GVG, als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz wird
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Antragsteller (im Folgenden: "ASt" genannt) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.1. Der Antragsteller (im Folgenden: "ASt" genannt) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.06.2015 sowie der Einvernahme beim BFA am 16.09.2016 gab der ASt zu seinen Fluchtgründen an, sich im Iran illegal aufgehalten zu haben und daher weder die Schule besuchen, noch einer geregelten Beschäftigung nachgehen habe können. In Afghanistan selbst kenne der ASt niemanden. Seine Familie wolle nicht in ihr Heimatland zurück und er selbst könne dort nicht alleine leben. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2016, Zl. 1073466905 - 150663258/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, wurde der Antrag des ASt auf internationalen Schutz
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem ASt wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des ASt
Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des ASt
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2016, Zl. 1073466905 - 150663258/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, wurde der Antrag des ASt auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem ASt wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des ASt
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des ASt
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der ASt zu keinem Zeitpunkt in seinem Heimatstaat eine persönlich gegen ihn gerichtete Bedrohung oder Verfolgung erleben habe müssen. Die Motivation des ASt Afghanistan bzw. den Iran zu verlassen, habe rein aus wirtschaftlichen Beweggründen bestanden, da er in Europa die Möglichkeit gesehen habe, seine Lebenssituation zu verbessern. Der Asylantrag des ASt sei sohin nicht darauf gerichtet Verfolgungsschutz zu erlangen. Der ASt verfüge über das notwendige Maß an Selbständigkeit, sodass ihm eine Rückführung in seinen Heimatstaat zumutbar sei. In Gesamtschau der vorliegend maßgeblichen Umstände sei daher davon auszugehen, dass der ASt im Falle seiner Rückkehr weder einer realen Gefahr der Existenzbedrohung, noch sonstigen schwerwiegenden Hinderungsgründen, die eine Rückführung ausschließen würden, ausgesetzt sei. Eine besondere Bindung des ASt an Österreich bestünde nicht. In Relation zur Dauer des innerstaatlichen Aufenthaltes sei daher die Sozialisierung in Afghanistan weitaus höher, sodass eine Ausweisung des ASt keinen unzulässigen Eingriff in dessen Privat- oder Familienleben darstelle. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zl. XXXX,
G 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Der ASt brachte in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 im Wesentlichen vor, dass er im Iran aufgewachsen und deshalb in Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er werde jedoch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verfolgt. Bei er Rückkehr nach Afghanistan werde man ihn als Iraner identifizieren und ihn deshalb verfolgen. Aus dem Iran sei er geflohen, weil er Angst gehabt habe nach Syrien in den Krieg geschickt zu werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine Gruppenverfolgung der Hazara vorliege. Eine Verfolgung aufgrund des Aufenthaltes im Iran habe nicht festgestellt werden können. Die Angst nach Syrien in den Krieg geschickt zu werden, beziehe sich auf den Iran und sei deshalb nicht asylrelevant Der ASt würde bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Dazu wurde u.a. begründend ausgeführt: "Wie festgestellt handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität und Arbeitserfahrung, sodass ihm selbst im Falle des fehlenden sozialen oder familiären Rückhalts und allfälliger (anfänglicher) wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine Niederlassung in der Hauptstadt Kabul im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative zweifelsfrei zugemutet werden kann" (vgl. jüngst VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118-5; VwGH10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11; VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0190-11). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angeführt, kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz seines illegalen Aufenthaltes im Iran in der Lage war eine Anstellung zu finden, einer (mehrjährigen) Beschäftigung nachzugehen und für sein eigenes Auskommen zu sorgen, wobei dazu besonders zu betonen ist, dass er sogar eine Ausbildungsstelle erlangen konnte und drei Jahre lang als Lehrling in einem Geschäft für Fahrzeugteile gearbeitet hat. Vor diesem Hintergrund kann daher auch von einer prinzipiellen Teilnahmemöglichkeit des Beschwerdeführers am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat sowie der Befähigung einer raschen Wiedereingliederung in den afghanischen Arbeitsmarkt ausgegangen werden, sodass die mitunter angespannte sozio-ökonomische Lage in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers nicht derart maßgeblich ins Gewicht zu fallen vermag, dass eine Rückführung unzumutbar wäre."Wie festgestellt handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität und Arbeitserfahrung, sodass ihm selbst im Falle des fehlenden sozialen oder familiären Rückhalts und allfälliger (anfänglicher) wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine Niederlassung in der Hauptstadt Kabul im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative zweifelsfrei zugemutet werden kann" vergleiche jüngst VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118-5; VwGH10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11; VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0190-11). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angeführt, kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz seines illegalen Aufenthaltes im Iran in der Lage war eine Anstellung zu finden, einer (mehrjährigen) Beschäftigung nachzugehen und für sein eigenes Auskommen zu sorgen, wobei dazu besonders zu betonen ist, dass er sogar eine Ausbildungsstelle erlangen konnte und drei Jahre lang als Lehrling in einem Geschäft für Fahrzeugteile gearbeitet hat. Vor diesem Hintergrund kann daher auch von einer prinzipiellen Teilnahmemöglichkeit des Beschwerdeführers am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat sowie der Befähigung einer raschen Wiedereingliederung in den afghanischen Arbeitsmarkt ausgegangen werden, sodass die mitunter angespannte sozio-ökonomische Lage in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers nicht derart maßgeblich ins Gewicht zu fallen vermag, dass eine Rückführung unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit an seine bisherige Berufserfahrung anzuschließen und im Handel zu arbeiten oder sich im Rahmen von Hilfstätigkeiten eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und stammt zudem aus einem Kulturkreis in dem das familiäre Netzwerk und das sich daraus ableitende Solidarsystem besonders stark ausgeprägt sind. Selbst wenn daher die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Iran lebt und er in Kabul keine familiären Anknüpfungspunkte hat, so ändert dies nichts daran, dass ihm trotz der räumlichen Trennung eine finanzielle Unterstützungsmöglichkeit von Seiten seiner Familie zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich selbst darauf verwiesen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie gut bzw. derart ausreichend sind, dass sie auf keinerlei Unterstützung von Dritter Seite angewiesen ist. Auch hat er bestätigt, dass sein Vater nach wie vor einer Beschäftigung nachgeht. Außerdem kann der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul ein Auslangen finden. Aus den herkunftslandbezogenen Feststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung zumindest grundlegend gesichert ist. In diesem Zusammenhang kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zu keinem Personenkreis gehört, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann." Mit Schreiben vom 26.02.2018 langte beim Bundesveraltungsgericht ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl XXXX ein. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Gericht seine Beurteilung, wonach der Einschreiter in Kabul nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, nicht auf das Gutachten von Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 gestützt hätte, wenn dem Gericht das Gutachten des Sachverständigen für Plagiatsprüfung, Doz. Dr. Stefan Weber vom 08.02.2018 vorgelegen wäre.Mit Schreiben vom 26.02.2018 langte beim Bundesveraltungsgericht ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl römisch 40 ein. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Gericht seine Beurteilung, wonach der Einschreiter in Kabul nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, nicht auf das Gutachten von Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 gestützt hätte, wenn dem Gericht das Gutachten des Sachverständigen für Plagiatsprüfung, Doz. Dr. Stefan Weber vom 08.02.2018 vorgelegen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen. 2. Beweiswürdigung: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Absatz 2, leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Absatz 3, leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins -, 3, VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX in Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abgeschlossene Verfahren der antragstellenden Partei aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen.Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 in Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abgeschlossene Verfahren der antragstellenden Partei aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wieder aufzunehmen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH
Vm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W138.2141404.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.