Obsah (4)
Art 133Art 69§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.03.2018 GeschäftszahlW258 2143800-1 SpruchW258 2143800-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWE
Art 133Abs 4 B-VG nicht
B) Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge kurz "BF") stellte am 18.04.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.04.2015 gab der BF an, Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan") und in XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Laghman geboren zu sein. Er sei ledig und kinderlos. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil sein Vater als Kommandant der Taliban von der Regierung bei einem Bombenanschlag getötet worden sei und daraufhin die Taliban den BF rekrutieren hätten wollen. Aufgrund seiner Weigerung sei er mit dem Tod bedroht worden. Ebenso verfolge ihn die Regierung.In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.04.2015 gab der BF an, Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan") und in römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Laghman geboren zu sein. Er sei ledig und kinderlos. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil sein Vater als Kommandant der Taliban von der Regierung bei einem Bombenanschlag getötet worden sei und daraufhin die Taliban den BF rekrutieren hätten wollen. Aufgrund seiner Weigerung sei er mit dem Tod bedroht worden. Ebenso verfolge ihn die Regierung. Mit Schreiben vom 14.09.2016 erstattete der BF durch seine Vertretung ergänzendes Vorbringen zu seinen persönlichen Verhältnissen und der Sicherheitslage in der Provinz Laghman. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge "belangte Behörde") am 15.09.2016 führte der BF ergänzend aus, er sei sunnitischer Muslim und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine Mutter, seine drei Brüder, welche zwischen dreizehn und sechzehn Jahre alt seien, und eine Schwester würden nach wie vor in seinem Heimatdorf leben. Eine andere Schwester lebe in Jalalabad, wobei er mit dieser in Kontakt stehe. In seinem Heimatdorf XXXX habe er für drei Jahre die Koranschule besucht. Sein Vater sei vor ca vier, fünf Jahren bei einem seitens der Regierung in Sangar verübten Bombenanschlag verstorben. Sein Vater habe seit der Gründung der Taliban für diese als Kommandant gedient. Den genauen Rang seines Vaters kenne er nicht, er habe gegen die afghanische Regierung und ausländische Truppen gearbeitet. Zu Lebzeiten seines Vaters seien täglich Talibankämpfer bei Ihnen zuhause gewesen. Sein Vater habe aber nie gewollt, dass er in dessen Fußstapfen treten solle. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF zusammenfassend aus, dass nach dem Tod seines Vaters fünfzehn Talibankämpfer zu ihnen nachhause gekommen seien, welche von ihm den Beitritt zu den Taliban verlangt hätten widrigenfalls er zwangsrekrutiert bzw getötet werden würde. Dieser Vorfall habe sich 2014 zugetragen, einen Monat später sei er schlussendlich geflüchtet. Überdies seien einige Male Regierungstruppen vorbeigekommen, welche ihn verhaften hätten wollen. Er sei jedoch jedes Mal bei seiner Tante gewesen. Erneut dazu befragt, gab der BF an, dass die Regierungstruppen wegen seines Vaters gekommen wären und das Haus nach Waffen durchsucht hätten. Bei einer Rückkehr befürchte er einen Tod durch die Taliban bzw. die Arbaki Miliz (Regierungstruppe).In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge "belangte Behörde") am 15.09.2016 führte der BF ergänzend aus, er sei sunnitischer Muslim und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Seine Mutter, seine drei Brüder, welche zwischen dreizehn und sechzehn Jahre alt seien, und eine Schwester würden nach wie vor in seinem Heimatdorf leben. Eine andere Schwester lebe in Jalalabad, wobei er mit dieser in Kontakt stehe. In seinem Heimatdorf römisch 40 habe er für drei Jahre die Koranschule besucht. Sein Vater sei vor ca vier, fünf Jahren bei einem seitens der Regierung in Sangar verübten Bombenanschlag verstorben. Sein Vater habe seit der Gründung der Taliban für diese als Kommandant gedient. Den genauen Rang seines Vaters kenne er nicht, er habe gegen die afghanische Regierung und ausländische Truppen gearbeitet. Zu Lebzeiten seines Vaters seien täglich Talibankämpfer bei Ihnen zuhause gewesen. Sein Vater habe aber nie gewollt, dass er in dessen Fußstapfen treten solle. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF zusammenfassend aus, dass nach dem Tod seines Vaters fünfzehn Talibankämpfer zu ihnen nachhause gekommen seien, welche von ihm den Beitritt zu den Taliban verlangt hätten widrigenfalls er zwangsrekrutiert bzw getötet werden würde. Dieser Vorfall habe sich 2014 zugetragen, einen Monat später sei er schlussendlich geflüchtet. Überdies seien einige Male Regierungstruppen vorbeigekommen, welche ihn verhaften hätten wollen. Er sei jedoch jedes Mal bei seiner Tante gewesen. Erneut dazu befragt, gab der BF an, dass die Regierungstruppen wegen seines Vaters gekommen wären und das Haus nach Waffen durchsucht hätten. Bei einer Rückkehr befürchte er einen Tod durch die Taliban bzw. die Arbaki Miliz (Regierungstruppe). Mit Schreiben vom 28.09.2016 legte der BF der belangten Behörde Länderberichte zum Thema Zwangsrekrutierung und verschiedene Judikate vor. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 13.10.2016 mangels Glaubhaftmachung einer persönlichen Verfolgung oder Gefährdung ab, gewährte dem BF subsidiären Schutz und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.10.
- Gegen den abweisenden Spruchteil richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 20.10.2017, wobei er im Wesentlichen eine unrichtige Beweiswürdigung geltend macht. Der BF passe geradezu idealtypisch in das Rekrutierungsmuster der Taliban. In der am 10.02.2017 hg durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der BF neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Am 26.02.2018 wurden den Parteien wegen Zeitablaufs aktualisierte Länder- und Lageberichte übermittelt und ihnen eine Frist zur Stellungnahme von sieben Tagen eingeräumt. Die Parteien brachten keine Stellungnahmen ein. Beweise wurden aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei und Einsicht in den Verwaltungsakt des BF (OZ 1) sowie in die folgenden Urkunden: * der EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan - Recruitment by armed groups -, September 2016, der auf Grund der gerichtsnotorischen englischen Sprache in deutscher Übersetzung verwendet wird (in Folge kurz als "EASO" bezeichnet); * eine Übersicht der Distrikte der Provinz Laghman sowie ein Lagebericht über die von der Regierung oder regierungsfeindlichen Truppen kontrollierten Distrikte vom
- März 2017 und Lageberichte über die von den Taliban bzw von IS kontrollierten Gebieten vom 01.04.2016, vom 22.11.2017 und vom 21.02.2018 (in Folge auch kurz als "Lagekarten" bezeichnet); * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation vom 30.01.2018 (in Folge kurz als "LIB" bezeichnet). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
- Zur individuellen Situation des BF: Der männliche, volljährige, kinderlose und gesunde BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er spricht als Muttersprache Paschtu und wurde am XXXXin Afghanistan, in der Provinz Laghman, im Distrikt XXXX, Dorf XXXX, geboren und ist dort aufgewachsen.Der männliche, volljährige, kinderlose und gesunde BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er spricht als Muttersprache Paschtu und wurde am XXXXin Afghanistan, in der Provinz Laghman, im Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren und ist dort aufgewachsen. Die Mutter und die drei Brüder des BF, die zwischen zwölf und sechzehn Jahre alt sind, leben nach wie vor - unbehelligt - im Heimatdorf. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Der BF wurde und wird durch die Taliban oder den afghanischen Staat weder bedroht, noch kam es zu Übergriffen der Taliban oder des afghanischen Staates auf den BF. Insbesondere haben die Taliban nicht versucht, den BF mit Zwang zu rekrutieren. Auch im Falle seiner Rückkehr in den Distrikt XXXX besteht für den BF keine derartige Bedrohung.Der BF wurde und wird durch die Taliban oder den afghanischen Staat weder bedroht, noch kam es zu Übergriffen der Taliban oder des afghanischen Staates auf den BF. Insbesondere haben die Taliban nicht versucht, den BF mit Zwang zu rekrutieren. Auch im Falle seiner Rückkehr in den Distrikt römisch 40 besteht für den BF keine derartige Bedrohung. Der BF ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet Österreichs eingereist und hat am 18.04.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.
- Zur Zwangsrekrutierung allgemein: Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (LIB S 34). 1.
- Zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban: Die Taliban rekrutieren nach wie vor durch lokale Kommandanten, Stammesälteste sowie in Madrassen oder Moscheen. In 2016 werden die Taliban immer mehr als die siegreiche Macht anerkannt, wodurch sie generell unter weniger Druck stehen als bspw in 2012 (vgl EASO S 14).Die Taliban rekrutieren nach wie vor durch lokale Kommandanten, Stammesälteste sowie in Madrassen oder Moscheen. In 2016 werden die Taliban immer mehr als die siegreiche Macht anerkannt, wodurch sie generell unter weniger Druck stehen als bspw in 2012 vergleiche EASO S 14). Die Motivation, einer bewaffneten Gruppierung beizutreten, wird von der lokalen Situation, unter Berücksichtigung der Sicherheits-, Wirtschafts- und politischen Lage wie auch von der Gruppendynamik und individuellen Entscheidungen, bestimmt (vgl EASO S 14).Die Motivation, einer bewaffneten Gruppierung beizutreten, wird von der lokalen Situation, unter Berücksichtigung der Sicherheits-, Wirtschafts- und politischen Lage wie auch von der Gruppendynamik und individuellen Entscheidungen, bestimmt vergleiche EASO S 14). Die Rekrutierung erfolgt allerdings nicht ausschließlich durch den Einsatz von Zwangsmitteln, sondern kann auch friedlich erfolgen. In solchen Fällen ist der Rekrutierer den potentiell zu rekrutierenden Kindern bereits bekannt und versucht diese von einem Kampf für die Taliban zu überzeugen. Gelegentlich wird auch Druck auf die Familien ausgeübt bzw. Geld für eine Vereinigung mit den Taliban angeboten. Es kann auch von einem Familienmitglied, welches Mitglied der Taliban ist, Zwang oder Druck ausgeübt werden (vgl EASO S 22).Die Rekrutierung erfolgt allerdings nicht ausschließlich durch den Einsatz von Zwangsmitteln, sondern kann auch friedlich erfolgen. In solchen Fällen ist der Rekrutierer den potentiell zu rekrutierenden Kindern bereits bekannt und versucht diese von einem Kampf für die Taliban zu überzeugen. Gelegentlich wird auch Druck auf die Familien ausgeübt bzw. Geld für eine Vereinigung mit den Taliban angeboten. Es kann auch von einem Familienmitglied, welches Mitglied der Taliban ist, Zwang oder Druck ausgeübt werden vergleiche EASO S 22). Die Verbreitung der Rekrutierung durch Zwangsmaßnahmen verhält sich proportional zur der Taliban entgegengebrachten Gegenwehr in den jeweiligen Siedlungsgebieten. In vielen Gebieten werden die Taliban als siegreiche Macht angesehen, wo ihnen eine größere Anzahl an freiwilligen Kämpfern zur Verfügung stehen, wodurch sie nicht auf den Einsatz von Zwangsmaßnahmen zurückgreifen müssen. In anderen Gebieten hingegen ist das Bedürfnis der Taliban, zusätzliche Kämpfer für sich zu gewinnen, dringlicher, wobei der Einsatz von Zwangsmaßnahmen eher die Ausnahme darstellt (vgl EASO S 22).Die Verbreitung der Rekrutierung durch Zwangsmaßnahmen verhält sich proportional zur der Taliban entgegengebrachten Gegenwehr in den jeweiligen Siedlungsgebieten. In vielen Gebieten werden die Taliban als siegreiche Macht angesehen, wo ihnen eine größere Anzahl an freiwilligen Kämpfern zur Verfügung stehen, wodurch sie nicht auf den Einsatz von Zwangsmaßnahmen zurückgreifen müssen. In anderen Gebieten hingegen ist das Bedürfnis der Taliban, zusätzliche Kämpfer für sich zu gewinnen, dringlicher, wobei der Einsatz von Zwangsmaßnahmen eher die Ausnahme darstellt vergleiche EASO S 22). Um einen Mangel an Kämpfer auszugleichen, nutzen die Taliban neuerdings mobile Spezialeinheiten, die in bestimmte Gebiete entsandt werden können; dadurch ist die Notwendigkeit reduziert, auf lokaler Ebene mit Zwang zu rekrutieren (vgl EASO S 22).Um einen Mangel an Kämpfer auszugleichen, nutzen die Taliban neuerdings mobile Spezialeinheiten, die in bestimmte Gebiete entsandt werden können; dadurch ist die Notwendigkeit reduziert, auf lokaler Ebene mit Zwang zu rekrutieren vergleiche EASO S 22). Der überwiegende Teil der Talibanrekruten sind Paschtunen, wobei die Rekrutierung von anderen Volksgruppen zwar möglich, aber nicht verbreitet und ortsabhängig ist (vgl EASO S 18).Der überwiegende Teil der Talibanrekruten sind Paschtunen, wobei die Rekrutierung von anderen Volksgruppen zwar möglich, aber nicht verbreitet und ortsabhängig ist vergleiche EASO S 18). Die Entscheidung sich den Taliban anzuschließen, wird oftmals direkt von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Dorfvorstehern getroffen (vgl EASO S 22).Die Entscheidung sich den Taliban anzuschließen, wird oftmals direkt von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Dorfvorstehern getroffen vergleiche EASO S 22). Familienmitglieder verstorbener oder kampfunfähiger Kämpfer haben grundsätzlich nicht die Pflicht, diese zu ersetzen. Die Taliban zeigen Respekt gegenüber den Familien ihrer verstorbenen Kämpfer und unterstützen sie finanziell (vgl EASO S 22).Familienmitglieder verstorbener oder kampfunfähiger Kämpfer haben grundsätzlich nicht die Pflicht, diese zu ersetzen. Die Taliban zeigen Respekt gegenüber den Familien ihrer verstorbenen Kämpfer und unterstützen sie finanziell vergleiche EASO S 22). 1.
- Auszug der Konsequenzen einer Verweigerung: Gebiete, welche die Taliban nicht unterstützen, insbesondere weil sie keine Kämpfer bereitstellen, und die sich in der Nähe von den Hochburgen der Taliban befinden, werden zum Ziel der Taliban. Die Taliban versuchen die Bevölkerung zunächst von sich zu überzeugen und zwingen sie schlussendlich, der Aufstandsbewegung beizutreten. Viele Stammesälteste wurden auf Grund Ihres Widerstandes von den Taliban eliminiert (vgl EASO S 24).Gebiete, welche die Taliban nicht unterstützen, insbesondere weil sie keine Kämpfer bereitstellen, und die sich in der Nähe von den Hochburgen der Taliban befinden, werden zum Ziel der Taliban. Die Taliban versuchen die Bevölkerung zunächst von sich zu überzeugen und zwingen sie schlussendlich, der Aufstandsbewegung beizutreten. Viele Stammesälteste wurden auf Grund Ihres Widerstandes von den Taliban eliminiert vergleiche EASO S 24). 1.
- Zur Rekrutierung von Kindern:
Art 69
des Verhaltenskodex (Lahya) der Taliban, dürfen bartlose Jugendliche nicht in Kasernen oder in Militärstützpunkten untergebracht werden. Dem ungeachtet steigt die Zahl der Zwangsrekrutierungen von Kindern seit Mitte 2015 im Norden von Afghanistan, insbesondere in der Region Kunduz (vgl EASO S 39).
Artikel 69
, des Verhaltenskodex (Lahya) der Taliban, dürfen bartlose Jugendliche nicht in Kasernen oder in Militärstützpunkten untergebracht werden. Dem ungeachtet steigt die Zahl der Zwangsrekrutierungen von Kindern seit Mitte 2015 im Norden von Afghanistan, insbesondere in der Region Kunduz vergleiche EASO S 39). Bei Beginn eines Bart-, Gesichtshaarwuchses werden Jungen unabhängig vom tatsächlichen Alter für rekrutierungsfähig betrachtet (vgl EASO S 40).Bei Beginn eines Bart-, Gesichtshaarwuchses werden Jungen unabhängig vom tatsächlichen Alter für rekrutierungsfähig betrachtet vergleiche EASO S 40). 1.
- Zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie zB Kunduz City und der Provinz Helmand. Zu Jahresende von 2016 haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (LIB S 44). 1.
- Zur Sicherheitslage in Laghman im Allgemeinen und in Alingar im Besonderen: Im Zeitraum von 01.09.2015 bis 31.05.2016 wurden in der Provinz Laghman 852 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Sicherheitsoperationen in der Provinz Nangarhar sind eine Ursache für Unsicherheit in Laghman. Aus Nangarhar von den Sicherheitskräften vertriebene Aufständische sickern von Nangarhar nach Laghman ein, und stellen dort einen Unsicherheitsfaktor dar. Taliban und andere Aufständische operieren in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz und führen dort Angriffe aus. In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (LIB S 100). Der Distrikt Alingar ist nicht umkämpft und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung.
- Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF und zur allgemeinen Lage: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zu seinem Leben und zu seiner Familie ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Die Feststellung seines Geburtsdatums ergibt sich aus der im behördlichen Verfahren eingeholten Volljährigkeitsbeurteilung (OZ 1 S 143 ff). Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die sich auf mehrere, im Wesentlichen übereinstimmende Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen. Die Feststellungen zur Gebietskontrolle in XXXX gründen sich auf den Lageberichten.Die Feststellungen zur Gebietskontrolle in römisch 40 gründen sich auf den Lageberichten. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen: Den den Angaben des BF zu seiner Bedrohung durch die Taliban bzw Regierungstruppen konnte nicht gefolgt werden. Der BF hat vorgebracht, er sei gefährdet, von den Taliban mit Zwang rekrutiert zu werden. Zwar kommt es in Afghanistan nach wie vor zu Rekrutierungen durch Zwang, weil die Taliban aber derzeit weniger unter Druck stehen als im Jahr 2012 wird von ihnen nur in Ausnahmefällen Zwang angewendet. Der BF hat daher glaubhaft zu machen, warum gerade er im Falle einer Rückkehr nach Laghman, gefährdet sein würde, durch Zwang rekrutiert zu werden. Der BF bringt dazu vor, dass er der Sohn eines Kommandanten der Taliban war. Nach seinem Tod, verlangten die Taliban, dass der BF seinem Vater nachfolgen solle; allenfalls würden sie ihn mit Zwang rekrutieren. Mit diesem Vorbringen kann der BF die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Bedrohung nicht stärken, weil nach den Feststellungen die Taliban grundsätzlich nicht von Familien ihrer verstorbenen Kämpfer verlangen, den Verstorbenen zu ersetzen. Im Gegenteil ist in diesen Fällen sogar damit zu rechnen, dass die Taliban den verbliebenen Familienmitgliedern mit Respekt begegnen und sie finanziell unterstützen. Auch sei zum Zeitpunkt, zu dem die Taliban angeblich versucht hätten, den BF zu rekrutieren, sein Heimatdorf unter der ausschließlichen Besetzung der Taliban gewesen. Diese hätten auch regen Zuspruch unter der Bevölkerung gefunden und seien demnach im Dorf gut etabliert gewesen. Die vorgebrachte Zwangsrekrutierung steht damit nicht im Einklang zu den Feststellungen, wonach die Taliban in Gebieten wo sie als siegreiche Macht anerkannt werden, keine zusätzlichen Kämpfer für sich rekrutieren müssen, weil ihnen ohnehin freiwillig Kämpfer bereitgestellt werden (so auch der BF in OZ 4 S 8, wonach er glaube, dass sich Kämpfer aus dem Dorf freiwillig den Taliban angeschlossen hätten). Die vom BF im Rahmen seiner Beschwerde zitierten UNHCR-Richtlinien vom 21.04.2016 und die im Verfahren zitierten gutachterlichen Stellungnahmen von Hila Asef zur hg AZ W225 1438035-1 und von Dr. Sarajuddin Rasuly zur hg AZ W151 2118522-1, wonach berichtet wird, dass in Gegenden, wo die Aufständischen effektive Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, die Aufständischen zur Rekrutierung von Kämpfern auch Methoden anwenden, die auf Zwang basieren, stehen dazu nicht im Widerspruch. Nach den Feststellungen ist hinsichtlich der Gefahr einer Zwangsrekrutierung nämlich zu differenzieren, mit welcher Gegenwehr die Taliban in den jeweiligen Siedlungsgebieten zu rechnen haben. Da nach Angaben des BF die Taliban in seinem Heimatdorf breite Unterstützung hatten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die in den UNHCR-Richtlinien genannte allgemeine Gefahr in diesem konkreten Fall realisiert hat. Letztlich konnte auch die hg Einvernahme des BF sein Fluchtvorbringen nicht bescheinigen, weil seine Angaben in wesentlichen Aspekten widersprüchlich waren: So sagte der BF sowohl im Rahmen der Erstbefragung (OZ 1 S 5) als auch der Einvernahme (OZ 1 S 217) vor der belangten Behörde aus, sein Vater sei bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.02.2017 gab er hingegen an, dass sein Vater bei einem nächtlichen Militärangriff getötet worden sei und schloss eine Bombenexplosion dezidiert aus (OZ 4 S 9). Auch zum Todeszeitpunkt seines Vaters machte der BF unterschiedliche Angaben. So gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, sein Vater sei im Jahr 2012 ums Leben gekommen und die Bedrohung durch die Taliban habe im Jahr 2014, also zwei Jahre später stattgefunden (OZ 1 S 217 und 225). In der Beschwerdeverhandlung gab er als Zeitabstand lediglich sechs Monate an (OZ 4 S 13). Weiters gab der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass täglich Talibankämpfer bei ihnen zuhause gewesen seien, um sich mit seinem Vater auszutauschen. Namentlich könne er sich ua an "XXXX" erinnern (OZ 1 S 219). Dazu im Widerspruch steht allerdings die Aussage des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach "XXXX" der Anführer im Dorf gewesen sei, er diesen aber nie persönlich gesehen habe (OZ 4 S 7). Auch hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgungshandlungen durch die Regierungstruppen verstrickte sich der BF in Widersprüche. Den eingangs in der Einvernahme durch die belangte Behörde vorgebrachten Umstand, dass die Regierungstruppen ihn verhaften hätten wollen, revidierte er, indem er angab, dass sie ausschließlich wegen seines Vaters das Haus nach Waffen durchsucht hätten (OZ 1 S 225 f). In der Beschwerdeverhandlung verlagerte sich die Geschichte dahingehend, dass seine Mutter Angst vor nächtlichen Militäroperationen gehabt und der BF deshalb Zuflucht bei seiner Tante väterlicherseits gesucht habe. Seine Mutter sei von den Regierungstruppen nach Waffen und den Verbleib des BF gefragt worden. Wäre er zuhause gewesen, hätten sie vielleicht auf ihn geschossen (OZ 4 S 16 f). Die Widersprüche lassen sich entgegen dem Vorbringen des BF auch nicht durch Missverständnisse mit der Behörde erklären, weil das zum Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung widersprüchliche Vorbringen zum Teil sowohl von Landespolizeidirektion als auch von der belangten Behörde protokolliert worden ist. Auch sind keine Verständigungsschwierigkeiten ersichtlich, insbesondere, ist für die Einvernahme vor der belangten Behörde - entgegen der Behauptung des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach ein Dolmetscher für die Sprache Dari bestellt worden sei (OZ 4 S 3) - ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu bestellt worden (OZ 1 S 213). Auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des BF (vgl VwGH vom 24.09.2014, Zl 2014/19/0020) und seinem detaillierten Vorbringen konnten die Widersprüche in seinen Aussagen und die deutlichen Abweichen seines Vorbringen zu den Länderfeststellungen nicht aufgelöst werden, weshalb hinsichtlich seines Fluchtvorbringens letztlich von einer nicht erlebnisbasierten Schilderung auszugehen war.Auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des BF vergleiche VwGH vom 24.09.2014, Zl 2014/19/0020) und seinem detaillierten Vorbringen konnten die Widersprüche in seinen Aussagen und die deutlichen Abweichen seines Vorbringen zu den Länderfeststellungen nicht aufgelöst werden, weshalb hinsichtlich seines Fluchtvorbringens letztlich von einer nicht erlebnisbasierten Schilderung auszugehen war. Die Feststellung, dass für den BF auch derzeit in XXXX kein besonderes Risiko besteht, Opfer einer zwangsweisen Rekrutierung zu werden, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Rekrutierungen mit Zwang stellen derzeit die Ausnahme dar. Mit Zwangsrekrutierungen ist dabei vermehrt in umkämpften Gebieten bzw in Gegenden zu rechnen, wo von der Bevölkerung eine Gegenwehr zu erwarten ist. Der Heimatbezirk des BF, XXXX, ist derzeit aber weder von den Taliban besetzt noch zwischen Regierungstruppen und den Taliban umkämpft.Die Feststellung, dass für den BF auch derzeit in römisch 40 kein besonderes Risiko besteht, Opfer einer zwangsweisen Rekrutierung zu werden, ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Rekrutierungen mit Zwang stellen derzeit die Ausnahme dar. Mit Zwangsrekrutierungen ist dabei vermehrt in umkämpften Gebieten bzw in Gegenden zu rechnen, wo von der Bevölkerung eine Gegenwehr zu erwarten ist. Der Heimatbezirk des BF, römisch 40 , ist derzeit aber weder von den Taliban besetzt noch zwischen Regierungstruppen und den Taliban umkämpft. Daran kann auch nichts ändern, dass die dem Heimatdistrikt des BF (XXXX) nordöstlich angrenzende Provinz Kunar, teilweise von den Taliban besetzt ist. Zwar haben Dorfgemeinschaften, die offen die Taliban ablehnen und sich in der Nähe von Talibanhochburgen befinden, mit versuchten Einflussnahmen und im äußersten Fall mit Übergriffen zu rechnen. Die Dorfbewohner waren aber nach Angaben des BF den Taliban gegenüber grundsätzlich positiv eingestellt. Weiters sind lokale Rekrutierungen eher unwahrscheinlich, weil die Taliban auf mobile Spezialeinheiten setzen, die in den jeweils problematischen Gebieten eingesetzt werden können.Daran kann auch nichts ändern, dass die dem Heimatdistrikt des BF (römisch 40 ) nordöstlich angrenzende Provinz Kunar, teilweise von den Taliban besetzt ist. Zwar haben Dorfgemeinschaften, die offen die Taliban ablehnen und sich in der Nähe von Talibanhochburgen befinden, mit versuchten Einflussnahmen und im äußersten Fall mit Übergriffen zu rechnen. Die Dorfbewohner waren aber nach Angaben des BF den Taliban gegenüber grundsätzlich positiv eingestellt. Weiters sind lokale Rekrutierungen eher unwahrscheinlich, weil die Taliban auf mobile Spezialeinheiten setzen, die in den jeweils problematischen Gebieten eingesetzt werden können. Auf dem in der Stellungnahmen des BF vom 14.09.2016 und 28.09.2016 vorgelegten Informationsbericht von EASO über die Rekrutierungsstrategien der Taliban von Juli 2012, war nicht näher einzugehen, weil sich das erkennende Gericht auf den diesbezüglich aktuelleren Bericht von EASO von September 2016 stützt.
- Rechtlich folgt daraus: Zu A) Spruchpunkt I.:Zu A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.1 Asyl nach § 3 Asylgesetz 2005:3.1 Asyl nach Paragraph 3, Asylgesetz 2005: 3.1.1 Allgemeines:
§ 3
Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinn Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, (in Folge kurz als "GFK" bezeichnet) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinn Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, (in Folge kurz als "GFK" bezeichnet) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva).Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehender und auf einem Konventionsgrund beruhender Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 03.03.2017, Ra 2016/01/0293). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 06.07.2011, Zl 2008/19/0994; 24.02.2015, Ra 2014/18/0063; zum Erfordernis der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit siehe VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).Auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehender und auf einem Konventionsgrund beruhender Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 03.03.2017, Ra 2016/01/0293). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 06.07.2011, Zl 2008/19/0994; 24.02.2015, Ra 2014/18/0063; zum Erfordernis der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit siehe VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Relevant kann dabei nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; zum Entscheidungszeitpunkt muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu rechnen sein (vgl ua VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).Relevant kann dabei nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; zum Entscheidungszeitpunkt muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu rechnen sein vergleiche ua VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). 3.1.1 Zu den individuellen Fluchtgründen: Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Taliban der BF aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte -politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/01/0069 uvm).Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Taliban der BF aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte -politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/01/0069 uvm). Da die allgemeine Lage in der Herkunftsprovinz des BF, Laghman, nicht derart gestaltet ist, dass jeder wehrfähige Mann der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre, und keine Bedrohung des BF durch die Taliban, die afghanische Regierung oder eine andere asylrelevante individuelle Bedrohung festgestellt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der (jeweils zitierten) bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der (jeweils zitierten) bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W258.2143800.1.00