4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (folgend kurz: BF) hat am 10.09.20114 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2005, Zl. 04 18.306-BAE, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 7 AsylG 1997 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien gem. § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet auszuweisen sei (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführer (folgend kurz: BF) hat am 10.09.20114 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2005, Zl. 04 18.306-BAE, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 7, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet auszuweisen sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 25.01.2007, Zl. 259.909/8E-VI/17/05, entschieden, dass der Berufung gegen den Bescheid stattgegeben wird und dem BF gem. § 7 AsylG Asyl gewährt wird. Weiters entschied der Unabhängige Bundesasylsenat, dass dem BF gem. § 12 leg. cit. kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 25.01.2007, Zl. 259.909/8E-VI/17/05, entschieden, dass der Berufung gegen den Bescheid stattgegeben wird und dem BF gem. Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt wird. Weiters entschied der Unabhängige Bundesasylsenat, dass dem BF gem. Paragraph 12, leg. cit. kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Am 08.02.2007 stellte der BF den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit Schreiben vom 23.03.2007 wurde dem BF der Reisepass übermittelt. Mit Schreiben vom 14.10.2009 unterrichtete die österreichische Botschaft in Sofia, dass gegen den BF ein Strafverfahren wegen Schlepperei in Bulgarien anhängig ist. Aus diesem Grund wurde seitens des Bundesasylamtes mit 20.10.2009 ein Aberkennungsverfahren des Asylstatus gegen den BF eingeleitet. Mit Aktenvermerk vom 16.12.2009 wurde das Aberkennungsverfahren gegen den BF wieder geschlossen. Der Aktenvermerk seitens des Bundesasylamtes stellte sich wie folgt dar: "Mit Urteil des Bezirksgerichtes in der Stadt XXXX, Bulgarien, vom 16.10.2009 wurde Herr XXXX wegen Schlepperei zu 6 Monaten bedingter Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe in der Höhe von 200.000 Leva verurteilt. Gemäß Art 33 Z 2 FlKonv müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimatstaat oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iSd Art 33 Z 2 FlKonv nicht angewendet werden. Aufgrund der Einvernahme, des vorliegenden Gerichtsurteils, der bisherigen Unbescholtenheit und der Umstände der Tat - versuchte Schleppung des Bruders - besteht für Herrn XXXX noch eine günstige Zukunftsprognose und wird daher von einer Aberkennung Abstand genommen. Das Aberkennungsverfahren wird mit heutigem Tag wieder geschlossen.""Mit Urteil des Bezirksgerichtes in der Stadt römisch 40 , Bulgarien, vom 16.10.2009 wurde Herr römisch 40 wegen Schlepperei zu 6 Monaten bedingter Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe in der Höhe von 200.000 Leva verurteilt. Gemäß Artikel 33, Ziffer 2, FlKonv müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimatstaat oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 iSd Artikel 33, Ziffer 2, FlKonv nicht angewendet werden. Aufgrund der Einvernahme, des vorliegenden Gerichtsurteils, der bisherigen Unbescholtenheit und der Umstände der Tat - versuchte Schleppung des Bruders - besteht für Herrn römisch 40 noch eine günstige Zukunftsprognose und wird daher von einer Aberkennung Abstand genommen. Das Aberkennungsverfahren wird mit heutigem Tag wieder geschlossen." Am 09.03.2012 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, welcher dem BF am 02.04.2012 ausgefolgt wurde. Mit Urteil vom 09.07.2013 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft Wien als auch der BF Berufung ein. Mit Erkenntnis vom 18.06.2014 des Oberlandesgericht Wien, wurde der Berufung des BF nicht, hingegen jener der Staatsanwaltschaft Wien Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf neun Monate erhöht. Der BF stellte am 17.02.2014 erneut einen Antrag auf die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2014 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 und 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen. Zu den Gründen für die Versagung des Konventionsreisepasses führte die Behörde folgendes aus:Der BF stellte am 17.02.2014 erneut einen Antrag auf die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2014 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gem. Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, abgewiesen. Zu den Gründen für die Versagung des Konventionsreisepasses führte die Behörde folgendes aus: "Verurteilung vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 07.12.2012, rk. mit 07.12.2012 wegen § 15 StGB, 105
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde zB: VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde zB: VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W186.2017355.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.