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{'item': 'W217 1416585-4'}

Obsah (17)§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 41§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art 33§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW217 1416585-4 SpruchW217 1416585-4/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFE

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste am 22.12.2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Identitätsstiftende Dokumente wurden nicht vorgelegt. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Heimat mit seiner Familie gemeinsam nach dem Mord an seinem Vater verlassen. Seither würden sie im Iran leben. Im Iran würden die Afghanen jedoch schlecht behandelt und nach Afghanistan abgeschoben werden.
  2. Am 17.02.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Mit Bescheid vom 11.11.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Subsidiärer Schutz

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt.

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischem Bundesgebiet verfügt.2. Am 17.02.2010 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Mit Bescheid vom 11.11.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Subsidiärer Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischem Bundesgebiet verfügt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung glaubhaft gemacht habe und auch keinerlei persönlichen Merkmale vorhanden seien, die eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen ließe. Im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Überdies habe der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen oder nahe Verwandte, seine Frau lebe nach wie vor im Iran. Zu dem in Österreich lebenden Bruder bestünde kein Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis, sodass auch durch die Ausweisung ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Privat- oder Familienleben nicht erfolgen würde.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  2. Am 17.01.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen § 87 Abs. 1 StGB (absichtliche schwere Körperverletzung) und §§ 15, 105 StGB (versuchte Nötigung) durch das Landesgericht XXXX als Geschworenengericht, GZ 46 XXXX , rechtskräftig zu 3 (drei) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
  3. Am 17.01.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB (absichtliche schwere Körperverletzung) und Paragraphen 15, 105, StGB (versuchte Nötigung) durch das Landesgericht römisch 40 als Geschworenengericht, GZ 46 römisch 40 , rechtskräftig zu 3 (drei) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 16.03.2012, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer infolge der genannten Verurteilung rechtskräftig, ab 19.03.2012 durchsetzbar, ein Rückkehr- und Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 16.03.2012, Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer infolge der genannten Verurteilung rechtskräftig, ab 19.03.2012 durchsetzbar, ein Rückkehr- und Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.
  4. Am 26.04.2012 fand eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt. Mit Erkenntnis vom 05.07.2012, Zl. C18 416.585-1/2010/19E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 38/2011 als unbegründet ab. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer

§ 10Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 38/2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.5. Am 26.04.2012 fand eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt. Mit Erkenntnis vom 05.07.2012, Zl. C18 416.585-1/2010/19E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011, als unbegründet ab. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

  1. Am 21.05.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid vom 26.06.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.05.2013 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.7. Mit Bescheid vom 26.06.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.05.2013 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. 8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 22.07.2013, Zl. B13 416.585-2/2013/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde

§ 41Abs. 3 Asyl

G statt und behob den bekämpften Bescheid.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 22.07.2013, Zl. B13 416.585-2/2013/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde

Paragraph 41, Absatz 3, AsylG statt und behob den bekämpften Bescheid.

  1. Am 22.01.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren, verurteilt. Unter einem wurde vom Widerruf der dem Beschwerdeführer zu XXXX des Landesgerichts XXXX bzw. XXXX des Landesgerichts für Strafsachen
  2. Am 22.01.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und Absatz 5, SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , GZ römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren, verurteilt. Unter einem wurde vom Widerruf der dem Beschwerdeführer zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 bzw. römisch 40 des Landesgerichts für Strafsachen XXXX gewährten bedingten Entlassung aus der Strafhaft abgesehen und die Probezeit auf 5 (fünf) Jahre verlängert.römisch 40 gewährten bedingten Entlassung aus der Strafhaft abgesehen und die Probezeit auf 5 (fünf) Jahre verlängert. Am 06.08.2015 wurde der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Hierbei führte der Beschwerdeführer aus, sein Name sei XXXX , er sei am XXXX in Kabul geboren. Der Beschwerdeführer legte unter anderem ein Schreiben vom AMS, datiert mit 10.10.2015 (Mitteilung über den Leistungsanspruch), eine Kursbesuchsbestätigung "Sprachkurs- Deutsch", ein Sprachdiplom A1 Grundstufe Deutsch 1, eine Stellungnahme der Bewährungshilfe, datiert mit 30.10.2015, einen Arztbrief vom "Zentrum für Suchtkranke" datiert mit 8.4.2015, ein Schreiben der " XXXX Ges.m.b.H.", datiert mit 19.05.2015, eine Bestätigung der " XXXX Entwicklungs- und Katastrophenhilfe" über ehrenamtliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie Empfehlungsschreiben privater Personen vor.Am 06.08.2015 wurde der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Hierbei führte der Beschwerdeführer aus, sein Name sei römisch 40 , er sei am römisch 40 in Kabul geboren. Der Beschwerdeführer legte unter anderem ein Schreiben vom AMS, datiert mit 10.10.2015 (Mitteilung über den Leistungsanspruch), eine Kursbesuchsbestätigung "Sprachkurs- Deutsch", ein Sprachdiplom A1 Grundstufe Deutsch 1, eine Stellungnahme der Bewährungshilfe, datiert mit 30.10.2015, einen Arztbrief vom "Zentrum für Suchtkranke" datiert mit 8.4.2015, ein Schreiben der " römisch 40 Ges.m.b.H.", datiert mit 19.05.2015, eine Bestätigung der " römisch 40 Entwicklungs- und Katastrophenhilfe" über ehrenamtliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie Empfehlungsschreiben privater Personen vor. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine neuen Fluchtgründe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei verheiratet mit XXXX , 23 Jahre alt, und in Kabul geboren. Zuletzt habe er vor einer Woche Kontakt zu ihr gehabt, sie sei derzeit in Pakistan aufhältig. In Österreich lebe der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , mit dessen Familie. Alle 2-3 Wochen würde er mit seinem Bruder telefonieren. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Derzeit besuche er die Kirche der Sieben-Tags-Adventisten, die ihm sehr geholfen habe. Mit seinen Freunden von der Kirche, die ihn im christlichen Glauben unterstützen, treffe er sich und gehe mit ihnen am Wochenende z.B. bei der Donauinsel grillen. Er habe keine Schulbildung, könne Dari ganz wenig lesen, Deutsch lerne er im Kurs. Berufsausbildung habe er keine, er habe aber in Pakistan und im Iran als Schweißer gearbeitet. Zweimal sei er in Österreich straffällig geworden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er Schwierigkeiten bekommen, er habe dort niemanden, da er als kleiner Bub von dort weggegangen sei. Er möchte auch nicht dorthin zurück, dort bekomme er nur Stress.Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine neuen Fluchtgründe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei verheiratet mit römisch 40 , 23 Jahre alt, und in Kabul geboren. Zuletzt habe er vor einer Woche Kontakt zu ihr gehabt, sie sei derzeit in Pakistan aufhältig. In Österreich lebe der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , mit dessen Familie. Alle 2-3 Wochen würde er mit seinem Bruder telefonieren. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Derzeit besuche er die Kirche der Sieben-Tags-Adventisten, die ihm sehr geholfen habe. Mit seinen Freunden von der Kirche, die ihn im christlichen Glauben unterstützen, treffe er sich und gehe mit ihnen am Wochenende z.B. bei der Donauinsel grillen. Er habe keine Schulbildung, könne Dari ganz wenig lesen, Deutsch lerne er im Kurs. Berufsausbildung habe er keine, er habe aber in Pakistan und im Iran als Schweißer gearbeitet. Zweimal sei er in Österreich straffällig geworden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er Schwierigkeiten bekommen, er habe dort niemanden, da er als kleiner Bub von dort weggegangen sei. Er möchte auch nicht dorthin zurück, dort bekomme er nur Stress.
  3. Am 20.08.2014 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, eingebracht durch den Migrantinnenverein St. Marx, im BFA ein. In diesem wird zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes auf die aktuelle Judikatur verwiesen würde. Für Afghanen bestünde kein adäquates soziales Auffangnetz in ihrer Heimat und es sei im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass diese sich in einer ausweglosen Lage befinden würden und dadurch eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK vorliege. Die ständige österreichische Judikatur würde bezüglich der derzeitigen Lage in Afghanistan jedenfalls die Gewährung subsidiären Schutzes nahelegen.
  4. Am 20.08.2014 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, eingebracht durch den Migrantinnenverein St. Marx, im BFA ein. In diesem wird zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes auf die aktuelle Judikatur verwiesen würde. Für Afghanen bestünde kein adäquates soziales Auffangnetz in ihrer Heimat und es sei im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass diese sich in einer ausweglosen Lage befinden würden und dadurch eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK vorliege. Die ständige österreichische Judikatur würde bezüglich der derzeitigen Lage in Afghanistan jedenfalls die Gewährung subsidiären Schutzes nahelegen.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 14.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

§§ 57und 55 Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.11. Mit Bescheid des BFA vom 14.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde in Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei bzw. wäre. In seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz habe er nur jene Gründe angegeben, die bereits vor Rechtskraft der Entscheidung des ersten Verfahrens vorgelegen sind. Die Behauptungen stellten in einer Gesamtschau keinen entscheidungs- bzw. asylrelevanten neuen Sachverhalt dar. Es bestünden auch keine anderen Hinweise, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei bzw. wäre. In seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz habe er nur jene Gründe angegeben, die bereits vor Rechtskraft der Entscheidung des ersten Verfahrens vorgelegen sind. Die Behauptungen stellten in einer Gesamtschau keinen entscheidungs- bzw. asylrelevanten neuen Sachverhalt dar. Es bestünden auch keine anderen Hinweise, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Begründend zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, es habe nicht glaubhaft dargestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Zudem stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Eine völlig ausweglose Situation sei im Falle des Beschwerdeführers nicht zu erwarten.Begründend zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, es habe nicht glaubhaft dargestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Zudem stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Eine völlig ausweglose Situation sei im Falle des Beschwerdeführers nicht zu erwarten. Begründend zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer würde in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person leben, auch bestünde kein Abhängigkeitsverhältnis zu dem in Österreich lebenden Bruder. Die Ehefrau, die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers würden in Pakistan leben. Das Recht auf Achtung des Familienlebens sei durch die in Spruchpunkt III. ausgesprochene Rückkehrentscheidung daher nicht verletzt.Begründend zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer würde in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person leben, auch bestünde kein Abhängigkeitsverhältnis zu dem in Österreich lebenden Bruder. Die Ehefrau, die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers würden in Pakistan leben. Das Recht auf Achtung des Familienlebens sei durch die in Spruchpunkt römisch drei. ausgesprochene Rückkehrentscheidung daher nicht verletzt.

  1. Laut Zustellschein wurde eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides am 19.10.2015 im Briefkasten des Beschwerdeführers eingelegt. In einem Schreiben vom 06.11.2015 teilte die Rechtsberaterin der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, mit, dass dem Beschwerdeführer am 03.11.2015 der gegenständliche Bescheid vom Postamt ausgehändigt worden sei.
  2. Gegen den Bescheid des BFA vom 14.10.2015 wurde mit Schriftsatz vom 11.11.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde u. a. vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehöre und der religiösen Minderheit der Schiiten. Er stamme ursprünglich aus Kabul, habe jedoch bereits als Minderjähriger in den Iran flüchten müssen. Er habe keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.01.2012 wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, aus der Haft sei er am 20.07.2013 bedingt entlassen worden. Während der Haft sei der Beschwerdeführer bereits drogensüchtig gewesen, ebenso nach der Entlassung. Im Jänner 2014 sei der Beschwerdeführer wegen eines Suchtmittelvergehens erneut strafrechtlich verurteilt worden. Er habe seine Drogensucht in den Griff bekommen und ein neues Leben beginnen wollen. Zweimal sei er auf Entzug im Landesklinikum XXXX gewesen und habe auch medizinische und psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen. Ein Freund habe ihm geraten, bei der Kirche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Er habe die Kirche der Adventisten besucht, seit Februar 2015 sei der Beschwerdeführer intensiv in die Kirchengemeinde der Adventisten eingebunden, nehme an Bibeltreffen teil und habe auch einen guten regelmäßigen Kontakt zu anderen Mitgliedern der Adventisten. Der Beschwerdeführer führe wöchentlich ein Gespräch mit dem Pastor der Adventistengemeinde, XXXX , über Glaubens- und Lebensfragen. Die Kirchengemeinde sei für den Beschwerdeführer inzwischen eine Art Familie geworden und im Herzen sei der Beschwerdeführer bereits Christ. In Kürze werde der Beschwerdeführer formal durch die Taufe in die Gemeinschaft der Christen aufgenommen werden.
  3. Gegen den Bescheid des BFA vom 14.10.2015 wurde mit Schriftsatz vom 11.11.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde u. a. vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehöre und der religiösen Minderheit der Schiiten. Er stamme ursprünglich aus Kabul, habe jedoch bereits als Minderjähriger in den Iran flüchten müssen. Er habe keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.01.2012 wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, aus der Haft sei er am 20.07.2013 bedingt entlassen worden. Während der Haft sei der Beschwerdeführer bereits drogensüchtig gewesen, ebenso nach der Entlassung. Im Jänner 2014 sei der Beschwerdeführer wegen eines Suchtmittelvergehens erneut strafrechtlich verurteilt worden. Er habe seine Drogensucht in den Griff bekommen und ein neues Leben beginnen wollen. Zweimal sei er auf Entzug im Landesklinikum römisch 40 gewesen und habe auch medizinische und psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen. Ein Freund habe ihm geraten, bei der Kirche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Er habe die Kirche der Adventisten besucht, seit Februar 2015 sei der Beschwerdeführer intensiv in die Kirchengemeinde der Adventisten eingebunden, nehme an Bibeltreffen teil und habe auch einen guten regelmäßigen Kontakt zu anderen Mitgliedern der Adventisten. Der Beschwerdeführer führe wöchentlich ein Gespräch mit dem Pastor der Adventistengemeinde, römisch 40 , über Glaubens- und Lebensfragen. Die Kirchengemeinde sei für den Beschwerdeführer inzwischen eine Art Familie geworden und im Herzen sei der Beschwerdeführer bereits Christ. In Kürze werde der Beschwerdeführer formal durch die Taufe in die Gemeinschaft der Christen aufgenommen werden. Im angefochtenen Bescheid fänden sich überdies kaum Länderinformationen zur Situation von Konvertiten in Afghanistan. Wenn die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte und den Umstand dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich als Christ leben würde und dies auch dauerhaft tun werde, entsprechend gewürdigt hätte, so hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus religiösen Gründen drohen würde. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum (
  4. - 03.11.2015) keine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes erhalten habe. Bis zum 03.11.2015 habe er keine Kenntnis gehabt, dass die Behörde den nun angefochtenen Bescheid bereits an ihn geschickt habe. Er habe immer sorgfältig - in Erwartung des Bescheides - im Postkasten nachgesehen, nie habe sich jedoch eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes im Postkasten befunden. Obwohl der Beschwerdeführer zweimal strafrechtlich verurteilt worden sei, liege kein Asylausschlussgrund vor. Der Beschwerdeführer sei zwar bereits zweimal strafrechtlich verurteilt worden, allerdings nur einmal für ein Verbrechen, und zwar wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung. Auch die belangte Behörde habe keine Asylausschlussgründe angenommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
  5. Mit Schreiben vom 11.01.2016 legte das BFA die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  6. Am 18.05.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers, eingebracht durch die ARGE Rechtsberatung ein, in welcher nochmals auf die christliche Überzeugung des Beschwerdeführers hingewiesen und die Taufurkunde vorgelegt wurde.
  7. Am 09.09.2017 langte eine weitere ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers im Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe Anfang des Jahres 2015 erfolgreich einen Drogenentzug durchgeführt und sei seither abstinent. Er trinke auch keinen Alkohol mehr. Der Beschwerdeführer würde sich ehrenamtlich bei der XXXX , XXXX Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, und in der Flüchtlingshilfe engagieren. Der Beschwerdeführer habe auch ein Arbeitsangebot erhalten, könne jedoch aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus die Arbeit derzeit nicht aufnehmen. Vorgelegt wurden Bestätigungen über den erfolgreichen Drogenentzug und weitere medizinische Befunde, eine Bestätigung über die Drogenfreiheit, zwei Schreiben der Bewährungshilfe, Empfehlungsschreiben vom Verein XXXX ( Verein zur XXXX ), ein Arbeitsvorvertrag, ein Zertifikat über den erfolgreich absolvierten Deutschkurs A2 und eine Kursbestätigung "Basic extra", sowie zahlreiche private Unterstützungsschreiben.
  8. Am 09.09.2017 langte eine weitere ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers im Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe Anfang des Jahres 2015 erfolgreich einen Drogenentzug durchgeführt und sei seither abstinent. Er trinke auch keinen Alkohol mehr. Der Beschwerdeführer würde sich ehrenamtlich bei der römisch 40 , römisch 40 Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, und in der Flüchtlingshilfe engagieren. Der Beschwerdeführer habe auch ein Arbeitsangebot erhalten, könne jedoch aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus die Arbeit derzeit nicht aufnehmen. Vorgelegt wurden Bestätigungen über den erfolgreichen Drogenentzug und weitere medizinische Befunde, eine Bestätigung über die Drogenfreiheit, zwei Schreiben der Bewährungshilfe, Empfehlungsschreiben vom Verein römisch 40 ( Verein zur römisch 40 ), ein Arbeitsvorvertrag, ein Zertifikat über den erfolgreich absolvierten Deutschkurs A2 und eine Kursbestätigung "Basic extra", sowie zahlreiche private Unterstützungsschreiben.
  9. Am 16.11.2017 langte im Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Beantwortung der durch das Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen zur "überzeugenden Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben" durch den Pastor der XXXX gemeinde in XXXX , XXXX , ein.
  10. Am 16.11.2017 langte im Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Beantwortung der durch das Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen zur "überzeugenden Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben" durch den Pastor der römisch 40 gemeinde in römisch 40 , römisch 40 , ein. Darin führte der Pastor aus: "
  11. Seit wann hat Herr XXXX Kontakt mit der christlichen Gemeinde?"
  12. Seit wann hat Herr römisch 40 Kontakt mit der christlichen Gemeinde? Herr XXXX ist im Februar 2015 erstmalig als Besucher in unsere Kirchengemeinde gekommen. Seither besucht er regelmäßig unsere Gottesdienste, die wir jeden Samstag Vormittag feiern. Außerdem nimmt er bei Veranstaltungen wie gemeinsames Mittagessen, Vorträgen, musikalische Benefizveranstaltungen etc. teil. Besonders intensiv durfte ich persönlich mit ihm die Bibel studieren.Herr römisch 40 ist im Februar 2015 erstmalig als Besucher in unsere Kirchengemeinde gekommen. Seither besucht er regelmäßig unsere Gottesdienste, die wir jeden Samstag Vormittag feiern. Außerdem nimmt er bei Veranstaltungen wie gemeinsames Mittagessen, Vorträgen, musikalische Benefizveranstaltungen etc. teil. Besonders intensiv durfte ich persönlich mit ihm die Bibel studieren.
  13. Welche Einführung in den christlichen Glauben hat Herr XXXX erhalten (Dauer, Intensität, etc.)?
  14. Welche Einführung in den christlichen Glauben hat Herr römisch 40 erhalten (Dauer, Intensität, etc.)? Herr XXXX hat wie jeder Interessent unserer Kirche jede Woche unseren Gottesdienst am Samstag Vormittag besucht (9:00-12:00 Uhr). In diesen Stunden haben wir zuerst ein vertiefendes Bibelstudium in Gesprächskreisen zu bestimmten Themen. Die Diskussion basiert auf einem Vorbereitungsheft, das jeden Tag persönlich zuhause studiert wird, und am Samstag Vormittag alle Gedanken zu diesem Bibelthema in der Gruppe gesammelt werden und ausgetauscht werden. (Da Herr XXXX die deutsche Sprache nicht als Muttersprache ist und uns aber wichtig ist, dass er den biblischen Glauben tatsächlich gut versteht, haben wir ihm ein Vorbereitungsheft immer in Farsi bestellt.) Danach erleben wir gemeinsam eine Predigt mit geistlichem Rahmenprogramm wie Gebet und Gesang. Zusätzlich hat Herr XXXX über ein Jahr lang jeden Montag und Donnerstag mit mir persönlich eine biblische Taufvorbereitung erhalten und Seelsorgegespräche mit mir geführt. Hier muss ich auch erwähnen, dass Herr XXXX von vielen unserer Gemeindeglieder immer wieder eingeladen wird, und so hatte er die Möglichkeit, ganz praktisch die Umsetzung des Christenlebens im Alltag mitzuerleben.Herr römisch 40 hat wie jeder Interessent unserer Kirche jede Woche unseren Gottesdienst am Samstag Vormittag besucht (9:00-12:00 Uhr). In diesen Stunden haben wir zuerst ein vertiefendes Bibelstudium in Gesprächskreisen zu bestimmten Themen. Die Diskussion basiert auf einem Vorbereitungsheft, das jeden Tag persönlich zuhause studiert wird, und am Samstag Vormittag alle Gedanken zu diesem Bibelthema in der Gruppe gesammelt werden und ausgetauscht werden. (Da Herr römisch 40 die deutsche Sprache nicht als Muttersprache ist und uns aber wichtig ist, dass er den biblischen Glauben tatsächlich gut versteht, haben wir ihm ein Vorbereitungsheft immer in Farsi bestellt.) Danach erleben wir gemeinsam eine Predigt mit geistlichem Rahmenprogramm wie Gebet und Gesang. Zusätzlich hat Herr römisch 40 über ein Jahr lang jeden Montag und Donnerstag mit mir persönlich eine biblische Taufvorbereitung erhalten und Seelsorgegespräche mit mir geführt. Hier muss ich auch erwähnen, dass Herr römisch 40 von vielen unserer Gemeindeglieder immer wieder eingeladen wird, und so hatte er die Möglichkeit, ganz praktisch die Umsetzung des Christenlebens im Alltag mitzuerleben.
  15. Wie oft ist Herr XXXX bei Gottesdiensten anwesend?
  16. Wie oft ist Herr römisch 40 bei Gottesdiensten anwesend? Herr XXXX ist regelmäßig, jeden Samstag Vormittag in den Gottesdiensten in der XXXX . Da ich selbst für verschiedene Kirchen in XXXX zuständig bin, bin ich nicht jeden Samstag in der XXXX anwesend (die Kirche in die Herr XXXX am 19.03.2016 durch die biblische Taufe aufgenommen wurde). Jedoch viele meiner Mitarbeiter können bestätigen, dass Herr XXXX regelmäßig am Gottesdienst teilnimmt.Herr römisch 40 ist regelmäßig, jeden Samstag Vormittag in den Gottesdiensten in der römisch 40 . Da ich selbst für verschiedene Kirchen in römisch 40 zuständig bin, bin ich nicht jeden Samstag in der römisch 40 anwesend (die Kirche in die Herr römisch 40 am 19.03.2016 durch die biblische Taufe aufgenommen wurde). Jedoch viele meiner Mitarbeiter können bestätigen, dass Herr römisch 40 regelmäßig am Gottesdienst teilnimmt.
  17. Bekennt er sich offen zu seinem christlichen Glauben? Ja, Herr XXXX bekennt sich ganz offen zu seinem christlichen Glauben. Dies hat er auch durch die biblische Erwachsenentaufe am 19.3.2016 bestätigt. Außerdem hat er schon einige seiner Freunde mit in den Gottesdienst gebracht. Herr XXXX Leben war nicht immer vorbildlich. Doch durch den Kontakt mit Jesus hat er sein Leben radikal verändert.Ja, Herr römisch 40 bekennt sich ganz offen zu seinem christlichen Glauben. Dies hat er auch durch die biblische Erwachsenentaufe am 19.3.2016 bestätigt. Außerdem hat er schon einige seiner Freunde mit in den Gottesdienst gebracht. Herr römisch 40 Leben war nicht immer vorbildlich. Doch durch den Kontakt mit Jesus hat er sein Leben radikal verändert.
  18. Ist Herr XXXX auch außerhalb der Gottesdienste für die christliche Gemeinde tätig? Wenn ja, wieviel Zeit widmet er diesen Tätigkeiten?
  19. Ist Herr römisch 40 auch außerhalb der Gottesdienste für die christliche Gemeinde tätig? Wenn ja, wieviel Zeit widmet er diesen Tätigkeiten? Wie jedes Gemeindeglied versucht Herr XXXX sich bei Wohltätigkeitsveranstaltungen mit einzubringen. Hier möchte ich zwei konkrete Beispiele nennen:Wie jedes Gemeindeglied versucht Herr römisch 40 sich bei Wohltätigkeitsveranstaltungen mit einzubringen. Hier möchte ich zwei konkrete Beispiele nennen:
  20. Wir haben im XXXX ( XXXX ) eine Essens - und Kleiderausgabe für Bedürftige und Obdachlose. Dort hat Herr XXXX lange Zeit ehrenamtlich mitgeholfen.
  21. Wir haben im römisch 40 ( römisch 40 ) eine Essens - und Kleiderausgabe für Bedürftige und Obdachlose. Dort hat Herr römisch 40 lange Zeit ehrenamtlich mitgeholfen.
  22. In der Kirche selbst hat Herr XXXX immer wieder mitgeholfen bei Übersetzungen am Samstag und auch unter der Woche zB. für Bibelstunden. Dazu muss ich aber sagen, dass die Intensität seiner Unterstützung in letzter Zeit geringer war, da er eine Zeit lang unter der Woche intensive Deutschkurse besuchte.
  23. In der Kirche selbst hat Herr römisch 40 immer wieder mitgeholfen bei Übersetzungen am Samstag und auch unter der Woche zB. für Bibelstunden. Dazu muss ich aber sagen, dass die Intensität seiner Unterstützung in letzter Zeit geringer war, da er eine Zeit lang unter der Woche intensive Deutschkurse besuchte.
  24. Ist aus dem Engagement von Herrn XXXX für die christliche Gemeinde eine überzeugende Hinwendung zum Christentum erkennbar? Ist er in der Lage, sein Leben nach dem christlichen Glauben zu gestalten?
  25. Ist aus dem Engagement von Herrn römisch 40 für die christliche Gemeinde eine überzeugende Hinwendung zum Christentum erkennbar? Ist er in der Lage, sein Leben nach dem christlichen Glauben zu gestalten? Da die österreichische Gesellschaft im Gegensatz zu seinem Herkunftsland durch christliche Werte geprägt ist, macht es es natürlich leichter für Herrn XXXX seine Glaubensüberzeugung im Alltag auszuleben. In der Zeit, die wir mit ihm verbringen, können wir sagen, dass sein Glaube in seinem Leben sichtbar ist.Da die österreichische Gesellschaft im Gegensatz zu seinem Herkunftsland durch christliche Werte geprägt ist, macht es es natürlich leichter für Herrn römisch 40 seine Glaubensüberzeugung im Alltag auszuleben. In der Zeit, die wir mit ihm verbringen, können wir sagen, dass sein Glaube in seinem Leben sichtbar ist. Anbei sende ich Ihnen auch noch einen Überblick über Themen, die ich gemeinsam im Rahmen der Taufvorbereitung mit Herrn XXXX studiert habe.Rahmen der Taufvorbereitung mit Herrn römisch 40 studiert habe. Zusätzlich durfte ich ihn auch seelsorgerlich betreuen, in Bezug auf unterschiedliche Lebensstil- und Integrationsfragen. Bibelthemen für die Taufvorbereitung: (...)" Im Rahmen der Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 03.01.2018 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 02.03.2017, gesamtaktualisiert am 25.09.2017) sowie ein Gutachten von XXXX vom 05.03.2017 sowie eine Aktualisierung vom 15.05.2017 übermittelt.Im Rahmen der Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 03.01.2018 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 02.03.2017, gesamtaktualisiert am 25.09.2017) sowie ein Gutachten von römisch 40 vom 05.03.2017 sowie eine Aktualisierung vom 15.05.2017 übermittelt.
  26. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das BFA nicht teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er gesund sei und keine Drogen, keinen Alkohol und keinen Nikotin mehr konsumieren würde. Er sei am XXXX in Kabul geboren, afghanischer Staatsangehöriger und habe bis zu seinem achten Lebensjahr in Kabul gelebt. Er sei mit acht Jahren nach Pakistan gezogen und habe später im Iran gelebt. Seine Mutter lebe in Pakistan, seine Frau im Iran. Er sei Christ. Er sei in einer muslimischen Familie geboren, wäre aber nie praktizierender Moslem gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei vor elf Jahren in eine arrangierte Ehe verheiratet worden. Ein Bruder des Beschwerdeführers würde in XXXX leben und habe ebenfalls um Asyl angesucht, seit 2015 habe er jedoch keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder, da er zum christlichen Glauben konvertiert sei und sein Bruder dies nicht akzeptieren könne. Der Beschwerdeführer gibt an, ehrenamtlich in der " XXXX " zu arbeiten und die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten zu besuchen. Er würde in einem Privathaus im XXXX wohnen, seinen Vermieter habe er in der Kirche kennengelernt. Er besuche die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten seit Februar
  27. Seitdem würde er auch keine Drogen mehr nehmen und keinen Alkohol trinken. Seit er Christ sei, müsse er damit leben, dass vieles verloren ginge. Seine Familie habe ihn verlassen und auch seine früheren Freunde. Der Beschwerdeführer sei sich jedoch sicher, nun den richtigen Weg zu gehen. Bevor er in die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten gegangen sei, habe er ohne Heroin und Alkohol nicht leben können. Er sei obdachlos gewesen und auch zwei Mal straffällig geworden. Zwei Jahre habe er in Österreich im Gefängnis gesessen. Mit Hilfe der Kirche habe er seinen Weg gefunden, er würde nun zu den Anonymen Alkoholikern gehen und habe dort auch einen Berater, mit dem er auch nach wie vor zusammen arbeiten würde. Er sei am 19.03.2016 getauft worden, gemeinsam mit einem Ehepaar, dieses sei auch getauft worden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer aufgehängt oder gesteinigt zu werden. Er selber habe auch zwei Menschen in die Kirche gebracht und versucht, diese vom christlichen Glauben zu überzeugen. Einer davon würde nun auch in die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten gehen.
  28. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das BFA nicht teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er gesund sei und keine Drogen, keinen Alkohol und keinen Nikotin mehr konsumieren würde. Er sei am römisch 40 in Kabul geboren, afghanischer Staatsangehöriger und habe bis zu seinem achten Lebensjahr in Kabul gelebt. Er sei mit acht Jahren nach Pakistan gezogen und habe später im Iran gelebt. Seine Mutter lebe in Pakistan, seine Frau im Iran. Er sei Christ. Er sei in einer muslimischen Familie geboren, wäre aber nie praktizierender Moslem gewesen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei vor elf Jahren in eine arrangierte Ehe verheiratet worden. Ein Bruder des Beschwerdeführers würde in römisch 40 leben und habe ebenfalls um Asyl angesucht, seit 2015 habe er jedoch keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder, da er zum christlichen Glauben konvertiert sei und sein Bruder dies nicht akzeptieren könne. Der Beschwerdeführer gibt an, ehrenamtlich in der " römisch 40 " zu arbeiten und die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten zu besuchen. Er würde in einem Privathaus im römisch 40 wohnen, seinen Vermieter habe er in der Kirche kennengelernt. Er besuche die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten seit Februar
  29. Seitdem würde er auch keine Drogen mehr nehmen und keinen Alkohol trinken. Seit er Christ sei, müsse er damit leben, dass vieles verloren ginge. Seine Familie habe ihn verlassen und auch seine früheren Freunde. Der Beschwerdeführer sei sich jedoch sicher, nun den richtigen Weg zu gehen. Bevor er in die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten gegangen sei, habe er ohne Heroin und Alkohol nicht leben können. Er sei obdachlos gewesen und auch zwei Mal straffällig geworden. Zwei Jahre habe er in Österreich im Gefängnis gesessen. Mit Hilfe der Kirche habe er seinen Weg gefunden, er würde nun zu den Anonymen Alkoholikern gehen und habe dort auch einen Berater, mit dem er auch nach wie vor zusammen arbeiten würde. Er sei am 19.03.2016 getauft worden, gemeinsam mit einem Ehepaar, dieses sei auch getauft worden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer aufgehängt oder gesteinigt zu werden. Er selber habe auch zwei Menschen in die Kirche gebracht und versucht, diese vom christlichen Glauben zu überzeugen. Einer davon würde nun auch in die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten gehen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Pastor XXXX als Zeuge befragt an, den Beschwerdeführer seit glaublich Februar 2015 zu kennen. Der Beschwerdeführer sei von einem Iraner names XXXX in die Gemeinde mitgenommen worden. Er stehe mit ihm in seiner Funktion als Pastor und Seelsorger in Kontakt. Der Beschwerdeführer sei für die Gemeinde auch missionarisch tätig und habe einen Afghanen mit in die Gemeinde gebracht. Der Beschwerdeführer würde sich an den Sozialdiensten der Gemeinde beteiligen und Obdachlose betreuen. Der Beschwerdeführer habe sich auch viel bei der XXXX Entwicklungshilfe - XXXX - engagiert. Er wisse, dass der Beschwerdeführer vorbestraft und in Haft gewesen sei. Er sei auch mit der Diakonie in Kontakt gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihm einen negativen Drogentest vorgelegt. Er habe mit dem Beschwerdeführer auch viele Sitzungen wegen des Rauchens gehabt. Ein christlicher Mensch sei jemand, der gesund sei, weshalb das Rauchen auch als Problem gesehen würde. Dass die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten jegliche Drogen ablehnen würde, stehe auch in deren Glaubensbekenntnis, zu welchem sich der Beschwerdeführer vor der Gemeinde bekannt habe, bevor er sich habe taufen lassen. Der entsprechende Passus im Glaubensbekenntnis laute:Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Pastor römisch 40 als Zeuge befragt an, den Beschwerdeführer seit glaublich Februar 2015 zu kennen. Der Beschwerdeführer sei von einem Iraner names römisch 40 in die Gemeinde mitgenommen worden. Er stehe mit ihm in seiner Funktion als Pastor und Seelsorger in Kontakt. Der Beschwerdeführer sei für die Gemeinde auch missionarisch tätig und habe einen Afghanen mit in die Gemeinde gebracht. Der Beschwerdeführer würde sich an den Sozialdiensten der Gemeinde beteiligen und Obdachlose betreuen. Der Beschwerdeführer habe sich auch viel bei der römisch 40 Entwicklungshilfe - römisch 40 - engagiert. Er wisse, dass der Beschwerdeführer vorbestraft und in Haft gewesen sei. Er sei auch mit der Diakonie in Kontakt gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihm einen negativen Drogentest vorgelegt. Er habe mit dem Beschwerdeführer auch viele Sitzungen wegen des Rauchens gehabt. Ein christlicher Mensch sei jemand, der gesund sei, weshalb das Rauchen auch als Problem gesehen würde. Dass die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten jegliche Drogen ablehnen würde, stehe auch in deren Glaubensbekenntnis, zu welchem sich der Beschwerdeführer vor der Gemeinde bekannt habe, bevor er sich habe taufen lassen. Der entsprechende Passus im Glaubensbekenntnis laute: "Ich glaube, dass mein Körper ein Tempel des Heiligen Geistes ist. Ich bin bereit, Gott zu ehren und mit meinem Körper verantwortungsvoll umzugehen. Schädliche Dinge zu meiden, und mich allen unreinen Speisen zu enthalten und ebenso von dem Genuss, der Herstellung, dem Verkauf von Alkohol und Tabak für den menschlichen Gebraucht, sowie den Missbrauch und der Verbreitung von Rauschmitteln und anderer Drogen". Diesem Punkt habe der Beschwerdeführer als Taufwerber vor der Gemeinde - so wie auch allen anderen Punkten des Glaubensbekenntnisses - zustimmen müssen. Er sei überzeugt, dass der Beschwerdeführer aus einer echten Bekehrung heraus zum Christentum konvertiert sei und nicht zur Erlangung von Asyl. Er habe ihm von Anfang an deutlich gemacht, dass die Kirche für diese Art von Missbrauch nicht zur Verfügung stehe. Er sei überzeugt, dass die Taufe des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang mit dem Bestreben um Asyl stünde oder als Brücke zur Erlangung eines solchen fungieren würde. Der Beschwerdeführer sei sehr bemüht gewesen und habe bei der Übersetzung für andere Leute auf Farsi geholfen und habe auch geholfen, Dokumente der Kirche in Farsi zu erstellen. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers in der deutschen Sprache seien mittlerweile so weit, dass er mit dem Beschwerdeführer nun alles auf Deutsch machen könne, ohne eine Übersetzungshilfe zu benötigen. Es sei für den Beschwerdeführer nicht leicht gewesen, die Entscheidung zum christlichen Glauben zu treffen. Der Beschwerdeführer habe dies auch durch dessen Familie stark gespürt und auch ihm so mitgeteilt. Es sei aber nicht nur für das Familienleben problematisch, da die Adventisten vom Glauben her eine Mischung aus Judentum und Christentum seien und diese Kombination für Muslime eine sehr gefährliche sei. Der Beschwerdeführer habe mit der Entscheidung zum adventistischen Glauben sein Leben aufs Spiel gesetzt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben, ein Fotobuch über dessen Taufe und zwei Deutschkursbestätigungen vorgelegt. Dem Beschwerdeführer wurde das vorab eingeholte Schreiben des Pastors, XXXX , zur Kenntnis gebracht.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben, ein Fotobuch über dessen Taufe und zwei Deutschkursbestätigungen vorgelegt. Dem Beschwerdeführer wurde das vorab eingeholte Schreiben des Pastors, römisch 40 , zur Kenntnis gebracht. Zu den vorab übermittelten Länderberichten und dem Gutachten XXXX wurden durch den Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.Zu den vorab übermittelten Länderberichten und dem Gutachten römisch 40 wurden durch den Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist in Kabul, Afghanistan, geboren und hat nach dem Tod des Vaters mit seiner Familie Afghanistan verlassen. Seine Mutter lebt in Pakistan, ein Bruder lebt in XXXX . Der Beschwerdeführer ist in einer arrangierten Ehe verheiratet.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist in Kabul, Afghanistan, geboren und hat nach dem Tod des Vaters mit seiner Familie Afghanistan verlassen. Seine Mutter lebt in Pakistan, ein Bruder lebt in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist in einer arrangierten Ehe verheiratet. Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. In Österreich ist er zum christlichen Glauben übergetreten und wurde am 19.03.2016 in XXXX , in der Gemeinde der Siebenten-Tags-Adventisten in XXXX , getauft. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren.Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zum islamischen Glauben. In Österreich ist er zum christlichen Glauben übergetreten und wurde am 19.03.2016 in römisch 40 , in der Gemeinde der Siebenten-Tags-Adventisten in römisch 40 , getauft. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier Überzeugung zum Christentum konvertiert und würde seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren. Der Beschwerdeführer besucht in XXXX regelmäßig den Gottesdienst der Siebenten-Tags-Adventisten, ist aktives Gemeindemitglied und hat bereits versucht, andere Personen zum Übertritt zum christlichen Glauben zu bewegen.Der Beschwerdeführer besucht in römisch 40 regelmäßig den Gottesdienst der Siebenten-Tags-Adventisten, ist aktives Gemeindemitglied und hat bereits versucht, andere Personen zum Übertritt zum christlichen Glauben zu bewegen. Der Beschwerdeführer ist gesund und besucht seit 2015 Deutschkurse. Der Beschwerdeführer ist zweifach vorbestraft und jeweils zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, eine davon bedingt. Aus der unbedingten Strafhaft von drei Jahren wurde der Beschwerdeführer nach zwei Jahren vorzeitig entlassen. Von dem Beschwerdeführer geht zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit aus. Das rechtskräftig bestehende Rückkehr- und Einreiseverbot ist gegenstandslos. 1.2 Zur Religionsfreiheit in Afghanistan Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht- muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). 1.2.1 Zur Situation von Konvertiten (insbesondere von Konvertiten zum Christentum) in Afghanistan Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vgl. auch: USDOS.10.8.2016).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vergleiche auch: USDOS.10.8.2016). Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016). Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vgl. USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vergleiche USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016). Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 8.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012). Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014). Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014). 1.3 Zur allgemeinen Situation in Afghanistan: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Allgemeine Menschenrechtslage: Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016).Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016). Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 3.9.2016).Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 3.9.2016). Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet - (AI 24.2.2016). Haftbedingungen: Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MoI und das Juvenile Rehabilitation Directorate (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter dem Innenministerium und dem National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki (USDOS 13.4.2016). Aus dem Bericht der UNAMA, dem eine fast zweijährige Studie (
  31. Februar 2013 bis
  32. Dezember 2014) in 221 Anstalten in 28 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass allgemein die Zahl der interviewten Häftlinge, die misshandelt bzw. gefoltert wurden, um 14% niedriger ist als im Vergleichszeitraum (Oktober 2011 bis Dezember 2013). Von den 790 befragten Häftlingen gaben 278 an misshandelt oder gefoltert worden zu sein, was in etwa 35% entspricht (UNAMA 2.2015; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Ein staatliches Komitee führte Interviews, um die im UNAMA-Bericht 2013 vorgebrachten Folteranschuldigungen zu prüfen. Die Feststellungen des Komitees wurden nicht veröffentlicht. Die Regierung hat die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (USDOS 13.4.2016). In einem Fall wurden zwei Beamte des nationalen Geheimdienstes (NDS) aufgrund von Folter strafrechtlich verfolgt (OHCHR 11.2.2016).Aus dem Bericht der UNAMA, dem eine fast zweijährige Studie (
  33. Februar 2013 bis
  34. Dezember 2014) in 221 Anstalten in 28 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass allgemein die Zahl der interviewten Häftlinge, die misshandelt bzw. gefoltert wurden, um 14% niedriger ist als im Vergleichszeitraum (Oktober 2011 bis Dezember 2013). Von den 790 befragten Häftlingen gaben 278 an misshandelt oder gefoltert worden zu sein, was in etwa 35% entspricht (UNAMA 2.2015; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Ein staatliches Komitee führte Interviews, um die im UNAMA-Bericht 2013 vorgebrachten Folteranschuldigungen zu prüfen. Die Feststellungen des Komitees wurden nicht veröffentlicht. Die Regierung hat die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (USDOS 13.4.2016). In einem Fall wurden zwei Beamte des nationalen Geheimdienstes (NDS) aufgrund von Folter strafrechtlich verfolgt (OHCHR 11.2.2016). Im Juni 2015 erließ der NDS eine Anordnung, in der nachdrücklich auf das Verbot von Folter, insbesondere bei Polizeiverhören, hingewiesen wurde; trotzdem kam es zu Folter und anderen Misshandlungen und Isolationshaft, im afghanischen Strafvollzugssystem (AI 24.2.2016) Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sind in den meisten Provinzen ein Problem. Beobachtern zufolge, werden Individuen gelegentlich von Polizei und Staatsanwälten, auf Basis von Handlungen, die nach afghanischem Recht nicht strafbar sind, ohne Anklage inhaftiert (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016). Teilweise auch deshalb weil das Justizsystem nicht in der Lage ist, die Festgenommenen in gegebener Zeit weiter zu beamtshandeln (USDOS 13.4.2016). Die UNAMA berichtete von Verhaftungen wegen "moralischer" Vergehen, Vertragsbruch, Familiendisputen usw. zum Zwecke des Erhalts von Geständnissen. Beobachter berichten, dass ausschließlich Frauen für "moralische" Vergehen inhaftiert werden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016).Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sind in den meisten Provinzen ein Problem. Beobachtern zufolge, werden Individuen gelegentlich von Polizei und Staatsanwälten, auf Basis von Handlungen, die nach afghanischem Recht nicht strafbar sind, ohne Anklage inhaftiert (USDOS 13.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Teilweise auch deshalb weil das Justizsystem nicht in der Lage ist, die Festgenommenen in gegebener Zeit weiter zu beamtshandeln (USDOS 13.4.2016). Die UNAMA berichtete von Verhaftungen wegen "moralischer" Vergehen, Vertragsbruch, Familiendisputen usw. zum Zwecke des Erhalts von Geständnissen. Beobachter berichten, dass ausschließlich Frauen für "moralische" Vergehen inhaftiert werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AI 24.2.2016). Das Gesetz gewährt einem/r Angeklagte/n das Recht gegen die Untersuchungshaft Einspruch zu erheben und eine Verhandlung in dieser Angelegenheit zu bekommen. Nichtdestotrotz, ist lange Untersuchungshaft ein Problem. Aufgrund fehlender Ressourcen, einer geringen Anzahl an Verteidigern, unerfahrenen Rechtsanwält/innen und Korruption, profitierten viele Häftlinge nicht von allen Bestimmungen der Strafprozessverordnung. Viele Häftlinge werden, trotz Bestimmungen, über die gesetzliche Frist festgehalten, selbst wenn es keine Anklage gibt (USDOS 13.4.2016). Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingungen und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: AI 24.2.2016). Berichten zufolge, existieren von Mitgliedern der ANDSF privat geführte Gefängnisse, in denen gefoltert und misshandelt wurde (USDOS 13.4.2016).Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingungen und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AI 24.2.2016). Berichten zufolge, existieren von Mitgliedern der ANDSF privat geführte Gefängnisse, in denen gefoltert und misshandelt wurde (USDOS 13.4.2016). Todesstrafe: Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate (i.V.m. Mord), Straßenräuberei (i.V.m. Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt. In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 9.2016).Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate in Verbindung mit Mord), Straßenräuberei in Verbindung mit Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt. In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 9.2016). Im Jahr 2015 wurde die Todesstrafe weiterhin verhängt - oft nach unfairen Verfahren. Die von Präsident Ghani im Jahr 2014 angeordnete Überprüfung von fast 400 noch nicht vollstreckten Todesurteilen war Ende 2015 noch nicht abgeschlossen (AI 24.2.2016). Obwohl Präsident Ghani sich zwischenzeitlich positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert hatte und Gesetzesvorhaben auf dem Weg sind, die eine Umwandlung von Todesstrafen in eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, werden weiter Todesurteile vollstreckt. Im Mai 2016 fand die Hinrichtung von sechs verurteilten Terroristen statt. Die Vollstreckung der bereits rechtskräftigen Todesurteile war Teil einer von Präsident Ghani angekündigten härteren Politik im Kampf gegen Aufständische und folgte als Reaktion auf öffentliche Vergeltungsrufe nach einem schweren Taliban-Anschlag. Zuvor wurden 2014 und 2012 sechs bzw. 16 Todesstrafen verurteilter Straftäter vollstreckt (AA 9.2016). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im JahrGesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).
  35. Beweiswürdigung: Zur Person des Beschwerdeführers: Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft. Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan, in Pakistan, im Iran und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrensganges. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit 2015 Deutschkurse besucht, ergeben sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister sowie aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kursbestätigungen. Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und dem vorgelegten und zum Akt genommenen Taufbuch und dem Taufschein des Beschwerdeführers, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 19.03.2016 auf das Bekenntnis seines christlichen Glaubens, im Rahmen einer Erwachsenentaufe, getauft wurde. Aus den vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorgelegten zahlreichen schriftlichen Unterstützungsschreiben anderer Mitglieder der Adventistengemeinde, sowie der schriftlichen Stellungnahme des Pastors der Siebenten-Tags-Adventisten, XXXX , vom 16.11.2017 und dessen unter Wahrheitspflicht getätigten Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit Februar 2015 regelmäßig den Gottesdienst der Siebenten-Tags-Adventisten in XXXX besucht und aktives wie geschätztes Mitglied in der Adventistengemeinde ist und auch bereits versucht hat, andere Menschen vom christlichen Glauben zu überzeugen.Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und dem vorgelegten und zum Akt genommenen Taufbuch und dem Taufschein des Beschwerdeführers, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 19.03.2016 auf das Bekenntnis seines christlichen Glaubens, im Rahmen einer Erwachsenentaufe, getauft wurde. Aus den vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorgelegten zahlreichen schriftlichen Unterstützungsschreiben anderer Mitglieder der Adventistengemeinde, sowie der schriftlichen Stellungnahme des Pastors der Siebenten-Tags-Adventisten, römisch 40 , vom 16.11.2017 und dessen unter Wahrheitspflicht getätigten Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.01.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Österreich seit Februar 2015 regelmäßig den Gottesdienst der Siebenten-Tags-Adventisten in römisch 40 besucht und aktives wie geschätztes Mitglied in der Adventistengemeinde ist und auch bereits versucht hat, andere Menschen vom christlichen Glauben zu überzeugen. Folglich ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall keine Scheinkonversion vorliegt und dass der Beschwerdeführer (auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) beabsichtigt, die von ihm nunmehr gewählte Religion frei auszuüben. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan kann zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan, insbesondere in Zusammenschau mit der in den Feststellungen angeführten Situation der Konvertiten in Afghanistan, nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegt. Die Feststellungen zur Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers, welche aufgrund der bestehenden Vorstrafen und der damit im Zusammenhang stehenden verbüßten Haftstrafe von zwei Jahren vorzunehmen war, beruhen auf den vorgelegten Stellungnahmen der Bewährungshilfe (vgl. zuletzt vom 03.05.2017: "... möchte ich anführen, dass Herr XXXX auch weiterhin das Unterstützungsangebot der Bewährungshilfe gut annimmt, sich zuverlässig an seine Termine hält und ebenso von sich aus viel Kontakt zur Bewährungshilfe sucht, wenn er Unterstützung braucht oder schlichtweg Fragen hat. .... Bezüglich seiner Suchtvergangenheit ist er nach wie vor in Betreuung bei den Narcotics Anonymous und geht regelmäßig zu den Treffen. Ein weiterer wichtiger Teil seiner Tagesgestaltung sind die Kirchenbesuche....") und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vorzeitig aus der Haft entlassen wurde und der nicht verbüßte Teil der Strafhaft von einem Jahr im Zuge des zweiten Strafverfahrens nicht widerrufen wurde. Weiters gewichtet wurde die Tatsache, dass auch das BFA im zuletzt ergangenen Bescheid nicht von einem Asylausschlussgrund wegen einer bestehenden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung ausgegangen ist. Dass sich der Beschwerdeführer, seit er zum christlichen Glauben konvertiert ist, keiner weiteren Vergehen oder Verbrechen im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht und nachweislich seine Drogen- und Alkoholabhängigkeit hinter sich gelassen hat und zur Aufrechterhaltung der Drogen- und Alkoholfreiheit regelmäßig Treffen der Anonymen Alkoholiker besucht, sowie bestrebt ist, sein Leben weiterhin straffrei zu führen, würdigte das Gericht positiv für die Beurteilung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers.Die Feststellungen zur Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers, welche aufgrund der bestehenden Vorstrafen und der damit im Zusammenhang stehenden verbüßten Haftstrafe von zwei Jahren vorzunehmen war, beruhen auf den vorgelegten Stellungnahmen der Bewährungshilfe vergleiche zuletzt vom 03.05.2017: "... möchte ich anführen, dass Herr römisch 40 auch weiterhin das Unterstützungsangebot der Bewährungshilfe gut annimmt, sich zuverlässig an seine Termine hält und ebenso von sich aus viel Kontakt zur Bewährungshilfe sucht, wenn er Unterstützung braucht oder schlichtweg Fragen hat. .... Bezüglich seiner Suchtvergangenheit ist er nach wie vor in Betreuung bei den Narcotics Anonymous und geht regelmäßig zu den Treffen. Ein weiterer wichtiger Teil seiner Tagesgestaltung sind die Kirchenbesuche....") und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vorzeitig aus der Haft entlassen wurde und der nicht verbüßte Teil der Strafhaft von einem Jahr im Zuge des zweiten Strafverfahrens nicht widerrufen wurde. Weiters gewichtet wurde die Tatsache, dass auch das BFA im zuletzt ergangenen Bescheid nicht von einem Asylausschlussgrund wegen einer bestehenden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung ausgegangen ist. Dass sich der Beschwerdeführer, seit er zum christlichen Glauben konvertiert ist, keiner weiteren Vergehen oder Verbrechen im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht und nachweislich seine Drogen- und Alkoholabhängigkeit hinter sich gelassen hat und zur Aufrechterhaltung der Drogen- und Alkoholfreiheit regelmäßig Treffen der Anonymen Alkoholiker besucht, sowie bestrebt ist, sein Leben weiterhin straffrei zu führen, würdigte das Gericht positiv für die Beurteilung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers. Zum Herkunftsstaat: Es wurde Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.09.2017 (letzte Gesamtaktualisierung am 02.03.2017) zu Afghanistan Die Feststellungen über die Situation von Konvertiten in Afghanistan beruhen auf der genannten Quelle. Dem Inhalt der Feststellungen sind die Verfahrensparteien nicht entgegen getreten. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Den Länderfeststellungen, insbesondere zur Situation der Hazara, wurden durch die rechtliche Vertreterin und den Beschwerdeführer selbst auch nicht entgegengetreten. Zur Erörterung der Rechtsfrage hinsichtlich des Wegfalls des Rückkehr- und Einreiseverbotes, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.A.Zur Erörterung der Rechtsfrage hinsichtlich des Wegfalls des Rückkehr- und Einreiseverbotes, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.A.
  36. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Mit dem Erkenntnis des VfGH vom 26.09.2017, G 134/2017 und G 207/2017 wurden Teile des § 16 Abs. 1 BFA-VG zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden aufgehoben. Die Aufhebung betrifft die Wortfolgen "2, 4 und" im

  1. Satz sowie den
  2. Satz:Mit dem Erkenntnis des VfGH vom 26.09.2017, G 134 aus 2017, und G 207 aus 2017, wurden Teile des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zur Verkürzung der Beschwerdefrist bei Bescheidbeschwerden aufgehoben. Die Aufhebung betrifft die Wortfolgen "2, 4 und" im
  3. Satz sowie den
  4. Satz: "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist". Weiters sprach der VfGH aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind ("rückwirkende" Aufhebung). Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die 4-wöchige Beschwerdefrist heranzuziehen. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht eingebracht."Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist". Weiters sprach der VfGH aus, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind ("rückwirkende" Aufhebung). Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die 4-wöchige Beschwerdefrist heranzuziehen. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht eingebracht. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 5. September 2012, C- 71/11 und C-99/11, BRD gg Y Z, ua. ausgeführt, dass es einer aus religiösen Gründen verfolgten Person nicht zugemutet werden kann, ihre Überzeugung geheim zu halten, um einer Verfolgung zu entgehen. Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung, im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Konversion zum Christentum und der vollzogenen Erwachsenentaufe, liegen daher vor. In der Beweiswürdigung wurde auch begründet, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zum christlichen Glauben einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Zu allfälligen Asylausschlussgründen und der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers:

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 normiert:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 normiert: "

(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
  1. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht."
  2. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht." Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes hat jedoch laut herrschender Rechtsprechung nicht unbedingt den Ausschluss von der Asylgewährung zur Folge, sondern ist eine Güterabwägung im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der die Art der Straftat und der Grad der befürchteten Verfolgung gegeneinander abzuwägen sind (VwGH 31.01.2002, 99/20/0372; VwGH 11.11.2008, 2006/19/0352). Es ist nicht zulässig, bloß auf Grund von strafgerichtlichen Verurteilungen einen Asylausschlussgrund anzunehmen, ohne die Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (VwGH vom 27.04.2006, 2003/20/0050).

Art 33

Z 2 GFK müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimatstaat oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Artikel 33

, Ziffer 2, GFK müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimatstaat oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden, drittens gemeingefährlich sein und viertens müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Das öffentliche Interesse an der Rückführung des Beschwerdeführers indiziert sich im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität, der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt sowie der Verhinderung des Missbrauches und der leichtfertigen Verwendung von Waffen. (VwGH 22.11.2010, 2010/11/0062; 16.01.2007, 2006/18/0353; 27.06.2006, 2006/18/0165 sowie 29.12.2004, 2004/18/0327). Der Verhältnismäßigkeitsprüfung als Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität und den Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat hat eine Gefährdungs- bzw. Zukunftsprognose zu umfassen. Aufgrund der ausschließlich positiven Entwicklung des Beschwerdeführers und den in der Beweiswürdigung bereits ausgeführten Gründen ist daher, trotz des Umstandes einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers von einer positiven Zukunftsprognose des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 03.01.2018 zudem einen in persönlicher Hinsicht positiven und um Integration bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der bereits vorliegenden Integrationsbemühungen und eines in diesem Sinne anzunehmenden Sozialisationsgrades hier in Österreich kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte. Das Gewicht der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung ist zudem aufgrund der seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2014 verstrichenen Zeit zu mindern. Seit rund vier Jahren wurde vom Beschwerdeführer kein weiteres strafgerichtliches Fehlverhalten gesetzt und hat er diesen Zeitraum - wie oben dargelegt - intensiv genützt, um sich beruflich und sozial in Österreich zu integrieren. Schließlich konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch glaubhaft vermitteln, dass er die von ihm als "riesengroßer Fehler" bezeichnete Straftat bereut und ein derartiges Fehlverhalten nicht mehr setzen wird. In einer Gesamtschau dieser Erwägungen wird das Gewicht der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung maßgeblich abgeschwächt und treten die privaten Interessen des Beschwerdeführers derart in den Vordergrund, dass sie die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Zum Wegfall des Rückkehr- und Einreiseverbots Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 16.03.2012, Zl XXXX der Bundespolizeidirektion XXXX , ein rechtskräftiges Rückkehrverbot samt einem Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren

§ 54Abs. 1 i

Vm § 53 Abs. 1 Z. 1 und § 54 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG), ausgesprochen. Dieser Bescheid ist unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Ein gültiges Rückkehrverbot zieht als Rechtsfolge nach sich, dass der Beschwerdeführer während dessen Gültigkeitsdauer seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechts verlustig ist. Der dem Beschwerdeführer nach § 13 AsylG zukommende faktische Abschiebeschutz stellt kein Aufenthaltsrecht dar. Jedoch steht nach Rechtsprechung des VwGH der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Die Gewährung eines asylrechtlichen Aufenthaltsrechts stellt gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung dar (VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/21/0174).Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom 16.03.2012, Zl römisch 40 der Bundespolizeidirektion römisch 40 , ein rechtskräftiges Rückkehrverbot samt einem Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren

Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 54, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG), ausgesprochen. Dieser Bescheid ist unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Ein gültiges Rückkehrverbot zieht als Rechtsfolge nach sich, dass der Beschwerdeführer während dessen Gültigkeitsdauer seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechts verlustig ist. Der dem Beschwerdeführer nach Paragraph 13, AsylG zukommende faktische Abschiebeschutz stellt kein Aufenthaltsrecht dar. Jedoch steht nach Rechtsprechung des VwGH der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Die Gewährung eines asylrechtlichen Aufenthaltsrechts stellt gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung dar (VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/21/0174). § 60 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet wie folgt:Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet wie folgt: "

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen 1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird." Die Rückkehrentscheidung wird bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes ex lege gegenstandslos, ein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch über die Gegenstandslosigkeit ist sohin in den genannten Fällen nicht erforderlich. Dies auch deshalb, da der Fremde im Falle der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG jedenfalls einen entsprechenden Bescheid bzw. eine Aufenthaltsberechtigungskarte als Nachweis seines (aktuellen) Aufenthaltsrechtes besitzt (vgl. K17 zu § 60 FPG in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand: 15.1.2016).Die Rückkehrentscheidung wird bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes ex lege gegenstandslos, ein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch über die Gegenstandslosigkeit ist sohin in den genannten Fällen nicht erforderlich. Dies auch deshalb, da der Fremde im Falle der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG jedenfalls einen entsprechenden Bescheid bzw. eine Aufenthaltsberechtigungskarte als Nachweis seines (aktuellen) Aufenthaltsrechtes besitzt vergleiche K17 zu Paragraph 60, FPG in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand: 15.1.2016). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W217.1416585.4.00

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