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{'item': 'W191 2176888-1'}

Obsah (18)§§ 57§ 53Art. 133§§ 3§ 10§ 117§ 39§ 52§ 46§ 6§ 7§ 27§ 28Art. 130§ 46a§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW191 2176888-1 SpruchW191 2176888-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer al

§§ 57und 10 Abs.

2 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz und § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Paragraphen 57 und 10 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III.

§ 53Abs.

1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 53, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Vorverfahren: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, stellte nach schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.06.2012 am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.
  4. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, stellte nach schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.06.2012 am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.1.
  5. Nach Erstbefragung am 05.06.2012 und Einvernahme des BF am 11.06.2012 wies das Bundesasylamt (in der Folge BAA) mit Bescheid vom 11.06.2012, Zahl 1206.866-BAT, dem BF persönlich zugestellt am 12.06.2012, diesen Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§§ 3und 8 Asyl

G ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung

§ 10Asyl

G.1.1.2. Nach Erstbefragung am 05.06.2012 und Einvernahme des BF am 11.06.2012 wies das Bundesasylamt (in der Folge BAA) mit Bescheid vom 11.06.2012, Zahl 1206.866-BAT, dem BF persönlich zugestellt am 12.06.2012, diesen Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraphen 3 und 8 AsylG ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung

Paragraph 10, AsylG. 1.1.

  1. Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof. 1.1.
  2. Der Asylgerichtshof gewährte dem BF mit Verfahrensanordnung vom 08.10.2012 schriftlich Parteiengehör und wies mit Erkenntnis vom 06.06.2013 die Beschwerde als unbegründet ab. Diese Entscheidung erwuchs mit Zustellung an den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 12.06.2013 in Rechtskraft und wurde auch nicht bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts angefochten. 1.
  3. Gegenständliches Verfahren: 1.2.
  4. Mit Ladungsbescheid vom 30.08.2013 wurde der BF zu einer Einvernahme beim BAA am 31.10.2013 bezüglich seiner durchsetzbaren Ausreiseentscheidung geladen. 1.2.
  5. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der BF laut einer Anfrage des Magistrates der Stadt Wien vom 11.09.2013 das freie Gewerbe "Güterbeförderung mit KFZ [...]" angemeldet hat. 1.2.
  6. Laut Anzeige des BMF-Finanzpolizei vom 12.09.2013 wurde der BF am 07.08.2013 bei Erwerbstätigkeiten ohne erforderliche Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz betreten. 1.2.
  7. Am 06.10.2013 wurde der BF im Zuge der Erhebungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Fremdenrechtliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien in seiner Wohnung in 1160 Wien angetroffen und mangels gültigen Aufenthaltstitels bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten und angezeigt. 1.2.
  8. Bei seiner Einvernahme am 31.10.2013 vor dem Fremdenrechtlichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Zeitungszusteller und verdiene ca. 150 Euro pro Monat. Er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Indien. In Österreich habe er keine Angehörigen. Er habe in Indien zwölf Jahre die Grundschule besucht und als Landwirt gearbeitet. Der BF nahm zur Kenntnis, dass er sich seit seiner mit 12.06.2013 rechtskräftig negativen Entscheidung in seinem Asylverfahren samt Ausweisung unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Er habe keinen Reisepass. Ihm wurde aufgetragen, sich binnen Frist bei der indischen Botschaftsvertretung in Wien um die Erlangung der erforderlichen Dokumente für ein Heimreisezertifikat zu bemühen. 1.2.
  9. Am 19.12.2013 wurde der BF im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am Magistratischen Bezirksamt für den
  10. Bezirk ohne gültigen Aufenthaltstitel angetroffen, ihm seine Asylkarte entzogen und nach Kontaktaufnahme mit dem Fremdenrechtlichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien auf freiem Fuß angezeigt. 1.2.
  11. Mit 01.01.2014 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) als Nachfolgebehörde des BAA neu eingerichtet. 1.2.8 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 07.04.2016, 45 Hv 24/16a-14, rechtskräftig am 12.04.2016, wurde der BF wegen eines Vorfalles am 06.02.2016 wegen § 107 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB, Gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.2.8 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 07.04.2016, 45 Hv 24/16a-14, rechtskräftig am 12.04.2016, wurde der BF wegen eines Vorfalles am 06.02.2016 wegen Paragraph 107, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB, Gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.2.
  12. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14.02.2017, 29 U 201/16z-49, rechtskräftig am 18.02.2017, wurde der BF

§ 117Abs.

4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG, Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften als Beteiligter) - mit Zusatzstrafe zu der oben in Punkt 1.2.

  1. angeführten Strafe - zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro verurteilt.1.2.
  2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14.02.2017, 29 U 201/16z-49, rechtskräftig am 18.02.2017, wurde der BF

Paragraph 117, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG, Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften als Beteiligter) - mit Zusatzstrafe zu der oben in Punkt 1.2.

  1. angeführten Strafe - zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro verurteilt. 1.2.
  2. Am 08.05.2017 wurde vom BFA beim BF durch freiwillige Herausgabe sein Reisepass der Republik Indien, gültig bis 26.11.2025,

§ 39Abs.

3 BFA-VG behördlich sichergestellt (Kopien im Akt).1.2.10. Am 08.05.2017 wurde vom BFA beim BF durch freiwillige Herausgabe sein Reisepass der Republik Indien, gültig bis 26.11.2025,

Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG behördlich sichergestellt (Kopien im Akt). 1.2.

  1. Mit Schreiben vom 08.05.2017 gewährte das BFA dem BF schriftlich Parteiengehör und verständigte ihn davon, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot beabsichtigt sei. 1.2.
  2. Mit Schreiben seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 20.05.2017 monierte der BF, dass er sich seit beinahe fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, einer legalen Beschäftigung nachgehe, der deutschen Sprache "hervorragend" mächtig sein und in Österreich sowohl kulturell als auch sozial integriert sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verletze Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben).1.2.
  3. Mit Schreiben seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 20.05.2017 monierte der BF, dass er sich seit beinahe fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, einer legalen Beschäftigung nachgehe, der deutschen Sprache "hervorragend" mächtig sein und in Österreich sowohl kulturell als auch sozial integriert sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verletze Artikel 8, EMRK (Recht auf Privatleben). Er legt Belege zu seiner Integration vor (Versicherungsdatenauszug, Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Mietvertrag). Der BF stellte den Antrag (wörtlich): "
  4. von der Verhängung einer Rückkehrentscheidung in Verbindungen mit einem Einreiseverbot Abstand zu nehmen und den Einschreiter lediglich zu ermahnen." 1.2.
  5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ das BFA einen mit 17.10.2017 datierten Bescheid, mit dem dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde.

§ 10Abs. 2 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Indien zulässig sei.

In Spruchpunkt III. wurde gegen den BF

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.2.13. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ das BFA einen mit 17.10.2017 datierten Bescheid, mit dem dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person des BF sowie zu seinem Privat- und Familienleben. Der BF halte sich seit seinem rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren im Jahr 2013 unrechtmäßig in Österreich auf und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er habe keine Angehörigen in Österreich, seine Familie lebe in Indien. Er sei kein Mitglied eines Vereins in Österreich und verfüge über keinen österreichischen Freundes- bzw. Bekanntenkreis. Er sei gesund, jung, arbeitsfähig und -willig und spreche eine Sprache seines Herkunftsstaates. Der BF sei wegen einer Aufenthaltsehe mit einer slowakischen Staatsbürgerin (Eheschließung am 10.09.2014) rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Er habe den ganzen Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich über einen Reisepass verfügt, der ihm am 02.02.2006 in Jalandhar (Indien) ausgestellt worden sei und auf dessen Grundlage die Daten des derzeit von der Behörde sichergestellten Reisepasses beruhten. Der BF zeige durch sein Verhalten (beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet sowie zwei strafgerichtliche Verurteilunge), dass dieses eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater

§ 52BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVw

G) zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2017 wurde dem BF ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) zur Seite gestellt. 1.2.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.11.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass es nicht richtig sei, dass das Verhalten des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF befinde sich seit über fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet, sei der deutschen Sprache mächtig und in Österreich sowohl kulturell als auch sozial integriert. Er gehe einer legalen Beschäftigung nach und verfüge über "hervorragende" soziale Kontakte im Bundesgebiet. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Darüberhinaus wurde vorgebracht, dass der erlassene Bescheid auf einer falschen Rechtsgrundlage beruhe. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen begünstigte Drittstaatsangehörige sei nicht zulässig. Die Ehe des BF sei weiterhin aufrecht, sodass die belangte Behörde höchstens eine "Ausweisung verbunden mit einem Aufenthaltsverbot" erlassen hätte dürfen und keine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot. 1.2.
  2. Das BVwG führte am 12.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durch, zu der der BF persönlich erschien (sein vormaliger rechtsfreundlicher Vertreter hatte schon vor der Verhandlung mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei). Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an der Verhandlung. Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): " [...] Festgehalten wird, dass der vormalige anwältliche Vertreter des BF (dem die Ladung des BF zugestellt worden war) mit Schreiben vom 06.02.2018 (hg. eingegangen am 07.02.2018) mitgeteilt hat, dass der BF für ihn seit Wochen weder telefonisch noch postalisch erreichbar sei. Das Vollmachtsverhältnis sei aufgelöst. Der BF ist dennoch erschienen und zeigt ein Schreiben seines vormaligen Vertreters vor, das ihm zugegangen sei. Da er seinem (vormaligen) Vertreter kein Entgelt dafür bezahle, nehme er heute alleine - ohne Vertretung - an der Verhandlung teil. RI [Richter]: Sind Sie im Hinblick auf § 52 Abs. 2 BFA-VG damit einverstanden, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit Ihres Rechtsberaters durchzuführen? Haben Sie ihn ersucht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen?RI [Richter]: Sind Sie im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG damit einverstanden, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit Ihres Rechtsberaters durchzuführen? Haben Sie ihn ersucht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen? BF: Ich verzichte auf die Teilnahme meines Rechtsberaters. Ich habe ihn nicht ersucht, an der Verhandlung teilzunehmen. [...] RI: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Punjabi. Ich spreche darüber hinaus ein bisschen Hindi und Deutsch. RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF? D: Punjabi. RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht. Zur heutigen Situation: RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen? BF: Ja. RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen? BF: Nein, ich nehme keine Medikamente und habe auch keine Krankheit. [...] Der Reisepass des BF ist im Verfahren vor der Erstbehörde sichergestellt worden. Zu seiner Integration hat der BF im erstbehördlichen Verfahren Belege vorgelegt (Versicherungsdatenauszug, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Zustellhonorarbelege) und legt heute keine weiteren vor. [...] Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen: RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt? BF: Ja. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Punjabi. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF: Ich bin Sikh. RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? BF: Ich bin seit drei Jahren verheiratet, aber seit den letzten drei bis vier Monaten haben wir uns auseinandergelebt, und meine Frau ist zu ihrer Mutter in Bratislava gegangen. Wir sind nicht getrennt bzw. geschieden. RI: Aber Sie haben doch eine rechtskräftige Verurteilung wegen Scheinehe? BF: Nein, es war keine Scheinehe, wir haben drei Jahre zusammen gewohnt, wie könnte es eine Scheinehe sein. RI: Wo haben Sie zusammen gewohnt? BF: Zuerst haben wir im
  3. Bezirk in der Antonigasse und dann im
  4. Bezirk in der Dreyhausenstraße gewohnt. Wir waren beide Untermieter. RI: Haben Sie Kinder? BF: Nein. RI: Erzählen Sie mir, wie es zu der Verurteilung wegen Gefährlicher Drohung gekommen ist? BF: Ich habe mit dieser Person zwei Jahre zusammengearbeitet. Er war der Eigentümer jenes LKW, den ich zwei Jahre lang gefahren habe, ich war sein Angestellter. Er führte auch im
  5. Bezirk ein Restaurant. Als ich mein vereinbartes Entgeld verlangt habe, ist es im Beisein des Bruders meines Chefs zu einem Streit gekommen. Ich wollte ihn nicht bedrohen, wurde aber deshalb vom Gericht verurteilt, weil man mir vorgehalten hat, dass ich in seinem Restaurant nichts zu suchen gehabt hätte. Er hat die Polizei gerufen. Die Polizei hat mich durchsucht und gesehen, dass ich keine Waffen oder sonstigen gefährlichen Gegenstände bei mir gehabt habe. Bei der Gerichtsverhandlung haben sowohl der Bruder meines Chefs als auch eine weitere damals anwesende Person zu meinen Gunsten ausgesagt. Aber da ich damals nicht anwältlich vertreten war, hat mich der Richter, weil er mir nicht geglaubt hat, zur Warnung verurteilt. RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF: In Indien habe ich zwölf Jahre die Schule besucht und abgeschlossen. Sonst habe ich in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Zur derzeitigen Situation in Österreich: RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF: Ja, meine Schwester XXXX lebt gemeinsam mit ihrem indischen Ehemann XXXX und ihren zwei Kindern (die Tochter ist 14/15 Jahre alt und der Sohn ca. 12 Jahre alt) gemeinsam mit mir in Wien XXXX. Die Familie ist ca. seit zwei bis drei Jahren hier in Österreich und Asylwerber. Die Kinder gehen in die Schule.BF: Ja, meine Schwester römisch 40 lebt gemeinsam mit ihrem indischen Ehemann römisch 40 und ihren zwei Kindern (die Tochter ist 14/15 Jahre alt und der Sohn ca. 12 Jahre alt) gemeinsam mit mir in Wien römisch 40 . Die Familie ist ca. seit zwei bis drei Jahren hier in Österreich und Asylwerber. Die Kinder gehen in die Schule. RI: Wissen Sie, aus welchem Grund die Familie um Asyl angesucht hat? BF: Nein, weiß ich nicht. RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen. RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können? BF: Ich verstehe Sie teilweise. RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen teilweise verstanden und halbwegs gebrochen auf Deutsch beantwortet hat. RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF: Ich habe einmal einen Deutschkurs besucht, aber nach einem Monat aufgehört und zu arbeiten begonnen. RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF: Ich stelle Pizzas mit dem Auto zu. Ich bin angestellt mit 30 Stunden pro Woche. RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF: Nein. RI: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF: Die meiste Zeit bin ich zuhause und schaue im Internet Filme oder gehe in Wien spazieren. RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt? BF: Ja, ich bin über Internet ein- bis zweimal in der Woche in Kontakt mit meiner Familie (Eltern und ein Bruder). RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF: Es gibt dort eine neue Regierung, vor der ich Angst habe, weil ich seinerzeit Indien wegen Streitereien wegen der Politik verlassen habe. Der RI bringt die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.01.2017) in das gegenständliche Verfahren ein. Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar. RI folgt BF Kopien dieser Erkenntnisquellen aus und gibt ihm die Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben. BF: Ich möchte dazu keine schriftliche Stellungnahme abgeben, sondern gleich mündlich Stellung nehmen. Wie ich schon vorher gesagt habe, habe ich in Indien aus politischen Gründen Probleme. Nur Leute, die Geld haben, haben Rechte. Meine Gegner sind sehr wohlhabend, und durch die neue Regierung würden meine Probleme wieder neu anfangen. RI: Sie haben damals bei der Parteieneinvernahme vor dem Bundesamt gesagt, Sie könnten eine Geburtskunde, Schulzeugnisse und einen Eintrag in das Wählerverzeichnis nachbringen, haben Sie das gemacht? BF: Nein, bisher habe ich das nicht gemacht, aber ich kann das vorlegen. RI: Laut Bescheid des BFA haben Sie im September 2013 ein Gewerbe angemeldet, was war das für ein Gewerbe? BF: Das war nur für eine kurze Zeit, ich habe einen Antrag gestellt und eine Menge Papiere bekommen, aber nach einer Woche habe ich dort gesagt, dass ich mich für einen Gewerbeschein nicht mehr interessiere. RI: Warum meinen Sie, dass der Bescheid des Bundesamtes unrichtig sei? BF: Ich meinte deshalb, weil es mir hier gefällt in diesem Land, es ist ein sehr schönes Land. Ich arbeite hier seit drei Jahren mit Meldung, und ich habe Vertrauen in den Rechtsstaat. RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will. BF: Zuletzt möchte ich sagen, dass ich seit drei Jahren hier wohnhaft bin und regelmäßig arbeite. Ich habe keinen kriminellen Hintergrund und keine Verurteilungen. RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht."
  6. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten und Vorakten des Bundesamtes, beinhaltend u.a. Niederschriften und Bescheide, strafgerichtliche Schriftstücke betreffend die beiden Verurteilungen des BF, Auszüge aus dem Reisepass des BF in Kopie sowie Belege zu seiner Integration (Versicherungsdatenauszug, Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Mietvertrag etc.) * Einsicht in die Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des BVwG * Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.02.2018 * Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF: o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie im Bundesstaat Punjab (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.01.2017)
  7. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Nachfolgende Feststellungen wurden aufgrund der in Punkt
  8. angeführten Beweismittel glaubhaft gemacht: 3.
  9. Zur Person des BF: 3.1.
  10. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs.3.1.
  11. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs. Er kommt aus einem genannten Dorf im Distrikt Ferozpur, Provinz Punjab, Indien, und lebte dort mit seiner Familie. Der BF hat zwölf Jahre die Schule besucht und anschließend in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Eltern und ein Bruder des BF, mit denen er regelmäßigen Kontakt hat, leben nach wie vor in Indien. 3.1.
  12. Der BF reiste am 05.06.2012 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz, der abgewiesen worden ist. 3.
  13. Zum Verwaltungsverfahren bezüglich Asyl bzw. Ausweisung (Rückkehrentscheidung): 3.2.
  14. Der BF reiste nach Abweisung seines Asylantrages, verbunden mit einer Ausweisung (Bescheiderlassung Juni 2012, Beschwerdeabweisung Juni 2013), nicht in seinen Herkunftsstaat zurück, sondern verblieb im Bundesgebiet. 3.2.
  15. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich in der Zeit zwischen Juni 2012 und Juni
  16. 3.2.
  17. Im Verfahren bezüglich seiner Ausreise wurde der BF aufgefordert, ein Antragsformular für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft in Wien zu unterfertigen sowie dafür erforderliche Dokumente beizubringen. Der BF gab lange Zeit wiederholt an, über keinen Reisepass zu verfügen. Im Mai 2015 wurde der Reisepass behördlich sichergestellt. 3.2.
  18. Der BF ist männlich, im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig. Ihm würde im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) drohen.3.2.
  19. Der BF ist männlich, im erwerbsfähigen Alter und arbeitsfähig. Ihm würde im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) drohen. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er über zwölfjährige Schulbildung, Berufserfahrung (als Landwirt in Indien sowie als Zeitungs- und Pizzazusteller in Wien, zumal in einem fremden Land auf fremdem Kontinent mit fremder Sprache und fremder Kultur) und soziale Anknüpfungspunkte (Familie) verfügt. 3.2.
  20. Familienleben des BF: Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.Der BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste. 3.2.5.
  21. Der BF ist seit 10.09.2014 mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet, wurde diesbezüglich jedoch strafgerichtlich

§ 117Abs.

4 FPG (Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften als Beteiligter) rechtskräftig zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt (siehe unten Punkt 3.3.2.).3.2.5.1. Der BF ist seit 10.09.2014 mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet, wurde diesbezüglich jedoch strafgerichtlich

Paragraph 117, Absatz 4, FPG (Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften als Beteiligter) rechtskräftig zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt (siehe unten Punkt 3.3.2.). Bezüglich der Beziehung zu seiner angegebenen Ehefrau konnte nicht festgestellt werden, dass bzw. wann und wo der BF mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte. Nach seinen Angaben haben sie drei Jahre zusammengewohnt, sich aber seit drei bis vier Monaten auseinandergelebt. Seine Frau sei wieder zu ihrer Mutter in Bratislava (Slowakei) gezogen. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor. 3.2.5.

  1. Nach seinen Angaben leben seine Schwester, ihr Ehemann und ihre beiden minderjährigen Kinder seit ca. zwei bis drei Jahren ebenfalls in Österreich (gemeinsam mit dem BF in einer Wohnung in XXXX Wien) und haben jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hinweise darauf, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Schwester mit ihrer Familie vorliegen, liegen hier ebenfalls nicht vor.3.2.5.
  2. Nach seinen Angaben leben seine Schwester, ihr Ehemann und ihre beiden minderjährigen Kinder seit ca. zwei bis drei Jahren ebenfalls in Österreich (gemeinsam mit dem BF in einer Wohnung in römisch 40 Wien) und haben jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hinweise darauf, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Schwester mit ihrer Familie vorliegen, liegen hier ebenfalls nicht vor. 3.2.
  3. Der BF besucht in Österreich keine Kurse oder Schulen. Er geht nach seinen Angaben einer Erwerbstätigkeit als Pizzazusteller nach und hat Belege für Erwerbstätigkeiten sowie einen Mietvertrag vorgelegt. Der BF hat Deutschkenntnisse nicht belegt und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht - im Hinblick auf seinen über fünfjährigen Aufenthalt in Österreich - nur bescheidene Deutschkenntnisse erkennen lassen. Eine Integration des BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor. 3.
  4. Zum Einreiseverbot: 3.3.
  5. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom 07.04.2016, 45 Hv 24/16a-14, rechtskräftig am 12.04.2016, wegen eines Vorfalles am 06.02.2016 wegen § 107 Abs. 1 StGB (Gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.3.3.
  6. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom 07.04.2016, 45 Hv 24/16a-14, rechtskräftig am 12.04.2016, wegen eines Vorfalles am 06.02.2016 wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB (Gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 3.3.
  7. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14.02.2017, 29 U 201/16z-49, rechtskräftig am 18.02.2017, wurde der BF

§ 117Abs.

4 FPG (Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften als Beteiligter) - mit Zusatzstrafe zu der oben in Punkt 1.2.

  1. angeführten Strafe - zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro verurteilt.3.3.
  2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 14.02.2017, 29 U 201/16z-49, rechtskräftig am 18.02.2017, wurde der BF

Paragraph 117, Absatz 4, FPG (Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften als Beteiligter) - mit Zusatzstrafe zu der oben in Punkt 1.2.

  1. angeführten Strafe - zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4 Euro verurteilt. 3.3.
  2. Das Verhalten des BF bezüglich der Einhaltung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen (beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet entgegen seiner Ausreiseverpflichtung über mehr als vier Jahre; strafgerichtliche Verurteilung wegen Aufenthaltsehe), aber auch bezüglich der strafgerichtlich geschützten Werte der Unversehrtheit von Personen (strafgerichtliche Verurteilung wegen Gefährlicher Drohung), stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit dar. 3.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Feststellungen zur Lage in Indien bzw. im Bundesstaat Punjab (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.01.2017, Schreibfehler teilweise korrigiert): Überblick über die politische Lage: Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.08.2016, BBC 27.09.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.09.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.04.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.08.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.08.2016). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.04.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.08.2016). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.04.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016). Sicherheitslage: Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.08.2016). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt, und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.04.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976, für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 09.01.2017). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.08.2016). Justiz: In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.08.2016; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.04.2015). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.04.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.08.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet, und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 01.08.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.04.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.08.2016; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016). Sicherheitsbehörden: Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.08.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreicher nationaler Strafrechte und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.04.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.04.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.01.2016).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vergleiche auch: USDOS 13.04.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.04.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.01.2016). Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.04.2016). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.08.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.08.2016; vergleiche auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.08.2016 vgl. USDOS 25.06.2015).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.08.2016 vergleiche USDOS 25.06.2015). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.08.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), eine aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze -, die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten -, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.08.2016). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.04.2015; vgl. auch USDOS 25.06.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.04.2015; vergleiche auch USDOS 25.06.2015). Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.04.2015). Allgemeine Menschenrechtslage: Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.08.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.08.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.04.2016). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.08.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.08.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen dort, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016). Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.04.2016). Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein, und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.04.2016). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre
  4. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC-Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierungen, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.04.2016). Bewegungsfreiheit: Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.04.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.08.2016). Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen, vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.04.2016). Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern. Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -, darunter auch Kinder von Militäroffizieren, Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 16.08.2016). Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan (AA 03.03.2014). Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 03.03.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.08.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 03.03.2014). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016). Grundversorgung: Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.08.2016). Medizinische Versorgung: Die Struktur von Indiens Gesundheitssystems ist vielseitig. Nach der indischen Verfassung haben die verschiedenen Staaten die Leitung über die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, inklusive öffentlicher Gesundheit und Krankenhäuser. Rund 80% der Finanzierung des öffentlichen Gesundheitswesens kommt von den Staaten (BAMF 12.2015). Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend (AA 16.08.2016) und schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten (BAMF 12.2015). Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Mann-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 23.000 solcher Kliniken in Indien. Gemeindegesundheitszentren (Community Health Centres) sind als Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden verfügbar. Taluk Krankenhäuser werden von der Regierung und dem zuständigen Taluk [Anmerkung: Verwaltungseinheit] betrieben. Bezirkskrankenhäuser (District level hospitals) und spezialisierte Kliniken sind für alle möglichen Gesundheitsfragen ausgestattet (BAMF 12.2015). Der private Sektor hat ebenfalls eine wesentliche Rolle bei der Gesundheitsversorgung (BAMF 12.2015), und da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (AA 16.08.2016). Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 16.08.2016). Private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer, und den Großteil der Kosten zahlen die Patienten und deren Familien selbst. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN, driving license) (BAMF 12.2015). Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten eine Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, unter anderem auch stationären Krankenhausaufenthalt. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolizze (BAMF 8.2014). Die staatliche Krankenversicherung (Universal Health Insurance Scheme) erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. Zudem gibt es viele wohltätige Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (BAMF 12.2015). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA 16.08.2016). Medikamentenläden sind in Indien zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden. (BAMF 12.2015). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika, und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 16.08.2016). Die Kosten für die notwendigsten Medikamente sind staatlich kontrolliert, sodass diese weitreichend erhältlich sind (BAMF 12.2015). Behandlung nach Rückkehr: Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 16.08.2016). Die indische Regierung hat kein Reintegrationsprogramm und bietet auch sonst keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer (BAMF 12.2015). Dokumente: Echtheit der Dokumente: Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht. Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Angesichts der Unzuverlässigkeit des Urkundenwesens werden indische öffentliche Urkunden seit dem Jahr 2000 von den deutschen Auslandsvertretungen nicht mehr legalisiert (AA 16.08.2016). Echte Dokumente unwahren Inhalts: Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen (AA 16.08.2016). Zugang zu gefälschten Dokumenten: Der deutschen Botschaft New Delhi werden im Rahmen laufender Asylverfahren nur sehr selten Unterlagen zur Überprüfung vorgelegt. In der Vergangenheit haben sich Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige Eidesstattliche Versicherungen (affidavits) auch als falsch oder gefälscht herausgestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Vorgelegte Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report", Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung häufig als gefälscht heraus. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben häufig, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 16.08.2016). Adhaar/Identifizierungsbehörde: Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren werden könnte (FH 03.10.2013). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Mio. Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Mio. haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 02.02.2015). Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und Iris-Bild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015). Da die im Rahmen des UID bzw. Aadhaar Projektes gesammelten Daten nicht in das nationale Bevölkerungsregister (NPR) integriert werden, stellt dieses jedoch nur eine bloße Auflistung von Namen und demographischen Details dar. Bisher wurden 1,04 Milliarden Aadhaar Nummern generiert, mit dem Plan der vollständigen Erfassung der Bevölkerung bis März
  5. Die zuständige Behörde für die einheitliche Identifikationsnummer weigert sich, die gesammelten Daten an das für das Bevölkerungsregister zuständige Innenministerium weiterzuleiten, da sie aufgrund des im Juli 2016 verabschiedeten Gesetzes von einem Datenaustausch ausgeschlossen ist (HAT 08.08.2016). Punjab: Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Millionen Sikhs 16 Millionen im Punjab (MoHA o.D.) und bilden dort die Mehrheit (USDOS 10.08.2016). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.04.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 02.07.2016; vgl. auch: AI 24.02.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in den 1980er und 1990er Jahren (USDOS 02.07.2016).Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 12.2016). Nichtstaatliche Kräfte, darunter organisierte Aufständische und Terroristen, begehen jedoch zahlreiche Morde und Bombenanschläge im Punjab und Konfliktregionen wie etwa Jammu und Kaschmir (USDOS 13.04.2016). Im Juli 2015 griffen Mitglieder einer bewaffneten Gruppe eine Polizeiwache und einen Busbahnhof in Gurdaspur im Bundesstaat Punjab an und töteten drei Zivilpersonen und vier Polizisten. 15 Personen wurden verletzt (USDOS 02.07.2016; vergleiche auch: AI 24.02.2016). Es handelte sich dabei um den ersten größeren Anschlag seit den Aktivitäten militanter Sikhs in den 1980er und 1990er Jahren (USDOS 02.07.2016). Im Oktober 2015 gab es in fünf Distrikten des Punjab weitverbreitete und gewalttätige Proteste der Sikhs gegen die Regierung in Punjab. Dabei hat die Polizei auf Protestanten geschossen und zwei Personen getötet sowie 80 Personen verletzt. Grund der Proteste waren Berichte, laut denen unbekannte Täter das heilige Buch der Sikhs entweiht hätten. Die Polizei hat ein Dutzend Protestanten wegen versuchten Mordes, Beschädigung öffentlichen Eigentums und des Tragens von illegalen Waffen festgenommen. Was die Aufarbeitung der Gewaltausbrüche im Jahr 1984, bei denen 3.000 Menschen, darunter hauptsächlich Sikhs, ums Leben gekommen seien betrifft, so kommen Gerichtsverfahren nur langsam voran. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Interessensverbände der Sikhs zeigen sich weiterhin besorgt, dass die Regierung die Verantwortlichen noch nicht zur Rechenschaft ziehen konnte (USDOS 10.08.2016). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh-Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.04.2016; vgl. auch:Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Im Mai 2007 wurden dem indischen Geheimdienst Pläne der ISI bekannt, die gemeinsam mit BKI und anderen militanten Sikh-Gruppierungen Anschläge auf Städte im Punjab (Jalandhar, Ludhiana, Pathankot) beabsichtigten. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 12.2016). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 13.04.2016; vergleiche auch: BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen insbesondere der Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 12.2016). Ehrenmorde stellen vor allem in den nördlichen Bundesstaaten Haryana und Punjab weiterhin ein Problem dar. Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass bis zu 10% aller Tötungen in diesen Staaten sogenannte Ehrenmorde sind (USDOS 13.04.2016). Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (Folter, Folter mit Todesfolge, extralegale Tötungen etc.) interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich 200 bis 300 Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind Unterkastige oder Kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 12.2016). Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte. Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 12.2016). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 12.2016).
  6. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes, des Asylgerichtshofes und des BVwG im Vorverfahren bezüglich Asyl sowie im gegenständlichen Verfahren bezüglich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot. 4.
  7. Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Vorverfahren (Asylverfahren) sowie im gegenständlichen Verfahren vor der Erstbehörde und im Beschwerdeverfahren sowie aus dem sichergestellten Reisepass des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Punjabi und Hindi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens. Bei den Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben war zu berücksichtigen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des BF bezüglich seiner - laut schriftlichen Eingaben - angeblich hervorragenden Deutschkenntnisse bzw. seiner guten sozialen Integration in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht bestätigt werden konnten. Dies gilt auch für seine Angaben bezüglich seiner - strafgerichtlich rechtskräftig als Aufenthaltsehe gewerteten - Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen, die inzwischen nicht mehr in Österreich aufhältig sei, sowie bezüglich seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Gefährlicher Drohung. Mögen auch die Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht offenkundig unplausibel erschienen haben, so hat er doch sein Vorbringen (etwa sein Zusammenleben mit der Ehefrau oder die näheren Umstände bezüglich der Verurteilung wegen Gefährlicher Drohung) in keiner Weise belegt, sodass die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen doch einen erheblichen Beweiswert aufweisen. Auch die in seinem Asylverfahren (im Jahr 2012) angekündigte Vorlage von Geburtsurkunde, Schulzeugnissen und Eintrag in das Wählerverzeichnis hat der BF bis dato nicht nachgeholt. Weiters ist auch die Angabe des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG, dass er nicht wisse, aus welchen Gründen seine Schwester und ihre Familie internationalen Schutz in Österreich beantragt hätten, wenig nachvollziehbar und spricht gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des BF. Diese doch eingeschränkte persönliche Glaubwürdigkeit war bei den Feststellungen bezüglich der Integration des BF sowie bezüglich des erlassenen Einreiseverbotes und der damit verbundenen Frage, ob der BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit darstellt (insbesondere bezüglich der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen und der strafgerichtlich geschützten Werte der Unversehrtheit von Personen) mitentscheidend zu berücksichtigen. 4.
  8. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.4.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BFA in Indien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte, etwa in das aktuelle Länderinformationsblatt) versichert hat. Der BF hat diese Länderberichte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht bestritten und auf die Einräumung einer Frist zur Abfassung einer schriftlichen Stellungnahme verzichtet, sondern hat dazu lediglich sein vages und unkonkretes Vorbringen aus dem - rechtskräftig negativ abgeschlossenen - Asylverfahren, wonach er in Indien aus politischen Gründen Probleme habe und nur seine wohlhabenden Gegner Rechte hätten, er hingegen nicht, wiederholt.
  9. Rechtliche Beurteilung: 5.
  10. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG und des FPG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG und das FPG verweisen, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
  3. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
  4. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 14.11.2017 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 17.11.2017 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
  5. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich die Dauer des Einreiseverbotes - in Abwägung des Fehlverhaltens des BF und der Gewichtung des Gefährdungsgehalts seines Verhaltens -auf drei Jahre als angemessen herabzusetzen war. Das BFA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage schlüssig, klar und übersichtlich nachvollziehbar zusammengefasst. Im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung hätte das BFA dem BF Länderberichte zu Indien zur Kenntnis bringen und in seine Entscheidung mitaufzunehmen gehabt. Dieses Versäumnis wurde durch das erkennende Gericht nachgeholt (und nicht zum Anlass für eine Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides genommen), zumal sich die Lage in Indien den notorischen Länderberichten zufolge seit der Erlassung der Ausweisungsentscheidung gegenüber dem BF - in der solche Feststellungen sehr wohl enthalten waren - verfahrensgegenständlich nicht geändert hat. 5.2.
  6. Zur Beschwerde: Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht hinreichend geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen, zumal es lediglich die schon im Verfahren vorgebrachten Argumente wiederholte (Erwerbstätigkeiten, Wohnung) und zum Teil tatsachenwidrige Behauptungen (etwa bezüglich der Deutschkenntnisse des BF oder seiner sozialen Integration) enthielt. Die vom BF vorgebrachten Argumente sind in ihrer Gesamtheit - siehe oben Beweiswürdigung, Punkt 4.1., zur persönlichen Glaubwürdigkeit, sowie unten Punkt 5.2.
  7. - nicht geeignet, ein Überwiegen der privaten persönlichen Interessen des BF über die öffentlichen Interessen darzutun. Die Behauptung in der Beschwerde, dass gegen den BF als begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot nicht zulässig sei, findet keine Deckung im geltenden Recht. 5.2.
  8. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides: 5.2.4.
  9. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):5.2.4.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e Exekutionsordnung (EO) erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e Exekutionsordnung (EO) erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der BF verfügte bei seinem Aufenthalt in Österreich jahrelang über einen Reisepass, der erst im Mai 2017 behördlich sichergestellt werden konnte. Das Vorbringen des BF, dass es ihm in Österreich gefalle, er hier seit Jahren ordnungsgemäß arbeite und Vertrauen in den Rechtsstaat habe, ist keine geeignete Grundlage für die Gewährung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G.Das Vorbringen des BF, dass es ihm in Österreich gefalle, er hier seit Jahren ordnungsgemäß arbeite und Vertrauen in den Rechtsstaat habe, ist keine geeignete Grundlage für die Gewährung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG. 5.2.4.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (ebenfalls Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):5.2.4.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (ebenfalls Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Das Verfahren wird diesbezüglich nach § 10 AsylG in der geltenden Fassung geführt.Das Verfahren wird diesbezüglich nach Paragraph 10, AsylG in der geltenden Fassung geführt. § 10 Abs. 2 AsylG (mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme") lautet:Paragraph 10, Absatz 2, AsylG (mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme") lautet:

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. Im vorliegenden Verfahren erteilte das BFA dem BF, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel

§ 57

.Im vorliegenden Verfahren erteilte das BFA dem BF, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325;).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 10.05.2011, 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325;). Nach der Judikatur des VwGH ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 17.10.2016, Ro, 2016/22/0005; VwGH 23.02.2017, Ra2016/21/0340, VwGH 22.03.2017, Ra 2017/19/0028). Der BF hält sich zwar schon mehr als fünf Jahre in Österreich auf, dies wird aber erheblich dadurch relativiert, dass der Aufenthalt nur ca. ein Jahr lang, und das nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber, rechtmäßig war. Seit seiner rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung im Juni 2013 hält sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet machte der BF deutlich, gerichtliche Entscheidungen nicht zu akzeptieren. Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die von den Behörden angezeigten Erwerbstätigkeiten des BF ohne erforderliche Berechtigung verstoßen gegen Verwaltungsvorschriften. Dabei ist dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" eine erhebliche Bedeutung zuzugestehen (vgl. VwGH bei Verstößen gegen das AuslBG, E 16.10.2012, 2012/18/0062; B 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), was das gegen den Verbleib des BF im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt.Die von den Behörden angezeigten Erwerbstätigkeiten des BF ohne erforderliche Berechtigung verstoßen gegen Verwaltungsvorschriften. Dabei ist dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" eine erhebliche Bedeutung zuzugestehen vergleiche VwGH bei Verstößen gegen das AuslBG, E 16.10.2012, 2012/18/0062; B 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), was das gegen den Verbleib des BF im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] 199).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] 199). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Wie sich aus den Punkten oben 3.

  1. (Sachverhaltsfeststellungen) und
  2. Beweiswürdigung ergibt, lebt der BF nicht in einer Lebensgemeinschaft mit seiner slowakischen Ehefrau, zumal diese Ehe strafgerichtlich rechtskräftig als Aufenthaltsehe beurteilt worden ist. Die Ehefrau ist den Angaben des BF zufolge seit einigen Monaten zurück zu ihrer Mutter nach Bratislava gezogen, und liegt kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Auch das Zusammenleben mit seiner Schwester und deren Familie stellt keinen weiter zu berücksichtigenden Umstand zugunsten des BF dar, zumal auch die Aufenthaltstitel dieser Personen - sie haben ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt - zunächst nur vorläufig sind und der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist. Der BF hat keine weiteren Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens. Der BF geht nach seinen Angaben einer Erwerbstätigkeit als Pizzazusteller nach. Deutschkenntnisse hat er nicht belegt und in der Beschwerdeverhandlung nur teilweise dargetan. Ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur ca. ein Jahr lang auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat und sich seither über mehr als vier Jahre bereits unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat (wie auch aus seinen eigenen Angaben) ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort Familienangehörige leben und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache (sowie eine weitere dort gesprochene Sprache) beherrscht. Dazu kommt, dass der BF strafgerichtlich wegen Gefährlicher Drohung sowie wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe verurteilt worden ist (siehe dazu unten Punkt 5.2.4.5., Einreiseverbot). Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. 5.2.4.
  3. Zur Feststellung, dass die Abschiebung des BF zulässig sei (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):5.2.4.
  4. Zur Feststellung, dass die Abschiebung des BF zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Nach den Ergebnissen dieses Verfahrens war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Nach den Ergebnissen dieses Verfahrens war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 5.2.4.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):5.2.4.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot): Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet: § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

  1. -
  2. [...];
  3. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  4. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  5. [...];

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [...] Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insofern stattzugeben, als die Dauer von vier Jahren auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Dies aus folgenden Erwägungen: Der BF ist seit seiner im Juni 2013 rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bis heute seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen. Die fremdenpolizeilichen Beurteilungen sind eigenständig und unabhängig von den Erwägungen des Strafgerichts betreffend die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).Die fremdenpolizeilichen Beurteilungen sind eigenständig und unabhängig von den Erwägungen des Strafgerichts betreffend die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Bei der gebotenen Prognosebeurteilung in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen kommt es letztlich immer auf das zugrunde liegende Verhalten an. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu und zu den im FPG vorgesehenen Gefährdungsprognosen sowie deren "Rangordnung" das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, 2008/21/0603).Bei der gebotenen Prognosebeurteilung in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen kommt es letztlich immer auf das zugrunde liegende Verhalten an. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche dazu und zu den im FPG vorgesehenen Gefährdungsprognosen sowie deren "Rangordnung" das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, 2008/21/0603). Unter Berücksichtigung der genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF geht das erkennende Gericht davon aus, dass im Hinblick sowohl auf das Negieren der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nach seiner rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages über mehr als vier Jahre hindurch, als auch im Hinblick auf die strafgerichtliche rechtskräftige Verurteilung wegen Gefährlicher Drohung vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, weshalb das Einreiseverbot nicht zu beheben war. Die Herabsetzung auf drei Jahre gründet sich darauf, dass die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes für die Dauer von fünf Jahren für das dargelegte Verhalten des BF - unter Beachtung des höchstmöglichen Ausmaßes - zu hoch und im Verhältnis als unangemessen erscheint. Die Bemessung des Einreiseverbotes mit drei Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, so etwa strafgerichtliche Verurteilungen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.