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{'item': 'I413 2183015-1'}

Obsah (9)Art 133§ 13§ 6§ 19b§ 28§ 31§ 9§§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlI413 2183015-1 SpruchI413 2183015-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vo

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.11.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG).1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.11.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG).

  1. Die von der belangten Behörde beigezogene amtliche Sachverständige aus dem Fachbereich der Medizin - Orthopädie kam in ihrem Gutachten vom 01.12.2017 aufgrund der drei festgestellten Leiden/Funktionseinschränkungen zusammengefasst zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Bei diesem Zustand handle es sich um einen Dauerzustand.
  2. Mit bekämpftem Bescheid vom 06.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag vom 28.11.2017 ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 40 % beträgt.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 08.01.2018, in der die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie aufgrund weite ausstehender Untersuchungen im Hüftbereich in Berufung (richtig: in Beschwerde) gehen wolle. Da sie erst den Termin für die Untersuchung wegen der Weihnachtszeit bekomme, bitte sie um nochmalige Bearbeitung ihres Falles. Sobald sie ihre Befunde habe, werde sie diese übersenden.
  4. Mit Schriftsatz vom 16.01.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  5. Am 17.01.2017 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Auftrag, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren (den Antrag) zu verbessern, da aus der Beschwerde weder ersichtlich sei, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stütze, noch sei das Begehren erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht wies explizit darauf hin dass nach fruchtlosem Ablauf der eingeräumten Frist die Beschwerde

§ 13Abs 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. Diese Frist ließ die Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen.6. Am 17.01.2017 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Auftrag, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren (den Antrag) zu verbessern, da aus der Beschwerde weder ersichtlich sei, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stütze, noch sei das Begehren erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht wies explizit darauf hin dass nach fruchtlosem Ablauf der eingeräumten Frist die Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Diese Frist ließ die Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen.

  1. Am 08.02.2018 reichte die belangte Behörde einen Befundbericht der XXXX und XXXX betreffend die Beschwerdeführerin nach.
  2. Am 08.02.2018 reichte die belangte Behörde einen Befundbericht der römisch 40 und römisch 40 betreffend die Beschwerdeführerin nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erhob am 08.01.2018 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt und welches Begehren an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet wird. Die Beschwerdeführerin brachte aufgrund der Aufforderung zur Verbesserung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe vor, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt und welches Begehren sie an das Bundesverwaltungsgericht richtet. Es wurde lediglich ein Befundbericht dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst

G) entscheidet in Verfahren in Rechtsachen in Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) entscheidet in Verfahren in Rechtsachen in Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,). Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe), so sind diese Mängel

der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe), so sind diese Mängel

der - nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags). Dem Beschwerdeschriftsatz sind weder Beschwerdegründe, noch ein Antrag zu entnehmen. Es handelt sich bei der Beschwerde um eine "leere Beschwerde", deren einziger Sinn es ist, die - ebenfalls nicht nachgewiesene - Einhaltung der Beschwerdefrist sicherzustellen. Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Gerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war

§§ 17Vw

GVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Gerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war

Paragraphen 17, VwGVG, 13 Absatz 3, AVG die Beschwerde zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2183015.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.