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{'item': 'L518 2152795-2'}

Obsah (23)§ 57Art 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 39§ 68§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§§ 4§ 5§ 46a§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlL518 2152795-2 SpruchL518 2152795-2/2E L518 2152797-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 57Asyl

G nicht erteilt."römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 15.02.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 15.02.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A.) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt."römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

ihrer Reihenfolge im Spruch auch "bP" oder "BF"), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 28.09.2014 erstmalig Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

ihrer Reihenfolge im Spruch auch "bP" oder "BF"), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 28.09.2014 erstmalig Anträge auf internationalen Schutz ein. Die männliche bP 1 und weibliche bP 2 sind miteinander verheiratet. Der Sohn der bP stellte mit seiner Ehegattin und den Kindern bereits am 29.08.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. I.

  1. Zu den Anträgen auf internationalen Schutz wurden die Beschwerdeführer am 30.09.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 13.10.2015, vor dem Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, dass ihr Sohn in eine handgreifliche Auseinandersetzung unter anderem mit dem Sohn des XXXX geraten sei. Ihr Sohn sei dabei schwer verletzt worden und dessen Leben sei in Gefahr gewesen, weshalb er Armenien verlassen habe. Auch die Beschwerdeführer seien von diesen Personen bedroht und verprügelt worden, weshalb auch sie ausgereist seien.römisch eins.
  2. Zu den Anträgen auf internationalen Schutz wurden die Beschwerdeführer am 30.09.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 13.10.2015, vor dem Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, dass ihr Sohn in eine handgreifliche Auseinandersetzung unter anderem mit dem Sohn des römisch 40 geraten sei. Ihr Sohn sei dabei schwer verletzt worden und dessen Leben sei in Gefahr gewesen, weshalb er Armenien verlassen habe. Auch die Beschwerdeführer seien von diesen Personen bedroht und verprügelt worden, weshalb auch sie ausgereist seien. I.
  3. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 05.09.2016, Zlen.:römisch eins.
  4. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 05.09.2016, Zlen.: 1032070800-140014435 und 1032070604-140014457, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt und

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52

Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55

Abs 1-3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft festgelegt (Spruchpunkt IV.).1032070800-140014435 und 1032070604-140014457, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). I.

  1. Gegen diese ersten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.09.2016 binnen offener Frist Beschwerden.römisch eins.
  2. Gegen diese ersten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.09.2016 binnen offener Frist Beschwerden. In der Beschwerde wurde festgehalten, dass die bP selbst keine eigenen Wahrnehmungen zu den Problemen des Sohnes hätten. Sie seien jedoch aufgrund der Probleme des Sohnes geflohen und liege ein Familienverfahren vor. Vor allem hätten die im Bescheid aufgezeigten Widersprüche den bP entsprechend vorgehalten werden müssen. Der Sohn leide überdies an Nierenversagen mit weiteren Erkrankungen und benötige eine Dialyse sowie familiäre Unterstützung. I.
  3. Am 09.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser hatten die Beschwerdeführer die Gelegenheit, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und wurden sie ausführlich zum Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich befragt.römisch eins.
  4. Am 09.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser hatten die Beschwerdeführer die Gelegenheit, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und wurden sie ausführlich zum Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich befragt. I.
  5. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2016, Zlen.: L518 2135647-1/7E, L518 2135646-1/6E wurden die Beschwerden

§§ 3Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3 und 57 Asyl

G, § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs 2 Z 2, 52 Abs 9 iVm 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2016, Zlen.: L518 2135647-1/7E, L518 2135646-1/6E wurden die Beschwerden

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, in Verbindung mit 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnisse wurden dem Beschwerdeführervertreter am 22.11.2016 zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft. I.6.

  1. Festgestellt wurde durch das BVwG (bP 1 und bP 2 sind die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, bP 3 ist der gemeinsame Sohn und sind die bP 4-6 dessen Familienangehörige) unter Anderem:römisch eins.6.
  2. Festgestellt wurde durch das BVwG (bP 1 und bP 2 sind die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, bP 3 ist der gemeinsame Sohn und sind die bP 4-6 dessen Familienangehörige) unter Anderem: "Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP sind Drittstaatsangehörige. Die beschwerdeführenden Parteien bP 1, 2, 4, sind arbeitsfähige Menschen. Die bP haben familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und verfügen dort über eine -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherte Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP 5 - bP 6 ist durch bP3 und bP4 gesichert. Die bP 1, 4, 5 und 6 sind gesund. Die bP 2 wurde in Österreich wegen eines Myoms operiert. Inzwischen ist sie diesbezüglich beschwerdefrei. Sie leidet weiters an benigner Hypertonie, erhöhtem Cholesterin, vergrößerter Schilddrüse, Bronchitis und Diabetes Mellitus Typ II. Sie ist wegen Diabetes und Bluthochdruck in Behandlung (Insulin).Die bP 2 wurde in Österreich wegen eines Myoms operiert. Inzwischen ist sie diesbezüglich beschwerdefrei. Sie leidet weiters an benigner Hypertonie, erhöhtem Cholesterin, vergrößerter Schilddrüse, Bronchitis und Diabetes Mellitus Typ römisch zwei. Sie ist wegen Diabetes und Bluthochdruck in Behandlung (Insulin). Die bP 3 leidet an Schrumpfnieren sowie Begleiterkrankungen des Nierenversagens (Anämie, Durchblutungsstörungen, tertiärer Hyperparathyreoidismus-Knochenstoffwechselstörung). Sie wurde bereits in Armenien behandelt und erhielt sie ab Juni 2014 dort eine Dialysebehandlung. Sie muss in Österreich 3x wöchentlich zur Dialyse. Zusätzlich leidet sie an einem Herzklappenfehler. Sie wurde in Österreich wegen ihrer Nebenschilddrüsenerkrankung operiert, am 29.11.2016 soll eine weitere Operation an der Nebenschilddrüse erfolgen, um die Knochenstoffwechselstörung zu behandeln. Es wurde der bP 3 mitgeteilt, dass noch weitere Operationen (an den Knochen, Herzklappen) geplant sind. Die bP 4 pflegt und versorgt die bP
  3. Die bP 1 und bP 2 besuchen die bP 3-6 regelmäßig. Zahlreiche Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP. Die bP haben regelmäßigen Kontakt (Telefonisch, Internet) zu den Familienangehörigen. Ein Bruder mit seiner Familie und die Mutter der bP 1 leben in Armenien. Die Gattin des Bruders arbeitet bei einer Netzbetreiberfirma, die Mutter bezieht eine Pension. Die Kinder vom Bruder studieren und lebt die Familie mit der Großmutter in einer eigenen Wohnung. Die Eltern und drei Schwestern der bP 2 leben in Armenien. Sie haben gearbeitet und erhalten jetzt staatliche Pensionen. Die Schwestern leben in eigenen Wohnungen, die Eltern bei der Frau des verstorbenen Bruders. Die Eltern und mehrere Onkel und Tanten der bP 4 leben ebenfalls in Armenien. Die Familienangehörigen betreiben kleine Geschäfte, der Vater war im Handel tätig. Die bP besitzen ein Haus in Armenien, in welchem die bP vor der Ausreise lebten. Dort leben aktuell Verwandte der bP, welche noch über eine aktuell leerstehende Wohnung verfügen, in welcher sie davor lebten. Die bP 2 hat die Schule und ein College abgeschlossen und ist ausgebildete Kindergärtnerin und Köchin. Vor der Ausreise hat die bP 2 als Köchin im Bistro der Familie gearbeitet sowie zusätzlich für eine Bäckerei Bachwaren hergestellt. Die bP 1 und 3 haben im familieneigenen Bistro gearbeitet, welches im Oktober 2015 an einen Nachbarn verkauft wurde. Die bP 4 war Hausfrau und betreute die Kinder. Die bP 4 hat im Anschluss an die Schule die Universität besucht und ein Jus-Studium abgeschlossen. Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis genannten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Die bP verfügen in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Sie leben von der Grundversorgung und sind die volljährigen bP in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen. Die bP nehmen an einem Pfarrcafe teil und besuchen eine katholische Kirche. Die bP 1 und 2 helfen freiwillig in der Unterkunft mit. Die bP 5 besucht die Schule, die bP 6 den Kindergarten. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Die bP 4 hat einen Deutschkurs besucht. Es liegen bei den bP 1, 2, 3 und 4 geringfügige Deutschkenntnisse vor. Die Identität der bP steht nicht fest. Es konnte nicht festgestellt werden, dass den bP in ihrem Heimatland Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP nach Armenien zulässig und möglich ist. Die Vorgetragenen Fluchtgründe betreffend Problemen der bP 3 mit Privatpersonen in Armenien konnten nicht als glaubhaft angenommen werden. Die Erkrankungen der bP 2 und 3 an sich sind im Hinblick auf die Länderberichte betreffend Behandlungsmöglichkeiten nicht iSd Art. 3 EMRK relevant.Die Vorgetragenen Fluchtgründe betreffend Problemen der bP 3 mit Privatpersonen in Armenien konnten nicht als glaubhaft angenommen werden. Die Erkrankungen der bP 2 und 3 an sich sind im Hinblick auf die Länderberichte betreffend Behandlungsmöglichkeiten nicht iSd Artikel 3, EMRK relevant. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien wurden ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben getroffen und wurden insbesondere die in der Verhandlung in das Verfahren miteinbezogenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Armenien der Entscheidung zugrunde gelegt. I.6.
  4. Beweiswürdigend wurde festgehalten:römisch eins.6.
  5. Beweiswürdigend wurde festgehalten: Der belangten Behörde ist vollinhaltlich zu folgen, wenn sie festhält, dass das Vorbringen der bP zu den Fluchtgründen aufgrund der gravierenden Widersprüchlichkeiten nicht glaubwürdig war und wird der oben widergegebene Beweiswürdigung in allen Punkten gefolgt. Das Vorbringen der Familienmitglieder (bP 1-4) war zwar allesamt auf die Fluchtgründe der bP 3 und dessen angebliche Probleme bezogen. Jedoch verwickelten sich die einzelnen Familienmitglieder in zahlreiche Widersprüchlichkeiten und machten schon zu den Eckpunkten des Vorbringens unterschiedliche Angaben. Einziger Punkt, welchen allen Vorbringen gemein war, ist dass die bP 3 im Zusammenhang mit einer Schlägerei Probleme bekommen hätte. Völlig richtig hielt die belangte Behörde fest, dass sich die bP 3 auch selbst bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde in Widersprüche verwickelte und zusätzlich im Rahmen der Erstbefragung noch eine ganz andere Fluchtgeschichte schilderte. Die belangte Behörde stellte diese zwei Vorbringen zusammengefasst gegenüber und hielt die sich daraus ergebenden Widersprüche entsprechend fest (Augenzeuge des Streites - Bei Streit dazwischen gegangen, Anzahl der Tage im Krankenhaus, Probleme mit der Polizei oder nicht, grundsätzliche Widersprüche bei der Chronologie der behaupteten Geschehnisse). Vor allem hielt die belangte Behörde auch richtig fest, dass die bP 3 in der Einvernahme vor der belangten Behörde trotz mehrfacher Nachfragen lediglich davon sprach, von einem Levon, welcher einflussreich sei, da er Geld hätte, verfolgt zu werden. Nicht einmal brachte die bP 3 von sich aus nunmehr wie in der Erstbefragung behauptet ins Spiel, dass ein Sohn des Premierministers in den angeblich fluchtauslösenden Streit verwickelt gewesen wäre. Über Vorhalt dieses Widerspruches konnte die bP 3 diesen mit der Angabe, Levon wäre ein Freund des Sohnes des Premierministers gewesen, nicht nachvollziehbar aufklären. Beispielsweise wurden von der belangten Behörde auch die Widersprüche zwischen den Angaben der bP 3 und ihren Familienangehörigen angeführt. So gab die bP 4 an, dass sie Anfang August 2014 bedroht worden wäre, während die bP 3 von einer Drohung im April 2014 sprach. Die bP 4 hat überdies in der Erstbefragung noch angegeben, dass sie bedroht worden wäre, während sie die Tochter in den Kindergarten bringen hätte wollen, während sie vor der belangten Behörde angegeben hat, dass sie auf dem Nachhause-Weg gewesen sei. Darüber hinaus behauptete die bP 4 - entgegen den Angaben der bP 3 - dass die bP 3 bedroht worden sei für den Fall, dass sie Anzeige erstattet, während die bP 3 behauptete, dazu genötigt worden zu sein, Anzeige zu erstatten. Auch die Vorbringen der bP 3 und bP 4 lassen sich - wie von der belangten Behörde ausführlich angegeben - zeitlich nicht in Einklang bringen, selbst die Anzahl der Tage, in welchem sich die bP 3 im Krankenhaus aufgehalten hätte, wurde nicht konsistent geschildert. Zu den Widersprüchen zwischen der bP 3 und ihren Eltern wurden von der belangten Behörde die Umstände angeführt, dass der Vater in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, dass die bP 3 Problem mit der Polizei gehabt hätte. Der Vater führte auch an, dass der Streit wegen "Vordrängelns" entstanden sei und nicht wie von der bP 3 behauptet wegen dem Umstand, dass ein Freund des Vaters ein Bistro hätte eröffnen wollen. Auch dass wie vom Vater behauptet bei diesem Vorfall drei Menschen umgekommen wären, erwähnte die bP 3 selbst nicht. Der Vater wiederum behauptete, dass die bP 3 einen Monat im Krankenhaus gewesen sei und nicht wie letztlich von der bP 3 behauptet 7 oder 3-4 Tage. Hinsichtlich der weiteren Widersprüche wird auf die oben widergegebene Beweiswürdigung verwiesen. Betreffend die Mutter ist festzuhalten, dass auch ihr Vorbringen die Fluchtgeschichte der bP 3 nicht stützen konnte. Zu Recht hat die belangte Behörde damit letztlich festgehalten, dass es zu derart gravierenden Widersprüchen zwischen den Familienangehörigen (bP 3, Gattin und Eltern) sowie zwischen und in den Einvernahmen der bP 3 selbst kam, sodass das gesamte Vorbringen weder schlüssig, nachvollziehbar oder glaubhaft war. Richtig führte die belangte Behörde weiters aus, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahren davon ausgegangen werden kann, dass ein Antragsteller grundsätzlich in der Lage ist, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsland geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Dies war weder bei der bP 3 noch bei ihren Familienangehörigen der Fall. Zusammenfassend wurde von der belangten Behörde noch abschließend zutreffend festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Die Angaben zu den Fluchtgründen entsprechen diesen Anforderungen nicht (vgl. die oben angeführte Einvernahme der bP 3). Sie sind in hohem Maße widersprüchlich, nicht plausibel nachvollziehbar und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelangt demnach zu Recht zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Armenien kein Glauben geschenkt wird.Zusammenfassend wurde von der belangten Behörde noch abschließend zutreffend festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Die Angaben zu den Fluchtgründen entsprechen diesen Anforderungen nicht vergleiche die oben angeführte Einvernahme der bP 3). Sie sind in hohem Maße widersprüchlich, nicht plausibel nachvollziehbar und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelangt demnach zu Recht zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Armenien kein Glauben geschenkt wird. Im konkreten Fall vermochten die bP jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt schließlich zur Ansicht, dass die bP Armenien verlassen haben, da sie sich eine bessere medizinische Behandlung für die bP 3 erwarteten und war das Vorbringen betreffend der angeblichen Verfolgung als unglaubwürdig zu beurteilen. Erwähnenswert scheint an dieser Stelle, dass die bP auch anfangs noch behaupteten, die Erkrankung der bP 3 stünde im Zusammenhang mit dem Problem bzw. den Streitigkeiten. Erst vor der belangten Behörde gestand die bP 3 dann ein, dass wohl doch kein Zusammenhang bestünde. II.2.5.
  6. Soweit nun in der Beschwerde betreffend die bP 1 und 2 ausgeführt wird, dass diese keine eigenen Wahrnehmungen zu den Fluchtgründen der bP 3 hätten ist festzuhalten, dass dies auch auf die bP 4 zutrifft. Es kann jedoch bei einer Familie, welche in einem gemeinsamen Haushalt lebt und im Familienbetrieb ein Bistro führt, angenommen werden, dass sie über die Gründe, welche angeblich die gesamte Familie zum Verlassen der Heimat zwingen, ausführlich spricht, diese diskutiert und Möglichkeiten erörtert. Zusätzlich wurde bereits von der belangten Behörde richtig festgehalten, dass gerade im Zusammenhang mit der Dauer des Krankenhausaufenthalts sowie auch beim chronologischen Ablauf davon auszugehen wäre, dass dies von allen Familienmitgliedern konsistent geschildert werden kann.römisch zwei.2.5.
  7. Soweit nun in der Beschwerde betreffend die bP 1 und 2 ausgeführt wird, dass diese keine eigenen Wahrnehmungen zu den Fluchtgründen der bP 3 hätten ist festzuhalten, dass dies auch auf die bP 4 zutrifft. Es kann jedoch bei einer Familie, welche in einem gemeinsamen Haushalt lebt und im Familienbetrieb ein Bistro führt, angenommen werden, dass sie über die Gründe, welche angeblich die gesamte Familie zum Verlassen der Heimat zwingen, ausführlich spricht, diese diskutiert und Möglichkeiten erörtert. Zusätzlich wurde bereits von der belangten Behörde richtig festgehalten, dass gerade im Zusammenhang mit der Dauer des Krankenhausaufenthalts sowie auch beim chronologischen Ablauf davon auszugehen wäre, dass dies von allen Familienmitgliedern konsistent geschildert werden kann. Zur Behauptung, die belangte Behörde hätte das Recht auf Parteigengehör verletzt, weil sie den bP die Widersprüche in Parteienvorbringen nicht vorhielt, ist festzustellen, dass die Angaben der Partei (und somit auch die darin ersichtlichen Widersprüche) nicht dem Parteiengehör unterliegen (vgl. ho. Erk. vom 13.8.2012, E10 414399-1/2010/12E mwN).Zur Behauptung, die belangte Behörde hätte das Recht auf Parteigengehör verletzt, weil sie den bP die Widersprüche in Parteienvorbringen nicht vorhielt, ist festzustellen, dass die Angaben der Partei (und somit auch die darin ersichtlichen Widersprüche) nicht dem Parteiengehör unterliegen vergleiche ho. Erk. vom 13.8.2012, E10 414399-1/2010/12E mwN). Am Rande sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Verfahren der bP zwar zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung

§ 39AVG verbunden wurden, es sich bei den b

P 1 und 2 sowie bP 3-6 jedoch um zwei Familien handelt, welche rechtlich unabhängig voneinander zu betrachten sind (vgl. Familienbegriff § 2 Abs 1 Z 22). Zusätzlich liegen auch keine besonderen Beziehungen, welche über die normalen sozialen Kontakte zwischen Eltern, ihren Kindern und Enkelkindern hinausgehen würden, vor. Die bP leben ca. 20 km voneinander entfernt, es liegt sei der Ankunft in Österreich kein gemeinsamer Haushalt mehr vor und wurde gerade kein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis behauptet, sondern lediglich ausgeführt, dass die bP 1 und 2 die bP 3-6 zwei bis viermal wöchentlich besuchen. Es besteht damit kein besonderes Naheverhältnis iSd Judikatur zu Art. 8 EMRK sodass letztlich auch keine gemeinsame Abschiebung notwendig ist.Am Rande sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Verfahren der bP zwar zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung

Paragraph 39, AVG verbunden wurden, es sich bei den bP 1 und 2 sowie bP 3-6 jedoch um zwei Familien handelt, welche rechtlich unabhängig voneinander zu betrachten sind vergleiche Familienbegriff Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,). Zusätzlich liegen auch keine besonderen Beziehungen, welche über die normalen sozialen Kontakte zwischen Eltern, ihren Kindern und Enkelkindern hinausgehen würden, vor. Die bP leben ca. 20 km voneinander entfernt, es liegt sei der Ankunft in Österreich kein gemeinsamer Haushalt mehr vor und wurde gerade kein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis behauptet, sondern lediglich ausgeführt, dass die bP 1 und 2 die bP 3-6 zwei bis viermal wöchentlich besuchen. Es besteht damit kein besonderes Naheverhältnis iSd Judikatur zu Artikel 8, EMRK sodass letztlich auch keine gemeinsame Abschiebung notwendig ist. Zum Vorhalt in der mündlichen Verhandlung betreffend Behandlungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Herzerkrankungen führt die bP 3 lediglich aus: "Es gibt Herzspezialisten. Die Operation hängt mit hohen Kosten zusammen. Mein Leben ist in Armenien in Gefahr, ich hätte schon Probleme bei der Ankunft am Flughafen. Ich habe auch hohen Blutdruck." Auch die bP 2 gab an, dass sie die Kosten ihrer eigenen Behandlung (Diabetes - Insulin) nicht bezahlen könnte, eine Behandlung aber möglich sei. II.2.5.

  1. Hinsichtlich der Ausführungen zu den Behandlungsmöglichkeiten und Kosten für die Behandlung der bP ist festzuhalten:römisch zwei.2.5.
  2. Hinsichtlich der Ausführungen zu den Behandlungsmöglichkeiten und Kosten für die Behandlung der bP ist festzuhalten: Die Behandlung der bP 2 wegen Bluthochdruck und Diabetes bzw. Insulingabe ist in Armenien möglich und kostenfrei. Diesbezüglich wurde von den bP auch nichts substantiiertes Gegenteiliges vorgebracht bzw. wurden diese Umstände nicht als Rückkehrbefürchtungen konkret geltend gemacht. Alle bP gaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass die bP 3 in Armenien zwar behandelt werden konnte, eine Behandlung bei Rückkehr auch möglich sei und die bP 3 auch schon dort eine Dialyse erhielt, die Familie aber die Kosten der Behandlung für die bP 3 nicht tragen könnte. Die bP 3 gab an: "Pro Dialyse musste ich 80 US Dollar bezahlen, aber nicht für die Dialyse, diese ist gratis. Ich habe die 80 US Dollar für das Eisen-Medikament bezahlt. Außerdem sind Fahrkosten entstanden." Zwar mag es tatsächlich so sein, dass wie in der Beschwerde bzw. Stellungnahme ausgeführt, grundsätzlich nur die primäre Versorgung in Armenien gratis ist und im Rahmen der sekundären und tertiären Versorgung Zuzahlungen notwendig werden können, so wie die bP 3 offensichtlich auch für die zusätzlichen speziellen Medikamente eine Zuzahlung leisten musste. Dennoch sind jedenfalls laut Anfragebeantwortungen und Länderfeststellungen alle Erkrankungen der bP 3 (Nierenversagen mit Folgeerkrankungen und Herzerkrankung) in Armenien behandelbar und ist die medizinische Grundversorgung, dh die primäre Versorgung gratis. Zur anstehenden Reoperation an der Nebenschilddrüse ist festzuhalten, dass dieser Eingriff als nicht schwer und jedenfalls von der medizinischen Grundversorgung abgedeckt angesehen werden kann. Dass die bP 3 akut und lebensnotwendig diese Reoperation benötigen würde (vgl. Schreiben vom 15.11.2016 - "wäre geplant"), geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor und kann sie diese und die weiteren in Aussicht gestellten Operationen im Zusammenhang mit ihren Erkrankungen auch in Armenien erhalten. Zum im Schreiben vom 15.11.2016 weiters festgehaltenen Unvertretbarkeit einer Außerlandesbringung auf dem Landweg ist festzuhalten, dass Abschiebungen nach Armenien grundsätzlich auf dem Luftweg erfolgen. Weiters wird eine zum gegebenen Zeitpunkt im Rahmen der konkreten Durchführung der Abschiebung durzuführende Untersuchung ergeben, ob die bP 3 dann zu diesem Zeitpunkt abschiebefähig oder flugtauglich ist.Zwar mag es tatsächlich so sein, dass wie in der Beschwerde bzw. Stellungnahme ausgeführt, grundsätzlich nur die primäre Versorgung in Armenien gratis ist und im Rahmen der sekundären und tertiären Versorgung Zuzahlungen notwendig werden können, so wie die bP 3 offensichtlich auch für die zusätzlichen speziellen Medikamente eine Zuzahlung leisten musste. Dennoch sind jedenfalls laut Anfragebeantwortungen und Länderfeststellungen alle Erkrankungen der bP 3 (Nierenversagen mit Folgeerkrankungen und Herzerkrankung) in Armenien behandelbar und ist die medizinische Grundversorgung, dh die primäre Versorgung gratis. Zur anstehenden Reoperation an der Nebenschilddrüse ist festzuhalten, dass dieser Eingriff als nicht schwer und jedenfalls von der medizinischen Grundversorgung abgedeckt angesehen werden kann. Dass die bP 3 akut und lebensnotwendig diese Reoperation benötigen würde vergleiche Schreiben vom 15.11.2016 - "wäre geplant"), geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor und kann sie diese und die weiteren in Aussicht gestellten Operationen im Zusammenhang mit ihren Erkrankungen auch in Armenien erhalten. Zum im Schreiben vom 15.11.2016 weiters festgehaltenen Unvertretbarkeit einer Außerlandesbringung auf dem Landweg ist festzuhalten, dass Abschiebungen nach Armenien grundsätzlich auf dem Luftweg erfolgen. Weiters wird eine zum gegebenen Zeitpunkt im Rahmen der konkreten Durchführung der Abschiebung durzuführende Untersuchung ergeben, ob die bP 3 dann zu diesem Zeitpunkt abschiebefähig oder flugtauglich ist. Hinsichtlich der Medikamente ist festzuhalten, dass in Armenien die Erkrankungen der bP 3 eben behandelbar sind und grundsätzlich alle Medikamente bzw. Generika mit gleichwertigen Wirkstoffen verfügbar sind ( vgl. hierzu die Liste der in Armenien verfügbaren Medikamente, List of Essential Medicines of Republic of Armenia - http://www.pharm.am/files/juristdocs/20131118_114728_en_Himnakandexeri_ cank_17-N_ENG.pdf).Hinsichtlich der Medikamente ist festzuhalten, dass in Armenien die Erkrankungen der bP 3 eben behandelbar sind und grundsätzlich alle Medikamente bzw. Generika mit gleichwertigen Wirkstoffen verfügbar sind ( vergleiche hierzu die Liste der in Armenien verfügbaren Medikamente, List of Essential Medicines of Republic of Armenia - http://www.pharm.am/files/juristdocs/20131118_114728_en_Himnakandexeri_ cank_17-N_ENG.pdf). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die bP in der Beschwerde und in den Stellungnahmen zwar ausgeführt haben, dass sie keinerlei Kontakte mehr in Armenien hätten und auch kein Vermögen mehr besitzen würden. Demgegenüber brachten die bP jedoch übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie über Telefon und Internet mit den zahlreichen, in den Feststellungen angeführten Verwandten Kontakt haben. Die bP wollten offensichtlich zugunsten eines positiven Verfahrensausganges für sie diese Kontakte vorerst verschleiern. Darüber hinaus leben diese Verwandten in gesicherten Lebensumständen und könnten bei Bedarf aufgrund der engen verwandtschaftlichen Bindungen in Armenien die bP, insbesondere die bP 3 auch finanziell unterstützen. Auch dass die bP über keine gesicherte Wohnsituation in Armenien bei Rückkehr verfügen würden, kann aufgrund der Angaben in der Verhandlung entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht angenommen werden. Das Haus, in dem die bP vor ihrer Ausreise lebten, gehört noch immer ihnen und lebt darin eine Verwandte, welche selbst noch über eine leerstehende Wohnung verfügt. Damit kann angenommen werden, dass die bP jedenfalls im Falle der Rückkehr wieder in ihrem Haus in Jerewan leben können, wo sich auch die diversen Spezialkliniken zur Behandlung der bP 3 in unmittelbarer Nähe befinden. Darüber hinaus verfügen die bP nicht nur über das Haus in Armenien, sondern wurde - wie übereinstimmend angegeben wurde - das Bistro in Armenien letztes Jahr verkauft. Dass die bP dieses Geld für den Schlepper bzw. um Schulden zu zahlen verwenden mussten, wie von den bP behauptet, kann einerseits aufgrund des Gesamtverhaltens der bP, Vorbringen zu erstatten, welche opportun erscheinen, nicht angenommen werden. Andererseits haben die die bP 3 und 4 ihre Schleppung

ihren Angaben vor der belangten Behörde aufgrund der Einnahmen aus zwei vermieteten Wohnungen und die bP 1 und 2 ihre Schleppung aus Ersparnissen bezahlt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die bP neben dem Haus in Armenien jedenfalls auch noch finanzielle Mittel besitzen. Festzuhalten ist überdies, dass die Kosten der Therapie und der nötigen Medikamente vom Staat auch völlig gedeckt werden können, wenn der Patient eine sozialschwache Person ist (beispielsweise von der staatlichen Sozialhilfe profitiert) oder eine Behindertenrate hat. Obwohl die Behandlung von Patienten ab einer gewissen Behinderungsrate kostenlos ist, kann es zwar sein, dass der Patient für Medikamente und Behandlung bezahlen muss, wenn er/sie nicht registriert ist um eine Behindertenpension zu erhalten und nicht in das staatliche Programm für kostenlose Behandlung inkludiert ist. Die bP 1 hatte aber offenbar eine Registrierung, da sie

eigenen Angaben selbst die Dialysebehandlung kostenlos erhielt. Dass die bP 1 im Falle der Rückkehr nunmehr nicht auf diese Umstände zurückgreifen könnte, wurde weder vorgebracht, noch erschließt sich dies aus den zahlreichen Feststellungen. In den Länderfeststellungen wurde auch festgehalten, dass in letzter Zeit in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung erschienen und daher immer mehr Patienten erfolgreich auf diesem Recht bestehen.

der Order 1155-A des Gesundheitsministers, erhalten Patienten, die an chronischem Nierenversagen leiden (einschließlich Nierentransplantation oder Dialyse), kostenfrei Medikamente in Spitälern oder Polikliniken. Nur die spezielle Behandlung in Spitälern ist nicht kostenfrei (vgl. Länderfeststellungen, Quellen, Anfragebeantwortungen sowie die Entscheidung des BVwG vom 25.08.2014. Zl. L518 1410613-3/18E).

der Order 1155-A des Gesundheitsministers, erhalten Patienten, die an chronischem Nierenversagen leiden (einschließlich Nierentransplantation oder Dialyse), kostenfrei Medikamente in Spitälern oder Polikliniken. Nur die spezielle Behandlung in Spitälern ist nicht kostenfrei vergleiche Länderfeststellungen, Quellen, Anfragebeantwortungen sowie die Entscheidung des BVwG vom 25.08.

  1. Zl. L518 1410613-3/18E). Selbst wenn die Kosten für die spezielle - über die Dialyse hinausgehende - Behandlung der bP 3 von den bP selbst getragen werden müssten und diese Behandlungskosten im Verhältnis zum Mindesteinkommen in Armenien hoch wären, so ist dennoch einerseits festzuhalten, dass die bP jedenfalls bereits in Armenien kostenlos medizinisch grundversorgt wurde. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die bP im Falle der Rückkehr mittellos wären und ist es den bP 1, 2 und 4 zumutbar, entsprechend Arbeit zu finden, um Kostenbeiträge zur Behandlung zu bezahlen. Die bP 3 ist auch selbst in Österreich nicht auf der Transplantationsliste gelistet, weshalb von einer weiteren, ausreichenden Dialysebehandlung ausgegangen werden kann und der Umstand, dass die bP 3 eventuell keinen Spender für eine Nierentransplantation finden kann, schon aus diesem Grund keine Relevanz entfalten. Die bP haben letztlich auch selbst eben übereinstimmend angegeben, dass alle Erkrankungen der bP 2 sowie der bP 3 in Armenien behandelbar sind. Hingewiesen wird auf die weiteren rechtlichen Ausführungen zu Erkrankungen und deren Relevanz im Sinne von Art. 3 EMRK, insbesondere auf die Judikatur betreffend Behandlungsmöglichkeiten und Unwesentlichkeit etwaiger, auch erheblicher Kosten.Die bP haben letztlich auch selbst eben übereinstimmend angegeben, dass alle Erkrankungen der bP 2 sowie der bP 3 in Armenien behandelbar sind. Hingewiesen wird auf die weiteren rechtlichen Ausführungen zu Erkrankungen und deren Relevanz im Sinne von Artikel 3, EMRK, insbesondere auf die Judikatur betreffend Behandlungsmöglichkeiten und Unwesentlichkeit etwaiger, auch erheblicher Kosten. I.6.
  2. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde insbesondere festgehalten, dass das Vorbringen der bP zwar an sich schon nicht glaubwürdig gewesen ist, jedenfalls aber auch eine Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des armenischen Staates besteht, weshalb dem Vorbringen auch bei Wahrunterstellung keinerlei Relevanz zukommen konnte.römisch eins.6.
  3. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde insbesondere festgehalten, dass das Vorbringen der bP zwar an sich schon nicht glaubwürdig gewesen ist, jedenfalls aber auch eine Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des armenischen Staates besteht, weshalb dem Vorbringen auch bei Wahrunterstellung keinerlei Relevanz zukommen konnte. I.
  4. Am 07.12.2016 stellten die Beschwerdeführer erneut Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge der noch am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die bisher vorgebrachten Ausreisegründe nach wie vor aufrecht seien und sie dies aus Telefonaten mit der Mutter bzw. Schwiegermutter erfahren hätten. Die BF 2 brachte zu dem vor, dass sie zuckerkrank sei und in Armenien kein Insulin erhalten würde bzw. sich dieses nicht leisten könne. Sie würden auch verfolgt werden, weil sie Parteimitglieder der HAK (Armenische Volkspartei) seien.römisch eins.
  5. Am 07.12.2016 stellten die Beschwerdeführer erneut Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge der noch am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die bisher vorgebrachten Ausreisegründe nach wie vor aufrecht seien und sie dies aus Telefonaten mit der Mutter bzw. Schwiegermutter erfahren hätten. Die BF 2 brachte zu dem vor, dass sie zuckerkrank sei und in Armenien kein Insulin erhalten würde bzw. sich dieses nicht leisten könne. Sie würden auch verfolgt werden, weil sie Parteimitglieder der HAK (Armenische Volkspartei) seien. I.
  6. Am 26.01.2017 wurden die Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei führten sie aus, dass sich ihre Situation in Armenien nicht geändert habe und sie nach wie vor von den Männern von damals verfolgt werden würden. Dies hätten sie aus Telefonaten mit einem früheren Nachbarn und von Verwandten erfahren. Aus purer Verzweiflung hätten sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hinzu komme, dass der Sohn der Beschwerdeführer schwer erkrankt sei und sein Leben nicht alleine bestreiten könne. Er sei abhängig von der Hilfe der Beschwerdeführer. Zudem habe die BF 2 mehrere Erkrankungen, deren Behandlung sie sich in Armenien nicht leisten könne und befürchte sie als frühere Aktivistin gegen die aktuelle Regierung ebenfalls Verfolgung.römisch eins.
  7. Am 26.01.2017 wurden die Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei führten sie aus, dass sich ihre Situation in Armenien nicht geändert habe und sie nach wie vor von den Männern von damals verfolgt werden würden. Dies hätten sie aus Telefonaten mit einem früheren Nachbarn und von Verwandten erfahren. Aus purer Verzweiflung hätten sie erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hinzu komme, dass der Sohn der Beschwerdeführer schwer erkrankt sei und sein Leben nicht alleine bestreiten könne. Er sei abhängig von der Hilfe der Beschwerdeführer. Zudem habe die BF 2 mehrere Erkrankungen, deren Behandlung sie sich in Armenien nicht leisten könne und befürchte sie als frühere Aktivistin gegen die aktuelle Regierung ebenfalls Verfolgung. Mit Schriftsatz vom 01.03.2017 erstatteten die Beschwerdeführer zu der vom BFA mit Schreiben vom 22.02.2017 übermittelten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eine Stellungnahme. Darin wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer ihre Fluchtgründe glaubhaft dargelegt hätten. Ihr Leben sei aufgrund der weiter vorherrschenden Sippenhaftung in Armenien gefährdet. Durch den Antrag auf internationalen Schutz hätten die Beschwerdeführer den armenischen Staat in Misskredit gebracht und müssten bei einer Rückkehr mit einer Inhaftierung rechnen. Sollte ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer eingeleitet werden, würde dieses den Grundsätzen des "fair trial" iSd Art. 6 EMRK nicht gerecht werden. Eine von Privatpersonen initiierte Verfolgung könnten die armenischen Behörden nicht hintanstellen. Hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführer wurde noch angemerkt, dass sie der deutschen Sprache ausreichend mächtig seien und würde eine negative Entscheidung in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingreifen, zumal der gemeinsame Sohn in Österreich aufhältig sei und dieser einer dringenden medizinischen Behandlung bedürfe. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer sei finanziell gesichert, sie seien gerichtlich unbescholten und stelle ein Weiterverbleib in Österreich keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.Mit Schriftsatz vom 01.03.2017 erstatteten die Beschwerdeführer zu der vom BFA mit Schreiben vom 22.02.2017 übermittelten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eine Stellungnahme. Darin wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer ihre Fluchtgründe glaubhaft dargelegt hätten. Ihr Leben sei aufgrund der weiter vorherrschenden Sippenhaftung in Armenien gefährdet. Durch den Antrag auf internationalen Schutz hätten die Beschwerdeführer den armenischen Staat in Misskredit gebracht und müssten bei einer Rückkehr mit einer Inhaftierung rechnen. Sollte ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer eingeleitet werden, würde dieses den Grundsätzen des "fair trial" iSd Artikel 6, EMRK nicht gerecht werden. Eine von Privatpersonen initiierte Verfolgung könnten die armenischen Behörden nicht hintanstellen. Hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführer wurde noch angemerkt, dass sie der deutschen Sprache ausreichend mächtig seien und würde eine negative Entscheidung in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingreifen, zumal der gemeinsame Sohn in Österreich aufhältig sei und dieser einer dringenden medizinischen Behandlung bedürfe. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer sei finanziell gesichert, sie seien gerichtlich unbescholten und stelle ein Weiterverbleib in Österreich keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. I.
  8. Mit Bescheiden des BFA vom 06.03.2017, Zlen.:römisch eins.
  9. Mit Bescheiden des BFA vom 06.03.2017, Zlen.: 1032070800/161648343 und 1032070604/161648335 wurden die Anträge auf internationalen Schutz

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I).

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G wurden nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).1032070800/161648343 und 1032070604/161648335 wurden die Anträge auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). I.

  1. Die Bescheide des BFA vom 06.03.2017 wurden den Beschwerdeführern sowie deren Vertreter am 08.03.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 20.03.2017 fristgerecht Beschwerden erhoben wurden.römisch eins.
  2. Die Bescheide des BFA vom 06.03.2017 wurden den Beschwerdeführern sowie deren Vertreter am 08.03.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 20.03.2017 fristgerecht Beschwerden erhoben wurden. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer deutlich zu Protokoll gegeben hätten, aufgrund der Probleme ihres Sohnes in Armenien weiterhin Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Deren Leben sei aufs Gröbste gefährdet. Nicht nur die Nachbarn sondern auch der Bruder des BF 1 sowie dessen Mutter hätte die Beschwerdeführer darüber informiert. Eine Rückkehr nach Armenien sei daher nicht möglich. Zum Aufenthaltsstatus des Sohnes der Beschwerdeführer wurde angemerkt, dass dieser den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte eingebracht habe und dieses Verfahren noch anhängig sei. Der Sohn der Beschwerdeführer leide an einer lebensbedrohlichen Erkrankung und erhalte in Armenien nicht die notwendige regelmäßige Behandlung, weshalb zweifelsohne ein neuer Asylgrund vorliege. Das BFA hätte sich aber auch mit der aktuell maßgeblichen Menschenrechtssituation in Armenien auseinandersetzen müssen, wonach Korruption in Armenien weit verbreitet sei und allfällige Übergriffe von Privatpersonen von Seiten der staatlichen Behörden nicht hintangestellt werden könnten. Die Angaben der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren seien vom BFA nur unzureichend berücksichtigt worden. Weshalb die Angaben der Beschwerdeführer im Übrigen als unglaubwürdig dargestellt wurden, sei nicht nachvollziehbar. Es sei dem BFA daher eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten. Zudem würden die erlassene Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig sei, in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer iSd Art. 8 EMRK eingreifen. Im gegenständlichen Fall fehle eine Interessenabwägung bzw. Berücksichtigung der bestehenden Interessen der Beschwerdeführer. Das Unterlassen geeigneter Feststellungen könne als schwerer Fehler auf eine Stufe mit Gesetzlosigkeit gestellt werden.Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer deutlich zu Protokoll gegeben hätten, aufgrund der Probleme ihres Sohnes in Armenien weiterhin Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Deren Leben sei aufs Gröbste gefährdet. Nicht nur die Nachbarn sondern auch der Bruder des BF 1 sowie dessen Mutter hätte die Beschwerdeführer darüber informiert. Eine Rückkehr nach Armenien sei daher nicht möglich. Zum Aufenthaltsstatus des Sohnes der Beschwerdeführer wurde angemerkt, dass dieser den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte eingebracht habe und dieses Verfahren noch anhängig sei. Der Sohn der Beschwerdeführer leide an einer lebensbedrohlichen Erkrankung und erhalte in Armenien nicht die notwendige regelmäßige Behandlung, weshalb zweifelsohne ein neuer Asylgrund vorliege. Das BFA hätte sich aber auch mit der aktuell maßgeblichen Menschenrechtssituation in Armenien auseinandersetzen müssen, wonach Korruption in Armenien weit verbreitet sei und allfällige Übergriffe von Privatpersonen von Seiten der staatlichen Behörden nicht hintangestellt werden könnten. Die Angaben der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren seien vom BFA nur unzureichend berücksichtigt worden. Weshalb die Angaben der Beschwerdeführer im Übrigen als unglaubwürdig dargestellt wurden, sei nicht nachvollziehbar. Es sei dem BFA daher eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten. Zudem würden die erlassene Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig sei, in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer iSd Artikel 8, EMRK eingreifen. Im gegenständlichen Fall fehle eine Interessenabwägung bzw. Berücksichtigung der bestehenden Interessen der Beschwerdeführer. Das Unterlassen geeigneter Feststellungen könne als schwerer Fehler auf eine Stufe mit Gesetzlosigkeit gestellt werden. I.
  3. Mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2017 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide im zweiten Asylverfahren hinsichtlich Spruchpunkt II mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt." und hinsichtlich Spruchpunkt I. vollinhaltlich abgewiesen.römisch eins.11. Mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2017 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide im zweiten Asylverfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt." und hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. vollinhaltlich abgewiesen. I.

  1. Die bP stellten am 22.12.2017 gegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Die bP stellten am 22.12.2017 gegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz. Erstbefragt führten die bP aus, dass die alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht wären. Nach der rechtskräftig negativen Entscheidung hätten die bP gemeinsam Österreich verlassen. Da sie nicht nach Armenien gekonnt hätten, wären sie nach Russland gegangen. Da sich aber ihr gemeinsamer Sohn in Österreich als Asylwerber aufhalte, seien sie wieder nach Österreich gereist und hätten den weiteren Asylantrag gestellt. Die bP1 habe vor ca. 1 Monat von seinem Bruder erfahren, dass die Verfolger bei ihm zu Hause gewesen wären. Nachdem sie aber nicht zu Hause gewesen wären, habe man den Bruder und Nachbarn nach dem BF 1 befragt. I.
  3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wiederholten die bP im Wesentlichen das Vorbringen vor der Polizei. Weiters führten sie aus, dass sie gemeinsam in einer Unterkunft leben würden, der Sohn lebe weit weg von ihnen mit seiner Familie. Sie müssten aber bei ihrem kranken Sohn sein und der Schwiegertochter helfen. Sie könnten nicht ohne ihren Sohn und dessen Familie leben. Im Lager hätten Beide Reinigungsarbeiten und Gartenarbeiten ehrenamtlich verrichtet. Zusätzlich gab die bP 1 an, dass sie wahrscheinlich wegen der Schilddrüse operieren gehen müsste, sie sei jedoch noch nicht beim Arzt gewesen. Zusätzlich zum Vorbringen in der Erstbefragung gab die bP 2 an, dass es sowohl im Dezember 2017 als auch am 09.01.2018 Übergriffe auf ihr Haus in Armenien gegeben habe. Sie legte Fotos von zerschlagenen Fenstern vor und benannte Zeugen (Nachbarn, Autobusfahrer) hierfür. Nachgefragt gab sie an, dass bereits vorher mehrfach die Scheiben eingeschlagen worden wären, welche jeweils vom Schwager ersetzt worden wären.römisch eins.
  4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wiederholten die bP im Wesentlichen das Vorbringen vor der Polizei. Weiters führten sie aus, dass sie gemeinsam in einer Unterkunft leben würden, der Sohn lebe weit weg von ihnen mit seiner Familie. Sie müssten aber bei ihrem kranken Sohn sein und der Schwiegertochter helfen. Sie könnten nicht ohne ihren Sohn und dessen Familie leben. Im Lager hätten Beide Reinigungsarbeiten und Gartenarbeiten ehrenamtlich verrichtet. Zusätzlich gab die bP 1 an, dass sie wahrscheinlich wegen der Schilddrüse operieren gehen müsste, sie sei jedoch noch nicht beim Arzt gewesen. Zusätzlich zum Vorbringen in der Erstbefragung gab die bP 2 an, dass es sowohl im Dezember 2017 als auch am 09.01.2018 Übergriffe auf ihr Haus in Armenien gegeben habe. Sie legte Fotos von zerschlagenen Fenstern vor und benannte Zeugen (Nachbarn, Autobusfahrer) hierfür. Nachgefragt gab sie an, dass bereits vorher mehrfach die Scheiben eingeschlagen worden wären, welche jeweils vom Schwager ersetzt worden wären. Vorgelegt wurde auch eine Kopie einer Meldebestätigung über den Aufenthalt der bP von August bis November 2017 in Moskau. I.
  5. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden wurden die Anträge der bP

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I).römisch eins.14. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden wurden die Anträge der bP

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenem Bescheid bzw. Erkenntnis ergab, in denen letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts liegen nicht vor und insbesondere stellte eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar. Es konnten auch keine schweren psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten insbesondere iSd Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK relevante, lebensbedrohende Erkrankungen festgestellt werden.Es konnten auch keine schweren psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten insbesondere iSd Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK relevante, lebensbedrohende Erkrankungen festgestellt werden. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf den BF ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.

  1. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde lediglich ausgeführt, dass die bP Kontakt mit den Angehörigen in Armenien hätten, welche mitgeteilt hätten, dass die bP nach wie vor von der Mafia gesucht werden. Ansonsten wurde wiederum auf Erkrankungen der bP sowie ihres Sohnes Bezug genommen. Der Sachverhalt sei nicht derselbe, sondern von vertiefter Intensität.römisch eins.
  2. Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde lediglich ausgeführt, dass die bP Kontakt mit den Angehörigen in Armenien hätten, welche mitgeteilt hätten, dass die bP nach wie vor von der Mafia gesucht werden. Ansonsten wurde wiederum auf Erkrankungen der bP sowie ihres Sohnes Bezug genommen. Der Sachverhalt sei nicht derselbe, sondern von vertiefter Intensität. Vorgelegt wurden medizinische Unterlagen zum Sohn der bP sowie dessen Behindertenpass und ein Untersuchungsbericht betreffend bP 1 vom 09.02.2018 Die Beschwerdevorlage langte am 05.03.2018 beim BVwG in der Außenstelle Linz ein. I.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensherganges bzw. dem Beschwerdevorbringen im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.römisch eins.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges bzw. dem Beschwerdevorbringen im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen. I.
  5. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.
  6. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt) Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins dargelegten Ausführungen. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner oben zitierten Entscheidung vom 17.11.2016 werden um folgende Feststellungen ergänzt: Der Sohn der bP, XXXX , geb. am XXXX ist mit seiner Familie in Österreich aufhältig. Während deren erste Asylverfahren negativ mit Entscheidungen des BVwG endeten, sind deren zweite Asylverfahren (Antragstellung 11.09.2017) noch beim BFA anhängig.Der Sohn der bP, römisch 40 , geb. am römisch 40 ist mit seiner Familie in Österreich aufhältig. Während deren erste Asylverfahren negativ mit Entscheidungen des BVwG endeten, sind deren zweite Asylverfahren (Antragstellung 11.09.2017) noch beim BFA anhängig. Die bP leben seit September 2014 - mit einer Unterbrechung von 4 Monaten, während der sie in Russland aufhältig waren - in Österreich. Die bP leben gemeinsam in einer Flüchtlingsunterkunft und nicht mit dem Sohn zusammen. Die bP 1 brachte wie bereits im zweiten Asylverfahren Probleme mit der Schilddrüse vor, aktuell befindet er sich jedoch in keiner Behandlung und wurde bei einer Untersuchung am 09.02.2018 die Diagnose struma nodosa gestellt. Bei der bP 2 liegen die bereits in den vorangegangenen Verfahren festgestellten Erkrankungen vor. Die bP leiden aktuell an keiner iSd Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung.Die bP 1 brachte wie bereits im zweiten Asylverfahren Probleme mit der Schilddrüse vor, aktuell befindet er sich jedoch in keiner Behandlung und wurde bei einer Untersuchung am 09.02.2018 die Diagnose struma nodosa gestellt. Bei der bP 2 liegen die bereits in den vorangegangenen Verfahren festgestellten Erkrankungen vor. Die bP leiden aktuell an keiner iSd Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung. Die Identität der bP steht fest. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der belangten Behörde (bB) an.
  8. Beweiswürdigung Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die seitens der belangten Behörde zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch traten die BF diesen nicht substantiiert und konkret entgegen. Dass die bP wie in den Feststellungen der belangten Behörde festgehalten, im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Sachverhalt vorgebracht haben, welcher nach Abschluss des Erstverfahrens mit 17.11.2016 entstanden ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachvortrages der bP im gegenständlichen Verfahren im Vergleich mit dem bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt. Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt andererseits dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen des BFA nach Ansicht des Gerichts als tragfähig darstellen und insofern keiner besonderen Ergänzung bedürfen. Auch vom BVwG konnte weder ein glaubhafter, neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, noch eine besondere Integrationsverfestigung der bP.
  9. Rechtliche Beurteilung II.3.
  10. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.
  11. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.

  1. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.3. Prüfungsumfangrömisch zwei.3.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging. II.3.

  1. Entschiedene Sacherömisch zwei.3.
  2. Entschiedene Sache Die BF stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom
  3. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.Die BF stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom
  4. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob die b

B zu Recht den neuerlichen Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. 32 Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). II.3.4.1.

  1. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt:römisch zwei.3.4.1.
  2. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt: Im gegenständlichen Fall ergab sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat in Bezug auf die bP, noch in den sonstigen in der bP gelegener Umstände zum Nachteil der bP. Viel mehr ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass bekanntermaßen die Republik Armenien zwischenzeitig ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG geworden ist und daher der Grundsatz der normativen Vergewisserung von der Sicherheit Armeniens anzuwenden ist.Im gegenständlichen Fall ergab sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat in Bezug auf die bP, noch in den sonstigen in der bP gelegener Umstände zum Nachteil der bP. Viel mehr ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass bekanntermaßen die Republik Armenien zwischenzeitig ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG geworden ist und daher der Grundsatz der normativen Vergewisserung von der Sicherheit Armeniens anzuwenden ist. Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Die bP beriefen sich auf jene Gründe bzw. deren Weiterwirkung, welche bereits rechtskräftig als nicht GFK-relevant dargestellt wurden.Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Die bP beriefen sich auf jene Gründe bzw. deren Weiterwirkung, welche bereits rechtskräftig als nicht GFK-relevant dargestellt wurden. Schon ihren ersten sowie den zweiten Asylantrag begründeten die bP im Wesentlichen damit, dass sie wegen der Probleme des Sohnes sowie der Erkrankungen des Sohnes als auch der bP 2 aus Armenien geflohen seien. Auch die nunmehr dritten Anträge auf internationalen Schutz begründeten die bP 1 und 2 damit, dass nach wie vor dieselben Gründe gelten würden. Zudem wurde wiederum - wie bereits im zweiten Verfahren - auch eine Schilddrüsenerkrankung der bP 1 ins Treffen geführt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2016 wurden die ersten Asylantrag inhaltlich rechtskräftig abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der bP grob widersprüchlich und absolut nicht glaubhaft waren. Zusätzlich wurde festgehalten, dass selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens der bP von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des armenischen Staats auszugehen ist. Ohne den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen, wäre es den bP demnach möglich und zumutbar gewesen, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen durch Kriminelle an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, Schutz zu gewähren. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde hinsichtlich der bP 1 (ähnlich im Bescheid der bP 2) fest: "betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität war bereits in Ihrem erstem Asylverfahren zur VZ 140014435 aufgrund der Vorlage einer Heiratsurkunde glaubhaft und ist es auch weiterhin. Die Zuordnung zur oben genannten Kernfamilie erfolgte ebenfalls bereits im Vorverfahren aufgrund der in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde. Sie haben auch keine Beschwerden oder Krankheiten angeführt, welche das Asylverfahren in weiterer Folge beeinträchtigen würden. Sie gaben in Ihrem Vorverfahren lediglich an, seit etwa acht Jahren Schilddrüsenprobleme zu haben und diesbezüglich keine Medikamente einzunehmen. Amtlicherseits ergaben sich weiters keinerlei Hinweise, dass Ihre eigenen Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand nicht den Tatsachen entsprechen könnten oder Sie an sonstigen physischen oder psychischen Erkrankungen leiden könnten. Dazu ist noch anzuführen, dass aus der aktuellen und gängigen Rechtsprechung des EGMR als auch des VwGH ergeht, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem Fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Derartiges hat sich bei Ihnen keinesfalls ergeben.Dazu ist noch anzuführen, dass aus der aktuellen und gängigen Rechtsprechung des EGMR als auch des VwGH ergeht, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem Fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Derartiges hat sich bei Ihnen keinesfalls ergeben. Maßgebliche Rechtsfrage ist bei Vorliegen von Erkrankungen und/oder psychischen Störungen, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK betroffen ist.Maßgebliche Rechtsfrage ist bei Vorliegen von Erkrankungen und/oder psychischen Störungen, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK betroffen ist. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet es, Menschen unmenschlich zu behandeln oder zu foltern. Auch die Verbringung von kranken bzw. körperlich beeinträchtigten Asylwerbern in ein anderes Land kann eine solche unmenschliche Behandlung darstellen. Ob eine solche unmenschliche Behandlung droht, ist eine zu klärende Rechtsfrage. Ärztliche Aussagen sind dafür oft notwendige Informationsgrundlage.Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet es, Menschen unmenschlich zu behandeln oder zu foltern. Auch die Verbringung von kranken bzw. körperlich beeinträchtigten Asylwerbern in ein anderes Land kann eine solche unmenschliche Behandlung darstellen. Ob eine solche unmenschliche Behandlung droht, ist eine zu klärende Rechtsfrage. Ärztliche Aussagen sind dafür oft notwendige Informationsgrundlage. Die primär durch das Bundesamt zu beantwortende Frage lautet, ob allenfalls vorliegende Erkrankungen und/oder psychische Störungen, derart schwerwiegend sind, dass eine Überstellung nach Armenien im Sinne des Art. 3 EMRK als unzumutbar angesehen werden müsste. Eine Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung bildet demnach die einschlägige Judikatur des EGMR. Als taugliche Basis einer rechtskonformen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts kann auf folgende Entscheidungen des EGMR verwiesen werden: Paramasothy vs. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Ramadan & Ahjredini vs. Niederlande vom 10.11.2005, Nr. 35989/03; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 und GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06.Die primär durch das Bundesamt zu beantwortende Frage lautet, ob allenfalls vorliegende Erkrankungen und/oder psychische Störungen, derart schwerwiegend sind, dass eine Überstellung nach Armenien im Sinne des Artikel 3, EMRK als unzumutbar angesehen werden müsste. Eine Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung bildet demnach die einschlägige Judikatur des EGMR. Als taugliche Basis einer rechtskonformen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts kann auf folgende Entscheidungen des EGMR verwiesen werden: Paramasothy vs. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Ramadan & Ahjredini vs. Niederlande vom 10.11.2005, Nr. 35989/03; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 und GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/
  3. Sollten im Verfahren noch anders lautende Gutachten zum psychischen oder physischen Zustand vorgelegt werden, so wird diesbezüglich ebenfalls nochmals auf die oa. Feststellungen zu Armenien hingewiesen, woraus eindeutig ersichtlich ist, dass in Armenien Behandlungsmöglichkeiten bestehen und diese auch zugänglich sind und die medizinische Versorgung gewährleistet ist, so dass unter Verweis auf die Judikatur des EGMR auch eine eventuell behauptete psychische Störung oder ein physisches Gebrechen einer Überstellung nach Armenien in keinster Weise im Wege steht. Die Feststellung über Ihre vorherigen Antragsstellungen sowie Ihren bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verfahren AZ:
  4. betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren: Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt Zahl
  5. Die Feststellung, wonach das Vorbringen in Ihrem Erstverfahren auf nicht glaubhaften Vorbringen beruhte, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Ihrem Erstverfahren, sowie dem nach eingebrachter Beschwerde erfolgten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen betreffend Ihres Vorverfahrens ergeben sich somit aus der unbedenklichen Aktenlage des Verwaltungsaktes. Auch in Ihrem zweiten Asylverfahren konnten Sie im Vergleich zum Erstverfahren keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt glaubhaft darlegen. Die seinerzeitigen Verfolgungshandlungen wurden aufrechterhalten, weshalb kein wesentlich geänderter Sachverhalt vorlag. Die eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG als unbegründet abgewiesen. - betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Sie beziehen sich im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Kern in Ihrem Erstverfahren zur Sprache gebracht wurden, erweiterten die Bedrohungen in Armenien nun aber damit, dass Sie von Ihrem Bruder einen Telefonanruf bekommen hätten und er Ihnen mitteilte, dass Ihre Verfolger Sie gesucht hätten. In Ihrem Vorverfahren gaben Sie an, in Armenien wegen einer Schlägerei, in die Ihr Sohn verwickelt gewesen war, Probleme bekommen zu haben. Ihr Sohn hätte einerseits an einer Tankstelle einem Freund von Ihnen helfen wollen, welcher allerdings selbst eine kriminelle Autorität ist. Andererseits gaben Sie an, Ihr Sohn hätte einem seiner Freunde zu Hilfe kommen wollen und einer der Gegner bei der besagten Schlägerei wäre der Sohn des Premierministers gewesen. Die nun im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben hinsichtlich Ihres Fluchtgrundes, also dass Sie nach wie vor in Armenien von Ihren Verfolgern gesucht würden, war zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert, um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Sie konnten Ihre Aussage bei der Erstbefragung auch auf keinerlei Beweise stützen. Es ist festzuhalten, dass im Hinblick auf Ihre vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt wurde, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Die von Ihnen nun neu ins Treffen geführten Aspekte, welche auf Ihrem Vorbringen im ersten Asylverfahren beruhen, entbehren jeder Glaubwürdigkeit und stellen daher keinen berücksichtigungswürdigen neuen Sachverhalt dar. Über die von Ihnen abermals vorgebrachten Gründe wurde bereits in Ihrem ersten und auch zweiten Asylverfahren in Österreich rechtskräftig negativ entschieden. Das Bundesamt kommt somit zum Erkenntnis, dass Sie keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben, welcher nach Abschluss Ihres vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre. Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. Der belangten Behörde wird vom BVwG vollinhaltlich gefolgt. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Der belangten Behörde wird vom BVwG vollinhaltlich gefolgt. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. 32 Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Wenn die bP vorbringen, man würde in Armenien nach wie vor nach ihnen suchen bzw. dort die Fenster ihres Hauses einschlagen und hätte die bP 1 auch einen Anruf mit der Information erhalten, dass wieder Personen bei ihnen zu Hause nach ihnen gesucht hätten, ist festzuhalten, dass hierbei die Fortsetzung eines bereits als nicht glaubhaft qualifizierten Sachverhalts behauptet wird, weshalb diese Vorbringen im Lichte des Grunsatzes des ne bis in idem nicht relevant sind. Zusätzlich bleibt am Rande zu erwähnen, dass die vorgelegten Fotos mit eingeschlagenen Fenstern einerseits nicht konkret dem Haus der bP zugeordnet werden können, andererseits auch die Ursache der Beschädigung nicht erkennbar ist und damit auch kein konkreter Bezug zum, Vorbringen der bP hergestellt werden kann. Jedenfalls wären - wie bereits im Bezugsverfahren rechtskräftig festgestellt - die Behörden auch schutzfähig und schutzwillig im Hinblick auf etwaige Übergriffe auf die bP. Das Vorbringen der bP ist nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt zu belegen und beziehen sich die bP auch selbst nach wie vor auf alte, schon einmal behauptete Gründe. Eine Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet. II.3.4.1.
  6. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt:römisch zwei.3.4.1.
  7. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt: Weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten. Soweit die bP ihre bisherigen behaupteten subsidiären Schutzgründe wiederholt bzw. bekräftigt, wird auf die entsprechenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.3.4.1.1 verwiesen, welche hier sinngemäß gelten.Soweit die bP ihre bisherigen behaupteten subsidiären Schutzgründe wiederholt bzw. bekräftigt, wird auf die entsprechenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.4.1.1 verwiesen, welche hier sinngemäß gelten. Es ergaben sich bis zuletzt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen schweren Erkrankung der bP. Die Erkrankungen der bP 2 wurden bereits in der vorangegangenen, rechtskräftigen Entscheidung des BVwG abschließend behandelt. Zwar wurde bei der bP 1 nunmehr eine Schilddrüsenvergrößerung diagnostiziert, eine Behandlung ist jedoch nicht indiziert, da ansonsten die bP 1 eine entsprechende Behandlung erhalten hätte. Es handelt sich per se aber auch um - wie bei den Erkrankungen der bP 2 - keine lebensbedrohliche Erkrankung, wobei im Übrigen den Länderfeststellungen der belangten Behörde zufolge die ärztliche Versorgung in Armenien als gewährleistet anzusehen ist. Im vorliegenden Fall konnten somit seitens des BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen, welche relevant iS des Art. 3 EMRK wären, ersichtlich.Im vorliegenden Fall konnten somit seitens des BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen, welche relevant iS des Artikel 3, EMRK wären, ersichtlich. Der VfGH fasste in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammen und verweist insbesondere auf D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06.Der VfGH fasste in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zusammen und verweist insbesondere auf D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/
  8. Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Dass eine in diesem Sinne relevante Erkrankung bei der bP vorläge, konnte wie oben dargelegt nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die bP somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die bP somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Es kamen weder krankheitsbedingte Abschiebehindernisse hervor, noch bestehen Hinweise, dass die bP in Armenien nicht über eine Existenzgrundlage, zumindest auf niedrigem Niveau verfügen. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgetragen. Auch ergaben sich aus der allgemeinen Lage in Armenien keine Abschiebehindernisse. Hier wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien zwischenzeitig um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG handelt.Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgetragen. Auch ergaben sich aus der allgemeinen Lage in Armenien keine Abschiebehindernisse. Hier wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien zwischenzeitig um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.3.
  9. Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.
  10. Rückkehrentscheidung § 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 10, AsylG 2005 lautet:

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 4.-einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 5.-einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung,

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