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{'item': 'W121 2125532-1'}

Obsah (11)§ 24§ 31Art. 133§ 57§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW121 2125532-1 SpruchW121 2125528-1/24E W121 2125532-1/20E W121 2125529-1/20E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 24Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde der 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , der 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 und der 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit römisch 40 , vertreten durch Mag. römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zahlen römisch 40 (ad 1), XXXX(ad 2.) und römisch 40 (ad 3.),

Paragraph 24, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF beschlossen: A) Das Verfahren wird

§ 31Abs. 1 Vw

GVG iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Kinder, alle Staatsangehörige von Afghanistan, sind illegal in Österreich eingereist und stellten am XXXX einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (Opfer von Gewalt) beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion NÖ Außenstelle St. Pölten (kurz BFA). Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag damit, dass ihr in XXXX lebender Ehegatte XXXX sie verfolgen und mit dem Tod bedrohen würde.Die Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Kinder, alle Staatsangehörige von Afghanistan, sind illegal in Österreich eingereist und stellten am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (Opfer von Gewalt) beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion NÖ Außenstelle St. Pölten (kurz BFA). Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag damit, dass ihr in römisch 40 lebender Ehegatte römisch 40 sie verfolgen und mit dem Tod bedrohen würde. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Aufenthaltsberechtigung damit begründe, Opfer von Gewalt in XXXX zu sein und dort keinen entsprechenden Schutz zu erhalten. Die mangelnde Schutzfähigkeit werde als nicht glaubwürdig festgestellt, da diese in den wesentlichen Zügen ident mit der von Österreich sei und somit das Vorbringen diesbezüglich nicht den Tatsachen entsprechen könne. Somit sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G abzuweisen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Aufenthaltsberechtigung damit begründe, Opfer von Gewalt in römisch 40 zu sein und dort keinen entsprechenden Schutz zu erhalten. Die mangelnde Schutzfähigkeit werde als nicht glaubwürdig festgestellt, da diese in den wesentlichen Zügen ident mit der von Österreich sei und somit das Vorbringen diesbezüglich nicht den Tatsachen entsprechen könne. Somit sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG abzuweisen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin teilt durch ihren rechtlichen Vertreter mit Schreiben vom XXXX mit, dass in dieser Sache die Beschwerde zurückgezogen wird.Die Beschwerdeführerin teilt durch ihren rechtlichen Vertreter mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass in dieser Sache die Beschwerde zurückgezogen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Beschwerdeführerin teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX mit, dass die Beschwerde zurückgezogen wird.Die Beschwerdeführerin teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass die Beschwerde zurückgezogen wird. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W121.2125532.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.