GA) Die Beschwerdeverfahren werden
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der übrigen Beschwerdeführer. Am 28.04.2017 beantragten der mittlerweile volljährige Zweitbeschwerdeführer (BF2) sowie die BF1 für sich und ihre noch minderjährigen Kinder, den Drittbeschwerdeführer (BF3), die Viertbeschwerdeführerin (BF4) und den Fünftbeschwerdeführer (BF5), internationalen Schutz. Nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.04.2017 wurde sie am 31.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dazu vernommen. Mit den oben angeführten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
G und von subsidiär Schutzberechtigten
G in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), den BF keine Aufenthaltstitel
G erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Abs 2 Z 2 FPG erlassen und
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Einer Beschwerde dagegen wurde
Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit den oben angeführten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und von subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), den BF keine Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde dagegen wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen die Spruchpunkte II. und III. dieser Bescheide richten sich die Beschwerden der BF mit den Anträgen, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den BF subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu, festzustellen, dass Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig seien, und den BF Aufenthaltstitel
G zu erteilen, in eventu, die Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. dieser Bescheide richten sich die Beschwerden der BF mit den Anträgen, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den BF subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu, festzustellen, dass Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig seien, und den BF Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG zu erteilen, in eventu, die Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Die Beschwerden und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 29.08.2017 (und am Folgetag in der zuständigen Gerichtsabteilung) einlangten. Am 19.10.2017 wurden die BF nach Serbien abgeschoben. Zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ist ihre persönliche Mitwirkung (Einvernahme vor dem BVwG) erforderlich. Der aktuelle Aufenthaltsort der BF ist unbekannt und konnte durch die durchgeführten Erhebungen (Abfragen im ZMR, im GVS-Betreuungsinformationssystem und im Fremdenregister) nicht festgestellt werden.
G entzieht sich ein Asylwerber (ua) dann dem Asylverfahren, wenn dem BFA oder dem BVwG sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
G weder bekannt noch sonst durch das BFA oder das BVwG leicht feststellbar ist.
G sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entzieht sich ein Asylwerber (ua) dann dem Asylverfahren, wenn dem BFA oder dem BVwG sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG weder bekannt noch sonst durch das BFA oder das BVwG leicht feststellbar ist.
Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
G hat ein Asylwerber dem BVwG seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hat ein Asylwerber dem BVwG seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat. Da zur Ermittlung des Aufenthaltsorts der BF offenbar eingehendere Ermittlungen notwendig wären, kann nicht von einer leichten Feststellbarkeit des aktuellen Aufenthaltsorts der BF iSd § 24 Abs 1 Z 1 AsylG ausgegangen werden. Da die BF dem BVwG entgegen § 15 Abs 1 Z 4 AsylG ihre nunmehrige Anschrift oder ihren Aufenthaltsort nicht bekannt gaben, ist das Verfahren
G einzustellen, weil der Sachverhalt ohne ihre Einvernahme vor Gericht noch nicht entscheidungsreif ist.Da zur Ermittlung des Aufenthaltsorts der BF offenbar eingehendere Ermittlungen notwendig wären, kann nicht von einer leichten Feststellbarkeit des aktuellen Aufenthaltsorts der BF iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausgegangen werden. Da die BF dem BVwG entgegen Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ihre nunmehrige Anschrift oder ihren Aufenthaltsort nicht bekannt gaben, ist das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einzustellen, weil der Sachverhalt ohne ihre Einvernahme vor Gericht noch nicht entscheidungsreif ist. Die Revision
Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil keine konkreten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht wurden oder im Verfahren hervorgekommen sind.Die Revision
, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil keine konkreten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht wurden oder im Verfahren hervorgekommen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2126816.2.00
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