GVG iVm § 79 UG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 79, UG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
der ständigen Rechtsprechung § 79 Abs. 1 UG nur eine Kontrolle im Hinblick auf "Exzesse" im Zuge der Prüfungsdurchführung ermögliche. Der belangten Behörde würden 2 Stellungnahmen des Lehrveranstaltungsleiters vom 22.09.2016 und vom 23.01.2017 vorliegen, aus denen sich ergebe, dass den Studierenden sowohl vor Beginn des Wintersemesters 2015/16 als auch während des Wintersemesters 2015/16 und des Sommersemesters 2016 und jeweils vor den Prüfungsterminen detaillierte Informationen zu den Prüfungen zur Verfügung gestellt worden wären. Zusätzlich seien die Studierenden bereits während der ersten Vorlesung mit den Prüfungsmodalitäten vertraut gemacht worden. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Umfang der Prüfung über die in der Lehrveranstaltung vermittelten bzw. im Curriculum vorgesehenen Lehrinhalte ausgedehnt worden sein sollte. Der Vorwurf der nicht ausreichenden Prüfungszeit entbehre schon insofern jeglicher Grundlage, als der Beschwerdeführer erst 25 Minuten nach Prüfungsbeginn erschienen wäre und diese auch 12 Minuten vor Ende wieder verlassen habe. Abgesehen davon, dass Zweck der Prüfung sei, den Studienreden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen, und ein Anspruch auf Mithilfe durch den Prüfer nicht bestehe, seien - im Gegensatz zu anderen Prüfungskandidaten - vom Beschwerdeführer während der Prüfung auch keine Fragen gestellt worden. Der Prüfungsbogen habe auch sämtliche für die Prüfung erforderlichen Informationen enthalten, so z.B., welche Schreibgeräte zu verwenden wären. Auch der Vorwurf, die Prüfungsfragen seien missverständlich gewesen, stelle bloß eine unbegründete Behauptung dar, weil sich weder erschließe, welche "sachkundigen Personen" befragt worden wären, noch irgendwelche Stellungnahmen beigefügt gewesen wären. Zum Vorwurf, dass die Bewertungsarithmetik und die Punktevergabe nicht nachvollziehbar gewesen wären, sei festzuhalten, dass die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung keinem Rechtsmittel unterliege.5. Mit Bescheid des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.03.2017, GZ: 233767/17 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.09.2016 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass
der ständigen Rechtsprechung Paragraph 79, Absatz eins, UG nur eine Kontrolle im Hinblick auf "Exzesse" im Zuge der Prüfungsdurchführung ermögliche. Der belangten Behörde würden 2 Stellungnahmen des Lehrveranstaltungsleiters vom 22.09.2016 und vom 23.01.2017 vorliegen, aus denen sich ergebe, dass den Studierenden sowohl vor Beginn des Wintersemesters 2015/16 als auch während des Wintersemesters 2015/16 und des Sommersemesters 2016 und jeweils vor den Prüfungsterminen detaillierte Informationen zu den Prüfungen zur Verfügung gestellt worden wären. Zusätzlich seien die Studierenden bereits während der ersten Vorlesung mit den Prüfungsmodalitäten vertraut gemacht worden. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte, dass der Umfang der Prüfung über die in der Lehrveranstaltung vermittelten bzw. im Curriculum vorgesehenen Lehrinhalte ausgedehnt worden sein sollte. Der Vorwurf der nicht ausreichenden Prüfungszeit entbehre schon insofern jeglicher Grundlage, als der Beschwerdeführer erst 25 Minuten nach Prüfungsbeginn erschienen wäre und diese auch 12 Minuten vor Ende wieder verlassen habe. Abgesehen davon, dass Zweck der Prüfung sei, den Studienreden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen, und ein Anspruch auf Mithilfe durch den Prüfer nicht bestehe, seien - im Gegensatz zu anderen Prüfungskandidaten - vom Beschwerdeführer während der Prüfung auch keine Fragen gestellt worden. Der Prüfungsbogen habe auch sämtliche für die Prüfung erforderlichen Informationen enthalten, so z.B., welche Schreibgeräte zu verwenden wären. Auch der Vorwurf, die Prüfungsfragen seien missverständlich gewesen, stelle bloß eine unbegründete Behauptung dar, weil sich weder erschließe, welche "sachkundigen Personen" befragt worden wären, noch irgendwelche Stellungnahmen beigefügt gewesen wären. Zum Vorwurf, dass die Bewertungsarithmetik und die Punktevergabe nicht nachvollziehbar gewesen wären, sei festzuhalten, dass die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung keinem Rechtsmittel unterliege. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.04.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Am selben Tag wies die belangte Behörde unter der GZ: 233768/17 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Bescheides über die Beurteilung der an der Universität Innsbruck am 04.07.2016 abgelegten Lehrveranstaltungsprüfung "Konstruktion und Gestaltung" sowie einen Antrag des Beschwerdeführers auf "Änderung der Bescheide" über die Beurteilung der an der Universität Innsbruck am 04.07.2016 abgelegten Lehrveranstaltungsprüfung "Konstruktion und Gestaltung" jeweils von der Beurteilung "Nicht genügend" auf "Genügend" oder besser als unzulässig zurück.
2 UG abzusehen.7. Am 22.06.2017 beschloss der Senat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, von der Erstellung eines Gutachtens zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde
Paragraph 46, Absatz 2, UG abzusehen.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, ) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F., ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. 3.
1 zweiter Satz UG ist eine Prüfung nur dann aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Diese Bestimmung ist § 60 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz - UniStG nachgebildet (vgl. RV 1134 BlgNR XXI. GP, 22). Die Erläuterungen zu § 60 Abs. 1 UniStG (RV 588 BlgNR XX. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken solle und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit) (vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). (BVwG 11.01.2016, W129 2101168-1).
Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG ist eine Prüfung nur dann aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Diese Bestimmung ist Paragraph 60, Absatz eins, Universitäts-Studiengesetz - UniStG nachgebildet vergleiche Regierungsvorlage 1134 BlgNR römisch 21 . GP, 22). Die Erläuterungen zu Paragraph 60, Absatz eins, UniStG Regierungsvorlage 588 BlgNR römisch zwanzig. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken solle und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit) vergleiche VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). (BVwG 11.01.2016, W129 2101168-1). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung stehe "im Widerspruch mit der tatsächlichen gesetzlichen und judikativen Lage", ohne näher auszuführen, worin dieser Widerspruch bestehen würde. Soweit der Beschwerdeführer bereits in der Prüfungsanfechtung am 21.09.2016 vorbringt, dass die Bestimmungen des § 59 Abs. 5 und 6 UG nicht eingehalten worden wären, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den Stellungnahmen des Prüfers, unterlegt mit entsprechenden Verweisen auf die Homepage der Leopold-Franzens-Universität Universität, klar und eindeutig ergibt, dass die in den zitierten Bestimmungen vorgesehenen Informationen den Studierenden bereits bei der Anmeldung zu den einzelnen Lehrveranstaltungen und ganzjährig - somit jedenfalls schon vor Semesterbeginn - zur Verfügung standen.Soweit der Beschwerdeführer bereits in der Prüfungsanfechtung am 21.09.2016 vorbringt, dass die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 5 und 6 UG nicht eingehalten worden wären, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den Stellungnahmen des Prüfers, unterlegt mit entsprechenden Verweisen auf die Homepage der Leopold-Franzens-Universität Universität, klar und eindeutig ergibt, dass die in den zitierten Bestimmungen vorgesehenen Informationen den Studierenden bereits bei der Anmeldung zu den einzelnen Lehrveranstaltungen und ganzjährig - somit jedenfalls schon vor Semesterbeginn - zur Verfügung standen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Prüfung ihrem Umfang und/oder ihrem Inhalt nach über die tatsächlich vermittelten bzw. im Curriculum vorgesehenen Lehrinhalte hinausgegangen wäre oder dass die Fragen missverständlich gestellt worden wären. Das Vorbringen, die Prüfungszeit sei zu kurz angesetzt gewesen, geht schon insofern ins Leere, als der Beschwerdeführer laut Stellungnahme des Prüfers nicht einmal die zur Verfügung stehende Zeit von 2 Stunden durch zu spätes Erscheinen zur und vorzeitiges Verlassen der Prüfung zur Gänze ausgeschöpft hat. Schon aus diesem Grund erübrigt sich die Frage, ob die mit zwei Stunden angesetzte Prüfungszeit tatsächlich zu kurz bemessen war oder nicht. Auch dem Vorbringen der mangelnden Kommunikationsbereitschaft der bei der Prüfung anwesenden Personen mit dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass laut glaubwürdigen Ausführungen in der Stellungnahme des Prüfers der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu zahlreichen anderen Prüfungskandidaten - keinerlei Fragen an die Prüfungsaufsicht gestellt hat. Auch das Vorbringen, die Punkteverteilung sei - insbesondere bei mehrteiligen Fragen - nicht erkennbar gewesen, ist nicht nachvollziehbar, da laut dem dem erkennenden Gericht vorliegenden Prüfungsbogen bei jeder einzelnen Frage die dafür erzielbare Punkteanzahl -falls erforderlich auch heruntergebrochen auf Teilfragen - in Klammer ausgewiesen wurde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen - insbesondere der Prüfungsarbeit und der Stellungnahme des Prüfers - keine Hinweise darauf ergeben, dass ein schwerer Mangel bei der Durchführung der angefochtenen Prüfung aufgetreten wäre. Diese Annahme wird auch dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines gesamten Vorbringens in der Beschwerde bzw. bereits im Zuge der Prüfungsanfechtung - weder, was die Vorabinformationen im Sinne des § 59 Abs. 5 und 6 UG, noch den Umfang und Inhalt der Prüfung, den vorgesehenen Zeitrahmen, die Möglichkeit von Fragestellungen oder das Punkteschema betrifft - dargelegt hat, inwiefern sich ein aus seiner Sicht mangelfreies Vorgehen bei der Durchführung auf das Ergebnis der Prüfung hätte auswirken können.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen - insbesondere der Prüfungsarbeit und der Stellungnahme des Prüfers - keine Hinweise darauf ergeben, dass ein schwerer Mangel bei der Durchführung der angefochtenen Prüfung aufgetreten wäre. Diese Annahme wird auch dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines gesamten Vorbringens in der Beschwerde bzw. bereits im Zuge der Prüfungsanfechtung - weder, was die Vorabinformationen im Sinne des Paragraph 59, Absatz 5 und 6 UG, noch den Umfang und Inhalt der Prüfung, den vorgesehenen Zeitrahmen, die Möglichkeit von Fragestellungen oder das Punkteschema betrifft - dargelegt hat, inwiefern sich ein aus seiner Sicht mangelfreies Vorgehen bei der Durchführung auf das Ergebnis der Prüfung hätte auswirken können. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung des Parteiengehörs beruft ist festzuhalten, dass es die belangte Behörde tatsächlich verabsäumt hat, den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme - nämlich der Einholung einer Stellungnahme durch den Prüfer - zu verständigen, dass dieser Verfahrensmangel aber dadurch saniert ist, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde und der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, seinerseits dazu Stellung zu nehmen (VwGH 18.02.1986, 85/07/0305; 13.12.1990, 88/06/0014; 03.09.2001, 99/10/0011; 27.02.2003, 2000/18/0040; 11.09.2003, 99/07/0062; 06.11.2003, 2000/07/0234; 07.07.2009, 2009/18/0198). Im angefochtenen Bescheid wurden in dessen Begründungsteil die dem Beschwerdeführer zunächst vorenthaltenen Ergebnisse der Beweisaufnahme dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Kenntnis gebracht, sodass dieser die Möglichkeit hatte, in der Beschwerde darauf Bezug zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, sondern lediglich allgemein die Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht. Dieses bloße Vorbringen der Verletzung einer Verfahrensvorschrift reicht nach ständiger Judikatur des VwGH jedoch nicht aus, um Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, sondern es wäre dafür vielmehr auch konkret darzutun gewesen, welches Vorbringen im Falle der Einräumung des Parteiengehörs erstattet worden wäre und inwiefern die belangte Behörde dadurch zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Es ist somit Sache des Beschwerdeführers, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensverstoßes darzutun (vgl. VwGH 21.02.1996, 96/21/0054; 27.01.2003, 2002/10/0227; 27.02.2003, 2000/18/0040).Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung des Parteiengehörs beruft ist festzuhalten, dass es die belangte Behörde tatsächlich verabsäumt hat, den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme - nämlich der Einholung einer Stellungnahme durch den Prüfer - zu verständigen, dass dieser Verfahrensmangel aber dadurch saniert ist, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde und der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, seinerseits dazu Stellung zu nehmen (VwGH 18.02.1986, 85/07/0305; 13.12.1990, 88/06/0014; 03.09.2001, 99/10/0011; 27.02.2003, 2000/18/0040; 11.09.2003, 99/07/0062; 06.11.2003, 2000/07/0234; 07.07.2009, 2009/18/0198). Im angefochtenen Bescheid wurden in dessen Begründungsteil die dem Beschwerdeführer zunächst vorenthaltenen Ergebnisse der Beweisaufnahme dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Kenntnis gebracht, sodass dieser die Möglichkeit hatte, in der Beschwerde darauf Bezug zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, sondern lediglich allgemein die Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht. Dieses bloße Vorbringen der Verletzung einer Verfahrensvorschrift reicht nach ständiger Judikatur des VwGH jedoch nicht aus, um Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, sondern es wäre dafür vielmehr auch konkret darzutun gewesen, welches Vorbringen im Falle der Einräumung des Parteiengehörs erstattet worden wäre und inwiefern die belangte Behörde dadurch zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Es ist somit Sache des Beschwerdeführers, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensverstoßes darzutun vergleiche VwGH 21.02.1996, 96/21/0054; 27.01.2003, 2002/10/0227; 27.02.2003, 2000/18/0040). Der durch die Verletzung des Parteiengehörs begründete Verfahrensmangel ist somit als saniert anzusehen und nicht mehr aufzugreifen. Soweit die Beschwerde auf die Begründung der Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Anträge auf Ausstellung eines Bescheides über die Beurteilung einer Lehrveranstaltungsprüfung bzw. die Abänderung eines derartigen Bescheides zurückgewiesen wurden, verweist, ist anzumerken, dass verfahrensgegenständlich ausschließlich die Frage zu beurteilen ist, ob die Durchführung der angefochtene Prüfung mit einem schweren Mangel behaftet war. Dafür ist die Frage, ob Studierende einen Anspruch auf Ausstellung bzw. Abänderung eines Bescheides über die Beurteilung einer Lehrveranstaltungsprüfung haben, nicht von Relevanz, weswegen auf das diesbezügliche Vorbringen nicht näher einzugehen ist. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. 3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung
GVG zur Klärung der Frage, ob bei der Durchführung der gegenständlichen Prüfung ein schwerer Mangel im Sinne des § 79 UG aufgetreten ist, darauf gestützt werden, dass der diesbezügliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG zur Klärung der Frage, ob bei der Durchführung der gegenständlichen Prüfung ein schwerer Mangel im Sinne des Paragraph 79, UG aufgetreten ist, darauf gestützt werden, dass der diesbezügliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Die hier anzuwendenden Regelungen des § 79 Abs. 1 UG erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079; VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266; VwGH 12.11.2001, 2001/10/0159; VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105; VwGH 21.02.2001, 99/12/0336, ).Die hier anzuwendenden Regelungen des Paragraph 79, Absatz eins, UG erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079; VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266; VwGH 12.11.2001, 2001/10/0159; VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105; VwGH 21.02.2001, 99/12/0336, ). Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W203.2164302.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.