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{'item': 'W203 2164304-2'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 79§ 78§ 73§ 46Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW203 2164304-2 SpruchW203 2164304-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried S

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer trat am 04.07.2016 im Rahmen seines an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck betriebenen Bachelorstudiums Architektur zur Prüfung "Konstruktion und Gestaltung" an. Die Prüfung wurde mit "Nicht genügend" beurteilt.
  2. Am 21.09.2016 beantragte der Beschwerdeführer die "Änderung der Bescheide über die Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfungen LV 847311 (2016S) Konstruktion und Gestaltung, abgelegt am 04.07.2016 an der Universität Innsbruck jeweils von der Beurteilung "Nicht genügend"

(5)auf "Genügend"
(4)oder besser" als Eventualbegehren zu einem gleichzeitig gestellten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides über die Beurteilung der genannten Lehrveranstaltung. Er begründete seinen Antrag wie folgt: "Mit 04.07.2017 wurde die Prüfung an der Universität Innsbruck über die LV 847311 (Prüfer XXXX ) absolviert."Mit 04.07.2017 wurde die Prüfung an der Universität Innsbruck über die LV 847311 (Prüfer römisch 40 ) absolviert. Die Prüfungsbeurteilung ist mangelhaft, die vom Prüfer angewendete Prüfungsarithmetik widersprüchlich, willkürlich und falsch. Die vom Prüfer als falsch beantworteten Fragen sind tatsächlich nach dem Stand der Wissenschaft als auch unter Berücksichtigung der durch den Prüfer missverständlich gestellten Fragen möglichen Interpretationsspielraum richtig beantwortet worden. Bei Anwendung des Standes der Wissenschaft auf die Fragestellungen bzw. Berücksichtigung des durch die vom Prüfer missverständlich gestellten Fragen sich ergebenden Interpretationsspielraumes wären die vom Prüfer als falsch bewerteten Antworten als richtig zu werten wodurch sich selbst unter der vom Prüfer herangezogenen Prüfungsarithmetik eine Bewertung zumindest mit "Genügend"
(4)oder besser ergeben würde."
  1. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.03.2018, GZ: 233768/17 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.09.2016 als unbegründet zurückgewiesen.
  2. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Universitätsstudienleiters der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.03.2018, GZ: 233768/17 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.09.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Mitteilung eines Prüfungsergebnisses nicht um den Erlass eines Bescheides, sondern um die Bekanntgabe eines Gutachtens handele.

§ 79Abs.

1 UG sei die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung unzulässig. Das bedeute, dass die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung keinem Rechtsmittel unterliege.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Mitteilung eines Prüfungsergebnisses nicht um den Erlass eines Bescheides, sondern um die Bekanntgabe eines Gutachtens handele.

Paragraph 79, Absatz eins, UG sei die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung unzulässig. Das bedeute, dass die inhaltliche Begutachtung einer Prüfungsleistung keinem Rechtsmittel unterliege. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.04.2017 durch Hinterlegung zugestellt. 4. Einlangend bei der belangten Behörde am 02.05.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 02.03.2017 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Die Behörde habe in der Begründung des angefochtenen Bescheides übersehen, dass die "Änderung des Bescheides über die Beurteilung" beantragt worden sei. Aus den von der Behörde zitierten Entscheidungen gehe hervor, dass die bloße "Mitteilung des Prüfungsergebnisses" noch keinen Bescheid darstelle, folglich ein solcher (auf Antrag) eben erst zu erlassen sei. Die Begründung verfehle somit vollständig den Rechtszustand, dessen Herstellung beantragt worden sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides beziehe sich auf einen Antrag, den der Beschwerdeführer in dieser Form gar nicht gestellt habe. Die Behörde stütze sich unrichtigerweise lediglich auf das Universitätsgesetz und übersehe dabei, dass auch das AVG, notfalls auch das B-VG, ergänzend anzuwenden wären. Zutreffend sei, dass die Beurteilung lediglich eine gutachterliche Prüfung des Sachverhalts darstelle, und die Eintragung der Beurteilung zunächst noch keinen Bescheid darstelle. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Beurteilung in Form eines Gutachtens Teil eines Verfahrens sei, welches dem Studierenden Rechte einräume wie z.B. eine Prüfung

§ 78

UG anerkennen zu lassen, die Berechtigung zur Zulassung für aufbauende Studien zu erlangen, einen akademischen Grad zu tragen oder eine Studienbeihilfe zu erlangen. Insofern handle die Behörde hoheitlich und es müsse dagegen eine Beschwerdemöglichkeit offenstehen. Verfahrensgegenständlich sei durch die Nichtausstellung eines Bescheides dem Beschwerdeführer der Rechtsweg beschnitten worden und die Behörde könne willkürlich agieren.Zutreffend sei, dass die Beurteilung lediglich eine gutachterliche Prüfung des Sachverhalts darstelle, und die Eintragung der Beurteilung zunächst noch keinen Bescheid darstelle. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Beurteilung in Form eines Gutachtens Teil eines Verfahrens sei, welches dem Studierenden Rechte einräume wie z.B. eine Prüfung

Paragraph 78, UG anerkennen zu lassen, die Berechtigung zur Zulassung für aufbauende Studien zu erlangen, einen akademischen Grad zu tragen oder eine Studienbeihilfe zu erlangen. Insofern handle die Behörde hoheitlich und es müsse dagegen eine Beschwerdemöglichkeit offenstehen. Verfahrensgegenständlich sei durch die Nichtausstellung eines Bescheides dem Beschwerdeführer der Rechtsweg beschnitten worden und die Behörde könne willkürlich agieren. § 79 UG ermögliche lediglich die Aufhebung der Prüfung, nicht aber die Abänderung des Prüfungsergebnisses. Studierende könnten aber auch ein rechtliches Interesse an der Abänderung einer positiv beurteilten Prüfung haben, beispielsweise, wenn bestimmte Noten oder ein bestimmter Notendurchschnitt entscheidend für die Erlangung von gesetzlich definierten Rechten wären. So stelle etwa das Studienförderungsgesetz in seinem § 20 auf "erfolgreich absolvierte Prüfungen" ab oder sei

§ 73Abs.

3 UG die Beurteilung "mit Auszeichnung bestanden" nur zu erlangen, wenn kein Fach schlechter als mit der Note "Gut" und zumindest die Hälfte der Fächer mit "Sehr gut" beurteilt worden wären. Mangels Bekämpfbarkeit der einzelnen Prüfungsergebnisse könnte somit die Behörde die Beurteilung völlig willkürlich im Bereich von "Sehr gut" bis "Genügend" festlegen.Paragraph 79, UG ermögliche lediglich die Aufhebung der Prüfung, nicht aber die Abänderung des Prüfungsergebnisses. Studierende könnten aber auch ein rechtliches Interesse an der Abänderung einer positiv beurteilten Prüfung haben, beispielsweise, wenn bestimmte Noten oder ein bestimmter Notendurchschnitt entscheidend für die Erlangung von gesetzlich definierten Rechten wären. So stelle etwa das Studienförderungsgesetz in seinem Paragraph 20, auf "erfolgreich absolvierte Prüfungen" ab oder sei

Paragraph 73, Absatz 3, UG die Beurteilung "mit Auszeichnung bestanden" nur zu erlangen, wenn kein Fach schlechter als mit der Note "Gut" und zumindest die Hälfte der Fächer mit "Sehr gut" beurteilt worden wären. Mangels Bekämpfbarkeit der einzelnen Prüfungsergebnisse könnte somit die Behörde die Beurteilung völlig willkürlich im Bereich von "Sehr gut" bis "Genügend" festlegen. Eine Bekämpfungsmöglichkeit des Bescheides über die Gesamtbeurteilung sei ebenfalls nicht zielführend, da

§ 79

UG die Beurteilungsunterlagen lediglich 6 Monate und das Prüfungsprotokoll lediglich 1 Jahr aufzubewahren seien, sodass zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides über die Gesamtbeurteilung der überwiegende Teil der Unterlagen, der für die Überprüfung der Richtigkeit einzelner Prüfungen erforderlich wäre, bereits nicht mehr vorhanden sei.Eine Bekämpfungsmöglichkeit des Bescheides über die Gesamtbeurteilung sei ebenfalls nicht zielführend, da

Paragraph 79, UG die Beurteilungsunterlagen lediglich 6 Monate und das Prüfungsprotokoll lediglich 1 Jahr aufzubewahren seien, sodass zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides über die Gesamtbeurteilung der überwiegende Teil der Unterlagen, der für die Überprüfung der Richtigkeit einzelner Prüfungen erforderlich wäre, bereits nicht mehr vorhanden sei. 5. Am 22.06.2017 beschloss der Senat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, von der Erstellung eines Gutachtens zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde

§ 46Abs.

2 UG abzusehen.5. Am 22.06.2017 beschloss der Senat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, von der Erstellung eines Gutachtens zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde

Paragraph 46, Absatz 2, UG abzusehen.

  1. Am 10.07.2017, einlangend am 13.07.2017, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer trat am 04.07.2017 im Rahmen seines an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck betriebenen Bachelorstudiums Architektur zur Lehrveranstaltungsprüfung "Konstruktion und Gestaltung" an. Die Prüfung wurde mit "Nicht genügend" beurteilt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, ) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  4. Zu prüfen ist verfahrensgegenständlich ausschließlich, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat. Mit seinem Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Abänderung eines "Bescheides" der belangten Behörde über die Beurteilung einer Lehrveranstaltungsprüfung. Ein inhaltliches Eingehen auf das Antragsbegehren setzt somit voraus, dass ein Bescheid vorliegt, der einer Abänderung zugänglich ist. Die verfahrensgegenständlich entscheidende Frage ist demnach, ob eine Prüfung bzw. genauer die Beurteilung einer Prüfung als Bescheid zu qualifizieren ist. Diesbezüglich geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung vom sogenannten "Gutachtensmodell" aus (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis mit heutigem Datum zur GZ. W203 2164304-1 mit zahlreichen Judikaturverweisen).Die verfahrensgegenständlich entscheidende Frage ist demnach, ob eine Prüfung bzw. genauer die Beurteilung einer Prüfung als Bescheid zu qualifizieren ist. Diesbezüglich geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung vom sogenannten "Gutachtensmodell" aus vergleiche dazu näher das hg. Erkenntnis mit heutigem Datum zur GZ. W203 2164304-1 mit zahlreichen Judikaturverweisen). Verfahrensgegenständlich liegt somit ein Gutachten und kein Bescheid, der einer Abänderung zugänglich wäre, vor. Rechtsmittel können nur gegen Bescheide und nicht auch gegen andere Verwaltungsakte (z.B. Gutachten) erhoben werden. Das gegen die in Form eines Gutachtens getroffene Entscheidung der belangten Behörde erhobene Rechtsmittel ist somit unzulässig, da ein Bescheid nicht vorliegt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung des - vermeintlichen - Bescheides wurde daher mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen. 3.2.
  5. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG zur Klärung der Frage, ob der Antrag auf Bescheidabänderung durch die belangte Behörde inhaltlich zu prüfen gewesen wäre, darauf gestützt werden, dass der diesbezügliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG zur Klärung der Frage, ob der Antrag auf Bescheidabänderung durch die belangte Behörde inhaltlich zu prüfen gewesen wäre, darauf gestützt werden, dass der diesbezügliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die im hg. Erkenntnis mit heutigem Datum zur GZ. W203 2164302-1 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Gutachtensmodell").Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche dazu die im hg. Erkenntnis mit heutigem Datum zur GZ. W203 2164302-1 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Gutachtensmodell"). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079; VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266; VwGH 12.11.2001, 2001/10/0159; VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105; VwGH 21.02.2001, 99/12/0336, ).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079; VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266; VwGH 12.11.2001, 2001/10/0159; VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105; VwGH 21.02.2001, 99/12/0336, ). Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W203.2164304.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.