GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 UG sei die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung unzulässig. Das bedeute, dass die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung keinem Rechtsmittel unterliege.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Mitteilung eines Prüfungsergebnisses nicht um den Erlass eines Bescheides, sondern um die Bekanntgabe eines Gutachtens handele.
Paragraph 79, Absatz eins, UG sei die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung unzulässig. Das bedeute, dass die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung keinem Rechtsmittel unterliege. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.04.2017 durch Hinterlegung zugestellt. 4. Einlangend bei der belangten Behörde am 02.05.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 02.03.2017 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Die Behörde habe in der Begründung des angefochtenen Bescheides übersehen, dass die "Änderung des Bescheides über die Beurteilung" beantragt worden sei. Aus den von der Behörde zitierten Entscheidungen gehe hervor, dass die bloße "Mitteilung des Prüfungsergebnisses" noch keinen Bescheid darstelle, folglich ein solcher (auf Antrag) eben erst zu erlassen sei. Die Begründung verfehle somit vollständig den Rechtszustand, dessen Herstellung beantragt worden sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides beziehe sich auf einen Antrag, den der Beschwerdeführer in dieser Form gar nicht gestellt habe. Die Behörde stütze sich unrichtigerweise lediglich auf das Universitätsgesetz und übersehe dabei, dass auch das AVG, notfalls auch das B-VG, ergänzend anzuwenden wären. Zutreffend sei, dass die Beurteilung lediglich eine gutachterliche Prüfung des Sachverhalts darstelle, und die Eintragung der Beurteilung zunächst noch keinen Bescheid darstelle. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Beurteilung in Form eines Gutachtens Teil eines Verfahrens sei, welches dem Studierenden Rechte einräume wie z.B. eine Prüfung
UG anerkennen zu lassen, die Berechtigung zur Zulassung für aufbauende Studien zu erlangen, einen akademischen Grad zu tragen oder eine Studienbeihilfe zu erlangen. Insofern handle die Behörde hoheitlich und es müsse dagegen eine Beschwerdemöglichkeit offenstehen. Verfahrensgegenständlich sei durch die Nichtausstellung eines Bescheides dem Beschwerdeführer der Rechtsweg beschnitten worden und die Behörde könne willkürlich agieren.Zutreffend sei, dass die Beurteilung lediglich eine gutachterliche Prüfung des Sachverhalts darstelle, und die Eintragung der Beurteilung zunächst noch keinen Bescheid darstelle. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Beurteilung in Form eines Gutachtens Teil eines Verfahrens sei, welches dem Studierenden Rechte einräume wie z.B. eine Prüfung
Paragraph 78, UG anerkennen zu lassen, die Berechtigung zur Zulassung für aufbauende Studien zu erlangen, einen akademischen Grad zu tragen oder eine Studienbeihilfe zu erlangen. Insofern handle die Behörde hoheitlich und es müsse dagegen eine Beschwerdemöglichkeit offenstehen. Verfahrensgegenständlich sei durch die Nichtausstellung eines Bescheides dem Beschwerdeführer der Rechtsweg beschnitten worden und die Behörde könne willkürlich agieren. § 79 UG ermögliche lediglich die Aufhebung der Prüfung, nicht aber die Abänderung des Prüfungsergebnisses. Studierende könnten aber auch ein rechtliches Interesse an der Abänderung einer positiv beurteilten Prüfung haben, beispielsweise, wenn bestimmte Noten oder ein bestimmter Notendurchschnitt entscheidend für die Erlangung von gesetzlich definierten Rechten wären. So stelle etwa das Studienförderungsgesetz in seinem § 20 auf "erfolgreich absolvierte Prüfungen" ab oder sei
3 UG die Beurteilung "mit Auszeichnung bestanden" nur zu erlangen, wenn kein Fach schlechter als mit der Note "Gut" und zumindest die Hälfte der Fächer mit "Sehr gut" beurteilt worden wären. Mangels Bekämpfbarkeit der einzelnen Prüfungsergebnisse könnte somit die Behörde die Beurteilung völlig willkürlich im Bereich von "Sehr gut" bis "Genügend" festlegen.Paragraph 79, UG ermögliche lediglich die Aufhebung der Prüfung, nicht aber die Abänderung des Prüfungsergebnisses. Studierende könnten aber auch ein rechtliches Interesse an der Abänderung einer positiv beurteilten Prüfung haben, beispielsweise, wenn bestimmte Noten oder ein bestimmter Notendurchschnitt entscheidend für die Erlangung von gesetzlich definierten Rechten wären. So stelle etwa das Studienförderungsgesetz in seinem Paragraph 20, auf "erfolgreich absolvierte Prüfungen" ab oder sei
Paragraph 73, Absatz 3, UG die Beurteilung "mit Auszeichnung bestanden" nur zu erlangen, wenn kein Fach schlechter als mit der Note "Gut" und zumindest die Hälfte der Fächer mit "Sehr gut" beurteilt worden wären. Mangels Bekämpfbarkeit der einzelnen Prüfungsergebnisse könnte somit die Behörde die Beurteilung völlig willkürlich im Bereich von "Sehr gut" bis "Genügend" festlegen. Eine Bekämpfungsmöglichkeit des Bescheides über die Gesamtbeurteilung sei ebenfalls nicht zielführend, da
UG die Beurteilungsunterlagen lediglich 6 Monate und das Prüfungsprotokoll lediglich 1 Jahr aufzubewahren seien, sodass zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides über die Gesamtbeurteilung der überwiegende Teil der Unterlagen, der für die Überprüfung der Richtigkeit einzelner Prüfungen erforderlich wäre, bereits nicht mehr vorhanden sei.Eine Bekämpfungsmöglichkeit des Bescheides über die Gesamtbeurteilung sei ebenfalls nicht zielführend, da
Paragraph 79, UG die Beurteilungsunterlagen lediglich 6 Monate und das Prüfungsprotokoll lediglich 1 Jahr aufzubewahren seien, sodass zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides über die Gesamtbeurteilung der überwiegende Teil der Unterlagen, der für die Überprüfung der Richtigkeit einzelner Prüfungen erforderlich wäre, bereits nicht mehr vorhanden sei. 5. Am 22.06.2017 beschloss der Senat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, von der Erstellung eines Gutachtens zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde
2 UG abzusehen.5. Am 22.06.2017 beschloss der Senat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, von der Erstellung eines Gutachtens zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde
Paragraph 46, Absatz 2, UG abzusehen.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, ) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung
GVG zur Klärung der Frage, ob der Antrag auf Bescheidabänderung durch die belangte Behörde inhaltlich zu prüfen gewesen wäre, darauf gestützt werden, dass der diesbezügliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG zur Klärung der Frage, ob der Antrag auf Bescheidabänderung durch die belangte Behörde inhaltlich zu prüfen gewesen wäre, darauf gestützt werden, dass der diesbezügliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die im hg. Erkenntnis mit heutigem Datum zur GZ. W203 2164302-1 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Gutachtensmodell").Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche dazu die im hg. Erkenntnis mit heutigem Datum zur GZ. W203 2164302-1 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Gutachtensmodell"). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079; VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266; VwGH 12.11.2001, 2001/10/0159; VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105; VwGH 21.02.2001, 99/12/0336, ).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079; VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266; VwGH 12.11.2001, 2001/10/0159; VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105; VwGH 21.02.2001, 99/12/0336, ). Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W203.2164304.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.