Obsah (12)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 58§ 55§ 9Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlI403 2171497-1 SpruchI403 2171497-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 23.06.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.06.2016 fand dazu eine Erstbefragung der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass es ihr und ihrer Schwester nach dem Tod ihrer Eltern in Nigeria sehr schlecht ergangen sei und sie nach Europa gereist sei, um eine bessere Zukunft zu finden. Am 05.10.2016 wurde die Beschwerdeführerin als Prostituierte unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 16.08.2017 erklärte die inzwischen volljährige Beschwerdeführerin zunächst, dass sie keine Einwände dagegen habe, dass die Einvernahme durch einen männlichen Organwalter und unter Heranziehung eines männlichen Dolmetschers für die Sprache Englisch geführt wird. Sie wiederholte, nach dem Tod ihrer Mutter in der Hoffnung auf eine bessere Zukunft Nigeria verlassen zu haben. Die Rückfrage des BFA bei der Landespolizeidirektion (LPD) Wien, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel drehen könnte, wurde mit Email der LPD Wien vom 29.08.2017 dahingehend beantwortet, dass von Seiten der Dienststelle keine Gründe vorliegen würden, sie als Opfer einer strafbaren Handlung anzusehen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
§ 46FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Grundlage der Entscheidung war, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung in Nigeria geltend gemacht hatte. Sie habe Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, in Erwartung einer besseren sozialen Stellung und besserer Lebensverhältnisse. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria unmenschliche Behandlung erdulden müsste.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Grundlage der Entscheidung war, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung in Nigeria geltend gemacht hatte. Sie habe Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, in Erwartung einer besseren sozialen Stellung und besserer Lebensverhältnisse. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria unmenschliche Behandlung erdulden müsste. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht von Rechtsanwalt Dr. Michael VELIK, der sich auf die ihm erteilte Vollmacht berief, am 18.09.2017 Beschwerde erhoben. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, nicht berücksichtigt zu haben, dass die Beschwerdeführerin nur leidlich Englisch sprechen würde; ein Dolmetscher für die Sprache Edo hätte beigezogen werden müssen. Aufgrund der sprachlichen Barrieren habe sie keine umfassende Aussage machen können. Dennoch würde es zahlreiche Hinweise geben, "dass die Beschwerdeführerin ein geradezu klassisches Opfer von Zwangsprostitution ist, der sie im Übrigen schon als Minderjährige ausgesetzt war." Aufgrund der sich in Nigeria ausbreitenden Ebola-Seuche sei auch eine gesundheitliche Gefährdung für die Beschwerdeführerin, welche zudem an nicht diagnostizierten Bauchschmerzen leiden würde, gegeben. Als Christin sei sie außerdem in ihrer Herkunftsregion Verfolgungshandlungen der islamischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Christliche Frauen und Kinder seien in den letzten Jahren zunehmend ins Visier von Boko Haram geraten. Sie versuche Deutsch zu lernen, habe österreichische Freunde und sei in einer christlichen Gemeinde integriert. Es wurde beantragt, * dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattzugeben * in eventu ihr subsidiären Schutz zu gewähren * in eventu den Sachverhalt selbst festzustellen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen * in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen * in eventu keine Rückkehrentscheidung zu erlassen * in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig ist * in eventu die Frist für die freiwillige Ausreise derartig zu verlängern, dass ihr die Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse möglich ist * eventualiter die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2017 vorgelegt. Am 01.03.2018 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten. Zur Verhandlung erschienen weder die Beschwerdeführerin noch ihre rechtsfreundliche Vertretung. Eine Nachschau im elektronischen Aktensystem des Bundesverwaltungsgerichtes zeigte, dass am Nachmittag des Vortages eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einem Arzt für Allgemeinmedizin und begründet mit "Krankheit", und eine Vertagungsbitte eingelangt waren. Im Rahmen der Verhandlung wurde von der erkennenden Richterin auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria, das der Beschwerdeführerin im Vorfeld der Verhandlung übermittelt worden war, verwiesen und der wesentliche Inhalt des Berichts des European Asylum Support Office (EASO), Country of Origin Information Report, Nigeria: Sex Trafficking of Women vom Oktober 2015 zusammengefasst. Das Protokoll wurde dem BFA, das ebenfalls keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt hatte, und dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelt. Im Protokoll wurde darauf hingewiesen, dass innerhalb von drei Tagen Befunde zur Bescheinigung, dass der Beschwerdeführerin eine Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich war, nachzubringen sind. Entsprechende Befunde langten bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias, ihre Identität steht aber nicht fest. Sie gehört zur Volksgruppe Edo und ist christlichen Glaubens. Sie lebte vor ihrer Ausreise in Benin City, Edo State. Sie verließ Nigeria im Jahr
- Die Beschwerdeführerin verfügt in Nigeria über Familie, darunter eine minderjährige Schwester und eine Tante. Allerdings gibt sie an, mit niemandem in Kontakt zu stehen und von ihrer Tante in der Vergangenheit schlecht behandelt worden zu sein. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen; sie ist erwerbsfähig. Die Beschwerdeführerin besuchte ungefähr 12 Jahre lang die Schule und begann eine Ausbildung im IT-Bereich. Im Falle einer Rückkehr würde sie nicht automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Im Verwaltungsverfahren machte die Beschwerdeführerin keine Verfolgung geltend. Die in der Beschwerde behauptete Gefährdung durch Boko Haram in Benin City ist nicht glaubhaft. Ebenso wenig wurde glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel in Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu erwarten hätte. Die Beschwerdeführerin hält sich seit eineinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Sie führt in Österreich eine Beziehung mit einem nigerianischen Staatsbürger und hat begonnen Deutsch zu lernen. Die Beschwerdeführerin arbeitet als Prostituierte. Sie ist Mitglied einer freichristlichen Gemeinde in Wien. 1.
- Zur allgemeinen Situation in Nigeria: Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht. In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos. Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos. Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen. In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu. Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen. Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert. Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein. Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. 1.
- Zur Situation von Frauen in Nigeria: Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 3.3.2017). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 21.11.2016). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 21.11.2016). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016). Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings vier Vizegouverneurinnen (AA 21.11.2016). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering - nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 4.2017a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 3.3.2017). Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sich mit sexueller Gewalt, körperlicher Gewalt, psychologischer Gewalt, schädlichen traditionellen Praktiken und sozioökonomischen Gewalt. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. Das Gesetz ist nur im Federal Capital Territory (FCT) gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird (USDOS 3.3.2017). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet oft bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 3.3.2017). Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 3.3.2017). Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer (UKHO 8.2016b). Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen.
dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (USDOS 3.3.2017). Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle (USDOS 3.3.2017). Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 3.3.2017). Etwa 20 Millionen nigerianische Frauen sind Opfer von FGM. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 21.11.2017).Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 3.3.2017). Etwa 20 Millionen nigerianische Frauen sind Opfer von FGM. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 21.11.2017). Das kanadische Immigration and Refugee Board berichtet, dass es unterschiedliche Zahlen zur Prävalenz der FGM in Nigeria gibt. Einige Quellen geben an, dass über 40 Prozent% der Frauen in Nigeria FGM ausgesetzt sind. Laut anderen Quellen liegt die Prävalenz der FGM zwischen 25-27 Prozent (IRB 13.9.2016) Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 21.11.2016). Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen (UKHO 2.2017). Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO .2.2017). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9.2.2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016).Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen (UKHO 2.2017). Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vergleiche UKHO .2.2017). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9.2.2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/D3.8.2016, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung AllAfrica (3.9.2014): Nigeria: Eradicating Female Genital Cutting, Hope for the Nigerian Child, http://allafrica.com/stories/201409040129.html, Zugriff 4.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
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Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 9.2016). Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 21.11.2016). Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 9.2016). Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 21.11.2016). Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b). Eine Auswahl spezifischer Organisationen: • African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vergleiche AWEG o.D.b). • The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-
(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-
(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vergleiche WOCON o.D.b). • Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), , 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja;, Tel.:19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse römisch zwei Abuja;, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vgl. WRAPA o. D.b).08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vergleiche WRAPA o. D.b). • Women Aid Collective (WACOL), Email: wacolenugu@wacolnigeria.org, wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com, wacolenugu@yahoo.com; Women House, No. 12 Mathias Iloh Avenue, Newton Enugu;, Tel.: +234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).+234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vergleiche WACOL o.D.b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): Contact Information, http://awegng.org/contactus.htm, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.b): About us, http://awegng.org/aboutus.htm, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17129693/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WACOL - Women Aid Collective (o.D.a): Contact Us, http://wacolnigeria.org/wacol/?page_id=58, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WACOL - Women Aid Collective (o.D.b): About Us, http://wacolnigeria.org/wacol/, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WOCON - Women's Consortium of Nigeria (o.D.a): Contact, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/5, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WOCON - Women's Consortium of Nigeria (o.D.b): About us, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/2, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.a): Contact Details, https://wrapanigeria.org/, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.b): https://wrapanigeria.org/whatiswrapa/, Zugriff 5.7.2017 1.
- Zu Menschenhandel in Nigeria Nigeria ist eine Drehscheibe des Menschenhandels; jährlich werden hunderte Mädchen und Frauen von dort nach Europa verbracht. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass Frauen und Mädchen generell dem Risiko unterliegen, Opfer von Frauenhandel zu werden. Es kann ebenfalls nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Opfer von Frauenhandel, das nach Nigeria zurückkehrt, automatisch einer Verfolgung der Menschenhändler unterliegt, welche sie ursprünglich nach Europa verbracht hatten. Dies ist abhängig von der individuellen Situation. Einige Frauen bzw. deren Familien mögen im Falle einer Rückkehr aber dem Risiko unterliegen, wegen ausstehender "Schulden" bedroht zu werden. Manche Frauen können im Fall der Rückkehr auch diskriminiert und sozial stigmatisiert werden (UK Home Office, Country Policy and Information Note - Nigeria: Trafficking of women, November 2016). Nigeria hat in den letzten Jahren Anstrengungen unternommen, um den internationalen Standards zur Bekämpfung von Frauenhandel zu entsprechen, allerdings nehmen auch Berichte zu, welche eine Verwicklung der Behörden in Menschenhandel aufzeigen. 2016 kam es in Nigeria zu 654 Untersuchungen, 24 Anklagen und 23 Verurteilungen wegen Menschenhandels. Die Mittel zum Opferschutz wurden allerdings gekürzt. Obwohl die Organisation National Agency for Prohibition of Traffic in Persons and other related matters (NAPTIP) sich eigentlich nur um Opfer von Menschenhandel kümmern sollte, wird sie auch oft als Opferschutzeinrichtungen für andere Bereiche herangezogen, was die Kapazität einschränkt. Nach wie vor gibt es 9 NAPTIP Unterkünfte, welche 313 Personen Schutz bieten. Zumeist wird eine Unterkunft maximal für sechs Wochen gewährt (US Department of State: Trafficking in Persons Report 2017 - Nigeria, 27.06.2017). Die meisten Opfer von Menschenhandel stammen aus Benin City, der Hauptstadt des Bundesstaats Edo. Die Rekrutierung Minderjähriger hat zugenommen. Vielen Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, ist der Verlust der Unterstützung durch Familie oder Gemeinschaft gemeinsam. Die nigerianische Regierung hat mit mehreren Maßnahmenpaketen versucht, gegen das Phänomen Handel mit Frauen anzugehen; dazu gehört insbesondere auch die Errichtung einer Agentur zur Bekämpfung des Menschenhandels, der National Agency for Prohibition of Traffic in Persons and other related matters (NAPTIP), im August 2003, zu deren Auftrag Untersuchung, Verfolgung, Überwachung, Beratung, Wiedereingliederung, Aufklärung und Fortbildung gehören. Es wird jedoch trotz all dieser Bemühungen geschätzt, dass die staatlichen Ausgaben in diesem Bereich unzureichend sind, insbesondere im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage nach NAPTIP-Diensten. Die Entscheidung darüber, dass eine Frau zum Arbeiten nach Europa geht, geht in manchen Fällen von der Familie aus. Prostitution wird in Nigeria moralisch nicht akzeptiert, weshalb die heimkehrenden Mädchen von ihren Gemeinschaften zwei Reaktionen erwarten können. Für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel stehen mehrere Unterkünfte zur Verfügung, die von der NAPTIP und verschiedenen Unterstützungsorganisationen betrieben werden. Es ist nicht genau bekannt, wie viele Frauen sich in den NAPTIP-Unterkünften aufhalten. Von den Quellen werden unterschiedliche maximale Aufenthaltszeiten genannt; manche sprechen von sechs Wochen, andere von einer Spanne zwischen zwei und sechs Wochen. Haben Frauen nach sechs Wochen noch immer keinen sicheren Aufenthaltsort oder Mittel für ihren Lebensunterhalt, kann der Aufenthalt in der NAPTIP-Unterkunft verlängert werden. Nach Angaben der IOM bleiben nur die Frauen länger als zwei Wochen in den Unterkünften, die gegen Menschenhändler ausgesagt haben und deren Fälle von der NAPTIP untersucht werden. Auf der anderen Seite sind Frauen, die in einer NAPTIP-Unterkunft leben, stigmatisiert, weil jeder davon ausgeht, dass sie im Ausland als Prostituierte gearbeitet haben. Daher schicken die NAPTIP-Mitarbeiter sie so bald wie möglich zu ihren Familien oder in Unterkünfte in anderen Gebieten Nigerias (Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu "Nigeria: Sexhandel mit Frauen"; abrufbar unter https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457689242_bz0415678den.pdf).
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin legte keinen amtlichen Lichtbildausweis (über die Verfahrenskarte hinaus) vor, so dass ihre Identität nicht abschließend festgestellt werden konnte. Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Volksgruppe, Glaubensgemeinschaft, Wohnort, Gesundheitszustand, Schulbildung ergeben sich aus den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren. Die Feststellungen zu ihrem Privatleben in Österreich ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Aussagen gegenüber dem BFA; Unterlagen wurden keine vorgelegt. Die Feststellung zu ihrem Gesundheitszustand ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin keine Befunde vorlegte. In der Einvernahme durch das BFA am 16.08.2017 erklärte sie, einen Schmerz in der Bauchgegend zu haben, dies aber noch nicht ärztlich abgeklärt zu haben. Nachdem keinerlei Befunde ins Verfahren eingebracht wurden, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt. In der Beschwerde wurde zwar erklärt, dass angesichts dieser Bauchschmerzen die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gesund sei, nicht nachvollziehbar sei, zugleich wurde es aber auch zu diesem Zeitpunkt im Verfahren unterlassen, irgendwelche ärztlichen Befunde vorzulegen bzw. überhaupt irgendeine schwere Erkrankung konkret zu behaupten. Auch aus der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist keinerlei Krankheitsbild ableitbar. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Mitglied einer freichristlichen Gemeinde ist, ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz. 2.
- Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin brachte im Verwaltungsverfahren nicht vor, dass sie in Nigeria verfolgt worden wäre; vielmehr gab sie an, in der Hoffnung auf eine bessere Perspektive ihr Heimatland verlassen zu haben. So hatte sie in der Erstbefragung am 24.06.2016 erklärt, dass ihre Eltern gestorben seien und sie danach Nigeria verlassen habe, um eine bessere Zukunft zu erlangen. Rückkehrbefürchtungen wurden nicht geäußert. Die Beschwerdeführerin gab in der Einvernahme durch das BFA am 16.08.2017 in Einklang mit der Erstbefragung an, dass ihre Eltern verstorben sind und ihre siebenjährige Schwester in einem Waisenhaus lebt. Sie würden nach dem Tod ihrer Mutter zunächst bei einer Tante gelebt haben, doch diese habe sie schlecht behandelt. Sie habe Nigeria 2016 mit dem Wunsch verlassen, ihrer schlechten finanziellen Lage zu entfliehen. Sie sei zunächst nach Libyen und von dort nach Italien gereist. In Libyen hätte sie sich prostituieren sollen, sie habe sich dem aber verweigert. In Italien habe sie einige Zeit mit einem älteren Italiener verbracht, dieser habe eine sexuelle Beziehung gewünscht, sie sei dem aber nicht nachgekommen. Er habe ihr dann geholfen, nach Österreich zu kommen. Hier lebe sie von der Grundversorgung und der Prostitution. Nach Nigeria könne sie nicht zurück, da sie kein Geld habe; sie wolle ihre Schwester nach Österreich bringen, da man hier Geld vom Staat bekomme. Sie führe in Österreich außerdem eine Beziehung mit einem nigerianischen Staatsbürger, der ihr auch geraten habe, ihre Tätigkeit als Prostituierte zu beenden. Dem BFA ist nicht entgegenzutreten, wenn es aufgrund dieser Aussagen im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis kam, dass die Beschwerdeführerin weder eine Verfolgung geltend gemacht hatte noch eine besondere Rückkehrbefürchtung, welche die Verletzung der in Art. 2oder 3 EMRK geschützten Rechte nahelegen würde, vorgebracht hatte.Dem BFA ist nicht entgegenzutreten, wenn es aufgrund dieser Aussagen im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis kam, dass die Beschwerdeführerin weder eine Verfolgung geltend gemacht hatte noch eine besondere Rückkehrbefürchtung, welche die Verletzung der in Artikel 2 o, d, e, r, 3 EMRK geschützten Rechte nahelegen würde, vorgebracht hatte. In der Beschwerde wurde moniert, dass die Befragungen der Beschwerdeführerin unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch stattgefunden haben würden. Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung erklärt hatte, dass Edo ihre Muttersprache sei, dass sie aber gut Englisch sprechen würde. Bei der Befragung durch das BFA bejahte sie, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei. Am Ende der Einvernahme erklärte sie, den Dolmetscher verstanden zu haben; das Protokoll wurde auch rückübersetzt und von der Beschwerdeführerin unterschrieben. Auch aus den im Akt einliegenden handschriftlichen Anmerkungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme durch das BFA ergeben sich Kenntnisse der englischen Sprache. Wenn in der Beschwerde auf die geringe Bildung der Beschwerdeführerin verwiesen wird, steht dem entgegen, dass sie selbst immer von einem 12jährigen Schulbesuch gesprochen hatte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus dem Protokoll der Einvernahme durch das BFA auch nicht, dass die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde behauptet, bloß einsilbig geantwortet hätte; so beantwortete sie manche Fragen kurz, manche ausführlich, daraus kann aber nicht auf eine mangelnde Verständigung geschlossen werden. Während des gesamten Verwaltungsverfahrens wurde keine Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Edo beantragt. Ein Verfahrensmangel ist diesbezüglich daher nicht feststellbar. In der Beschwerde wird weiter argumentiert, dass die Beschwerdeführerin "aus Gründen ihrer christlichen Religion, insbesondere auch als christliche Frau, in Nigeria vor Verfolgung nicht sicher ist". Eine Verfolgung wegen ihres christlichen Glaubens hatte die Beschwerdeführerin vor dem BFA aber explizit verneint und ergibt sich auch aus den Länderfeststellungen nicht, dass Christen in Nigeria generell Opfer eine Verfolgung wegen ihres Glaubens wären. Die Beschwerdeführerin stammt aus Benin City, einer Stadt, in der sich Christen in der Mehrheit befinden. Eine Verfolgung wegen des Glaubens entbehrt daher jeder Grundlage und ist nicht glaubhaft. Wenn in der Beschwerde weiter davon gesprochen wird, dass es "notorisch ist, dass in Nigeria - und insbesondere dem Herkunftsteilstaat der Beschwerdeführerin - Christen (und insbesondere Christinnen) vor Verfolgungshandlungen der (dortigen) islamischen Mehrheitsbevölkerung sowie gegen Übergriffe der Boko Haram nicht ausreichend geschützt sind", scheint verkannt zu werden, dass die Beschwerdeführerin immer angab, aus Edo State zu stammen und damit aus einem Bundesstaat, der nicht im Norden des Landes und damit in der von Boko Haram dominierten Region liegt. Eine Gefährdung durch Boko Haram in Benin City widerspricht den Länderfeststellungen und dem notorischen Amtswissen. Die Beschwerde führt zudem aus, dass die Beschwerdeführerin "offenbar zur Prostitution gezwungen wurde bzw. hätte werden sollen. [...] Dies alles weist mit hinreichender Deutlichkeit darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ein klassisches Opfer von Zwangsprostitution ist, der sie im Übrigen schon als Minderjährige ausgesetzt war." Es wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass Nigeria Drehscheibe des Menschenhandels ist und viele nigerianische Frauen nach Europa verbracht werden, um hier der Prostitution nachzugehen. Ebenso wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführerin aktuell der Prostitution nachgeht. Nähere Umstände werden aber auch in der Beschwerde nicht dargelegt, vielmehr wird nur von Hinweisen gesprochen und nie klargestellt, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in Libyen oder in Österreich zur Prostitution gezwungen wurde und ob dieser Zwang von jenen Personen ausgeübt wurde, welche auch für die Reise der Beschwerdeführerin nach Österreich verantwortlich zeichneten. Mit den vagen Hinweisen in der Beschwerde wird nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel dreht. Zudem würde, auch wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin etwa in Libyen zur Prostitution hätte gezwungen werden sollen oder auch tatsächlich wurde, dies nicht automatisch zur Gewährung von internationalen Schutz führen. Es ist nicht generell davon auszugehen, dass alle Frauen, die Opfer des Frauenhandels werden, automatisch den Status eines Flüchtlings zuerkannt bekommen. Zur Frage, ob in Menschenhandelsfällen aus Art. 4 EMRK ein Refoulement-Verbot abzuleiten sei, hat sich der EGMR im Jahr 2011 erstmals geäußert. Im Verfahren einer nigerianischen Zwangsprostituierten, welche Frankreich nach Abweisung ihres Asylgesuchs ausweisen wollte, erwog der Gerichtshof, dass sich aufgrund des absoluten Charakters von Art. 4 EMRK grundsätzlich eine Verpflichtung Frankreichs ergeben kann, eine erneute Rekrutierung der Beschwerdeführerin in ein Prostitutionsnetzwerk in Nigeria zu verhindern. Die Pflicht, gestützt auf Art. 4 EMRK von einer Ausweisung abzusehen, besteht im konkreten Fall jedoch nur, wenn gegenüber den Behörden ein unmittelbares Risiko ("risque imminent") einer erneuten Rekrutierung oder von Vergeltungsmaßnahmen glaubhaft gemacht wird (vgl. Entscheidung des EGMR, V.F. gegen Frankreich vom 29.11.2011, 7196/10).Es ist nicht generell davon auszugehen, dass alle Frauen, die Opfer des Frauenhandels werden, automatisch den Status eines Flüchtlings zuerkannt bekommen. Zur Frage, ob in Menschenhandelsfällen aus Artikel 4, EMRK ein Refoulement-Verbot abzuleiten sei, hat sich der EGMR im Jahr 2011 erstmals geäußert. Im Verfahren einer nigerianischen Zwangsprostituierten, welche Frankreich nach Abweisung ihres Asylgesuchs ausweisen wollte, erwog der Gerichtshof, dass sich aufgrund des absoluten Charakters von Artikel 4, EMRK grundsätzlich eine Verpflichtung Frankreichs ergeben kann, eine erneute Rekrutierung der Beschwerdeführerin in ein Prostitutionsnetzwerk in Nigeria zu verhindern. Die Pflicht, gestützt auf Artikel 4, EMRK von einer Ausweisung abzusehen, besteht im konkreten Fall jedoch nur, wenn gegenüber den Behörden ein unmittelbares Risiko ("risque imminent") einer erneuten Rekrutierung oder von Vergeltungsmaßnahmen glaubhaft gemacht wird vergleiche Entscheidung des EGMR, römisch fünf.F. gegen Frankreich vom 29.11.2011, 7196/10). Von der Beschwerdeführerin wurde zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer erneuten Rekrutierung oder von Vergeltungsmaßnahmen glaubhaft gemacht. Wie oben zu entnehmen ist, bieten die verschiedenen Institutionen in Nigeria, insbesondere NAPTIP, Opfern von Frauenhandel bei ihrer Rückkehr Unterstützung. Die Beschwerdeführerin mag im Falle einer Rückkehr zwar keine familiäre oder soziale Unterstützung erwarten können und wurde sie, wenn man den vagen Andeutungen in der Beschwerde folgen will, bereits als Jugendliche Opfer von Menschenhandel bzw. (versuchter) Zwangsprostitution. Eine besondere Vulnerabilität (etwa in Form einer fehlenden Schulbildung, einer Verantwortung für ein Kleinkind, einer psychischen Instabilität oder auch einer mehrjährigen Abwesenheit) liegt darüber hinaus aber nicht vor. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie erneut in die Hände von Menschenhändlern geraten könnte. Die Beschwerdeführerin hat daher im Falle einer Rückkehr nach Nigeria keine Verfolgung zu erwarten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Sie besuchte 12 Jahre die Schule, über eine Berufsausbildung oder berufliche Erfahrungen verfügt sie allerdings nicht. Es besteht aber kein Hindernis für die Beschwerdeführerin, einfache Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten durchzuführen. Auch wenn sie erklärt hatte, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter nicht in der Lage war, für ihre jüngere Schwester zu sorgen und dass die Lage hoffnungslos gewesen sei, bescheinigt die Beschwerdeführerin damit nicht, dass sie im Falle einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde. Sie hat gegenüber anderen Frauen in Nigeria, welche auf keinen starken familiären Verband zurückgreifen können, keinen Nachteil und kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass alle alleinstehenden Frauen automatisch in eine Notlage geraten würden, welche die Schwelle des Art. 2 bzw. 3 EMRK überschreiten würde.Die Beschwerdeführerin hat daher im Falle einer Rückkehr nach Nigeria keine Verfolgung zu erwarten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Sie besuchte 12 Jahre die Schule, über eine Berufsausbildung oder berufliche Erfahrungen verfügt sie allerdings nicht. Es besteht aber kein Hindernis für die Beschwerdeführerin, einfache Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten durchzuführen. Auch wenn sie erklärt hatte, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter nicht in der Lage war, für ihre jüngere Schwester zu sorgen und dass die Lage hoffnungslos gewesen sei, bescheinigt die Beschwerdeführerin damit nicht, dass sie im Falle einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde. Sie hat gegenüber anderen Frauen in Nigeria, welche auf keinen starken familiären Verband zurückgreifen können, keinen Nachteil und kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass alle alleinstehenden Frauen automatisch in eine Notlage geraten würden, welche die Schwelle des Artikel 2, bzw. 3 EMRK überschreiten würde. Soweit in der Beschwerde auf das "sich mittlerweile auch in Nigeria ausbreitende Ebola-Virus" verwiesen wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Ausbruch von Ebola in Nigeria im Jahr 2014 laut Weltgesundheitsorganisation WHO innerhalb weniger Monate unter Kontrolle gebracht werden konnte (vgl. Info auf der WHO-Homepage, abrufbar unter http://www.who.int/mediacentre/factsheets/fs103/en/;Soweit in der Beschwerde auf das "sich mittlerweile auch in Nigeria ausbreitende Ebola-Virus" verwiesen wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Ausbruch von Ebola in Nigeria im Jahr 2014 laut Weltgesundheitsorganisation WHO innerhalb weniger Monate unter Kontrolle gebracht werden konnte vergleiche Info auf der WHO-Homepage, abrufbar unter http://www.who.int/mediacentre/factsheets/fs103/en/; Zugriff am 07.03.2018). In den letzten Jahren wurden keine neuen Infektionen bekannt. Daraus ergibt sich daher auch keine Gefährdung für die Beschwerdeführerin. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens wurde am 01.03.2018 eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu welcher die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß und rechtzeitig im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung geladen worden war. Ist eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses (§ 45 Abs 2 VwGVG). Im Fall einer ordnungsgemäßen Ladung hat die Partei zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein. Im vorliegenden Fall entschuldigte der rechtsfreundliche Vertreter am Nachmittag vor der mündlichen Verhandlung die Beschwerdeführerin "wegen Krankheit" und legte hierzu eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor, die am 26.02.2015 von einem Allgemeinmediziner ausgestellt worden war. Darin wird der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit 22.02.2018 datiert und die Beschwerdeführerin für den 05.03.2018 wiederbestellt; als Grund der Arbeitsunfähigkeit wird - ohne weitere Angaben - lediglich "Krankheit" genannt. Aus dieser Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich und die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar (VwGH
- 2016, Ra 2016/02/0242). Daher wurde die Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt.Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens wurde am 01.03.2018 eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu welcher die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß und rechtzeitig im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung geladen worden war. Ist eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses (Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG). Im Fall einer ordnungsgemäßen Ladung hat die Partei zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein. Im vorliegenden Fall entschuldigte der rechtsfreundliche Vertreter am Nachmittag vor der mündlichen Verhandlung die Beschwerdeführerin "wegen Krankheit" und legte hierzu eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor, die am 26.02.2015 von einem Allgemeinmediziner ausgestellt worden war. Darin wird der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit 22.02.2018 datiert und die Beschwerdeführerin für den 05.03.2018 wiederbestellt; als Grund der Arbeitsunfähigkeit wird - ohne weitere Angaben - lediglich "Krankheit" genannt. Aus dieser Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich und die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar (VwGH
- 2016, Ra 2016/02/0242). Daher wurde die Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Von der erkennenden Richterin wurde eine Frist von drei Tagen gewährt, um der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu geben, die triftigen Gründe für das Nichterscheinen zu belegen. Dies wurde im Protokoll der mündlichen Verhandlung, das dem rechtsfreundlichen Vertreter übermittelt wurde, festgehalten. Dieser Aufforderung wurde nicht nachgekommen und wurden keine triftigen Gründe für das Nichterscheinen bescheinigt. Daher wird im gegenständlichen Fall von der Fortsetzung einer Verhandlung abgesehen. Insgesamt wurden in der Beschwerde auch keine Umstände aufgezeigt, mit welchen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegengetreten werden würde. Soweit eine Verfolgung wegen der Religion behauptet wurde, unterliegt dieses Vorbringen einerseits dem Neuerungsverbot und ist es andererseits nicht glaubhaft, widerspricht es doch den früheren Aussagen der Beschwerdeführerin und auch dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, da in Benin City eine allgemeine Gefährdung durch Boko Haram nicht gegeben ist. Soweit in der Beschwerde erklärt wurde, es würde Hinweise darauf geben, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel drehen könnte, wird damit etwas in den Raum gestellt, aber keinesfalls den Feststellungen im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegengetreten. Wie bereits ausgeführt wäre zudem selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Opfer von Menschenhandel ist, von keiner Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria auszugehen. Eine Fortsetzung einer Verhandlung zur Erörterung des Sachverhaltes kann daher unterbleiben. 2.
- Zu den Länderfeststellungen Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation getroffen. Die aktuelle Version des Länderinformationsblattes mit Stand vom 07.08.2017 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung im Vorfeld der mündlichen Verhandlung übermittelt. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen finden sich unter Punkt 1.
- und 1.
- Zu den dahinterstehenden Quellen (und somit zu den Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Es handelt sich dabei insbesondere um die folgenden Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
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(2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017 -Strichaufzählung SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation, http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 Unter Punkt 1.4. des gegenständlichen Erkenntnisses wurden Feststellungen zu Menschenhandel in Nigeria getroffen. Diese basieren insbesondere auf dem Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu "Nigeria: Sexhandel mit Frauen" (abrufbar unter https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457689242_bz0415678den.pdf) und wurden in der mündlichen Verhandlung erörtert. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Während im Verwaltungsverfahren keine Verfolgung vorgebracht wurde, findet sich in der Beschwerde eine behauptete Verfolgung aus Gründen der Religion. Diese ist nicht glaubhaft, widerspricht es doch allen Berichten, dass die gesamte christliche Bevölkerung in Benin City durch Boko Haram gefährdet wäre. Selbst wenn die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde angedeutet wurde, Opfer von Menschenhandel sein sollte, wurde eine daraus resultierende Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht dargelegt. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):
§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Hinweise auf eine allgemein existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Edo State, die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jede alleinstehende Frau im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.Hinweise auf eine allgemein existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Edo State, die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jede alleinstehende Frau im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr nach Nigeria für die Beschwerdeführerin zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen sollte, erfolgte nicht, auch nicht im Beschwerdeschriftsatz. Es würde aber ihr obliegen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Eine konkrete Darlegung, warum eine Rückkehr nach Nigeria für die Beschwerdeführerin zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen sollte, erfolgte nicht, auch nicht im Beschwerdeschriftsatz. Es würde aber ihr obliegen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Im gegenständlichen Fall ist, wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation in Nigeria für Frauen nicht einfach ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine gesunde und arbeitsfähige Frau automatisch ihre Existenz bedroht sehen würde. Die Beschwerdeführerin hielt sich auch nicht lange außerhalb ihres Heimatlandes auf. Der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.Im gegenständlichen Fall ist, wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation in Nigeria für Frauen nicht einfach ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine gesunde und arbeitsfähige Frau automatisch ihre Existenz bedroht sehen würde. Die Beschwerdeführerin hielt sich auch nicht lange außerhalb ihres Heimatlandes auf. Der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): Das BFA hat
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird - was gegenständlich der Fall ist. Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.Das BFA hat
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird - was gegenständlich der Fall ist. Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.
§ 58Abs. 1 Z. 2 Asyl
G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 57Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel wäre, kann nicht festgestellt werden, dass ihre Anwesenheit in Österreich zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen erforderlich ist. Der Auskunft der LPD Wien vom 29.08.2017 ist zu entnehmen, dass keine Gründe vorliegen würden, die Beschwerdeführerin als Opfer einer strafbaren Handlung anzusehen. Es liegen keine Hinweise vor, dass ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Eine Zuständigkeit der inländischen Gerichtsbarkeit wurde nie geltend gemacht. Die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind daher nicht gegeben. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel wäre, kann nicht festgestellt werden, dass ihre Anwesenheit in Österreich zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen erforderlich ist. Der Auskunft der LPD Wien vom 29.08.2017 ist zu entnehmen, dass keine Gründe vorliegen würden, die Beschwerdeführerin als Opfer einer strafbaren Handlung anzusehen. Es liegen keine Hinweise vor, dass ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Eine Zuständigkeit der inländischen Gerichtsbarkeit wurde nie geltend gemacht. Die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind daher nicht gegeben. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt. Besondere Aspekte einer Integration wurden nicht vorgebracht, die Beschwerdeführerin hat zwar einen Deutschkurs besucht, ist Mitglied einer christlichen Gemeinde, hat Freundschaften geschlossen und arbeitet als Prostituierte, weitergehende Aspekte einer Aufenthaltsverfestigung wurden aber nicht vorgebracht.Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt. Besondere Aspekte einer Integration wurden nicht vorgebracht, die Beschwerdeführerin hat zwar einen Deutschkurs besucht, ist Mitglied einer christlichen Gemeinde, hat Freundschaften geschlossen und arbeitet als Prostituierte, weitergehende Aspekte einer Aufenthaltsverfestigung wurden aber nicht vorgebracht. Im gegenständlichen Fall führt die Beschwerdeführerin in Österreich eine Beziehung. Diese Beziehung wurde allerdings zu einem Zeitpunkt eingegangen, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt. Derartige besondere Umstände liegen gegenständlich nicht vor; die Beziehung zu ihrem Freund, der ihrer Aussage nach ebenfalls nigerianischer Staatsbürger ist, kann die Beschwerdeführerin über moderne Kommunikationsmedien bzw. Besuche aufrechterhalten.Im gegenständlichen Fall führt die Beschwerdeführerin in Österreich eine Beziehung. Diese Beziehung wurde allerdings zu einem Zeitpunkt eingegangen, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt. Derartige besondere Umstände liegen gegenständlich nicht vor; die Beziehung zu ihrem Freund, der ihrer Aussage nach ebenfalls nigerianischer Staatsbürger ist, kann die Beschwerdeführerin über moderne Kommunikationsmedien bzw. Besuche aufrechterhalten. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme (vgl. dazu VwGH, 30.06.2016, Zl Ra 2016/21/0076-10 und VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wie bereits ausgeführt ist eine besondere Vulnerabilität bei der Beschwerdeführerin aber nicht erkennbar.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme vergleiche dazu VwGH, 30.06.2016, Zl Ra 2016/21/0076-10 und VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wie bereits ausgeführt ist eine besondere Vulnerabilität bei der Beschwerdeführerin aber nicht erkennbar. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Im angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Im angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). 3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier): Im angefochtenen Bescheid wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Es wurde beantragt, die Frist für die freiwillige Ausreise derart zu verlängern, dass ihr die Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse möglich ist; zugleich wurde aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Verlängerung der Frist notwendig wäre.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Es wurde beantragt, die Frist für die freiwillige Ausreise derart zu verlängern, dass ihr die Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse möglich ist; zugleich wurde aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Verlängerung der Frist notwendig wäre. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2171497.1.00