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{'item': 'W208 2176383-1'}

Obsah (11)§ 28§ 46§ 50Art 133§ 6§ 75§ 27§ 24§ 48§ 2§ 91

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW208 2176383-1 SpruchW208 2176383-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

§ 28Abs 2 Vw

GVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Spruchteil zur Strafbemessung nunmehr zu lauten hat:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Spruchteil zur Strafbemessung nunmehr zu lauten hat: "Über Sie wird

§ 46

Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe des vollen Ausgangsverbotes für die Dauer von 4 Tagen ausgesprochen, welches

§ 50

HDG 2014 in eine Ersatzgeldstrafe umzuwandeln ist.""Über Sie wird

Paragraph 46, Ziffer 3, HDG 2014 die Disziplinarstrafe des vollen Ausgangsverbotes für die Dauer von 4 Tagen ausgesprochen, welches

Paragraph 50, HDG 2014 in eine Ersatzgeldstrafe umzuwandeln ist." B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) versah zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung als Rekrut Dienst in der XXXX -Kaserne im Befehlsbereich des Militärkommandos BURGENLAND.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) versah zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung als Rekrut Dienst in der römisch 40 -Kaserne im Befehlsbereich des Militärkommandos BURGENLAND.
  3. Am 24.07.2017 wurde er positiv auf THC getestet und verhängte der Einheitskommandant Hptm XXXX (S.) in einer Disziplinarverfügung vom 31.07.2017 ein Ausgangverbot von 7 Tagen über den BF, die dieser beeinspruchte.
  4. Am 24.07.2017 wurde er positiv auf THC getestet und verhängte der Einheitskommandant Hptm römisch 40 (S.) in einer Disziplinarverfügung vom 31.07.2017 ein Ausgangverbot von 7 Tagen über den BF, die dieser beeinspruchte.
  5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis vom 09.10.2017 sprach der zuständige Disziplinar- und Bataillonskommandant Obst XXXX (belangte Behörde) den BF schuldig. Der BF habe trotz Belehrungen "wissentlich/vorsätzlich" Suchtmittel zu sich genommen. Er reduziere die Disziplinarstrafe auf 5 Tage Ausgangsverbot, da sich der BF einsichtig gezeigt habe.
  6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis vom 09.10.2017 sprach der zuständige Disziplinar- und Bataillonskommandant Obst römisch 40 (belangte Behörde) den BF schuldig. Der BF habe trotz Belehrungen "wissentlich/vorsätzlich" Suchtmittel zu sich genommen. Er reduziere die Disziplinarstrafe auf 5 Tage Ausgangsverbot, da sich der BF einsichtig gezeigt habe.
  7. Dieses Disziplinarerkenntnis wurde dem inzwischen zum Militärkommando NIEDERÖSTERREICH versetzten BF am 21.11.2017 persönlich zugestellt und brachte der BF mit Schreiben vom 25.11.2017 eine Beschwerde dagegen ein, weil er das Strafausmaß für zu hoch hielt.
  8. Mit Schriftsatz vom 03.11.2017 (ursprünglich falsch an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet und am 14.11.2017 beim BVwG eingelangt) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt - ohne, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht wurde - dem BVwG zur Entscheidung vor.
  9. Da der Akt unvollständig war, wurde die belangte Behörde am 15.11.2017 aufgefordert diverse Aktenteile nachzuliefern und kam dieser Aufforderung nach.
  10. Das BVwG beraumte mit Ladungen vom 28.11.2017 eine mündliche Verhandlung an. Die Ladungen wurden der belangten Behörde und dem BF am 04.12.2017 zugestellt.
  11. Am 23.01.2018 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der der BF - unentschuldigt - nicht erschienen ist. Die Verhandlung wurde unter Einvernahme des Zeugen S. in Abwesenheit des BF durchgeführt und ihm die Verhandlungsniederschrift, mit einer Aufforderung zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, am 06.02.2018 zugestellt. Eine Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des Beschuldigten (BF) Beim 1997 geborenen BF handelt es sich um einen Rekruten der von 10.07.2017 bis 09.01.2018 seinen Grundwehrdienst versah (Personalsystemauszug BMLV [PERSIS] vom 19.01.2018). Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wird festgestellt, dass er als Grundwehrdiener rund 300,-- Euro verdient hat und nach Abbruch einer Elektroinstallateurs-Lehre als Steuerassistent tätig ist. Mangels Mitwirkung des BF konnten keine weiteren Feststellungen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen werden. Festgestellt wird, dass er strafrechtlich (Strafregisterauszug vom 22.01.2018) und disziplinär unbescholten ist (PERSIS-Auszug). 1.
  14. Zum Sachverhalt Der BF hat am 13.07.2017 von 13.00 bis 14.00 an einer S2-Belehrung "militärische Sicherheit" teilgenommen, wo ihm auch die Richtlinien zur Suchtmittelprävention (Suchtmittelmissbrauch und dessen Konsequenzen) in Form eines Powerpoint-Vortrages näher gebracht wurden. Es finden sich darin Auszüge aus den Erlässen vom 30.07.2010, GZ S93971/6-MilMed/2010 "Beurteilung der Dienstfähigkeit und Verfahren bei gegenwärtigem oder zurückliegenden, dauernden oder fallweise Suchtmittelmissbrauch Neufassung 2010" (Auszug C, Suchtmittelmissbrauch während des Präsenz- und Ausbildungsdienstes). Weiters ein Auszug aus den "Richtlinien zur Prävention des Drogen- und Suchtmittelmissbrauchs im ÖBH-Verfügung" GZ S93858/27-FGG8/2008, worin unter anderem definiert wird, dass Suchtprävention deshalb erforderlich ist um beim Umgang mit schwerem Gerät, Waffen und Munition sowie die besondere Verantwortung für Menschen bewusstseinsklare, seelisch unbeeinträchtigte Soldaten erfordert, die uneingeschränkt einsatzbereit sind. Weiters wird darin als Ziel die totale Abstinenz unter anderem der Soldaten im Hinblick auf illegale Drogen definiert und angeführt, dass es sich beim Suchtmittelmissbrauch um sanktionswürdiges Fehlverhalten handelt. In den Definitionen wird der Suchtmittelmissbrauch als jeder nicht durch eine ärztliche Verordnung gerechtfertigte Konsum eines Suchtmittels definiert sowie dass unter Drogen auch Cannabis-Produkte und andere Produkte

dem Suchtmittelgesetz (§ 1 Abs 2 SMG) fallen. Auf einer Folie wird plakativ angeführt, dass Alkohol im Dienst verboten ist, der Konsum eine Pflichtverletzung nach § 7 ADV allenfalls auch nach § 23 MilStG eine Straftat darstellt und dieses Verbot sinngemäß auch für den Suchtmittelmissbrauch gilt.Der BF hat am 13.07.2017 von 13.00 bis 14.00 an einer S2-Belehrung "militärische Sicherheit" teilgenommen, wo ihm auch die Richtlinien zur Suchtmittelprävention (Suchtmittelmissbrauch und dessen Konsequenzen) in Form eines Powerpoint-Vortrages näher gebracht wurden. Es finden sich darin Auszüge aus den Erlässen vom 30.07.2010, GZ S93971/6-MilMed/2010 "Beurteilung der Dienstfähigkeit und Verfahren bei gegenwärtigem oder zurückliegenden, dauernden oder fallweise Suchtmittelmissbrauch Neufassung 2010" (Auszug C, Suchtmittelmissbrauch während des Präsenz- und Ausbildungsdienstes). Weiters ein Auszug aus den "Richtlinien zur Prävention des Drogen- und Suchtmittelmissbrauchs im ÖBH-Verfügung" GZ S93858/27-FGG8/2008, worin unter anderem definiert wird, dass Suchtprävention deshalb erforderlich ist um beim Umgang mit schwerem Gerät, Waffen und Munition sowie die besondere Verantwortung für Menschen bewusstseinsklare, seelisch unbeeinträchtigte Soldaten erfordert, die uneingeschränkt einsatzbereit sind. Weiters wird darin als Ziel die totale Abstinenz unter anderem der Soldaten im Hinblick auf illegale Drogen definiert und angeführt, dass es sich beim Suchtmittelmissbrauch um sanktionswürdiges Fehlverhalten handelt. In den Definitionen wird der Suchtmittelmissbrauch als jeder nicht durch eine ärztliche Verordnung gerechtfertigte Konsum eines Suchtmittels definiert sowie dass unter Drogen auch Cannabis-Produkte und andere Produkte

dem Suchtmittelgesetz (Paragraph eins, Absatz 2, SMG) fallen. Auf einer Folie wird plakativ angeführt, dass Alkohol im Dienst verboten ist, der Konsum eine Pflichtverletzung nach Paragraph 7, ADV allenfalls auch nach Paragraph 23, MilStG eine Straftat darstellt und dieses Verbot sinngemäß auch für den Suchtmittelmissbrauch gilt. Am 24.07.2017 um 10.30 Uhr wurde der BF im Zuge einer präventiven Suchtmitteluntersuchung positiv auf THC (Cannabis) getestet. Im Zuge einer Niederschrift am 31.07.2017 gestand der BF dem ihn einvernehmenden S2-Unteroffizier, dass er von Februar 2017 bis Juli 2017 ca. 3 x Marihuana geraucht habe. Der letzte Suchtmittelkonsum sei am 22.07.2017 bei einem Fest mit Freunden gewesen. Er räumte auch ein, dass er über das Verbot des Drogenmissbrauches ua. am 13.07.2017 belehrt worden sei (Niederschrift vom 31.07.2017, 13:05 bis 13:50 Uhr). Ob die Dienstfähigkeit des BF beeinträchtigt war, steht nicht fest. Feststeht, dass die belangte Behörde in ihrem Disziplinarerkenntnis nur das Geständnis mildernd berücksichtigt hat.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und der Ergebnisse der Verhandlung vor dem BVwG getroffen werden. Der Sachverhalt ist unstrittig. Was die vom BF in der Beschwerde angeführte Nichtberücksichtigung seiner Unbescholtenheit betrifft, ist dieser Punkt in der "zweizeiligen" Begründung des Disziplinarerkenntnisses nicht angeführt. Das Reumütige Geständnis wurde hingegen berücksichtigt (Zitat: "Mildernd wird die Tatsache gewertet, dass Sie sich einsichtig zeigen.")
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde gegen das im Kommandantenverfahren verhängte Disziplinarerkenntnis wurde fristgerecht binnen 2 Wochen (§ 65 Abs 1 HDG) bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde gegen das im Kommandantenverfahren verhängte Disziplinarerkenntnis wurde fristgerecht binnen 2 Wochen (Paragraph 65, Absatz eins, HDG) bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 (WV) sieht

§ 75Abs 1 Senatsentscheidungen des BVw

G nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission (DKS) nach § 72 Abs 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnis der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Das anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV) sieht

Paragraph 75, Absatz eins, Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission (DKS) nach Paragraph 72, Absatz 2, (Ziffer eins,), sowie gegen ein Erkenntnis der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Ziffer 2,), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Ziffer 3,), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2).

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebungen durch das BVwG) Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen der Allgemeinen Dienstvorschrift für das Bundesheer (ADV) von Bedeutung: "Gehorsam § 7.

(1)Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.Paragraph 7,
(1)Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht. [...]" Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - (HDG), von Bedeutung: "Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe § 6.
(1)Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigenParagraph 6,
(1)Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten. [...] Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten Arten der Strafen § 46. Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sindder Verweis,Paragraph 46, Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sindder Verweis, 1. die Geldbuße, 2. das Ausgangsverbot und 3. die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung. [...] Ausgangsverbot § 48.
(1)Das Ausgangsverbot besteht im vollen oder teilweisen Entzug des Ausganges. Es ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen.Paragraph 48,
(1)Das Ausgangsverbot besteht im vollen oder teilweisen Entzug des Ausganges. Es ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen.
(2)Überwiegen mildernde Umstände, so ist der Ausgang nur teilweise zu entziehen. Ein solcher Entzug besteht in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl ganzer Stunden, höchstens jedoch sechs Stunden, vor dem Zapfenstreich in der Unterkunft einzutreffen. Für Soldaten, die außerhalb der zugewiesenen Unterkunft wohnen dürfen, besteht der teilweise Entzug des Ausganges in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl ganzer Stunden nach Dienstschluss oder an dienstfreien Tagen ab 08.00 Uhr im Unterkunftsbereich anwesend zu sein. Ein teilweises Ausgangsverbot ist für die gesamte Strafdauer im gleichen täglichen Ausmaß zu verhängen. Dem mit teilweisem Entzug des Ausganges Bestraften hat ein Ausgang im Ausmaß von mindestens einer Stunde pro Tag zu verbleiben. Wird hiedurch die festgelegte Stundenanzahl des Ausgangsverbotes vermindert, so gilt die Strafe für diesen Tag dennoch als vollstreckt.
(3)Im Falle eines Überwiegens erschwerender Umstände kann der volle Entzug des Ausganges verschärft werden durch
  1. die Verpflichtung, bestimmte Teile des Unterkunftsbereiches nicht zu verlassen, oder
  2. die Verpflichtung zur Dienstleistung. Die Dienstleistung nach Z 2 darf zwei Stunden täglich nicht überschreiten und hat spätestens eine Stunde vor dem Zapfenstreich zu enden. Die genannten Strafverschärfungen dürfen auch nebeneinander angeordnet werden.Die Dienstleistung nach Ziffer 2, darf zwei Stunden täglich nicht überschreiten und hat spätestens eine Stunde vor dem Zapfenstreich zu enden. Die genannten Strafverschärfungen dürfen auch nebeneinander angeordnet werden. [...] Ersatzgeldstrafe § 50.
(1)Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus dem im Anschluss an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist vom Disziplinarvorgesetzten des Bestraften mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung.Paragraph 50,
(1)Soweit das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung des Bestraften aus dem Grundwehrdienst oder aus dem im Anschluss an diesen geleisteten Aufschubpräsenzdienst nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist vom Disziplinarvorgesetzten des Bestraften mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung.
(2)Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, dass das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung nach Abs. 1 nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Behörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(2)Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, dass das Ausgangsverbot bis zum Tag der Entlassung nach Absatz eins, nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Behörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafe eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(3)Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung nach Abs. 1 zu fällen, so ist von der Behörde an Stelle des Ausgangsverbotes eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(3)Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung nach Absatz eins, zu fällen, so ist von der Behörde an Stelle des Ausgangsverbotes eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(4)Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße nach § 47 Abs. 2 und 3:
(4)Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der Bemessungsgrundlage für die Geldbuße nach Paragraph 47, Absatz 2 und 3 :
  1. 10 vH, zuzüglich 0,7 vH für jede Stunde eines teilweisen Entzuges des Ausganges und
  2. 10 vH, zuzüglich 5 vH für jeden Tag eines vollen Entzuges des Ausganges.
(5)Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach § 47 Abs. 2 ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der Disziplinarbehörde bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden."
(5)Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge nach Paragraph 47, Absatz 2, ab Verkündung oder Unterfertigung der Entscheidung der Disziplinarbehörde bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden." Die relevanten Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) lauten: "Besondere Milderungsgründe § 34.
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34,
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter ---------- 1.-die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist; 2.-bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht; 3.-die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat; 4.-die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat; 5.-sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden; 6.-an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war; 7.-die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat; 8.-sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen; 9.-die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat; 10.-durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist; 11.-die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen; 12.-die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;12.-die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird; 13.-trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist; 14.-sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist; 15.-sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern; 16.-sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde; 17.-ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; 18.-die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat; 19.-dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2)Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat." 3.
  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  2. Einleitend ist festzustellen, dass sich die Beschwerde nur gegen das Strafausmaß richtet und nicht gegen den Schuldspruch. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat klargestellt, dass durch die Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe "Sache" des bei der Berufungsbehörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage ist; und dies in gleicherweise für eine auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht gilt (vgl. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0092). Hinsichtlich der Schuldfrage war somit Teilrechtskraft eingetreten (vgl. VwGH 22.3.1999, 98/17/0324). Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher nur mehr die Überprüfung der Strafbemessung.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat klargestellt, dass durch die Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe "Sache" des bei der Berufungsbehörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage ist; und dies in gleicherweise für eine auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht gilt vergleiche VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0092). Hinsichtlich der Schuldfrage war somit Teilrechtskraft eingetreten vergleiche VwGH 22.3.1999, 98/17/0324). Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher nur mehr die Überprüfung der Strafbemessung. 3.3.
  3. Die durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe bewirkte Teilrechtskraft des Schuldspruches entbindet jedoch nicht von der aus dem Grunde des § 6 HDG 2014 (im Folgenden nur mehr HDG) gebotenen Prüfung der dem Beschuldigten zur Last liegenden Schuldform als Ermessensdeterminante im Zuge der Strafbemessung. Etwa darauf ob Milderungsgründe vorliegen, die von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sind (VwGH 18.01.2007, 2005/09/0097).3.3.
  4. Die durch die Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe bewirkte Teilrechtskraft des Schuldspruches entbindet jedoch nicht von der aus dem Grunde des Paragraph 6, HDG 2014 (im Folgenden nur mehr HDG) gebotenen Prüfung der dem Beschuldigten zur Last liegenden Schuldform als Ermessensdeterminante im Zuge der Strafbemessung. Etwa darauf ob Milderungsgründe vorliegen, die von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sind (VwGH 18.01.2007, 2005/09/0097). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass

§ 48

HDG das Ausgangsverbot für 14 Tage verhängt werden hätte können und nach der Geldbuße und dem Verweis die drittschwerste Disziplinarstrafe darstellt.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass

Paragraph 48, HDG das Ausgangsverbot für 14 Tage verhängt werden hätte können und nach der Geldbuße und dem Verweis die drittschwerste Disziplinarstrafe darstellt. Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel und gegebenenfalls die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen. Das BVwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art 130 Abs 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das BVwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte und hat in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel und gegebenenfalls die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen. Das BVwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das BVwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte und hat in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).

§ 2Abs 5 HDG der auf die §§ 5 und 6 sowie §§ 8 bis 11 St

GB verweist sind die Vorschriften ua über Vorsatz und Fahrlässigkeit und Irrtum anzuwenden. Ebenso

§ 6Abs 1 Z 1 HDG die für die nach dem St

GB maßgeblichen Vorschriften für die Strafbemessung.

Paragraph 2, Absatz 5, HDG der auf die Paragraphen 5 und 6 sowie Paragraphen 8 bis 11 StGB verweist sind die Vorschriften ua über Vorsatz und Fahrlässigkeit und Irrtum anzuwenden. Ebenso

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, HDG die für die nach dem StGB maßgeblichen Vorschriften für die Strafbemessung. Gleich wie § 93 BDG 1979 normiert § 6 HDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Gabriele Kucsko-Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten",

  1. aktualisierte Auflage, Seite 103f folgendes ausgeführt:Gleich wie Paragraph 93, BDG 1979 normiert Paragraph 6, HDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Gabriele Kucsko-Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten",
  2. aktualisierte Auflage, Seite 103f folgendes ausgeführt: "Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da

§ 91

BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht' sowie ‚in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird'. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen', hier darum, ‚einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen' und ‚die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren.'""Als Maß für die Höhe der Strafe normiert Paragraph 93, Absatz eins, BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da

Paragraph 91, BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht' sowie ‚in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird'. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen', hier darum, ‚einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen' und ‚die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren.'" Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219). In objektiver Hinsicht ist im Anlassfall von einer an sich schweren Pflichtverletzung auszugehen. Im Bereich der Landesverteidigung kommt der Gehorsamspflicht bereits grundsätzlich eine hohe Bedeutung zu, da sie für das Funktionieren des militärischen Dienstbetriebs und damit für die militärische Landesverteidigung von zentraler Bedeutung ist (VwGH 15.12.1999, 98/09/0213). Dies wird nicht zuletzt auch dadurch deutlich, dass militärischer Ungehorsam in § 12 Militärstrafgesetz sogar als gerichtlich strafbarer Tatbestand konzipiert ist.In objektiver Hinsicht ist im Anlassfall von einer an sich schweren Pflichtverletzung auszugehen. Im Bereich der Landesverteidigung kommt der Gehorsamspflicht bereits grundsätzlich eine hohe Bedeutung zu, da sie für das Funktionieren des militärischen Dienstbetriebs und damit für die militärische Landesverteidigung von zentraler Bedeutung ist (VwGH 15.12.1999, 98/09/0213). Dies wird nicht zuletzt auch dadurch deutlich, dass militärischer Ungehorsam in Paragraph 12, Militärstrafgesetz sogar als gerichtlich strafbarer Tatbestand konzipiert ist. Aufgrund der vorsätzlichen bzw sogar wissentlichen Tatbegehung ist die vorliegende Pflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht als schwerwiegend zu werten, was die belangte Behörde auch getan hat. Insbesondere im Bereich der Grundwehrdienst leistenden Soldaten, müsste mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf den gesamten militärischen Dienstbetrieb gerechnet werden, wenn der Eindruck entstehen würde, dass die vorsätzliche oder sogar wissentliche Nichtbefolgung eines Befehles ohne entsprechende schwere Sanktion bliebe. Im vorliegenden Fall geht es bei der Einhaltung der Befehle zur Suchmittelprävention nicht nur um die Erfüllung formaler Erfordernisse, sondern um die Sicherstellung der Dienstfähigkeit und uneingeschränkten Einsatzbereitschaft durch bewusstseinsklare, seelisch unbeeinträchtigte Soldaten, die um Steuergeld beschafftes Gerät sowie Waffen zu bedienen haben und die nicht durch irgendwelche Bewusstseinsstörungen zur Gefahr für sich und andere werden dürfen. Damit ist in einem solchen Fall eine hohe Disziplinarstrafe nicht nur als tat- und schuldangemessen, sondern insbesondere schon aus generalpräventiven Gründen notwendig, um auch alle anderen Soldaten von der Begehung gleichartiger Pflichtverletzungen abzuhalten. Wenn der BF anführt, es sei nur um eine geringe Suchtmittelmenge gegangen und sei seine Dienstfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen, verkennt er, dass es nicht um die konsumierte Suchtmittelmenge geht und wann er diese konsumiert hat, sondern darum, dass er den Befehl bzw die Richtlinien, wonach "illegale Suchtmittel" überhaupt nicht konsumiert werden durften (totale Abstinenz) wissentlich ignoriert und damit gegen die Gehorsamspflicht verstoßen hat. 3.3.3. Der BF führt weiter aus, dass es sich nur um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe sowie sein reumütiges Geständnis und seine Unbescholtenheit nicht berücksichtigt worden wäre und spricht damit das Vorliegen nicht berücksichtigter bzw nicht entsprechend gewichteter Milderungsgründe an. Damit ist er nur zum Teil im Recht. Aus dem Umstand, dass es sich nur um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat, kann er keinen Milderungsgrund ableiten, es liegt lediglich kein Erschwerungsgrund vor, der zu einer höheren Strafe geführt hätte. Die belange Behörde hat keinen Erschwerungsgrund angenommen. Entgegen seiner Ansicht hat die belangte Behörde auch sein reumütiges Geständnis berücksichtigt, was sich aus der - wenngleich sonst dürftigen Begründung - eindeutig ergibt, wo es heißt: "Mildernd wird die Tatsache gewertet, dass Sie sich einsichtig zeigen." Dazu ist ergänzend anzumerken, dass ein Leugnen der Fakten vor dem Hintergrund des positiven Testergebnisses ohnehin nur wenig Erfolg gehabt hätte, sodass diesem Milderungsgrund nur geringes Gewicht zukommt. Von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (Hinweis E vom 26. Februar 2009, 2009/09/0031). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten (Hinweis E vom 20. Juni 2011, 2011/09/0023; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Im Recht ist er hingegen, wenn er anführt seine Unbescholtenheit sei nicht berücksichtigt worden. Wenn die belangte Behörde bei der Aktenvorlage ausführt, sämtliche in der Beschwerde angeführten Milderungsgründe seien berücksichtigt worden, dann steht dem der eindeutige Akteninhalt entgegen, wo eben im Disziplinarerkenntnis kein weiterer Milderungsgrund angeführt ist. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist die Strafe herabzusetzen. 3.3.4. Da der BF mittlerweile aus dem Grundwehrdienst entlassen wurde, sind die spezialpräventiven Gründe in den Hintergrund getreten, wenngleich nicht weggefallen, weil der BF auch als Wehrpflichtiger der Miliz bzw. Reserve noch Dienstpflichten (zB: Meldepflichten) hat. 3.3.5. Aus generalpräventiven Gründen ist - wie bereits oben erwähnt - eine hohe Disziplinarstrafe bei einem wissentlichen Verstoß gegen eine Weisung, die letztlich der Sicherstellung der Dienstfähigkeit und uneingeschränkten Einsatzbereitschaft durch bewusstseinsklare, seelisch unbeeinträchtigte Soldaten dient, nicht zu beanstanden. 3.3.6. Die belangte Behörde hat den maximalen Strafrahmen von 14 Tagen mit der Verhängung einer Strafe von 5 Tage Ausgangsverbot nur zu etwas mehr als einem Drittel ausgeschöpft und wird dieser nunmehr - aufgrund der Nichtberücksichtigung eines Milderungsgrundes - um einen Tag reduziert, sodass im Ergebnis 4 Tage Ausgangsverbot verhängt werden. Da der BF mittlerweile aus dem Bundesheer entlassen wurde, ist diese Strafe

§ 50i

Vm mit § 47 Abs 2 und Abs 3 HDG in eine Ersatzgeldstrafe umzurechnen. Er hat folglich mit einer Ersatzgeldstrafe von 30 % der Bemessungsgrundlage - die sich aus dem Monatsentgelt, der Dienstgradzulage und der Grundvergütung, zum Zeitpunkt des Erkenntnisses der belangten Behörde zusammensetzt - zu rechnen. Die Höhe dieser Ersatzgeldstrafe ist für ihn jedenfalls wirtschaftlich verkraftbar und dem BF mittels Bescheid von der belangten Behörde zur Bezahlung vorzuschreiben.Da der BF mittlerweile aus dem Bundesheer entlassen wurde, ist diese Strafe

Paragraph 50, in Verbindung mit mit Paragraph 47, Absatz 2 und Absatz 3, HDG in eine Ersatzgeldstrafe umzurechnen. Er hat folglich mit einer Ersatzgeldstrafe von 30 % der Bemessungsgrundlage - die sich aus dem Monatsentgelt, der Dienstgradzulage und der Grundvergütung, zum Zeitpunkt des Erkenntnisses der belangten Behörde zusammensetzt - zu rechnen. Die Höhe dieser Ersatzgeldstrafe ist für ihn jedenfalls wirtschaftlich verkraftbar und dem BF mittels Bescheid von der belangten Behörde zur Bezahlung vorzuschreiben. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2176383.1.00

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