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{'item': 'W182 2167766-1'}

Obsah (14)§ 3Art. 133§ 8Art. 1Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 6§ 58§ 17§ 7§ 27§ 9§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW182 2167766-1 SpruchW182 2167766-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER

§ 3Abs. 1 Asyl

GA) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger des Jemen, gehört laut eigenen Angaben der Volksgruppe der Araber an, ist Sunnit, war im Herkunftsstaat in Sanaa wohnhaft, reiste am 01.07.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung am 03.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er als Fluchtgrund vor, als Mitglied einer sunnitischen Familie in Sanaa in einer mehrheitlich von Houthi-Anhängern bewohnten Gegend gewohnt zu haben. Er sei mit dem Tod bedroht worden und deswegen geflüchtet. Er sei im Jänner 2015 gemeinsam mit seinem Cousin aus dem Jemen ausgereist, wo noch seine Eltern und fünf Geschwister leben würden. Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 28.06.2017 brachte der BF vor, dass sein Vater seit zwei Monaten vermisst sei. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte er vor, dass er in Sanaa zu Hause gewesen und eine Gruppe der Houthi dorthin gekommen sei. Sie hätten von ihm verlangt, mit ihnen zu kämpfen. Sie hätten gesagt, dass er entweder mit ihnen kämpfe oder gegen sie sei. Nach ca. 10 Tagen seien sie wieder gekommen und hätten verlangt, dass er mit ihnen zu der von ihnen gegründeten Polizei gehe, weil er es das erste Mal abgelehnt habe. Als sie an die Haustüre geklopft hätten, sei der BF aus dem hinteren Fenster hinausgesprungen und habe sich bei einem Freund versteckt. Danach habe sein Vater einen Reisepass und ein Visum besorgt, damit der BF in die Türkei habe reisen können. Er sei nach Ägypten und von dort in die Türkei geflogen. Wenn sie ihn erwischen würden, würden sie ihn töten oder er müsse mit ihnen kämpfen. Weiters gab er an, bereits im Februar 2014 ausgereist zu sein. Auf Nachfrage gab er an, dass das erste Mal vier bewaffnete Männer gekommen seien und gesagt hätten, dass er reif genug wäre, um mit ihnen zu kämpfen. Deswegen habe er abgelehnt. Die Männer hätten gemeint, dass die Ablehnung der Grund sein werde, dass er eines Tages gegen sie arbeiten werde. In diesen Tagen sei mit sehr vielen jungen Männern dasselbe gemacht worden, sie hätten eine Frist bekommen, wenn sie abgelehnt hätten, seien sie festgenommen worden und keiner wisse, wo sie seien. Der BF habe auch Freunde gehabt, welche abgelehnt hätten und festgenommen worden seien. Sie wüssten bis jetzt nicht, wo diese seien. Der BF selbst sei beim zweiten Vorfall durchs hintere Fenster geflüchtet. Er habe sie gehört, aber nicht gesehen. Er habe gehört, dass sie Funkgeräte gehabt hätten. Sein jüngster Bruder sei vor ca. einem Monat bedroht worden, sie hätten ihn auch mitnehmen wollen. Jetzt habe er sich zu Hause versteckt. Wenn diese Männer nach Hause kämen, müsste er auch weglaufen. Befragt, ob jemand körperlich angegriffen worden sei, gab er an, dass seine Mutter zur Seite gestoßen worden sei, als sie eingetreten seien, sonst sei nichts gewesen. Er habe an den grünen Bändern mit Aufschrift, welche über ihre Waffen gewickelt gewesen seien, erkannt, dass es sich bei den Männern um Houthi gehandelt habe. Es gebe dort keine Polizei mehr. Der Präsident sei nach Saudi-Arabien geflohen. Es gebe keine Botschaft und keine Polizeiposten. Diese seien von den Houthi übernommen worden. Außer seinem kleinen Bruder sei niemand von seiner Familie von den Houthi bedroht worden. Der BF sei bedroht worden, als er die Aufforderung zum Kampf abgelehnt habe. Zwei Onkel würden seit etwa fünf Jahren in Saudi-Arabien leben; für diese würde jemand haften. Der BF habe jedoch niemanden, der für ihn haften würde. 1.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs.

4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.07.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). Darin wurde ausgeführt, dass eine dem BF persönlich drohende individuelle Verfolgung durch die Houthi-Rebellen nicht habe festgestellt werden können; ferner, dass ihm im Fall einer Rückkehr keine Verfolgung durch die Regierung drohe oder er auf Grund seines Religionsbekenntnisses keine erheblichen Probleme haben werde, jedoch sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Fall einer Rückkehr die Sicherheit seines Lebens und seine Unversehrtheit nicht gewährleistet seien. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass der BF entgegen seinen Angaben bei der Erstbefragung beim Bundesamt nicht vorgebracht habe, mit dem Tod bedroht worden zu sein und der Eindruck bestehe, dass der BF keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Behörde erachte es als unwahrscheinlich, dass die Houthi-Bewegung sich über einen Monat lang nicht wieder an seinen Bruder gewendet hätte, sondern gehe davon aus, dass sie diesen vielmehr sofort rekrutiert hätte, um sein allfälliges Untertauchen zu vermeiden. Ferner sei der BF unglaubwürdig, weil er die Fragen nach Familienangehörigen zunächst verneint habe, wohingegen weitere Verwandte im Zuge der Einvernahme hervorgekommen seien. Sein Fluchtvorbringen erachtete die Behörde als nicht glaubwürdig, ging jedoch von einer schlechten Sicherheitslage und Gesamtsituation im Jemen aus. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl wurden als nicht gegeben erachtet, hingegen jene für die Gewährung von subsidiärem Schutz. Ausschlussgründe seien nicht vorgelegen.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.07.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Darin wurde ausgeführt, dass eine dem BF persönlich drohende individuelle Verfolgung durch die Houthi-Rebellen nicht habe festgestellt werden können; ferner, dass ihm im Fall einer Rückkehr keine Verfolgung durch die Regierung drohe oder er auf Grund seines Religionsbekenntnisses keine erheblichen Probleme haben werde, jedoch sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Fall einer Rückkehr die Sicherheit seines Lebens und seine Unversehrtheit nicht gewährleistet seien. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass der BF entgegen seinen Angaben bei der Erstbefragung beim Bundesamt nicht vorgebracht habe, mit dem Tod bedroht worden zu sein und der Eindruck bestehe, dass der BF keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Behörde erachte es als unwahrscheinlich, dass die Houthi-Bewegung sich über einen Monat lang nicht wieder an seinen Bruder gewendet hätte, sondern gehe davon aus, dass sie diesen vielmehr sofort rekrutiert hätte, um sein allfälliges Untertauchen zu vermeiden. Ferner sei der BF unglaubwürdig, weil er die Fragen nach Familienangehörigen zunächst verneint habe, wohingegen weitere Verwandte im Zuge der Einvernahme hervorgekommen seien. Sein Fluchtvorbringen erachtete die Behörde als nicht glaubwürdig, ging jedoch von einer schlechten Sicherheitslage und Gesamtsituation im Jemen aus. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl wurden als nicht gegeben erachtet, hingegen jene für die Gewährung von subsidiärem Schutz. Ausschlussgründe seien nicht vorgelegen. 1.3. Gegen Spruchpunkt I. erhob der BF durch seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und beanstandet, dass auf Grund des unzureichenden Ermittlungsverfahrens beim Bundesamt eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens des BF nicht erfolgt sei. Sodann wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen wiederholt, wonach er in seinem Herkunftsland von den Houthi zwangsrekrutiert werden sollte und zwischenzeitig auch sein jüngerer Bruder zwecks Rekrutierung von den Houthi aufgesucht worden sei. Die Behörde übersehe (in ihrer Beweiswürdigung) das konkrete Vorbringen des BF und andererseits ergebe sich aus der Gesamtbeurteilung des Vorbringens des BF klar nachvollziehbar die Bedrohung des BF mit dem Tode. Außerdem habe die Behörde keine ausreichenden, auf die Situation des BF bezogenen Länderfeststellungen getroffen und würden Ermittlungen der Behörde zur Rekrutierungspraxis der Houthi und zu den Folgen einer Weigerung, sich den Rebellen anzuschließen, fehlen. Aus den Länderberichten sei ersichtlich, dass die Gewalt zwischen den Houthi und den Unterstützern des Präsidenten im Frühling 2015 eskaliert sei und die Houthi-Einheiten begonnen hätten, von Sanaa nach Aden zu marschieren und die Kontrolle über große Teile des Landes zu erlangen. Ebenso sei daraus ersichtlich, dass die Houthi und andere bewaffnete Gruppierungen 2015 ihre Rekrutierungen gesteigert hätten. Weiters seien politisch motivierte Morde durch nichtstaatliche Akteure im Jahr 2015 signifikant angestiegen. Solche Gruppen seien die Houthi-Rebellen und terroristische und aufständische Gruppen, welche sich zu Al-Qaida oder IS zählten. Die Houthi schränkten außerdem die Rede-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit ein, inhaftierten Journalisten und Mitglieder politischer Parteien, würden NGO's schließen, exzessive Gewalt gegen friedlich Protestierende und Folter ausüben. Maßgebliche Menschenrechtsverletzungen seien willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen, Entführungen und andere Gewalttaten, welche von verschiedenen Personen begangen würden, sowie ein korruptes Justizsystem. Einer versuchten Zwangsrekrutierung komme dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung sich anzuschließen eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet werde, an die eine Verfolgung anknüpfe. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei, mit welchen Reaktionen der Betroffene auf Grund seiner Weigerung rechnen müsse und ob in seinem Verhalten eine wenn auch nur unterstellte politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt werde (VwGH 28.01.2015, Zl. 2014/18/090 ua.). Dem BF drohe daher Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich auf Grund der drohenden Zwangsrekrutierung durch Milizen/Gruppierungen, ebenso drohe ihm auf Grund seiner Weigerung sich ihnen anzuschließen, auch eine religiöse bzw. politische Verfolgung auf Grund seiner zum Ausdruck gebrachten bzw. der ihm unterstellten politischen bzw. religiösen Gesinnung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, da er nirgendwo im Heimatstaat in Ruhe und Sicherheit leben könnte. Dazu werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ra 2015/20/0048, verwiesen, wonach die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zur bereits erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz stehe, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer solchen nur erlaube, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sei. Da dem BF bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei, liege auch bezüglich seiner Asylgründe keine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Es lägen auch keine Endigungs- oder Ausschlussgründe

Art. 1Abschnitt Co der F der GFK vor.

Dem BF sei daher Asyl zu gewähren.1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob der BF durch seine Rechtsvertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und beanstandet, dass auf Grund des unzureichenden Ermittlungsverfahrens beim Bundesamt eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens des BF nicht erfolgt sei. Sodann wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen wiederholt, wonach er in seinem Herkunftsland von den Houthi zwangsrekrutiert werden sollte und zwischenzeitig auch sein jüngerer Bruder zwecks Rekrutierung von den Houthi aufgesucht worden sei. Die Behörde übersehe (in ihrer Beweiswürdigung) das konkrete Vorbringen des BF und andererseits ergebe sich aus der Gesamtbeurteilung des Vorbringens des BF klar nachvollziehbar die Bedrohung des BF mit dem Tode. Außerdem habe die Behörde keine ausreichenden, auf die Situation des BF bezogenen Länderfeststellungen getroffen und würden Ermittlungen der Behörde zur Rekrutierungspraxis der Houthi und zu den Folgen einer Weigerung, sich den Rebellen anzuschließen, fehlen. Aus den Länderberichten sei ersichtlich, dass die Gewalt zwischen den Houthi und den Unterstützern des Präsidenten im Frühling 2015 eskaliert sei und die Houthi-Einheiten begonnen hätten, von Sanaa nach Aden zu marschieren und die Kontrolle über große Teile des Landes zu erlangen. Ebenso sei daraus ersichtlich, dass die Houthi und andere bewaffnete Gruppierungen 2015 ihre Rekrutierungen gesteigert hätten. Weiters seien politisch motivierte Morde durch nichtstaatliche Akteure im Jahr 2015 signifikant angestiegen. Solche Gruppen seien die Houthi-Rebellen und terroristische und aufständische Gruppen, welche sich zu Al-Qaida oder IS zählten. Die Houthi schränkten außerdem die Rede-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit ein, inhaftierten Journalisten und Mitglieder politischer Parteien, würden NGO's schließen, exzessive Gewalt gegen friedlich Protestierende und Folter ausüben. Maßgebliche Menschenrechtsverletzungen seien willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen, Entführungen und andere Gewalttaten, welche von verschiedenen Personen begangen würden, sowie ein korruptes Justizsystem. Einer versuchten Zwangsrekrutierung komme dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung sich anzuschließen eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet werde, an die eine Verfolgung anknüpfe. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei, mit welchen Reaktionen der Betroffene auf Grund seiner Weigerung rechnen müsse und ob in seinem Verhalten eine wenn auch nur unterstellte politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt werde (VwGH 28.01.2015, Zl. 2014/18/090 ua.). Dem BF drohe daher Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich auf Grund der drohenden Zwangsrekrutierung durch Milizen/Gruppierungen, ebenso drohe ihm auf Grund seiner Weigerung sich ihnen anzuschließen, auch eine religiöse bzw. politische Verfolgung auf Grund seiner zum Ausdruck gebrachten bzw. der ihm unterstellten politischen bzw. religiösen Gesinnung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, da er nirgendwo im Heimatstaat in Ruhe und Sicherheit leben könnte. Dazu werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ra 2015/20/0048, verwiesen, wonach die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zur bereits erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz stehe, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer solchen nur erlaube, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sei. Da dem BF bereits subsidiärer Schutz gewährt worden sei, liege auch bezüglich seiner Asylgründe keine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Es lägen auch keine Endigungs- oder Ausschlussgründe

Artikel eins, Abschnitt Co der F der GFK vor. Dem BF sei daher Asyl zu gewähren. 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Schreiben vom 30.08.2017 eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes zur Abklärung von Fragestellungen zur Rekrutierungspraxis der Houthi bzw. zur generellen Mobilisierung in den von den Houthi kontrollierten Gebieten. In der Folge wurden seitens der Staatendokumentation zwei Anfragebeantwortungen des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 10.10.2017, zu "Jemen: Zwangsrekrutierungen durch die Houthi-Milizen, Auswahl der Rekruten: Kritierien (Alter, Stamm, Religion, Ausbildung) und Regeln (z.B. Freistellung); Folgen bei Weigerung [a-10337-1]" und zu "Jemen: Sind in von Houthis kontrollierten Gebieten die Houthi-Milizen die offiziellen (nordjemenitischen) Streitkräfte oder besteht daneben eine Art offizielle (nord-jemenitische) Armee? Gibt es eine generelle Mobilisierung und eine Art allgemeine Wehrpflicht, Ahndung von Verstößen dagegen [a-10337-2

(10338)]" an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. 1.
  1. In der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2017 brachte der BF im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie seiner Rechtsvertretung zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass die Houthi zu ihm nach Hause gekommen seien, um ihn zu rekrutieren. Als er dies abgelehnt habe, seien sie 10 Tage danach wieder gekommen, hätten ihn bedroht und seien dann ins Haus eingedrungen. Die Mutter habe die Tür geöffnete und sie hätten sie weggestoßen. Der BF habe gehört, wie sie mit seiner Mutter geschrien hätten. Der BF habe diese Gelegenheit wahrgenommen und sei durch ein kleines Fenster im Hinterhof gesprungen und auf die Straße gelaufen und geflüchtet. Er sei zu einem Freund geflüchtet und habe sich dort 20 Tage im Keller versteckt. Er sei dann auf der Straße gesucht worden und auch bei den Nachbarn. Sein Vater habe alles verkauft, sei zu einem Freund in die türkische Botschaft gegangen und habe für den BF um die Ausstellung eines Sichtvermerks für die Türkei ersucht. Mit Hilfe eines Freundes seines Vaters am Flughafen habe der BF den Jemen am 30.01.2015 verlassen. Im Jahr 2015 hätten die Houthi Sanaa teilweise schon erobert gehabt und junge Leute rekrutieren wollen, im Namen des Jihad nach dem Prinzip, wenn man nicht mit ihnen sei, so sei man gegen sie. Ein Freund habe dem BF einen Monat vor der Ausreise (Ende 2014) erzählt, dass die Houthi wüssten, dass der BF nicht mit ihnen kämpfen wolle, sie meide und die Leute gegen sie aufhetzen würde. Sein Freund habe zu einem benachbarten Houthi-Anführer Kontakt gehabt. Danach habe sich der BF nur mehr zu Hause aufgehalten, bis die Houthi gekommen seien. Befragt, warum die Houthi geglaubt hätten, dass er die Leute aufwiegle, brachte der BF vor, er habe sie abgelehnt, ihre Lebensart nicht akzeptiert und habe nicht mit ihnen kämpfen wollen. Er habe einigen Freunden auf deren Fragen gesagt, dass er nicht mit den Houthi arbeite und dies auch nicht wolle. Er habe mit den Houthi nichts zu tun haben wollen, weder hinsichtlich ihres Glaubens, ihrer Einstellung zum Leben noch zu hinsichtlich ihres Kampfes. Er habe 2014 mit seinen Freunden gesprochen, ehe die Houthi zu ihm nach Hause gekommen seien. Ein paar seiner Freunde hätten auch Probleme mit den Houthi gehabt. Die Houthi seien glaublich am 01.01.2015 das erste Mal gekommen und 10 Tage später nochmals. Das erste Mal seien zwei Leute von den Houthi gekommen und zwei seien vor der Tür gewesen. Sie hätten ungefähr eine halbe Stunde mit ihm gesprochen und ihn für den Kampf rekrutieren wollen. Der BF habe dies abgelehnt. Daraufhin seien sie weggegangen. Sie hätten ihn weder beschimpft noch bedroht. Beim zweiten Mal hätten sie das Haus gestürmt und seine Mutter zur Seite gestoßen. Als er ihre Schreie gehört habe, sei er durch das Fenster in den Hinterhof geflüchtet. Sie seien etwa um 11:30 Uhr gekommen. Zu dieser Zeit sei er in seinem Zimmer gewesen, im zweiten Stock. Von dort sei er auf die Mauer hinuntergesprungen und dann von dort auf die Straße. Befragt, ob er verfolgt worden sei, gab er an, dass sie geschrien hätten, aber er sei schon weggewesen und davongelaufen. Wenn er nicht geflüchtet wäre, wäre er jetzt nicht mehr am Leben. Er habe nur Schreie und Stimmen von den Funkgeräten gehört, als sie das Haus gestürmt hätten. Er sei dann zu einem Freund gelaufen, wo er sich ca. 20 Tage lang aufgehalten habe. Seine Eltern hätten gewusst, wo er sich aufhalte. Von seinem Freund habe er erfahren, dass die Houthi sich nach ihm auf der Straße erkundigt und ihn gesucht hätten. Die Houthi seien nach seiner Flucht ein paar Mal bei seinen Eltern gewesen, aber dort sei ihnen gesagt worden, dass der BF nicht mehr da sei. Bei Verwandten von ihm seien die Houthi nicht gewesen. Damals seien viele Leute mitgenommen worden und hätten die Houthi vielen seiner Freunde Probleme gemacht sowie versucht, diese zu bekommen. Vor ca. 4 Monaten sei auch sein Bruder aus Sanaa weggegangen. Seither habe der BF nichts von diesem gehört. Seine Schwester habe ihm am Telefon gesagt, dass sie nichts von ihm wüssten. Es sei schon sehr lange her, dass er mit seinem Bruder gesprochen habe. Er habe immer mit seiner Schwester über ihn geredet und sich nach ihm erkundigt. Seine Schwester habe er selten gesprochen, aber sie sei immer zu Hause. Sein Bruder sei geflüchtet, nachdem die Houthi ihn mitnehmen hätten wollen. Der BF sei gegen die Houthi, weil diese Barbaren seien. Sie seien Rassisten, sie würden zwischen Weißen und Schwarzen unterscheiden und seien sehr brutal. Im Fall einer Rückkehr nach Sanaa würde der BF befürchten, umgebracht zu werden. Wenn die Houthi von seiner Rückkehr erfahren würden, dann würden sie ihn liquidieren. Sein Wohnviertel sei gemischt, die Mehrheit seien Schiiten. Manchmal habe es Probleme zwischen Sunniten und Schiiten gegeben. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen und Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 10.10.2017 wurde dem BF eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt. 1.
  2. In einer Stellungnahme vom 22.12.2017 verwies der bevollmächtigte Vertreter des BF auf die Anfragebeantwortung von ACCORD zu (Zwangs-)Rekrutierungen durch die Houthi und andere bewaffnete Gruppierungen im Jemen [a-10177] vom 17.05.2017, wonach auch auf Fälle von Zwangsrekrutierung in Sanaa hingewiesen werde. Daraus sei abzuleiten, dass die Dunkelziffer nach Einschätzung der UNO wesentlich höher liege, weil die betroffenen Familien normalerweise darüber nicht sprechen würden. Ergänzend wurde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes vom 16.01.2017 - Jemen: Wehrdienst, Zwangsrekrutierung - verwiesen, wonach zwar keine Informationen über Rekrutierungen von Sunniten durch Houthi gefunden worden seien, jedoch aus den zitierten Quellen ableitbar sei, dass der aktuelle Bürgerkrieg im Jemen nicht einfach als Auseinandersetzung zwischen Schiiten und Sunniten gesehen werden könne und die Houthi auch bemüht seien, Beziehungen zu sunnitischen (zaiditischen) Stämmen aufzubauen. Vor diesem Hintergrund sei das Fluchtvorbringen des BF jedenfalls nicht unplausibel und finde grundsätzlich in den allgemeinen Berichten Deckung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger des Jemen, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist Sunnit, war im Herkunftsstaat in einer Ortschaft in Sanaa wohnhaft, reiste am 02.07.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist ins Visier der Houthi geraten, als er es abgelehnt hat, sich diesen anzuschließen und sich deren Versuch, ihn mit Zwang zu rekrutieren, durch Flucht entzogen hat. Aus diesem Grund hat er im Jänner 2015 das Herkunftsland verlassen. Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten. 1.
  5. Zur Situation im Jemen: 1.2.
  6. Politische Lage: Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./
  7. Mai 1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am
  8. September 1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Jemen ist Teil der arabischen und islamischen Welt. Staatsreligion ist der Islam (LIPortal 9.2017). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialisierung und anschließende sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits muslimische Imam-Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. Insbesondere seit dem Sezessionskrieg 1994 hat sich Jemen auf den Weg einer allerdings schwierigen und nicht unangefochtenen Demokratisierung begeben. Unterschiede in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen dem ehemaligen Nord- und Südjemen bestehen fort. Diese belasten das politische und gesellschaftliche Klima des Landes (AA 4.2016). 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Sa'ada der Huthi-Aufstand. Der Expräsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit bis 2012 den Aufstand. Nach seinem Rücktritt schloss er sich allerdings der Rebellion an, als diese sich ausbreitete. Im Herbst 2014 nahmen die Huthi die Hauptstadt Sana'a ein (Der Standard 23.8.2016). 2015 besetzten die Huthi-Rebellen den Präsidentenpalast und einige Ministerien in Sana'a, lösten Anfang Februar per Dekret das Parlament auf und setzten einen "Obersten Revolutionsrat" als Exekutivorgan ein (AA 4.2016). Präsident Hadi gab am 22.1.2015 eine Rücktrittserklärung ab, nahm diese jedoch Anfang Februar zurück. Nach einem Zwischenaufenthalt in Aden begab er sich nach Saudi-Arabien ins Exil, hält sich jedoch zwischendurch auch in Aden auf (LIPortal 9.2017). Der Krieg im Jemen eskalierte im März 2015, als eine Koalition unter saudi-arabischer Führung im Namen der international anerkannten Regierung unter Präsident Hadi gegen die Huthi-Rebellen intervenierte. Dies hat im ohnehin armen Land zu einer humanitären Katastrophe geführt (ICG 8.2017). Der Jemen befindet sich derzeit in einer politischen Schwebe. Die Huthi behaupten, das Parlament sei aufgelöst und durch einen Übergangs-Revolutionsrat unter dem Vorsitz von Mohammed Ali al-Huthi ersetzt worden. Die UNO, die USA und der Golf-Kooperationsrat weigern sich jedoch, die Huthi-Herrschaft anzuerkennen (BBC 6.7.2017). Zudem haben Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates (IS) das Chaos ausgenutzt, indem sie Gebiete im Süden eingenommen und ihre Angriffe intensiviert haben (BBC 28.3.2017). Nach einer Zeit des rasanten Vormarschs hat die Allianz aus Huthi und Saleh-Unterstützern im Juli und August 2015 Territorium im Süden eingebüßt. Seitdem bekämpfen sie die Gegenseite, was in einer Pattsituation endete. Die Allianz hat die Kontrolle über das Gebiet des nördlichen Zaidi-Hochlandes [mehrheitlich von den Zaiditen, einem Zweig der Shi'a bewohnt], das die Hauptstadt Sana'a und die Mehrheit der Bevölkerung des Landes umfasst. Dies hat zu einem angespannten Status Quo geführt, von dem mehrere Konfliktparteien profitieren, der jedoch großes Leid unter den JemenitInnen und zusätzliche Instabilität in der gesamten Region hervorgerufen hat (ICG 11.10.2017). Führende Politiker und Militärs haben Mitte Mai 2017 in Aden die Bildung einer neuen "Übergangsregierung" für Südjemen verkündet. Damit gibt es im Jemen jetzt drei Regierungen, eine in Sana'a und zwei in Aden. Und ausgerechnet der international anerkannte Präsident Hadi operiert meist aus dem Exil in Riad. Zubaidi, der Anführer der "Bewegung des Südens", machte seine Deklaration zur neuen Regierung im Fernsehen vor einer Flagge der einstigen Demokratischen Volksrepublik Südjemen, vorerst ohne die Unabhängigkeit auszurufen. Nun droht eine Eskalation des Konfliktes zwischen Anhängern Hadis und südjemenitischen Fraktionen, die mit der Sezession liebäugeln. Über den Gräben im Süden ist auch eine Diskrepanz zwischen der Politik Saudi-Arabiens und derjenigen der Vereinigten Arabischen Emirate deutlich geworden. Die beiden Golfstaaten führen eine multinationale Militärkoalition an, welche die Anti-Huthi-Allianz unterstützt. Während Saudi-Arabien vor allem aus der Luft bombardiert und seine Aktivitäten auf die saudisch-jemenitische Grenze fokussiert, haben sich die Emirate der Hafenstädte im Süden angenommen. Zur Unterstützung der Anti-Huthi-Allianz in Aden schickten sie Bodentruppen. Südjemenitische Anführer wie Al Zubaidi haben enge Beziehungen zu den Emiraten entwickelt, während der heute in Riad lebende Hadi von Saudi-Arabien unterstützt wird (NZZ 13.5.2017). Anlässlich der Gedenkfeiern zum
  9. Jahrestages des Aufstandes gegen die Briten am 14.10.2017 verkündete Al Zubaidi die baldige Abhaltung eines Unabhängigkeitsreferendums und die Konstituierung eines Parlamentes mit 303 Abgeordneten, welches alle Regionen des Süden repräsentieren soll (Reuters 14.10.2017, vgl. MEM 15.10.2017). [siehe auch Abschnitt: 3.
  10. Bewegung des Südens - Al Hirak].Anlässlich der Gedenkfeiern zum
  11. Jahrestages des Aufstandes gegen die Briten am 14.10.2017 verkündete Al Zubaidi die baldige Abhaltung eines Unabhängigkeitsreferendums und die Konstituierung eines Parlamentes mit 303 Abgeordneten, welches alle Regionen des Süden repräsentieren soll (Reuters 14.10.2017, vergleiche MEM 15.10.2017). [siehe auch Abschnitt: 3.
  12. Bewegung des Südens - Al Hirak]. Ex-Präsident Saleh inszenierte am 24.8.2017 eine Groß-Kundgebung in Sana'a anlässlich des
  13. Jahrestages der Gründung der "General People's Congress Partei" (GPC). Die Huthi-Führung forderte am Vortag die Einführung des Ausnahmezustandes (ICG 8.2017). In einer Rede stellte Abdulmalik al-Huthi eine "Verschwörung" in den Raum. Saleh antwortet seinerseits mit einer Rede, in der er die Huthi beschuldigte, die 2015 getroffenen Absprachen zur Regierung der kontrollierten Gebiete zu brechen (Der Standard 29.8.2017, vgl. The National 20.8.2017). Hinter der "Verschwörung" stehen die Bemühungen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), des zweit-wichtigsten Mitglieds in der Saudi-Allianz, um einen Waffenstillstand. Die Huthi befürchteten, Saleh könnte diesen am
  14. August verkünden (Der Standard 29.8.2017). Auch Al Huthi sagte, dass er bereit sei, auf ein Friedensabkommen mit der Regierung von Herrn Hadi und der von Saudi-Arabien geführten Koalition hinzuarbeiten, das die VAE einschließt, aber nur ein Abkommen, das im Interesse des Landes sei (The National 20.8.2017).Ex-Präsident Saleh inszenierte am 24.8.2017 eine Groß-Kundgebung in Sana'a anlässlich des
  15. Jahrestages der Gründung der "General People's Congress Partei" (GPC). Die Huthi-Führung forderte am Vortag die Einführung des Ausnahmezustandes (ICG 8.2017). In einer Rede stellte Abdulmalik al-Huthi eine "Verschwörung" in den Raum. Saleh antwortet seinerseits mit einer Rede, in der er die Huthi beschuldigte, die 2015 getroffenen Absprachen zur Regierung der kontrollierten Gebiete zu brechen (Der Standard 29.8.2017, vergleiche The National 20.8.2017). Hinter der "Verschwörung" stehen die Bemühungen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), des zweit-wichtigsten Mitglieds in der Saudi-Allianz, um einen Waffenstillstand. Die Huthi befürchteten, Saleh könnte diesen am
  16. August verkünden (Der Standard 29.8.2017). Auch Al Huthi sagte, dass er bereit sei, auf ein Friedensabkommen mit der Regierung von Herrn Hadi und der von Saudi-Arabien geführten Koalition hinzuarbeiten, das die VAE einschließt, aber nur ein Abkommen, das im Interesse des Landes sei (The National 20.8.2017). Die Spannungen zwischen den Anhängern der Partei Huthi und Salehs General People's Congress (GPC) blieben nach dem Zusammenstoß vom
  17. August in der Hauptstadt Sana'a hoch, obwohl die Führer auf beiden Seiten öffentlich versichert hatten, dass die Allianz fortgeführt wird (ICG 8.2017). Sana'a ist nun zwischen den beiden Lagern aufgeteilt, wobei die Huthi etwa 70% der Hauptstadt und einen Großteil des Nordens halten (AM 3.9.2017). Ali Abdullah Saleh wurde am 4.12.2017 in der jemenitischen Hauptstadt Sana'a von Huthi-Rebellen getötet. Mit den Houthi, die er einst bekämpfte, war Saleh 2014 eine Allianz eingegangen (Standard 4.12.2017a). Erst am 2.12.2017 hatte Saleh im Fernsehen nach mehr als zweieinhalb Jahren Krieg seine Militärallianz mit den Houthi-Rebellen aufgekündigt und "den Brüdern der benachbarten Staaten" angeboten, eine neue Seite im Verhältnis miteinander aufzuschlagen, wenn die Luftangriffe und die Blockade beendet würden. Houthi-Anführer Abdul-Malik al-Houthi bezeichnete Saleh daraufhin als Hochverräter und Putschisten (Zeit 4.12.2017). Nach anfänglichen Erfolgen in der darauffolgenden bewaffneten Konfrontation zwischen Saleh- und Houthi-Anhängern schien zuerst Saleh zu überwiegen. Am 3.12.2017 wendete sich jedoch das Blatt. Die Houthis begannen ihre Positionen in Sana'a zurückzuerobern, obwohl Saudi-Arabien seine Angriffe aus der Luft intensivierte (Standard 4.12.2017a). Die Gewalt zwischen den Streitkräften der Houthis und Salehs hat nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes in den letzten fünf Tagen bisher zum Tod von mindestens 125 Zivilisten geführt (Guardian 4.12.2017). Der in Saudi-Arabien im Exil lebende international anerkannte Präsident Abed Rabbo Mansur Hadi gab unterdessen seinen Truppen den Befehl, die Hauptstadt zu stürmen und aus der Hand der Houthis zu befreien (Zeit 4.12.2017). Hadi bot allen, die ihre Unterstützung der Houthis aufgeben und sich zurückziehen, eine Amnestie an (Standard 4.12.2017b). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (4.2016): Jemen - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.9.2017 * AM - Al Monitor (3.9.2017): Are Yemeni rebels imploding?, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/09/saudi-arabia-yemen-war-rebel-alliance-imploding-washington.html, Zugriff 10.10.2017 * BBC News (28.3.2017): Yemen crisis: Who is fighting whom?, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-29319423, Zugriff 28.9.2017 * BCC News (6.7.2017): Yemen country profile, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14704852, Zugriff 28.9.2017 * ICG - International Crisis Group (8.2017): Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/august-2017#yemen, Zugriff 28.9.2017 * ICG - International Crisis Group (11.10.2017): Discord in Yemen's North Could Be a Chance for Peace [Crisis Group Middle East Briefing N°54], https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/b054-discord-in-yemens-north-could-be-a-chance-for-peace_0.pdf, Zugriff 13.10.2017 * LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2017): Jemen - Staat und Verfassung, https://www.liportal.de/jemen/geschichte-staat/#c1943, Zugriff 29.9.2017 * MEM - Middle East Monitor (15.10.2017): Southern Yemen leader sees independence referendum, parliament body, https://www.middleeastmonitor.com/20171015-southern-yemen-leader-sees-independence-referendum-parliament-body/, Zugriff 16.10.2017 * The National (20.8.2017): Yemen war: Cracks emerge in Houthis-Saleh alliance, https://www.thenational.ae/world/yemen-war-cracks-emerge-in-houthis-saleh-alliance-1.621406, Zugriff 9.10.2017 * NZZ - Neue Zürcher Zeitung (13.5.2017): Drei Regierungen für Jemen, https://www.nzz.ch/international/separatisten-im-sueden-drei-regierungen-fuer-jemen-ld.1292924, Zugriff 11.10.2017 * Reuters (14.10.2017): Southern Yemen leader sees independence referendum, parliament body, https://uk.reuters.com/article/uk-yemen-security/southern-yemen-leader-sees-independence-referendum-parliament-body-idUKKBN1CJ06T?rpc=401&, Zugriff 16.10.2017 * Der Standard (23.8.2016): Krieg im Jemen wird zur Sackgasse für die Saudis, https://derstandard.at/2000043199757/Krieg-in-Jemen-wird-zur-Sackgasse-fuer-die-Saudis?ref=rec, Zugriff 28.09.2017 * Der Standard. Harrer, Gudrun (29.8.2017): Die Zweckehe der jemenitischen Rebellen ist in der Krise, https://derstandard.at/2000063266198/Die-Zweckehe-der-Rebellen-im-Jemen-ist-in-der-Krise, Zugriff 9.10.2017 * The Guardian (4.12.2017): Yemen Houthi rebels kill former president Ali Abdullah Saleh, https://www.theguardian.com/world/2017/dec/04/former-yemen-president-saleh-killed-in-fresh-fighting, Zugriff 5.12.2017 * Der Standard (4.12.2017a): Jemens Expräsident Saleh tot: Seitenwechsel wurden zum Verhängnis, https://derstandard.at/2000069031715/Jemen-Ein-Seitenwechsel-zu-viel-wurde-Expraesident-Saleh-zum-Verhaengnis, Zugriff 5.12.2017 * Der Standard (4.12.2017b): Rettungsdienste: In Jemens Hauptstadt Sanaa werden die Leichensäcke knapp, https://derstandard.at/2000069006092/Streit-verschaerft-Jemens-Huthis-sprengen-Haus-von-Expraesident-in-die, Zugriff 5.12.2017 * Die Zeit (4.12.2017): Das Ende eines Machtjongleurs, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-12/ali-abdullah-salih-jemen-ex-praesident-tod, Zugriff 5.12.2017 1.2.
  18. Sicherheitslage Die volatile Sicherheitslage und militärische Operationen wirken sich weiterhin auf die Zivilbevölkerung im Jemen aus. Nach Angaben des Global Protection Cluster hat die Anzahl der gemeldeten Luftangriffe im ersten Halbjahr 2017 den Gesamtwert für 2016 überstiegen, mit einer fast Verdreifachung des Monatsdurchschnitts. Die Zahl der vermeldeten bewaffneten Zusammenstöße liegt um 56 Prozent pro Monat höher als
  19. Ta'izz, Sa'ada, Hajjah, Sana'a, Al Jawf und Ma'rib bleiben die von Militäroperationen, Zusammenstößen und Luftangriffen am stärksten betroffen Gebiete (UN-OCHA 14.8.2017). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) bedauerte zu tiefst den Trend, dass öffentliche Plätze, wie Märkte sowie private Häuser zu Zielen der Konfliktparteien werden. Denn dies steht im Widerspruch zu den grundlegenden Grundsätzen des Kriegsrechts. Das ICRC zeigte sich insbesondere durch das jüngste Muster von Luftangriffen alarmiert, bei denen es wie zuletzt in Ta'izz zu zivilen Opfern gekommen ist (ICRC 8.8.2017). Die Schwächen der Rechtsstaatlichkeit bestehen landesweit, vor allem aber in den Städten und Orten sowie dem Süden des Landes, wo das Fehlen einer wirksamen Kontrolle durch eine zentrale Behörde ein Machtvakuum schafft, in dem mehrere bewaffnete Gruppierungen und Stammesgruppen um die Kontrolle konkurrieren (GPC 9.2017). Die von Saudi Arabien geführte Koalition ist wiederholt für Angriffe auf Zivilisten kritisiert worden. Mehr als 8.000 Menschen wurden seit 2015 getötet, darunter mindestens 1.500 Kinder, begleitet von Millionen Vertriebenen. Das verarmte Land wird durch den Konflikt an den Rand einer Hungersnot gedrängt. Ein Cholera-Ausbruch hat seit April 2017 mehr als 1.800 Menschen das Leben gekostet, und laut Vereinten Nationen und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz bestehen weitere 400.000 Verdachtsfälle im ganzen Land. Die Vereinten Nationen warnten im Juli 2017 davor, dass 80% der Kinder im Jemen dringend Hilfe brauchten, was die Organisation als "größte humanitäre Krise der Welt" bezeichnete (MEE 17.9.2017). Im August 2017 kam es zur einer markanten Eskalation der Spannungen zwischen Anhängern der Huthis und jenen des ehemaligen Präsidenten Saleh in Sana'a [die bislang als Verbündete galten]. Überdies nahmen die Luftangriffe der von Saudi-Arabien angeführten Koalition zu. Die Kämpfe gingen in der Provinz Ta'izz und entlang der saudischen Grenze weiter. In Ta'izz beispielsweise kämpften Huthi und Saleh-Rebellen gemeinsam gegen die Streitkräfte der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und deren jemenitische Verbündete um die Kontrolle über den Militärstützpunkt Khaled bin Waleed und die umliegenden Gebiete (ICG 8.2017). Die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten geführte Militäroperation im Jemen ist ins Stocken geraten, ohne dass seit Herbst 2015 strategische Erfolge erzielt worden wären, nachdem die saudischen Koalitionstruppen Aden und Teile der Provinz Ta'izz besetzt hatten. Den VAE wird mehr Interesse an der Bekämpfung der zur Muslimbruderschaft zugerechneten Al-Islah Partei (ein saudischer Verbündeter im Jemen) als der Saleh-Houthi-Allianz zugeschrieben. Angesichts der zunehmenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Ländern über den Jemen sehen die Aussichten der Koalition auf einen militärischen Erfolg schwach aus (AM 9.10.2017). Andere bewaffnete Akteure haben weiterhin die Unsicherheit im Jemen ausgenutzt. Im vergangenen Jahr [2016] haben extremistische Gruppen ihre Präsenz aufrechterhalten und angepasst. Zum Beispiel, nachdem die Al Qaida im April 2016 aus Al Mukalla in der südlichen Provinz Hadramaut vertrieben wurde, ist sie nun in Ta'izz-Stadt aktiv (OHCHR 5.9.2017). Die jemenitische Menschenrechtsorganisation "SAM" mit Sitz in Genf liefert für 2016 einen Überblick über die Opferzahlen nach Provinzen (siehe Tabelle unten). Die Todesursachen reichen von Beschuss durch Scharfschützen, Bombenangriffen auf Wohngebiete, Landminen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, unkonventionellen Sprengvorrichtungen (IEDs) über Terroranschläge und politische Morde bis zu Tod unter Folter und außergerichtliche Exekutionen. Hinzu kamen Luftangriffe durch die von den Saudis angeführte Koalition sowie US-amerikanische Drohnen-Angriffe. Laut SAM waren von den 2950 Getöteten 77% Männer, 6% Frauen und 17% Kinder. Die meisten Opfer, nämlich die Hälfte, gingen auf das Konto der Houthi-Saleh-Milizen, 27% waren Opfer von Luftangriffen der Arabischen Koalitionsstreitkräfte, 12% von terroristischen Gruppen und 5% von US-amerikanischen Drohnen-Angriffen. Die Rest ging auf das Konto der Regierungstruppen oder war Opfer von sozialen Konflikten bzw. ist die Quelle der Gewalt unbekannt (SAM 15.2.2017). Quellen: * AM - Al Monitor (9.10.2017): Saudis could seek Russian bailout in Yemen, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/10/saudi-arabia-bail-out-yemen-conflict-mediation.html, Zugriff 10.10.2017 * GPC - Global Protection Cluster (9.2017): Protection Cluster Strategy - Yemen, http://www.globalprotectioncluster.org/_assets/files/field_protection_clusters/Yemen/files/protection-cluster-yemen2c-national-strategy-final2c-september-2017.pdf, Zugriff 2.10.2017 * ICG - International Crisis Group (8.2017): Trends and Outlook - Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/august-2017#yemen, Zugriff 28.9.2017 * ICG - International Crisis Group (9.2017): Trends and Outlook - Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/september-2017#yemen, Zugriff 9.10.2017 * ICRC - International Committee of the Red Cross (8.8.2017): Yemen: Airstrikes against civilians are an alarming trend, https://www.icrc.org/en/document/yemen-airstrikes-against-civilians-are-alarming-trend, Zugriff 29.9.2017 * MEE - Middle East Eye (17.9.2017): Dozen Yemeni civilians killed in Saudi-led coalition raid, http://www.middleeasteye.net/news/dozen-yemeni-civilians-killed-saudi-led-coalition-raid-1833881575, Zugriff 28.9.2017 * OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (5.9.2017): Yemen: An "entirely man-made catastrophe" - UN human rights report urges international investigation, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=22025&LangID=E, Zugriff 2.10.2017 * SAM (15.2.2017): The Forgotten Land - Report on Human Rights Violations in Yemen during 2016, http://www.samrl.org/wp-content/uploads/2017/03/En-The-Forgotten-Land-Internet-Odd-SAM-for-Rights-Liberties.pdf, Zugriff 3.10.2017 * UN-OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.8.2017): Yemen Humanitarian Bulletin Issue 26 | 14 August 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1503325164_1408.pdf, Zugriff 29.9.2017 1.2.
  20. Houthi (Harakat Ansar Allah) Die Houthi - offiziell bekannt als Harakat Ansar Allah (Bewegung der Helfer Gottes) - sind eine vom Iran unterstützte, schi'itisch-muslimische militärische und politische Bewegung. Ihre Mitglieder, die sich der Minderheit der Zaiditen des schi'itischen Islam zugehörig fühlen, setzen sich für die regionale Autonomie der Zaiditen im Nordjemen ein. Die Gruppe hat seit 2004 eine Reihe blutiger Aufstände gegen die jemenitische Regierung ausgeführt, die zu einem Sturz des Regimes Anfang 2015 geführt haben. Die Houthi-Bewegung begann als Versuch, die Autonomie der Stämme im Nordjemen aufrechtzuerhalten und gegen den westlichen Einfluss im Nahen Osten zu protestieren. Heute streben die Houthi eine größere Rolle in der jemenitischen Regierung an und setzen sich weiterhin für die Interessen der zaiditischen Minderheit ein. Die Houthi sind für ihre heftige anti-amerikanische und antisemitische Rhetorik bekannt (CEP 31.1.2017). Die Ziele der Houthi umfassen auch Entschädigungen für die Schäden während der Sa'ada Kriege, die Vertretung innerhalb der Zentralregierung, und die Garantie, dass die Gruppe vor zukünftiger politischer und wirtschaftlicher Marginalisierung geschützt wird. Nicht alle Zaiditen im Jemen identifizieren sich mit der Houthi-Bewegung (CT 2017a). In den extrem armen Bergregionen des Nordens hatte Hussein Badreddin al-Houthi einen Kult der Zaiditen etabliert, welche sich einem eigenständigen Zweig der Schi'a angehörig fühlen. Der Zaidismus befindet sich für gewöhnlich nicht so sehr in einer religiös motivierten Frontstellung zu den SunnitInnen. Hussein Badreddin al-Houthis Absicht ist es vielmehr gewesen, den Zaidismus wieder politisch auszurichten und für die Autonomie Sa'adas einzutreten. Im ohnehin äußerst armen Jemen ist es um die Region Sa'ada besonders schlecht bestellt. Die ökonomische Kluft im Land ist die Wurzel für den später immer sichtbarer werdenden Konflikt gewesen. Aus der anfangs kleinen kultisch-religiösen Bewegung der Houthi hat sich eine robuste Miliz entwickelt. Deren Ideologie beruht auf einem politischen Islam, der stark mit Anti-Amerikanismus verwoben ist. Auf die Separationsbestrebungen der Houthi sind gewaltsame Auseinandersetzungen mit der jemenitischen Regierung gefolgt (VIDC/Al-Ahmad 13.10.2016). Der Sprecher der Houthi und Mitglied des Politbüros der Ansar Allah, Mohammed Al-Bukhaiti definierte die Houthi als nationale Bewegung, die sich den Prinzipien des arabischen Nationalismus und des Pan-Islamismus verpflichtet fühlt. Laut Al-Bukhaiti war der konfessionelle Aspekt nie ein Thema bei der Entscheidung, mit wem man sich verbündet. Es ist zwar ein Teil dessen, so Al-Bukhaiti, wer wir sind, aber es spielt eine untergeordnete Rolle und ist kein entscheidender Faktor. Was wir mit dem Iran oder der Hisbollah oder der Hamas und dem Islamischen Dschihad gemeinsam haben, so Al-Bukhaiti, ist, dass wir eine gemeinsame Haltung gegenüber Israel und den USA haben, und dass wir mit allen politischen Akteuren in der Region zusammenarbeiten werden, die den regionalen Entwürfen der USA entgegenstehen (AJ 2.10.2014). In den nördlichen Gebieten, die traditionell unter zaiditischer Kontrolle standen, gab es Berichte über fortgesetzte Bemühungen der Houthi, ihre religiösen Bräuche auch Nicht-Zaiditen aufzuzwingen, unter anderem durch ein Musikverbot und die Forderung, dass Frauen eine Voll- Verschleierung tragen müssen. Es gab Berichte über Houthi-Rebellen, die Imame in sunnitischen Moscheen dazu drängten, vorgeschriebene Predigten zu halten. Darüber hinaus drängten Houthi angeblich Gläubige in sunnitischen Moscheen dazu, politische Petitionen zu unterzeichnen, um gegen die saudi-arabisch geführte Militärkampagne gegen die Houthi-Saleh-Rebellen zu protestieren. Medien berichteten, dass Houthi-Milizen einige Moscheen, wie die Tawhid-Moschee in Ta'izz, verwüsteten (USDOS 15.8.2017). In Sana'a und anderen von den Houthi und ihren Verbündeten kontrollierten Gebieten wurden Kritiker und Oppositionelle sowie Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und Angehörige der Religionsgemeinschaft der Baha'i willkürlich festgenommen und inhaftiert. Viele von ihnen fielen dem Verschwindenlassen zum Opfer. Häufig wurden sie von bewaffneten Männern, die der Ansarullah, dem politischen Flügel der Houthi, angehörten, zu Hause oder an ihren Arbeitsplätzen abgeholt oder an Kontrollpunkten und öffentlichen Orten wie Moscheen ohne Haftbefehl oder Angabe von Gründen festgenommen. Wohin sie gebracht wurden, blieb unklar. Viele der Häftlinge wurden an inoffiziellen Orten, wie z. B. in Privatwohnungen, festgehalten, ohne dass ihnen der Grund für ihre Haft genannt wurde oder sie Gelegenheit bekamen, die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich prüfen zu lassen. Jeglicher Kontakt zu einem Rechtsbeistand oder Gericht blieb ihnen verwehrt. Einige der Inhaftierten wurden an geheimen Orten festgehalten und waren Opfer des Verschwindenlassens. Die von Houthi kontrollierten Behörden weigerten sich, die Inhaftierungen zu bestätigen, Auskunft über die Häftlinge zu erteilen oder ihnen Kontakt zu ihren Rechtsbeiständen und Familien zu gewähren. Einige Häftlinge wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt. Im Februar 2016 berichtete eine Familie, sie habe gesehen, wie ihr Verwandter von Strafvollzugsbediensteten in der Hafteinrichtung der Staatssicherheit in Sana'a geschlagen worden sei (AI 22.2.2017). Das Al Jazeera Centre for Studies, eine 2006 geschaffene Denkfabrik des in Doha ansässigen arabischen Nachrichtensenders Al Jazeera, veröffentlicht im Juni 2016 einen Bericht, der beschreibt, wie die Houthis zunehmend in die Führungsstrukturen der jemenitischen Armee vorgedrungen seien und Dienstältere auf weniger wichtige Plätze verdrängt hätten. Viele Soldaten und Offiziere der Armee, die den Putsch der Houthis und deren kampflose Übernahme der staatlichen Institutionen abgelehnt hätten, hätten sich gedemütigt gefühlt. Daher hätten viele hochrangige Armeemitglieder, insbesondere Südjemeniten, die Hauptstadt verlassen. Nachdem Präsident Mansur Hadi im Februar 2015 nach Aden geflohen sei, sei auch die Abwanderung der Armeeoffiziere noch einmal angestiegen. Diese letzte Welle habe die Struktur der Armee verändert, und es hätten sich Lücken in der Führung sowie bei der Handhabung verschiedener Waffensysteme aufgetan. Viele Experten, Ingenieure und Techniker hätten sich nicht den Houthis angeschlossen. Einige Tage nach der Flucht von Präsident Mansur Hadi nach Aden habe sich das Militär im Feld eindeutig auf der Ebene der administrativen Führung geteilt. (Al-Jazeera Centre 30.06.2016) Quellen: * AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/336490/466110_en.html, Zugriff 3.10.2017 * AJ - Al Jazeera (2.10.2014): Q&A: What do the Houthis want? [Interview mit Mohammed al-Bukhaiti, Sprecher der Huthi], http://www.aljazeera.com/news/middleeast/2014/10/qa-what-do-houthis-want-2014101104640578131.html, 9.10.2017 * Al-Jazeera Centre for Studies: Yemen's Warring Parties: Formations and Dynamics,
  21. Juni 2016, http://studies.aljazeera.net/en/reports/2016/06/yemens-warring-parties-formationsdynamics-160630100544525.html * CEP - Counter Extremism Projekt (31.1.2017): Houthis, https://www.counterextremism.com/sites/default/files/threat_pdf/Houthis-01312017.pdf, 10.10.2017 * CT - Critical Threats
(2017a): al Houthi Movement, https://www.criticalthreats.org/organizations/al-houthi-movement, Zugriff 11.10.2017 * USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/345243/489037_de.html, Zugriff 11.10.2017 * VIDC - Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation. Al-Ahmad, Safa (13.10.2016): Tagungsbericht zu: Jemen - Krise, Revolte, Krieg, http://www.vidc.org/fileadmin/Bibliothek/DP/Foto_Veranst/veranstaltungen_MS/Jemen_13.10.16/Jemen_13_10_16_Kurzbericht_final.pdf, Zugriff 10.10.2017 1.2.4. Rechtsschutz / Justizwesen Das Justizwesen ist nominell unabhängig, jedoch anfällig für Beeinflussung durch politische Fraktionen. Die Behörden haben eine schlechte Bilanz, was die Durchsetzung von juristischen Urteilen angeht, besonders wenn es sich um Verurteilungen von Stammesführern oder bekannten politischen Personen handelt. Durch das Fehlen eines effektiven Gerichtswesens greift die Bevölkerung häufig auf tribale Formen von Justiz oder Gewohnheitsrecht zurück, besonders seit der Einfluss der Regierung schwächer wird. Der Krieg im Jemen behindert teilweise den Betrieb einiger Kommunal- und richterlicher Ämter, obwohl das Justizministerium auch unter dem Einfluss der Huthi weiterarbeitet (FH 2017). Nach ihrem Exil im Jahr 2015 und im Laufe des Jahres verlor die von Hadi geführte Regierung die Kontrolle über einen Großteil des Gerichtssystems an die Rebellen der Huthi-Saleh-Allianz, die diese Institutionen weiterführte. Die Verfassung sieht zwar eine unabhängige Justiz vor, diese wird allerdings durch Korruption, politische Einmischung und mangelnde juristische Ausbildung geschwächt. Die gesellschaftlichen und politischen Beziehungen der Richter und gelegentliche Bestechung beeinflussen die Urteile. Vor dem Ausbruch des Konflikts haben die mangelnde Kapazität der Regierung und die teilweise mangelnde Durchsetzungsbereitschaft der Gerichte, insbesondere außerhalb der Städte, die Glaubwürdigkeit der Justiz weiter untergraben. Kriminelle bedrohten und schikanierten Angehörige der Justiz, um den Ausgang der Verfahren zu beeinflussen (USDOS 13.04.2016). Vor dem Gesetz sind Angeklagte unschuldig bis ihre Schuld bewiesen ist. Gerichtsverhandlungen sind im Allgemeinen öffentlich, aber Gerichte können aus Gründen der "öffentlichen Sicherheit oder Moral" geschlossene Verhandlungen abhalten. Richter nehmen aktiv an der Befragung der Zeugen und des Angeklagten teil und urteilen über Kriminalfälle. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Gerichtsverhandlung anwesend zu sein und sich mit einem Anwalt zu beraten. Der Angeklagte kann ebenfalls Zeugen, die gegen ihn aussagen, befragen und konfrontieren und außerdem selbst zu seiner Verteidigung Zeugen oder Beweise vorbringen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen einen Anwalt für mittellose Angeklagte zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Angeklagte können weder zu einer Zeugenaussage noch zu einem Schuldgeständnis gezwungen werden. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht garantiert den Angeklagten nicht dieselben Rechte wie die ordentlichen Gerichte. Anwälte bekommen oft nicht ausreichend Zugang zu den Anklagepunkten, Beweismitteln oder Gerichtsakten. Das Fehlen von Geburtsregistern erschwert die Altersfeststellung, woraufhin die Gerichte Jugendliche wie Erwachsene verurteilen, auch zum Tode (USDOS 13.04.2016). Zudem gibt es Stammes-Gerichte, in denen Stammesrichter, meist neutrale und respektierte Scheichs, auf Basis des Stammesrechts Urteile fällen, manchmal auch in Kriminalfällen. Die Behörden beschuldigen unter Stammesrecht Verurteilte meist nicht formell, sondern klagen sie vielmehr öffentlich an. Stammesrechtliche Verhandlungen konzentrieren sich häufig eher auf den sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft als auf Bestrafung. Die Urteile haben dasselbe Gewicht wie Gerichtsurteile, teilweise sogar ein stärkeres, weil die Stammesgerichte oft als glaubwürdiger als die als korrupt und abhängig geltenden Gerichte angesehen werden (USDOS 13.04.2016). Quellen: * FH - Freedom House
(2017): Freedom in the World 2017 - Yemen, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/yemen, Zugriff 2.10.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 2.10.2017 1.2.5. Sicherheitsbehörden Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau - NSB) unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar, und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB. Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern (USDOS 3.3.2017; vgl. Global Security 21.1.2015).Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau - NSB) unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar, und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB. Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern (USDOS 3.3.2017; vergleiche Global Security 21.1.2015). Die PSO und das NSB gerieten Ende 2014 unter die Kontrolle der Rebellen der Huthi-Saleh-Allianz. Die Hadi-geführte Regierung behielt jedoch ihre eigenen Ernennungen zum PSO und zur NSB in den von der Regierung kontrollierten Gebieten bei, ähnlich anderen dualen oder parallelen Strukturen in den Institutionen des Landes (USDOS 3.3.2017, vgl. FH 2017).Die PSO und das NSB gerieten Ende 2014 unter die Kontrolle der Rebellen der Huthi-Saleh-Allianz. Die Hadi-geführte Regierung behielt jedoch ihre eigenen Ernennungen zum PSO und zur NSB in den von der Regierung kontrollierten Gebieten bei, ähnlich anderen dualen oder parallelen Strukturen in den Institutionen des Landes (USDOS 3.3.2017, vergleiche FH 2017). Auch die Abteilung für Kriminaldienstliche Ermittlungen (Criminal Investigation Division) untersteht dem Innenministerium und führt die meisten Untersuchungen und Festnahmen in Kriminalfällen durch. Der Innenminister kontrolliert außerdem die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte (Special Security Forces SSF, ehemals Central Security Forces CSF) - oft zur Kontrolle von Menschenansammlungen eingesetzt -, sowie die Anti-Terror-Einheit. Dem Verteidigungsminister unterstehen außerdem Einheiten zum Einsatz gegen interne Unruhen und in internen bewaffneten Konflikten (USDOS 3.3.2017). Die Straflosigkeit von Sicherheitsbeamten blieb ein Problem, zum einen, weil die Hadi-geführte Regierung nur begrenzte Autorität ausübte und zum anderen, weil es keine wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauch und Korruption gab. Die SSF, die Sondereinsatzkräfte des Jemen, die Präsidentengarde (ehemals republikanische Garde), die NSB und andere Sicherheitsorgane berichteten angeblich an die zivilen Behörden des Innenministeriums, des Verteidigungsministeriums und des Präsidentenbüros. Die zivile Kontrolle über diese Einrichtungen verschlechterte sich jedoch weiter, da die Rebellenakteure Umstrukturierungsbemühungen rückgängig machten. Durch die Verschärfung des Problems der Straflosigkeit verstärkten Interessensgruppen, darunter auch die Familie des ehemaligen Präsidenten Saleh und andere Stammes- und Parteigruppen, ihren Einfluss auf diese Einrichtungen, oft auf inoffiziellem Wege und nicht durch die formale Befehlsstruktur (USDOS 3.3.2017). Quellen: * FH - Freedom House
(2017): Freedom in the World 2017 - Yemen, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/yemen, Zugriff 2.10.2017 * Global Security (21.1.2015): Yemen Intelligence Agencies, http://www.globalsecurity.org/intell/world/yemen/index.html, Zugriff 2.10.2017 * USDOS - US Department of State(3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 2.10.2017 1.2.
  1. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, aber das Gesetz bietet keine genaue Definition von Folter (USDOS 3.3.2017). Sowohl die Houthi-Rebellen als auch die alliierten Streitkräfte haben Menschen verschwinden lassen, Gefangene gefoltert und zahlreiche Aktivisten, Journalisten, Stammesführer und politische Gegner willkürlich festgenommen. Seit August 2014 wurden die willkürliche oder missbräuchliche Festnahme von mindestens 61 Personen durch die in Sanaa ansässigen Behörden dokumentiert (HRW 12.1.2017). Zivilisten, die sich zu Wort meldeten oder sich den Konfliktparteien auf andere Weise widersetzten, waren Schikanen, Einschüchterungen, Inhaftierungen und gelegentlich Folter und Tötungen ausgesetzt. Am
  2. Juni 2017 eröffnete die jemenitische Regierung

dem Präsidialerlass Nr. 115 eine Untersuchung mutmaßlicher Folterungen und Verschwinden-Lassens durch Einheiten der Vereinigten Arabischen Emirate und ihrer alliierten jemenitischen Streitkräfte im Süden des Landes. Mit Stand Mitte August 2017 hatte der sechsköpfige Untersuchungsausschuss, der die Untersuchung durchführte, seine Ergebnisse noch nicht veröffentlicht (UN-HRC 13.9.2017). In einer Untersuchung behauptet Associated Press, dass die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und ihre alliierten jemenitischen Sicherheitskräfte willkürlich Festgenommene inhaftieren und foltern, und dieselben auch von US-Truppen in einem Netzwerk von Geheimgefängnissen im gesamten südlichen Jemen verhört werden. Associated Press dokumentierte mindestens 18 Geheimgefängnisse im südlichen Jemen, die von den Vereinigten Arabischen Emiraten oder von jemenitischen Streitkräften betrieben wurden, und bezog sich dabei auf Berichte ehemaliger Häftlinge, Familien von Gefangenen, Anwälte und jemenitischer Militärbeamte. Die Einrichtungen sind entweder versteckt oder der jemenitischen Regierung nicht zugänglich. Auch US-amerikanische Kräfte seien bei den Verhören anwesend gewesen. In einem der Hauptgefängniskomplexe am Flughafen von Riyan im südlichen Teil der Stadt Mukalla berichteten ehemalige Häftlinge, sie seien wochenlang mit Fäkalien beschmiert und mit verbundenen Augen in Schiffscontainern zusammengepfercht worden. Sie sagten, sie wurden verprügelt, auf dem sogenannten "Grill" gefesselt und sexuell missbraucht (AP 22.6.2017). Die jemenitische Menschenrechtsorganisation "SAM" hat mit Stand Mai 2017 über 200 illegale Haftanstalten und Gefängnisse dokumentiert, die von Houthi-Milizen und Salehs Streitkräften, bewaffneten Gruppen, die mit der legitimen Regierung verbündet sind, oder von der Regierung anerkannten Militärbefehlshabern verwaltet werden. Verschiedene Quellen, darunter Opfer und Augenzeugen, bestätigten, dass Häftlinge körperlicher und seelischer Folter ausgesetzt waren, und dass ihnen die Grundrechte verweigert wurden, wie sie in der jemenitischen Verfassung und den internationalen Gesetzen verankert sind (SAM 5.9.2017). Quellen: * AP - Associated Press (22.6.2017): In Yemen's secret prisons, UAE tortures and US interrogates, https://www.apnews.com/4925f7f0fa654853bd6f2f57174179fe, Zugriff 3.10.2017 * HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/334724/476564_de.html, Zugriff 2.10.2017 * SAM (5.9.2017): Close all Illegal Detention Centers in Yemen, http://www.samrl.org/close-all-illegal-detention-centers-in-yemen/, Zugriff 4.10.2017 * UN-HRC - United Nations - Human Rights Council (13.9.2017): Annual report of the United Nations High Commissioner for Human Rights and reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General - Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 [A/HRC/36/33], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1505899727_a-hrc-36-33.doc, Zugriff 2.10.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 2.10.2017 1.2.7. Korruption 2016 lag der Jemen auf Platz 170 von 176 (Anmerkung: 2015 Platz 154 von 168) des Korruptionsindex von Transparency International (TI 2016). Das Gesetz sieht Strafen für amtliche Korruption vor, die Exilregierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv durch. Kleinere Fälle von Korruption kamen häufig und in fast allen Ämtern vor. Von Bewerbern für einen Beruf wird oft erwartet, dass sie sich ihren Beruf kaufen. Zahlreiche Regierungsbeamte und öffentliche Bedienstete erhielten Bezahlungen für Arbeiten, die sie nicht ausführten, oder mehrere Gehälter für eine Arbeitsstelle. Korruption ist ein ernstes Problem in fast allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, besonders im Sicherheitssektor. Bestechungen und Korruption spielen auch eine wichtige Rolle in Gefängnissen. Insassen, die Bestechungsgelder zahlten, bekamen Vergünstigungen (USDOS 3.3.2017). Die Beobachter glaubten, die Steuerinspektoren würden die Berechnungen zu niedrig ansetzen und den Differenzbetrag einstreichen. Korruption betraf auch regelmäßig das öffentliche Beschaffungswesen. Jüngste Analysen von unparteiischen internationalen und lokalen Beobachtern, einschließlich Transparency International, stimmten darin überein, dass Korruption in allen Regierungsbereichen und -ebenen, insbesondere im Sicherheitssektor, ein ernsthaftes Problem darstelle. Internationale Beobachter vermuteten, dass Regierungsbeamte und Parlamentarier von internen Absprachen, Veruntreuung und Bestechungsgeldern profitierten. Politische Führer und die meisten Regierungsbehörden haben nur unwesentliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption ergriffen. Korruption ist in der jemenitischen Polizei vorherrschend, meist in Form von kleineren Bestechungen. Eine Untersuchung des jemenitischen Meinungsforschungszentrum (Yemen Polling Center) über Bestechung ergab, dass 59% der Teilnehmer das Sicherheitspersonal als am meisten korrupt innerhalb des öffentlichen Sektors identifizierten. Die schlechte Bezahlung scheint ein Grund für die hohe Korruptionsrate zu sein. Manche Polizeistationen haben Abteilungen für "interne Angelegenheiten", die Missbräuche untersuchen sollen, und Bürger haben die Möglichkeit Beschwerde beim Staatsanwalt vorzubringen (Global Security 2.9.2017). Quellen: * Global Security (2.9.2017): Yemen Intelligence Agencies https://www.globalsecurity.org/military/world/yemen/corruption.htm, Zugriff 3.10.2017 * TI-Transparency International

(2016): Corruption Perception Index 2016, https://www.transparency.org/country/YEM, Zugriff 3.10.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 3.10.2017 1.2.8. Wehrdienst und Rekrutierungen 2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Obwohl Gesetz und Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten für Regierungs-, Stammes- und Militärkräfte teil, vor allem als Wächter und Kuriere (Global Security 2.9.2017, vgl. USDOS 3.3.2017).2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Obwohl Gesetz und Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten für Regierungs-, Stammes- und Militärkräfte teil, vor allem als Wächter und Kuriere (Global Security 2.9.2017, vergleiche USDOS 3.3.2017). Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (CIA 27.9.2017). 2014 unterzeichnete die jemenitische Regierung einen Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Beendigung des Einsatzes von Kindersoldaten. Mangels einer effektiven Regierung wurde der Aktionsplan jedoch noch nicht umgesetzt. Houthi-Kräfte, die Regierungskräfte und andere bewaffnete Gruppen haben Kindersoldaten eingesetzt (HRW 12.1.2017). Fast ein Drittel der Kämpfer im Land waren nach einigen Schätzungen jünger als 18 Jahre. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Registrierung der Geburten erschwerte den Nachweis des Alters, was zuweilen zur Rekrutierung von Minderjährigen beitrug. Houthis und andere bewaffnete Gruppen, einschließlich Stammes- und islamistische Milizen sowie die Al-Qa'ida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) haben ihre Rekrutierung, Ausbildung und den Einsatz von Kindern als Teilnehmer am Konflikt verstärkt. Im April 2016 berichteten die Vereinten Nationen von über 762 verifizierten Fällen von Rekrutierung von jugendlichen Soldaten. Laut Berichten internationaler NGOs benutzten Stämme, einschließlich einiger bewaffneter und von der Regierung finanzierter Stämme, die neben der regulären Armee kämpften, minderjährige Rekruten in Kampfzonen. Houthi-Saleh-Rebellen setzten regelmäßig Kinder ein, um Kontrollpunkte zu besetzen und Fahrzeuge zu durchsuchen. Die Kämpfer waren angeblich verheiratete Burschen zwischen 12 und 15 Jahren, eingesetzt während bewaffneter Konflikte in den nördlichen Stammesgebieten.

der Stammestradition werden verheiratete Burschen als Erwachsene betrachtet, die dem Stamm Loyalität schulden. Infolgedessen war laut NGOs die Hälfte der Stammeskämpfer Jugendliche unter 18 Jahren (USDOS 3.3.2017). Abdul Malik Al Houthi, der Führer der Houthi, verkündete am 14.9.2017, dass die Al-Huthi-Saleh-Allianz die 2001 abgeschaffte wieder Wehrpflicht einführen werde (CT 15.9.2017). Die jemenitische Online-Nachrichtenseite Yemen Press mit Sitz in Sanaa schreibt im April 2017, dass laut staatlichen Quellen die Houthis versuchen würden, Druck auf den mit ihnen verbündeten ehemaligen Präsidenten Saleh auszuüben, um ein Gesetz auf den Weg zu bringen, das den Notstand über die Regionen, die von ihnen kontrolliert würden, verhänge. Zudem solle ein Gesetz erlassen werden, das den Wehrdienst für Schüler, die die Sekundarschule abgeschlossen hätten, einführe. Dies würde den Houthis ermöglichen, tausende junge Männer unter Zwang an die Front zu schicken. Laut der saudischen Zeitung Al-Hayat hätten Saleh und sein politischer Flügel die Forderungen der Houthis abgelehnt und sich geweigert, diese ins Parlament einzubringen, da sie die Dominanz der Houthis festigen würden. (Yemen Press,

  1. April 2017) Im Bericht des UNO-Hochkommissars für Menschenrechte an den UNO-Menschenrechtsrat, eine zwischenstaatliche Einrichtung innerhalb der Vereinten Nationen zur Förderung und dem Schutz der Menschenrechte, zur Menschenrechtslage im Jemen vom September 2017 wird erwähnt, dass die Arbeitsgruppe zur Beobachtung des Konflikts 1.702 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern im Kampf seit März 2015 dokumentiert habe. 67 Prozent dieser Fälle seien den Houthi-Saleh-Truppen und 20 Prozent den Regierungstruppen zugeordnet worden. Im letzten Jahr sei fast ein Viertel von 488 dokumentierten Fällen Berichten zufolge in der Provinz Taizz lokalisiert worden. Ungefähr 100 dieser 488 Kinder seien Berichten zufolge jünger als 15 Jahre gewesen. Beobachter des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) hätten häufig Kinder ab dem Alter von 10 Jahren beobachtet, die bewaffnet gewesen seien und Kontrollpunkte der Houthi-Saleh-Truppen bewacht hätten (HRC 13.09.2017). Sabq, eine saudische Onlinezeitung, die mit offizieller Genehmigung des saudischen Kultur- und Medienministeriums arbeitet, berichtet im Jänner 2015, dass der Leiter der Operationen der Houthis in der Provinz Dhali von unbekannten Bewaffneten erschossen worden sei [Dhali befindet sich zum Teil unter Kontrolle von Houthi-Milizen und zum Teil unter Kontrolle der von Saudi-Arabien geführten Koalition, Anm. ACCORD]. Laut Angaben von Bewohnern von Dhali sei dieser dafür verantwortlich gewesen, die Rekrutierung junger Männer in der Provinz zu organisieren und diese in Ausbildungslager der Houthis zu bringen (Sabq, 18.01.2015).Sabq, eine saudische Onlinezeitung, die mit offizieller Genehmigung des saudischen Kultur- und Medienministeriums arbeitet, berichtet im Jänner 2015, dass der Leiter der Operationen der Houthis in der Provinz Dhali von unbekannten Bewaffneten erschossen worden sei [Dhali befindet sich zum Teil unter Kontrolle von Houthi-Milizen und zum Teil unter Kontrolle der von Saudi-Arabien geführten Koalition, Anmerkung ACCORD]. Laut Angaben von Bewohnern von Dhali sei dieser dafür verantwortlich gewesen, die Rekrutierung junger Männer in der Provinz zu organisieren und diese in Ausbildungslager der Houthis zu bringen (Sabq, 18.01.2015). Al-Sharq al-Awsat, eine in saudischem Besitz befindliche Tageszeitung mit Sitz in London, schreibt im Februar 2016, dass Houthi-Milizen zusammen mit der Republikanischen Garde [kämpfen für Ex-Präsidenten Saleh, Anm. ACCORD] eine verpflichtende Rekrutierung in mehreren Distrikten von Tihamah [Küstenregion am Roten Meer, Anm. ACCORD] durchsetzen würden. Bürger würden dazu gezwungen, ein militärisches Training zu absolvieren in Vorbereitung der Versetzung an die Front. Insbesondere die Distrikte des südlichen Teils der Provinz Al-Hodaida, Durayhimi, Zraniq und Bayt al-Faqih, seien von der Rekrutierungskampagne betroffen. Die Houthis hätten bei der Rekrutierung auch auf Gegenden abgezielt, die sie dominieren würden, und hätten Inhaftierung und Geldstrafen für diejenigen angekündigt, die sich nicht der Rekrutierung beziehungsweise der Kriegspflicht fügen würden (ASAA 17.02.2016).Al-Sharq al-Awsat, eine in saudischem Besitz befindliche Tageszeitung mit Sitz in London, schreibt im Februar 2016, dass Houthi-Milizen zusammen mit der Republikanischen Garde [kämpfen für Ex-Präsidenten Saleh, Anmerkung ACCORD] eine verpflichtende Rekrutierung in mehreren Distrikten von Tihamah [Küstenregion am Roten Meer, Anmerkung ACCORD] durchsetzen würden. Bürger würden dazu gezwungen, ein militärisches Training zu absolvieren in Vorbereitung der Versetzung an die Front. Insbesondere die Distrikte des südlichen Teils der Provinz Al-Hodaida, Durayhimi, Zraniq und Bayt al-Faqih, seien von der Rekrutierungskampagne betroffen. Die Houthis hätten bei der Rekrutierung auch auf Gegenden abgezielt, die sie dominieren würden, und hätten Inhaftierung und Geldstrafen für diejenigen angekündigt, die sich nicht der Rekrutierung beziehungsweise der Kriegspflicht fügen würden (ASAA 17.02.2016). Die in Privatbesitz befindliche ägyptische Tageszeitung Youm7 schreibt im Jänner 2017, dass laut lokalen jemenitischen Quellen die Houthi-Saleh-Milizen in der Provinz Hodaida Personen entführt hätten, die sich einer Zwangsrekrutierung verweigert hätten. Der Nachrichtensender Sky News habe sich auf diese lokalen Quellen berufen und berichtet, dass es zu Entführungen junger Männer in der Gegend um die Stadt Al-Hodaida sowie in einigen Wohngebieten der Stadt selbst gekommen sei. Einwohner der Stadt hätten die Houthi-Milizen für die Entführungen verantwortlich gemacht. (Youm 7, 30.01.2017) Auf der offiziellen Website der Houthis, Ansarollah, findet sich eine Meldung vom März 2017, in der berichtet wird, dass der Revolutionsführer Abdelmalik Badreddin al-Houthi dazu aufgefordert habe, die Rekrutierung in die Armee auszuweiten, um die Verräter zu ersetzen, die geflohen seien oder sich dem amerikanisch-saudischen Feind angeschlossen hätten. Jungen Männern solle eine Chance gegeben werden, ihr Land zu verteidigen. Die Fähigkeiten des Militärs müssten ebenfalls weiterentwickelt werden. (Ansarollah, 28.03.2017) Al-Sharq Al-Awsat meldet im Juni 2017, dass es in der von der Houthi-Miliz gehaltenen Region Al-Mahwit zur Zwangsrekrutierung von Kindern gekommen sei, die dann insbesondere an die volatile Front in der Provinz Taizz geschickt würden. Eine Menschenrechtsorganisation in Al-Mahwit habe von 451 dokumentierten Menschenrechtsverletzungen der Huthi-Saleh-Milizen für den Monat Mai gesprochen, darunter auch die Rekrutierung von Kindern. Die Milizen hätten im Mai 25 Kinder rekrutiert und dazu gezwungen, in Taizz, Midi und Nahm zu kämpfen (ASAA 20.09.2017). Der in Dubai ansässige Nachrichtensender Al-Arabiya, der im Besitz eines saudischen Medienunternehmens ist, schreibt in einem Artikel vom September 2017, dass Houthi-Milizen in der nördlichen unter ihrer Kontrolle befindlichen Provinz Al-Mahwit eine Zwangsrekrutierungskampagne durchgeführt hätten, die auf Kinder abgezielt habe. Laut örtlichen Quellen habe die Führung der Houthis von mehreren Lokalverwaltungen gefordert, ihre Front mithilfe von verpflichtender Rekrutierung mit 170 Kämpfern zu unterstützen. Kommunale Führungspersönlichkeiten seien von den Houthi-Milizen gezwungen worden, die geforderte Anzahl von Kämpfern gewaltsam aufzustellen. Eine Organisation namens Al-Mahwit Media Center habe berichtet dass die Milizen eine Versammlung abgehalten hätten, um die Bildung eines Komitees zu bestätigen, das die Rekrutierung von Bürgern durchsetzen solle. Laut dem Center hätten Bewohner des Distrikts Dschabal al-Mahwit erzählt, dass Milizkämpfer im Distrikt eingesetzt worden seien und dort zum Beitritt zur Miliz aufgefordert hätten. Als sich Bewohner geweigert hätten, seien sie bedroht worden. Die Milizen seien an der Front mit einem Mangel an Kämpfern konfrontiert, da viele getötet worden oder geflohen seien, was wiederum die Milizen dazu veranlasse, Zwangsrekrutierungen einzusetzen (Al-Arabiya, 12.09.2017). Al-Arabiya berichtet ebenfalls im September 2017, dass ein Rekrutierungsbeauftragter der Houthis, Mohammed Hussein Karat, von seiner Frau im Ort Mahdar der Provinz Dhammar südlich der Hauptstadt Sanaa mit Messerstichen getötet worden sei. Laut Angaben von Bewohnern des Dorfes sei Karat damit beauftragt gewesen, Kämpfer für die Huthis zu rekrutieren, darunter auch junge Männer und Kinder, und sie an die Front zu bringen. Die Houthis hätten Karat 10.000 Riyal für jeden Kämpfer versprochen, den er rekrutiere und der sich freiwillig oder gezwungenermaßen anschließe. (Al-Arabiya,
  2. September 2017) Al-Arabiya berichtet in einem weiteren Artikel vom September 2017, dass laut der jemenitischen Nachrichtenwebseite Mareb Press vier Kämpfer der Houthi-Milizen bei Gefechten mit der jemenitischen Armee in der Provinz Haddscha getötet worden seien. Bei einem der Getöteten handle es sich um einen Rekrutierungsbeauftragten der Houthis, dessen Aufgabe es gewesen sei, Männer in Haddscha zu rekrutieren, die insbesondere an Frontlinien im Distrikt Midi der Provinz Haddscha eingesetzt worden seien. (Al-Arabiya,
  3. September 2017). Es konnten keine weiteren Informationen zu etwaigen Folgen bei einer Weigerung, Wehrdienst zu leisten, gefunden werden. Es konnten keine Informationen zum genauen Vorgehen bei Zwangsrekrutierungen (Rekrutierungskriterien, Ausnahmeregelungen) gefunden werden (ACCORD 10.10.2017). Quellen: * ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.10.2017): Anfragebeantwortung zum Jemen: Zwangsrekrutierungen durch die Houthi-Milizen, Auswahl der Rekruten: Kritierien (Alter, Stamm, Religion, Ausbildung) und Regeln (z.B. Freistellung); Folgen bei Weigerung [a-10337-1], https://www.ecoi.net/local_link/347713/491833_de.html, Zugriff 12.10.2017 * Al-Arabiya: Houthi militias forcibly recruiting children in Yemen's Al Mahwit, 12.09.2017, https://english.alarabiya.net/en/features/2017/09/12/Yemen-The-Houthi-militiasrecruit-children-of-Al-Mahwit-by-force.html * Al-Arabiya: zawjat mas'ul al-tajnid li-l-houthiyin bi-dhamar ...taqtalahu bi-10 tacnat [Die Ehefrau eines für die Rekrutierung der Houthis Verantwortlichen in der Provinz Dhamar tötet diesen mit 10 Messerstichen], 26.09.2017 * Al-Arabiya: maqtal mas'ul tajnid li-l-houthiyin zarac al-'algham wa-l-cubuwat fi midi [Tötung eines Rekrutierungsverantwortlichen der Houthis, der Minen und Sprengstofffallen in Midi legte], 29.09.2017 * Ansarollah: qa'id al-thawra yadcu ila fath bab al-tajnid wa-l-ihlal badal al-khuna almundhammin li-saff al-cadwan [Der Revolutionsführer ruft zur Erweiterung der Rekrutierung auf um die Verräter zu ersetzen, die sich dem Feind angeschlossen haben], 28.03.2017, http://www.ansarollah.com/archives/84661 * ASAA - Al-Sharq Al-Awsat: Houthis Impose Mandatory Recruitment in Tihama, 17.02.2016, https://english.aawsat.com/saed-alabyadh/news-middle-east/houthis-imposemandatory-recruitment-in-tihama * ASAA - Al-Sharq Al-Awsat: Popular Anger in Yemen over Houthi Attempts to Recruit Youth for Combat, 20.09.2017, https://english.aawsat.com/theaawsat/news-middle-east/popular-anger-yemen-houthiattempts-recruit-youth-combat * CIA - Central Intelligence Agency (27.9.2017): The World Factbook - Yemen, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ym.html, Zugriff 3.10.2017 * CT - Critical Threat (15.9.2017): Gulf of Aden Security Review, https://www.criticalthreats.org/briefs/gulf-of-aden-security-review/gulf-of-aden-security-review-september-15-2017, Zugriff 11.10.2017 * Global Security (2.9.2017): Yemen Military, https://www.globalsecurity.org/military/world/yemen/military-intro.htm, Zugriff 3.10.2017 * HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights): Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014; Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/36/33],
  4. September 2017 (verfügbar auf ecoi.net), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1505899727_a-hrc-36-33.doc * HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/334724/463171_en.html, Zugriff 3.10.2017 * Sabq: ightiyal al-qa'im bi-'acmal al-houthiyin fi muhafazhat al-dhalic bi-l-yemen [Ermordung des Operationsleiters der Huthis in der Provinz Dhalic im Jemen],18.09.2015, https://sabq.org/Qcwgde * USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 10.10.2017 * Yemen Press: al-huthiyoun yutalibuna Salih bi-l-muwafaqa cala fardh halat at-tawari' waisdar qanun al-tajnid al-ilzami lil-tullab [Huthis fordern von Saleh Zustimmung zur Ausrufung des Notstands und Verabschiedung eines Gesetzes zur Wehrpflicht für Schüler], 11.04.2017, https://yemen-press.com/news94712.html * Youm 7: Milishiyat al-houthi tashunn camaliyat khataf li-'ahali muhafazhat al-hodaida lirafadhhumal-tajnid al-qasari [Huthi-Milizen unternehmen Entführungskampagne von Bewohnern der Provinz Hodaida, die Zwangsrekrutierung verweigern], 30.01.2017, 1.2.
  5. Allgemeine Menschenrechtslage Die Bevölkerung im Jemen litt weiterhin unter den Auswirkungen von bewaffneten Konflikten und Gewalt sowie anderen schweren Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen. Luftangriffe und Beschuss trafen wiederholt Gebiete, die von Zivilisten besiedelt waren. Die Menschen sahen sich anhaltenden Schwierigkeiten ausgesetzt, weil der Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen Grundbedarfsgegenständen, Gesundheitsfürsorge und Bildung eingeschränkt oder gar nicht möglich war. Zwangsumsiedlungen und Bewegungseinschränkungen, verstärkt durch das Vorhandensein von Scharfschützen oder Landminen, betrafen unmittelbar Zivilpersonen und verursachten Todesfälle, Verletzungen, Zerstörung von Eigentum, Verlust der Lebensgrundlagen und die Verhinderung des Zugangs zu lebenswichtigen Dienstleistungen. Zivilisten, die sich kritisch äußerten oder sich den Konfliktparteien auf andere Weise widersetzten, waren Schikanen, Einschüchterungen, Inhaftierungen und gelegentlich Folter und Tötungen ausgesetzt. Frauen, Kinder, religiöse und soziale Minderheiten, Flüchtlinge und Binnenvertriebene waren unverhältnismäßig stark betroffen (UN-HRC 13.9.2017; vgl. SAM 15.2.2017).Die Bevölkerung im Jemen litt weiterhin unter den Auswirkungen von bewaffneten Konflikten und Gewalt sowie anderen schweren Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen. Luftangriffe und Beschuss trafen wiederholt Gebiete, die von Zivilisten besiedelt waren. Die Menschen sahen sich anhaltenden Schwierigkeiten ausgesetzt, weil der Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen Grundbedarfsgegenständen, Gesundheitsfürsorge und Bildung eingeschränkt oder gar nicht möglich war. Zwangsumsiedlungen und Bewegungseinschränkungen, verstärkt durch das Vorhandensein von Scharfschützen oder Landminen, betrafen unmittelbar Zivilpersonen und verursachten Todesfälle, Verletzungen, Zerstörung von Eigentum, Verlust der Lebensgrundlagen und die Verhinderung des Zugangs zu lebenswichtigen Dienstleistungen. Zivilisten, die sich kritisch äußerten oder sich den Konfliktparteien auf andere Weise widersetzten, waren Schikanen, Einschüchterungen, Inhaftierungen und gelegentlich Folter und Tötungen ausgesetzt. Frauen, Kinder, religiöse und soziale Minderheiten, Flüchtlinge und Binnenvertriebene waren unverhältnismäßig stark betroffen (UN-HRC 13.9.2017; vergleiche SAM 15.2.2017). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme waren die von verschiedenen Gruppen begangene Gewalt, schwache und gescheiterte staatliche Institutionen, was eine weit verbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit erlaubte, und die Unmöglichkeit der Bürger, ihre Regierung durch freie und faire Wahlen zu wählen. Andere Menschenrechtsverletzungen betrafen Morde, Verschwindenlassen, Entführungen und Berichte über die Anwendung übermäßiger Gewalt und Folter durch Sicherheitskräfte sowie durch die verschiedenen militanten Gruppen; grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; schlechte Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; langwierige Untersuchungshaftstrafen; Verletzungen der Rechte der Bürger auf Privatsphäre; Beschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit, insbesondere für Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Bahai; mangelnde Transparenz der Regierung; Korruption; Gewalt und Diskriminierung von Frauen, Kindern, Menschen mit Behinderungen und Minderheiten; Einsatz von Kindersoldaten; Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit (USDOS 3.3.2017). Dutzende von Luftangriffen der Militärkoalition, die gegen das Kriegsrecht verstoßen, haben wahllos oder unverhältnismäßig Tausende Zivilisten getötet und verletzt. Die Koalition setzte auch international verbotene Streumunition ein. Houthi-Einheiten und alliierte Streitkräfte begingen schwere Verstöße gegen das Kriegsrecht, indem sie verbotene Antipersonenminen legten, Häftlinge misshandelten und wahllos Raketen in besiedelte Gebiete schossen und Hunderte von Zivilisten töteten (HRW 12.1.2017). Seit Beginn der Überwachung ziviler Opfer im März 2015 durch das UN-Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) sind bis Juni 2017 mindestens 13.520 zivile Opfer verifiziert, davon 4.980 Tote und 8.540 Verletzte. 2017 wurden bis Juni mehr als 1.000 Fälle verzeichnet. Die vom OHCHR erfassten Daten zeigen, dass die am stärksten von den Konflikten betroffenen Provinzen Aden, Al-Hudaydah, Sana'a und Ta'izz waren. Einige der Zwischenfälle unter Involvierung verschiedener Konfliktparteien könnten der Verletzungen des humanitären Völkerrechts gleichkommen. In vielen Fällen deuteten Informationen, die vom OHCHR eingeholt wurden, darauf hin, dass Zivilisten möglicherweise direkt ins Visier genommen wurden, oder dass Operationen ohne Rücksicht auf ihre Auswirkungen auf Zivilpersonen und ohne Berücksichtigung der Grundsätze der Unterscheidung, der Verhältnismäßigkeit und der Vorsichtsmaßnahmen bei Angriffen durchgeführt wurden. In einigen Fällen deuteten Informationen darauf hin, dass keine Maßnahmen ergriffen wurden, um die Auswirkungen der militärischen Operationen auf die Zivilbevölkerung abzumildern. Nach Urteil des OHCHR wurden Zivilpersonen zu keinem Zeitpunkt vorgewarnt, um die Möglichkeit zu erhalten, Einsatzgebiete sicher verlassen zu können. Deren Zugang zu lebensrettender oder lebenserhaltender humanitärer Hilfe war stark eingeschränkt oder in einigen Fällen behindert (UN-HRC 13.9.2017). Im auch 2016 weiterhin andauernden bewaffneten Konflikt verübten alle Parteien Kriegsverbrechen und andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen worden zu sein. Die von Saudi-Arabien geführte Militärallianz, welche die international anerkannte Regierung des Jemen unterstützt, bombardierte Krankenhäuser sowie andere zivile Einrichtungen und verübte wahllose Angriffe, bei denen zahlreiche Zivilpersonen getötet oder verwundet wurden. Die bewaffnete Gruppe der Huthi und mit ihr verbündete Einheiten beschossen Wohngebiete in Ta'izz und feuerten Artilleriegeschosse wahllos über die Grenze nach Saudi-Arabien. Dabei gab es Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung. Die Houthi und ihre Verbündeten schränkten in den von ihnen kontrollierten Gebieten die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit drastisch ein. Sie zwangen NGOs zur Schließung und inhaftierten willkürlich Kritiker und politische Gegner, darunter Journalisten und Menschenrechtsverteidiger. Einige der Inhaftierten fielen dem Verschwindenlassen zum Opfer, wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt. Frauen und Mädchen wurden nach wie vor Opfer von Diskriminierung und anderen Menschenrechtsverletzungen wie Zwangsverheiratung und häusliche Gewalt. Die Todesstrafe blieb in Kraft. Es gab keine öffentlich zugänglichen Berichte über Todesurteile und Hinrichtungen (AI 22.2.2017). Die Rechte von Frauen und Kindern sind besonders betroffen, einschließlich einer erheblichen Verschlechterung der Geschlechterverhältnisse. Es mangelt an grundlegenden Dienstleistungen, an Möglichkeiten zur Existenzsicherung und an einer wirksamen Rechtsstaatlichkeit. Übergriffe auf Krankenhäuser und Schulen haben auch das Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung eingeschränkt. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten gab es Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch staatliche oder regierungsnahe Akteure. Dazu gehörten willkürliche Festnahmen, Zwangsumsiedlung und Diskriminierung von Minderheiten. Es gab einige Berichte über Folter in Strafvollzugsanstalten. Im gesamten Jemen gab es Berichte über sexuelle Gewalt, einige davon in Zusammenhang mit dem Konflikt. Einige Nichtregierungsorganisationen berichteten auch über Fälle von moderner Sklaverei - insbesondere Zwangsarbeit und häusliche Sklaverei (FCO 20.7.2017). Quellen: * AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/336490/466110_en.html, Zugriff 3.10.2017 * FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (20.7.2017): Human Rights and Democracy Report 2016 - CHAPTER VI: Human Rights Priority Countries - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/344430/487982_de.html, Zugriff 3.10.2017 * HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/334724/463171_en.html, Zugriff 3.10.2017 * SAM (15.2.2017): The Forgotten Land - Report on Human Rights Violations in Yemen during 2016, http://www.samrl.org/wp-content/uploads/2017/03/En-The-Forgotten-Land-Internet-Odd-SAM-for-Rights-Liberties.pdf, Zugriff 3.10.2017 * UN-HRC - United Nations - Human Rights Council (13.9.2017): Annual report of the United Nations High Commissioner for Human Rights and reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General - Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 [A/HRC/36/33], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1505899727_a-hrc-36-33.doc, Zugriff 3.10.2017 * USDOS - US Department of State(3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 3.10.2017 1.2.
  6. Haftbedingungen und Todesstrafe Die Haftbedingungen waren hart und lebensbedrohlich und entsprachen nicht den internationalen Standards. Den Häftlingen fehlte es an Grundlegendem. Die Hadi-Regierung übte eine sehr beschränkte Kontrolle über die Gefängnisse aus. In den vergangenen Jahren haben Regierungsbeamte und Nichtregierungsorganisationen Überbelegung, mangelnde berufliche Fortbildung von Strafvollzugsbeamten, schlechte sanitäre Einrichtungen, unzureichenden Zugang zu Gerichten, gemeinsame Unterbringung von Untersuchungshäftlingen und bereits Verurteilten, Mangel an effektiver Aktenverwaltung, fehlende Finanzierung und sich verschlechternde Infrastruktur als Probleme innerhalb der 18 Zentralgefängnisse und 25 Reservegefängnisse (auch als Untersuchungshaftanstalten bekannt) identifiziert. Laut OHCHR berichteten ehemalige Häftlinge im August 2016, dass sie unter schlechten sanitären Bedingungen lebten und ihnen Nahrung und medizinische Versorgung vorenthalten wurden, und dass ihnen Besuch von außerhalb nicht erlaubt war (USDOS 3.3.2017). Seit März 2015 hat das OHCHR etwa 150 Besuche in jemenitischen Haftanstalten durchgeführt. Die Haftbedingungen hatten sich spürbar verschlechtert. Überbelegung, beschädigte Einrichtungen und der Mangel an Nahrungsmitteln und Medikamenten wurden durch den Konflikt noch verschärft. OHCHR konnte selten auf Personen zugreifen, die willkürlich oder illegal inhaftiert waren. Es stützte sich auf Interviews mit entlassenen Häftlingen, Familienangehörigen und Anwälten sowie auf Informationen von Behörden. In allen Fällen, die vom OHCHR als willkürlich oder rechtswidrig eingestuft wurden, waren die Häftlinge nicht angeklagt, hatten keinen Rechtsbeistand in Anspruch genommen und waren nicht vor Gericht gestellt worden. Oft wurden sie in inoffiziellen oder geheimen Einrichtungen festgehalten und am Kontakt mit ihren Familien gehindert. Im Extremfall schienen die Häftlinge Folter oder Misshandlungen ausgesetzt zu sein (UN-HRC 13.9.2017). Folter und andere erniedrigende Behandlungen sind in Gefängnissen weit verbreitet, obwohl Folter durch die jemenitische Verfassung und andere nationale Rechtsvorschriften verboten ist. Der NGO SAM lagen Fälle vor, bei denen politische Gegner und Journalisten in den Gefängnissen gefoltert wurden, um Geständnisse zu erpressen oder Rache für deren politische oder berufliche Arbeit zu nehmen (SAM 15.2.2017). Die Todesstrafe ist nach wie vor für eine große Anzahl von Straftaten vorgesehen (AI 22.2.2017). Obwohl es in mehr als einem Jahrzehnt keine Hinrichtungen von LGBTI-Personen gab, untersagt das Strafgesetzbuch weiterhin einvernehmlichen Sexualverkehr unter Gleichgeschlechtlichen und droht mit der Todesstrafe

der Auslegung des islamischen Rechts (USDOS 3.3.2017). Nach dem Strafgesetzbuch von 1994 sind gleichgeschlechtliche Beziehungen verboten und werden mit Strafen von 100 Peitschenhieben bis zum Tod durch Steinigung bestraft (HRW 12.1.2017). Das Strafgesetzbuch des Jemen von 1994 verbietet die Hinrichtung von Minderjährigen. Dennoch wurden [Stand 2013] in den vergangenen fünf Jahren 15 Exekutionen von Minderjährigen vollzogen (CNN 6.6.2013; vgl. HRW 4.3.2013).Das Strafgesetzbuch des Jemen von 1994 verbietet die Hinrichtung von Minderjährigen. Dennoch wurden [Stand 2013] in den vergangenen fünf Jahren 15 Exekutionen von Minderjährigen vollzogen (CNN 6.6.2013; vergleiche HRW 4.3.2013). Das Strafgesetzbuch besagt, dass die vorsätzliche "und beharrliche" Herabwürdigung des Islams oder die Bekehrung vom Islam zu einer anderen Religion Kapitalverbrechen sind. Das Gesetz bietet jenen, die vom Glauben abgefallen sind, drei Gelegenheiten zur Buße. Nach der Reue werden sie von der Todesstrafe befreit (USDOS 15.8.2017). Ende August 2017 wurden im von den Houthi kontrollierten Gebiet zwei Minderjährige wegen Vergewaltigung eines Kindes öffentlich hingerichtet (MEE 22.8.2017). Ein wegen Kollaboration mit Saudi-Arabien zum Tode verurteilter Journalist wurde nach internationalen Protesten von der Houthi-Regierung Ende September 2017 begnadet (WP 23.9.2017). Quellen: * AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/336490/466110_en.html, Zugriff 3.10.2017 * CNN (6.3.2013): Where children are sentenced to death, http://globalpublicsquare.blogs.cnn.com/2013/03/06/where-children-are-sentenced-to-death/, Zugriff 4.10.2017 * HRW - Human Rights Watch (4.3.2013): Yemen: Juvenile Offenders Face Execution, https://www.hrw.org/news/2013/03/04/yemen-juvenile-offenders-face-execution, Zugriff 4.10.2017 * HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/334724/463171_en.html, Zugriff 3.10.2017 * MEE - Middle East Eye (22.8.2017): Houthi justice: Yemenis flock in thousands to Sanaa public executions, http://www.middleeasteye.net/news/popular-pressure-forces-houthis-execute-criminals-2005179792, Zugriff 4.10.2017 * SAM (15.2.2017): The Forgotten Land - Report on Human Rights Violations in Yemen during 2016, http://www.samrl.org/wp-content/uploads/2017/03/En-The-Forgotten-Land-Internet-Odd-SAM-for-Rights-Liberties.pdf, Zugriff 3.10.2017 * UN-HRC - United Nations - Human Rights Council (13.9.2017): Annual report of the United Nations High Commissioner for Human Rights and reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General - Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 [A/HRC/36/33], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1505899727_a-hrc-36-33.doc, Zugriff 3.10.2017 * USDOS - US Department of State: Country (3.3.2017): Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 4.10.2017 * USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/345243/489037_de.html, Zugriff 4.10.2017 * WP - The Washington Post (23.9.2017): Yemen rebels pardon journalist after death sentence, https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/yemen-rebels-pardon-journalist-after-death-sentence/2017/09/23/f2cdadc2-a081-11e7-b2a7-bc70b6f98089_story.html?utm_term=.a3add7c24d01, Zugriff 4.10.2017 1.2.

  1. Religionsfreiheit 99.1% der Bevölkerung des Jemen sind Muslime, ca. 65% davon Sunniten und 35% Schiiten. Die restlichen 0.9% beinhalten Juden, Baha'i, Hindus und Christen, von denen viele Flüchtlinge sind oder nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA 27.9.2017). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Quelle aller Gesetze. Sie sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit "innerhalb der Grenzen des Gesetzes" vor, lässt aber die Erwähnung der Religionsfreiheit aus. Das Gesetz verbietet die Herabwürdigung des Islams, die Bekehrung vom Islam zu einer anderen Religion und Proselytismus von Muslimen. Sowohl zaiditische als auch sunnitische religiöse Führer setzten weiterhin Urteile wegen Apostasie, des Abfalls vom Glauben ein, um politische Gegner zu treffen. Mitglieder der kleinen jüdischen Gemeinde berichteten von anhaltenden sozialen Schikanen und von rückläufigen Mitgliederzahlen, die es schwierig machten, ihre religiösen Praktiken aufrechtzuerhalten. Christen, einschließlich römisch-katholische, protestantische und äthiopisch-orthodoxe Christen und Juden hielten weiterhin Gottesdienste in Privathäusern oder Einrichtungen wie Schulen ohne Belästigung ab. Ismailitische Muslime klagen weiterhin über Diskriminierungen (USDOS 15.8.2017). Insbesondere Anhänger der Bahai geraten in den Fokus der Behörden. Am
  2. August 2016 wurden 65 Baha'i, darunter sechs Kinder, verhaftet, als bewaffnete Offiziere des Jemen-National Security Bureau, das Hand in Hand mit den Huthi-Behörden arbeitet, eine Baha'i-Jugendwerkstatt in Sana'a stürmten. Im April 2017 wurden drei Männer der Baha'i willkürlich festgenommen; einer von ihnen wurde nach öffentlichem Aufschrei und Verhandlungen vor Ort freigelassen. Dutzende Mitglieder der Baha'i-Gemeinschaft erhielten Drohanrufe von der Generalstaatsanwaltschaft des Spezialisierten Strafgerichtshofs, in denen sie aufgefordert wurden, sich zur Befragung einzufinden oder anderenfalls verhaftet zu werden (AI 28.4.2017). Das Familiengesetz verbietet die Ehe zwischen einem Muslim und einem Apostaten. Frauen, die das Sorgerecht für ein Kind beantragen, "sollen" keine Apostaten sein, und ein Mann "sollte" denselben Glauben wie das Kind haben. Muslimische Frauen dürfen keine nicht-muslimischen Männer heiraten und muslimische Männer keine Frauen die weder muslimisch, christlich noch jüdisch sind (USDOS 15.8.2017). Quellen: * AI - Amnesty International (28.4.2017): Yemen Baha'i community faces persecution at hands of Huthi-Saleh authorities, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/04/yemen-bahai-community-faces-persecution-at-hands-of-huthi-saleh-authorities/, Zugriff 4.10.2017 * CIA - Central Intelligence Agency (27.9.2017): The World Factbook - Yemen, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ym.html, Zugriff 4.10.2017 * USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/345243/489037_de.html, Zugriff 4.10.2017 1.2.
  3. Zaiditen Im Kern unterscheidet sich die Zaidi-Hadawi-Theologie von anderen Zweigen des Schi'itentums darin, wer befähigt ist, als Imam zu regieren, und wie das Imamat hergestellt werden kann. Zaiditen akzeptieren den schi'itischen Konsens, dass 'Ali, Hasan und Hussain die ersten drei rechtmäßigen Imame waren. Die meisten Zaiditen sind weniger vehement als andere Schiiten in ihrer Verurteilung der frühen sunnitischen Kalifen und glauben, dass, die Letzteren in ihrer Ablehnung von 'Ali zwar irrig, aber im Wesentlichen nicht sündhaft waren. Dieser Glaube erlaubt Toleranz gegenüber anderen Interpretationen des Islams, die eher als fehlgeleitet, denn als ketzerisch empfunden werden. Zusätzlich betrachtet der Zaidismus Imame nach 'Ali, Hasan und Hussain nicht als von der Sünde (unfehlbar; ma'sum) ausgenommen, im Unterschied zu anderen schi'itischen Traditionen (RAND 2010). Es gibt substanzielle Unterschiede zwischen Zaiditen, auch Fünfer-Schi'iten genannt, und den sogenannten Zwölfer-Schi'iten im Iran oder Irak. In der Rechtslehre stehen die Zaiditen sunnitischen Traditionen sogar näher als jenen der Zwölfer-Schi'iten. Im Jemen werden die Begriffe "Sunniten" und "Schi'iten" kaum gebraucht, und es war üblich, dass die Gläubigen beider Richtungen in den gleichen Moscheen beteten (NZZ 11.4.2015). Den Zaiditen ist es theologisch erlaubt mit Sunniten gemeinsam und hinter einem sunnitischen Prediger zu beten. Dies war die gesellschaftliche Realität in vielen Teilen des Jemen, wahrscheinlich außer unter extremen Huthi-Anhängern (RAND 2010). Quellen: * NZZ - Neue Züricher Zeitung (11.4.2015): Die Huthi und Iran - eine jemenitische Geschichte, https://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/die-huthi-und-iran-eine-jemenitische-geschichte-1.18519913, Zugriff 10.10.2017 * RAND - National Defense Research Institute

(2010): Regime and Periphery in Northern Yemen - The Huthi Phenomenon, https://www.rand.org/content/dam/rand/pubs/monographs/2010/RAND_MG962.pdf, Zugriff 10.10.2017 1.2.13. Bewegungsfreiheit Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes wurde durch Kampfhandlungen, Schäden an der Infrastruktur und durch Kontrollpunkte behindert, an denen verschiedene bewaffnete Gruppen Schikanen und Erpressungen verübten (FH 2017). Die Bewegungsfreiheit blieb für alle im Land, einschließlich der Flüchtlinge, schwierig, da Straßen, Brücken und die grundlegende Infrastruktur durch den Konflikt beschädigt wurden. Zudem sind die meisten Flughäfen des Landes erheblich beschädigt oder geschlossen worden, was die Reise erschwert. In Gebieten, die von Houthi-Saleh Rebellen kontrolliert werden, verursachten "illegale" oder inoffizielle Kontrollpunkte unnötige Verzögerungen oder blockierten die Bewegung von Personen oder Waren (USDOD 3.3.2017). In der Vergangenheit mussten Frauen die Erlaubnis eines männlichen Vormunds, wie z. B. eines Ehemanns, einholen, bevor sie einen Pass beantragen oder das Land verlassen konnten. Ein Ehemann oder ein männlicher Verwandter kann eine Frau an der Ausreise hindern, indem er den Namen der Frau auf eine "Flugverbotsliste" setzt, die auf Flughäfen geführt wird. Vor dem Konflikt haben die Behörden diese Vorschrift strikt durchgesetzt, wenn Frauen mit Kindern reisten. 2016 gab es keine Meldungen darüber, dass die Behörden diese Vorschrift durchgesetzt haben. Es gab jedoch Versuche von Huthi-Rebellen, ähnliche Beschränkungen für den internationalen Reiseverkehr von Frauen durchzusetzen. Angesichts der Verschlechterung der Infrastruktur und der konfliktbedingt mangelnden Sicherheit lehnten viele Frauen Berichten zufolge eine Reise ohne Begleitung ab (USDOD 3.3.2017). Quellen: * FH - Freedom House
(2017): Freedom in the World 2017 - Yemen, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/yemen, Zugriff 5.10.2017 * USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 6.10.2017 1.2.
  1. Rückkehr Laut UNHCR sind die Bedingungen für die Rückkehr in den Jemen derzeit nicht günstig, weshalb bis zur Festlegung der geeignetsten dauerhaften Lösung Anstrengungen unternommen werden, um die Selbstversorgung der jemenitischen Ankömmlinge in den Aufnahmeländern zu fördern. Angesichts der Berichte über die Rückkehr von Personen in den Jemen ist ein umfassender Ansatz erforderlich, um informierte und freiwillige Rückkehr zu gewährleisten und erzwungene Rückkehrbewegungen zu verschieben, solange die Bedingungen für die Rückkehr nicht günstig sind (UNHCR 12.2015). Im Mai 2016 bestätigte die Internationale Organisation für Migration laut dem Nachrichtensender Al Jazeera, dass IOM keine freiwillige Rückkehr in den Jemen organisiert, da das Land als nicht sicher gilt (AJ 20.5.2016). Quellen: * AJ - Al Jazeera (20.5.2016): No way in and no way out for Yemeni refugees in Europe, http://www1.aljazeera.com/indepth/features/2016/05/yemeni-refugees-europe-160508120321443.html, Zugriff 12.10.2017 * UN High Commissioner for Refugees (12.2015): Jemen, Bericht zum Plan für Maßnahmen in Hinblick auf die Vertreibung aufgrund der Krise im Jemen; Planungszeitraum: Jänner bis Dezember 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1450356847_regionalrmrpyemencrisis2016.pdf, Zugriff 10.10.2017
  2. Beweiswürdigung: Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung die Bedrohung durch die Houthi detailreich und überzeugend schildern. Die entsprechenden Feststellungen stützen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Seine anschauliche Schilderung der Fluchtgründe sowie der persönliche Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht vom BF gewinnen konnte, und dessen emotionale Ausführungen führten dazu, dass er den Eindruck vermitteln konnten, den Großteil der geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Hinzu kommt, dass der BF seine individuellen Erlebnisse, die zu seiner Flucht führten, im Wesentlichen gleichbleibend ohne schwerwiegende Abweichungen oder Widersprüche darstellen konnte. Er konnte in diesem Zusammenhang auch überzeugend und somit glaubhaft dartun, dass er auch deswegen nicht für die Houthi kämpfen wollte, weil er diesen gegenüber eine oppositionelle Gesinnung vertritt und deren Bewegung ablehnt. Seine Angaben stehen zudem im Einklang mit dem vom Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung ins Verfahren eingeführten Länderdokumenten. Hierzu ist festzuhalten, dass aus den Berichten hervorgeht, dass die Houthi in den von ihnen kontrollierten Gebieten Zwangsrekrutierungen durchführen. Dies wird von unterschiedlichen Berichten bestätigt, wobei davon auszugehen ist, dass diese Praxis sich mit der Dauer des Konfliktes und den damit verbundenen steigenden Verlusten weiter verschärft hat. Konkrete Hinweise darauf, wie seitens der Houthi tatsächlich mit Personen verfahren wird, die sich einer derartigen Rekrutierung widersetzen, konnten nur wenige gefunden werden, doch enthalten Berichte diesbezüglich u.a. Hinweise auf Entführungen und Inhaftierungen. Aus den Länderfeststellungen geht zudem klar hervor, dass die Houthi nicht davor zurückschrecken, politische Gegner und Kritiker zu misshandeln, zu foltern, bzw. "verschwinden" zu lassen. Dass der BF unbescholten ist, ergibt sich aus einer zum Stichtag eingeholten Strafregisterauskunft. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und den Parteien in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten Berichte. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

Art. 130Abs.

1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.1.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

  1. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  2. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  3. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dies

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