RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlI413 2169779-1 SpruchI413 2169779-1/15.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAY
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 18.06.2017 beantragte der Beschwerdeführer, der seit 10.01.2017 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 % hält, die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in seinem Behindertenpass.
- Die von der belangten Behörde beigezogene amtliche Sachverständige aus dem Fachgebiet Medizin - Allgemeinmedizin, XXXX, erstattete am 10.08.2017 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, in dem sie betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln zu folgender Schlussfolgerung kam: "In der klinischen Untersuchung vom 15.11.2016 zeigte sich unbeschuht ein langsames, kleinschrittiges, sicheres Gangbild mit Schonhinken links, freier Stand war möglich, Herr Bakhshandeh war ohne Hilfsmittel im Untersuchungszimmer mobil. Anamnestisch verwendet er bei längeren Strecken 2 Unterarmstützkrücken, Schmerzmittel werden bei Bedarf eingenommen (Noax und Mexalen jeweils 2-3x /Woche). Es liegen keine Einschränkungen der oberen Extremitäten vor. Auch in dem neu vorgelegten Befund der Univ.-Klinik f. Orthopädie, Untersuchungsdatum vom 17.05.2017, wurde dokumentiert, dass sich an der Befundsituation im Vergleich zur Voruntersuchung vom 10.02.2016, nichts geändert hat. Keine Befunderweiterung bezüglich der restlichen Funktionseinschränkungen. Zusammenfassend: Es liegt zwar eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Sprunggelenkes vor, jedoch nicht in einem solchen Ausmaß, dass eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich wäre. Die festgestellten Funktionseinschränkungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke auch unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu.
- Die von der belangten Behörde beigezogene amtliche Sachverständige aus dem Fachgebiet Medizin - Allgemeinmedizin, römisch 40 , erstattete am 10.08.2017 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, in dem sie betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln zu folgender Schlussfolgerung kam: "In der klinischen Untersuchung vom 15.11.2016 zeigte sich unbeschuht ein langsames, kleinschrittiges, sicheres Gangbild mit Schonhinken links, freier Stand war möglich, Herr Bakhshandeh war ohne Hilfsmittel im Untersuchungszimmer mobil. Anamnestisch verwendet er bei längeren Strecken 2 Unterarmstützkrücken, Schmerzmittel werden bei Bedarf eingenommen (Noax und Mexalen jeweils 2-3x /Woche). Es liegen keine Einschränkungen der oberen Extremitäten vor. Auch in dem neu vorgelegten Befund der Univ.-Klinik f. Orthopädie, Untersuchungsdatum vom 17.05.2017, wurde dokumentiert, dass sich an der Befundsituation im Vergleich zur Voruntersuchung vom 10.02.2016, nichts geändert hat. Keine Befunderweiterung bezüglich der restlichen Funktionseinschränkungen. Zusammenfassend: Es liegt zwar eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Sprunggelenkes vor, jedoch nicht in einem solchen Ausmaß, dass eine Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich wäre. Die festgestellten Funktionseinschränkungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke auch unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu.
- Mit Bescheid vom 11.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung ab.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23.08.
- Mit Schriftsatz vom 05.09.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt Bundesverwaltungsgericht vor. Zugleich brachte sie vor, dass dem Beschwerdeführer am 10.01.2017 ein Behindertenpass im Scheckkartenformat mit 60 % ausgestellt worden sei.
- Am 17.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei vernommen wurde. In dieser Verhandlung beschloss das Bundesverwaltungsgericht, ein Gutachten aus dem Fachbereich Medizin-Orthopädie zur Frage einzuholen, welche Wegstrecke der Beschwerdeführer zurücklegen kann, welche Änderungen sich allenfalls aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Befunden ergeben und ob aus fachlicher Sicht der Beschwerdeführer ein öffentliches Verkehrsmittel be- und entsteigen kann sowie, ob er in diesem sicher transportiert werden kann.
- Die beigezogene amtliche Sachverständige XXXX erstattete am 16.11.2017 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers ein Gutachten aus dem Fachbereich Medizin - Orthopädie, in welchem sie zusammengefasst zu folgenden Schlussfolgerungen kam: Die mögliche Gehstrecke sei aufgrund des Zusammenwirkens der Schmerzen im linken Sprunggelenk nach OSG-Prothesenrevision, Pseudarthrose nach Umstellungsosteotomie an der distalen Tibia links und chron. Lumboischialgie deutlich reduziert. Anamnestisch liege die maximale Gehstrecke daher glaubhaft zwischen wenigen Schritten und 200m- je nach Tagesverfassung. Hinsichtlich der vorgelegten Befunde führte die Sachverständige an, dass eine klare Pseudarthrose an der distalen Tibia, eine Höhenminderung des Polyethyleninlays der Prothese im Sinne eines bereits stattgefundenen Abriebes zu erkennen sei, die Beweglichkeit des linken Sprunggelenks eingeschränkt sei und ein Druckschmerz über die Pseudarthrose bestand. Auch hierdurch sei glaubhaft, dass die maximal mögliche Gehstrecke auf 200m reduziert sei. Aufgrund der geschilderten Beschwerden und Funktionseinschränkungen am linken Sprunggelenk, Unterschenkel sowie an der Lendenwirbelsäule sei ein Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m) nicht mehr möglich. Das Einsteigen sei erschwert. Der Transport in einem öffentlichen Transportmittel sei möglich, da sich der Beschwerdeführer gut festhalten, kurze Zeit auch stehen könne, bis ein Sitzplatz eingenommen werden könne.
- Die beigezogene amtliche Sachverständige römisch 40 erstattete am 16.11.2017 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers ein Gutachten aus dem Fachbereich Medizin - Orthopädie, in welchem sie zusammengefasst zu folgenden Schlussfolgerungen kam: Die mögliche Gehstrecke sei aufgrund des Zusammenwirkens der Schmerzen im linken Sprunggelenk nach OSG-Prothesenrevision, Pseudarthrose nach Umstellungsosteotomie an der distalen Tibia links und chron. Lumboischialgie deutlich reduziert. Anamnestisch liege die maximale Gehstrecke daher glaubhaft zwischen wenigen Schritten und 200m- je nach Tagesverfassung. Hinsichtlich der vorgelegten Befunde führte die Sachverständige an, dass eine klare Pseudarthrose an der distalen Tibia, eine Höhenminderung des Polyethyleninlays der Prothese im Sinne eines bereits stattgefundenen Abriebes zu erkennen sei, die Beweglichkeit des linken Sprunggelenks eingeschränkt sei und ein Druckschmerz über die Pseudarthrose bestand. Auch hierdurch sei glaubhaft, dass die maximal mögliche Gehstrecke auf 200m reduziert sei. Aufgrund der geschilderten Beschwerden und Funktionseinschränkungen am linken Sprunggelenk, Unterschenkel sowie an der Lendenwirbelsäule sei ein Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m) nicht mehr möglich. Das Einsteigen sei erschwert. Der Transport in einem öffentlichen Transportmittel sei möglich, da sich der Beschwerdeführer gut festhalten, kurze Zeit auch stehen könne, bis ein Sitzplatz eingenommen werden könne.
- Dieses Gutachten übermittelte das Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2017 Im Rahmen des Parteiengehörs den Parteien und ermöglichte diesen eine Stellungnahme abzugeben. Es langte nur eine Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.11.2017 ein, die das Gutachten als schlüssig und vollständig bezeichnete. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Innsbruck. Er verfügt aufgrund seiner Behinderung im Gesamtgrad von 60 % über einen Behindertenpass. 1.
- Der Beschwerdeführer leidet an Schmerzen im linken Sprunggelenk nach OSG-Prothesenrevision, an Pseudarthose nach Umstellungsosteotomie an der distalen Tibia links und an chronischer Lumboischialgie. 1.
- Der Beschwerdeführer kann aufgrund des Zusammenwirkens seiner in Pkt. 1.
- festgestellten Leiden nur geringe Wegstrecken von maximal 200 Metern zurücklegen. Aufgrund seiner Beschwerden und Funktionseinschränkungen am linken Sprunggelenk, Unterschenkel sowie an der Lendenwirbelsäule ist ein Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300m - 400m) nicht mehr möglich. Das Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist erschwert möglich. 1.
- Der Transport des Beschwerdeführers in einem öffentlichen Transportmittel ist möglich, da sich der Beschwerdeführer gut festhalten und kurze Zeit auch stehen kann, bis er einen Sitzplatz einnehmen kann.
- Beweiswürdigung: Die vorstehenden maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten der amtlichen Sachverständigen XXXX, den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.10.2017, aus dem bekämpften Bescheid und aus der Beschwerde sowie aus dem Verwaltungsakt.Die vorstehenden maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten der amtlichen Sachverständigen römisch 40 , den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.10.2017, aus dem bekämpften Bescheid und aus der Beschwerde sowie aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen über Wohnsitz und Innehabung eines Behindertenpasses ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung der Leiden, Gebrechen und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vollständigen und schlüssigen Gutachten der Sachverständigen XXXX sowie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden, diesbezüglich schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen XXXX.Die Feststellung der Leiden, Gebrechen und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vollständigen und schlüssigen Gutachten der Sachverständigen römisch 40 sowie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden, diesbezüglich schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Zusammenwirkens seiner in Pkt. 1.
- festgestellten Leiden nur geringe Wegstrecken von maximal 200 Metern zurücklegen kann, basiert ebenso auf dem Gutachten von XXXX, wie die Feststellung, dass ihm aufgrund seiner Beschwerden und Funktionseinschränkungen am linken Sprunggelenk, Unterschenkel sowie an der Lendenwirbelsäule ein Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300m - 400m) nicht mehr möglich, das Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nur erschwert möglich ist. Diesen vollständigen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der amtlichen Sachverständigen XXXX tritt die belangte Behörde nicht entgegen. Vielmehr bezeichnet sie dieses Gutachten als vollständig und schlüssig (Stellungnahme vom 29.11.2017). Aufgrund des persönlichen, vom erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks vom Beschwerdeführer, insbesondere seines schleppenden, mühevollen Gangbildes, ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Schlussfolgerung der amtlichen Sachverständigen XXXX zutreffend ist. Die Sachverständige gelangte zu diesen Schlussfolgerungen aufgrund einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers. Das Gutachten der amtlichen Sachverständigen XXXX basierte dagegen auf der Aktenlage, wodurch diese sich keinen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer beschaffen konnte und somit ihre Schlussfolgerungen mangels persönlichen Eindrucks, welcher dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall wesentlich erscheint, weniger überzeugend als das aufgenommene Gutachten von XXXX ist.Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Zusammenwirkens seiner in Pkt. 1.
- festgestellten Leiden nur geringe Wegstrecken von maximal 200 Metern zurücklegen kann, basiert ebenso auf dem Gutachten von römisch 40 , wie die Feststellung, dass ihm aufgrund seiner Beschwerden und Funktionseinschränkungen am linken Sprunggelenk, Unterschenkel sowie an der Lendenwirbelsäule ein Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300m - 400m) nicht mehr möglich, das Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nur erschwert möglich ist. Diesen vollständigen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der amtlichen Sachverständigen römisch 40 tritt die belangte Behörde nicht entgegen. Vielmehr bezeichnet sie dieses Gutachten als vollständig und schlüssig (Stellungnahme vom 29.11.2017). Aufgrund des persönlichen, vom erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks vom Beschwerdeführer, insbesondere seines schleppenden, mühevollen Gangbildes, ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Schlussfolgerung der amtlichen Sachverständigen römisch 40 zutreffend ist. Die Sachverständige gelangte zu diesen Schlussfolgerungen aufgrund einer eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers. Das Gutachten der amtlichen Sachverständigen römisch 40 basierte dagegen auf der Aktenlage, wodurch diese sich keinen unmittelbaren persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer beschaffen konnte und somit ihre Schlussfolgerungen mangels persönlichen Eindrucks, welcher dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall wesentlich erscheint, weniger überzeugend als das aufgenommene Gutachten von römisch 40 ist. Die Feststellung, dass der Transport des Beschwerdeführers in einem öffentlichen Transportmittel möglich ist, da sich der Beschwerdeführer gut festhalten und kurze Zeit auch stehen, bis er einen Sitzplatz einnehmen kann, basiert ebenfalls auf dem Gutachten der amtlichen Sachverständigen XXXX.Die Feststellung, dass der Transport des Beschwerdeführers in einem öffentlichen Transportmittel möglich ist, da sich der Beschwerdeführer gut festhalten und kurze Zeit auch stehen, bis er einen Sitzplatz einnehmen kann, basiert ebenfalls auf dem Gutachten der amtlichen Sachverständigen römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs 3 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl Nr 283/1990 idF BGBl I Nr 155/2017 (BBG), hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu entscheiden. Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs 3 BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 155 aus 2017, (BBG), hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu entscheiden. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Stattgebung der Beschwerde Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Wie oben ausgeführt, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 16.11.2017 nachvollziehbar bejaht, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Der Beschwerdeführer kann keine kurze Wegstrecke mehr zurücklegen. Dass er grundsätzlich sicher ein öffentliches Verkehrsmittel be- und entsteigen kann und in einem solchen sicher transportiert werden kann, ist hierbei nicht von entscheidendem Belang. Das Ermittlungsverfahren hat beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit aufgrund seiner Schmerzen im Bewegungsapparat ergeben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass liegen daher vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2169779.1.00