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{'item': 'W186 2017355-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW186 2017355-1 SpruchW186 2017355-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (folgend kurz: BF) hat am 10.09.20114 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2005, Zl. 04 18.306-BAE, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 7 AsylG 1997 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien gem. § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet auszuweisen sei (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführer (folgend kurz: BF) hat am 10.09.20114 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2005, Zl. 04 18.306-BAE, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 7, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet auszuweisen sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 25.01.2007, Zl. 259.909/8E-VI/17/05, entschieden, dass der Berufung gegen den Bescheid stattgegeben wird und dem BF gem. § 7 AsylG Asyl gewährt wird. Weiters entschied der Unabhängige Bundesasylsenat, dass dem BF gem. § 12 leg. cit. kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 25.01.2007, Zl. 259.909/8E-VI/17/05, entschieden, dass der Berufung gegen den Bescheid stattgegeben wird und dem BF gem. Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt wird. Weiters entschied der Unabhängige Bundesasylsenat, dass dem BF gem. Paragraph 12, leg. cit. kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Am 08.02.2007 stellte der BF den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit Schreiben vom 23.03.2007 wurde dem BF der Reisepass übermittelt. Mit Schreiben vom 14.10.2009 unterrichtete die österreichische Botschaft in Sofia, dass gegen den BF ein Strafverfahren wegen Schlepperei in Bulgarien anhängig ist. Aus diesem Grund wurde seitens des Bundesasylamtes mit 20.10.2009 ein Aberkennungsverfahren des Asylstatus gegen den BF eingeleitet. Mit Aktenvermerk vom 16.12.2009 wurde das Aberkennungsverfahren gegen den BF wieder geschlossen. Der Aktenvermerk seitens des Bundesasylamtes stellte sich wie folgt dar: "Mit Urteil des Bezirksgerichtes in der Stadt XXXX, Bulgarien, vom 16.10.2009 wurde Herr XXXX wegen Schlepperei zu 6 Monaten bedingter Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe in der Höhe von 200.000 Leva verurteilt. Gemäß Art 33 Z 2 FlKonv müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimatstaat oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iSd Art 33 Z 2 FlKonv nicht angewendet werden. Aufgrund der Einvernahme, des vorliegenden Gerichtsurteils, der bisherigen Unbescholtenheit und der Umstände der Tat - versuchte Schleppung des Bruders - besteht für Herrn XXXX noch eine günstige Zukunftsprognose und wird daher von einer Aberkennung Abstand genommen. Das Aberkennungsverfahren wird mit heutigem Tag wieder geschlossen.""Mit Urteil des Bezirksgerichtes in der Stadt römisch 40 , Bulgarien, vom 16.10.2009 wurde Herr römisch 40 wegen Schlepperei zu 6 Monaten bedingter Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe in der Höhe von 200.000 Leva verurteilt. Gemäß Artikel 33, Ziffer 2, FlKonv müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimatstaat oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 iSd Artikel 33, Ziffer 2, FlKonv nicht angewendet werden. Aufgrund der Einvernahme, des vorliegenden Gerichtsurteils, der bisherigen Unbescholtenheit und der Umstände der Tat - versuchte Schleppung des Bruders - besteht für Herrn römisch 40 noch eine günstige Zukunftsprognose und wird daher von einer Aberkennung Abstand genommen. Das Aberkennungsverfahren wird mit heutigem Tag wieder geschlossen." Am 09.03.2012 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, welcher dem BF am 02.04.2012 ausgefolgt wurde. Mit Urteil vom 09.07.2013 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft Wien als auch der BF Berufung ein. Mit Erkenntnis vom 18.06.2014 des Oberlandesgericht Wien, wurde der Berufung des BF nicht, hingegen jener der Staatsanwaltschaft Wien Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf neun Monate erhöht. Der BF stellte am 17.02.2014 erneut einen Antrag auf die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2014 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 und 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen. Zu den Gründen für die Versagung des Konventionsreisepasses führte die Behörde folgendes aus:Der BF stellte am 17.02.2014 erneut einen Antrag auf die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2014 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, abgewiesen. Zu den Gründen für die Versagung des Konventionsreisepasses führte die Behörde folgendes aus: "Verurteilung vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 07.12.2012, rk. mit 07.12.2012 wegen § 15 StGB, 105

(1)StGB, 195
(1)StGB, 195 (1 u. 2) StGB und 107 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden."Verurteilung vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 07.12.2012, rk. mit 07.12.2012 wegen Paragraph 15, StGB, 105
(1)StGB, 195
(1)StGB, 195 (1 u. 2) StGB und 107 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden. Erneute Verurteilung vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 09.07.2013, rk. mit 18.06.2014 wegen § 195 (1 u. 2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, welche Sie derzeit in der JA Simmering verbüßen.Erneute Verurteilung vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 09.07.2013, rk. mit 18.06.2014 wegen Paragraph 195, (1 u. 2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, welche Sie derzeit in der JA Simmering verbüßen. Des weiteren geht aus Ihrem IFA-Akt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hervor, dass Sie in Bulgarien am 16.10.2009 vom Bezirksgericht der Stadt XXXX (Bulgarien) wegen den Tatbestand der Schlepperei (nach bulgarischen Recht Verbrechen nach Art. 280 Abs. 2 Okt. 3 und
  1. Fall iVm Abs. 1 Strafgesetzbuch) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von 200,-- Leva verurteilt wurden."Des weiteren geht aus Ihrem IFA-Akt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hervor, dass Sie in Bulgarien am 16.10.2009 vom Bezirksgericht der Stadt römisch 40 (Bulgarien) wegen den Tatbestand der Schlepperei (nach bulgarischen Recht Verbrechen nach Artikel 280, Absatz 2, Okt. 3 und
  2. Fall in Verbindung mit Absatz eins, Strafgesetzbuch) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von 200,-- Leva verurteilt wurden." Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 29.12.2014 Beschwerde. Mit Schreiben vom 17.01.2018 teilte der BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er seine Beschwerde zurückziehe. Somit ist das Verfahren als gegenstandslos abzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 17.01.2018 seine am 29.12.2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.12.2014, Zl. 741830600-14108740, erhobene Beschwerde zurückgezogen. Zu A) Einstellung der Beschwerde: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; ansonsten erfolgen Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss (vgl. § 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; ansonsten erfolgen Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Die Einstellung eines Verfahrens steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).Die Einstellung eines Verfahrens steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Erklärung zur Zurückziehung der Beschwerde ist unmissverständlich formuliert. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Erklärung zur Zurückziehung der Beschwerde ist unmissverständlich formuliert. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil die Erklärung des Beschwerdeführers klar als Zurückziehung seiner Beschwerde erkennbar war; eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil die Erklärung des Beschwerdeführers klar als Zurückziehung seiner Beschwerde erkennbar war; eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde zB: VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde zB: VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W186.2017355.1.00

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