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{'item': 'W198 2185809-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 24§ 7§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW198 2185809-1 SpruchW198 2185809-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzende

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 02.06.2017, Versicherungsnummer: XXXX, wurde der Antrag des XXXX , im Folgenden: Beschwerdeführer, auf Arbeitslosengeld vom 30.05.2017, mit Geltendmachung vom 26.05.2017, abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhält, weil sein letztes Dienstverhältnis bei der im Bescheid näher bezeichneten Dienstgeberin durch fristlose Entlassung geendet hätte.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 02.06.2017, Versicherungsnummer: römisch 40 , wurde der Antrag des römisch 40 , im Folgenden: Beschwerdeführer, auf Arbeitslosengeld vom 30.05.2017, mit Geltendmachung vom 26.05.2017, abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhält, weil sein letztes Dienstverhältnis bei der im Bescheid näher bezeichneten Dienstgeberin durch fristlose Entlassung geendet hätte.
  3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis an die im ZMR ersichtliche Zustelladresse zugestellt.
  4. Am 19.06.2017 wird vom AMS in den dort chronologisch mittels EDV geführten Aufzeichnungen mit Eintrag um 10:55 Uhr vermerkt, dass der Beschwerdeführer mithilfe einer Dolmetscherin angerufen und angegeben hätte, nicht selbst gekündigt zu haben, sondern, dass das Dienstverhältnis vom Dienstgeber gelöst worden sei.
  5. Mit Schriftsatz vom 27.10.2017, bei der belangten Behörde am 16.11.2017 einlangend, erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde. Begründend führt er aus, dass er am 24.05.2017 zu Unrecht fristlos "entlastet" (gemeint offensichtlich "entlassen") worden sei. Er werde mithilfe der Arbeiterkammer alle seine Ansprüche geltend machen. Der Beschwerde beigelegt, ist ein Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien an die (beschwerdegegenständliche) Dienstgeberin des Beschwerdeführers. Dieses Schreiben ist mit 03.10.2017 datiert.
  6. Mit Schreiben vom 02.02.2018 fordert das AMS den Beschwerdeführer auf, sämtliche Unterlagen der Arbeiterkammer bzw. des Arbeits- und Sozialgerichts im allfälligen Verfahren gegen seine ehemalige Dienstgeberin nachzureichen. Insbesondere wäre ein allfälliges Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts nachzureichen. Hingewiesen wird, dass nach den aktuellen Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nach wie vor eine "fristlose Entlassung" aufscheinen würde, "dahingehend keine Änderung erfolgt" sei. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 07.02.2018 durch Hinterlegung -nach vorherigem Zustellversuch am 06.02.2018 - zugestellt. Als Beginn der der Abholfrist wurde am Zustellnachweis der 07.02.2018 (beim Postamt 1106 Wien) genannt.
  7. Das AMS legte die Beschwerde am 12.02.2018 (einlangend), dem Bundesverwaltungsgericht vor. Bemerkt wird, dass aufgrund eines falschen Eintrages in der EDV die Beschwerde durch das AMS nicht innerhalb der 10-wöchigen Frist erledigt und auch nicht innerhalb der 10-wöchigen Frist an die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien zur Erlassung einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung übermittelt wurde, weshalb der Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen war. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 29.03.2016 bis 24.05.2017 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis endete durch fristlose Entlassung.Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 29.03.2016 bis 24.05.2017 beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis endete durch fristlose Entlassung. Mit Bescheid des AMS vom 02.06.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 30.05.2017, mit Geltendmachung vom 26.05.2017, abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhält, weil sein letztes Dienstverhältnis bei der im Bescheid näher bezeichneten Dienstgeberin durch fristlose Entlassung geendet hat. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 02.06.2017 wurde -ua.- darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis an den im Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlichen Wohnsitz (Zustelladresse) zugestellt. Am 19.06.2017 wird vom AMS in den dort chronologisch mittels EDV geführten Aufzeichnungen mit Eintrag um 10:55 Uhr vermerkt, dass der Beschwerdeführer mithilfe einer Dolmetscherin angerufen und angegeben hat, nicht selbst gekündigt zu haben, sondern, dass das Dienstverhältnis vom Dienstgeber gelöst worden sei. Der Beschwerdeführer hatte somit zumindest ab 19.06.2017 Kenntnis vom Bescheid des AMS. Die Frist zur Einbringung einer rechtzeitigen Beschwerde endete am 17.07.
  9. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.10.2017, bei der belangten Behörde am 16.11.2017 einlangend, Beschwerde erhoben. Die Beschwerde ist nicht rechtzeitig eingebracht worden, sie ist verspätet.
  10. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie durch eine aktuelle Abfrage der Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 28.02.2018 (OZ 2), woraus insbesondere ersichtlich ist, dass das beschwerdegegenständliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durch fristlose Entlassung geendet hat. Dass der Beschwerdeführer am 19.06.2017, um 10:55 Uhr, beim AMS mithilfe einer Dolmetscherin angerufen hat, ergibt sich aus Anhang 4 des vorgelegten Verwaltungsaktes. Gründe an der Echtheit und Richtigkeit dieser internen Gesprächsnotiz (Vermerk) des AMS vom 19.06.2017 zu zweifeln, sind nicht hervorgekommen. Das Datum auf dem Beschwerdeschriftsatz (27.10.2017) ist ein Indiz dafür (deutet darauf hin), dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde. Das der Beschwerde beigelegte Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien an die (beschwerdegegenständliche) Dienstgeberin des Beschwerdeführers ist mit 03.10.2017 datiert. Das Datum auf dem Beschwerdeschriftsatz (27.10.2017) und das Datum auf dem der Beschwerde beigelegten Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte (03.10.2017) deuten aufgrund ihrer zeitlichen Nähe darauf hin, dass der Beschwerdeführer erst im Oktober 2017 in der beschwerdegegenständlichen Sache "tätig" wurde. Beide Daten deuten (zusätzlich) in ihrem zeitlichen Zusammenhalt auf das verspätete Einbringen der Beschwerde hin. Das Einlangen der Beschwerde beim AMS am 16.11.2017 ergibt sich aus Anhang 7 des vorgelegten Verwaltungsaktes.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  13. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
  14. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Vw

GVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde sowie den zur Beweiswürdigung herangezogenen Beweismitteln geklärt erscheint. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war. Vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde sowie den zur Beweiswürdigung herangezogenen Beweismitteln geklärt erscheint. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war. Vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. 4. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 4.1. Gesetzliche Bestimmungen in der Sache: Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG).Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (Paragraph 12, VwGVG).

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

§ 7Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idg

F heilen Zustellmängel ("gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt"), wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Paragraph 7, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF heilen Zustellmängel ("gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt"), wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

§ 32Abs. 1 AVG, BGBl. 51/1991 ida

F, wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idaF, wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

§ 32Abs. 2 AVG, BGBl. 51/1991 ida

F enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."

Paragraph 32, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idaF enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats." 4.

  1. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).4.
  2. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen vergleiche VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN). 4.
  3. Aufgrund des amtswegig vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Überprüfung) und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Folgendes: Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Bescheidbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vor und es gilt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG eine vierwöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit der Zustellung des Bescheides ausgelöst wurde.Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor und es gilt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eine vierwöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit der Zustellung des Bescheides ausgelöst wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 02.06.2017 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 02.06.2017 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG. Der beschwerdegegenständliche Bescheid des AMS vom 02.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer an den im ZMR gespeicherten Wohnsitz ohne Zustellnachweis zugestellt. Spätestens am 19.06.2017 ist der Bescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen. Etwaige Zustellmängel sind somit jedenfalls mit spätestens 19.06.2017 geheilt und gilt der Bescheid mit diesem Datum als zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer rechtzeitigen Beschwerde endete

§ § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 32 Abs. 1, Abs. 2 AVG, BGBl. 51/1991 idaF. am 17.07.2017.Die Frist zur Einbringung einer rechtzeitigen Beschwerde endete

Paragraph Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins,, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idaF. am 17.07.

  1. Da der Beschwerdeführer erst am 16.11.2017 (beim AMS einlangend) Beschwerde erhoben hat, war seine Beschwerde verspätet. 4.
  2. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).4.
  3. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung von Fristen, Heilung von Zustellmängeln. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W198.2185809.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.