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{'item': 'W203 2164304-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 75§ 78§ 73§ 79§ 46Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW203 2164304-1 SpruchW203 2164304-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried S

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer trat am 04.07.2016 im Rahmen seines an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck betriebenen Bachelorstudiums Architektur zur Prüfung "Konstruktion und Gestaltung" an. Die Prüfung wurde mit "Nicht genügend" beurteilt.
  2. Am 21.09.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides über die Beurteilung der an der Universität Innsbruck am 04.07.2016 abgelegten Lehrveranstaltungsprüfung "Konstruktion und Gestaltung" und begründete dies wie folgt: "Mit 04.07.2016 wurde die Prüfung an der Universität Innsbruck über die LV 847311 (Prüfer XXXX ) absolviert. Hierbei wurde ein Zeugnis

§ 75UG ausgestellt.

Ein Bescheid über die Beurteilung bzw. die Zeugnisausstellung wurde seitens der Behörde bis dato nicht zugestellt.""Mit 04.07.2016 wurde die Prüfung an der Universität Innsbruck über die LV 847311 (Prüfer römisch 40 ) absolviert. Hierbei wurde ein Zeugnis

Paragraph 75, UG ausgestellt. Ein Bescheid über die Beurteilung bzw. die Zeugnisausstellung wurde seitens der Behörde bis dato nicht zugestellt."

  1. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.03.2018, GZ: 233768/17 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.09.2016 als unbegründet zurückgewiesen.
  2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.03.2018, GZ: 233768/17 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.09.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Mitteilung eines Prüfungsergebnisses nicht als Erlass eines Bescheides sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen sei. Die Ausstellung eines Bescheides sei unzulässig. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.04.2017 durch Hinterlegung zugestellt.
  3. Einlangend bei der belangten Behörde am 02.05.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 02.03.2017 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Die Behörde habe in der Begründung des angefochtenen Bescheides übersehen, dass beantragt worden sei, "über die Übermittlung des Prüfungsergebnisses" einen Bescheid auszustellen. Aus den von der Behörde zitierten Entscheidungen gehe hervor, dass die bloße "Mitteilung des Prüfungsergebnisses" noch keinen Bescheid darstelle, folglich ein solcher (auf Antrag) eben erst zu erlassen sei. Die Begründung verfehle somit vollständig den Rechtszustand, dessen Herstellung beantragt worden sei. Die Behörde stütze sich unrichtigerweise lediglich auf das Universitätsgesetz und übersehe dabei, dass auch das AVG, notfalls auch das B-VG, ergänzend anzuwenden wären. Zutreffend sei, dass die Beurteilung lediglich eine gutachterliche Prüfung des Sachverhalts darstelle, und die Eintragung der Beurteilung zunächst noch keinen Bescheid darstelle. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Beurteilung in Form eines Gutachtens Teil eines Verfahrens sei, welches dem Studierenden Rechte einräume wie z.B. eine Prüfung

§ 78

UG anerkennen zu lassen, die Berechtigung zur Zulassung für aufbauende Studien zu erlangen, einen akademischen Grad zu tragen oder eine Studienbeihilfe zu erlangen. Insofern handle die Behörde hoheitlich und es müsse dagegen eine Beschwerdemöglichkeit offenstehen. Verfahrensgegenständlich sei durch die Nichtausstellung eines Bescheides dem Beschwerdeführer der Rechtsweg beschnitten worden und die Behörde könne willkürlich agieren.Zutreffend sei, dass die Beurteilung lediglich eine gutachterliche Prüfung des Sachverhalts darstelle, und die Eintragung der Beurteilung zunächst noch keinen Bescheid darstelle. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Beurteilung in Form eines Gutachtens Teil eines Verfahrens sei, welches dem Studierenden Rechte einräume wie z.B. eine Prüfung

Paragraph 78, UG anerkennen zu lassen, die Berechtigung zur Zulassung für aufbauende Studien zu erlangen, einen akademischen Grad zu tragen oder eine Studienbeihilfe zu erlangen. Insofern handle die Behörde hoheitlich und es müsse dagegen eine Beschwerdemöglichkeit offenstehen. Verfahrensgegenständlich sei durch die Nichtausstellung eines Bescheides dem Beschwerdeführer der Rechtsweg beschnitten worden und die Behörde könne willkürlich agieren. § 79 UG ermögliche lediglich die Aufhebung der Prüfung, nicht aber die Abänderung des Prüfungsergebnisses. Studierende könnten aber auch ein rechtliches Interesse an der Abänderung einer positiv beurteilten Prüfung haben, beispielsweise, wenn bestimmte Noten oder ein bestimmter Notendurchschnitt entscheidend für die Erlangung von gesetzlich definierten Rechten wären. So stelle etwa das Studienförderungsgesetz in seinem § 20 auf "erfolgreich absolvierte Prüfungen" ab oder sei

§ 73Abs.

3 UG die Beurteilung "mit Auszeichnung bestanden" nur zu erlangen, wenn kein Fach schlechter als mit der Note "Gut" und zumindest die Hälfte der Fächer mit "Sehr gut" beurteilt worden wären. Mangels Bekämpfbarkeit der einzelnen Prüfungsergebnisse könnte somit die Behörde die Beurteilung völlig willkürlich im Bereich von "Sehr gut" bis "Genügend" festlegen.Paragraph 79, UG ermögliche lediglich die Aufhebung der Prüfung, nicht aber die Abänderung des Prüfungsergebnisses. Studierende könnten aber auch ein rechtliches Interesse an der Abänderung einer positiv beurteilten Prüfung haben, beispielsweise, wenn bestimmte Noten oder ein bestimmter Notendurchschnitt entscheidend für die Erlangung von gesetzlich definierten Rechten wären. So stelle etwa das Studienförderungsgesetz in seinem Paragraph 20, auf "erfolgreich absolvierte Prüfungen" ab oder sei

Paragraph 73, Absatz 3, UG die Beurteilung "mit Auszeichnung bestanden" nur zu erlangen, wenn kein Fach schlechter als mit der Note "Gut" und zumindest die Hälfte der Fächer mit "Sehr gut" beurteilt worden wären. Mangels Bekämpfbarkeit der einzelnen Prüfungsergebnisse könnte somit die Behörde die Beurteilung völlig willkürlich im Bereich von "Sehr gut" bis "Genügend" festlegen. Eine Bekämpfungsmöglichkeit des Bescheides über die Gesamtbeurteilung sei ebenfalls nicht zielführend, da

§ 79

UG die Beurteilungsunterlagen lediglich 6 Monate und das Prüfungsprotokoll lediglich 1 Jahr aufzubewahren seien, sodass zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides über die Gesamtbeurteilung der überwiegende Teil der Unterlagen, der für die Überprüfung der Richtigkeit einzelner Prüfungen erforderlich wäre, bereits nicht mehr vorhanden sei.Eine Bekämpfungsmöglichkeit des Bescheides über die Gesamtbeurteilung sei ebenfalls nicht zielführend, da

Paragraph 79, UG die Beurteilungsunterlagen lediglich 6 Monate und das Prüfungsprotokoll lediglich 1 Jahr aufzubewahren seien, sodass zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides über die Gesamtbeurteilung der überwiegende Teil der Unterlagen, der für die Überprüfung der Richtigkeit einzelner Prüfungen erforderlich wäre, bereits nicht mehr vorhanden sei. 5. Am 22.06.2017 beschloss der Senat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, von der Erstellung eines Gutachtens zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde

§ 46Abs.

2 UG abzusehen.5. Am 22.06.2017 beschloss der Senat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, von der Erstellung eines Gutachtens zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde

Paragraph 46, Absatz 2, UG abzusehen.

  1. Am 10.07.2017, einlangend am 13.07.2017, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer trat am 04.07.2017 im Rahmen seines an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck betriebenen Bachelorstudiums Architektur zur Lehrveranstaltungsprüfung "Konstruktion und Gestaltung" an. Die Prüfung wurde mit "Nicht genügend" beurteilt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, ) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  4. Die hier maßgebliche Bestimmung des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 120/2002 i.d.g.F., lautet (auszugsweise) wie folgt:3.2.
  5. Die hier maßgebliche Bestimmung des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 2002, i.d.g.F., lautet (auszugsweise) wie folgt: "Rechtsschutz bei Prüfungen § 79.

(1)Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen."Paragraph 79,
(1)Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen." 3.2.
  1. Zur Abweisung der Beschwerde: Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die verfahrensgegenständlich entscheidende Frage ist, ob eine Prüfung bzw. genauer die Beurteilung einer Prüfung als Bescheid zu qualifizieren ist. Diesbezüglich geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung vom sogenannten "Gutachtensmodell" aus (vgl. dazu die EB zur RV zum UniStG, 588 Blg. NR XX. GP, zu § 60 [Seite 92f] sowie VwGH 19.04.1995, 93/12/0264; 22.11.2000, 98/12/0020; 14.05.2001, 2000/10/0198; 21.02.2001, 98/12/0073). Der diesbezügliche, aus den zitierten Erkenntnissen ableitbare Rechtssatz, lautet: "Die Verkündung des Prüfungsergebnisses bzw. die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses sind nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens, an das in der Regel gewisse Rechtsfolgen geknüpft sind, zu werten".Die verfahrensgegenständlich entscheidende Frage ist, ob eine Prüfung bzw. genauer die Beurteilung einer Prüfung als Bescheid zu qualifizieren ist. Diesbezüglich geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung vom sogenannten "Gutachtensmodell" aus vergleiche dazu die EB zur Regierungsvorlage zum UniStG, 588 Blg. NR römisch zwanzig. GP, zu Paragraph 60, [Seite 92f] sowie VwGH 19.04.1995, 93/12/0264; 22.11.2000, 98/12/0020; 14.05.2001, 2000/10/0198; 21.02.2001, 98/12/0073). Der diesbezügliche, aus den zitierten Erkenntnissen ableitbare Rechtssatz, lautet: "Die Verkündung des Prüfungsergebnisses bzw. die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses sind nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens, an das in der Regel gewisse Rechtsfolgen geknüpft sind, zu werten". Das Beschwerdevorbringen, dem zu Folge aus dem Umstand, dass aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich hervorgehe, dass die Mitteilung des Prüfungsergebnisses (noch) keinen Bescheid darstelle, abzuleiten wäre, dass ein solcher Bescheid in weiterer Folge - gegebenenfalls auf Antrag - eben erst zu erlassen sei, geht aber aus folgenden Erwägungen ins Leere: § 60 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz [Anmerkung: entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem nunmehr geltenden § 79 Abs. 1 UG] sah vor, dass nur ein Antrag auf Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung - bei Geltendmachung eines schweren Mangels bei der Durchführung der Prüfung innerhalb einer bestimmten Frist - bescheidmäßig zu erledigen war. Liegt kein schwerwiegender Mangel bei der Durchführung der Prüfung vor, entfaltet die Prüfungsentscheidung - und zwar sowohl die positive als auch die negative - eine Art "Bestandskraft" (vgl. dazu abermals die EB zur RV zum UniStG, 588 Blg. NR XX. GP, zu § 60 [Seite 93] sowie VwGH 21.02.2001, 98/12/0073). Dass über die Beurteilung einer Prüfung kein Bescheid auszustellen ist, lässt sich auch daraus ableiten, dass der studienrechtliche Teil des UG in zahlreichen seiner Bestimmungen eine Erledigung durch Bescheid ausdrücklich vorsieht bzw. anordnet - so z.B. hinsichtlich der Zulassung zum Studium (§ 60 UG), der Beurlaubung (§ 67 UG), des Erlöschens der Zulassung (§ 68 UG), der Nichtigerklärung von Beurteilungen (§ 73 UG), der Anerkennung von Prüfungen (§ 78 UG), der Verleihung oder des Widerrufs eines akademischen Grades (§ 87 UG, § 89 UG), der Nostrifizierung (§ 90 UG) oder eben der Aufhebung von mit schweren Mängeln behafteten Prüfungen (§ 79 UG) - während dies hinsichtlich der Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs (§ 72 UG) sowie der Beurteilung von Prüfungen (§ 79 Abs. 1 erster Satz UG) nicht der Fall ist. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber, der in ein und demselben Materiengesetz in zahlreichen Bestimmungen ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides vorsieht, die Erlassung von Bescheiden auch in anderen Verfahren, in denen auf eine bescheidmäßige Erledigung eben nicht dezidiert verwiesen wird, vorgesehen haben könnte.Das Beschwerdevorbringen, dem zu Folge aus dem Umstand, dass aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich hervorgehe, dass die Mitteilung des Prüfungsergebnisses (noch) keinen Bescheid darstelle, abzuleiten wäre, dass ein solcher Bescheid in weiterer Folge - gegebenenfalls auf Antrag - eben erst zu erlassen sei, geht aber aus folgenden Erwägungen ins Leere: Paragraph 60, Absatz eins, Universitäts-Studiengesetz [Anmerkung: entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem nunmehr geltenden Paragraph 79, Absatz eins, UG] sah vor, dass nur ein Antrag auf Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung - bei Geltendmachung eines schweren Mangels bei der Durchführung der Prüfung innerhalb einer bestimmten Frist - bescheidmäßig zu erledigen war. Liegt kein schwerwiegender Mangel bei der Durchführung der Prüfung vor, entfaltet die Prüfungsentscheidung - und zwar sowohl die positive als auch die negative - eine Art "Bestandskraft" vergleiche dazu abermals die EB zur Regierungsvorlage zum UniStG, 588 Blg. NR römisch zwanzig. GP, zu Paragraph 60, [Seite 93] sowie VwGH 21.02.2001, 98/12/0073). Dass über die Beurteilung einer Prüfung kein Bescheid auszustellen ist, lässt sich auch daraus ableiten, dass der studienrechtliche Teil des UG in zahlreichen seiner Bestimmungen eine Erledigung durch Bescheid ausdrücklich vorsieht bzw. anordnet - so z.B. hinsichtlich der Zulassung zum Studium (Paragraph 60, UG), der Beurlaubung (Paragraph 67, UG), des Erlöschens der Zulassung (Paragraph 68, UG), der Nichtigerklärung von Beurteilungen (Paragraph 73, UG), der Anerkennung von Prüfungen (Paragraph 78, UG), der Verleihung oder des Widerrufs eines akademischen Grades (Paragraph 87, UG, Paragraph 89, UG), der Nostrifizierung (Paragraph 90, UG) oder eben der Aufhebung von mit schweren Mängeln behafteten Prüfungen (Paragraph 79, UG) - während dies hinsichtlich der Feststellung und Beurteilung des Studienerfolgs (Paragraph 72, UG) sowie der Beurteilung von Prüfungen (Paragraph 79, Absatz eins, erster Satz UG) nicht der Fall ist. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber, der in ein und demselben Materiengesetz in zahlreichen Bestimmungen ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides vorsieht, die Erlassung von Bescheiden auch in anderen Verfahren, in denen auf eine bescheidmäßige Erledigung eben nicht dezidiert verwiesen wird, vorgesehen haben könnte. Abschließend ist darauf zu verweisen, dass - insofern sich die obigen Erwägungen auf nicht mehr geltendes Studienrecht beziehen - die einschlägigen Bestimmungen des UG, insbesondere dessen §§ 72, 74 und 79 - der bisherigen Rechtslage entsprechen (vgl. EB zum UG, RV 1134 Blg. NR XXI. GP, zu den jeweils zitierten Paragraphen [Seite 93f]).Abschließend ist darauf zu verweisen, dass - insofern sich die obigen Erwägungen auf nicht mehr geltendes Studienrecht beziehen - die einschlägigen Bestimmungen des UG, insbesondere dessen Paragraphen 72, 74 und 79 - der bisherigen Rechtslage entsprechen vergleiche EB zum UG, Regierungsvorlage 1134 Blg. NR römisch 21 . GP, zu den jeweils zitierten Paragraphen [Seite 93f]). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die einschlägigen Bestimmungen des Universitätsgesetzes die Ausstellung von Bescheiden über die Beurteilung von Prüfungen nicht vorsehen. Die belangte Behörde hat daher den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. 3.2.
  2. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG zur Klärung der Frage, ob dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag ein Bescheid über die Beurteilung der Prüfung auszustellen gewesen wäre, darauf gestützt werden, dass der diesbezügliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG zur Klärung der Frage, ob dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag ein Bescheid über die Beurteilung der Prüfung auszustellen gewesen wäre, darauf gestützt werden, dass der diesbezügliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Die hier anzuwendenden Regelungen des § 79 Abs. 1 UG erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079; VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266; VwGH 12.11.2001, 2001/10/0159; VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105; VwGH 21.02.2001, 99/12/0336, ).Die hier anzuwendenden Regelungen des Paragraph 79, Absatz eins, UG erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079; VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266; VwGH 12.11.2001, 2001/10/0159; VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105; VwGH 21.02.2001, 99/12/0336, ). Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W203.2164304.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.