Obsah (21)
§ 5§ 61Art. 133§ 28Art. 12§ 29§ 10Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 8Art. 18Artikel 46Art. 3RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW235 2154596-1 SpruchW235 2154594-1/6E W235 2154596-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin
§ 5Asyl
G und
§ 61
FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG und
Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind armenische Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Sie stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.10.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass den Beschwerdeführern von der tschechischen Botschaft in Jerewan Schengen-Visa für zehn Tage im Zeitraum XXXX .10.2016 bis XXXX .11.2016 erteilt worden waren (vgl. AS 57 im Akt der Erstbeschwerdeführerin und AS 51 im Akt des Zweitbeschwerdeführers).Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass den Beschwerdeführern von der tschechischen Botschaft in Jerewan Schengen-Visa für zehn Tage im Zeitraum römisch 40 .10.2016 bis römisch 40 .11.2016 erteilt worden waren vergleiche AS 57 im Akt der Erstbeschwerdeführerin und AS 51 im Akt des Zweitbeschwerdeführers). 1.
- Am Tag der Antragstellung wurden die Beschwerdeführer jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, im Zuge derer sie zunächst angaben, abgesehen vom mitgereisten Ehepartner, über keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu verfügen. Die Erstbeschwerdeführerin gab darüber hinaus an, nicht schwanger zu sein. Die Beschwerdeführer seien gemeinsam am XXXX .10.2016 legal mit ihren eigenen Reisepässen nach Kiew geflogen und von dort aus über Tschechien nach Österreich gefahren.1.
- Am Tag der Antragstellung wurden die Beschwerdeführer jeweils einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, im Zuge derer sie zunächst angaben, abgesehen vom mitgereisten Ehepartner, über keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu verfügen. Die Erstbeschwerdeführerin gab darüber hinaus an, nicht schwanger zu sein. Die Beschwerdeführer seien gemeinsam am römisch 40 .10.2016 legal mit ihren eigenen Reisepässen nach Kiew geflogen und von dort aus über Tschechien nach Österreich gefahren. In ihrer eigenen Erstbefragung brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, sie leide an einer angeborenen Venenkrankheit an der linken Hand und nehme daher täglich Schmerzmittel. Wegen der medizinischen Versorgung sei ihr Zielland Österreich gewesen. Armenien habe sie verlassen, da eine Behandlung bzw. Operation ihrer linken Hand in Armenien nicht möglich sei. Auf Anraten der Ärzte seien sie nach Österreich gekommen, damit die Erstbeschwerdeführerin geheilt werde. Der Zweitbeschwerdeführer bestätigte das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen der Ausreise aus Armenien und brachte vor, selbst an keinen Krankheiten zu leiden. Den Beschwerdeführern wurde weiters am 13.10.2016 Mitteilungen
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit den ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Tschechien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde den Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt.Den Beschwerdeführern wurde weiters am 13.10.2016 Mitteilungen
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit den ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Tschechien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde den Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.10.2016 auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Tschechien.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.10.2016 auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Aufnahmegesuche an Tschechien. Mit Schreiben vom 08.12.2016 stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme beider Beschwerdeführer
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 08.12.2016 stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme beider Beschwerdeführer
Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Mit Verfahrensanordnungen
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 20.12.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Tschechien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnungen wurden den Beschwerdeführern am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt (vgl. AS 85 im Akt der Erstbeschwerdeführerin und AS 87 im Akt des Zweitbeschwerdeführers).Mit Verfahrensanordnungen
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 20.12.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Tschechien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnungen wurden den Beschwerdeführern am selben Tag übergeben und von ihnen unterfertigt vergleiche AS 85 im Akt der Erstbeschwerdeführerin und AS 87 im Akt des Zweitbeschwerdeführers). 1.
- Am 09.02.2017 fanden die jeweiligen Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters und einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Armenisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer beide Beschwerdeführer angaben, in Österreich keine Verwandten zu haben und (abgesehen von mitgereisten Ehepartner) mit niemanden in einer Familiengemeinschaft zu leben. Durch Tschechien seien sie nur durchgereist. Auf die Möglichkeit, sich die Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Tschechien durch die anwesende Dolmetscherin übersetzen zu lassen, verzichteten beide Beschwerdeführer. Weiters brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie in Österreich in ärztlicher Behandlung sei. Sie nehme spezielle Medikamente, die ihre Venen so einrichten würden, dass eine Operation durchführbar sei. Sie müsse jetzt Medikamente für drei bis sechs Monate nehmen und danach werde weiter entschieden. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Tschechien zu überstellen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie derzeit im XXXX behandelt werde und ihr Zustand schwierig sei. Ihr zweiter Finger beginne bereits abzusterben. Durch die Nebenwirkungen der Medikamente müsse sie öfter ins Krankenhaus. Sie dürfe auch nicht länger außer Haus gehen, da ihre Hand nicht frieren dürfe. Ihre Hand werde immer schlimmer und sie habe mehr Schmerzen als üblich seitdem ihr zweiter Finger absterbe. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine sie persönlich betreffende Gründe, die gegen eine Durchführung ihres Verfahrens in Tschechien sprechen würden. Sie sei nur in Österreich, um hier ärztlich behandelt zu werden. Auf die Frage, ob sie nicht glaube, in Tschechien eine ähnliche medizinische Behandlung zu bekommen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr größtes Problem die Zeit sei. Ihre Hand werde immer schlimmer und hier werde sie gleich behandelt. Sie wolle die Behandlung in Österreich weiterführen. Ihre Krankheit sei sehr selten und es gebe nur einen Arzt in Wien, der diese Krankheit behandeln könne. Auch die Ärzte hier würden sagen, dass es eine schwierige Situation sei.Weiters brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie in Österreich in ärztlicher Behandlung sei. Sie nehme spezielle Medikamente, die ihre Venen so einrichten würden, dass eine Operation durchführbar sei. Sie müsse jetzt Medikamente für drei bis sechs Monate nehmen und danach werde weiter entschieden. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Tschechien zu überstellen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie derzeit im römisch 40 behandelt werde und ihr Zustand schwierig sei. Ihr zweiter Finger beginne bereits abzusterben. Durch die Nebenwirkungen der Medikamente müsse sie öfter ins Krankenhaus. Sie dürfe auch nicht länger außer Haus gehen, da ihre Hand nicht frieren dürfe. Ihre Hand werde immer schlimmer und sie habe mehr Schmerzen als üblich seitdem ihr zweiter Finger absterbe. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine sie persönlich betreffende Gründe, die gegen eine Durchführung ihres Verfahrens in Tschechien sprechen würden. Sie sei nur in Österreich, um hier ärztlich behandelt zu werden. Auf die Frage, ob sie nicht glaube, in Tschechien eine ähnliche medizinische Behandlung zu bekommen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr größtes Problem die Zeit sei. Ihre Hand werde immer schlimmer und hier werde sie gleich behandelt. Sie wolle die Behandlung in Österreich weiterführen. Ihre Krankheit sei sehr selten und es gebe nur einen Arzt in Wien, der diese Krankheit behandeln könne. Auch die Ärzte hier würden sagen, dass es eine schwierige Situation sei. Zur geplanten Vorgehensweise, die Beschwerdeführer nach Tschechien zu überstellen, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass sie mit dem Ziel nach Österreich gekommen seien, die Erstbeschwerdeführerin in ärztliche Behandlung zu schicken. Sie leide an dieser Krankheit seit ihrer Geburt und habe Schmerzen. Ihre Venen würden von Tag zu Tag größer. Der Zweitbeschwerdeführer habe keine Gründe, die gegen Tschechien sprechen würden. Der Grund sei nur die gesundheitliche Lage der Erstbeschwerdeführerin. Die armenischen Ärzte hätten vorgeschlagen, einen österreichischen Arzt aufzusuchen. Die Behandlung hier in Österreich sei hochwertig und fortgeschritten. Gegen Tschechien habe er persönlich nichts. Neben Kopien ihrer armenischen Reisepässe, aus denen die Erteilung der tschechischen Visa ersichtlich ist, sowie der Heiratsurkunde vom XXXX 2016 finden sich in den Akten betreffend die Erstbeschwerdeführerin nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen:Neben Kopien ihrer armenischen Reisepässe, aus denen die Erteilung der tschechischen Visa ersichtlich ist, sowie der Heiratsurkunde vom römisch 40 2016 finden sich in den Akten betreffend die Erstbeschwerdeführerin nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen: * Ambulanzkarte eines Landesklinikums, Abteilung Chirurgie, vom XXXX .10.2016, der zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin an einem angeborenen Tumor an der linken Hand leidet, in Armenien viermal operiert wurde und in den letzten zwei bis drei Monaten eine Verschlechterung eingetreten ist (vgl. AS 35);* Ambulanzkarte eines Landesklinikums, Abteilung Chirurgie, vom römisch 40 .10.2016, der zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin an einem angeborenen Tumor an der linken Hand leidet, in Armenien viermal operiert wurde und in den letzten zwei bis drei Monaten eine Verschlechterung eingetreten ist vergleiche AS 35); * Schreiben eines Universitätskrankenhauses in Jerewan betreffend eine Operation an der linken Hand vom XXXX .11.2015, die komplikationslos verlaufen ist samt Empfehlung einer ambulanten Aufsicht (vgl. AS 113 in der deutschen Übersetzung);* Schreiben eines Universitätskrankenhauses in Jerewan betreffend eine Operation an der linken Hand vom römisch 40 .11.2015, die komplikationslos verlaufen ist samt Empfehlung einer ambulanten Aufsicht vergleiche AS 113 in der deutschen Übersetzung); * Auszug aus dem eJournal des XXXX vom XXXX .10.2016, dem zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin an Gefäßmalformationen an der linken Hand leidet samt hämatologischen Befund;* Auszug aus dem eJournal des römisch 40 vom römisch 40 .10.2016, dem zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin an Gefäßmalformationen an der linken Hand leidet samt hämatologischen Befund; * Auszug aus dem eJournal des XXXX vom XXXX .12.2016, dem entnommen werden kann, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine ausgedehnte arteriovenöse Malformation der linken Hand mit Beteiligung der Finger besteht und derzeit außer einer Amputation weder interventionell noch chirurgisch ein Therapieansatz denkbar ist (vgl. AS 121) samt Befunde;* Auszug aus dem eJournal des römisch 40 vom römisch 40 .12.2016, dem entnommen werden kann, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine ausgedehnte arteriovenöse Malformation der linken Hand mit Beteiligung der Finger besteht und derzeit außer einer Amputation weder interventionell noch chirurgisch ein Therapieansatz denkbar ist vergleiche AS 121) samt Befunde; * Auszug aus dem eJournal des XXXX vom XXXX .12.2016, dem zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin seit einer Medikamenteneinnahme starke Schmerzen im gesamten Arm hat samt Teilbefund;* Auszug aus dem eJournal des römisch 40 vom römisch 40 .12.2016, dem zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin seit einer Medikamenteneinnahme starke Schmerzen im gesamten Arm hat samt Teilbefund; * Auszug aus dem eJournal des XXXX vom XXXX .02.2017, demzufolge die Erstbeschwerdeführerin wegen einer arteriovenösen Malformation der linken Hand in diesem Krankenhaus in Behandlung ist und eine Sirolimus-Therpaie (Anm.: Sirolimus ist ein Immunsuppressivum) begonnen wurde, die für drei bis sechs Monate angedacht ist; bei Versagen muss eine Amputation erwogen werden (vgl. AS 129) samt Befund;* Auszug aus dem eJournal des römisch 40 vom römisch 40 .02.2017, demzufolge die Erstbeschwerdeführerin wegen einer arteriovenösen Malformation der linken Hand in diesem Krankenhaus in Behandlung ist und eine Sirolimus-Therpaie Anmerkung, Sirolimus ist ein Immunsuppressivum) begonnen wurde, die für drei bis sechs Monate angedacht ist; bei Versagen muss eine Amputation erwogen werden vergleiche AS 129) samt Befund; * Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX .02.2017, dem zu entnehmen ist, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine arteroivenöse Malformation der linken Hand besteht und diese in regelmäßiger Behandlung im XXXX ist; es stehen mehrere komplizierte Operationen im Raum und käme als Notlösung die Amputation der linken Hand in Frage; die engmaschige und professionelle Betreuung, die die Erstbeschwerdeführerin benötigt, ist nur durch die chirurgische Abteilung im XXXX möglich (vgl. AS 132) und* Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 .02.2017, dem zu entnehmen ist, dass bei der Erstbeschwerdeführerin eine arteroivenöse Malformation der linken Hand besteht und diese in regelmäßiger Behandlung im römisch 40 ist; es stehen mehrere komplizierte Operationen im Raum und käme als Notlösung die Amputation der linken Hand in Frage; die engmaschige und professionelle Betreuung, die die Erstbeschwerdeführerin benötigt, ist nur durch die chirurgische Abteilung im römisch 40 möglich vergleiche AS 132) und * weitere Auszüge aus dem eJournal des XXXX vom XXXX .02.2017, vom XXXX .02.2017, vom XXXX .02.2017, vom XXXX .02.2017, vom XXXX .03.2017, vom XXXX .03.2017 und vom XXXX .03.2017 betreffend die Sirolimus-Therapie und die Behandlung des linken Daumens* weitere Auszüge aus dem eJournal des römisch 40 vom römisch 40 .02.2017, vom römisch 40 .02.2017, vom römisch 40 .02.2017, vom römisch 40 .02.2017, vom römisch 40 .03.2017, vom römisch 40 .03.2017 und vom römisch 40 .03.2017 betreffend die Sirolimus-Therapie und die Behandlung des linken Daumens
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig ist.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien
Artikel 12
, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sich Tschechien mit Schreiben vom 08.12.2016
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO für die Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer für zuständig erklärt habe. Die Beschwerdeführer würden über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen, jedoch liege zwischen ihnen ein Familienverfahren vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Tschechien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Die Erstbeschwerdeführerin leide an einer arteriovenösen Malformation der linken Hand. Beim Zweitbeschwerdeführer hätten keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten festgestellt werden können.Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sich Tschechien mit Schreiben vom 08.12.2016
Artikel 12
, Absatz 2, Dublin III-VO für die Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer für zuständig erklärt habe. Die Beschwerdeführer würden über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen, jedoch liege zwischen ihnen ein Familienverfahren vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Tschechien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Die Erstbeschwerdeführerin leide an einer arteriovenösen Malformation der linken Hand. Beim Zweitbeschwerdeführer hätten keine schweren psychischen Störungen und/oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten festgestellt werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Tschechien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegündenden Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalten ergeben hätten. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sich die in den Feststellungen angeführte Krankheit aufgrund der vorgelegten ärztlichen Schriftstücke und ihren Angaben ergeben habe. Im Verfahren des Zweitbeschwerdeführers hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der Zweitbeschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellungen zu Tschechien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Ferner habe sich Tschechien mit Schreiben vom 08.12.2016 ausdrücklich zur Übernahme der Beschwerdeführer erklärt und könne daher nicht erkannt werden, dass ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Tschechien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Tschechien könne daher auch nicht erwartet werden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegündenden Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalten ergeben hätten. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sich die in den Feststellungen angeführte Krankheit aufgrund der vorgelegten ärztlichen Schriftstücke und ihren Angaben ergeben habe. Im Verfahren des Zweitbeschwerdeführers hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der Zweitbeschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Die Feststellungen zu Tschechien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könne. Ferner habe sich Tschechien mit Schreiben vom 08.12.2016 ausdrücklich zur Übernahme der Beschwerdeführer erklärt und könne daher nicht erkannt werden, dass ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Tschechien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Tschechien könne daher auch nicht erwartet werden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO erfüllt sei. In den vorliegenden Fällen handle es sich um Familienverfahren und habe sich für sämtliche Familienangehörige dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie nach Tschechien bleibe die Einheit der Familie gewahrt, sodass die Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK darstelle. Ferner vermöge die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidungen daher unter diesen Aspekten zulässig seien. Tschechien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Tschechien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Tschechien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin wurde unter Verweis bzw. nach Zitierung der maßgeblichen Judikatur des EGMR und des VfGH in Zusammenhang mit der Überstellungszulässigkeit im Fall von Erkrankungen ausgeführt, dass kein Anhaltspunkt vorliege, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine lebensgefährlich Erkrankte handle. Ferner seien für die Erstbeschwerdeführerin bei Bedarf in Tschechien Behandlungsmöglichkeiten gegeben und sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, wie sich aus den Feststellungen zu Tschechien ergebe. Dass ihr der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Tschechien verwehrt wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Es könne daher im gegenständlichen Fall nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung nach Tschechien der Erstbeschwerdeführerin die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Unter Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Sachverhaltes bestünden im Fall der Erstbeschwerdeführerin keine Hinweise auf eine nicht gegebene Transportfähigkeit. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
§ 61Abs.
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO erfüllt sei. In den vorliegenden Fällen handle es sich um Familienverfahren und habe sich für sämtliche Familienangehörige dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie nach Tschechien bleibe die Einheit der Familie gewahrt, sodass die Ausweisungsentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK darstelle. Ferner vermöge die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidungen daher unter diesen Aspekten zulässig seien. Tschechien sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen, ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Tschechien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Tschechien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin wurde unter Verweis bzw. nach Zitierung der maßgeblichen Judikatur des EGMR und des VfGH in Zusammenhang mit der Überstellungszulässigkeit im Fall von Erkrankungen ausgeführt, dass kein Anhaltspunkt vorliege, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine lebensgefährlich Erkrankte handle. Ferner seien für die Erstbeschwerdeführerin bei Bedarf in Tschechien Behandlungsmöglichkeiten gegeben und sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, wie sich aus den Feststellungen zu Tschechien ergebe. Dass ihr der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Tschechien verwehrt wäre, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Es könne daher im gegenständlichen Fall nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung nach Tschechien der Erstbeschwerdeführerin die Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Unter Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Sachverhaltes bestünden im Fall der Erstbeschwerdeführerin keine Hinweise auf eine nicht gegebene Transportfähigkeit. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
- Mit Schriftsatz vom 21.04.2017 erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Zusammenfassung der Krankengeschichte der Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen sowie verfahrensrelevant ausgeführt, dass im Fall einer Überstellung nach Tschechien eine nahtlose Behandlung nicht garantiert werden könne. Außerdem wäre die Spezialtherapie, die die Erstbeschwerdeführerin benötige, in Tschechien nicht möglich. Im Fall einer Überstellung nach Tschechien habe die Erstbeschwerdeführerin mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen und würde sich das Risiko, die Hand zu verlieren, maßgeblich vergrößern. Durch die außergewöhnliche gesundheitliche Situation der Erstbeschwerdeführerin hätte es einer besonders sorgfältigen Vergewisserung bedurft, ob eine ausreichende medizinische Behandlung in Tschechien möglich sei. Da offensichtlich auch in Österreich die Behandlung nur im XXXX zufriedenstellend möglich sei, wäre naheliegend, dass eine Therapieverlegung nach Tschechien erhebliche Nachteile mit sich bringe. Es gehe hier auch um das Risiko, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Hand durch Amputation verliere. Das Recht auf die weitere Behandlung in Österreich - nämlich im XXXX durch ein Expertenteam - sei somit ein im Sinne des Art. 3 EMRK geschütztes Recht auf körperliche Unversehrtheit.
- Mit Schriftsatz vom 21.04.2017 erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Zusammenfassung der Krankengeschichte der Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen sowie verfahrensrelevant ausgeführt, dass im Fall einer Überstellung nach Tschechien eine nahtlose Behandlung nicht garantiert werden könne. Außerdem wäre die Spezialtherapie, die die Erstbeschwerdeführerin benötige, in Tschechien nicht möglich. Im Fall einer Überstellung nach Tschechien habe die Erstbeschwerdeführerin mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen und würde sich das Risiko, die Hand zu verlieren, maßgeblich vergrößern. Durch die außergewöhnliche gesundheitliche Situation der Erstbeschwerdeführerin hätte es einer besonders sorgfältigen Vergewisserung bedurft, ob eine ausreichende medizinische Behandlung in Tschechien möglich sei. Da offensichtlich auch in Österreich die Behandlung nur im römisch 40 zufriedenstellend möglich sei, wäre naheliegend, dass eine Therapieverlegung nach Tschechien erhebliche Nachteile mit sich bringe. Es gehe hier auch um das Risiko, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Hand durch Amputation verliere. Das Recht auf die weitere Behandlung in Österreich - nämlich im römisch 40 durch ein Expertenteam - sei somit ein im Sinne des Artikel 3, EMRK geschütztes Recht auf körperliche Unversehrtheit. Im Anschluss an die Beschwerde wurden Internetberichte zur Behandlung von vaskulären Malformationen und zu angeborenen Gefäßfehlbildungen - ohne einen Bezug zum Vorbringen bzw. zum Krankheitsbild der Erstbeschwerdeführerin herzustellen - wörtlich zitiert. Ferner wurden die bereits im Verfahren vorgelegten Unterlagen der Beschwerde beigelegt; auch hierzu wurde kein (ergänzendes) Vorbringen erstattet. An bis dato noch nicht vorgelegten Unterlagen wurden Auszüge aus dem eJournal des XXXX vom XXXX .10.2016, vom XXXX .10.2016, vom XXXX .03.2017, vom XXXX .03.2017, vom XXXX .03.2017, vom XXXX .04.2017 und vom XXXX .04.2017 im Wesentlichen betreffend Kontrolltermine der Erstbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht.Im Anschluss an die Beschwerde wurden Internetberichte zur Behandlung von vaskulären Malformationen und zu angeborenen Gefäßfehlbildungen - ohne einen Bezug zum Vorbringen bzw. zum Krankheitsbild der Erstbeschwerdeführerin herzustellen - wörtlich zitiert. Ferner wurden die bereits im Verfahren vorgelegten Unterlagen der Beschwerde beigelegt; auch hierzu wurde kein (ergänzendes) Vorbringen erstattet. An bis dato noch nicht vorgelegten Unterlagen wurden Auszüge aus dem eJournal des römisch 40 vom römisch 40 .10.2016, vom römisch 40 .10.2016, vom römisch 40 .03.2017, vom römisch 40 .03.2017, vom römisch 40 .03.2017, vom römisch 40 .04.2017 und vom römisch 40 .04.2017 im Wesentlichen betreffend Kontrolltermine der Erstbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2017 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 5.
- Am 29.01.2018 erging von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes die Aufforderung an die Beschwerdeführer, binnen dreiwöchiger Frist ein begründetes Vorbringen zum aktuellen Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin - einschließlich der bis dato erforderlichen sowie gegebenenfalls in Zukunft erforderlichen Behandlungen und Therapien samt einer Auflistung allfällig benötigter Medikamente unter Vorlage von geeigneten Beweismitteln wie ärztliche Bestätigungen oder medizinische Unterlagen - zu erstatten. 5.
- Mit E-Mail vom 30.01.2018 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung vor, dass ein Teil der Hand der Erstbeschwerdeführerin amputiert habe werden müssen und die Erstbeschwerdeführerin gegenwärtig in intensiver Weise medizinisch betreut werde. Der Fall sei wissenschaftlich interessant und würden die Ärzte im XXXX diesen dokumentieren. Ferner sei der Zweitbeschwerdeführer ehrenamtlich tätig und hätten die Beschwerdeführer Deutschkurse absolviert. Im Anhang würden medizinische Unterlagen vorgelegt und würden weitere noch folgen.5.
- Mit E-Mail vom 30.01.2018 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung vor, dass ein Teil der Hand der Erstbeschwerdeführerin amputiert habe werden müssen und die Erstbeschwerdeführerin gegenwärtig in intensiver Weise medizinisch betreut werde. Der Fall sei wissenschaftlich interessant und würden die Ärzte im römisch 40 diesen dokumentieren. Ferner sei der Zweitbeschwerdeführer ehrenamtlich tätig und hätten die Beschwerdeführer Deutschkurse absolviert. Im Anhang würden medizinische Unterlagen vorgelegt und würden weitere noch folgen. Neben den ÖSD Zertifikaten A1 sowie Teilnahmebestätigungen am Kurs "Deutsch A2" und Anmeldebestätigungen für einen weiteren Deutschkurs beider Beschwerdeführer wurden folgende Unterlagen betreffend die Erstbeschwerdeführerin vorgelegt: * Patientenverfügung vom XXXX .10.2017, mit welcher Bluttransfusionen und Ähnliches abgelehnt wurden;* Patientenverfügung vom römisch 40 .10.2017, mit welcher Bluttransfusionen und Ähnliches abgelehnt wurden; * Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses von XXXX .11.2017 bis XXXX .11.2017;* Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses von römisch 40 .11.2017 bis römisch 40 .11.2017; * Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX .11.2017, demzufolge die Amputation der linken Hand komplikationslos verlaufen ist und die Erstbeschwerdeführerin in gutem und stabilem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen werden konnte;* Patientenbrief eines Krankenhauses vom römisch 40 .11.2017, demzufolge die Amputation der linken Hand komplikationslos verlaufen ist und die Erstbeschwerdeführerin in gutem und stabilem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen werden konnte; * Entlassungsbrief eines Krankenhauses vom XXXX .11.2017, dem zu entnehmen ist, dass keine Einschränkungen und kein Pflegebedarf vorliegen sowie, dass der Verband sauber gehalten werden soll und bis zur nächsten Kontrolle Schonung empfohlen wird und* Entlassungsbrief eines Krankenhauses vom römisch 40 .11.2017, dem zu entnehmen ist, dass keine Einschränkungen und kein Pflegebedarf vorliegen sowie, dass der Verband sauber gehalten werden soll und bis zur nächsten Kontrolle Schonung empfohlen wird und * Histologischer-immunhistologischer Befund eines Krankenhauses vom XXXX .12.2017 nach Handamputation links im Handgelenk am XXXX .11.2017;* Histologischer-immunhistologischer Befund eines Krankenhauses vom römisch 40 .12.2017 nach Handamputation links im Handgelenk am römisch 40 .11.2017; Abgesehen von den oben angeführten medizinischen Unterlagen betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurden nach dem E-Mail vom 30.01.2018 keine weiteren medizinische und/oder ärztliche Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind ein Ehepaar und Staatsangehörige von Armenien. Den Beschwerdeführern wurde von der tschechischen Botschaft in Jerewan Schengen-Visa für zehn Tage im Zeitraum XXXX .10.2016 bis XXXX .11.2016 erteilt. In Besitz dieser Visa reisten die Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 13.10.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Besitz gültiger tschechischer Schengen-Visa waren.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind ein Ehepaar und Staatsangehörige von Armenien. Den Beschwerdeführern wurde von der tschechischen Botschaft in Jerewan Schengen-Visa für zehn Tage im Zeitraum römisch 40 .10.2016 bis römisch 40 .11.2016 erteilt. In Besitz dieser Visa reisten die Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 13.10.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Besitz gültiger tschechischer Schengen-Visa waren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.10.2016 Aufnahmegesuche an Tschechien, welche von der tschechischen Dublinbehörde am 08.12.2016 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Tschechiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.10.2016 Aufnahmegesuche an Tschechien, welche von der tschechischen Dublinbehörde am 08.12.2016 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer
Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Tschechiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Tschechien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Tschechien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin litt bereits seit ihrer Geburt an einer arteriovenösen Malformation der linken Hand. Bereits in Armenien wurde sie diesbezüglich behandelt und mehrfach operiert. Da eine weiterführende Behandlung bzw. Operation in Armenien nicht möglich war, kam sie nach Anraten ihrer armenischen Ärzte nach Österreich, um hier weiter behandelt zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin befand sich seit ihrer Ankunft in Österreich am XXXX .10.2016 in ambulanter engmaschiger medizinischer Behandlung in einer Wiener Universitätsklinik. Da auch die Durchführung einer sogenannten Sirolimus-Therapie nicht zu einer Verbesserung geführt hat, erfolgte am XXXX .11.2017 die Amputation der linken Hand der Erstbeschwerdeführerin. Die Amputation verlief komplikationslos und die Erstbeschwerdeführerin wurde am XXXX .11.2017 in gutem und stabilem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen. Dass sich die Erstbeschwerdeführerin aktuell in medizinischer, therapeutischer oder medikamentöser Behandlung befindet, kann nicht festgestellt werden. Es besteht sohin kein konkreter Anhaltspunkt, dass die Erstbeschwerdeführern an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet oder akut stationär behandlungsbedürftig ist. Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund. Sohin ist festzustellen, dass beide Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Tschechien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.Die Erstbeschwerdeführerin litt bereits seit ihrer Geburt an einer arteriovenösen Malformation der linken Hand. Bereits in Armenien wurde sie diesbezüglich behandelt und mehrfach operiert. Da eine weiterführende Behandlung bzw. Operation in Armenien nicht möglich war, kam sie nach Anraten ihrer armenischen Ärzte nach Österreich, um hier weiter behandelt zu werden. Die Erstbeschwerdeführerin befand sich seit ihrer Ankunft in Österreich am römisch 40 .10.2016 in ambulanter engmaschiger medizinischer Behandlung in einer Wiener Universitätsklinik. Da auch die Durchführung einer sogenannten Sirolimus-Therapie nicht zu einer Verbesserung geführt hat, erfolgte am römisch 40 .11.2017 die Amputation der linken Hand der Erstbeschwerdeführerin. Die Amputation verlief komplikationslos und die Erstbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 .11.2017 in gutem und stabilem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen. Dass sich die Erstbeschwerdeführerin aktuell in medizinischer, therapeutischer oder medikamentöser Behandlung befindet, kann nicht festgestellt werden. Es besteht sohin kein konkreter Anhaltspunkt, dass die Erstbeschwerdeführern an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet oder akut stationär behandlungsbedürftig ist. Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund. Sohin ist festzustellen, dass beide Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Tschechien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Festgestellt wird, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bestehen. 1.
- Zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Tschechien: Zum tschechischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Tschechien wurden in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Dublin-Rückkehrer: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 19.8.2014a; vgl. MVCR o.D.a; MVCR o. D.b.).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 19.8.2014a; vergleiche MVCR o.D.a; MVCR o. D.b.). Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde, weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat, (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller (MVCR 16.08.2016). b). Non-Refoulement: Personen, welche die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, können subsidiären Schutz erhalten (USDOS 13.4.2016). c). Versorgung: Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka und Brna und am Flughafen Prag Ruzyne. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Weiters gibt es dort soziale und psychologische Dienste, Workshops etc. Danach kommen AW bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC). Sie haben das Recht auf Unterkunft, Verpflegung usw., sowie ein Taschengeld. Sozialarbeit hat einen hohen Stellenwert. Wenn AW über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Besondere Aufmerksamkeit wird Vulnerablen gewidmet (UMA; alleinstehende Frauen mit Kindern; Behinderte; Opfer von physischer oder psychologischer Gewalt). AW haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. AW können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten. RC gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Havírov (MVCR 19.8.2014b; vgl. RFA o.D.).Kostelec nad Orlicí und Havírov (MVCR 19.8.2014b; vergleiche RFA o.D.). Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag. In den Zentren in denen selbst gekocht werden kann, liegt sie bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle 6 Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze, inklusive jener für Vulnerable und UMA. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. In den Unterbringungszentren, welche offene Institutionen sind, gibt es zusätzlich Möglichkeiten außerhalb der Zentren, wie etwa Ausflüge. Nach Ablauf eines Jahres ab Antragstellung, haben AW legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (EMN 2014). [...] AW genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b). Das tschechische Finanzministerium bezahlt die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Gruppen wirtschaftlich inaktiver Personen, darunter auch Asylwerber (HiT 2015). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in den angefochtenen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Tschechien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und zur Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus den Länderinformationen in den angefochtenen Bescheiden keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das tschechische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Tschechien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Einreise nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus den Akteninhalten. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführer miteinander verheiratet sind, aus der vorgelegten Heiratsurkunde vom XXXX .2016.2.
- Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrer familiären Beziehung zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Einreise nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus den Akteninhalten. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführer miteinander verheiratet sind, aus der vorgelegten Heiratsurkunde vom römisch 40 .
- Dass den Beschwerdeführern von der tschechischen Botschaft in Jerewan Schengen-Visa für fünf Tage im Zeitraum XXXX .10.2016 bis XXXX .11.2016 erteilt wurden, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Den jeweiligen Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer jeweils am XXXX .09.2016 Anträge auf Erteilung eines Visums der Kategorie C bei der tschechischen Botschaft in Jerewan gestellt haben, die ihnen mit der Nummer XXXX (Erstbeschwerdeführerin) bzw. mit der Nummer XXXX (Zweitbeschwerdeführer) erteilt wurden (vgl. AS 57 im Akt der Erstbeschwerdeführerin sowie AS 51 im Akt des Zweitbeschwerdeführers). Hinzu kommt, dass die Erteilung der Visa für die Beschwerdeführer durch die tschechische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO stützt. Auch den eigenen Angaben der Beschwerdeführer ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Beschwerdeführer legten im Verfahren vor dem Bundesamt ihre eigenen Reisepässe vor, aus denen die Erteilung der tschechischen Visa ersichtlich ist (vgl. AS 39 im Akt der Erstbeschwerdeführerin sowie AS 50 im Akt des Zweitbeschwerdeführers). Aus diesem Gesamtzusammenhang ergibt sich sohin auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Besitz gültiger tschechischer Schengen-Visa waren.Dass den Beschwerdeführern von der tschechischen Botschaft in Jerewan Schengen-Visa für fünf Tage im Zeitraum römisch 40 .10.2016 bis römisch 40 .11.2016 erteilt wurden, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Den jeweiligen Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer jeweils am römisch 40 .09.2016 Anträge auf Erteilung eines Visums der Kategorie C bei der tschechischen Botschaft in Jerewan gestellt haben, die ihnen mit der Nummer römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin) bzw. mit der Nummer römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer) erteilt wurden vergleiche AS 57 im Akt der Erstbeschwerdeführerin sowie AS 51 im Akt des Zweitbeschwerdeführers). Hinzu kommt, dass die Erteilung der Visa für die Beschwerdeführer durch die tschechische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO stützt. Auch den eigenen Angaben der Beschwerdeführer ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Beschwerdeführer legten im Verfahren vor dem Bundesamt ihre eigenen Reisepässe vor, aus denen die Erteilung der tschechischen Visa ersichtlich ist vergleiche AS 39 im Akt der Erstbeschwerdeführerin sowie AS 50 im Akt des Zweitbeschwerdeführers). Aus diesem Gesamtzusammenhang ergibt sich sohin auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Besitz gültiger tschechischer Schengen-Visa waren. Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme durch Tschechien ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Tschechiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zur von Geburt an bestehenden arteriovenösen Malformation der linken Hand der Erstbeschwerdeführerin, zur Behandlung in Armenien sowie zum Rat der armenischen Ärzte, sich in Österreich weiter behandeln zu lassen, ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren sowie aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen betreffend die Behandlung in Armenien (Schreiben eines Universitätskrankenhauses in Jerewan vom XXXX .11.2015 und Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom XXXX .10.2016). Die weiteren Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zu Erkrankung der linken Hand der Erstbeschwerdeführerin, zur engmaschigen ambulanten medizinischer Behandlung und zur Durchführung der Sirolimus-Therapie gründen sich auf die zahlreich vorgelegten medizinischen Unterlagen im Verfahren vor dem Bundesamt sowie in der Beschwerde (Auszüge aus den eJournalen des XXXX vom XXXX .10.2016, vom XXXX .10.2016, vom XXXX .10.2016, vom XXXX .12.2016, vom XXXX .12.2016, vom XXXX .02.2017, vom XXXX .02.2017, vom XXXX .02.2017, vom XXXX .02.2017, vom XXXX .02.2017, vom XXXX .03.2017, vom XXXX .03.2017, vom XXXX .03.2017, vom XXXX .03.2017, vom XXXX .03.2017, vom XXXX .03.2017, vom XXXX .04.2017 sowie vom XXXX .04.2017 und Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX .02.2017). Die Feststellung zur Amputation der linken Hand am XXXX .11.2017 sowie, dass diese komplikationslos verlaufen ist und die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .11.2017 in gutem und stabilem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen wurde, ergibt sich aus dem Patientenbrief und dem Entlassungsbrief eines Krankenhauses, beide vom XXXX .11.
- Die (Negativ)feststellung, es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Erstbeschwerdeführerin aktuell in medizinischer, therapeutischer oder medikamentöser Behandlung befindet, gründet sich auf folgende Umstände: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass dem oben erwähnten Entlassungsbrief vom XXXX .11.2017 zu entnehmen ist, dass bei der Erstbeschwerdeführerin keine Einschränkungen und kein Pflegebedarf vorliegen. Hinzu kommt, dass keine medizinischen bzw. ärztliche Unterlagen vorgelegt wurden, die jünger bzw. aktueller sind als der histologisch-immunhistologische Befund vom XXXX .12.
- Dieser Befund wurde - nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - von der Erstbeschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung mit E-Mail vom 30.01.2018 vorgelegt. Obwohl in der genannten E-Mail die Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen angekündigt wurde und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Ankündigung mit der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses über die gewährte dreiwöchige Frist hinaus zugewartet hat, sind in der Folge bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren medizinische und/oder ärztliche Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, sodass davon auszugehen ist, dass nach dem XXXX .12.2017 keine Behandlungen mehr durchgeführt wurden bzw. erforderlich sind. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert, ein begründetes Vorbringen zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand, einschließlich (bis dato und in Zukunft) erforderlicher Behandlungen und Therapien samt einer Auflistung der benötigten Medikamente unter Vorlage von Beweismitteln zu erstatten. Abgesehen von den ärztlichen Unterlagen betreffend die Amputation der linken Hand vom XXXX .11.2017 und dem Befund von XXXX .12.2017 wurde lediglich - ohne näherer Begründung und ohne Vorlage von Beweismitteln - unsubstanziiert vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin gegenwärtig in intensiver Weise medizinisch betreut werde. Da sich weder Angaben zur Art und Weise dieser medizinischen Betreuung finden noch auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes eingegangen wurde und darüber hinaus (trotz Ankündigung) keine weiteren Beweismittel vorgelegt wurden, war sohin die Feststellung zu treffen, dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die Erstbeschwerdeführerin aktuell in medizinischer, therapeutischer oder medikamentöser Therapie befindet. Hierauf beruht auch die Feststellung, dass kein konkreter Anhaltspunkt besteht, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet oder akut stationär behandlungsbedürftig ist. Dass der Zweitbeschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seiner Angabe in der Erstbefragung und aus dem Umstand, dass betreffend den Zweitbeschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, sodass sich insgesamt betrachtet die Feststellung ergibt, dass bei keinem der beiden Beschwerdeführer eine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Tschechien entgegensteht.Die Feststellungen zur von Geburt an bestehenden arteriovenösen Malformation der linken Hand der Erstbeschwerdeführerin, zur Behandlung in Armenien sowie zum Rat der armenischen Ärzte, sich in Österreich weiter behandeln zu lassen, ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren sowie aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen betreffend die Behandlung in Armenien (Schreiben eines Universitätskrankenhauses in Jerewan vom römisch 40 .11.2015 und Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom römisch 40 .10.2016). Die weiteren Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zu Erkrankung der linken Hand der Erstbeschwerdeführerin, zur engmaschigen ambulanten medizinischer Behandlung und zur Durchführung der Sirolimus-Therapie gründen sich auf die zahlreich vorgelegten medizinischen Unterlagen im Verfahren vor dem Bundesamt sowie in der Beschwerde (Auszüge aus den eJournalen des römisch 40 vom römisch 40 .10.2016, vom römisch 40 .10.2016, vom römisch 40 .10.2016, vom römisch 40 .12.2016, vom römisch 40 .12.2016, vom römisch 40 .02.2017, vom römisch 40 .02.2017, vom römisch 40 .02.2017, vom römisch 40 .02.2017, vom römisch 40 .02.2017, vom römisch 40 .03.2017, vom römisch 40 .03.2017, vom römisch 40 .03.2017, vom römisch 40 .03.2017, vom römisch 40 .03.2017, vom römisch 40 .03.2017, vom römisch 40 .04.2017 sowie vom römisch 40 .04.2017 und Attest einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 .02.2017). Die Feststellung zur Amputation der linken Hand am römisch 40 .11.2017 sowie, dass diese komplikationslos verlaufen ist und die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .11.2017 in gutem und stabilem Allgemeinzustand in häusliche Pflege entlassen wurde, ergibt sich aus dem Patientenbrief und dem Entlassungsbrief eines Krankenhauses, beide vom römisch 40 .11.
- Die (Negativ)feststellung, es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Erstbeschwerdeführerin aktuell in medizinischer, therapeutischer oder medikamentöser Behandlung befindet, gründet sich auf folgende Umstände: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass dem oben erwähnten Entlassungsbrief vom römisch 40 .11.2017 zu entnehmen ist, dass bei der Erstbeschwerdeführerin keine Einschränkungen und kein Pflegebedarf vorliegen. Hinzu kommt, dass keine medizinischen bzw. ärztliche Unterlagen vorgelegt wurden, die jünger bzw. aktueller sind als der histologisch-immunhistologische Befund vom römisch 40 .12.
- Dieser Befund wurde - nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - von der Erstbeschwerdeführerin bzw. ihrer Vertretung mit E-Mail vom 30.01.2018 vorgelegt. Obwohl in der genannten E-Mail die Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen angekündigt wurde und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Ankündigung mit der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses über die gewährte dreiwöchige Frist hinaus zugewartet hat, sind in der Folge bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren medizinische und/oder ärztliche Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, sodass davon auszugehen ist, dass nach dem römisch 40 .12.2017 keine Behandlungen mehr durchgeführt wurden bzw. erforderlich sind. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht die Erstbeschwerdeführerin aufgefordert, ein begründetes Vorbringen zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand, einschließlich (bis dato und in Zukunft) erforderlicher Behandlungen und Therapien samt einer Auflistung der benötigten Medikamente unter Vorlage von Beweismitteln zu erstatten. Abgesehen von den ärztlichen Unterlagen betreffend die Amputation der linken Hand vom römisch 40 .11.2017 und dem Befund von römisch 40 .12.2017 wurde lediglich - ohne näherer Begründung und ohne Vorlage von Beweismitteln - unsubstanziiert vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin gegenwärtig in intensiver Weise medizinisch betreut werde. Da sich weder Angaben zur Art und Weise dieser medizinischen Betreuung finden noch auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes eingegangen wurde und darüber hinaus (trotz Ankündigung) keine weiteren Beweismittel vorgelegt wurden, war sohin die Feststellung zu treffen, dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die Erstbeschwerdeführerin aktuell in medizinischer, therapeutischer oder medikamentöser Therapie befindet. Hierauf beruht auch die Feststellung, dass kein konkreter Anhaltspunkt besteht, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet oder akut stationär behandlungsbedürftig ist. Dass der Zweitbeschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seiner Angabe in der Erstbefragung und aus dem Umstand, dass betreffend den Zweitbeschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, sodass sich insgesamt betrachtet die Feststellung ergibt, dass bei keinem der beiden Beschwerdeführer eine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Tschechien entgegensteht. Ferner ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren (vgl. AS 15 und AS 96 im Akt der Erstbeschwerdeführerin sowie AS 15 und AS 104 im Akt des Zweitbeschwerdeführers).Ferner ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vergleiche AS 15 und AS 96 im Akt der Erstbeschwerdeführerin sowie AS 15 und AS 104 im Akt des Zweitbeschwerdeführers). 2.
- Die Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Tschechien beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Tschechien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Tschechien ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. In ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt verzichteten beide Beschwerdeführer auf die vom Bundesamt eingeräumte Möglichkeit, sich die Länderfeststellungen durch die anwesende Dolmetscherin übersetzen zu lassen. Auch im Beschwerdeverfahren - weder in den schriftlichen Beschwerdeausführungen noch im E-Mail vom 30.01.2018 - wurde den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[...] Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten jeweils in Besitz eines gültigen tschechischen Visums waren. Den Beschwerdeführern wurden nämlich von der tschechischen Botschaft in Jerewan Visa für zehn Tage im Zeitraum XXXX .10.2016 bis XXXX .11.2016 erteilt. Zudem stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme beider Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.12.2016
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Tschechiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten jeweils in Besitz eines gültigen tschechischen Visums waren. Den Beschwerdeführern wurden nämlich von der tschechischen Botschaft in Jerewan Visa für zehn Tage im Zeitraum römisch 40 .10.2016 bis römisch 40 .11.2016 erteilt. Zudem stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme beider Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.12.2016
Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Tschechiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Tschechien
§ 5Asyl
G und § 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Tschechien
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.2. In den gegenständlichen Verfahren ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer kein negatives Vorbringen zum tschechischen Asylsystem erstattet haben. Die Beschwerdeführer gaben in ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt an, dass sie durch Tschechien nur durchgereist seien. Die Erstbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie keine sie persönlich betreffende Gründe habe, die gegen eine Durchführung ihres Verfahrens in Tschechien sprechen würden. Sie sei nur in Österreich, um hier ärztlich behandelt zu werden (vgl. AS 97 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Auch der Zweitbeschwerdeführer gab in seiner eigenen Einvernahme an, dass er keine Gründe habe, die gegen Tschechien sprechen würden. Gegen Tschechien habe er persönlich nichts (vgl. AS 104 und AS 105 im Akt des Zweitbeschwerdeführers). Systemische Mängel im tschechischen Asylverfahren sind aus diesem Vorbringen der Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu erblicken.3.2.4.2. In den gegenständlichen Verfahren ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer kein negatives Vorbringen zum tschechischen Asylsystem erstattet haben. Die Beschwerdeführer gaben in ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt an, dass sie durch Tschechien nur durchgereist seien. Die Erstbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie keine sie persönlich betreffende Gründe habe, die gegen eine Durchführung ihres Verfahrens in Tschechien sprechen würden. Sie sei nur in Österreich, um hier ärztlich behandelt zu werden vergleiche AS 97 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Auch der Zweitbeschwerdeführer gab in seiner eigenen Einvernahme an, dass er keine Gründe habe, die gegen Tschechien sprechen würden. Gegen Tschechien habe er persönlich nichts vergleiche AS 104 und AS 105 im Akt des Zweitbeschwerdeführers). Systemische Mängel im tschechischen Asylverfahren sind aus diesem Vorbringen der Beschwerdeführer jedenfalls nicht zu erblicken. Grundsätzlich ist zur Lage in Tschechien auszuführen, dass bereits vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR sowie aufgrund der länderspezifischen Erwägungen in den angefochtenen Bescheiden nicht erkannt werden kann, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Tschechien überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder der dortigen Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten
der EMRK zu erwarten hätten oder, dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestünde. Es liegen auch keine Verurteilungen Tschechiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des tschechischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen, dass sich die tschechischen Dublinbehörden ausdrücklich mit Schreiben vom 08.12.2016 bereit erklärt haben, die beiden Beschwerdeführer aufzunehmen. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführer in Tschechien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Den getroffenen Länderfeststellungen zufolge erhalten in Tschechien Personen, die die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, subsidiären Schutz.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführer in Tschechien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Den getroffenen Länderfeststellungen zufolge erhalten in Tschechien Personen, die die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, subsidiären Schutz. 3.2.4.
- Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).3.2.4.
- Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist (vgl. hierzu die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Die Erstbeschwerdeführerin litt bereits seit ihrer Geburt an einer arteriovenösen Malformation der linken Hand und kam nach Österreich, um hier medizinisch behandelt zu werden. Allerdings konnte auch die - dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zufolge - ausschließlich am XXXX mögliche Spezialbehandlung ihre Hand nicht retten und musste diese am XXXX .11.2017 amputiert werden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Spezialbehandlung in Tschechien nicht möglich gewesen wäre und die Erstbeschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Tschechien während der noch laufenden Behandlung in Österreich mit einer Verschlechterung des Zustandes der linken Hand rechnen hätte müssen, die dazu hätte führen können, dass sie ihre Hand durch eine Amputation verliert (vgl. hierzu die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde). Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob - wie von der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht - eine Überstellung nach Tschechien während der laufenden Behandlung im XXXX und der damit einhergehenden Risiken einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK im Sinne des Urteils des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien darstellt bzw. dargestellt hätte. Da die Amputation komplikationslos verlaufen ist und gegenwärtig eine Behandlungsbedürftigkeit der Erstbeschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte, ist nicht ersichtlich - und wurde auch nicht vorgebracht -, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin gegen Art. 3 EMRK verstößt. Dass eine etwaige Nachbehandlung in Tschechien nicht möglich wäre, wurde ebenso wenig vorgebracht und ist auch unter diesem Aspekt kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ersichtlich. Grundsätzlich ist anzuführen, dass Asylwerber in Tschechien die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems in Anspruch nehmen können, wobei das tschechische Finanzministerium die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge von Asylwerbern bezahlt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass kein Vorbringen dahingehend erstattet wurde, dass die Überstellung nach Tschechien im Hinblick auf das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien nach der Amputation der linken Hand der Erstbeschwerdeführerin unzulässig sein sollte.Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was in den vorliegenden Fällen jedenfalls nicht hervorgekommen ist vergleiche hierzu die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Die Erstbeschwerdeführerin litt bereits seit ihrer Geburt an einer arteriovenösen Malformation der linken Hand und kam nach Österreich, um hier medizinisch behandelt zu werden. Allerdings konnte auch die - dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zufolge - ausschließlich am römisch 40 mögliche Spezialbehandlung ihre Hand nicht retten und musste diese am römisch 40 .11.2017 amputiert werden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Spezialbehandlung in Tschechien nicht möglich gewesen wäre und die Erstbeschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Tschechien während der noch laufenden Behandlung in Österreich mit einer Verschlechterung des Zustandes der linken Hand rechnen hätte müssen, die dazu hätte führen können, dass sie ihre Hand durch eine Amputation verliert vergleiche hierzu die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde). Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob - wie von der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht - eine Überstellung nach Tschechien während der laufenden Behandlung im römisch 40 und der damit einhergehenden Risiken einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK im Sinne des Urteils des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien darstellt bzw. dargestellt hätte. Da die Amputation komplikationslos verlaufen ist und gegenwärtig eine Behandlungsbedürftigkeit der Erstbeschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte, ist nicht ersichtlich - und wurde auch nicht vorgebracht -, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin gegen Artikel 3, EMRK verstößt. Dass eine etwaige Nachbehandlung in Tschechien nicht möglich wäre, wurde ebenso wenig vorgebracht und ist auch unter diesem Aspekt kein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK ersichtlich. Grundsätzlich ist anzuführen, dass Asylwerber in Tschechien die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems in Anspruch nehmen können, wobei das tschechische Finanzministerium die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge von Asylwerbern bezahlt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass kein Vorbringen dahingehend erstattet wurde, dass die Überstellung nach Tschechien im Hinblick auf das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien nach der Amputation der linken Hand der Erstbeschwerdeführerin unzulässig sein sollte. Der mentale Stress bei ein