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{'item': 'W243 2182039-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW243 2182039-1 SpruchW243 2182039-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 04.10.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
  2. Begründend führte er aus, seine Ehefrau XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, habe im Bundesgebiet am 20.04.2016 Asyl erhalten.römisch eins.
  3. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 04.10.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  4. Begründend führte er aus, seine Ehefrau römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, habe im Bundesgebiet am 20.04.2016 Asyl erhalten. Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei: -Strichaufzählung Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2016, in dem der Bezugsperson die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde; -Strichaufzählung Kopien relevanter Seiten der Reisepässe des Beschwerdeführers und der Bezugsperson; -Strichaufzählung Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson; -Strichaufzählung Auszüge aus dem Personenstandsregister betreffend den Beschwerdeführer und die Bezugsperson, ausgestellt durch das syrische Innenministerium am 17.08.2016; -Strichaufzählung Eheschließungsurkunde zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson, ausgestellt durch das syrische Innenministerium am 17.08.2016; -Strichaufzählung Eheschließungsurkunde zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson, ausgestellt durch das syrische Justizministerium am 17.08.2016; -Strichaufzählung Ehescheidungsurkunde betreffend den Beschwerdeführer und eine Frau namens XXXX über eine am 13.04.2016 erfolgte Scheidung, ausgestellt durch das syrische Innenministerium am 18.08.2016;Ehescheidungsurkunde betreffend den Beschwerdeführer und eine Frau namens römisch 40 über eine am 13.04.2016 erfolgte Scheidung, ausgestellt durch das syrische Innenministerium am 18.08.2016; -Strichaufzählung Auszug auf dem Familienstandsregister, ausgestellt durch das syrische Innenministerium am 17.08.2016; sowie -Strichaufzählung Auszug aus dem Familienbuch, ausgestellt durch das syrische Innenministerium am 25.08.
  5. I.
  6. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 26.07.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend den Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Einhaltung des Grundsatzes des ordre public zu beachten sei. In der beiliegenden Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass die behauptete Gültigkeit der Ehe zumindest bis zum Zeitpunkt der Scheidung am 20.03.2016 gegen den ordre-public-Grundsatz verstoßen habe. Bei einer Gegenüberstellung der Angaben hätten sich gravierende Widersprüche ergeben. Der Beschwerdeführer habe nicht nur mit der asylberechtigten Bezugsperson, sondern auch mit einer weiteren Frau ein Eheleben geführt. Diese zweite Ehe sei am 20.04.2016 geschieden worden. Aufgrund der Tatsache, dass der Bezugsperson ebenfalls am 20.04.2016 Asyl zuerkannt worden sei, bestehe der begründete Verdacht, dass die Scheidung nur zum Schein veranlasst worden sei. Die Bezugsperson habe zudem angegeben, von dieser Ehe nie in Kenntnis gewesen zu sein. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Fortsetzung des Familienlebens mit der Bezugsperson nicht anstrebe, da er angeführt habe, wegen einer Arbeitsstelle in den Sudan reisen zu wollen.römisch eins.
  7. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 26.07.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend den Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Einhaltung des Grundsatzes des ordre public zu beachten sei. In der beiliegenden Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass die behauptete Gültigkeit der Ehe zumindest bis zum Zeitpunkt der Scheidung am 20.03.2016 gegen den ordre-public-Grundsatz verstoßen habe. Bei einer Gegenüberstellung der Angaben hätten sich gravierende Widersprüche ergeben. Der Beschwerdeführer habe nicht nur mit der asylberechtigten Bezugsperson, sondern auch mit einer weiteren Frau ein Eheleben geführt. Diese zweite Ehe sei am 20.04.2016 geschieden worden. Aufgrund der Tatsache, dass der Bezugsperson ebenfalls am 20.04.2016 Asyl zuerkannt worden sei, bestehe der begründete Verdacht, dass die Scheidung nur zum Schein veranlasst worden sei. Die Bezugsperson habe zudem angegeben, von dieser Ehe nie in Kenntnis gewesen zu sein. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Fortsetzung des Familienlebens mit der Bezugsperson nicht anstrebe, da er angeführt habe, wegen einer Arbeitsstelle in den Sudan reisen zu wollen. I.
  8. Mit Schreiben vom 28.07.2017, übernommen am 01.08.2017, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihm wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die Begründung der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017 verwiesen wurde. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.römisch eins.
  9. Mit Schreiben vom 28.07.2017, übernommen am 01.08.2017, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihm wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die Begründung der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017 verwiesen wurde. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. I.
  10. In einer fristgerecht eingelangten Äußerung vom 06.08.2017 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er von seiner zweiten Frau seit 20.04.2016 geschieden sei. Er habe nur mit der Bezugsperson ein Eheleben geführt. Er habe in den Sudan reisen wollen, um seine Angelegenheiten für die Reise nach Österreich im Sudan weiter zu betreiben und nicht weil er eine Arbeitsstelle im Sudan gefunden habe. Der Beamte der Botschaft habe ihm mitgeteilt, dass es keine Botschaft im Sudan gebe.römisch eins.
  11. In einer fristgerecht eingelangten Äußerung vom 06.08.2017 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er von seiner zweiten Frau seit 20.04.2016 geschieden sei. Er habe nur mit der Bezugsperson ein Eheleben geführt. Er habe in den Sudan reisen wollen, um seine Angelegenheiten für die Reise nach Österreich im Sudan weiter zu betreiben und nicht weil er eine Arbeitsstelle im Sudan gefunden habe. Der Beamte der Botschaft habe ihm mitgeteilt, dass es keine Botschaft im Sudan gebe. I.
  12. Nach Übermittlung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.08.2017 eine weitere Rückmeldung, in welcher ausgeführt wird, dass an der negativen Prognoseentscheidung festgehalten werde.römisch eins.
  13. Nach Übermittlung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.08.2017 eine weitere Rückmeldung, in welcher ausgeführt wird, dass an der negativen Prognoseentscheidung festgehalten werde. I.
  14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2017, übernommen am 22.08.2017, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.römisch eins.
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2017, übernommen am 22.08.2017, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. I.
  16. Gegen den Bescheid richtet sich die im Wege des nunmehrigen Rechtsvertreters fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.09.2017, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Bezugsperson am 01.05.1985 geheiratet habe. Ab diesem Zeitpunkt hätten die beiden im selben Haushalt gelebt und entstammten der Ehe drei Kinder. Im August 2015 hätten die Bezugsperson und die beiden Söhne Syrien verlassen und am 26.09.2015 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Mangels ausreichender finanzieller Mittel sei der Beschwerdeführer in Syrien verblieben. Während der Zeit der Trennung habe der Beschwerdeführer eine zweite Ehefrau geehelicht, wobei diese Ehe mit 20.04.2016 geschieden worden sei. Mit Bescheid vom 20.04.2016 sei der ersten Ehefrau der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden.römisch eins.
  17. Gegen den Bescheid richtet sich die im Wege des nunmehrigen Rechtsvertreters fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.09.2017, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Bezugsperson am 01.05.1985 geheiratet habe. Ab diesem Zeitpunkt hätten die beiden im selben Haushalt gelebt und entstammten der Ehe drei Kinder. Im August 2015 hätten die Bezugsperson und die beiden Söhne Syrien verlassen und am 26.09.2015 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Mangels ausreichender finanzieller Mittel sei der Beschwerdeführer in Syrien verblieben. Während der Zeit der Trennung habe der Beschwerdeführer eine zweite Ehefrau geehelicht, wobei diese Ehe mit 20.04.2016 geschieden worden sei. Mit Bescheid vom 20.04.2016 sei der ersten Ehefrau der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Zwar sei es nach syrischem Recht möglich, neben einer bestehenden Ehe eine zweite Ehe einzugehen. Allerdings widersprächen Doppelehen den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung, weshalb die zweite Eheschließung per se nichtig sei und könne eine solche Ehe auch nicht geschieden werden. Der Verdacht der Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer "Schein-Scheidung" sei daher irrelevant. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Bezugsperson im Jahr 1985 unter Einhaltung der maßgeblichen Rechtsbestimmungen geehelicht habe und mit dieser 20 Jahre lang bis zu deren Ausreise ein gemeinsames Familienleben geführt habe. Dieses Familienleben habe liedglich aufgrund der fluchtauslösenden Umstände unterbrochen werden müssen. I.
  18. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.römisch eins.
  19. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Begründend wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Unabhängig von dieser Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner zweiten Heirat (unabhängig davon, dass die Ehe dem ordre public widerspreche und daher ungültig sei) die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens mit der Bezugsperson nicht beabsichtigt habe, sondern eine neue Familiengemeinschaft mit der zweiten Ehefrau eingegangen sei. Da die Familiengemeinschaft mit der Bezugsperson somit damals beendet worden sei, könne diese in Österreich auch nicht fortgesetzt werden. Daran vermöge auch der Umstand, dass die zweite Ehe mittlerweile ebenfalls geschieden worden sei, nichts zu ändern. I.
  20. Am 01.12.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, wobei zur weiteren Begründung auf die Stellungnahme vom 06.08.2017 und die Beschwerde vom 15.09.2017 verwiesen wurde. Ergänzend wurde angeführt, dass § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch das FrÄG 2017 ersatzlos behoben worden sei, weshalb die Einwände der Behörde ins Leere gingen. Im Übrigen entspreche es dem Wesen der in Syrien erlaubten Doppelehe, dass ein Familienleben durch das Eingehen einer weiteren Ehe nicht ende. Mangels Scheidung hätten daher sowohl die Ehe zur in Österreich befindlichen Bezugsperson als auch das Familienleben ununterbrochen Bestand.römisch eins.
  21. Am 01.12.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht, wobei zur weiteren Begründung auf die Stellungnahme vom 06.08.2017 und die Beschwerde vom 15.09.2017 verwiesen wurde. Ergänzend wurde angeführt, dass Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 durch das FrÄG 2017 ersatzlos behoben worden sei, weshalb die Einwände der Behörde ins Leere gingen. Im Übrigen entspreche es dem Wesen der in Syrien erlaubten Doppelehe, dass ein Familienleben durch das Eingehen einer weiteren Ehe nicht ende. Mangels Scheidung hätten daher sowohl die Ehe zur in Österreich befindlichen Bezugsperson als auch das Familienleben ununterbrochen Bestand. I.
  22. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.01.2018, am 08.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.römisch eins.
  23. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.01.2018, am 08.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung: 2.
  24. § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:2.
  25. Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." 2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017: "Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  2. dieser nicht straffällig geworden ist und Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)." § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017: "Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden §35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.§35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/
  2. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem
  4. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  5. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  6. Mai 2018 weiter.""
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  2. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  4. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  5. Mai 2018 weiter." 2.
  6. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:2.
  7. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
  1. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." 2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
  3. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:2.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
  5. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: "Form der Eheschließung § 16.
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) §
  1. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden."Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden." 2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt: "Doppelehe §
  3. Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.Paragraph 8, Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. §
  4. Eine Ehe ist nichtig, wenn ein Teil zur Zeit ihrer Schließung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte."Paragraph 24, Eine Ehe ist nichtig, wenn ein Teil zur Zeit ihrer Schließung mit einer dritten Person in gültiger Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebte." 2.
  5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).2.
  6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH
  7. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält.Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH
  8. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält. Diesem Erfordernis genügt die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall im Ergebnis allerdings nicht: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht bei seiner abschließenden Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 26.07.2017 davon aus, dass die behauptete Gültigkeit der Ehe mit der in Österreich lebenden Bezugsperson zumindest bis zum Zeitpunkt der Scheidung am 20.03.2016 gegen den ordre-public-Grundsatz verstoßen habe. Bei einer Gegenüberstellung der Angaben hätten sich gravierende Widersprüche ergeben. Weiters bestehe seitens des Beschwerdeführers kein Wunsch an einer Fortsetzung des gemeinsamen Ehelebens mit der Bezugsperson.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht bei seiner abschließenden Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 26.07.2017 davon aus, dass die behauptete Gültigkeit der Ehe mit der in Österreich lebenden Bezugsperson zumindest bis zum Zeitpunkt der Scheidung am 20.03.2016 gegen den ordre-public-Grundsatz verstoßen habe. Bei einer Gegenüberstellung der Angaben hätten sich gravierende Widersprüche ergeben. Weiters bestehe seitens des Beschwerdeführers kein Wunsch an einer Fortsetzung des gemeinsamen Ehelebens mit der Bezugsperson. Dazu ist zunächst auszuführen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht näher ausführte, welche Angaben einander konkret widersprochen hätten. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH sind mögliche Widersprüche, die sich aus den Einvernahmen mit der Bezugsperson und aus den Angaben der Antragsteller ergeben können, konkret bekannt zu geben, um einem Antragsteller eine entsprechende Stellungnahme dazu zu ermöglichen (VwGH, 09.11.2010, 2007/21/0323). Im fortgesetzten Verfahren werden daher diese Widersprüche, möchte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterhin in seiner Mitteilung darauf stützen, entsprechend darzulegen sein. Um eine abschließende, nachprüfende Kontrolle durch das Gericht zu ermöglichen, werden außerdem im Falle einer neuerlichen Aktenvorlage nicht nur die in der Mitteilung angeführte niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson vom 19.07.2017, sondern allenfalls relevante Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson aus ihrem Asylverfahren dem Verwaltungsakt beizugeben sein. Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf einen Verstoß des ordre-public-Grundsatz verweist, ist Folgendes auszuführen: den Angaben des Beschwerdeführers zufolge handle es sich bei der in Österreich lebenden Bezugsperson um seine erste Ehefrau, welche er im Jahr 1985 geheiratet und mit der er drei Kinder habe. Bis zur Flucht der Bezugsperson hätten sie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Danach habe er eine zweite Frau geehelicht, wobei am 20.04.2016 die Scheidung erfolgt sei. Nunmehr wolle er das Familienleben mit der Bezugsperson (seiner ersten Frau) in Österreich fortsetzen. Es ist unbestritten, dass eine Doppel- oder Mehrehe - selbst wenn eine solche nach dem anzuwendenden Personalstatut gültig ist - den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht und daher in Österreich nicht als rechtsgültig anzusehen ist. Somit wäre die Schließung einer (Zweit-)Ehe, die bei einer aufrechten Ehe eingegangen wird, mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung hinsichtlich der rechtsgültigen Schließung einer Ehe zwischen Mann und Frau nicht vereinbar. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übersieht im gegenständlichen Verfahren jedoch, dass es sich bei der in Österreich lebenden Bezugsperson nicht um die Zweitehefrau des Beschwerdeführers handeln soll, sondern gemäß seinen Angaben um seine erste Ehefrau, von der er allerdings nie geschieden worden sein will. Die (Erst-)Ehe mit der Bezugsperson hat daher, sollte sie tatsächlich gültig geschlossen worden sein, nach wie vor Bestand. Lediglich die eingegangene (Zweit-)Ehe des Beschwerdeführers würde diesfalls einen Verstoß gegen den ordre-public-Grundsatz darstellen und würde damit als nicht rechtsgültig anzusehen sein. Hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine rechtsgültige Ehe des Beschwerdeführers mit der Bezugsperson besteht, lässt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine ausreichende Würdigung der vorgelegten Beweismittel vermissen. So fällt bei Durchsicht der bei Antragstellung vorgelegten Dokumente auf, dass alle im Zeitraum zwischen dem 17.08.2016 bis zum 25.08.2016 und somit erst 31 (!) Jahre nach der Eheschließung im Mai 1985 ausgestellt wurden. Die Frage, warum die Ausstellung erst nach Asylgewährung der Bezugsperson in Österreich erfolgt ist, wäre mit dem Beschwerdeführer und mit der Bezugsperson in Österreich zu erörtern gewesen. Zur rechtlichen Beurteilung der ÖB Damaskus in der Beschwerdevorentscheidung, dass der Beschwerdeführer durch das Eingehen der zweiten Ehe nicht die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens mit der Bezugsperson beabsichtigt habe, wobei in diesem Kontext auf § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verwiesen wurde, ist Folgendes auszuführen:Zur rechtlichen Beurteilung der ÖB Damaskus in der Beschwerdevorentscheidung, dass der Beschwerdeführer durch das Eingehen der zweiten Ehe nicht die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens mit der Bezugsperson beabsichtigt habe, wobei in diesem Kontext auf Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 verwiesen wurde, ist Folgendes auszuführen: Es ist dem Rechtsvertreter darin zu folgen, dass die Prüfung des in § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 enthaltenen Kriteriums (danach ist einem Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, derselbe Status zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in einem anderen Staat nicht möglich ist) durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 entfallen ist. Stattdessen wird aber nun in § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG 2005 angeordnet, dass im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG) "dieser Abschnitt" - demnach der vierte Abschnitt des vierten Hauptstückes des AsylG 2005, der dessen §§ 34 und 35 umfasst - nicht anzuwenden ist. In § 30 Abs. 1 NAG ist normiert, dass Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen dürfen.Es ist dem Rechtsvertreter darin zu folgen, dass die Prüfung des in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 enthaltenen Kriteriums (danach ist einem Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, derselbe Status zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in einem anderen Staat nicht möglich ist) durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 entfallen ist. Stattdessen wird aber nun in Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG 2005 angeordnet, dass im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG) "dieser Abschnitt" - demnach der vierte Abschnitt des vierten Hauptstückes des AsylG 2005, der dessen Paragraphen 34 und 35 umfasst - nicht anzuwenden ist. In Paragraph 30, Absatz eins, NAG ist normiert, dass Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen dürfen. Zu prüfen ist daher auch nach der neuen Rechtslage, ob im Falle des Bestehens einer rechtsgültigen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson zudem ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen den Genannten vorliegt. Dabei ist jedoch nicht nur die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge eine Zweitehe eingegangen sei, sondern ist eine gesamtheitliche Würdigung vorzunehmen und sind daher weitere Faktoren heranzuziehen, wie etwa die angebliche Ehescheidung von der Zweitfrau, die Dauer der ersten Ehe, ob der Ehe Kinder entstammen etc.Zu prüfen ist daher auch nach der neuen Rechtslage, ob im Falle des Bestehens einer rechtsgültigen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson zudem ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen den Genannten vorliegt. Dabei ist jedoch nicht nur die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge eine Zweitehe eingegangen sei, sondern ist eine gesamtheitliche Würdigung vorzunehmen und sind daher weitere Faktoren heranzuziehen, wie etwa die angebliche Ehescheidung von der Zweitfrau, die Dauer der ersten Ehe, ob der Ehe Kinder entstammen etc. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für eine mängelfreie Prognoseentscheidung über die Wahrscheinlichkeit der Stattgebung eines Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 weitere Ermittlungen durchzuführen hat. Insbesondere sind allenfalls aufgetretene Widersprüche konkret zu benennen und diese sowie das späte Ausstellungsdatum der vorgelegten Urkunden einem ordnungsgemäßen Parteiengehör zu unterziehen bzw. eine ergänzende Einvernahme der Bezugsperson in Österreich durchzuführen.Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für eine mängelfreie Prognoseentscheidung über die Wahrscheinlichkeit der Stattgebung eines Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 weitere Ermittlungen durchzuführen hat. Insbesondere sind allenfalls aufgetretene Widersprüche konkret zu benennen und diese sowie das späte Ausstellungsdatum der vorgelegten Urkunden einem ordnungsgemäßen Parteiengehör zu unterziehen bzw. eine ergänzende Einvernahme der Bezugsperson in Österreich durchzuführen. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 04.10.2016 und damit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016, eingebracht, weshalb § 35 AsylG 2005 in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden ist.Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 04.10.2016 und damit nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016, eingebracht, weshalb Paragraph 35, AsylG 2005 in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden ist. 2.
  9. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.
  10. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W243.2182039.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.