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{'item': 'I413 2014874-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlI413 2014874-1 SpruchI413 2014874-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter beschlossen: A) Gemäß §§ 17 und 31 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2018, GZ: I413 2014874-1/7E, dahingehend berichtigt, dass es im Spruch statt "EUR 1.1551,08" "EUR 1.551,08" zu lauten hat.Gemäß Paragraphen 17 und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2018, GZ: I413 2014874-1/7E, dahingehend berichtigt, dass es im Spruch statt "EUR 1.1551,08" "EUR 1.551,08" zu lauten hat. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2018, GZ: I413 2014874-1/7E, wurde die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 01.10.2013, Zl. BE/KD/BU, als unbegründet abgewiesen und den Spruch des angefochtenen Bescheides bestätigt, dass Spruchpunkt

  1. Des angefochtenenMit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2018, GZ: I413 2014874-1/7E, wurde die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 01.10.2013, Zl. BE/KD/BU, als unbegründet abgewiesen und den Spruch des angefochtenen Bescheides bestätigt, dass Spruchpunkt
  2. Des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: ""
  3. Frau XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX, haftet als Obfrau des Vereins XXXX gemäß § 67 Abs 10 ASVG iVm§ 58 Abs 5 ASVG und § 83 ASVG für nachstehendeBescheides zu lauten hat: ""
  4. Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , haftet als Obfrau des Vereins römisch 40 gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG iVm§ 58 Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für nachstehende Sozialversicherungsbeiträge: a. Beiträge 06/2012 EUR 1.1551,08 b. Beiträge 07/2012 EUR 1.179,88Sozialversicherungsbeiträge: a. Beiträge 06 aus 2012, EUR 1.1551,08 b. Beiträge 07 aus 2012, EUR 1.179,88 Zwischensumme EUR 2.730,96 c. Verzugsinsen lit a-b berechnet aus EUR 2.730,96 bis 01.10.2013 EUR 274,90Haftungssumme EUR 3.005,86". Aufgrund eines Versehens wurde der in "a. Beiträge 06/2012" angeführte Eurobetrag statt richtig mit "EUR 1.551,08" falsch mit "EUR 1.1551,08" bezeichnet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zu den vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen zählt gemäß § 17 VwGVG auch § 62 Abs. 4 AVG. Danach ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in jederzeit von Amts wegen möglich.Zu den vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen zählt gemäß Paragraph 17, VwGVG auch Paragraph 62, Absatz 4, AVG. Danach ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in jederzeit von Amts wegen möglich. Die offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (des Anfechtungsgegenstandes) im genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist anhand des übrigen Inhaltes des Erkenntnisses sowie des Akteninhaltes klar erkennbar; es ist offenkundig, dass hier bloß ein Fehler hinsichtlich einer Ziffer (nämlich falsch 1.1551,08 statt richtig 1.551,08) vorliegt und der Gesamtbetrag der Haftungssumme im Übrigen richtig - auf Basis des Betrages von EUR 1.55,08 - errechnet wurde. Es handelt sich um eine infolge eines Tippfehlers unrichtige Bezeichnung eines Betrages, welche einer Berichtigung zugänglich ist, zumal die sich aus dem Spruch ergebende Haftsumme nicht geändert oder gas "ausgewechselt" wird und kein Zweifel besteht, was der Gegenstand des Spruches - die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung der Haftsumme von EUR 3.005,96 - und damit der Beschwerde und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig istDie vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2014874.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.