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{'item': 'W166 2128746-3'}

Obsah (8)Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 88a§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW166 2128746-3 SpruchW166 2128746-3/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Antragsteller hat am 06.10.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch: Sozialministeriumservice) einen Antrag auf Kostenübernahme des Selbstbehaltes in der Höhe von Euro 156,13 für eine psychotherapeutische Behandlung auf Grund seines - mit Bescheid vom 24.09.1985 nach dem Heeresversorgungsgesetz als Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 v. H. - anerkannten Dienstunfalls bzw. dessen Folgen gestellt. Mit dem Antrag legte der Antragsteller einen von einer Ärztin für Allgemeinmedizin ausgestellten Arzthilfeschein vom 11.07.2015, eine Honorarnote einer Physiotherapeutin vom 28.08.2015 und ein Schreiben der BVA vom 15.09.2015 vor. In dem Arzthilfeschein wird als Diagnose ein "aktues Cervikalsyndrom" angeführt. Zum gegenständlichen Antrag wurde seitens der belangten Behörde eine ärztliche Stellungnahme zu der Fragestellung eingeholt, ob die auf dem vorgelegten Arzthilfeschein vom 11.07.2015 angeführte physiotherapeutische Behandlung auf Grund eines "akuten Cervikalsyndrom" im Zusammenhang mit der anerkannten Dienstbeschädigung "Knöchern durchgebaute Ermüdungsfraktur des Schienbeins rechts ohne Funktionsstörung, Minderung der Erwerbsfähigkeit 0 v.H." stehe. In der ärztlichen Stellungnahme vom 10.11.2015 wurde ausgeführt, dass die im Arzthilfeschein angeführte Heilmaßnahme nicht zur Erreichung des Zieles der Heilfürsorge wegen der anerkannten Dienstbeschädigung erforderlich sei. Es liege kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Cervikalsyndrom und der Dienstbeschädigung vor. In Folge einer Säumnisbeschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht das weitere Verfahren betreffend den Antrag des Antragstellers vom 06.10.2015 und übermittelte diesem die ärztliche Stellungnahme vom 10.11.2015 zur Äußerung. Mit der beim Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2017 eingelangten Stellungnahme brachte der Antragsteller vor, er habe vom Sozialministeriumservice bis dato keine Informationen zu seinem Antrag betreffend Refundierung des Selbstbehaltes von Euro 156,13 bekommen und daher einen Devolutionsantrag gestellt. Überdiese wisse er nicht, was in der Stellungnahme vom 10.11.2015 ausgeführt worden sei. Zum Beweis dafür, dass seine Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden einzig und allein auf seinen Dienstunfall zurückzuführen seien, lege er das Statusblatt vom 14.10.1981 der Stellungskommission Graz, das medizinische Gutachten von Dr. XXXX vom 02.10.2015 sowie einen Beschluss des BVwG vom 31.07.2014, GZ. G305 2007827-1/3E vor, und ersuche um Anerkennung des Selbstbehaltes.Mit der beim Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2017 eingelangten Stellungnahme brachte der Antragsteller vor, er habe vom Sozialministeriumservice bis dato keine Informationen zu seinem Antrag betreffend Refundierung des Selbstbehaltes von Euro 156,13 bekommen und daher einen Devolutionsantrag gestellt. Überdiese wisse er nicht, was in der Stellungnahme vom 10.11.2015 ausgeführt worden sei. Zum Beweis dafür, dass seine Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden einzig und allein auf seinen Dienstunfall zurückzuführen seien, lege er das Statusblatt vom 14.10.1981 der Stellungskommission Graz, das medizinische Gutachten von Dr. römisch 40 vom 02.10.2015 sowie einen Beschluss des BVwG vom 31.07.2014, GZ. G305 2007827-1/3E vor, und ersuche um Anerkennung des Selbstbehaltes. Mit Erkenntnis vom 18.12.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht, zu Zahl W166 2128746-1/29E, den Antrag des Antragstellers vom 06.10.2015 als unbegründet ab. Zur Säumnisbeschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass diese zu Recht erfolgt sei, da die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt habe. Mangels Nachholung der Entscheidung binnen drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde, sei die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, so das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung. Weiters wurde begründend ausgeführt, dass zwischen dem Cervikalsyndrom und der anerkannten Dienstbeschädigung kein kausaler Zusammenhang bestehe. Das Cervikalsyndrom sei ein akausales Leiden und daher liegen die Voraussetzungen für die Kostenübernahme des Selbstbehaltes in der Höhe von Euro 156,13 nicht vor. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der gutachterlichen ärztlichen Stellungnahme zu entnehmen sei, dass die physiotherapeutische Heilbehandlung der Behandlung eines akuten Cervikalsyndroms diene, und die Heilbehandlung nicht zur Erreichung des Zieles der Heilfürsorge wegen der anerkannten Dienstbeschädigung bzw. deren Folgen erforderlich sei. Überdies habe der Antragsteller in den vergangenen Jahren schon mehrfach Anträge dieser Art gestellt und seien von der belangten Behörde diesbezüglich mehrere Gutachten und ärztliche Stellungnahmen - wie aus den Verwaltungsakten ersichtlich - eingeholt worden, welche die Beurteilung der ärztlichen Stellungnahme vom 10.11.2015 bestätigen. Zu dem vom Antragsteller mit der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 04.12.2017 vorgelegten medizinischen Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. XXXX vom 02.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht ins Treffen, dass auch dieses Gutachten in den Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz bereits vorgelegt und aus ärztlicher Sicht berücksichtigt worden sei. Zudem sei dazu festzuhalten, dass dieses Gutachten im Zusammenhang mit einem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz erstellt worden sei und daher nicht zur Beurteilung der im gegenständlichen Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz zu klärenden Frage herangezogen werden könne.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der gutachterlichen ärztlichen Stellungnahme zu entnehmen sei, dass die physiotherapeutische Heilbehandlung der Behandlung eines akuten Cervikalsyndroms diene, und die Heilbehandlung nicht zur Erreichung des Zieles der Heilfürsorge wegen der anerkannten Dienstbeschädigung bzw. deren Folgen erforderlich sei. Überdies habe der Antragsteller in den vergangenen Jahren schon mehrfach Anträge dieser Art gestellt und seien von der belangten Behörde diesbezüglich mehrere Gutachten und ärztliche Stellungnahmen - wie aus den Verwaltungsakten ersichtlich - eingeholt worden, welche die Beurteilung der ärztlichen Stellungnahme vom 10.11.2015 bestätigen. Zu dem vom Antragsteller mit der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 04.12.2017 vorgelegten medizinischen Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. römisch 40 vom 02.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht ins Treffen, dass auch dieses Gutachten in den Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz bereits vorgelegt und aus ärztlicher Sicht berücksichtigt worden sei. Zudem sei dazu festzuhalten, dass dieses Gutachten im Zusammenhang mit einem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem Bundesbehindertengesetz erstellt worden sei und daher nicht zur Beurteilung der im gegenständlichen Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz zu klärenden Frage herangezogen werden könne. Am 12.01.2018 einlangend beim Bundesverwaltungsgericht stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des zur Zahl W166 2128746-1 geführten Verfahrens, der per E-Mail eingebracht wurde. Er führte darin aus, dass er mit seiner Stellungnahme vom 30.11.2017 - beim BVwG am 4.12.2017 eingelangt - Beweise vorgelegt habe und sei mit dem vorgelegten Gutachten Dris. XXXX vom 02.10.2015 der ärztlichen Stellungnahme vom 10.11.2015, entgegen den Ausführungen der Richterin im Erkenntnis vom 18.12.2017, sehr wohl auf fachlicher Ebene entgegen getreten. Darüber hinaus führte er aus, dass es ihm innerhalb einer gesetzten Frist von einer Woche nicht möglich gewesen sei, ein Gegengutachten eines Sachverständigen seiner Wahl beizubringen. Weiters monierte er, ihm sei mitgeteilt worden, dass es nicht möglich sei, einen medizinischen Sachverständigen selbst auszuwählen. Er bitte daher um Wiederaufnahme des Verfahrens und um Veranlassung eines Gegengutachtens durch einen Sachverständigen.Am 12.01.2018 einlangend beim Bundesverwaltungsgericht stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des zur Zahl W166 2128746-1 geführten Verfahrens, der per E-Mail eingebracht wurde. Er führte darin aus, dass er mit seiner Stellungnahme vom 30.11.2017 - beim BVwG am 4.12.2017 eingelangt - Beweise vorgelegt habe und sei mit dem vorgelegten Gutachten Dris. römisch 40 vom 02.10.2015 der ärztlichen Stellungnahme vom 10.11.2015, entgegen den Ausführungen der Richterin im Erkenntnis vom 18.12.2017, sehr wohl auf fachlicher Ebene entgegen getreten. Darüber hinaus führte er aus, dass es ihm innerhalb einer gesetzten Frist von einer Woche nicht möglich gewesen sei, ein Gegengutachten eines Sachverständigen seiner Wahl beizubringen. Weiters monierte er, ihm sei mitgeteilt worden, dass es nicht möglich sei, einen medizinischen Sachverständigen selbst auszuwählen. Er bitte daher um Wiederaufnahme des Verfahrens und um Veranlassung eines Gegengutachtens durch einen Sachverständigen. Mit Eingabe vom 08.02.2018 langte ein weiteres Schreiben des Antragstellers beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches mit "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens!" betitelt wurde. Der Antragsteller äußerte darin, dass er den Bescheid vom 12.11.2015 vom Sozialministeriumservice samt der ärztlichen Stellungnahme noch immer nicht erhalten habe. Er bitte daher um Wiederaufnahme des Verfahrens und um Veranlassung eines Gegengutachtens, durch einen unabhängigen Sachverständigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das im Spruch genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2017, betreffend die Entscheidung über die Säumnisbeschwerde in Form der Abweisung des Antrages vom 06.10.2015 auf Kostenübernahme des Selbstbehaltes in Höhe von Euro 156,13 für Kosten der Heilfürsorge nach dem Heeresversorgungsgesetz, wurde am 21.12.2017 erlassen. Der Antragsteller hat am 12.01.2018 einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens, Zahl W166 2128746-1/29E, eingebracht. Als Wiederaufnahmegründe macht der Antragsteller geltend, dass er mit dem Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 02.10.2015 den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sei, dass es ihm binnen einer Frist von einer Woche nicht möglich gewesen sei, die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu veranlassen und, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass die Möglichkeit, einen medizinischen Sachverständigen selbst auszuwählen, nicht bestehe.Als Wiederaufnahmegründe macht der Antragsteller geltend, dass er mit dem Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 02.10.2015 den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sei, dass es ihm binnen einer Frist von einer Woche nicht möglich gewesen sei, die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu veranlassen und, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass die Möglichkeit, einen medizinischen Sachverständigen selbst auszuwählen, nicht bestehe. Der Antrag ist am 12.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2017 beruht auf dem Akteninhalt des zur Zahl W166 2128746-1 geführten Verfahrens. In diesem liegt der Rückschein (RSb) über die am 21.12.2017 erfolgte Zustellung der Entscheidung an den Antragsteller auf. Die Feststellungen zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Aktenzahl W166 2128746-1, samt den Wiederaufnahmegründen, sowie zu dessen Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht, beruhen auf dem im Akt zum gegenständlichen Verfahren (Zl. W166 2128746-3) aufliegenden Antrag selbst. 3. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 88aAbs.

1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist

§ 32Abs. 1 Vw

GVG stattzugeben, wennDem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist

Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG stattzugeben, wenn

  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  4. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
  5. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Absatz 2, leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Das Verwaltungsgericht hat

Abs. 4 leg. cit. die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Das Verwaltungsgericht hat

Absatz 4, leg. cit. die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind

Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind

Absatz 5, leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen (bzw. ihm nicht stattzugeben), andernfalls zu bewilligen (bzw. dem Antrag stattzugeben). In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 32 VwGVG, Anm 13).Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen (bzw. ihm nicht stattzugeben), andernfalls zu bewilligen (bzw. dem Antrag stattzugeben). In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13). In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP, S. 7

  1. f)ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, jedoch geht der erkennende Senat bezüglich der inhaltlich übereinstimmenden und ähnlich formulierten Bestimmungen des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG davon aus, dass die dazu bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherige Judikatur zu § 69 AVG herangezogen werden kann.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . GP, S. 7
  2. f)ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, jedoch geht der erkennende Senat bezüglich der inhaltlich übereinstimmenden und ähnlich formulierten Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69, AVG davon aus, dass die dazu bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherige Judikatur zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden kann. In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2017 - gegenüber dem Antragsteller erlassen am 21.12.2017 - abgeschlossene vorangegangene Verfahren wiederaufzunehmen. Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines durch ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist also die Verwirklichung einer der in § 32 VwGVG genannten Tatbestände.Voraussetzung für die Wiederaufnahme eines durch ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist also die Verwirklichung einer der in Paragraph 32, VwGVG genannten Tatbestände. Im gegenständlichen Fall liegt kein Wiederaufnahmegrund vor. Voraussetzung für neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel ist das Vorliegen eines von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten - Tatsachenirrtums des VwG. Abgestellt wird auf sogenannte nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Mit dem VwGH können auch "neu entstandene Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen. (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 32 VwGVG Anm. 9).Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 9). Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15.12.1994, 93/09/0434; 4.9.2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16.11.2004, 2000/17/0022; 24.4.2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Das mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte medizinische Gutachten Dris. XXXX vom 02.10.2015 stellt kein neu hervorgekommenes Beweismittel dar, zumal es bereits in dem den Antrag betreffend die Kostenübernahme des Selbstbehaltes in Höhe von Euro 156,13 für Kosten der Heilfürsorge behandelnden Verfahren bekannt war. Der Antragsteller hat dieses Gutachten selbst nochmal im Zuge seiner Stellungnahme vom 30.11.2017 dem Gericht vorgelegt. Das Gutachten wurde in dem dieses Verfahren abschließenden Erkenntnis vom 18.12.2017 gewürdigt und fand entsprechende Berücksichtigung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim Gutachten Dris. XXXX vom 02.10.2015 um ein neues, vor Abschluss des Verfahrens zwar vorhandenes, aber erst danach hervorgekommenes, Beweismittel handelt, wenn es bereits in der das Verfahren abschließenden Entscheidung Berücksichtigung gefunden hat.Das mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte medizinische Gutachten Dris. römisch 40 vom 02.10.2015 stellt kein neu hervorgekommenes Beweismittel dar, zumal es bereits in dem den Antrag betreffend die Kostenübernahme des Selbstbehaltes in Höhe von Euro 156,13 für Kosten der Heilfürsorge behandelnden Verfahren bekannt war. Der Antragsteller hat dieses Gutachten selbst nochmal im Zuge seiner Stellungnahme vom 30.11.2017 dem Gericht vorgelegt. Das Gutachten wurde in dem dieses Verfahren abschließenden Erkenntnis vom 18.12.2017 gewürdigt und fand entsprechende Berücksichtigung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich beim Gutachten Dris. römisch 40 vom 02.10.2015 um ein neues, vor Abschluss des Verfahrens zwar vorhandenes, aber erst danach hervorgekommenes, Beweismittel handelt, wenn es bereits in der das Verfahren abschließenden Entscheidung Berücksichtigung gefunden hat. In den übrigen Gründen, die im Antrag auf Wiederaufnahme angeführt sind - der Antragsteller hätte nicht genügend Zeit gehabt, um ein Gegengutachten beizubringen und es bestünde keine Möglichkeit die Wahl des Sachverständigen selbst vorzunehmen - können ebenfalls keine Wiederaufnahmegründe erblickt werden. Um etwaige Verfahrensmängel geltend zu machen, hätte der Antragsteller eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis vom 18.12.2017 erheben müssen. Abschließend muss festgestellt werden, dass der Antragsteller mit dem Antrag auf Wiederaufnahme ein völlig ungeeignetes Rechtsinstrument gewählt hat. Im gegenständlichen Fall stellen die im Antrag auf Wiederaufnahme genannten Gründe schlicht keine Gründe dar, die eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 18.12.2017 abgeschlossenen Verfahrens rechtsfertigen würden. Mangels Vorliegen von Wiederaufnahmegründen war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 06.10.2015 auf Kostenübernahme des Selbstbehaltes in Höhe von Euro 156,13 für Kosten der Heilfürsorge nach dem Heeresversorgungsgesetz durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2017 - mangels Erhebung eines außerordentlichen Rechtsmittels nunmehr rechtskräftig - erledigt wurde. Mit Vorlage der Säumnisbeschwerde durch das Sozialministeriumservice ging die Zuständigkeit zur Behandlung des Antrages vom 06.10.2015 auf das Bundesverwaltungsgericht über und hat eine Entscheidung durch das Sozialministeriumservice darüber nicht mehr zu ergehen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung war die Beurteilung des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen. Der Antragsteller hat hierzu im Antrag seine Gründe für eine Wiederaufnahme genannt. Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Antrag abzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Weiters stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung war die Beurteilung des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen. Der Antragsteller hat hierzu im Antrag seine Gründe für eine Wiederaufnahme genannt. Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Antrag abzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Weiters stehen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Überdies hat der Antragsteller die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 32, VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W166.2128746.3.00

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