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{'item': 'W166 2188064-1'}

Obsah (21)§ 18Art. 133§ 43§ 43a§ 494a§ 13§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW166 2188064-1 SpruchW166 2188064-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als

§ 18Abs.

5 BFA-VG von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der am 27.12.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am 08.06.2001 im Iran geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören, muslimischer Schiit zu sein und die Sprachen Dari und Farsi zu beherrschen. Er habe fünf Jahre die Grundschule im Iran besucht. Seine Eltern würden mit seinen drei Schwestern noch im Iran leben. Vor cirka einem Monat sei er aus dem Iran ausgereist. Sein Vater sei drogensüchtig und hätte um Schulden zu tilgen eine seiner Schwestern verkauft. Den Erlös aus diesem Geschäft hätte er dem Beschwerdeführer gegeben, um weitere Drogen zu kaufen. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Geld schließlich abgehauen. Sein Vater hätte ihn getötet, wäre er ohne Drogen nach Hause gekommen. Am 14.11.2017 hat das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 28 StGB und § 5 Z 4 JGG nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.

§ 43Abs. 1 St

GB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen.Am 14.11.2017 hat das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer unter Anwendung von Paragraph 28, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Am 22.12.2017 hat das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 5 Z 4 JGG neuerlich nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.

§ 43aAbs. 3 St

GB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich sechs Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

§ 494aSt

PO wurde vom Widerruf der Vorverurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.11.2017 abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Am 22.12.2017 hat das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer unter Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG neuerlich nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich sechs Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 494 a, StPO wurde vom Widerruf der Vorverurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.11.2017 abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) am 09.01.2018 gab der Beschwerdeführer über Befragen an, dass er in Afghanistan nicht verfolgt werde. Er werde im Iran von seinem Vater verfolgt, da er ihm Geld gestohlen hätte. In Afghanistan sei er noch nie zuvor gewesen. Er habe keinerlei Verwandte in Afghanistan. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er ums Leben zu kommen, da dort täglich Menschen sterben würden. Entweder durch Taliban oder durch Terroranschläge. In Afghanistan gebe es kein sicheres Leben. In Österreich lebe er derzeit von der Grundversorgung und habe eine österreichische Freundin. Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2018 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass er

§ 13Abs. 2 Asyl

G wegen Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren hat.Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2018 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass er

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG wegen Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren hat. Mit Bescheid vom 25.01.2018 - zugestellt am 02.02.2018 - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ebenso nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 25.01.2018 - zugestellt am 02.02.2018 - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ebenso nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt VII. wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG (Anm: in der Begründung wird auf die Ziffern 2 und 3 abgestellt) die aufschiebende Wirkung aberkannt.In Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG Anmerkung, in der Begründung wird auf die Ziffern 2 und 3 abgestellt) die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 01.03.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung der Verpflichtung zur Begründung von Bescheiden in seinem gesamten Umfang angefochten wurde. Hinsichtlich einer Bedrohungssituation im Herkunftsstaat wurde ausgeführt, dass unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers jedenfalls eine Gefahr der Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK vorliege. Diesbezüglich wurde ein Auszug aus der gutachterlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. Rasuly vom 23.10.2015 zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Kabul im Verfahren betreffend einen anderen Asylwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W119 2006001-1 zitiert. Im Übrigen wurde auf die Problematik der im Iran geborenen Afghanen, vor allem die Dari- bzw. Farsi sprechenden schiitischen Hazara, hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Rückkehr nach Afghanistan ohne familiären Anschluss, der für den Beschwerdeführer nicht bestehe, nicht möglich sei. Insbesondere sei auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen.Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 01.03.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung der Verpflichtung zur Begründung von Bescheiden in seinem gesamten Umfang angefochten wurde. Hinsichtlich einer Bedrohungssituation im Herkunftsstaat wurde ausgeführt, dass unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers jedenfalls eine Gefahr der Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege. Diesbezüglich wurde ein Auszug aus der gutachterlichen Stellungnahme des Ländersachverständigen Dr. Rasuly vom 23.10.2015 zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Kabul im Verfahren betreffend einen anderen Asylwerber vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W119 2006001-1 zitiert. Im Übrigen wurde auf die Problematik der im Iran geborenen Afghanen, vor allem die Dari- bzw. Farsi sprechenden schiitischen Hazara, hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Rückkehr nach Afghanistan ohne familiären Anschluss, der für den Beschwerdeführer nicht bestehe, nicht möglich sei. Insbesondere sei auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Bezüglich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde beantragt, aufgrund der drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK sowie des äußerst mangelhaften Verfahrens und der aktenwidrigen Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Bezüglich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde beantragt, aufgrund der drohenden Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK sowie des äußerst mangelhaften Verfahrens und der aktenwidrigen Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Am 05.03.2018 einlangend legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hält sich seit dem 26.12.2015 im Bundesgebiet auf. Er wurde am 08.06.2001 im Iran geboren. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.11.2017 wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung der § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 JGG wegen § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit weiterem Urteil desselben Gerichtes vom 22.12.2017 wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG wegen § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Den Verurteilungen lagen folgende Sachverhalte zu Grunde: der Beschwerdeführer hat am 10.05.2017, am 18.05.2017 sowie am 11.12.2017 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, einem anderen gegen Entgelt überlassen. Zudem hat er vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, indem er seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 10.05.2017 Cannabiskraut wiederholt konsumierte. Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2018 wurde ihm mitgeteilt, dass er das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufgrund seiner Straffälligkeit verloren hat.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.11.2017 wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung der Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit weiterem Urteil desselben Gerichtes vom 22.12.2017 wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Den Verurteilungen lagen folgende Sachverhalte zu Grunde: der Beschwerdeführer hat am 10.05.2017, am 18.05.2017 sowie am 11.12.2017 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, einem anderen gegen Entgelt überlassen. Zudem hat er vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, indem er seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 10.05.2017 Cannabiskraut wiederholt konsumierte. Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2018 wurde ihm mitgeteilt, dass er das Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet aufgrund seiner Straffälligkeit verloren hat. Im Übrigen wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt der unter Punkt I. dieses Beschlusses dargestellte Verfahrensgang herangezogen, wobei im vorliegenden Provisorialverfahren nach § 18 Abs. 5 BFA-VG den in den vorgelegten Akten dokumentierten ungeprüften Angaben des Beschwerdeführers wesentliche Bedeutung zukommt.Im Übrigen wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt der unter Punkt römisch eins. dieses Beschlusses dargestellte Verfahrensgang herangezogen, wobei im vorliegenden Provisorialverfahren nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG den in den vorgelegten Akten dokumentierten ungeprüften Angaben des Beschwerdeführers wesentliche Bedeutung zukommt.
  2. Beweiswürdigung: Der hierfür maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A) Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 18 BFA-VG lautet:Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, BFA-VG lautet: "

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung. [...]
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar." Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im gegenständlichen Fall die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

1 Z 2 und 3 BFA-VG aberkannt. Aus dem Spruchpunkt VII. des Bescheides geht zwar hervor, dass sich die Behörde bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf die Ziffer 1 des § 18 BFA-VG stützte, jedoch ist aus der Begründung sowie den getroffenen Feststellungen eindeutig ableitbar, dass tatsächlich die Ziffern 2 und 3 BFA-VG gemeint waren.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im gegenständlichen Fall die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BFA-VG aberkannt. Aus dem Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides geht zwar hervor, dass sich die Behörde bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf die Ziffer 1 des Paragraph 18, BFA-VG stützte, jedoch ist aus der Begründung sowie den getroffenen Feststellungen eindeutig ableitbar, dass tatsächlich die Ziffern 2 und 3 BFA-VG gemeint waren. Im vorliegenden Fall kann in Anbetracht der individuellen Situation des Beschwerdeführers ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht betont ausdrücklich, dass in der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Vorentscheidung der Beschwerde in der Sache liegt, zumal der Vollzug der angefochtenen Entscheidung die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - insbesondere die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wesentlich erschwert hätte. Der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG war die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG war die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen amtswegig zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom

  1. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom
  2. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom
  3. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen amtswegig zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom
  4. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom
  5. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom
  6. Juni 2017, Fr 2017/18/0022). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W166.2188064.1.00

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