RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW239 2188450-1 SpruchW239 2188445-1/4E W239 2188449-1/4E W239 2188447-1/4E W239 2188446-1/4E W239 2188450-1/4E W239 2188448-1/4E BESC
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Am 08.03.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit "Säumigkeit der Vorlage der Säumnisbeschwerde (Vorlageerinnerung)" betitelter Schriftsatz der Antragsteller ein. Darin wird darauf verwiesen, dass die Antragsteller am 27.05.2016 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, die derzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) anhängig seien. Wegen der Säumigkeit der belangten Behörde hätten sie am 16.10.2017 eine Säumnisbeschwerde erhoben. Bislang habe es das zuständige BFA unterlassen, die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Es werde daher nunmehr beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem BFA auftragen, die Säumnisbeschwerde samt Akten vorzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht stellt den unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang als hier maßgeblichen Sachverhalt fest.Das Bundesverwaltungsgericht stellt den unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang als hier maßgeblichen Sachverhalt fest.
- Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2018 eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Aktenvermerk vom selben Tag.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung des Antrages: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren die Anträge zurückzuweisen sind, ist in Beschlussform zu entscheiden.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren die Anträge zurückzuweisen sind, ist in Beschlussform zu entscheiden. Gemäß § 12 erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12, erster Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerden) innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht gemäß Abs. 2 leg. cit. die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerden) innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht gemäß Absatz 2, leg. cit. die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Unterlässt es die Verwaltungsbehörde pflichtwidrig, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vorzulegen, stehen dagegen keine Rechtsbehelfe zur Verfügung, welche in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen (vgl. hiezu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,Unterlässt es die Verwaltungsbehörde pflichtwidrig, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vorzulegen, stehen dagegen keine Rechtsbehelfe zur Verfügung, welche in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen vergleiche hiezu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl. [2017] § 16 VwGVG, K 14).
- Aufl. [2017] Paragraph 16, VwGVG, K 14). Denn mittels Säumnisbeschwerde kann ausschließlich die Erlassung von Bescheiden, nicht aber die Setzung tatsächlicher Verhaltensweisen wie der Vorlage der Beschwerde samt Akten durchgesetzt werden. Auch ein "Auftrag" des Verwaltungsgerichts gegenüber der Verwaltungsbehörde, die Säumnisbeschwerde vorzulegen, wie ihn die Antragsteller begehren, scheidet aus, weil dem Verwaltungsgericht als Organ der Gerichtsbarkeit gegenüber Verwaltungsbehörden keine Weisungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 1 B-VG zukommt und auch sonst keine besondere Rechtsgrundlage für den hier begehrten Auftrag getroffen ist.Denn mittels Säumnisbeschwerde kann ausschließlich die Erlassung von Bescheiden, nicht aber die Setzung tatsächlicher Verhaltensweisen wie der Vorlage der Beschwerde samt Akten durchgesetzt werden. Auch ein "Auftrag" des Verwaltungsgerichts gegenüber der Verwaltungsbehörde, die Säumnisbeschwerde vorzulegen, wie ihn die Antragsteller begehren, scheidet aus, weil dem Verwaltungsgericht als Organ der Gerichtsbarkeit gegenüber Verwaltungsbehörden keine Weisungsbefugnis gemäß Paragraph 20, Absatz eins, B-VG zukommt und auch sonst keine besondere Rechtsgrundlage für den hier begehrten Auftrag getroffen ist. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Anträge vom 08.03.2018 als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W239.2188450.1.00