GVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Spruchteil zur Strafbemessung nunmehr zu lauten hat:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Spruchteil zur Strafbemessung nunmehr zu lauten hat: "Über Sie wird
Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe des vollen Ausgangsverbotes für die Dauer von 4 Tagen ausgesprochen, welches
HDG 2014 in eine Ersatzgeldstrafe umzuwandeln ist.""Über Sie wird
Paragraph 46, Ziffer 3, HDG 2014 die Disziplinarstrafe des vollen Ausgangsverbotes für die Dauer von 4 Tagen ausgesprochen, welches
Paragraph 50, HDG 2014 in eine Ersatzgeldstrafe umzuwandeln ist." B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
dem Suchtmittelgesetz (§ 1 Abs 2 SMG) fallen. Auf einer Folie wird plakativ angeführt, dass Alkohol im Dienst verboten ist, der Konsum eine Pflichtverletzung nach § 7 ADV allenfalls auch nach § 23 MilStG eine Straftat darstellt und dieses Verbot sinngemäß auch für den Suchtmittelmissbrauch gilt.Der BF hat am 13.07.2017 von 13.00 bis 14.00 an einer S2-Belehrung "militärische Sicherheit" teilgenommen, wo ihm auch die Richtlinien zur Suchtmittelprävention (Suchtmittelmissbrauch und dessen Konsequenzen) in Form eines Powerpoint-Vortrages näher gebracht wurden. Es finden sich darin Auszüge aus den Erlässen vom 30.07.2010, GZ S93971/6-MilMed/2010 "Beurteilung der Dienstfähigkeit und Verfahren bei gegenwärtigem oder zurückliegenden, dauernden oder fallweise Suchtmittelmissbrauch Neufassung 2010" (Auszug C, Suchtmittelmissbrauch während des Präsenz- und Ausbildungsdienstes). Weiters ein Auszug aus den "Richtlinien zur Prävention des Drogen- und Suchtmittelmissbrauchs im ÖBH-Verfügung" GZ S93858/27-FGG8/2008, worin unter anderem definiert wird, dass Suchtprävention deshalb erforderlich ist um beim Umgang mit schwerem Gerät, Waffen und Munition sowie die besondere Verantwortung für Menschen bewusstseinsklare, seelisch unbeeinträchtigte Soldaten erfordert, die uneingeschränkt einsatzbereit sind. Weiters wird darin als Ziel die totale Abstinenz unter anderem der Soldaten im Hinblick auf illegale Drogen definiert und angeführt, dass es sich beim Suchtmittelmissbrauch um sanktionswürdiges Fehlverhalten handelt. In den Definitionen wird der Suchtmittelmissbrauch als jeder nicht durch eine ärztliche Verordnung gerechtfertigte Konsum eines Suchtmittels definiert sowie dass unter Drogen auch Cannabis-Produkte und andere Produkte
dem Suchtmittelgesetz (Paragraph eins, Absatz 2, SMG) fallen. Auf einer Folie wird plakativ angeführt, dass Alkohol im Dienst verboten ist, der Konsum eine Pflichtverletzung nach Paragraph 7, ADV allenfalls auch nach Paragraph 23, MilStG eine Straftat darstellt und dieses Verbot sinngemäß auch für den Suchtmittelmissbrauch gilt. Am 24.07.2017 um 10.30 Uhr wurde der BF im Zuge einer präventiven Suchtmitteluntersuchung positiv auf THC (Cannabis) getestet. Im Zuge einer Niederschrift am 31.07.2017 gestand der BF dem ihn einvernehmenden S2-Unteroffizier, dass er von Februar 2017 bis Juli 2017 ca. 3 x Marihuana geraucht habe. Der letzte Suchtmittelkonsum sei am 22.07.2017 bei einem Fest mit Freunden gewesen. Er räumte auch ein, dass er über das Verbot des Drogenmissbrauches ua. am 13.07.2017 belehrt worden sei (Niederschrift vom 31.07.2017, 13:05 bis 13:50 Uhr). Ob die Dienstfähigkeit des BF beeinträchtigt war, steht nicht fest. Feststeht, dass die belangte Behörde in ihrem Disziplinarerkenntnis nur das Geständnis mildernd berücksichtigt hat.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 (WV) sieht
G nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission (DKS) nach § 72 Abs 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnis der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Das anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, (WV) sieht
Paragraph 75, Absatz eins, Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission (DKS) nach Paragraph 72, Absatz 2, (Ziffer eins,), sowie gegen ein Erkenntnis der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Ziffer 2,), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Ziffer 3,), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebungen durch das BVwG) Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen der Allgemeinen Dienstvorschrift für das Bundesheer (ADV) von Bedeutung: "Gehorsam § 7.
HDG das Ausgangsverbot für 14 Tage verhängt werden hätte können und nach der Geldbuße und dem Verweis die drittschwerste Disziplinarstrafe darstellt.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass
Paragraph 48, HDG das Ausgangsverbot für 14 Tage verhängt werden hätte können und nach der Geldbuße und dem Verweis die drittschwerste Disziplinarstrafe darstellt. Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel und gegebenenfalls die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen. Das BVwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art 130 Abs 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das BVwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte und hat in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel und gegebenenfalls die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen. Das BVwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das BVwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte und hat in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
GB verweist sind die Vorschriften ua über Vorsatz und Fahrlässigkeit und Irrtum anzuwenden. Ebenso
GB maßgeblichen Vorschriften für die Strafbemessung.
Paragraph 2, Absatz 5, HDG der auf die Paragraphen 5 und 6 sowie Paragraphen 8 bis 11 StGB verweist sind die Vorschriften ua über Vorsatz und Fahrlässigkeit und Irrtum anzuwenden. Ebenso
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, HDG die für die nach dem StGB maßgeblichen Vorschriften für die Strafbemessung. Gleich wie § 93 BDG 1979 normiert § 6 HDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Gabriele Kucsko-Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten",
BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht' sowie ‚in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird'. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen', hier darum, ‚einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen' und ‚die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren.'""Als Maß für die Höhe der Strafe normiert Paragraph 93, Absatz eins, BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da
Paragraph 91, BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht' sowie ‚in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird'. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen', hier darum, ‚einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen' und ‚die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren.'" Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219). In objektiver Hinsicht ist im Anlassfall von einer an sich schweren Pflichtverletzung auszugehen. Im Bereich der Landesverteidigung kommt der Gehorsamspflicht bereits grundsätzlich eine hohe Bedeutung zu, da sie für das Funktionieren des militärischen Dienstbetriebs und damit für die militärische Landesverteidigung von zentraler Bedeutung ist (VwGH 15.12.1999, 98/09/0213). Dies wird nicht zuletzt auch dadurch deutlich, dass militärischer Ungehorsam in § 12 Militärstrafgesetz sogar als gerichtlich strafbarer Tatbestand konzipiert ist.In objektiver Hinsicht ist im Anlassfall von einer an sich schweren Pflichtverletzung auszugehen. Im Bereich der Landesverteidigung kommt der Gehorsamspflicht bereits grundsätzlich eine hohe Bedeutung zu, da sie für das Funktionieren des militärischen Dienstbetriebs und damit für die militärische Landesverteidigung von zentraler Bedeutung ist (VwGH 15.12.1999, 98/09/0213). Dies wird nicht zuletzt auch dadurch deutlich, dass militärischer Ungehorsam in Paragraph 12, Militärstrafgesetz sogar als gerichtlich strafbarer Tatbestand konzipiert ist. Aufgrund der vorsätzlichen bzw sogar wissentlichen Tatbegehung ist die vorliegende Pflichtverletzung auch in subjektiver Hinsicht als schwerwiegend zu werten, was die belangte Behörde auch getan hat. Insbesondere im Bereich der Grundwehrdienst leistenden Soldaten, müsste mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf den gesamten militärischen Dienstbetrieb gerechnet werden, wenn der Eindruck entstehen würde, dass die vorsätzliche oder sogar wissentliche Nichtbefolgung eines Befehles ohne entsprechende schwere Sanktion bliebe. Im vorliegenden Fall geht es bei der Einhaltung der Befehle zur Suchmittelprävention nicht nur um die Erfüllung formaler Erfordernisse, sondern um die Sicherstellung der Dienstfähigkeit und uneingeschränkten Einsatzbereitschaft durch bewusstseinsklare, seelisch unbeeinträchtigte Soldaten, die um Steuergeld beschafftes Gerät sowie Waffen zu bedienen haben und die nicht durch irgendwelche Bewusstseinsstörungen zur Gefahr für sich und andere werden dürfen. Damit ist in einem solchen Fall eine hohe Disziplinarstrafe nicht nur als tat- und schuldangemessen, sondern insbesondere schon aus generalpräventiven Gründen notwendig, um auch alle anderen Soldaten von der Begehung gleichartiger Pflichtverletzungen abzuhalten. Wenn der BF anführt, es sei nur um eine geringe Suchtmittelmenge gegangen und sei seine Dienstfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen, verkennt er, dass es nicht um die konsumierte Suchtmittelmenge geht und wann er diese konsumiert hat, sondern darum, dass er den Befehl bzw die Richtlinien, wonach "illegale Suchtmittel" überhaupt nicht konsumiert werden durften (totale Abstinenz) wissentlich ignoriert und damit gegen die Gehorsamspflicht verstoßen hat. 3.3.3. Der BF führt weiter aus, dass es sich nur um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe sowie sein reumütiges Geständnis und seine Unbescholtenheit nicht berücksichtigt worden wäre und spricht damit das Vorliegen nicht berücksichtigter bzw nicht entsprechend gewichteter Milderungsgründe an. Damit ist er nur zum Teil im Recht. Aus dem Umstand, dass es sich nur um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat, kann er keinen Milderungsgrund ableiten, es liegt lediglich kein Erschwerungsgrund vor, der zu einer höheren Strafe geführt hätte. Die belange Behörde hat keinen Erschwerungsgrund angenommen. Entgegen seiner Ansicht hat die belangte Behörde auch sein reumütiges Geständnis berücksichtigt, was sich aus der - wenngleich sonst dürftigen Begründung - eindeutig ergibt, wo es heißt: "Mildernd wird die Tatsache gewertet, dass Sie sich einsichtig zeigen." Dazu ist ergänzend anzumerken, dass ein Leugnen der Fakten vor dem Hintergrund des positiven Testergebnisses ohnehin nur wenig Erfolg gehabt hätte, sodass diesem Milderungsgrund nur geringes Gewicht zukommt. Von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (Hinweis E vom 26. Februar 2009, 2009/09/0031). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten (Hinweis E vom 20. Juni 2011, 2011/09/0023; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Im Recht ist er hingegen, wenn er anführt seine Unbescholtenheit sei nicht berücksichtigt worden. Wenn die belangte Behörde bei der Aktenvorlage ausführt, sämtliche in der Beschwerde angeführten Milderungsgründe seien berücksichtigt worden, dann steht dem der eindeutige Akteninhalt entgegen, wo eben im Disziplinarerkenntnis kein weiterer Milderungsgrund angeführt ist. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist die Strafe herabzusetzen. 3.3.4. Da der BF mittlerweile aus dem Grundwehrdienst entlassen wurde, sind die spezialpräventiven Gründe in den Hintergrund getreten, wenngleich nicht weggefallen, weil der BF auch als Wehrpflichtiger der Miliz bzw. Reserve noch Dienstpflichten (zB: Meldepflichten) hat. 3.3.5. Aus generalpräventiven Gründen ist - wie bereits oben erwähnt - eine hohe Disziplinarstrafe bei einem wissentlichen Verstoß gegen eine Weisung, die letztlich der Sicherstellung der Dienstfähigkeit und uneingeschränkten Einsatzbereitschaft durch bewusstseinsklare, seelisch unbeeinträchtigte Soldaten dient, nicht zu beanstanden. 3.3.6. Die belangte Behörde hat den maximalen Strafrahmen von 14 Tagen mit der Verhängung einer Strafe von 5 Tage Ausgangsverbot nur zu etwas mehr als einem Drittel ausgeschöpft und wird dieser nunmehr - aufgrund der Nichtberücksichtigung eines Milderungsgrundes - um einen Tag reduziert, sodass im Ergebnis 4 Tage Ausgangsverbot verhängt werden. Da der BF mittlerweile aus dem Bundesheer entlassen wurde, ist diese Strafe
Vm mit § 47 Abs 2 und Abs 3 HDG in eine Ersatzgeldstrafe umzurechnen. Er hat folglich mit einer Ersatzgeldstrafe von 30 % der Bemessungsgrundlage - die sich aus dem Monatsentgelt, der Dienstgradzulage und der Grundvergütung, zum Zeitpunkt des Erkenntnisses der belangten Behörde zusammensetzt - zu rechnen. Die Höhe dieser Ersatzgeldstrafe ist für ihn jedenfalls wirtschaftlich verkraftbar und dem BF mittels Bescheid von der belangten Behörde zur Bezahlung vorzuschreiben.Da der BF mittlerweile aus dem Bundesheer entlassen wurde, ist diese Strafe
Paragraph 50, in Verbindung mit mit Paragraph 47, Absatz 2 und Absatz 3, HDG in eine Ersatzgeldstrafe umzurechnen. Er hat folglich mit einer Ersatzgeldstrafe von 30 % der Bemessungsgrundlage - die sich aus dem Monatsentgelt, der Dienstgradzulage und der Grundvergütung, zum Zeitpunkt des Erkenntnisses der belangten Behörde zusammensetzt - zu rechnen. Die Höhe dieser Ersatzgeldstrafe ist für ihn jedenfalls wirtschaftlich verkraftbar und dem BF mittels Bescheid von der belangten Behörde zur Bezahlung vorzuschreiben. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2176383.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.