights Watch (HRW) und International Crisis Group bekräftigt. In einigen Fällen besteht nach Ansicht von Landinfo kein oder ein nur geringer Bezug zwischen den Einschätzungen des UNHCR und der verfügbaren Dokumentation (Länderinformation). Dies gilt sowohl für die Behauptung "[...] einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang" als auch für die Behauptung "[...] gefährdet, getötet oder bestraft zu werden." (UNHCR 2016). AUSMASS UNMITTELBAREN ZWANGS Quellen von Landinfo haben bestätigt, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen (Gespräch mit NGO A in Kabul, Mai 2017). Nach Aussagen der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für Afghanistan (UNAMA) ist die Gruppe der Stammesältesten gezielten Tötungen ausgesetzt (UNAMA & OHCHR 2017, S. 64). Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Der Analytiker Borham Osman (berichtet in EASO 2016, S. 24) hat auf Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfen verweigert haben, verwiesen. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Mehrere Gesprächspartner von Landinfo, einschließlich einer NGO, die in Taliban-kontrollierten Gebieten arbeitet (NGO A, Kabul, Mai 2017), meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher heute vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen. Bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft müssen Kämpfer vor Ort mobilisiert werden. In einem solchen Fall mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Nach Osman (zitiert in EASO 2016, S. 24) kann die erweiterte Familie allerdings auch eine Zahlung leisten anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich frei zu kaufen. Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, die die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (Gespräch mit einer internationalen Organisation; Gespräch mit einem Thinktank, Gespräch mit einem örtlichen Journalisten April/Mai 2017). Es ist eine Kombination verschiedener Faktoren, die Personen dazu bewegt, sich den Taliban anzuschließen. Allerdings gibt es nur sehr begrenzte Informationen über den Einsatz unmittelbarer Gewalt im Zusammenhang mit der Rekrutierung und Mobilisierung unter der Schutzherrschaft der Taliban. In Gesprächen mit Landinfo im Herbst 2010 meinte Giustozzi, dies sei bedingt durch die Tatsache, dass die Taliban im Zusammenhang mit ihrer Expansion noch nicht genötigt waren, Zwangsmaßnahmen anzuwenden. In dem Artikel Afghanistan: Human Rights and Security Situation aus 2011 trifft er folgende Feststellung: Zwangsrekrutierungen waren bislang noch kein herausragendes Merkmal dieses Konflikts. Die Aufständischen bedienen sich Zwangsrekrutierungen nur sehr vereinzelt, vor allem, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache der Aufständischen nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Giustozzi 2011, S. 6). Die Angaben Giustozzis über im November 2015 erfolgten Zwangsrekrutierungen (Gespräch Oslo) stehen nicht im Widerspruch zu seiner 2011 getätigten Einschätzung. Das relativ eindeutige Bild über Rekrutierungen durch die Taliban deutet darauf hin, dass die Organisation Zwangsrekrutierungen nicht systematisch betreibt und dass Personen, die sich gegen eine Mobilisierung wehren, keine rechtsverletzenden Reaktionen angedroht werden. Zahlreiche Gesprächspartner von Landinfo in Kabul (April 2016) waren der Ansicht, dass die Taliban keine Zwangsrekrutierungen durchführen. Eine NGO (April 2016) verwies darauf, dass es sehr einfach sei zu desertieren (Gespräch in Kabul, April 2016). Erklärungen eines nationalen Thinktanks zufolge (April 2016) stünde eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit (siehe zB Landinfo 2011) entgegen. Eine internationale Organisation (April 2016) verwies auf ein Argument, das seitens Landinfo im Zusammenhang mit einer quellenkritischen Bewertung von Informationen über die Zwangsrekrutierung aufgeworfen worden war: bei den Quellen handle es sich oft um Personen oder Gruppen, die Anschuldigungen betreffend Zwangsrekrutierungen im Eigeninteresse erheben, etwa Personen, die von den Sicherheitskräften festgenommen wurden oder die als Binnenvertriebene (IDPs) anerkannt werden möchten. Die Beantwortung einer Anfrage zur Rekrutierung durch Landinfo im Februar 2012 kommt zu dem Schluss, dass es nur in Ausnahmefällen zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban gekommen ist. Die Antwort bezieht sich auf Gespräche, die Landinfo im Oktober 2011 in Kabul geführt hat (Landinfo 2012). Es gibt keine Angaben, die darauf hindeuten, dass sich das Ausmaß von Zwangsrekrutierungen in den vergangenen Jahren erhöht hat. Das geänderte Konfliktschema und die Tatsache, dass die Taliban ihre Truppen professionalisiert haben, bedeuten auch, dass unmittelbare Zwangsrekrutierungen vermutlich sehr gering verbreitet sind. Dies wurde in Gesprächen von Landinfo im April/Mai 2017 in Kabul bestätigt; unmittelbare Zwangsrekrutierungen erfolgen in sehr beschränktem Ausmaß und lediglich in Ausnahmefällen. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Eine Quelle äußerte den Gedanken, dass es "schwierig sei, einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden/etwas zu kämpfen". STRUKTURELLE GEGEBENHEITEN Es sind in erster Linie die strukturellen Gegebenheiten, die als eine Form von Zwang in der Rekrutierung durch die Taliban betrachtet werden können. Strukturelle Gegebenheiten können allgemeine kulturelle, religiöse oder soziale Faktoren sein, gepaart mit eingeschränktem Vertrauen in den Staatsbildungsprozess. Traditionsbedingte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Stammesgruppen und örtlichen Machtgruppen bedeuten, dass Menschen als Ergebnis von Entscheidungen (Bildung von Allianzen), auf die sie selbst wenig Einfluss haben, Teil der Taliban werden. Lokale Drahtzieher spielen in dem Prozess, wie sich die Taliban in einem Gebiet etablieren und die Kontrolle erlangen, eine zentrale Funktion. Wenn ein zentraler Kommandant bzw. Stammesältester ein Bündnis mit den Taliban eingeht, so geschieht dies vielfach zur Sicherung der Interessen der Gemeinschaft (Hammer & Jensen 2016). Gleichzeitig könnte sich dies, sowohl durch ein geändertes Feindbild als auch hinsichtlich der Mobilisierungserwartungen auf die Zivilbevölkerung in dieser Gegend auswirken. Die Bedachtnahme auf das Kollektiv und das kollektive Denken ist in allen ethnischen Gruppen Afghanistans zentral verankert. Das Kollektiv steht über den Wünschen und Bedürfnissen des Einzelnen, die Rechte des Einzelnen sind sekundär (EASO 2016, S. 22). Für Einwendungen oder die kritische Hinterfragung von Entscheidungen, die vom Kollektiv getroffen wurden, sei es von der erweiterten Familie oder der lokalen Gemeinschaft, besteht wenig Spielraum. Traditionelle Führungsgremien wie die Stammesältesten oder Stammesräte gestatten es den Gemeinschaften, die Taliban aufzunehmen, vielfach als Reaktion auf Misswirtschaft oder Diskriminierung durch die nationalen Behörden. Derartige kollektive Entscheidungen können auch das Ergebnis lokaler Konflikte sein; es wird als nützlich erachtet, sich mit den Taliban zu verbünden, um eigene Interessen zu wahren oder zu stärken. In Afghanistan besteht eine langjährige und verbreitete Tradition kollektiver Entscheidungen, was den Wechsel von Loyalitäten und das Schmieden von Allianzen anbelangt, aus offenkundig sehr unterschiedlichen Beweggründen. Einigen Gruppen wie beispielsweise ortsansässigen Banden, welche die Kontrolle über Schmuggelrouten aufrecht erhalten wollen, geht es darum, ihre Möglichkeiten zur Ausübung krimineller Tätigkeiten zu sichern. Entscheidungen werden von Zufällen und von strukturellen Gegebenheiten beeinflusst. Wenn die Optionen in einem wichtigen Gebiet beschränkt sind, kann es Zwang in irgendeiner Form geben. Wie zuvor ausgeführt, ist der Beschäftigungsmarkt für junge Menschen in Afghanistan sehr eng. Für viele ist der Eintritt in die nationalen Sicherheitskräfte oder ein Anschluss an die Bewegung der Aufständischen eine von wenigen realen Optionen. Die Umstände und strukturellen Gegebenheiten, die diese Entscheidung maßgeblich beeinflussen, variieren von Ideologie, Religion und Tradition bis zu sozialer Notlage. Viele, die sich für die Taliban entscheiden, sind einer gewissen Form von strukturellem Zwang ausgesetzt, die religiösen und familiär bedingten Anreize, den Aufstand zu unterstützen, sind stark und Armut ist weit verbreitet. Die Wahlmöglichkeiten werden durch sozio-ökonomische bzw. familiäre Beziehungen, durch Erwartungen des Clans oder Stammes und örtliche politische Entscheidungen eingeschränkt. Der strukturelle Zwang wird durch ein kulturelles Merkmal verstärkt, nämlich dass das Kollektiv wichtiger als der Einzelne ist, und dass der Einzelne in nahezu jeder Hinsicht eine Gruppe vertritt. Dies löst Erwartungen ebenso wie Verpflichtungen aus. Die herrschende Kombination von kulturell bedingten Verpflichtungen, religiöser Uniformität, bestehenden Machtverhältnissen und sozio-ökonomischen Gegebenheiten bedeutet, dass breite Bevölkerungsschichten vielfach nur sehr eigeschränkte Wahlmöglichkeiten haben. Die grundlegenden Lebensbedingungen stellen einen strukturellen Zwang dar, die verfügbaren Alternativen schränken entweder die Freiheit ein, bedeuten massives Stigma, verletzen die Grundrechte oder bergen das Risiko eines Übergriffs oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Auch wenn der Einzelne speziellen Androhungen von Sanktionen bzw. Angriffen im Zusammenhang mit der Entscheidung, sich den Taliban anzuschließen, nicht ausgesetzt ist, stellen die begrenzten Möglichkeiten durchaus einen herausfordernden Zwang dar. REKRUTIERUNG VON MINDERJÄHRIGEN Im Kontext Afghanistans verläuft die Grenze zwischen Junge und Mann fließend; ausschlaggebend für diese Beurteilung sind Faktoren wie Pubertät, Bartwuchs, Mut, Unabhängigkeit, Stärke und die Fähigkeit, die erweiterte Familie zu repräsentieren. Welchen Status jemand auf der Skala vom Kind zum Erwachsenen innehat und zu welchem Zeitpunkt erwachsenes Verhalten erwartet wird, entspricht im Regelfall weder den nationalen afghanischen Gesetzen noch dem Völkerrecht. Diese Tatsache, gepaart mit der demografischen Zusammensetzung, wirtschaftlichen, politischen und anderen kulturellen Gegebenheiten führt im Ergebnis dazu, dass bewaffnete Soldaten in verschiedenen Gruppen die im Völkerrecht festgelegten Altersgrenzen unterschreiten können. In der überwiegenden Mehrzahl aller Kontexte ziehen Afghanen bei der Beurteilung von Status, Stellung und Reife einer Person nur in geringem Ausmaß formelle und rechtliche Bestimmungen heran. Wie bereits erwähnt, ist die erweiterte Familie die tonangebende gesellschaftliche Institution und bildet den Rahmen für die Familienmitglieder. Der Familienälteste ist das Oberhaupt, absolute Loyalität gegenüber getroffenen Entscheidungen wird vorausgesetzt. Kinder unterstehen der Obrigkeit der erweiterten Familie. Es stünde im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband "herauslösen" (Gespräch mit einer NGO, Kabul 2016). DIE HALTUNG DER TALIBAN Artikel 69 der Layha (Gesetzeskodex der Taliban) besagt, dass "Jugendliche" (deren Bärte aufgrund ihres Alters nicht sichtbar sind) von den Mudschaheddin nicht in Wohn- und Militärzentren untergebracht werden dürfen (Clark 2011, S. 12). Auch wenn die Taliban regelmäßig abstreiten, dass die Organisation Minderjährige ("Kinder und Jugendliche") im Zusammenhang mit sogenannten dschihadistischen Operationen einsetzt, sind diese Richtlinien offensichtlich willkürlich. Entscheidend ist die Beurteilung durch den einzelnen Kommandanten. In der Praxis ist es die lokale Norm, die den Ausschlag gibt, wann jemand als reif und unabhängig gilt, nicht das tatsächliche Alter. AUSMASS DER REKRUTIERUNG VON MINDERJÄHRIGEN Minderjährige werden zweifellos rekrutiert, allerdings lässt sich das Ausmaß schwer abschätzen und es bestehen vermutlich größere Abweichungen von Ort zu Ort. Da die Taliban nun vermehrt auf militärische Erfahrung und Expertise setzen, kann davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der rekrutierten Minderjährigen rückläufig ist. Nach einem Bericht des VN-Generalsekretärs ist belegt, dass im Jahr 2016 91 Kinder in Afghanistan rekrutiert wurden.9 Diese Zahl bezieht sich auf alle Konfliktparteien, inklusive der afghanischen Sicherheitskräfte. Die meisten, so der Generalsekretär, werden durch die bewaffnete Opposition rekrutiert (VN-Generalsekretär 2017, S. 6). Nach einem Bericht des VN-Generalsekretärs über Kinder und bewaffnete Konflikte in Afghanistan (VN-Sicherheitsrat 2015, S. 5) ist die Rekrutierung von 560 Minderjährigen im Zeitraum 2010 bis 2014 für bewaffnete Operationen oder für andere Dienste für eine der bewaffneten Gruppierungen des Landes dokumentiert. Dies betrifft Minderjährige, die in Unterstützungsfunktionen tätig waren, als auch solche, die für aktive Kampfhandlungen eingesetzt wurden - Angaben bezüglich deren Aufteilung bzw. Alter liegen nicht vor. Nach Angaben des VN-Generalsekretärs wurden viele eingesetzt, um improvisierte Sprengkörper zu transportieren und zu verlegen. In diesem Vierjahreszeitraum registrierte die UNO 20 Fälle von Selbstmordanschlägen durch Minderjährige. Die Traditionen und Normen im Kontext organisierter Gewalt legitimieren nach dem Verständnis von Landinfo die Mobilisierung von Personen unter 18 Jahren. Nach Einschätzung von Landinfo liegt die Zahl der in dieser Alterskategorie mobilisierten Personen vermutlich wesentlich höher, als es die begrenzte Anzahl der berichteten Fälle nahelegt. Für Landinfo liegt es klar auf der Hand, dass Menschen unter Verstoß gegen internationale Gesetze von allen bewaffneten Gruppen in Afghanistan rekrutiert und mobilisiert werden, sowohl durch die bewaffnete Opposition als auch die verschiedenen privaten Gruppen, die mit den Behörden kooperieren, die sogenannten regierungsfreundlichen Milizen. Bei den Sicherheitskräften gibt es verstärkte Kontrollen, die verhindern sollen, dass unter 18-Jährige rekrutiert werden, doch kommt es allem Anschein noch immer zu einer Rekrutierung von Minderjährigen durch die Sicherheitskräfte der Regierung. Der Dolmetscher Faizullah Moradi arbeitete für die norwegischen Kräfte in Afghanistan. Er erklärte gegenüber der Zeitung VG, dass er noch vor Erreichen des
- Lebensjahrs als Dolmetscher eingestellt wurde, da er falsche Angaben bezüglich seines Alter gemacht und gefälschte Personaldokumente vorgewiesen hatte (Ege & Widerø 2014). Daraus ist ersichtlich, wie schwierig es ist, strenge Altersbestimmungen im Kontext Afghanistans umzusetzen. Im Februar 2016 berichtete Human Rights Watch (HRW), "die Streitkräfte der Taliban haben seit Mitte 2015 unter Verstoß gegen das internationale Verbot des Einsatzes von Kindersoldaten unzählige Kinder in ihren Reihen aufgenommen". Eine Sprecherin der Organisation behauptete, die Taliban hätten Dreizehnjährige (und jünger) in den Madrassen von Kunduz, Takhar und Badakhshan rekrutiert. Aus Chahardara, einem Distrikt in Kunduz, seien im Jahr 2015 mehr als 100 Kinder rekrutiert worden. HRW meldete auch, dass die Taliban Ausbildungszentren in Kunduz eingerichtet hätten. Als Quelle für HRW fungierten unter anderem Verwandte von 13 der rekrutierten Kinder und Bewohner des Distrikts Chahardara von Kunduz (HRW 2016). In einem Sonderbericht aus 2015 erklärte UNAMA, man sei im Besitz von "schlüssigen, glaubwürdigen Informationen, denen zufolge die Taliban während des Angriffs auf Kunduz eine große Anzahl an Kindersoldaten eingesetzt hätten" (UNAMA 2015). Zabihullah Mujahid, ein Sprecher der Taliban, wies diese Anschuldigungen in einer offiziellen Erklärung mit dem Hinweis zurück, dass die Rekrutierung von Kindern bei den Taliban strengstens verboten sei (Jolly 2016). Demhingegen merkt Landinfo an, dass die Operation in der Stadt Kunduz im September/Oktober 2015 einen großen Propagandaeffekt hatte und für die Taliban von symbolischer Bedeutung war. Aus militärstrategischer Sicht handelte es sich dabei um eine militärisch komplexe und höchst offensive Aktion. Bedenkt man, dass die Streitkräfte der Taliban spezialisierter und professioneller geworden sind, mutet der Einsatz von relativ unerfahrenen Kindern in diesem Kontext eher ungewöhnlich an. Gleichzeitig war die Lage in Kunduz sehr chaotisch und entfaltete rasch eine Eigendynamik. Die Offensive wurde von der obersten Führung der Taliban eingeleitet, kurz danach schlossen sich jedoch neue Akteure an, nämlich lokale bewaffnete Gruppen und Milizen. Diese Gruppen unterstanden nicht dem Kommando irgendeiner der Parteien und sie waren massiv an Einbrüchen in Banken, Geschäfte, NGOs und öffentliche Ämter beteiligt (siehe zum Beispiel Landinfo 2015). Es ist möglich, dass Kinder in diesem Kontext eingesetzt wurden. Ein Mitarbeiter einer NGO (NGO A, Gespräch in Kabul, Mai 2017) aus einem Distrikt in Kunduz behauptete, die Taliban hätten bezüglich Rekrutierung anscheinend eine langfristige Strategie und Perspektive. In der Provinz Kunduz werden große Madrassen mit einer Vielzahl von Studierenden eingerichtet. In einigen Jahren werden die Jungen dieser Madrassen Teil des Rekrutierungsreservoirs der Taliban bilden. Es wurde von Fällen berichtet, in denen sich Kinder freiwillig den Taliban angeschlossen hätten; wenn sie jedoch ihre Meinung ändern und die Bewegung verlassen wollen, können sie von den Taliban daran gehindert werden (HRW 2016). Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren Ein geregeltes Urkundenwesen ist der afghanischen Gesellschaft de facto fremd, viele Menschen wissen nicht genau, wie alt sie sind. Nach dem Wissensstand von Landinfo über die Rekrutierung von Minderjährigen kann man davon ausgehen, dass die Mehrzahl zwischen 15 und 18 Jahre alt ist. Diejenigen, die den Taliban eingegliedert werden, werden vermutlich nur nach Einsatzfähigkeit und Qualifikationen beurteilt, d.h. man wird mobilisiert, wenn man als tauglich befunden wird. Die Rekrutierung für die staatlichen Sicherheitskräfte ebenso wie für die bewaffnete Opposition (einschließlich der Taliban) ist nach Dafürhalten von Landinfo vor allem Ausdruck der strukturellen Gegebenheiten, die sich auf Entscheidungen auswirken, und kein faktischer Zwang seitens irgendeiner der beteiligten Parteien. Wie erwähnt, sind in vielen Gebieten bewaffnete Gruppen bzw. der Dienst für irgendeine der Konfliktparteien für junge Menschen die einzige Erwerbsmöglichkeit und Karrierechance. Kinder unter 15 Jahren Das humanitäre Völkerrecht bzw. das Kriegsrecht untersagt den Akteuren in einem bewaffneten Konflikt, Kinder unter 15 Jahren zu rekrutieren oder einzusetzen. Die Mobilisierung von Kindern unter 15 Jahren gilt nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) als ein Kriegsverbrechen. Artikel 38, Absatz 2 und 3 der VN-Konvention über die Rechte des Kindes (siehe Barne-og familiedepartementet 2003) lautet wie folgt:
- Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
- Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die zwar das fünfzehnte nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen. Einigen Berichten zufolge sollen Kinder unter 15 Jahren Selbstmordanschläge verübt haben. Nach einem Bericht des VN-Generalsekretärs verübte ein 14-Jähriger im Februar 2014 einen Selbstmordanschlag in der Provinz Paktika (VN-Generalsekretär 2015, S. 6). In einem Gespräch mit Landinfo behauptete eine VN-Quelle (VN-Quelle A, April 2016), dass Kinder im Alter von nur 10-12 Jahren von den Taliban rekrutiert wurden. Nach Berichten des Nachrichtenmediums TOLO News soll es einem 12-jährigen Jungen, der 2015 einen Selbstmordanschlag in Faryab verüben hätte sollen, gelungen sein, vom Stützpunkt der Taliban zu entkommen. Der Vater des Jungen hatte seinen Sohn angeblich für AFN 700,000 (ca. USD 10,000) verkauft (TOLO News 2015). Im Jahr 2014 hätten drei Kinder im Alter von sechs, acht und zehn Jahren einen selbstgebauten Sprengkörper in einem Schubkarren transportieren sollen. Es kam zu einer Detonation, zwei der drei Kinder starben, eines wurde verletzt (VN-Generalsekretär 2015, S. 6). Der am häufigsten berichtete Einzelfall in den vergangenen Jahren datiert aus der Zeit der Aktionen der Taliban in der Stadt Kunduz im Jahr
- Dort sollen einige Minderjährige unter 15 Jahren dem Vernehmen nach von den Taliban mobilisiert worden sein (UNAMA 2015, S. 18). Was über die Rekrutierung von Soldaten unter 15 Jahren dokumentiert ist, sowohl für die Taliban als auch für andere Gruppen, ist nahezu gänzlich anekdotisch. Wenig deutet darauf hin, dass die Taliban ihre Aktivitäten solcherart organisieren, dass eine große Anzahl von Personen unter 15 Jahren für die Teilnahme an militärischen Tätigkeiten und Kampfhandlungen rekrutiert wird. Die geschilderten Erfahrungen und Eindrücke von Landinfo decken sich mit denen des UNHCR und mehreren der angeführten Quellen; nahezu alle unabhängigen militärischen Akteure mobilisieren Personen unter 18 Jahren. Auch wenn es kein repräsentatives Zahlenmaterial gibt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Mehrzahl der Mobilisierten zwischen 15 und 18 Jahre alt ist. Auch ist es richtig, dass viele von ihnen nach lokalen Standards als Erwachsene gelten. Unter Berücksichtigung der sogenannten verifizierten Fälle dürfte die Dunkelziffer vermutlich hoch sein. [...]
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zur Glaubensrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen insofern unbedenklichen Angaben sowie aus seiner Kenntnis der Sprache Dari sowie Paschtu und den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu dem in Beschwerde gezogenen Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nach der mündlichen Verhandlung keinen Grund an diesen zu zweifeln. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittel konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Geburtsjahr des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie aus der vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten glaubhaften Angabe des Beschwerdeführers und den im Verwaltungsakt vorliegenden Sachverständigengutachten. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung hinsichtlich des Aufenthaltes der Mutter, der Geschwister und des Onkels mütterlicherseits gründet auf den diesbezüglich unbedenklichen Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und vor dem erkennenden Richter. Der Beschwerdeführer hat in beiden Aussagen wiederholt angegeben, dass die oben genannten mit Unterstützung des Onkels im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben und unregelmäßiger telefonischer Kontakt besteht. 2.
- Die Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten unglaubhaften Verfolgungsgründe beruhen auf dessen Angaben vor der Sicherheitsbehörde, dem Bundesamt und dem erkennenden Richter. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde angegeben hat, aus Angst vor den Taliban sein Land verlassen zu haben. Er habe als LKW-Fahrer für ausländische Firmen gearbeitet und sei von den Taliban aufgefordert worden dies zu unterlassen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Moment an, dass er von den Cousins seines Vaters (in weiterer Folge Großcousins), die aktive Taliban gewesen seien, gezwungen worden sei, Waffen zu tragen und am Djihad teilzunehmen. Überdies hätte es mit diesen Großcousins Probleme wegen eines Grundstückes gegeben und wäre der Bruder, welcher die Amerikaner mit Treibstoff beliefert habe, im Zuge dieses Streites umgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe aus Angst vor der Rache der Großcousins das Land verlassen. In Zusammenschau dieser Aussagen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit zunehmender Verfahrensdauer völlig verschiedene Fluchtgründe vorbringt. In der Ersteinvernahme gab der Beschwerdeführer an, aufgrund seiner Tätigkeiten für ausländische Firmen von den Taliban bedroht worden zu sein, während er bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt diese Tätigkeit überhaupt nicht in einen nähren Zusammenhang mit seiner Flucht bringt. In der mündlichen Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Richter gab der Beschwerdeführer wiederum an, der Bruder sei von den Taliban/Großcousins ermordet worden weil dieser für die Amerikaner gearbeitet habe. Er, der Beschwerdeführer, sei von seinem Vater auf dessen LKW-Touren für die Amerikaner, zum Schutz vor den Taliban mitgenommen worden. Zu diesen Aussagen ist auszuführen, dass sich für den Richter durch die stark divergierenden Aussagen im Zuge der einzelnen Einvernahmen der Eindruck erhärtet, dass der Beschwerdeführer, durch nachschieben von neuen Einzelheiten, versucht seinen Angaben nachträglich zu Plausibilität zu verhelfen und eine nicht persönlich erlebte und daher auch nicht authentisch berichtet wirkenden Fluchtgeschichte vorträgt. Selbst unter Bedachtnahme auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der vorgebrachten Ereignisse und zum Zeitpunkt der Erstbefragung, und unter Nichtverkennung des Umstandes, dass die Erstbefragung nicht der Erhebung der Fluchtgeschichte dient, erscheint es zumindest befremdlich, dass ein als zentral geschilderter Aspekt der Fluchtgeschichte, nämlich die unter Androhung von Gewalt erzwungene mehrfache Teilnahme als Waffenträger am Krieg der Taliban und die Ermordung des Bruders, in keiner Weise vom Beschwerdeführer erwähnt wird. Den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass der Bruder des Beschwerdeführers wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner von den Taliban umgebracht worden sei und sein Vater den Beschwerdeführer daher zum Schutz vor den Taliban auf dessen Versorgungsfahrten für die Amerikaner mitgenommen habe, ist entgegenzuhalten, dass dies nicht logisch und plausibel nachvollziehbar ist. Das ein Vater, als "Schutzmaßnahme" vor den Taliban, seinen Zweitgeborenen durch die Mithilfe bei Versorgungsfahrten für die Amerikaner, genau derselben Gefahr, wie den bereits ermordeten Erstgeborenen, aussetzen sollte, kann vom erkennenden Richter nicht logisch nachvollzogen werden. Ebenso kann der Richter nicht logisch nachvollziehen, warum die Taliban ausgerechnet ein kindliches Familienmitglied, aus einem Umfeld, das eigenen Angaben zu Folge für den Feind der Taliban aktiv war, als genug vertrauenswürdig einstufen sollte, um es zur Mitarbeit zu zwingen. Der Beschwerdeführer hat auch keine Angaben gemacht die eine solche Vorgehensweise plausibel erscheinen lassen. Zur angeblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Taliban ist darüber hinaus zu bemerken, dass das zum Teil distanziert und rezitierend wirkende Aussageverhalten des Beschwerdeführers, dem Richter den persönlichen Eindruck vermittelt hat, dass dieser nicht über tatsächlich erlebte Ereignisse berichtet hat. In Zusammenschau mit den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen ist es überdies sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Alter von acht Jahren zum Tragen von Waffen eingesetzt wurde. Der Beschwerdeführer verstrickte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung auch in Widersprüche. Befragt über den ihm bekannten Kommandeur der Taliban, gab er einen völlig anderen Namen als vor dem Bundesamt an und konnte dies auch nach Vorhalt dieses Widerspruchs nicht entkräften. Der Beschwerdeführer machte in seinen Angaben vor dem Bundesamt und vor dem erkennenden Richter auch stark divergierende Aussagen über die Truppstärke der Taliban in seiner Heimatregion. Selbst wenn der Richter davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer über keine Schulbildung im Herkunftsstaat verfügt hat und zum fraglichen Zeitpunkt ein Kind war, ist dem Beschwerdeführer dennoch eine Unterscheidung zwischen acht oder hundertfünfzig Kämpfern zuzumuten. Dem Beschwerdeführer ist es überdies nicht gelungen, dem erkennenden Richter den Eindruck zu vermitteln, dass die Situation im Dorf durch eine strukturelle Übermacht der Sympathisanten der Taliban gekennzeichnet war. Dies wäre den Länderinformationen zu Folge, als Indiz für das Vorliegen einer Zwangsrekrutierung zu werten. In den Länderinformationen finden sich auch keine Hinweise darauf, dass in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers von einer strukturellen Übermacht der Taliban auszugehen ist. Gegen eine solche Situation sprechen auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Tätigkeit für ausländische Kräfte. Eine solche Tätigkeit die in einem Umfeld, dass von einer als drückend empfundenen Übermacht der Taliban dargestellt wird, ist aus Sicht des Richters nur in völliger Verkennung der Gefahr dieser Situation denkbar. Gegen eine solche Situation spricht darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass es in seiner Ortschaft durchaus üblich gewesen sei, dass Burschen der gleichen Familie, teilweise für die Amerikaner und teilweise für deren Gegner tätig gewesen seien. Insgesamt habe die eine Hälfte für die Amerikaner und die andere Hälfte für die Taliban gearbeitet. Auch diese Schilderung erscheint im Lichte der vorliegenden Länderinformationen nicht nachvollziehbar und geeignet eine kleindörfliche Struktur zu beschreiben, die wenn auch nur aus opportunistischer Haltung heraus, ihre minderjährigen Kinder als Helfer den Taliban überlässt. Den Länderberichten zu Folge ist aber unter anderem eben eine Situation in der die Taliban als "herrschende" Macht vor Ort wahrgenommen werden eine Voraussetzung dafür, dass es zu einer vom Umfeld akzeptierten Zusammenarbeit mit diesen kommen kann. Überhaupt stellt eine Zwangsrekrutierung laut Länderfeststellungen eine Ausnahme dar, insbesondere wenn Kinder unter zehn Jahren betroffen sein sollen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, Gründe zu nennen warum gerade er, als Kind von acht bis zehn Jahren zur Unterstützung der Taliban herangezogen hätte werden sollen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesamt vorgebrachten Ermordung seines älteren Bruders und den angeblichen Tod des Vaters, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach sich in einer Gesamtschau des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, für den Richter der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer Details zu seiner Fluchtgeschichte nachschiebt um diese in eine aus seiner Sicht erfolgversprechende Richtung abzuändern. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass der Beschwerdeführer bereits in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, die Ladung samt Merkblatt nicht verstanden zu haben, weil er Analphabet sei. Er habe daher auch keinen Kontakt zur Rechtsberatungsorganisation aufnehmen können. Die Verhandlung wurde daraufhin zum Zweck der zwischenzeitlichen Kontaktaufnahme mit einem Rechtsvertreter vertagt. In der fortgesetzten Verhandlung erschien der Beschwerdeführer abermals unvertreten. Der Beschwerdeführer war weiters auf Aufforderung in der Lage, abweichend von seinen bisherigen Angaben, teilweise die Ladung zu seiner zweiten Verhandlung vorzulesen. Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer, befragt über die Gründe des Fernbleibens seines Rechtsvertreters, dass er mehrfach in den letzten Tagen Kontakt zu der Rechtsberatungsorganisation gesucht hätte und diese auch eine Teilnahme an der Verhandlung zugesagt hätte. Auf fernmündliche Nachfrage wurde dem erkennenden Richter (wie schon im Zuge der ersten Verhandlung) von dieser mitgeteilt, dass keine Vollmacht bestehe, jegliche Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer fruchtlos verlaufen sei und der Beschwerdeführer das letzte Mal im Jahr 2016 Kontakt gesucht hätte. Auf Vorhalt dieses Umstandes konnte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung dazu abgeben. Dies rundete für den erkennenden Richter den Eindruck, dass der Beschwerdeführer keinerlei Interesse an der Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts hat ab und verstärkte den Eindruck der persönlichen Unglaubwürdigkeit und der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das unsubstantiierte, unplausible und in sich unschlüssigen Vorbringen des unglaubwürdigen Beschwerdeführers nicht geeignet war, eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers, glaubhaft darzustellen. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan (Wien, 02.03.2017- letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018) und dem Landinfo Report (Arbeitsübersetzung)vom 29.Juni 2017, Rekrutierung durch die Taliban. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht - regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zu Grunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuellen Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Abweisung der Beschwerde Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858 sowie jüngst vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858 sowie jüngst vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/055). Die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/055). Die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. zuletzt VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0036, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche zuletzt VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0036, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Vor dem dargestellten Hintergrund ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen: Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, konnte eine Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund einer ihm bzw. seiner Familie unterstellten oppositionellen Haltung nicht unterstellt werden. Aus einer Gesamtschau konnte der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen und ist diese nicht maßgeblich wahrscheinlich. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan im konkreten Fall mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinreichend Rechnung getragen wurde. Aus diesem Grund verwehrte es sich zudem das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen (vgl. VwGH vom 25.03.2015, Ra 2014/18/0168).Abschließend wird darauf hingewiesen, dass einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan im konkreten Fall mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinreichend Rechnung getragen wurde. Aus diesem Grund verwehrte es sich zudem das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen vergleiche VwGH vom 25.03.2015, Ra 2014/18/0168). Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Der Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Anspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Anspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der