← Österreich

{'item': 'W185 1250770-4'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW185 1250770-4 SpruchW185 1250770-4/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, stellte erstmals am 17.10.2003 einen Asylantrag und führte hiezu begründend aus, bei einem Studentenstreik im April 2000 involviert und verletzt worden zu sein, weshalb nunmehr nach ihm gesucht werde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2004 wurde dieser Antrag gem. § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, stellte erstmals am 17.10.2003 einen Asylantrag und führte hiezu begründend aus, bei einem Studentenstreik im April 2000 involviert und verletzt worden zu sein, weshalb nunmehr nach ihm gesucht werde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2004 wurde dieser Antrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer letztlich mit Schreiben vom 20.09.2005 zurück. Das Verfahren wurde daraufhin als gegenstandslos geworden eingestellt. Am 16.09.2005 heiratete der Beschwerdeführer standesamtlich eine österreichische Staatsangehörige. In weiterer Folge trat der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erscheinung (Vergehen gegen das SMG), sodass es im Juli 2006, im März 2008 und im Juni 2009 zu rechtskräftigen Verurteilungen (insgesamt erhielt er zwei bedingte und eine unbedingte Freiheitsstrafe) und im Dezember 2010 zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kam. Am 10.01.2011 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag (Folgeantrag). Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen hiezu an, dass er diesen zur Legalisierung seines Aufenthalts stelle, da er nicht wisse, ob er noch verheiratet sei und ohne Aufenthaltstitel nicht hier blieben könne. Er habe aber keine neuen Fluchtgründe. Zudem gab er zu, dass seine Angaben auf der Heiratsurkunde falsch seien. Er sei seit drei oder vier Jahren von seiner Frau getrennt, habe aber nunmehr eine neue Freundin, die er seit etwa zwei Jahren kenne. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er zwei Tage nach einer Demonstration gemeinsam mit zwei anderen Freunden einen Polizeischüler aus der Nachbarschaft getötet habe. Bei einer Rückkehr nach Gambia könnte ihn nunmehr die Familie des Opfers oder die Regierung töten. Der Beschwerdeführer befinde sich seit zehn Tagen im Hungerstreik und leide an Hepatitis B. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2011 gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbauen würde, weshalb kein neuer Sachverhalt vorliegen würde. Der Beschwerdeführer lebe von seiner Gattin getrennt und wisse nicht, ob er noch verheiratet sei. Zudem habe er keine berücksichtigungswürdigen privaten Interessen im Bundesgebiet; vielmehr habe er durch fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen ein sozialschädliches Verhalten gezeigt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2011 gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbauen würde, weshalb kein neuer Sachverhalt vorliegen würde. Der Beschwerdeführer lebe von seiner Gattin getrennt und wisse nicht, ob er noch verheiratet sei. Zudem habe er keine berücksichtigungswürdigen privaten Interessen im Bundesgebiet; vielmehr habe er durch fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen ein sozialschädliches Verhalten gezeigt. Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 08.06.2011 gem. § 41 Abs. 3 AsylG 2005

  1. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wegen mangelhafter Feststellungen zum Alter und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers behoben.Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 08.06.2011 gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005
  2. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wegen mangelhafter Feststellungen zum Alter und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers behoben. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 21.09.2011 einer Einvernahme vor der Behörde unterzogen, in welcher er zugab, bei der Eheschließung in Österreich die Dokumente einer anderen Person verwendet zu haben. Er wisse nicht, ob er noch verheiratet sei; er lebe aber mit seiner Gattin nicht mehr zusammen. Er habe in Österreich womöglich ein Kind. Die Kindesmutter habe ihm gesagt, dass er der Vater wäre. Er kenne ihren Nachnamen nicht und habe weder zu ihr noch zu diesem Kind einen Bezug. Er habe eine Freundin in Österreich, die er seit zwei oder drei Jahren kenne und mit der er seit 2009 zusammenlebe. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer erneut den Vorfall in Zusammenhang mit einer Studentendemonstration in seiner Heimat an. Zuletzt gab er zu seinem Gesundheitszustand an, an Hepatitis B zu leiden und gelegentlich Schmerzmittel zu nehmen. Er habe wegen seiner Erkrankung aber keinen Arzt in Österreich aufgesucht. Laut einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.09.2011 ist der Beschwerdeführer seit dem 19.12.2008 rechtskräftig geschieden. Darüber hinaus habe - entgegen seinen Angaben in der Einvernahme vom 21.09.2011 - eine Nachfrage beim Standesamt ergeben, dass kein Kind unter den vom Beschwerdeführer angegebenen Personendaten im Geburtsregister registriert sei (AS 437). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, diesem gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG kein subsidiärer Schutz zuerkannt und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft habe machen können und kein Hinweis auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen bestehe, die eine Abschiebung nach Gambia im Sinne von Art. 3 EMRK oder § 50 FPG unzulässig machen könnten. Der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, an Hepatitis B zu leiden, habe diesbezüglich in Österreich jedoch keinen Arzt aufgesucht. In Gambia seien die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung grundsätzlich gewährleistet. Nachdem der Beschwerdeführer dort eigenen Angaben zufolge nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen verfüge, sei es diesem zuzumuten, sich mit Hilfe eigener Arbeitsleistung zukünftig in Gambia den Lebensunterhalt - wenn auch auf bescheidenem Niveau - zu sichern. Der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthalt in Österreich zunächst mit der Stellung eines Asylantrages unter Vorgabe seiner angeblichen Minderjährigkeit legalisiert und sei sodann unter Verwendung einer falschen Identität in Österreich eine Ehe eingegangen, weshalb ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei; die Ehe sei jedoch mittlerweile geschieden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach dieser in Österreich Vater eines Kindes sei, habe durch eine Nachfrage beim Standesamt nicht bestätigt werden können. Einen nicht unbeträchtlichen Teil seines Aufenthalts in Österreich habe der Beschwerdeführer aufgrund gerichtlicher Verurteilungen in Strafhaft verbracht, weshalb auch ein Aufenthaltsverbot gegen ihn verhängt worden sei. Laut eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer nunmehr eine Lebensgefährtin; er selbst gehe keiner Arbeitstätigkeit nach; seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich habe er sich mit der finanziellen Unterstützung seiner Freundinnen finanziert. Die erkennende Behörde müsse sohin unter Zugrundelegung aller relevanten Sachverhaltselemente im Zuge der Interessenabwägung, welche für die abzusprechende Ausweisung von Bedeutung seien, festhalten, dass die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfallen könne.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, diesem gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG kein subsidiärer Schutz zuerkannt und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft habe machen können und kein Hinweis auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen bestehe, die eine Abschiebung nach Gambia im Sinne von Artikel 3, EMRK oder Paragraph 50, FPG unzulässig machen könnten. Der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, an Hepatitis B zu leiden, habe diesbezüglich in Österreich jedoch keinen Arzt aufgesucht. In Gambia seien die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung grundsätzlich gewährleistet. Nachdem der Beschwerdeführer dort eigenen Angaben zufolge nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen verfüge, sei es diesem zuzumuten, sich mit Hilfe eigener Arbeitsleistung zukünftig in Gambia den Lebensunterhalt - wenn auch auf bescheidenem Niveau - zu sichern. Der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthalt in Österreich zunächst mit der Stellung eines Asylantrages unter Vorgabe seiner angeblichen Minderjährigkeit legalisiert und sei sodann unter Verwendung einer falschen Identität in Österreich eine Ehe eingegangen, weshalb ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei; die Ehe sei jedoch mittlerweile geschieden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach dieser in Österreich Vater eines Kindes sei, habe durch eine Nachfrage beim Standesamt nicht bestätigt werden können. Einen nicht unbeträchtlichen Teil seines Aufenthalts in Österreich habe der Beschwerdeführer aufgrund gerichtlicher Verurteilungen in Strafhaft verbracht, weshalb auch ein Aufenthaltsverbot gegen ihn verhängt worden sei. Laut eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer nunmehr eine Lebensgefährtin; er selbst gehe keiner Arbeitstätigkeit nach; seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich habe er sich mit der finanziellen Unterstützung seiner Freundinnen finanziert. Die erkennende Behörde müsse sohin unter Zugrundelegung aller relevanten Sachverhaltselemente im Zuge der Interessenabwägung, welche für die abzusprechende Ausweisung von Bedeutung seien, festhalten, dass die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfallen könne. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2012 gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe keine zielgerichteten Verfolgungshandlungen aus asylrelevanten Gründen vorgebracht. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Gambia und des sozialen Bezugsnetzes des Beschwerdeführers in Gambia, sowie in Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Beschwerdeführers, habe von der Gewährung subsidiären Schutzes abgesehen werden können. Sofern der Beschwerdeführer angegeben habe, an Hepatitis B zu leiden, jedoch keine Medikamente einzunehmen, könne demnach kein akuter Behandlungsbedarf erkannt werden. Zudem sei aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass für verbreitete Krankheitszustände jedenfalls medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten im Allgemeinen in Gambia existieren würden. Im Übrigen seien die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Beschwerdeführers stärker als jene Umstände, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden. Er sei von seiner früheren Ehefrau geschieden. Zudem stehe nicht fest, dass er tatsächlich ein Kind mit einer anderen Frau habe, deren Familiennamen er nicht einmal kenne; er habe eigenen Angaben zufolge weder einen Bezug zu diesem Kind noch zur Kindesmutter. Das Bundesasylamt habe ferner nach Rücksprache mit der Personenstandsbehörde festgestellt, dass eine entsprechende Geburtseintragung mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Daten nicht existiere, sodass auch hier davon auszugehen sei, dass er keine genauen Informationen habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die von ihm behauptete dreijährige, einer Lebensgemeinschaft gleichzuhaltende Beziehung, nicht glaubhaft machen können. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig tatsächlich eine Beziehung mit der genannten Freundin führe, so könne daraus in Ermangelung etwa von Hinweisen auf eine Eheschließung oder ein gemeinsames Kind noch nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass die Ausweisung und der damit verbundene Eingriff in eine entsprechende Rechtsposition nach Art. 8 EMRK unzulässig wäre. Es sei keine außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich ersichtlich. Vielmehr würden seine wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen gegen ihn sprechen.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.04.2012 gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe keine zielgerichteten Verfolgungshandlungen aus asylrelevanten Gründen vorgebracht. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Gambia und des sozialen Bezugsnetzes des Beschwerdeführers in Gambia, sowie in Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Beschwerdeführers, habe von der Gewährung subsidiären Schutzes abgesehen werden können. Sofern der Beschwerdeführer angegeben habe, an Hepatitis B zu leiden, jedoch keine Medikamente einzunehmen, könne demnach kein akuter Behandlungsbedarf erkannt werden. Zudem sei aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass für verbreitete Krankheitszustände jedenfalls medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten im Allgemeinen in Gambia existieren würden. Im Übrigen seien die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Beschwerdeführers stärker als jene Umstände, die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden. Er sei von seiner früheren Ehefrau geschieden. Zudem stehe nicht fest, dass er tatsächlich ein Kind mit einer anderen Frau habe, deren Familiennamen er nicht einmal kenne; er habe eigenen Angaben zufolge weder einen Bezug zu diesem Kind noch zur Kindesmutter. Das Bundesasylamt habe ferner nach Rücksprache mit der Personenstandsbehörde festgestellt, dass eine entsprechende Geburtseintragung mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Daten nicht existiere, sodass auch hier davon auszugehen sei, dass er keine genauen Informationen habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die von ihm behauptete dreijährige, einer Lebensgemeinschaft gleichzuhaltende Beziehung, nicht glaubhaft machen können. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig tatsächlich eine Beziehung mit der genannten Freundin führe, so könne daraus in Ermangelung etwa von Hinweisen auf eine Eheschließung oder ein gemeinsames Kind noch nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass die Ausweisung und der damit verbundene Eingriff in eine entsprechende Rechtsposition nach Artikel 8, EMRK unzulässig wäre. Es sei keine außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich ersichtlich. Vielmehr würden seine wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen gegen ihn sprechen. Mit Bescheid des Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 18.10.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet. Am 24.10.2013 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Am 29.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Abschiebung nach Gambia für den 11.11.2013 terminisiert sei. Am 04.11.2013 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft einen dritten Asylantrag und gab bei der Befragung am nächsten Tag an, keine neuen Fluchtgründe zu haben; seine "alten Gründe" aus dem Jahr 2003 seien weiterhin aufrecht. Er fürchte nach wie vor die Rache der Familienangehörigen des getöteten Polizisten. Der Beschwerdeführer gab weiters an, geschieden zu sein, wobei aus dieser Ehe keine gemeinsamen Kinder stammen würden. Er sei jedoch womöglich Vater eines im Sommer 2009 geborenen Kindes, zu welchem kein Kontakt bestehen würde. Er sei sich nicht sicher, ob er der Vater sei; er habe keinen Vaterschaftstest machen lassen. Die Mutter dieses Kindes habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er vermutlich der Vater sei. Der Beschwerdeführer habe Hepatitis B und nehme nur dann Medikamente, wenn er akute Beschwerden habe. Mit Mandatsbescheid vom 05.11.2013 stellte das Bundesasylamt fest, dass gem. § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG wurde dem Asylwerber gem. § 12a Abs. 4 leg.cit nicht zuerkannt.Mit Mandatsbescheid vom 05.11.2013 stellte das Bundesasylamt fest, dass gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG wurde dem Asylwerber gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, leg.cit nicht zuerkannt. Am 11.11.2013 wurde der Beschwerdeführer nach Gambia abgeschoben. Gegen den Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Vorstellung an das Bundesasylamt, welches in der Folge ein Ermittlungsverfahren einleitete und letztlich mit Bescheid vom 16.12.2013 erneut feststellte, dass gem. § 12a Abs. 4 AsylG die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vorliegen. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz (§ 12 AsylG) gem. § 12a Abs. 4 leg.cit nicht zuerkannt.Gegen den Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Vorstellung an das Bundesasylamt, welches in der Folge ein Ermittlungsverfahren einleitete und letztlich mit Bescheid vom 16.12.2013 erneut feststellte, dass gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vorliegen. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz (Paragraph 12, AsylG) gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, leg.cit nicht zuerkannt. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung sowie die rechtlichen Erwägungen wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): "B) Beweismittel • Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage: -Strichaufzählung Vorstellung vom 19.11.2013 -Strichaufzählung Stellungnahme vom 09.12.2013 • Von der Behörde wurden weiters herangezogen: -Strichaufzählung Ihre Erstbefragung vom 05.11.2013 -Strichaufzählung die Akte AIS Zl 03 32.089 und 11 00.204 betreffend Ihre Vorverfahren. -Strichaufzählung Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.11.2013 -Strichaufzählung die Zusammenstellung der Staatendokumentation betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsstaat vom Juni
  3. C) Feststellungen Aufgrund Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens gelangte die Behörde zu folgenden Feststellungen: -Strichaufzählung zu Ihrer Person: Sie sind Staatsbürger von Gambia. Ihre Identität steht mangels Dokumentvorlage nicht fest. Ihr Gesundheitszustand hat sich seit Ihrem letzten Asylverfahren nicht wesentlich geändert. Ihre familiären und verwandtschaftlichen Verhältnisse haben sich seit Abschluss Ihres vorherigen Asylverfahrens ebenso wenig entscheidungsrelevant geändert. -Strichaufzählung zu Ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation in Österreich: Ihr Vorverfahren wurde mit 18.04.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Bezüglich Ihrer Person besteht eine aufrechte Ausweisung. Sie halten sich illegal in Österreich auf. Sie befinden sich seit 24.10.2013 im Stande der Schubhaft. Die beabsichtigte Abschiebung wurde Ihnen am 29.10.2013 für den 11.11.2013 angekündigt. Am 04.11.2013 haben Sie einen Folgeantrag gestellt. Die Stellung des Folgeantrags fand somit 7 Tage vor dem festgelegten Abschiebetermin statt. Mit Mandatsbescheid vom 05.11.2013 stellte das BAA fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs 4 Z. 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und Ihnen der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt werde. Sie wurden am 11.11.2013 aus Österreich nach Gambia abgeschoben. Am 19.11.2013 erhoben Sie das Rechtsmittel der Vorstellung. Zusätzliche Ermittlungen wurden vom Bundesasylamt getätigt ab 20.11.2013.Ihr Vorverfahren wurde mit 18.04.2012 rechtskräftig abgeschlossen. Bezüglich Ihrer Person besteht eine aufrechte Ausweisung. Sie halten sich illegal in Österreich auf. Sie befinden sich seit 24.10.2013 im Stande der Schubhaft. Die beabsichtigte Abschiebung wurde Ihnen am 29.10.2013 für den 11.11.2013 angekündigt. Am 04.11.2013 haben Sie einen Folgeantrag gestellt. Die Stellung des Folgeantrags fand somit 7 Tage vor dem festgelegten Abschiebetermin statt. Mit Mandatsbescheid vom 05.11.2013 stellte das BAA fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen und Ihnen der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt werde. Sie wurden am 11.11.2013 aus Österreich nach Gambia abgeschoben. Am 19.11.2013 erhoben Sie das Rechtsmittel der Vorstellung. Zusätzliche Ermittlungen wurden vom Bundesasylamt getätigt ab 20.11.
  4. -Strichaufzählung zu den Gründen und dem Zeitpunkt der Folgeantragstellung: Sie haben den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verzögerung Ihrer Abschiebung gestellt. Sie geben für gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Gründe an, hingegen stützen Sie gegenständlichen Folgeantrag erneut auf dieselben Gründe, über welche bereits in Ihren beiden Vorverfahren entschieden wurde. Die von Ihnen gegen den Mandatsbescheid gem. § 12a Abs. 4 AsylG vom 05.11.2013 erhobene Vorstellung ist rechtzeitig.Die von Ihnen gegen den Mandatsbescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG vom 05.11.2013 erhobene Vorstellung ist rechtzeitig. -Strichaufzählung zur Situation in Ihrem Herkunftsstaat: Politische Lage Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet. Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am
  5. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen. Allerdings habe ein politisches Klima der Angst im Vorfeld freie und faire Wahlen unmöglich gemacht. Den Präsidentschaftswahlen folgten im März 2012 Parlamentswahlen. Die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction erlangte dabei 43 von 48 Mandaten. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert. (AA Februar 2013) Die Nationalversammlung umfasst 53 Sitze (48 gewählt, 5 vom Präsidenten ernannt). Die Amtszeit des Präsidenten und die Legislaturperiode der Nationalversammlung betragen jeweils 5 Jahre. Es gibt keine Beschränkungen was Wiederwahl des Präsidenten anbelangt. (BMeiA August 2012) Parteien in Gambia und deren Vorsitzende: Alliance for Patriotic Reorientation and Construction or APRC [Yahya JAMMEH] (die regierende Partei); Gambia People's Democratic Party or GPDP [Henry GOMEZ]; National Alliance for Democracy and Development or NADD [Halifa SALLAH]; National Convention Party or NCP [Sheriff DIBBA]; National Reconciliation Party or NRP [Hamat BAH]; People's Democratic Organization for Independence and Socialism or PDOIS [Halifa SALLAH]; United Democratic Party or UDP [Ousainou DARBOE] (CIA 5.6.2013) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Februar 2013): Gambia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/sid 236910A50F9CCE7FCA7FDB0E7A7A6EA4/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik node.html, Zugriff 13.6.2013 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (5.6.2013): Gambia - Military Service, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 12.6.2013 -Strichaufzählung BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (August 2012): Asylländerbericht Gambia Sicherheitslage Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia auch nach den Präsidentschaftswahlen Ende November 2011 gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist. (AA 21.5.2013, vgl. auch BMeiA 12.6.2013)Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia auch nach den Präsidentschaftswahlen Ende November 2011 gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist. (AA 21.5.2013, vergleiche auch BMeiA 12.6.2013) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.5.2013): Reise- und Sicherheitshinweise - Gambia, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit node.html, Zugriff 21.5.2013 BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (12.6.2013): Reiseinformationen Gambia, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/gambia-de.html, Zugriff 12.6.2013 Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten eine unabhängige Gerichtsbarkeit, jedoch mangelt es den Gerichten an Unabhängigkeit - sie waren ineffizient und korrupt. Der Präsident hat die Befugnis, Richter abzuberufen und zu ernennen, nominell in Konsultation mit der Judicial Service Commission. (USDOS 19.4.2013) Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell schützt die Verfassung von 1997 in ihren Artikeln 207 und 208 die Pressefreiheit sowie in Art. 25 die Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit. Die Verfassung garantiert auch eine Vielzahl weiterer Rechte, die jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt werden. Es herrscht eine große Diskrepanz zw. Verfassung und gelebter Realität.Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell schützt die Verfassung von 1997 in ihren Artikeln 207 und 208 die Pressefreiheit sowie in Artikel 25, die Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit. Die Verfassung garantiert auch eine Vielzahl weiterer Rechte, die jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt werden. Es herrscht eine große Diskrepanz zw. Verfassung und gelebter Realität. Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Richter und Staatsanwälte (hauptsächlich handelt es sich hierbei um Angehörige anderer anglophoner Staaten Afrikas, hauptsächlich aus Nigeria und Ghana) werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken. Den durch langwierige Prozessführung erzeugten Rückstau unbewältigter Prozess versucht die Regierung durch Anwerbung von Richtern und Staatsanwälten anderer Commonwealth Staaten zu reduzieren. (BMeiA August 2013) Quellen: -Strichaufzählung BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (August 2012): Asylländerbericht Gambia, -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices - Gambia, http://www.ecoi.net/local link/245086/368534 de.html, Zugriff 12.6.2013 Sicherheitsbehörden Die Armee (Gambian Armed Forces - GAF) ist verantwortlich für die äußere Sicherheit und untersteht formal dem Verteidigungsminister, dieser ist jedoch der Staatspräsident persönlich. Die Polizei untersteht dem Staatssekretär für Inneres, und ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. (USDOS 19.4.2013) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge- und "gefährdete Personen" Abteilung. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit. Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten im Schwarzafrika auf. (BMeiA August 2012) Die NIA (National Intelligence Agency) ist für den Schutz der staatlichen Sicherheit sowie Informationsbeschaffung und Durchführung verdeckter Operationen zuständig und untersteht direkt dem Präsidenten. Die NIA ist nicht dazu ermächtigt, Misshandlungen durch die Polizei zu untersuchen, jedoch übte sie polizeiliche Funktionen aus, wie Befragungen von Verdächtigen und Verhaftungen. Die Sicherheitsbehörden waren häufig ineffektiv und korrupt. Straffreiheit war ein Problem und gelegentlich handelten Sicherheitskräfte unter Missachtung von Gerichtsurteilen. (USDOS 19.4.2013) Die National Drug Enforcement Agency (NDEA) wurde ursprünglich zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, nimmt jedoch immer Aufgaben auf Kosten der NIA wahr. Die Gambian National Army (GNA) ist mit ihren zwei Bataillonen vom Umfang her bescheiden und erscheint adäquat für die Größe des Landes sowie der gänzlichen Abwesenheit äußerer und innerer Feinde. Es gibt formell keine Luftstreitkräfte und die Marinekräfte sind überschaubar. (BMeiA August 2012) Der Nationale Geheimdienst (National Intelligence Agency - NIA) und die Polizei nahmen regelmäßig willkürliche Festnahmen vor. In Gewahrsam genommene Personen wurden oft über die legale Frist von 72 Stunden hinaus ohne Anklage festgehalten. Dies verstieß gegen die Verfassung, die vorsieht, dass ein Straftatverdächtiger binnen 72 Stunden nach der Festnahme einem Richter vorzuführen ist. (AI 22.5.2012) Quellen: -Strichaufzählung BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (August 2012): Asylländerbericht Gambia, AI - Amnesty International (22.5.2012): Jahresbericht - Gambia, http://www.amnestv.de/iahresbericht/2013/qambia?destination=node%2F2919, Zugriff 12.6.013 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices - Gambia, http://www.ecoi.net/local link/245086/368534 de.html, Zugriff 12.6.2013 Korruption Korruption und Strafflosiqkeit sind laut Beobachter weitverbreitet Phänomene bei den Sicherheitskräften. Gelegentlich kommt das Anti-Korruptionsqesetz zwecks Verfolgung korrupter Beamte zur Anwendung. (BMeiA August 2012, vgl. auch USDOS 19.4.2013)Korruption und Strafflosiqkeit sind laut Beobachter weitverbreitet Phänomene bei den Sicherheitskräften. Gelegentlich kommt das Anti-Korruptionsqesetz zwecks Verfolgung korrupter Beamte zur Anwendung. (BMeiA August 2012, vergleiche auch USDOS 19.4.2013) Quellen: -Strichaufzählung BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (August 2012): Asylländerbericht Gambia, USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices - Gambia, http://www.ecoi.net/local link/245086/368534 de.html, Zugriff 12.6.2013 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Aktivitäten von NGO's und Monitoring von Menschenrechtsorganisationen werden von der Regierung auch weiterhin beschränkt. (USDOS 19.4.2013) Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NROs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch. Dies hängt auch damit zusammen, dass NROs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NROs in diesem Bereich wie Human Rights Watch oder Amnesty International sind in Gambia nicht präsent. Dies betrifft auch das IKRK (BMeiA August 2012) Quellen: -Strichaufzählung BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (August 2012): Asylländerbericht Gambia, USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices - Gambia, http://www.ecoi.net/local link/245086/368534 de.html, Zugriff 12.6.2013 Allgemeine Menschenrechtslage Gambia ist keine Wahldemokratie. Von den 53 Mitgliedern der Nationalversammlung werden 48 gewählt, der Rest vom Präsidenten ernannt. Die Regierung schüchterte weiterhin Journalisten, die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen ein bzw. verfolgte diese. (FH Jänner 2013) Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Im August 2012 wurden zum ersten Mal seit 1981 wieder Todesurteile vollstreckt. Neun wegen Mordes beziehungsweise Landesverrats verurteilte Häftlinge wurden hingerichtet. Die internationale Gemeinschaft, darunter Deutschland, protestierte nachdrücklich gegen die Hinrichtungen. Auch lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen verurteilten die Hinrichtungen, die auch gambischem Recht nicht entsprochen hätten. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme. Sie prangern schließlich die Zustände in gambischen Gefängnissen an, insbesondere im "Miles-II"-Gefängnis in Banjul. (AA Februar 2013) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Februar 2013): Gambia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/sid 236910A50F9CCE7FCA7FDB0E7A7A6EA4/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik node.html, Zugriff 21.5.2013 FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the Wore - Gambia, http://www.ecoi.net/local link/246478/370015 de.html, Zugriff 12.6.2013 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze gewähren die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Auslandreisen, Emigration und Repatriierung, und die Regierung respektierte diese Rechte üblicherweise. Einschränkungen gab es vor allem bei Auslandsreisen. Diese betrafen etwa aus der Haft entlassene Personen, deren Reisedokumente konfisziert worden waren oder Regierungsbedienstete, die eine Erlaubnis des Büros des Präsidenten für Auslandsreisen benötigten. (USDOS 19.4.2013, vgl. auch BMeiA August 2012)Die Verfassung und Gesetze gewähren die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Auslandreisen, Emigration und Repatriierung, und die Regierung respektierte diese Rechte üblicherweise. Einschränkungen gab es vor allem bei Auslandsreisen. Diese betrafen etwa aus der Haft entlassene Personen, deren Reisedokumente konfisziert worden waren oder Regierungsbedienstete, die eine Erlaubnis des Büros des Präsidenten für Auslandsreisen benötigten. (USDOS 19.4.2013, vergleiche auch BMeiA August 2012) Quellen: -Strichaufzählung BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (August 2012): Asylländerbericht Gambia, USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices - Gambia, http://www.ecoi.net/local link/245086/368534 de.html, Zugriff 12.6.2013 Grundversorgung/Wirtschaft Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt: Laut Angaben von UNDP leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an
  6. Stelle von 194 des Human Development Index der Vereinten Nationen. Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. (AA Februar 2013) Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut gambischer Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73% der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw...) nach, wovon 96% im informellen Sektor tätig sind. Die Zahl, der in der Landwirtschaft/Fischerei tätigen Personen sei laut IHS, v.a. aufgrund der Migration in die urbanen Zentren, in den vergangenen Jahren stark rückläufig und betrage statt den früheren 70% nur mehr rund 44% der Beschäftigten. Frauen stellen dabei mit 60% den Großteil, der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen dar. Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt 50 GMD pro Tag. Die gesetzliche Wochenarbeitszeit, ausgelegt auf eine 6-Tage-Woche beträgt 48 Stunden. Es gibt jedoch keine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit bzw. Verbote übermäßiger Überstunden. (BMeiA August 2012) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Februar 2013): Gambia - Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Wirtschaft node.html, Zugriff 13.6.2013 -Strichaufzählung BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (August 2012): Asylländerbericht Gambia, Medizinische Versorgung Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70% von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis B infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90% der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika. Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von GMD 5,-- zu entrichten. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos. (BMeiA August 2012) Die Regierung ist Hauptträger des Gesundheitssystems. Das öffentliche Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen. Vier Spitäler bilden die tertiäre Ebene, 38 Gesundheitszentren die sekundäre, und 492 kleinere Betreuungsstätten die primäre Ebene. Zusätzlich gibt es 34 private und von NGOs betriebene Kliniken. Bei den meisten Communities sind die ersten Anlaufstellen bei Gesundheitsproblemen jedoch traditionelle Heiler (UK Border Agency 5.5.2012) Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Rund 86% der Bevölkerung haben Zugang zu Trinkwasser und 76% zu Sanitäreinrichtungen. (BMeiA August 2012) Quellen: -Strichaufzählung BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (August 2012): Asylländerbericht Gambia, UK Border Agency (5.5.2012): Operational Guidance Note - The Gambia, http://www.ecoi.net/file upload/1226 1337771623 gambia-ogn.pdf, Zugriff 13.6.2013 Behandlung nach Rückkehr Laut den übereinstimmenden Auskünften befreundeter Vertretungsbehörden (Spanien, Deutschland, Frankreich) und dem österreichischen Honorarkonsul in Banjul sind weder Vorfälle noch Hinweise bekannt, wonach Personen deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach ihrer Rückkehr [nach Gambia] irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt wären. Die Rückzuführenden gehen nach Erledigung der Einreiseformalitäten aus dem Flughafengelände und werden von ihren Familien in Empfang genommen. Die gambischen Behörden interessieren sich nicht für Rückkehrer. (ÖB Dakar 27.2.2012) Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist a priori nicht zu rechnen. (BMeiA August 2012) Unbegleitete Minderjährige ohne familiäre Anknüpfungspunkte werden durch das Department für Soziales in Zusammenarbeit mit der Abteilung für Kinderwohlfahrt und /oder dem "SOS-Children's Village" hinsichtlich Ernährung, Medizin, Schule, Behausung etc betreut. Es gibt eine staatliche Betreuungsstätte "Shelter for children" und eine nicht staatliche Einrichtung, das SOS Kinderdorf. (ÖB Dakar 27.2.2012) Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf Unterstützung durch die Familie gezählt werden. (BMeiA August 2012) Quellen: -Strichaufzählung BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (August 2012): Asylländerbericht Gambia -Strichaufzählung ÖB Dakar (27.2.2012): Österr. Honorarkonsulat, Anfragebeantwortung, 24.9.2008; Bestätigung der Gültigkeit durch die OB Dakar per E-Mail vom 27.2.2012 -Strichaufzählung ÖB Dakar (27.2.2012): Anfragebeantwortung der OB Dakar per E-Mail vom 29.1.2010; Bestätigung der Gültigkeit durch die OB Dakar per E-Mail vom 27.2.2012 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.11.2013: Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass in Gambia im Wesentlichen uneingeschränkte Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Des Weiteren existiert in Gambia kein Meldewesen, bei dem alle Bürger zentral registriert werden. Einzelquellen: Das U.S. Department of State schreibt im "Country Report on Human Rights Practices" vom 19.04.2013, dass Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Auslandreisen, Emigration und Repatriierung in den Gesetzen und der Verfassung verankert sind. Diese Rechte werden im Allgemeinen von der Regierung auch respektiert. Einschränkungen gab es bei Auslandsreisen. Diese betrafen etwa aus der Haft entlassene Personen, deren Reisedokumente konfisziert worden waren oder Regierungsbedienstete, die eine Erlaubnis des Büros des Präsidenten für Auslandsreisen benötigten. The constitution and law provide for freedom of movement within the country, foreign travel, emigration, and repatriation, and the government generally respected these rights. The government cooperated with the Office of the UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) and other humanitarian organizations to assist internally displaced persons, refugees, asylum seekers, stateless persons, and other persons of concern. The UNHCR coordinated government efforts with the International Organization for Migration, the Gambia Red Cross Society, and other agencies to provide this protection and assistance. Foreign Travel: Restrictions were imposed on foreign travel for many persons released from detention, often because their travel documents were temporarily confiscated at the time of their arrest or soon afterwards. As a rule, all government employees were required to obtain permission from the Office of the President before traveling abroad/ USDOS - U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices - Gambia, http://www.ecoi.net/local link/245086/368534 de.html, Zugriff 21.11.2013 Laut Einschätzung der Österreichischen Botschaft in Dakar im Asylländerbericht Gambia vom Oktober 2013 sind Fluchtalternativen in Gambia aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal gegeben. Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen¬Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Art. 59) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben (Protokoll A/P.1/5/79 vom 29 Mai 1979, Protokoll A/P.3/5/82 vom 29 Mai 1982, Protokoll A/SP.1/7/85 vom
  7. Juli 1985, Protokoll A/SP. 1/7/86 vom
  8. Juli 1986 und Protokoll A/SP.2/5/90 vom 29 Mai 1990).Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen¬Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit. Diese stellt eine der wichtigsten Prioritäten der Gemeinschaft dar und wurde neben dem Gründungsvertrag (Artikel 59,) auch noch in 5 diesbezüglichen Zusatzprotokollen festgeschrieben (Protokoll A/P.1/5/79 vom 29 Mai 1979, Protokoll A/P.3/5/82 vom 29 Mai 1982, Protokoll A/SP.1/7/85 vom
  9. Juli 1985, Protokoll A/SP. 1/7/86 vom
  10. Juli 1986 und Protokoll A/SP.2/5/90 vom 29 Mai 1990). Aufgrund der kulturellen und sprachlichen Nähe sind vor allem die Bevölkerungsaustausche zw. Senegal und Gambia vielfältig und intensiv (in Gambia wohnhafte Ethnien sind auch im Senegal ansässig). So ist Gambia noch vor Frankreich die Hauptdestination der senegalesischen Migranten. Rund 27% von ihnen zieht es ins Nachbarland. Umgekehrt steht Senegal an
  11. Stelle der wichtigsten Destinationen der Auslandsgambier (nach Nigeria, aber noch vor dem VK). Die Verfassung erlaubt den freien Personenverkehr innerhalb des Territoriums, sowie Reisen ins Ausland, Emigration und Repatriierung. Diese Rechte werden von den Behörden Großteils respektiert. Einschränkungen bei der Reisefreiheit ins Ausland sind bei Haftentlassene jedoch durchaus üblich. Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und den Familien übergeben. Staatliche oder NGO Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen. ÖB-Dakar (10.2013): Asylländerbericht der ÖB-Dakar zu Gambia, übermittelt per Email Der österreichische Honorakonsul in Gambia informierte am 25.11.2013 die Staatendokumentation, dass in Gambia kein zentrales Meldewesen existiert. Existiert in Gambia ein Meldewesen bei dem alle Bürger mit ihrer Wohnadresse zentral registriert werden? Bezug nehmend auf die vom BAA gestellte Frage darf ich Ihnen mitteilen dass es in Gambia kein solches Meldewesen gibt. ÖB-Dakar (25.11.2013): Antwort des österreichischen Honorarkonsuls in Gambia, übermittelt per Email D) Beweiswürdigung Die Feststellungen zu Ihrer Person und Ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation, sowie zu Ihren Gründen für gegenständlichen Folgeantrag ergeben sich aus Ihren Angaben sowie dem Inhalt Ihrer Asylakten. Über Ihre Fluchtgründe in den Vorverfahren wurde bereits rechtskräftig entschieden und diesen jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen. Ihre Hepatitis B-Erkrankung wurde zudem bereits in den Vorverfahren entsprechend berücksichtigt und ergab sich auch diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren keine berücksichtigungswürdige Änderung. Selbiges gilt für Ihr Privat- und Familienleben in Österreich. Auch hier haben sich keine neuen berücksichtigungswürdigen Sachverhalte ergeben. Im Gegenteil wurden Sie nach Ihrem letzten Asylverfahren neuerlich straffällig. Die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat ergaben sich aus der umfassenden, objektiven und aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation. Gegen die sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebenden Informationen haben sie inhaltlich keine Einwendung erhoben, weshalb sich kein Grund ergibt, die Richtigkeit dieser Informationen in Zweifel zu ziehen. Soweit Sie im Zuge der Vorstellung vom 19.11.2013 angeben, dass Sie im Fall der Rückkehr mit einer realen Gefahr für Ihre Gesundheit und Ihr Leben zu rechnen und dies nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt hätten, ist Ihnen entgegen zu halten, dass Sie in Bezug auf Ihre erneut und bereits in den Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe, welche in beiden Vorverfahren als unglaubwürdig eingestuft wurden, keine Beweismittel in Vorlage brachten, welche die Behörde nun veranlassen könnten, diese Fluchtgründe in gegenständlichem Verfahren nunmehr als glaubwürdig einzustufen. In Bezug auf Ihre Stellungnahme vom 09.12.2013, in welcher Sie im Wesentlichen vorgebracht haben, dass in Gambia nicht für jedermann uneingeschränkte Bewegungsfreiheit bestehe, weil in Gambia politische Feinde des Regimes und als solche Betrachtete unter unmenschlichen und lebensgefährlichen Bedingungen inhaftiert werden würden und mit einer allgemeinen Personenfreizügigkeit bezogen auf die Nachbarländer für politisch Verfolgte nichts gewonnen sei, weil solche Verfolgte eben nicht in den Genuss der Reisefreiheit kommen würden, weiters das Fehlen eines Meldewesens kein Garant für die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei, da Gambia ein kleines Land, vergleichbar mit der Größe Niederösterreichs sei und dazu die ländliche Struktur und ein gut funktionierendes Netzwerk käme, über das jeder leicht informell ausgeforscht werden könne und deshalb die Ansicht, dass nur bei einem Meldewesen eine politische Verfolgung möglich wäre, ja im Umkehrschluss hieße, dass es in Ländern ohne Meldewesen keine politisch Verfolgten ohne taugliche innerstaatliche Fluchtalternative gäbe, ist auszuführen, dass mit dieser Stellungnahme für Sie nichts gewonnen werden kann, da Sie in keinster Weise vorgebracht haben, aus politischen Gründe verfolgt zu werden. Unabhängig davon, dass Ihrem Vorbringen ohnedies die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde und auch in gegenständlichem Verfahren keinerlei Hinweise oder von Ihnen selbst beigebrachte Beweismittel vorliegen, welche die Behörde von der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben überzeugen könnten, haben Sie eine Verfolgung von Privatpersonen vorgebracht und eben gerade nicht, dass Sie aus politisch motivierten Gründen verfolgt werden würden. Eine Verfolgung von Privatpersonen könnte lediglich dann als politische Verfolgung qualifiziert werden, wenn der Staat nicht gewillt wäre, Sie aus politischen Motiven heraus, zu schützen. Dies wurde von Ihnen aber mit keinem Wort behauptet. Wie sich zudem aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt, wäre aber selbst bei Wahrannahme Ihrer vorgebrachten Bedrohung durch die Familienangehörigen des von Ihnen behauptet getöteten Polizisten nichts gewonnen, da es aufgrund der Möglichkeit, Gambia als Enklave von Senegal, sich ebendort niederzulassen (welches bei Weitem größer ist als Niederösterreich), aber auch aufgrund des Fehlens eines Meldewesens in Gambia, es praktisch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass es den genannten Familienangehörigen möglich wäre, Ihre Person ausfindig zu machen. Ihr weiterer Einwand, es wäre aufgrund der evidenten Berichtslage, dass Gambia wieder damit begonnen hätte, Exekutionen offiziell durchzuführen, verwunderlich, dass das BAA dazu keine Feststellungen getroffen hätte, ist auszuführen, dass die Tatsache, dass in Gambia erneut Exekutionen durchgeführt wurden, insofern keine Berücksichtigung in gegenständlichem Verfahren finden musste, da für die Behörde keinerlei glaubwürdiger Sachverhalt vorliegt, welcher die Verpflichtung zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit mit sich bringen würde, ob Sie potentiell von einer Exekution betroffen sein könnten. Soweit Sie abschließend konkrete, fallbezogene Recherchen beantragt haben, ohne diese darüber hinaus näher zu definieren, wird auf folgendes verwiesen: Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  12. Auflage, S 174). Sie haben bezogen auf den oben angeführten Antrag weder ein Beweisthema genannt, zu welchem die Behörde konkret Recherchen durchführen soll, noch ein taugliches Beweismittel angeführt. Diesbezüglich wird auch auf folgendes verwiesen: Die Behörde ist auch nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, wenn es sich hier um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN) (AsylGH 1.9.2008, E10 312315-1/2008).Die Behörde ist auch nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, wenn es sich hier um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN) (AsylGH 1.9.2008, E10 312315-1/2008). Somit war im Ergebnis diesem Antrag nicht zu entsprechen. Soweit Sie weiters mit der Verwendung des Terminus "vorläufige" Stellungnahme in den Raum stellen, dass Sie eventuell eine ergänzende Stellungnahme abgeben wollen, wird hingewiesen, dass bis zum Tag der Bescheiderlassung am 16.03.2013, somit eine Woche nach Einlangen der Stellungnahme vom 09.12.2013 keine ergänzende Stellungnahme eingelangt ist und aufgrund der Tatsache, dass Sie keinen Zeitraum genannt haben, in welchem Sie eventuell eine ergänzende Stellungnahme einbringen möchten, sich das erkennende Organ der Behörde nicht dazu angehalten sieht, mit ihrer Entscheidung auf unbestimmte Zeit zuzuwarten. E) Rechtliche Würdigung Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Mit 01.01.2010 trat das FrÄG 2009 BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft, womit unter anderem die hier maßgeblichen Bestimmungen, wie etwa § 12a, aufgenommen wurden.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Mit 01.01.2010 trat das FrÄG 2009 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft, womit unter anderem die hier maßgeblichen Bestimmungen, wie etwa Paragraph 12 a,, aufgenommen wurden. Gem. § 75 Abs. 9 AsylG ist § 12a auf Verfahren, die bereits vor dem
  13. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Letztmalig novelliert wurde diese Bestimmung durch das FrÄG 2011, BGBl I Nr. 38/
  14. In dieser Fassung kommt sie hier zur Anwendung.Gem. Paragraph 75, Absatz 9, AsylG ist Paragraph 12 a, auf Verfahren, die bereits vor dem
  15. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Letztmalig novelliert wurde diese Bestimmung durch das FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. In dieser Fassung kommt sie hier zur Anwendung. § 12a Abs. 3 AsylG 2005 lautet:Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 lautet: Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 23) gemäß Absatz 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum AntragszeitpunktHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
  16. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
  17. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und
  18. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und
  19. darüber hinaus a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet; b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 oder 3 FPG iVm § 39 Abs. 2 Z 1 FPG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Gemäß § 4 hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz In Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde.Gemäß Paragraph 4, hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz In Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  20. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte
  21. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  22. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 A VG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, A VG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen. Für Ihren Fall bedeutet das: Ihre Vorstellung war rechtzeitig. Das Bundesasylamt hat daraufhin am 20.11.2013 das Ermittlungsverfahren eingeleitet, indem eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt wurde. Der Mandatsbescheid trat daher nicht außer Kraft, sodass die Sache nun neuerlich - nach Durchführung weiterer Ermittlungen - im ordentlichen Verfahren zu entscheiden war. Es liegen alle Voraussetzungen des Absatz 3 vor. Der gegenständliche Antrag ist als Folgeantrag zu qualifizieren, da ihr vorheriges Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Sie haben den neuen Antrag in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung bei Bestehen einer aufrechten Ausweisung gestellt. Die im Vorverfahren ausgesprochene Ausweisung ist aufrecht, da Sie zwischenzeitlich Österreich nicht verlassen haben. Sie waren im Zeitpunkt der Stellung Ihres Folgeantrags von einer Amtshandlung im Sinne des § 12a Abs. 3 Z. 3 AsylG betroffen.Sie waren im Zeitpunkt der Stellung Ihres Folgeantrags von einer Amtshandlung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 3, AsylG betroffen. Sie haben einen Folgeantrag binnen 18 Tagen vor dem festgelegten Abschiebetermin gestellt. Fristauslösendes Ereignis für die achtzehntägige Frist ist der Tag der fixierten Abschiebung. Von diesem Zeitpunkt sind 18 Tage zurückzurechnen. Der Tag der Abschiebung selbst bleibt dabei unberücksichtigt. Samstag, Sonntag, gesetzliche Feiertage oder Karfreitag hindern den Ablauf der Frist nicht. Der geplante Termin Ihrer Abschiebung wurde fixiert für den 11.11.
  23. Die 18-Tages-Frist begann daher am 24.10.2013 zu laufen. Es kommt Ihnen somit der faktische Abschiebeschutz ex lege nicht zu. Es war daher zu prüfen, ob Sie glaubhaft machen konnten, dass Sie den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnten. Dies ist Ihnen nicht gelungen. Die Behörde geht davon aus, dass für Sie eine frühere Stellung des Folgeantrags möglich und zumutbar gewesen wäre, weil Ihr Vorverfahren bereits mit 18.04.2012 rechtskräftig entschieden wurde und Sie nach Ihren eigenen Angaben immer in Österreich aufhältig waren. Sie stellten gegenständlichen Asylantrag erst in Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung, ohne neue Gründe für diesen vorbringen zu können und somit im Ergebnis lediglich, um Ihre bevorstehende Abschiebung zu verhindern. Aus Sicht der Behörde ist Ihnen die verspätete Antragstellung subjektiv vorwerfbar. Es ist weiters zu prüfen, ob sich die objektive Situation in Ihrem Herkunftsstaat seit der letzten Entscheidung in Ihrer Asylsache entscheidungsrelevant geändert hat. Aus obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist eindeutig zu erkennen, dass die Situation im Großen und Ganzen jener im Zeitpunkt der letzten Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz entspricht. Entwicklungen, die sich spontan und kurzfristig ergeben hätten, sind nicht ersichtlich. Es ist daher auch nach Berücksichtigung der vorliegenden Länderinformationen und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.11.2013 davon auszugehen, dass sich keine Änderungen ergeben haben, die in Ihrem Fall zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnten. Im Übrigen wird auf die erschöpfenden Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. Es muss daher auch nun, nach Durchführung zusätzlicher Ermittlungen festgestellt werden, dass Sie den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt haben. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z. 1 und 2 nicht vorliegen, kommt eine Zuerkennung des Abschiebeschutzes gem. § 12 AsylG 2005 nicht in Betracht.Es muss daher auch nun, nach Durchführung zusätzlicher Ermittlungen festgestellt werden, dass Sie den Folgeantrag zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt haben. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 nicht vorliegen, kommt eine Zuerkennung des Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12, AsylG 2005 nicht in Betracht. ..." Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen angegeben habe, inwiefern Änderungen und Neuerungen in seiner Situation hinsichtlich seiner Asylgründe vorliegen würden und inwiefern sich die Situation in Gambia massiv verändert habe. Er habe glaubhaft gemacht, warum er erst zum jetzigen Zeitpunkt einen neuen Asylantrag gestellt habe. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Gambia auseinanderzusetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: Der oben beschriebene Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer erstmals am 17.10.2003 einen Asylantrag in Österreich stellte, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2004 gem. § 7 AsylG 1997, abgewiesen wurde; zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig befunden und der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer erstmals am 17.10.2003 einen Asylantrag in Österreich stellte, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.05.2004 gem. Paragraph 7, AsylG 1997, abgewiesen wurde; zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig befunden und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Am 10.01.2011 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2011 gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Nachdem dieser Bescheid vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.06.2011 wegen Ermittlungsmängeln behoben wurde, hat das Bundesasylamt am 24.10.2011 neuerlich einen negativen Bescheid erlassen, mit welchem der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ihm gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG kein subsidiärer Schutz zuerkannt und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen wurde.Am 10.01.2011 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2011 gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Nachdem dieser Bescheid vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.06.2011 wegen Ermittlungsmängeln behoben wurde, hat das Bundesasylamt am 24.10.2011 neuerlich einen negativen Bescheid erlassen, mit welchem der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, ihm gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG kein subsidiärer Schutz zuerkannt und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 24.10.2013 in Schubhaft genommen und am 29.10.2013 darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Abschiebung nach Gambia für den 11.11.2013 festgelegt ist. Den
  25. Asylantrag hat der Beschwerdeführer am 04.11.2013 aus dem Stand der Schubhaft gestellt, wobei er einen untrennbaren Konnex zu seinem bereits vormals als unglaubwürdig erkannten Vorbringen hergestellt hat. Mit Mandatsbescheid vom 05.11.2013 stellte das Bundesasylamt fest, dass gem. § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG wurde dem Asylwerber gem. § 12a Abs. 4 leg.cit nicht zuerkannt. Dies wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2013 neuerlich bestätigt.Mit Mandatsbescheid vom 05.11.2013 stellte das Bundesasylamt fest, dass gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG wurde dem Asylwerber gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, leg.cit nicht zuerkannt. Dies wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2013 neuerlich bestätigt. Am 11.11.2013 wurde der Beschwerdeführer nach Gambia abgeschoben.
  26. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus den Akten des Bundesasylamtes.
  27. Rechtliche Beurteilung: Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in Kraft getreten. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a AsylGParagraph 12 a, AsylG

(1)...
(2)...
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht, 2.-der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2.-der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3.-darüber hinaus a)-sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet; b)-gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb)-gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder c)-der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c)-der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn 1.-der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1.-der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder 2.-sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5)...
(6)... Zu A) Abweisung der Beschwerde: Der nunmehrige
  1. Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.11.2013 ist als Folgeantrag gem. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG zu qualifizieren. Zu Recht hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages gemäß § 12a Abs. 3 AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, da er diesen Folgeantrag am 04.11.2013, sohin binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin am 11.11.2013, gestellt hat, wobei dem Beschwerdeführer dieser Abschiebetermin am 29.10.2013 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist, der Beschwerdeführer sich überdies in Schubhaft befunden hat und gegen ihn aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG eine aufrechte Ausweisung bestanden hat.Der nunmehrige
  2. Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.11.2013 ist als Folgeantrag gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG zu qualifizieren. Zu Recht hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Folgeantrages gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, da er diesen Folgeantrag am 04.11.2013, sohin binnen 18 Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin am 11.11.2013, gestellt hat, wobei dem Beschwerdeführer dieser Abschiebetermin am 29.10.2013 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist, der Beschwerdeführer sich überdies in Schubhaft befunden hat und gegen ihn aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG eine aufrechte Ausweisung bestanden hat. Das Bundesasylamt hätte dem Beschwerdeführer sohin lediglich dann faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 4 AsylG zuerkennen müssen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hätte, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen habe können oder sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hätte.Das Bundesasylamt hätte dem Beschwerdeführer sohin lediglich dann faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG zuerkennen müssen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hätte, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen habe können oder sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hätte. Aus dem gesamten Akteninhalt haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können. Er war nicht in der Lage, schlüssig darzulegen, warum er den gegenständlichen Antrag nicht bereits früher, sondern erst unmittelbar vor der geplanten Abschiebung, gestellt hat. Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens lagen immerhin eineinhalb Jahre. Auch die Beschwerde enthielt kein entsprechendes nachvollziehbares Vorbringen. Die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 1 AsylG für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes war sohin nicht erfüllt.Aus dem gesamten Akteninhalt haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen können. Er war nicht in der Lage, schlüssig darzulegen, warum er den gegenständlichen Antrag nicht bereits früher, sondern erst unmittelbar vor der geplanten Abschiebung, gestellt hat. Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens lagen immerhin eineinhalb Jahre. Auch die Beschwerde enthielt kein entsprechendes nachvollziehbares Vorbringen. Die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes war sohin nicht erfüllt. Dem Bundesasylamt ist auch zuzustimmen, wenn es unter Berücksichtigung der seiner Entscheidung zugrunde gelegten und oben angeführten Länderinformationen sowie der am 26.11.2013 eingelangten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation davon ausgeht, dass sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat Gambia nicht entscheidungsrelevant geändert hatte. Der Beschwerdeführer hat keine ihn betreffende bzw. entscheidungsrelevante allgemeine Lageänderung im Herkunftsstaat darlegen können. Sein Fluchtvorbringen wurde bereits vormals für unglaubwürdig befunden, wobei auch ausreichend auf den Gesundheitszustand sowie die familiären sowie privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers eingegangen bzw. diese Aspekte ausreichend berücksichtigt wurden. Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Gambia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Gambias ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Gambia für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Gambia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Gambias ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Gambia für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist demnach ebenfalls nicht erfüllt. Das Bundeasylamt hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht keinen faktischen Abschiebeschutz aufgrund des Folgeantrags vom 04.11.2013 zuerkannt.Die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 für die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist demnach ebenfalls nicht erfüllt. Das Bundeasylamt hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht keinen faktischen Abschiebeschutz aufgrund des Folgeantrags vom 04.11.2013 zuerkannt. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Paragraph 133, Absatz 4, V-BVG aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W185.1250770.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.