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{'item': 'W174 2185436-2'}

Obsah (28)§ 22a§ 76Art. 133§ 127§ 229§§ 164§§ 146§§ 15§ 278b§ 7§ 8§§ 55§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 12a§ 29§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 13§§ 56§ 57§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW174 2185436-2 SpruchW174 2185436-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGL

§ 22a

Abs 4 BFA-VG eingebrachte Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, betreffend die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Mandatsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 10.10.2017, Zahl: IFA741906905, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die mit Vorlage

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eingebrachte Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, betreffend die weitere Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Mandatsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 10.10.2017, Zahl: IFA741906905, zu Recht erkannt: A)

§ 76FPG in Verbindung mit § 22a Abs.

4 BFA-VG, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2005, Zl. 04 16.069-BAS wurde dem Beschwerdeführer Asyl durch Erstreckung gewährt. 1.
  3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom XXXX , AZ 28 U 598/06d, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Diebstahls

§ 127St

GB sowie der Urkundenunterdrückung

§ 229Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom römisch 40 , AZ 28 U 598/06d, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Diebstahls

Paragraph 127, StGB sowie der Urkundenunterdrückung

Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom XXXX , AZ 33 Hv 45/07a, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens Einbruchsdiebstahls

§§ 127, 129 Z 1 erster Fall St

GB zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom römisch 40 , AZ 33 Hv 45/07a, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens Einbruchsdiebstahls

Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, erster Fall StGB zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom XXXX , AZ 15 Hv 170/07d, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei

§§ 164Abs. 1 und Abs. 2 St

GB sowie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges

§§ 146, 148 erster Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt, wovon ein Teil von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom römisch 40 , AZ 15 Hv 170/07d, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei

Paragraphen 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges

Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt, wovon ein Teil von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom XXXX , AZ 33 Hv 45/08b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Hehlerei

§ 164Abs. 1 und Abs. 3 St

GB, des Verbrechens des schweren sowie gewerbsmäßigen Betruges

§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 148 St

GB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung

§ 229Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verurteilt, wovon ein Teil von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom römisch 40 , AZ 33 Hv 45/08b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Hehlerei

Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 3, StGB, des Verbrechens des schweren sowie gewerbsmäßigen Betruges

Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 148, StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung

Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verurteilt, wovon ein Teil von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX , AZ 22E Hv 18/14x, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls

§§ 15, 127, 130 erster Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten verurteilt, wovon ein Teil von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 , AZ 22E Hv 18/14x, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls

Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten verurteilt, wovon ein Teil von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit im Ausmaß von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX , AZ 161 Hv 35/15w, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung

§ 278bAbs 2 St

GB zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von dreiunddreißig Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 , AZ 161 Hv 35/15w, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung

Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Zusatzstrafe im Ausmaß von dreiunddreißig Monaten verurteilt. 1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl.: 741906905 - 14896535 wurde der mit Bescheid vom 10.03.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55und 57 Asyl

G wurde nicht erteilt,

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl.: 741906905 - 14896535 wurde der mit Bescheid vom 10.03.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55 und 57 AsylG wurde nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017, GZ: W 147 2159966-1/E wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde

§ 7Abs. 1 i

Vm Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2 sowie §§ 55 und 57 AsylG, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017, GZ: W 147 2159966-1/E wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde

Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG, Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, Absatz 9, 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, FPG als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.09.2017, Zl.: Ra 2017/19/0276-6 wurde die Revision betreffend das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2017 zurückgewiesen, sodass die im Bescheid vom 09.05.2017 ausgesprochene Rückkehr-entscheidung damit rechtskräftig wurde. 1.4. Mit mündlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl.: 741906905 - 171182724 wurde

§ 12aAbs. 2 i

Vm § 22 Abs. 10 AsylG der faktische Abschiebeschutz betreffend den Beschwerdeführer aufgehoben.1.4. Mit mündlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl.: 741906905 - 171182724 wurde

Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG der faktische Abschiebeschutz betreffend den Beschwerdeführer aufgehoben. Mit Beschluss vom 10.11.2017, GZ: W226 2159966-2/3E bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die in Bezug auf das neuerliche vom Beschwerdeführer am 17.10.2017 gestellte Asylbegehren getroffene verwaltungsbehördliche Entscheidung vom 06.11.2017 und erklärte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 i

Vm § 22 Abs. 10 AsylG und § 22 BFA-VG ausdrücklich für rechtmäßig.Mit Beschluss vom 10.11.2017, GZ: W226 2159966-2/3E bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die in Bezug auf das neuerliche vom Beschwerdeführer am 17.10.2017 gestellte Asylbegehren getroffene verwaltungsbehördliche Entscheidung vom 06.11.2017 und erklärte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 22, BFA-VG ausdrücklich für rechtmäßig. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.01.2018, Zl.: E4433/2017-4, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt am 26.01.2018, wurde der gestellte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2017 wegen offenbarer Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung abgewiesen. 1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl.: IFA 741906905 wurde betreffend den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG 2005 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl.: IFA 741906905 wurde betreffend den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten. Die belangte Behörde stützte die Verhängung der Schubhaft und das Vorliegen von Fluchtgefahr auf die Ziffern 3 und 9 des § 76 FPG und führte begründend insbesondere aus, aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers - gemeint seine mehrfache Straffälligkeit im Bundesgebiet - sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Gekoppelt mit der Wohn- und Familiensituation sowie der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, wobei auch die Schutzwürdigkeit des Familienlebens (der Beschwerdeführer sei auch nicht durch die in Österreich mit ihm nach traditionellen Ritus verheiratete Frau, seine drei minderjährige Kinder sowie Großcousinen und Tanten, von der Begehung von Straftaten und insbesondere besonders schweren Verbrechen abgehalten worden) iSd Art. 8 EMRK keinesfalls gegeben sei und die Schubhaft notwendig, erforderlich und verhältnismäßig sei.Die belangte Behörde stützte die Verhängung der Schubhaft und das Vorliegen von Fluchtgefahr auf die Ziffern 3 und 9 des Paragraph 76, FPG und führte begründend insbesondere aus, aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers - gemeint seine mehrfache Straffälligkeit im Bundesgebiet - sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Gekoppelt mit der Wohn- und Familiensituation sowie der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, wobei auch die Schutzwürdigkeit des Familienlebens (der Beschwerdeführer sei auch nicht durch die in Österreich mit ihm nach traditionellen Ritus verheiratete Frau, seine drei minderjährige Kinder sowie Großcousinen und Tanten, von der Begehung von Straftaten und insbesondere besonders schweren Verbrechen abgehalten worden) iSd Artikel 8, EMRK keinesfalls gegeben sei und die Schubhaft notwendig, erforderlich und verhältnismäßig sei. 1.

  1. Am 13.10.2017 erließ des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Festnahmeauftrag gem. §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs 1 BFA-VG, wonach der Beschwerdeführer am 16.10.2017, um 8:00 Uhr, wenn er aus der Strafhaft aus der Justizanstalt XXXX entlassen wird, festzunehmen ist.1.
  2. Am 13.10.2017 erließ des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Festnahmeauftrag gem. Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG, wonach der Beschwerdeführer am 16.10.2017, um 8:00 Uhr, wenn er aus der Strafhaft aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen wird, festzunehmen ist. Seit seiner Festnahme am 16.10.2017 befindet sich der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum, XXXX in Schubhaft.Seit seiner Festnahme am 16.10.2017 befindet sich der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum, römisch 40 in Schubhaft. 1.
  3. Am 07.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Ansuchen um Genehmigung des
  4. Monates in Schubhaft betreffend den Beschwerdeführer ein. Die Behörde führte insbesondere begründend an, dass nach Beantragung am 26.09.2017, am 06.02.2018 die schriftliche Zustimmung der Russischen Botschaft für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats betreffend den Beschwerdeführer eingelangt sei. Der Beschwerdeführer sei nicht rückkehrwillig und bei der Abschiebung sei mit Widerstand zu rechnen. Eine begleitete Abschiebung sei am 07.02.2017 für den Zeitraum 12.03.2018 bis 15.03.2018 gebucht. 1.
  5. Nach Durchführung einer vom Beschwerdeführer begehrten mündlichen Verhandlung am 13.02.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht im mündlich verkündeten Erkenntnis

§ 22aAbs.

4 BFA-VG, § 76 Abs. 6 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 9 FPG, § 76 Abs. 2a FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.1.8. Nach Durchführung einer vom Beschwerdeführer begehrten mündlichen Verhandlung am 13.02.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht im mündlich verkündeten Erkenntnis

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 6, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 9, FPG, Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Begründend sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass wegen des Vorverhaltens des Beschwerdeführers sowohl vor als auch während seiner Anhaltung in Schubhaft sowie wegen des Versuchs in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sein bisheriges Handeln abzuschwächen und zu relativieren, weiterhin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sei. Die Anwendung gelinderer Mittel komme schon aufgrund des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr nicht in Frage, insbesondere, da die Abschiebung unmittelbar bevorstehe. Am 07.03.2018 fertigte das Bundesverwaltungsgericht die verkürzte schriftliche Fassung des mündlich am 13.02.2018 verkündeten Erkenntnis aus (GZ: W 117 218 5436-1/8E). 1.

  1. Mit Schriftsatz vom 05.03.2018, Zl.: 741906905 suchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, beim Bundesverwaltungsgericht um Genehmigung des
  2. Monates in Schubhaft betreffend den Beschwerdeführer an. Begründend wurde insbesondere mitgeteilt, dass der am 07.02.2018 geplante Abschiebetermin, für den Zeitraum 12.03.2018 bis 15.03.2018, aufgrund einer möglichen Charter-Abschiebung am 22.03.2018 widerrufen worden sei, da es aus Kostengründen wirtschaftlicher sei, eine begleitete Abschiebung mittels Charter durchzuführen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers sei nunmehr für den 22.03.2018 mittels Charter nach Russland fixiert, sodass die bereits genehmigte Dauer der Schubhaft ohne (weiterer) Genehmigung mit 17.03.2018 überschritten werden würde. 1.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2018 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äußerung, nahm mit Stellungnahme vom 08.03.2018 auf die ausschließlich wirtschaftlichen Überlegungen der Behörde Bezug brachte insbesondere vor, eine an sich nicht notwendige Verlängerung der Anhaltung des Beschwerdeführers sei trotz Kostenersparnis rechtswidrig. Es obliege der zuständigen Behörde, die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, damit eine Freiheitsentziehung möglichst kurz gehalten werde. Nach der Lehre sei eine unzureichende personelle Ausstattung, Organisationsmängel oder die Überlastung eines Organs der Behörde bei der Angemessenheitsprüfung einer Freiheitsentziehung ebenso wenig zu veranschlagen, wie etwa Gerichtsferien (vgl. Kopetzki in Korinek/Holoubek [Hsrg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht Textsammlung und Kommentar [Loseblatt-sammlung] III
  4. Lfg. [2002] Art. 4, 5 PersFrG Rz 26).1.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2018 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äußerung, nahm mit Stellungnahme vom 08.03.2018 auf die ausschließlich wirtschaftlichen Überlegungen der Behörde Bezug brachte insbesondere vor, eine an sich nicht notwendige Verlängerung der Anhaltung des Beschwerdeführers sei trotz Kostenersparnis rechtswidrig. Es obliege der zuständigen Behörde, die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, damit eine Freiheitsentziehung möglichst kurz gehalten werde. Nach der Lehre sei eine unzureichende personelle Ausstattung, Organisationsmängel oder die Überlastung eines Organs der Behörde bei der Angemessenheitsprüfung einer Freiheitsentziehung ebenso wenig zu veranschlagen, wie etwa Gerichtsferien vergleiche Kopetzki in Korinek/Holoubek [Hsrg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht Textsammlung und Kommentar [Loseblatt-sammlung] römisch drei
  6. Lfg. [2002] Artikel 4, 5, PersFrG Rz 26). 1.
  7. Mit E-Mail-Mitteilung vom 08.03.2018 wurden die Gesundheitsbefragung vom 16.10.2018 und das Anhalteprotokoll III / Polizeiamtsärztliches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer samt Unterlagen über die ärztlichen Kontrollen, die während der insgesamt bisher während der Anhaltung in Schubhaft verbrachten Zeiten, wo sich der Beschwerdeführer jeweils in Hungerstreik befand, stattfanden sowie das den Beschwerdeführer betreffend Krankenblatt für die Zeit vom 16.10.2017 bis 08.03.2018, wobei die weiterhin gegebene Haftfähigkeit des Beschwerdeführers vom diensthabenden Amtsarzt laut der am 08.03.2018 durchgeführten Visite ausdrücklich bestätigt wurde. Weiters wurden vorgelegt zwei Maßnahmenmeldungen samt Maßnahmendokumentation gem. § 28 AnhO, wonach der Beschwerdeführer am 19.10.2017 beim Einschmuggeln von Gegenständen (Handy) betreten worden sei und vom 14.01.2018, wo abermals verbotene Gegenstände (Handy, aus der Sanitätsstelle stammende Haarschneidemaschine) in dessen Zelle aufgefunden worden seien.1.
  8. Mit E-Mail-Mitteilung vom 08.03.2018 wurden die Gesundheitsbefragung vom 16.10.2018 und das Anhalteprotokoll römisch drei / Polizeiamtsärztliches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer samt Unterlagen über die ärztlichen Kontrollen, die während der insgesamt bisher während der Anhaltung in Schubhaft verbrachten Zeiten, wo sich der Beschwerdeführer jeweils in Hungerstreik befand, stattfanden sowie das den Beschwerdeführer betreffend Krankenblatt für die Zeit vom 16.10.2017 bis 08.03.2018, wobei die weiterhin gegebene Haftfähigkeit des Beschwerdeführers vom diensthabenden Amtsarzt laut der am 08.03.2018 durchgeführten Visite ausdrücklich bestätigt wurde. Weiters wurden vorgelegt zwei Maßnahmenmeldungen samt Maßnahmendokumentation gem. Paragraph 28, AnhO, wonach der Beschwerdeführer am 19.10.2017 beim Einschmuggeln von Gegenständen (Handy) betreten worden sei und vom 14.01.2018, wo abermals verbotene Gegenstände (Handy, aus der Sanitätsstelle stammende Haarschneidemaschine) in dessen Zelle aufgefunden worden seien.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  10. Getroffene Feststellungen: 2.1.
  11. Der volljährige Beschwerdeführer befindet sich seit 16.10.2017 in Schubhaft. Er ist Staatsbürger der Russischen Föderation. 2.1.
  12. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach wegen verschiedener strafrechtlicher Delikte verurteilt (siehe oben Pkt. 1.3.). Zuletzt verbüßte er die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX , AZ 161 Hv 35/15w, wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB verhängte Zusatzstrafe im Ausmaß von dreiunddreißig Monaten Haft und wurde am 16.10.2018, unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX , in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht, wo er aufgrund des Mandatsbescheides der Behörde vom 05.06.2017, Zl.: 1043820206 / 160150673, seither in Schubhaft angehalten wird.2.1.
  13. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrfach wegen verschiedener strafrechtlicher Delikte verurteilt (siehe oben Pkt. 1.3.). Zuletzt verbüßte er die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 , AZ 161 Hv 35/15w, wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB verhängte Zusatzstrafe im Ausmaß von dreiunddreißig Monaten Haft und wurde am 16.10.2018, unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 , in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht, wo er aufgrund des Mandatsbescheides der Behörde vom 05.06.2017, Zl.: 1043820206 / 160150673, seither in Schubhaft angehalten wird. 2.1.
  14. Die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl.; 741906905 - 14896535 ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist infolge der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.09.2017, Zl.: Ra2017/19/0276-6 erfolgten Zurück-weisung der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2017, GZ.: W 147 2159966-1/E, worin die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesene wurde, endgültig rechtskräftig. 2.1.
  15. Die Aufhebung des durch das neuerliche vom Beschwerdeführer am 17.10.2017 während aufrechter Schubhaft gestellten Asylbegehren bedingten faktischen Abschiebeschutzes durch die verwaltungsbehördliche Entscheidung vom 06.11.2017, fand ihre Bestätigung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2017, GZ: W226 2159966-2/3E, indem die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt wurde. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 24.01.2018, Zl. E4433/2017-4, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt am 26.01.2018, den diesbezüglich gestellte Antrag auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung wegen offenbarer Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung ab. 2.1.
  16. Die russische Botschaft erklärte am 06.02.2018 schriftlich gegenüber der Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer. Die begleitete Abschiebung wurde zunächst am 07.02.2018 für den Zeitraum 12.03.2018 bis 15.03.2018 gebucht. 2.1.
  17. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2018

§ 22aAbs.

4 BFA-VG u. a. fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung erwuchs wegen des Nichtausübens des Rechtes

§ 29

Abs 4 VWGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2018 in Rechtskraft.2.1.6. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2018

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG u. a. fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung erwuchs wegen des Nichtausübens des Rechtes

Paragraph 29, Absatz 4, VWGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2018 in Rechtskraft. 2.1.

  1. Mittlerweile widerrief die Behörde aus Kostengründen, die zunächst geplante Frist für die Abschiebung in der Zeit vom 12.03.2018 bis 15.03.2018 und gab dazu an, eine begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers mittel Charterflug sei wirtschaftlicher, die Abschiebung des Beschwerdeführers mittels Charter wurde für den 22.03.2018 festgesetzt. 2.1.
  2. Der Beschwerdeführer ist ledig. Seine mit einer ungarischen Staatsbürgerin seit Jänner 2012 eingegangene Ehe beruht lediglich auf traditionellen (religiösen) Ritus. Die Frau des Beschwerdeführers, drei gemeinsame minderjährigen Kinder sowie Großcousins und Tanten des Beschwerdeführers leben in Österreich. Dennoch verfügt der Beschwerdeführer infolge seiner durchgehenden Inhaftierung in verschiedenen Justizanstalten seit 20.08.2014 über keine aufrechte Meldeadresse bei seiner Familie oder bei sonstigen Verwandten oder Freunden und hat zumindest seit August 2014 weder mit seiner Frau und den Kindern oder sonstigen in Österreich anwesenden Familienangehörigen und Verwandten zusammen gelebt. Seine sozialen Kontakte mit seiner Frau beschränken sich seither auf Besuche in den Justizstrafanstalten und telefonische Gespräche. Da sich also der Beschwerdeführer seit mehr als 3 Jahren ohne Unterbrechung in Straf- bzw. Schubhaft befindet, war es ihm seither auch nicht möglich, seine sozialen Kontakte aufrecht zu erhalten oder sonstige Schritte zur Integration seiner Person zu setzen. 2.1.
  3. Der Beschwerdeführer ist haftfähig und befindet sich seit seiner Unterbringung in Schubhaft unter stetiger amtsärztlicher Kontrolle, welche trotz dreimaligen mehrtätigen Hungerstreik keine maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bescheinigte. 2.
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Daraus ergibt sich insbesondere, die Rechtskraft der getroffenen Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in sein Heimatland, die Russische Föderation und der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Zuletzt wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 13.02.2018, GZ: W 117 2185436-1/5 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung ist - keine Verfahrenspartei hat binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

§ 29Abs. 4 Vw

GVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses verlangt und somit sind weder die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof noch einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof mehr zulässig - rechtskräftig.Zuletzt wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 13.02.2018, GZ: W 117 2185436-1/5 festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung ist - keine Verfahrenspartei hat binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses verlangt und somit sind weder die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof noch einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof mehr zulässig - rechtskräftig. Wie den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten zu entnehmen ist, handelt es sich beim Beschwerdeführer um XXXX alias XXXX , geboren am XXXX mit Staatsangehörigkeit Russische Föderation.Wie den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten zu entnehmen ist, handelt es sich beim Beschwerdeführer um römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 mit Staatsangehörigkeit Russische Föderation. Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll III.Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll römisch drei. Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus seiner Vorgeschichte, der Beschwerdeführer verübte mehrfach Diebstähle bzw. andere Vermögensdelikte, verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung oder ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. In Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 16.10.2018, inländische Barmittel in Höhe von EUR 324,48 mit sich führte, er in weiterer Folge noch EUR 20,00 und EUR 50,00 dazu erhielt, ihm aber mit Stand 05.03.2018 hiervon nach diversen Bargeldausgängen nur mehr EUR 30,00 zur Verfügung stehen, ist der Beschwerdeführer weiterhin keinesfalls in der Lage, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet weder kurz- noch mittelfristig aus eigenem zu sichern. Die Feststellungen betreffend den gegebenen polizeilichen Meldestatus bzw. den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers bevor er in Schubhaft genommen wurde, ergeben sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der nach wie vor weiterhin gegebene uneingeschränkten Hafttauglichkeit des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dessen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht niederschriftlich festgehaltenen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2018 (vgl. W 117 2185436-1/5) und den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen umfassenden amtsärztlichen Unterlagen.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der nach wie vor weiterhin gegebene uneingeschränkten Hafttauglichkeit des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dessen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht niederschriftlich festgehaltenen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2018 vergleiche W 117 2185436-1/5) und den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen umfassenden amtsärztlichen Unterlagen. Die Feststellungen betreffend die familiären und sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich primär auf dessen Angaben sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor gekommen sind. Die Angaben zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, der seit 06.02.2018 vorliegenden schriftlichen Zustimmung der russischen Behörden zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats und dem geplanten und fixierten Datum der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers mittels Charterflug am 22.03.2018 ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakten und insbesondere der aktuellen behördlichen Stellungnahme im Zuge des gegenständlichen Ansuchens um Genehmigung des 6. Monats in Schubhaft. An der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung besteht kein Zweifel. Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Stellungnahmen der Behörde insbesondere im gegenständlichen

§ 22a

Abs 4 BFA-VG gerichtlich durchzuführenden Überprüfungsverfahrens betreffend die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, wird klar ersichtlich, dass die Behörde stets bemüht war und nach wie vor ist, den Beschwerdeführer innerhalb des laufenden Monats, März 2018, also innerhalb der nächsten beiden Kalenderwochen in seinen Heimatstaat zu verbringen. Die Haftdauer ergibt sich zum einem aus dem Umstand, dass die russische Botschaft trotz Ansuchens der Behörde, unmittelbar nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft und des Beginns seiner Anhaltung in Schubhaft am 16.10.2017, nämlich am 17.10.2017, erst am 06.02.2018 ihre schriftliche Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer schriftlich bekannt gab und dem jedenfalls vom Beschwerdeführer zu vertretenden Umstand, dass er in Kenntnis der aktuellen Situation, also des Bestehens einer bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung versuchte, durch das Stellen eines neuen zweiten Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz am 17.10.2017 und die Beschwerdeerhebung gegen die von der Behörde bereits ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, seine Außerlandesbringung zu verzögern bzw. zu behindern versuchte. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers ist mittlerweile infolge des aktuell vorliegenden Verfahrensstandes innerhalb der gesetzlich determinierten Höchstgrenzen für die Schubhaft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur möglich, sondern jedenfalls auch zu erwarten.Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Stellungnahmen der Behörde insbesondere im gegenständlichen

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG gerichtlich durchzuführenden Überprüfungsverfahrens betreffend die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, wird klar ersichtlich, dass die Behörde stets bemüht war und nach wie vor ist, den Beschwerdeführer innerhalb des laufenden Monats, März 2018, also innerhalb der nächsten beiden Kalenderwochen in seinen Heimatstaat zu verbringen. Die Haftdauer ergibt sich zum einem aus dem Umstand, dass die russische Botschaft trotz Ansuchens der Behörde, unmittelbar nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft und des Beginns seiner Anhaltung in Schubhaft am 16.10.2017, nämlich am 17.10.2017, erst am 06.02.2018 ihre schriftliche Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer schriftlich bekannt gab und dem jedenfalls vom Beschwerdeführer zu vertretenden Umstand, dass er in Kenntnis der aktuellen Situation, also des Bestehens einer bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung versuchte, durch das Stellen eines neuen zweiten Antrages auf die Gewährung von internationalen Schutz am 17.10.2017 und die Beschwerdeerhebung gegen die von der Behörde bereits ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, seine Außerlandesbringung zu verzögern bzw. zu behindern versuchte. Die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers ist mittlerweile infolge des aktuell vorliegenden Verfahrensstandes innerhalb der gesetzlich determinierten Höchstgrenzen für die Schubhaft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur möglich, sondern jedenfalls auch zu erwarten. Die Feststellungen betreffend die strafgerichtlichen mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Strafregisterauszug. Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage klar und der Beschwerdeführer hat diesen selbst weder in der Schubhaft, noch anlässlich seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2018 zu keinem Zeitpunkt substantiell in Frage gestellt. Da mit der Vorlage des Verwaltungsaktes lediglich eine Beschwerde fingiert wird, war auch in diesem Sinne von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. 2.3. Rechtliche Beurteilung: 2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit: 2.3.1.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.3.1.2.

§ 22aAbs.

1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.2.3.1.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden

Abs. 1 die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden

Absatz eins, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Hinsichtlich der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über eine Viermonatsfrist, wie im vorliegenden Fall zu beurteilen, sieht das Gesetz vor: Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

§ 22aAbs.

4 BF-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BF-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist

Abs. 5 leg. cit. eine Vorstellung nicht zulässig."Gegen die Anordnung der Schubhaft ist

Absatz 5, leg. cit. eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

4 BFA-VG für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft und somit für Entscheidung in der gegenständlichen Sache zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft und somit für Entscheidung in der gegenständlichen Sache zuständig. 2.3.2. Zu Spruchpunkt A) Fortsetzungsausspruch: 2.3.2.1. Voraussetzungen für die Schubhaft:

§ 76Abs.

1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Abs. 2 leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Die Schubhaft darf

Absatz 2, leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig, verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich und befindet sich unrechtmäßig im Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig, verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich und befindet sich unrechtmäßig im Bundesgebiet. Die schriftliche Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die russische Botschaft liegt seit 06.02.2018 vor. Nach Widerruf der zunächst am 07.02.2018 für den Zeitraum 12.03.2018 bis 15.03.2018 gebuchten begleiteten Abschiebung, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers mittlerweile aus Kostengründen und wirtschaftlichen Überlegungen per Charterflug für den 22.03.2018 fixiert. Die den Beschwerdeführer betreffende Anhaltung in Schubhaft ist daher in rechtlicher und faktischer Hinsicht verwirklichbar, dem Schubhaftzweck, der Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation stehen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen. Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Allein die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen vermag die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein und solche sind im vorliegenden Fall, worauf die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auch zutreffend hingewiesen hat, durchaus gegeben. Nach der Rechtsprechung zählen dazu neben etwa einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich, auch insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen können. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Im vorliegenden Fall liegen weitere und zwar mehrere verschiedene Umstände tatsächlich vor, die zum Teil in derselben Rechtsprechung ausdrücklich angeführt werden, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde Untertauchen, als schlüssig anzusehen ist. So hat der Beschwerdeführer infolge seines seit August 2014 steten Aufenthalts in Strafhaft in verschiedenen Justizstrafanstalten seither jedenfalls weder eine berufliche, noch eine familiäre oder anderweitige soziale Verankerung im Inland. 2.3.2.2. Fluchtgefahr:

§ 76Abs.

3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46

Abs 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesen Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesen Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Absatz 4, leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Absatz 5, leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder

Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder

Absatz 6, leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Das Vorverhalten des Beschwerdeführers bedingt, wie die Behörde in ihrem Mandatsbescheid vom 10.10.2017 nachvollziehbar darlegte, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr sowohl

§ 76Abs.

3 FPG im Sinne der Ziffer 3 (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendende Maßnahme) und der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung), besteht. Seither ist aber auch - wie das Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2018 mittels mündlich verkündeter Entscheidung feststellte - infolge des in Schubhaft gestellten neuerlichen Asylantrages vom 17.10.2018 auch § 76 Abs. 6 FPG als erfüllt anzusehen.Das Vorverhalten des Beschwerdeführers bedingt, wie die Behörde in ihrem Mandatsbescheid vom 10.10.2017 nachvollziehbar darlegte, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr sowohl

Paragraph 76, Absatz 3, FPG im Sinne der Ziffer 3 (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendende Maßnahme) und der Ziffer 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung), besteht. Seither ist aber auch - wie das Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2018 mittels mündlich verkündeter Entscheidung feststellte - infolge des in Schubhaft gestellten neuerlichen Asylantrages vom 17.10.2018 auch Paragraph 76, Absatz 6, FPG als erfüllt anzusehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft wiederholt in Hungerstreik getreten ist und zwar vom 26.11.2017 bis 05.12.2017, vom 29.12.2017 bis 09.01.2018 und zuletzt vom 03.02.2018 bis 12.02.2018, woraus geschlossen werden kann, dass er nach wie vor danach trachtet, sich dem Zugriff der Behörden und Gerichte zu entziehen bzw. selbst durch mehrfache Inkaufnahme von gesundheitlichen Risiken sich die Freiheit zu erpressen. Dass der Beschwerdeführer trotz seines bereits mehrjährigen Aufenthalts in Strafhaft nach wie vor nicht bereit ist, die bestehenden Rechtsvorschriften einzuhalten, zeigt insbesondere auch sein sonstigen Verhalten in der Schubhaft auf. Sowohl am 19.10.2017 als auch am 14.01.2018 wurde beim Beschwerdeführer jeweils ein verbotenes Handy aufgefunden, mit welchem der Beschwerdeführer zumindest im Oktober 2017 nachweislich auch illegal telefonisch Kontakt aufgenommen hatte. Auch eine offenbar aus der Sanitätsstelle stammende Haarschneidemaschine wurde im Zuge der Schubhaft beim Beschwerdeführer in dessen Zelle unter dem Bett aufgefunden. Schon demzufolge ist der Beschwerdeführer als nicht im Geringsten vertrauenswürdig und zuverlässig einzustufen und die unmittelbar bevorstehenden Abschiebung, am 22.03.2018 erhöht das ohnehin bestehende erhebliche Risiko, der Beschwerdeführer würde sich im Falle der Möglichkeit dem Zugriff der Behörde durch Flucht entziehen, noch mehr. Schließlich führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer fortwährend versucht mit seiner Familie, nicht nur im Wege von erlaubten Besuchen im Polizeianhaltezentrum, sondern auch darüber hinaus in Kontakt zu treten und er sich mit den nur eingeschränkten Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme offenbar nicht zufrieden geben kann, bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer Österreich niemals freiwillig verlassen wird, sondern weiterhin den Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben wird. Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausreichenden existenzsichernden Mittel, hat keinen gesicherten Wohnsitz und kann keine legale Erwerbstätigkeit ausüben. In diesem Sinne ist zusammenfassend weiterhin vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zu seiner begleiteten Abschiebung am 22.03.2018 in die Russische Föderation ist daher nicht abdingbar. 2.3.2.

  1. Verhältnismäßigkeit / Gelindere Mittel: Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben ist und somit eine Aufrechterhaltung der Anhaltung weiterhin als verhältnismäßig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer war bei Inschubhaftnahme haftfähig und ist dies - wie aus den vorliegenden amtsärztlichen aktuellen Unterlagen hervorgeht - auch weiterhin. Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei nennenswerte Sozialkontakte, vielmehr ist seine familiäre Situation als nachhaltig zerrüttet anzusehen, er hat keine ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung und auch keinen aktuellen Wohnsitz bzw. befand sich seit August 2014 durchgehend in Strafhaft. Durch das Stellen eines zweiten Asylantrages während der Schubhaft versuchte der Beschwerdeführer nicht außer Landes gebracht zu werden bzw. sein Abschiebeverfahren zumindest zu verschleppen und zeigte damit auf, dass er nicht gewillt ist, die für ihn in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits mehrfach straffällig geworden und rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, sodass insbesondere bei Berücksichtigung der Schwere der letzten Straftat, die Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft auch im Sinne des § 76 Abs. 2a FPG anzunehmen ist, denn das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung überwiegt gegenüber dem Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden.Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits mehrfach straffällig geworden und rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, sodass insbesondere bei Berücksichtigung der Schwere der letzten Straftat, die Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft auch im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG anzunehmen ist, denn das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung überwiegt gegenüber dem Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Mit größter Wahrscheinlichkeit wird die Schubhaft am 22.03.2018 enden, sodass sie auch im Hinblick auf deren Gesamtdauer sich noch im unteren gesetzlichen Ausmaß bewegt. Verfahrensverzögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin derzeit jedenfalls nicht vor (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind aus heutiger Sicht nicht zu erwarten, sodass die Daher der Schubhaft auch als verhältnismäßig zu werten ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verschiebung der Abschiebung des Beschwerdeführers um sieben Tage aus Kostengründen führe zur Rechtswidrigkeit dieser seiner Anhaltung, ist demzufolge der Boden entzogen, sodass darauf nicht mehr weiter einzugehen war.Mit größter Wahrscheinlichkeit wird die Schubhaft am 22.03.2018 enden, sodass sie auch im Hinblick auf deren Gesamtdauer sich noch im unteren gesetzlichen Ausmaß bewegt. Verfahrensverzögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin derzeit jedenfalls nicht vor vergleiche VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind aus heutiger Sicht nicht zu erwarten, sodass die Daher der Schubhaft auch als verhältnismäßig zu werten ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verschiebung der Abschiebung des Beschwerdeführers um sieben Tage aus Kostengründen führe zur Rechtswidrigkeit dieser seiner Anhaltung, ist demzufolge der Boden entzogen, sodass darauf nicht mehr weiter einzugehen war. Auch die Verhängung von einem gelinderen Mittel ist infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit und während seiner Anhaltung in Schubhaft wegen der damit einhergehenden erhöhten Fluchtgefahr sowie seiner weiterhin gegebenen Mittellosigkeit ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers mittlerweile unmittelbar bevorsteht. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt dieser Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die weitere Fortsetzung der Schubhaft und deren Verhältnismäßigkeit gegeben sind. 2.3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 1 leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht

Absatz eins, leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt und eine solche ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich bzw. geboten. Der zur Beurteilung des im Wege einer Vorlage

§ 22a

Abs 4 BFA-VG eingeleiteten beschwerdegegenständlichen Verfahrens erforderliche Sachverhalt konnte im Rahmen des aufwendigen gerichtlichen Verfahrens anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden. Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente lagen nicht vor, der Sachverhalt ist insoweit unstrittig. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig. Auch Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurden nicht ersichtlich, wobei diesbezügliche Probleme im Verfahren ohnehin nicht thematisiert wurden.Ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt und eine solche ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich bzw. geboten. Der zur Beurteilung des im Wege einer Vorlage

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eingeleiteten beschwerdegegenständlichen Verfahrens erforderliche Sachverhalt konnte im Rahmen des aufwendigen gerichtlichen Verfahrens anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden. Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente lagen nicht vor, der Sachverhalt ist insoweit unstrittig. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig. Auch Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurden nicht ersichtlich, wobei diesbezügliche Probleme im Verfahren ohnehin nicht thematisiert wurden. 2.3.4 Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor-gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor-gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W174.2185436.2.00

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