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{'item': 'W252 2129280-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW252 2129280-1 SpruchW252 2129280-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elisabet

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 26.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Am 28.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Heimatland wegen der Rekrutierung junger Männer durch die Al Shabaab verlassen habe. Er sei von der Al Shabaab bereits mit Verfolgung und dem Umbringen bedroht worden. 3. Am 19.05.2015 fand eine Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er und sein Bruder als Schuhputzer gearbeitet hätten und sein Bruder zusätzlich Zigaretten verkauft habe, was von der Al Shabaab nicht akzeptiert und als Sünde qualifiziert worden sei. Sein Bruder sei deshalb zwei Mal von der Al Shabaab verwarnt und beim dritten Mal am 25.12.2013 ermordet worden. Nach dem Tod seines Bruders habe der Beschwerdeführer selbst große Probleme bekommen. Eines Tages sei er von Mitgliedern der Al Shabaab mitgenommen, zu deren Stützpunkt gebracht und dort eingesperrt worden. Dort sei er verhört, gefoltert und als Hilfskraft eingesetzt worden. Eines Tages sei ihm gedroht worden, man würde ihm einen Fuß und eine Hand abschneiden. Im Zuge eines Angriffs der Regierungstruppen auf den Stützpunkt, der rund drei Monate nach seiner Entführung ca. im Mai 2014 stattgefunden habe, sei es dem Beschwerdeführer schließlich gelungen zu flüchten. Er sei durchs Fenster gesprungen und davongelaufen. Als er zuhause angekommen sei, habe ihm seine Mutter erzählt, dass Regierungstruppen bei ihr gewesen seien und seine Familie nunmehr als Mitglieder der Al Shabaab verdächtigt worden seien, weshalb er schließlich Somalia verlassen habe. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.08.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt angab, dass die Al Shabaab seinen Bruder erschossen hätten, weil dieser Zigaretten verkauft habe. Eines Tages habe der Beschwerdeführer vor einem Restaurant Schuhe geputzt, als die Al Shabaab mit drei Autos gekommen und den Beschwerdeführer sowie weitere Leute mitgenommen hätten. Sie seien zu einem Haus am Stadtrand gebracht worden. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden sich der Al Shabaab anzuschließen. Weil er sich geweigert habe, sei er gefoltert und bedroht worden. Nach drei Monaten habe es einen Anschlag der Regierungstruppen auf das Haus der Al Shabaab gegeben, bei dem es dem Beschwerdeführer gelungen sei zu flüchten. Nach fünf bis sechs Tagen sei der Beschwerdeführer zuhause angekommen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass Regierungstruppen bei ihr gewesen seien und ihr vorgeworfen hätten, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der Al Shabaab sei. Die Truppen hätten deshalb den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe dann Somalia verlassen. 7. Mit Erkenntnis vom 12.08.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ab (Spruchpunkt A. I.), gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. statt, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt A. II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt A. III.).7. Mit Erkenntnis vom 12.08.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ab (Spruchpunkt A. römisch eins.), gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. statt, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt A. römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt A. römisch drei.). 8. Der Beschwerdeführer erhob, vertreten durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigestellten Rechtsanwalt, gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. 9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.08.2017 wurde Spruchpunkt A. I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungs-gericht sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme beim Bundesamt am 19.05.2016 betreffend die Verdächtigung als Angehöriger der Al Shabaab durch die Regierungstruppen nicht auseinander gesetzt hat. Die auf einer aktenwidrigen Annahme beruhende Beweiswürdigung war somit in einem tragenden Punkt unschlüssig.9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.08.2017 wurde Spruchpunkt A. römisch eins. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.08.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungs-gericht sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme beim Bundesamt am 19.05.2016 betreffend die Verdächtigung als Angehöriger der Al Shabaab durch die Regierungstruppen nicht auseinander gesetzt hat. Die auf einer aktenwidrigen Annahme beruhende Beweiswürdigung war somit in einem tragenden Punkt unschlüssig. 10. Am 20.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache sowie im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers neuerlich eine mündliche Verhandlung durch. 11. Am 06.03.2018 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, eine Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Erkenntnisquellen zur Lage in Somalia ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist somalischer Staatsangehöriger, Angehöriger des Clans der Sheikhal und des Subclans der XXXX und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder (AS 21; Protokoll vom 11.08.2016 - OZ 6, S. 2; Protokoll vom 20.02.2018 - OZ 19, S. 5).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger, Angehöriger des Clans der Sheikhal und des Subclans der römisch 40 und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder (AS 21; Protokoll vom 11.08.2016 - OZ 6, S. 2; Protokoll vom 20.02.2018 - OZ 19, S. 5). Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Hiraan in XXXX geboren und dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern (drei Schwestern, drei Brüder) aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatort als Schuhputzer gearbeitet (AS 21; OZ 6, S. 2; OZ 19, S. 6 f). Der Beschwerdeführer hat zwei Jahre die Grundschule in seinem Heimatort besucht und kann lesen und schreiben.Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Hiraan in römisch 40 geboren und dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern (drei Schwestern, drei Brüder) aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatort als Schuhputzer gearbeitet (AS 21; OZ 6, S. 2; OZ 19, S. 6 f). Der Beschwerdeführer hat zwei Jahre die Grundschule in seinem Heimatort besucht und kann lesen und schreiben. Der Vater des Beschwerdeführers ist Angehöriger des Clans der Sheikhal, seine Mutter ist Angehörige der Gabooye. Der Beschwerdeführer entstammt einer Mischehe (AS 23; OZ 6, S. 3; OZ 19, S. 6 f). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.1 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers von Mitgliedern der Al Shabaab umgebracht worden ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Familienzugehörigkeit zu seinem Bruder nach dessen Tod von der Al Shabaab bedroht worden ist. 1.2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Al Shabaab entführt und drei Monate festgehalten worden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden ist sich der Al Shabaab anzuschließen. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer von der Al Shabaab physische und/oder psychische Gewalt zugefügt worden ist. 1.2.3. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer konkret und individuell von den Regierungstruppen verdächtigt wird, mit der Al Shabaab zusammen zu arbeiten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Regierungstruppen den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen haben. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Somalia Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Al Shabaab oder durch staatliche Organe drohen würde. 1.2.4. Darüber hinaus kann weder festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Clanzugehörigkeit zu den Sheikhal noch aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit seiner Mutter zu den Gabooye konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Somalia droht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der eingegangenen Mischehe seiner Eltern eine konkrete und individuelle Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt in Somalia droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass Angehörige der Sheikhal bzw. der Gabooye oder Kinder aus Mischehen in Somalia allein aufgrund der Clanzugehörigkeit bzw. der Tatsache, dass sie aus einer Mischehe hervorgegangen sind, physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: 1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundes-verwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 12.01.2018 wiedergegeben: Politische Lage Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance. Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017). Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017). HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). Bundesstaat HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Im Bundesstaat Hirshabelle kam es bereits kurz nach der Gründung, nämlich im August 2017, zu ersten politischen Spannungen. Das Regionalparlament wollte den Präsidenten absetzen (UNSC 5.9.2017). Bislang ist die Macht der Regierung von HirShabelle ohnehin auf Teile von Middle Shabelle bzw. Jowhar beschränkt. Sie hat Einfluss entlang der Straße von Jowhar nach Mogadischu (BFA 8.2017). Die Grenze zum Gebiet der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bildet Matabaan. Im nordöstlichen Hiiraan werden einige Ortschaften östlich von Belet Weyne von der Macawuusley genannten Miliz kontrolliert. Im Grenzgebiet zu Äthiopien ist die äthiopische Liyu Police aktiv. Dies betrifft in erster Linie einen 30-40 Kilometer breiten Grenzstreifen westlich von Belet Weyne. In diesem Bereich verfügt al Shabaab nur über eine geringe Präsenz (BFA 8.2017). Buulo Barde, Jalalaqsi und Belet Weyne befinden sich unter Kontrolle von AMISOM (DIS 3.2017). In Hiiraan befinden sich zusätzlich in mehreren kleineren Städten Stützpunkte von AMISOM, der äthiopischen Armee, der Liyu Police und der somalischen Armee. Große Teile des ländlichen Raumes werden von al Shabaab kontrolliert. Zwar ist die al Shabaab in Hiiraan nicht mehr so aktiv, wie zuvor (DIS 3.2017). Trotzdem verfügt sie dort über den Großraum westlich der Hauptverbindungsstraße sowie über das Gebiet zwischen Maxaas und Adan Yabaal; sowie nördlich nahezu bis zur Straße von Belet Weyne nach Dhusamareb. Der Raum zwischen Adan Yabaal und der Küste kann hingegen als ‚bandits country' mit geringer Präsenz der al Shabaab bezeichnet werden (BFA 8.2017). In Belet Weyne gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Die zuvor in Belet Weyne ausgetragenen Clan-Konflikte wurden durch gemeinsame Sicherheitsoperationen der Regierungskräfte und von AMISOM aus der Stadt verdrängt. Nunmehr werden diese außerhalb ausgetragen (BFA 8.2017). In Belet Weyne gibt es Stützpunkte dschibutischer AMISOM-Truppen, der äthiopischen Armee sowie von einer Brigade der somalischen Armee. Die in Belet Weyne vorhandene AS-Präsenz scheint kaum relevant, es kommt zu wenigen Vorfällen (BFA 8.2017). Auch im nördlichen Hiiraan kommt es zu Clan-Auseinandersetzungen, etwa im Juni 2017 zwischen Hawadle-Milizen sowie zwischen Hawadle und Habr Gedir (BFA 8.2017) bzw. im Bezirk Belet Weyne zwischen unterschiedlichen Hawiye-Subclans (DIS 3.2017). Insgesamt war der Großteil der zivilen Opfer des zweiten Trimesters 2017, welche bei Clankonflikten zu Schaden kamen, den Konflikten zwischen Galja'el und Jejele in Hirshabelle sowie jenem zwischen Duduble und Ayr in Galgaduud zuzurechnen. Alleine im Bereich Banyaley kam es im Juni 2017 zu schweren Clan-Auseinandersetzungen um Ressourcen (mindestens 50 Tote); die Verwaltung von Hirshabelle hat interveniert und einen Waffenstillstand vermittelt (UNSC 5.9.2017). Bereits im Jahr 2016 kam es in und um Belet Weyne zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Galja'el und Jejele (USDOS 3.3.2017). (Zwangs-)Rekrutierung Während die Zahl der Vorfälle von Kinderrekrutierung im letzten Quartal 2016 um 50% zurückgegangen war, eskalierten Rekrutierungsmaßnahmen seitens der al Shabaab ab Juni 2017. Betroffen waren vor allem Galgaduud, Hiiraan und Mudug. Im Zuge dieser Rekrutierungswelle kam es auch zur Entführung von Ältesten und Lehrern und zur Flucht ganzer Familien und dazu, dass Familien ihre Kinder in sichere Gebiete geschickt haben. So berichtete etwa der Bezirksvorsteher von Cadale im August 2017, dass in der Stadt 500 Kinder eingetroffen sind, die vor eine Rekrutierung durch al Shabaab geflüchtet waren (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2017 sind in Galmudug über 200 Kinder von der al Shabaab zwangsrekrutiert worden (UNSC 5.9.2017), die Gruppe entführt auch weiterhin Kinder zum Zwecke der Rekrutierung (UNSC 9.5.2017). In der Region Middle Juba wurden im Jahr 2017 vorwiegend Rekruten aus anderen Ländern Ostafrikas ausgebildet. Mitte 2017 änderte sich das Bild. Im Juni kam es in Hiiraan, Galgaduud und Mudug zu einer neuen Welle aggressiven Rekrutierens (vor allem von Kindern) seitens der al Shabaab (SEMG 8.11.2017). Die al Shabaab rekrutiert Kinder und zwingt diese, an Kampfhandlungen teilzunehmen (USDOS 3.3.2017). Rekrutiert wird vorwiegend in den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab (DIS 3.2017). Insgesamt gibt es fünf Hauptarten der Rekrutierungsbestrebungen durch die al Shabaab:

  1. a)direkte Rekrutierung von Frauen, arbeitslosen Jugendlichen und vulnerablen Bevölkerungsteilen; v.a. über soziale und ökonomische Anreize;
  2. b)Zwangsrekrutierung durch Entführung, Bedrohung oder den Befehl z. B. an Eltern, einen Sohn abzugeben;
  3. c)Rekrutierung über Dritte - über Freund und Verwandte (peer pressure);
  4. d)Medienarbeit: Propaganda, Soziale Medien, Radio und Internet;
  5. e)religiöse Überzeugung: Predigten und Radikalisierung in Madrassen (UNSOM 18.9.2017; vgl. DIS 3.2017)
  6. e)religiöse Überzeugung: Predigten und Radikalisierung in Madrassen (UNSOM 18.9.2017; vergleiche DIS 3.2017) Somalische Bürger identifizierten die Gruppe der 10-15jährigen als primäres Ziel der al Shabaab zum Zweck der Rekrutierung. Das junge Alter garantiert, dass die Rekruten noch nicht so sehr zwischen Gut und Böse unterscheiden können (UNSOM 18.9.2017). Al Shabaab rekrutiert Kämpfer gezielt in Moscheen (ÖB 9.2016). Außerdem hat die Gruppe als Rekrutierungswerkzeug ein eigenes Madrassen-System aufgezogen. Diese ‚Bildungsmaßnahme' für Kinder und Erwachsene soll mögliche Rekruten frühzeitig indoktrinieren und ausbilden. Das System zeigt für die al Shabaab gute Erfolge. So befinden sich in den sieben Madrassen in Jilib jeweils ca. 600 15-20jährige in Ausbildung; in Saakow gibt es sechs Madrassen mit der ähnlichen Besuchszahlen, wobei dort auch viele unter-15jährige den Unterricht besuchen (SEMG 8.11.2017). Auch in Galmudug zwingt al Shabaab Kinder in ihre Madrassen. Dort wurden bei mehreren Vorfällen Älteste, Imame und Lehrer, welche die Übergabe von Kindern verweigerten, entführt (UNSC 5.9.2017). Die Madrassen dienen auch dazu, Mädchen als mögliche Bräute für eigene Kämpfer zu identifizieren (SEMG 8.11.2017). Außerdem setzt al Shabaab auf ökonomische Anreize. Viele der Kämpfer sind der al Shabaab nur aus finanziellen Gründen beigetreten (BFA 8.2017). Dabei stellen die Dürre und die Delogierung von IDPs einen Nährboden für neue Rekruten dar, da viele ihrer Lebensgrundlage beraubt worden sind (BFA 8.2017; vgl. SEMG 8.11.2017). Eltern wandten sich mit ihren Kindern an al Shabaab um Hilfe. Al Shabaab verspricht Kindern Nahrung, Kleidung und Ausbildung sowie medizinische Dienste. Älteren Buben wird die Zahlung des Brautgelds versprochen. Manchen Kindern wird gesagt, dass sie gar nicht kämpfen werden müssen (SEMG 8.11.2017). Generell wendet sich die Gruppe an ungebildete, arbeitslose Jugendliche. In Aussicht gestellt werden eine gute Bezahlung; eine kostenlose islamische Ausbildung; und eine Heirat (UNSOM 18.9.2017). Viele Jugendliche lassen sich aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit von al Shabaab rekrutieren (UNSOM 18.9.2017; vgl. DIS 3.2017). Rekruten werden durch den Sold, durch sozialen Status und manchmal durch eine versprochene Braut von der al Shabaab angelockt (DIS 3.2017). Ein Steuereintreiber der al Shabaab verdient 100 US-Dollar pro Monat, Soldaten zwischen 20 und 150, ein Agent des Amniyad 500 US-Dollar (SEMG 8.11.2017). Außerdem verwendet die Gruppe religiöse Rhetorik, um neue Rekruten anzulocken - etwa mit der Aussicht auf das Paradies oder mit der Darstellung des Feindes als Ketzer oder Ungläubige. Derartige Vorträge - etwa im Rahmen von douras - sind ebenso eine Rekrutierungstaktik wie auch das Anwenden von peer pressure unter Freunden und Verwandten. Auch über islamische Schulen (Madrassen) wird rekrutiert. Eine große Rolle spielen auch soziale Medien. Al Shabaab benutzt Facebook, Twitter, YouTube und spezielle Websites wie etwa alfurqan.net oder somalimemo.net sowie den Radiosender Andalus (UNSOM 18.9.2017).Außerdem setzt al Shabaab auf ökonomische Anreize. Viele der Kämpfer sind der al Shabaab nur aus finanziellen Gründen beigetreten (BFA 8.2017). Dabei stellen die Dürre und die Delogierung von IDPs einen Nährboden für neue Rekruten dar, da viele ihrer Lebensgrundlage beraubt worden sind (BFA 8.2017; vergleiche SEMG 8.11.2017). Eltern wandten sich mit ihren Kindern an al Shabaab um Hilfe. Al Shabaab verspricht Kindern Nahrung, Kleidung und Ausbildung sowie medizinische Dienste. Älteren Buben wird die Zahlung des Brautgelds versprochen. Manchen Kindern wird gesagt, dass sie gar nicht kämpfen werden müssen (SEMG 8.11.2017). Generell wendet sich die Gruppe an ungebildete, arbeitslose Jugendliche. In Aussicht gestellt werden eine gute Bezahlung; eine kostenlose islamische Ausbildung; und eine Heirat (UNSOM 18.9.2017). Viele Jugendliche lassen sich aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit von al Shabaab rekrutieren (UNSOM 18.9.2017; vergleiche DIS 3.2017). Rekruten werden durch den Sold, durch sozialen Status und manchmal durch eine versprochene Braut von der al Shabaab angelockt (DIS 3.2017). Ein Steuereintreiber der al Shabaab verdient 100 US-Dollar pro Monat, Soldaten zwischen 20 und 150, ein Agent des Amniyad 500 US-Dollar (SEMG 8.11.2017). Außerdem verwendet die Gruppe religiöse Rhetorik, um neue Rekruten anzulocken - etwa mit der Aussicht auf das Paradies oder mit der Darstellung des Feindes als Ketzer oder Ungläubige. Derartige Vorträge - etwa im Rahmen von douras - sind ebenso eine Rekrutierungstaktik wie auch das Anwenden von peer pressure unter Freunden und Verwandten. Auch über islamische Schulen (Madrassen) wird rekrutiert. Eine große Rolle spielen auch soziale Medien. Al Shabaab benutzt Facebook, Twitter, YouTube und spezielle Websites wie etwa alfurqan.net oder somalimemo.net sowie den Radiosender Andalus (UNSOM 18.9.2017). Manche Burschen - auch Buben - die in von der al Shabaab kontrollierten Gebieten leben, können unter Druck geraten, um der al Shabaab beizutreten (UKHO 7.2017). Auch einige Männer und Buben, die aus kenianischen Flüchtlingslagern in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückgekehrt waren - z.B. Buale und Saakow - waren solchem Druck ausgesetzt (HRW 12.1.2017). Immer wieder werden Fälle von Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab bekannt (BFA 8.2017; vgl. UNSOM 18.9.2017). Es kommt zu Razzien der al Shabaab auf Schulen, Madrassen und Moscheen; das Ziel ist es, Kinder zu rekrutieren (USDOS 3.3.2017). Dabei gibt es lokale Unterschiede. Aus dem Bereich Xaradheere wurden etwa sowohl in den Jahren 2016 als auch 2017 Zwangsrekrutierungen gemeldet. Im ersten Halbjahr 2017 gab es kaum Meldungen zu Zwangsrekrutierungen (BFA 8.2017).Immer wieder werden Fälle von Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab bekannt (BFA 8.2017; vergleiche UNSOM 18.9.2017). Es kommt zu Razzien der al Shabaab auf Schulen, Madrassen und Moscheen; das Ziel ist es, Kinder zu rekrutieren (USDOS 3.3.2017). Dabei gibt es lokale Unterschiede. Aus dem Bereich Xaradheere wurden etwa sowohl in den Jahren 2016 als auch 2017 Zwangsrekrutierungen gemeldet. Im ersten Halbjahr 2017 gab es kaum Meldungen zu Zwangsrekrutierungen (BFA 8.2017). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab (DIS 3.2017; vgl. BFA 8.2017, UKUT 3.10.2014, UKUT 5.11.2015). Es gibt auch keine rezenten Meldungen, wonach al Shabaab entlang von Straßen Reisende zwangsrekrutiert (BFA 8.2017). Normalerweise wird nur unter Zwang rekrutiert, wenn al Shabaab entstandene Verluste rasch auffüllen muss, oder wenn für einen besonderen Einsatz zusätzliche Kräfte benötigt werden (DIS 3.2017; vgl. BFA 8.2017, NLMBZ 11.2017). Insgesamt ist schwer einschätzbar, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab (DIS 3.2017; vergleiche BFA 8.2017, UKUT 3.10.2014, UKUT 5.11.2015). Es gibt auch keine rezenten Meldungen, wonach al Shabaab entlang von Straßen Reisende zwangsrekrutiert (BFA 8.2017). Normalerweise wird nur unter Zwang rekrutiert, wenn al Shabaab entstandene Verluste rasch auffüllen muss, oder wenn für einen besonderen Einsatz zusätzliche Kräfte benötigt werden (DIS 3.2017; vergleiche BFA 8.2017, NLMBZ 11.2017). Insgesamt ist schwer einschätzbar, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015). Die al Shabaab brachte kollektive Zwangsmaßnahmen zur Anwendung (SEMG 8.11.2017). Üblicherweise richtet die al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt (BFA 8.2017). In Rama Cadeey, Bulo Fulay und Bush Madina - Orte im Kernland der al Shabaab - wurden zum Höhepunkt der Dürre Versammlungen einberufen. Dort wurden Familien aufgefordert, ihre Kinder in die Madrassen zu schicken. Verweigerer wurden mit Geldstrafen belegt und die Kinder schließlich in die Madrassen gezwungen. Ältesten wird die Verantwortung übertragen, dass Familien - je nach Größe - zwischen ein bis drei Kinder an die al Shabaab abführen (SEMG 8.11.2017; vgl. DIS 3.2017). Allerdings können manchmal auch Ersatzleistungen erbracht werden, z.B. die Überlassung von Waffen (SEMG 8.11.2017; vgl. UKHO 7.2017).Die al Shabaab brachte kollektive Zwangsmaßnahmen zur Anwendung (SEMG 8.11.2017). Üblicherweise richtet die al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt (BFA 8.2017). In Rama Cadeey, Bulo Fulay und Bush Madina - Orte im Kernland der al Shabaab - wurden zum Höhepunkt der Dürre Versammlungen einberufen. Dort wurden Familien aufgefordert, ihre Kinder in die Madrassen zu schicken. Verweigerer wurden mit Geldstrafen belegt und die Kinder schließlich in die Madrassen gezwungen. Ältesten wird die Verantwortung übertragen, dass Familien - je nach Größe - zwischen ein bis drei Kinder an die al Shabaab abführen (SEMG 8.11.2017; vergleiche DIS 3.2017). Allerdings können manchmal auch Ersatzleistungen erbracht werden, z.B. die Überlassung von Waffen (SEMG 8.11.2017; vergleiche UKHO 7.2017). Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer (BFA 8.2017). Die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit die al Shabaab akzeptiert, dass sich eine Person der Rekrutierung widersetzt, muss eine Form der Kompensation getätigt werden; entfällt diese, könnte es auch zur Exekution des Verweigerers kommen (DIS 3.2017). Dieses System geht hinsichtlich der Steuererhebung auch in die umgekehrte Richtung: Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit, einer Rekrutierung durch die Zahlung von Steuern zu entgehen. Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus der al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten. Insgesamt finden sich keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BFA 8.2017). In den Ausbildungslagern der al Shabaab werden Kinder einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination (USDOS 3.3.2017). Minderheiten und Clans Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.1.2017). Allerdings waren Regierung und Parlament für lange Zeit entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, welche bedeutet, dass die Vertreter der großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam die Hälfte dieser Sitze zustehen (ÖB 9.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren. Insgesamt hat sie bisher weder zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bedingten Gleichberechtigung beigetragen, noch hatte sie positive Auswirkungen auf das Miteinander auf Gemeindeebene (ÖB 9.2016). In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten und IDPs marginalisieren kann (SEM 31.5.2017)."4.5 Lösung" organisiert, welche bedeutet, dass die Vertreter der großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam die Hälfte dieser Sitze zustehen (ÖB 9.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren. Insgesamt hat sie bisher weder zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bedingten Gleichberechtigung beigetragen, noch hatte sie positive Auswirkungen auf das Miteinander auf Gemeindeebene (ÖB 9.2016). In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten und IDPs marginalisieren kann (SEM 31.5.2017). Die Minderheiten sind im somalischen Parlament und der somalischen Regierung vertreten, ihre Stimme hat aber wenig Gewicht. Weder das traditionelle Recht xeer noch Polizei und Justiz benachteiligen die Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. (SEM 31.5.2017). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 3.3.2017). Einzelne Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Gabooye) leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.1.2017). Minderheitengemeinden sind überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 3.3.2017). Gruppen wie die Rahanweyn, die Bantu oder die Madhiban können nur in geringerem Ausmaß auf Rücküberweisungen durch Angehörige in der Diaspora zählen, da sich in der Diaspora verhältnismäßig wenige Rahanweyn und Bantu finden (SEMG 8.11.2017). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014). Bevölkerungsstruktur Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 3.3.2017). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB 9.2016). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016, SEM 31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 3.3.2017). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB 9.2016). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016, SEM 31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA 4.2017a). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Allerdings gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können ihre Abstammung auf einen mythischen gemeinsamen Vorfahren namens Hiil bzw. dessen Söhne Samaale und Saab zurückverfolgen, die vom Propheten Mohammed abstammen sollen. Die meisten Minderheiten können eine solche Abstammung hingegen nicht geltend machen (SEM 31.5.2017). Die Somalis sehen sich also als Nation arabischer Abstammung. Die "noblen" Clanfamilien sind meist Nomaden: • Die Darod sind gegliedert in die drei Hauptgruppen Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während die Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Jubba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. • Die Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr Gedir und die Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. • Die Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Djibouti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind die Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). • Die Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. • Die Rahanweyn bzw. Digil/Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen. Sie gelten als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale (SEM 31.5.2017; vgl. AA 4.2017a).• Die Rahanweyn bzw. Digil/Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen. Sie gelten als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale (SEM 31.5.2017; vergleiche AA 4.2017a). Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger (AA 4.2017a). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten - nicht aber die berufsständischen Gruppen - haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u.a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017). Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums. Es gibt keine zuverlässigen Angaben über ihre Anzahl. Schätzungen bewegen sich im Bereich zwischen 6% und einem Drittel der Bevölkerung Somalias. Die wichtigsten ethnischen Minderheiten sind (SEM 31.5.2017): • Die Bantu: Sie sind die größte Minderheit in Somalia. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Jubba und Shabelle. Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt (SEM 31.5.2017). • Die Benadiri: "Benadiri" ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben wie z.B. in Mogadischu, Merka oder Baraawe. Die Benadiri-Gruppen beschäftigen sich traditionell mit Handel. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien (Oman), Persien, Indien und Portugal. Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos (SEM 31.5.2017). • Die Bajuni: Sie sind eine kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln an der Südspitze Somalias sowie in Kismayo lebt (SEM 31.5.2017). Da sich ethnische Minderheiten durch die auf der Basis von Clans arrangierte Machtteilung in der Regierung benachteiligt sehen, versucht al Shabaab dies für die eigenen Zwecke auszunutzen und dort um Unterstützung zu werben (UNSOM 18.9.2017). In Gegenden, aus welchen sich al Shabaab zurückgezogen hat, könnte es zu Repressalien gegen einzelne Minderheitenangehörige kommen, wenn diese al Shabaab unterstützt hatten (SEM 31.5.2017; vgl. EASO 8.2014).In Gegenden, aus welchen sich al Shabaab zurückgezogen hat, könnte es zu Repressalien gegen einzelne Minderheitenangehörige kommen, wenn diese al Shabaab unterstützt hatten (SEM 31.5.2017; vergleiche EASO 8.2014). Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation Berufsständische Gruppen unterscheiden sich hinsichtlich Abstammung, Sprache und Kultur nicht von der Mehrheitsbevölkerung. Anders als die "noblen" Clans wird ihnen aber nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet. Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten (SEM 31.5.2017). Madhiban sind in ganz Somalia zu finden, speziell aber im Norden des Landes (SEMG 8.11.2017). Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017). Dabei sind Madhiban teils schwerer Diskriminierung ausgesetzt. Ein Beispiel der Benachteiligung zeigt sich im Konflikt um Galkacyo, wo die Madhiban durch humanitäre Organisationen benachteiligt wurden. Da den Madhiban in IDP-Lagern dort die Aufnahme verweigert wurde, haben sie mit Hilfe einiger Angehöriger in der Diaspora den Kauf eines geeigneten Grundstücks in Galkacyo organisiert, um dort Madhiban-IDPs unterzubringen. Im August 2017 taten es die Tumal den Madhiban gleich (SEMG 8.11.2017). Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffen oder Misshandlungen hinsichtlich der Gabooye (SEM 31.5.2017). Einzig in der Frage der Mischehen besteht noch eine gesellschaftliche Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Als besonders problematisch wird es angesehen, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch. Mischehen kommen äußerst selten vor - insbesondere die zuletzt genannte Konstellation. Es bestehen aber offenbar regionale Unterschiede: Im clanmäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). Kommt eine Mischehe zustande, dann kommt es häufig zur Verstoßung der betroffenen Person durch die eigenen Familienangehörigen (des Mehrheits-Clans). Sie besuchen sie nicht mehr, kümmern sich nicht um ihre Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck. Die Gesprächspartner der Fact-Finding Mission bekräftigten, dass es unter solchen Umständen so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen kommt. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017). Insgesamt ist aber die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel weniger gut organisiert sind und eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. die Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum benachteiligt Minderheitenangehörige bei der Arbeitssuche, bei der ohnehin auch oft schon die Clanzugehörigkeit zu Diskriminierung führen kann. Da sie über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren Angehörige berufsständischer Gruppen zudem in geringerem Ausmaß von Auslandüberweisungen als die Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige der berufsständischen Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Sie stellen zwar nach wie vor die ärmste Bevölkerungsschicht; trotzdem gibt es Minderheitenangehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft. (SEM 31.5.2017). Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit Auch Angehörige "starker" Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gilt, dass eine Einzelperson immer dann in der "Minderheiten"-Rolle ist, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Sie gilt als "Gast" in dem Territorium, was sie in eine schwächere Position bringt als die "Gastgeber". In diesem System von "hosts and guests" sind also Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste". Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017). Dabei sind IDPs, die einem Minderheitenclan angehören, doppelt benachteiligt. Da sie oftmals nicht auf verwertbare Clanverbindungen oder auf den Schutz eines Clans zurückgreifen können sind sie Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 3.3.2017). In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 3.3.2017). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Subclan-Zugehörigkeit auszugehen. Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.1.2017), beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 3.3.2017). Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, darüber hinaus auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.1.2017). Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Rechtsschutz Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konfliktlösung z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern angewandt (SEM 31.5.2017). Zur Anwendung kommt xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017; vgl. EASO 2.2016).Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konfliktlösung z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern angewandt (SEM 31.5.2017). Zur Anwendung kommt xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017; vergleiche EASO 2.2016). Der Ausdruck "Clan-Schutz" bedeutet in diesem Zusammenhang traditionell die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017). Durch die schwache Ausprägung bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans auch heute wichtige politische, rechtliche und soziale Rollen (SEM 31.5.2017). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird (ÖB 9.2016). Die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Zwar kann der Clan nicht mehr jedes einzelne Mitglied beschützen - gerade vor al Shabaab. Doch bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden. Freilich bedeutet dies auch, dass z.B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren kann (SEM 31.5.2017). Das traditionelle Rechtssystem, in dem Abschreckung und Kompensationszahlungen eine bedeutende Rolle spielen, kommt oft zu tragen (SEM 31.5.2017). Laut Schätzungen werden 90% aller Rechtsstreitigkeiten in Somalia über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen ausgetragen. Diese Mechanismen sind wichtig, da sie nahe an den Menschen arbeiten und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungsprozess ist transparent und inklusiv. Allerdings beruhen die traditionellen Mechanismen auf keinen schriftlich festgelegten Regeln (UNHRC 6.9.2017). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze (Sub-)Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 3.3.2017). Insgesamt ist das traditionelle Recht (xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab. Diese Art der Unfall- und Sozialversicherung kommt z.B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Diebstahl zu tragen. Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (SEM 31.5.2017). Maßgeblicher Akteur ist hier der Jilib, die sogenannte Diya/Mag-zahlende Gruppe (Mag/Diya = "Blutgeld"). Das System ist im gesamten Kulturraum der Somali präsent und bietet - je nach Region, Clan und Status - ein gewisses Maß an (Rechts-)Schutz. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen Jilibs sind durch (mündliche) Verträge namens xeer geregelt. Mag/Diya muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt werden. Dies gilt nicht nur im Falle einer Tötung, sondern auch bei anderen (Sach-)Schadensfällen. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen Jilib begangen hat - z.B. wenn jemand verletzt oder getötet wurde - sind Kompensationszahlungen (Mag/Diya) vorgesehen. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensationszahlungen (Mag/Diya). Letztere werden von der ganzen Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt (SEM 31.5.2017). Die Ältesten sind für die korrekte Anwendung des xeer verantwortlich (SEM 31.5.2017). Sie vermitteln in Streitfragen, verhandeln Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zur Zahlung von Kompensation bei (SEM 31.5.2017). Der Clan-Schutz funktioniert generell - aber nicht immer - besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei. Darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clan-Mechanismen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt (SEM 31.5.2017). 1.3.2. Übersetzung des EASO Country of Origin Information Report, Somalia Security Situation Dezember 2017 (Seite 97-102): Hiraan Hiran besteht aus drei Bezirken: Belet Weyne, der im Norden an Äthiopien grenzt; Buulo Barde (Bulo Burto), südlich von Belet Weyne; und Jalalaqsi, südlich von Buulo Barde, der im Süden an Middle Shabelle grenzt. Die Landeshauptstadt ist Belet Weyne und neben den zwei Bezirkshauptstädten Buula Barde und Jalalaqsi gibt die Städte Halgan, Maxaas und Matabaan. Der Fluss Shabelle fließt von Äthiopien durch Belet Weyne und Buulo Barde nach Middle Shabelle. Hiraan ist hauptsächlich vom Hawiye Clan besiedelt. Das Gebiet nördlich vom Fluss Shabelle wird vom Subclan der Hawadle beherrscht, während die Jajele, Galja'el und Baadi Adde Subclans hauptsächlich das Gebiet südlich vom Fluss besiedeln. Nach der Volkszählung 2014 hatte Hiraan insgesamt 520.685 Einwohner, unterteilt in 252.609 Nomaden, 135.537 ländlichen und 81.379 städtischen Bewohnern sowie 51.160 IDPs. Die größten bewaffneten Gruppen in Hiraan sind SNA, AMISOM, ENDF und Al Shabaab. Die Liyu Police, ASWJ und eine unbekannte Nummer von Clanmilizen haben beschränkten Einfluss. Die SNA und verbündete Kräfte kontrollieren die städtischen Zentren von Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi und die Dörfer Feerfeer, Farlibaax, Halgan, Maxaas und Afcad. Die westlichen Teile Hiraans (das Gebiet westlich der Hauptstraße wie auch das Gebiet zwischen Maxaas und Adan Yabaal) sind Al Shabaab Gebiet. Das Al Shabaab Gebiet reicht im Norden soweit wie die Straße von Belet Weyne nach Dhuusamarreeb, die Al Shabaab hat aber keinen Zugang zu dieser Straße und die Gebiete nördlich davon. Die Kontrolle der Stadt Belet Weyne ist unterteilt vom Fluss Shabelle, wo der westliche Teil von Clankonflikten zwischen den Hawiye Subclans der Jajaeleh und Galije'el beeinflusst wird und die östlichen Teile überwiegend von einem Hawadle Subclan kontrolliert werden. AMISOM ist zwar in beiden Teilen präsent, jedoch hat die Al Shabaab erheblichen Bewegungsfreiraum in den westlichen Teilen, dank der erwähnten Clankonflikte. Östlich vom Fluss sind die Aktivitäten von Al Shabaab begrenzt. Die Clan Zusammensetzungen in Belet Wayne haben sich nicht geändert, aber die Clanmilizen sind aus Belet Wayne vertrieben worden und werden nicht mehr als relevante Akteure in der Stadt angesehen. Die Verwaltungsbehörden sind relativ stark und erhalten Unterstützung von der Bevölkerung. Die Polizeikräfte werden lokal rekrutiert. 1.3.3. Auszug aus dem Bericht Focus Somalia der Schweizerischen Eidgenossenschaft Justiz und Polizeidepartment, Clans und Minderheiten vom 31.05.2017 (Fußnoten entfernt): "[...] Mischehen Alle dazu befragten Gesprächspartner der Fact-Finding Mission waren sich darin einig, dass Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies stimmt auch mit den Angaben in der Literatur überein. Dabei richtet sich dieses Tabu ausschließlich gegen diese Art von Minderheiten. In der traditionell exogamen somalischen Gesellschaft (siehe Kapitel 2.4) ist dies ein Nachteil, da es den Minderheitenclans verunmöglicht, Allianzen auf Augenhöhe zu schliessen und Netzwerke aufzubauen. Als besonders problematisch wird es angesehen, wenn eine Mehrheits-Frau einen Minderheiten-Mann heiratet, da dann ihre Kinder der Minderheit angehören werden. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch, da die Kinder eines Mehrheiten-Mannes trotz einer Minderheiten-Mutter dem Mehrheitsclan angehören. Der Druck auf Mischehen ist insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt, während er in den Städten etwas abgenommen haben dürfte. Eine Quelle der Fact-Finding Mission gab gar an, dass eine Mischehe in kosmopolitischen Städten wie Mogadischu oder Kismayo "keine grosse Sache" sei. Mischehen zwischen Mehrheitsclans und berufsständischen Gruppen kommen nach über-einstimmenden Aussagen mehrerer Gesprächspartner der Fact-Finding Mission "sehr, sehr selten" vor - insbesondere zwischen Mehrheits-Frauen und Minderheits-Männern. Es bestehen offenbar regionale Unterschiede. Im clanmässig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums ist den Mehrheitsclans tendenziell die "Reinheit" des Clans wichtiger als im stark durchmischten Süden. Deshalb sind Mischehen im Norden seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. In Somaliland lehnen die Clanfamilien Isaaq und Darod Mischehen vehement ab, während sie die Dir eher akzeptieren. Eine Quelle der Fact-Finding Mission gab an, dass auch die Hawiye und die Rahanweyn die Frage der Mischehe weniger eng sehen würden als die Isaaq. Eine weitere Quelle gab an, dass Hawiye in einer Ehe zwischen einem Hawiye-Mann und einer Minderheiten-Frau tendenziell kein grosses Problem sehen. Einige wenige Mischehen sind auch in Jijiga in Äthiopien bekannt. Probleme können vor der eigentlichen Eheschliessung beginnen. In der somalischen Gesellschaft müssen Heiratswillige bei ihren Familien einige traditionelle Verfahren absolvieren, bevor die Familien ihr Einverständnis zur Ehe geben. Wenn jemand eine Person aus einer Minderheit heiraten möchte, gelingt dies in aller Regel nicht und die Betroffenen akzeptieren das Verdikt. Selbst bei Heiraten unter Mehrheitsclans kommt es vor, dass die Familie das Einverständnis zur Heirat nicht gibt. In diesem Fall reisen die Betroffenen manchmal die Distanz von drei Tagesreisen per Kamel von ihrem Wohnort weg, wo sie nach Ansicht moderater Sufi-Kleriker auch ohne Einverständnis ihrer Eltern heiraten dürfen. Die im islamischen Recht erforderliche Funktion des Vormunds der Braut nehmen dann drei Zeugen anstelle des Vaters der Braut ein. Auf Englisch heissen diese Heiraten als runaway marriages, auf Somalisch gubdo sireed. Nach der Rückkehr an den Wohnort akzeptieren die Familien solche Heiraten in vielen, aber nicht allen Fällen. Bekannte Städte für solche Heiraten sind Wanlaweyn für die Einwohner Mogadischus und Gabiley für die Einwohner Hargeysas. Heiraten werden von religiösen Sheikhs gemäss islamischem Recht geschlossen. Es kommt vor, dass Sheikhs von Mehrheitsclans das Schliessen von Mischehen verweigern. Bei den Sheikhs der Minderheiten ist dies hingegen nicht der Fall. Kommt eine Mischehe zustande, kommt es gemäss den befragten Gesprächspartnern der Fact-Finding Mission häufig vor, dass die Familienangehörigen auf der Seite des Mehrheits-Clans die betroffene Person verstossen: Sie besuchen sie nicht mehr, kümmern sich nicht um ihre Kinder oder brechen den Kontakt gar ganz ab. [...] Die Gesprächspartner der Fact-Finding Mission bekräftigten aber, dass es unter solchen Umständen so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen kommt. [...] Gesprächspartner der Fact-Finding Mission in Somaliland nannten die jeweils gleichen Vorfälle, in denen es im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam. Diese Fälle haben auch Medien Somalilands dokumentiert: -Strichaufzählung In Boorama drohte 2014 ein Vater, seinen Sohn zu töten, falls er wie beabsichtigt eine Minderheiten-Frau heirate. Der Sohn brachte sich um. Darauf begannen physische Übergriffe seines Clans gegen die Minderheiten-Familie, die auch ihre Läden in der Stadt schliessen mussten. -Strichaufzählung In Gabiley gab 2012 ein ziviles Gericht trotz Widerstand der betroffenen Mehrheitsclans-Familie einem Paar das Recht zu heiraten. Die Verwandten der Mehrheits-Frau verprügelten den Minderheits-Mann und töteten angeblich das gemeinsame Kind. -Strichaufzählung Im Mai 2017 heiratete in Hargeysa eine Isaaq-Frau einen Mann der Gabooye. Die Familie der Frau griff daraufhin die Familie des Mannes mit Stöcken und Messern an und fügte der Ehefrau aus der eigenen Familie Verbrennungen zu. Nach Auskunft einer Nichtregierungsorganisation, die sich für berufsständische Gruppen einsetzt, schritt die Polizei nicht ein. Ein Gesprächspartner der Fact-Finding Mission äusserte die Ansicht, dass nicht alle Vorfälle von den Medien dokumentiert würden. Dem widersprachen andere Gesprächspartner. [...]" 1.3.4. Auszug aus dem Fact Finding Mission Report zu Somalia betreffend die Sicherheitslage von 14.08.2017 (Seite 48-55) (Fußnoten entfernt): "[...] 5.4.1. Zwangsrekrutierung Generell ist bekannt, dass al Shabaab in der Vergangenheit Zwangsrekrutierungen betrieben hat - speziell von Minderjährigen. Noch im Jahr 2015 gab es Berichte, dass al Shabaab in Dörfern in der Region Middle Shabelle Menschen mit Waffengewalt zwangsrekrutiert hatte. Aus dem Jahr 2016 ist bekannt, dass die Führung der al Shabaab die Bezirke Jilib, Saakow und Xaradheere sowie Teile der Region Bakool angewiesen hat, Rekruten zu stellen. Insgesamt wurden 1.500 neue Kämpfer aufgenommen. Hier kam es auch zu Zwangsrekrutierungen: Während die meisten neuen Rekruten aus der Region Middle Juba Freiwillige waren, kam es in Xaradheere auch zu Zwangsrekrutierungen. Ende Juni 2017 verhaftete al Shabaab in Xaradheere Älteste, weil sie entgegen den Anweisungen keine (Kinder-)Rekruten an al Shabaab abgeführt haben. Dabei geht al Shabaab manchmal auch direkt zu Familien und erklärt entweder, welchen Sohn man rekrutieren möchte oder dass man generell einen Sohn rekrutieren möchte. Dies betrifft effektiv von al Shabaab kontrollierte Gebiete. Wenn al Shabaab einen Ort übernimmt, kann es vorkommen, dass Menschen dazu gezwungen werden, der Gruppe beizutreten. Damit soll der Ort Loyalität zu den Terroristen bekunden. Insgesamt gibt es in jüngerer Vergangenheit weniger Berichte über die diesbezügliche Einschüchterung oder Drangsalierung Einzelner. Vielmehr wendet sich al Shabaab an ganze Gemeinden. Dabei gibt es aber keine Berichte, wonach al Shabaab einem Dorf alle jungen Männer wegnehmen würde. Wenn die Gruppe zu brutal gegen die Bevölkerung agierte, dann würde al Shabaab die lokalen Milizen gegen sich aufbringen. Und dies ist nicht im Interesse der al Shabaab. Aus jüngster Vergangenheit sind laut einer Quelle keine Beispiele für Zwangsrekrutierungen bekannt. Eine andere Quelle betont jedoch, dass Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab in den von ihr kontrollierten Gebieten nach wie vor ein Thema sind. Zwei weitere Quellen erklären, dass es in einigen bzw. in seltenen Fällen zu Zwangsrekrutierungen kommt. Eine letzte Quelle erklärt, dass Zwangsrekrutierungen nunmehr nur noch sporadisch und punktuell vorkommen, und es etwa im ersten Halbjahr 2017 kaum diesbezügliche Meldungen gegeben hat. Insgesamt stellen die tatsächlich gewaltsam Zwangsrekrutierten in den Reihen der al Shabaab nur einen geringen Prozentsatz. Die al Shabaab agiert insgesamt einigermaßen professionell und ist gut organisiert und ausgerüstet. Um eine derartige Organisation aufrecht zu erhalten, kann man sich nicht nur auf Zwangsrekrutierte verlassen. Zwangsrekrutierungen entsprechen daher nicht dem modus operandi von al Shabaab. Eine zu hohe Zahl an Kämpfern, die gegen ihren Willen eingesetzt werden, schwächt die Organisation. Zwangsrekruten passen auch nicht ins System: Rekruten werden üblicherweise für vier Monate in einem Lager ausgebildet. Jeder, der sich im Verlauf der Ausbildung als untauglich erweist, wird von der al Shabaab nach Hause geschickt. In diesem Sinne passen massenhafte, flächendeckende Zwangsrekrutierungen kaum ins Bild. Nur wenn es die Umstände oder taktische Gründe erforderlich machen, werden Rekruten zwangsweise ausgehoben, z.B. wenn an einem Ort aus taktischem Kalkül rasch und dringend einige Rekruten gebraucht werden. Druck wird hingegen oft ausgeübt - und der Druck den al Shabaab ausübt, ist viel stärker als jeder Zwang. Die Botschaft ist einfach: Alle Menschen in Süd-/Zentralsomalia leben in einer Konfliktzone; und sie sind auf die eine oder andere Art unterschiedlichen bewaffneten Gruppen ausgeliefert. Und diese Nachricht wendet sich speziell an schwache Clans. Dass die Terroristen vor der Rekrutierung von Minderjährigen nicht zurückschrecken, wurde bei einem Beispiel besonders deutlich. Im März 2016 landete al Shabaab größere Truppen an der puntländischen Küste. Der Brückenkopf wurde von lokalen Milizen und puntländischen Truppen vernichtend geschlagen, es wurden auch zahlreiche Gefangene gemacht. Unter diesen Gefangenen befanden sich viele Kinder in Uniform. Diese gaben in Gefangenschaft an, dass sie von al Shabaab einfach gefragt worden seien, ob sie mitkommen wollten. Die Kinder folgten den AS-Rekrutierern und fanden sich in einem Ausbildungslager wieder. Allerdings war der Grad der Ausbildung dieser Kinder erschreckend niedrig; möglicherweise befand sich al Shabaab in einer Zwangslage und musste schnell Rekruten anschaffen. Doch auch längerfristig scheint al Shabaab Kinder einzusetzen. Die UN berichten im Mai 2017 von der Ausmusterung von 167 Buben im Alter von 10-13 Jahren durch die al Shabaab. Ein militärstrategischer Experte gibt allerdings zu bedenken, dass manche Meldungen auf Fehlinterpretationen beruhen. So ist es Mitte 2017 vorgekommen, dass aus einer Schule ein Lehrer samt Schülern von al Shabaab in ein Lager der Gruppe abtransportiert worden war. Dies wurde vorerst als Zwangsrekrutierung gemeldet. Allerdings hatte AS die Personen nur wegen der nicht-Einhaltung des von ihr vorgegebenen Lehrplans bestrafen wollen - eine Disziplinierungsmaßnahme. Die Schüler wurden binnen Tagen wieder freigelassen. 5.4.2. Wo wird rekrutiert? Großflächige Rekrutierungen für die al Shabaab kommen nur in jenen Gebieten vor, die unter voller Kontrolle der Terroristen stehen. Überhaupt ist die Möglichkeit einer Rekrutierung davon abhängig, ob das betroffene Gebiet unter Kontrolle steht. Dort erfolgt die Anwerbung etwa in Schulen oder generell unter Jugendlichen. Auch Minderjährige werden gezielt angesprochen. In Mogadischu gibt es keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab, es liegen dafür keine greifbaren Beweise vor. Insgesamt gibt es von außerhalb jener Gebiete, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, keine Berichte zu Zwangsrekrutierungen. Allerdings könnte eine Zwangsrekrutierung überall dort vorstellbar sein, wo die Präsenz der al Shabaab stark genug ist; wo die Mitglieder der AS zu den Menschen gehen können. In Mogadischu kann al Shabaab aber Rekruten durch Radikalisierung anwerben. In von der Regierung kontrollierten Städten kann es zur Rekrutierung über Koranschulen kommen. Hierbei wird sicher auch viel Druck ausgeübt. Rezente Beispiele für Zwangsrekrutierungen entlang von Straßen - also an Checkpoints - wurden von keinem Gesprächspartner der FFM Somalia 2017 genannt bzw. konnten keine relevanten Beispiele genannt werden. Normalerweise sucht sich al Shabaab an Checkpoints nicht einfach irgendwelche Passanten als neue Rekruten aus. Die meisten Straßensperren dienen anderen Zwecken: Der Kontrolle, ob ein Passagier irgendeine Verbindung zu einem westliche Akteur, zu einer NGO oder zur der somalischen Regierung hat; und zum Einheben von Steuern. Andererseits hat sich gezeigt, dass aus Kenia in erster Linie Frauen und Kinder nach Somalia zurückkehren. Offensichtlich fürchten Burschen und Männer, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden - sei es entlang der Straße oder aber zurück im Dorf. Allerdings gibt es keinen bestätigten Fall, wo tatsächlich ein Rückkehrer entlang der Straße zwangsrekrutiert worden wäre. Die Radikalisierung erfolgt in Schulen, in Privathäusern oder in Moscheen, die peers sind Imame oder einfach andere Jugendliche - und hier vor allem jene, die bereits von ihrer Mitgliedschaft bei al Shabaab profitiert haben. Diese Jugendlichen haben zwar keine Waffen; aber sie beeinflussen andere mit Geld, Ideologie und Informationen. Dabei wurden auch Frauen radikalisiert. [...] 5.4.3. Rekrutierung über Clan, Eltern oder Freunde Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Oft gibt es mit einem Clan ein Übereinkommen, wo vereinbart ist, dass der Clan eine gewisse Anzahl - z.B. hundert - an Rekruten stellt. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dann erfolgt die Rekrutierung über den Clan. Aus Clan-Perspektive handelt es sich hier um keine Zwangsrekrutierung, allerdings sind Einschüchterungen nicht auszuschließen. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer: "One person is easily replaceable." Schwächere Clans erwarten sich von al Shabaab Unterstützung, die Gruppe wird von manchen Minderheiten als Beschützer erachtet. Bei benachteiligten Clans - z.B. den Madhiban - werden folglich vermehrt Kämpfer geworben. Einige Clans haben Schnittpunkte mit der al Shabaab gefunden, dies hat der Gruppe bei der Rekrutierung geholfen. Einige Clans haben mit al Shabaab kollaboriert, um ihre politische Marginalisierung und Vulnerabilität auszugleichen. Dies gilt etwa für die sogenannten ‚Bantu'.Al Shabaab versucht auch, Eltern von Minderheiten davon zu überzeugen, dass es für sie von Vorteil ist, wenn sie einen ihrer Söhne der al Shabaab übergeben. Überhaupt besteht für Angehörige von Minderheiten ein höherer Anreiz, der al Shabaab beizutreten. Die Rekrutierung durch AS ist auch vom Clan-Umfeld abhängig. So rekrutiert al Shabaab etwa dort nicht, wo Clans voneinander abhängig sind, z.B. in Gaalkacyo. Daneben können Mannschaften für den äußeren Kreis (siehe 5) der al Shabaab auch über Druck durch das Umfeld (peer pressure) - Freunde, Verwandte - rekrutiert werden. 5.4.4. Rekrutierung über Indoktrination, Propaganda und Glauben Indoktrinierung und Gehirnwäsche sind ebenfalls Mittel zur Anwerbung von Rekruten. Und indoktrinierte Kämpfer sind auch weniger dafür anfällig, die Gruppe wieder zu verlassen. Also versucht al Shabaab Dorfbewohner zu radikalisieren, bevor sie angeworben werden. Hinsichtlich des kenianischen Umgangs mit somalischen Flüchtlingen propagiert al Shabaab: ‚Die Kenianer wollen euch nicht, sie werfen euch hinaus! Aber wir kämpfen für eure Freiheit!' Spektakuläre Operationen der al Shabaab werden u.a. zu jenem Zweck durchgeführt, um sie als Propagandamittel einsetzen und damit neue Rekruten anwerben zu können. Diese Art der Propaganda ist erfolgreich. Andere fühlen sich aus religiösen Motiven verpflichtet, sich am Kampf der AS zu beteiligen. So sind kenianische Somali üblicherweise eher ideologisch motiviert. Diese ideologisierten Kämpfer der al Shabaab - der mittlere Kreis - sind neben dem inneren Zirkel am schwersten zugänglich. Trotzdem hat es auch von dort schon Deserteure gegeben. Es gibt hierzu eine Anekdote über einen Somali aus dem östlichen Teil Somalilands. Dieser hatte einige Zeit für die al Shabaab in den Galgala-Bergen gekämpft. Dann kehrte er wieder in sein Dorf zurück und nahm seine Arbeit als Ladenbesitzer wieder auf; denn er hatte das Gefühl, seine religiöse Verpflichtung zum Dschihad erledigt zu haben. 5.4.5. Rekrutierung über ökonomische Anreize Anstatt Menschen zwangsweise zu rekrutieren setzt al Shabaab auf ökonomische Anreize. Die Terroristen locken mit einem regelmäßig bezahlten Gehalt von 50-100 US-Dollar. Damit werden neue Rekruten für den äußeren Kreis (siehe 5) angeworben. Geld ist also nach wie vor ein Grund dafür, dass man der al Shabaab beitritt. 50 Prozent der al Shabaab sind nur aus finanziellen Gründen dabei. Die Mitglieder im äußeren Kreis werden bezahlt und machen dafür, was von ihnen erwartet wird. Sie tun dies aber vorwiegend deswegen, weil sie keine andere Perspektive haben. Sobald sich eine Alternative auftut, sind diese Menschen anfällig für Desertion - was hier auch häufig vorkommt. Die Dürre stellt hier für die Terroristen eine gute Möglichkeit dar, neue Rekruten anzuwerben, denn viele Menschen sind durch die Dürre verarmt. Al Shabaab propagiert: "No aid is available. But you can fight for us and finance your family like this!" Oder al Shabaab sagt zu Eltern: "Give us your boys, we will take care of them." So stellt auch die Delogierung von IDPs in Mogadischu einen Nährboden für die al Shabaab dar: Manche IDPs schließen sich der al Shabaab an, um über die Runden zu kommen oder um Schutz zu erhalten. In diesem Zusammenhang wäre auch eine tatsächliche Schließung des Flüchtlingslagers Dadaab (Kenia) ein guter Boden für Neurekrutierungen. Rückkehrer könnten für Rekrutierungsversuche der al Shabaab anfällig sein. In Kenia und Uganda werden arbeitslose oder arbeitsunwillige Jugendliche von den Einkommensmöglichkeiten bei al Shabaab angezogen. Daher schließen sie sich der Gruppe an. Erst wenn sie dies getan haben, werden sie radikalisiert. Die Rekruten aus Kenia sind also fast alle Freiwillige. Ein weiteres Beispiel für einen ökonomischen Anreiz ist z.B. auch die Anwerbung von Todkranken als Selbstmordattentäter. Indem sie sich nämlich selbst für die al Shabaab opfern, können sie für ihre Familie noch einen Beitrag leisten (etwa, weil eine Prämie oder eine Pension ausbezahlt wird). Schlussendlich hatte auch der Rückstand an Gehaltsauszahlungen für somalische Sicherheitskräfte zur Folge, dass Menschen von dort zur al Shabaab übergetreten sind. Die Terroristen bieten in diesem Sinne besser ökonomische Perspektiven. 5.4.6. Freikaufen von der Rekrutierung Oft wird eine Verbindung zwischen der Zahlung von Steuern und der Stellung von Rekruten hergestellt: Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. Al Shabaab ist auf beides angewiesen: Auf Geld und auf Rekruten. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit, einer Rekrutierung durch die Zahlung von Steuern zu entgehen. Eine Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus der al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten. Außerdem kann jemand auch nicht in der Lage sein, die entsprechenden Steuern zu bezahlen. Eine Quelle erklärt in diesem Zusammenhang, dass es plausibel wäre, wenn al Shabaab Verweigerer exekutieren würde. Schließlich könnte ein Verweigerer als Regierungssympathisant wahrgenommen werden. Der Quelle war aber kein entsprechender Fall bekannt. [...]" 1.3.5. Übersetzung des UN-Security Council Report vom 02.11.2017 (S. 46): Zwangsrekrutierung von Kindern Obwohl in den letzten drei Monaten des Jahres 2016 die Zahl der aufgezeichneten Fälle von Zwangsrekutierungen von Kindern um 50% gesunken ist, stieg die Zahl im Juni 2017, insbesondere in den Provinzen Galgadud, Hiran und Mudug rasant an. Die Aktion der Al Shabaab wurde durch die Entführung von Ältesten, Lehrern und Familienmitgliedern verstärkt, was zur Flucht von Familien oder dazu, dass Familien ihre Kinder in sichere Gebiete geschickt haben, geführt hat. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem, in einen Strafregisterauszug und einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand und zu seinem Lebenslauf (Aufwachsen in Somalia, berufliche Tätigkeit) sowie zur Clanzugehörigkeit seiner Eltern und der Mischehe seiner Eltern gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zum Schulbesuch des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner Aussage bei der Erstbefragung, wonach er zwei Jahre in Buulo Barde (in der Erstbefragung geschrieben: Bula Barde) zur Grundschule gegangen sei (AS 1). Sofern er beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2016 sowie am 20.02.2018 angegeben hat, dass er nicht zur Schule gehen habe dürfen, weil er aufgrund der Clanzugehörigkeit seiner Mutter (Gabooye) diskriminiert worden sei (AS 23; OZ 6, S. 2 f; OZ 19, S. 7), scheint es unplausibel, dass er dennoch lesen und schreiben kann (AS 1; OZ 6, S. 2). Die Aussage des Beschwerde-führers in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2016, wonach er bei der Erstbefragung nicht gesagt habe, dass er die Schule besucht habe (OZ 6, S. 2), wertet das Gericht als bloße Schutzbehauptung, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 angegeben hat, dass er den Dolmetscher bei der Einvernahme vor der Polizei gut verstanden hat und die Niederschrift auch rückübersetzt worden ist (OZ 19, S. 5). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Gelegenheit gehabt, seine Gründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragung festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte und auch keine konkrete Verfolgung droht. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichts geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist er jedoch nicht gerecht worden. Obwohl der Beschwerdeführer ein ausführliches Vorbringen zu seiner Fluchtgeschichte erstattete, ist dies wenig detailreich und sind in den wesentlichen Angaben auch erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen. 2.2.1. Zum Tod seines Bruders gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt und in beiden mündlichen Verhandlungen jeweils an, dass sein Bruder Zigaretten verkauft habe, weshalb er von der Al Shabaab zwei Mal aufgefordert worden sei, dies zu unterlassen, weil es gegen islamische Gesetze verstoße (AS 23; OZ 6, S. 3; OZ 19, S. 7). Unplausibel scheint jedoch, dass der Bruder des Beschwerdeführers trotz zweifacher Verwarnung durch die Al Shabaab weiter Zigaretten verkauft habe (AS 23; OZ 6, S. 3; OZ 19, S. 7). Nachgefragt gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 an, dass sein Bruder weiter Zigaretten verkauft habe, weil es keine andere Arbeit gegeben habe. Befragt, warum sein Bruder nicht Schuhe geputzt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder gesehen habe, dass der Beschwerdeführer dafür manchmal bezahlt werde und manchmal nicht (OZ 19, S. 11). Dies steht allerdings im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2016, wo er angegeben hat, dass er und sein Bruder als Schuhputzer angefangen hätten und sein Bruder zusätzlich dazu Zigaretten verkauft habe (AS 23; OZ 6, S. 3). Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Ermordung seines Bruders, insbesondere die Zuordnung der angeblichen Mörder zur Gruppe der Al Shabaab, auf lediglich vage Mutmaßungen und Spekulationen stützt. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 selbst an, dass er nicht persönlich dabei gewesen sei als sein Bruder von der Al Shabaab verwarnt worden sei. Sein Bruder habe ihm von den Gesprächen mit der Al Shabaab erzählt (OZ 19, S. 10). Danach befragt, woher er wisse, dass Mitglieder der Al Shabaab seinen Bruder getötet hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass in einem Teil der Stadt die Regierung, im anderen Teil die Al Shabaab die Kontrolle haben würden. Sein Bruder sei von der Al Shabaab mitgenommen und in dem Stadtteil getötet und zurückgelassen worden, in dem die Al Shabaab die Kontrolle gehabt habe (OZ 19, S. 11). Der Beschwerdeführer selbst hat daher keine eigenen Wahrnehmungen zur Ermordung seines Bruders. Dass es sich bei den Tätern um Mitglieder der Al Shabaab handle, schließt der Beschwerdeführer lediglich aus dem Fundort der Leiche, weshalb sich die Zuordnung der Mörder als bloße Spekulation des Beschwerdeführers darstellt. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers von Mitgliedern der Al Shabaab getötet worden ist. Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass sein Bruder von Mitgliedern der Al Shabaab getötet worden ist, kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach der angeblichen Ermordung seines Bruders von der Al Shabaab aufgrund der Familienzugehörigkeit zu seinem Bruder mit dem Tod bedroht worden ist. 2.2.2. Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Lebensgefahr durch die Al Shabaab, weil er sich geweigert habe sich ihnen anzuschließen, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt und in den mündlichen Verhandlungen an, dass eines Tages als er vor einem Restaurant Schuhe geputzt habe, drei Autos der Al Shabaab angehalten hätten. Viele Leute seien weggelaufen. Die Al Shabaab habe den Beschwerde-führer sowie weitere Leute festgenommen und mit dem Auto mitgenommen (AS 23; OZ 6, S. 3; OZ 19, S. 7). Unplausibel scheint, dass der Beschwerdeführer nicht versucht habe wegzulaufen, zumal auch andere Personen weggelaufen seien und er doch davon ausgegangen sei, dass sein Bruder von der Al Shabaab ermordet worden sei, so dass ihm bewusst sein habe müssen, dass die Mitglieder der Al Shabaab gefährlich seien. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer die beim Bundesamt und in den mündlichen Verhandlungen angeführte Entführung und Gefangennahme in der Erstbefragung gar nicht erwähnte, sondern lediglich anführte, dass er sein Heimatland wegen der Rekrutierung junger Männer durch die Al Shabaab verlassen habe müssen. Er sei von der Al Shabaab bereits mit Verfolgung und dem Umbringen bedroht worden (AS 9).

§ 19Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.

Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Es wird daher im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers bezog und diese nur in aller Kürze angegeben sowie protokolliert wurden. Dass der Beschwerdeführer die - erst in weiterer Folge - vorgebrachte Entführung und Gefangennahme, somit einen wesentlichen Teil seiner Fluchtgründe zunächst nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist für das Bundesverwaltungs-gericht jedoch nicht nachvollziehbar und zumindest als leichtes Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. Zudem hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben, dass er Somalia im Februar 2014 verlassen habe indem er mit einem Pkw nach Addis-Abeba (Äthiopien) gefahren sei (AS 5, 7), wohingegen er beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2016 angegeben hat, dass er am 21.05.2014 Somalia verlassen habe (AS 25; OZ 6, S. 2). Beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 gab der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Erstbefragung auch an, dass er am 18.02.2014 entführt und drei Monate festgehalten worden sei (AS 25; OZ 19, S. 8, 11), sodass er frühestens im Mai 2014 Somalia verlassen hätte können. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt nach Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbefragung an, dass er den Monat wohl verwechselt habe bzw. dasselbe wie beim Bundesamt angegeben habe, er jedoch nicht wisse warum es falsch protokolliert worden sei (AS 25). Der Dolmetscher habe ihn offensichtlich nicht verstanden. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass der Dolmetscher die gleiche Sprache wie er gesprochen habe und ein Somali gewesen sei (AS 27). Dass es sich bei den Widersprüchlichkeiten um Verständigungsschwierigkeiten gehandelt habe, wertet die Richterin daher als Schutzbehauptung, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 angegeben hat, dass er den Dolmetscher bei der Einvernahme vor der Polizei gut verstanden hat und die Niederschrift auch rückübersetzt worden ist (OZ 19, S. 5). Der Beschwerdeführer hätte daher bei der Rückübersetzung bei der Erstbefragung auf die Unstimmigkeiten hinweisen können. Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2016 angegeben, dass er während der drei Monate in Gefangenschaft als Hilfskraft eingesetzt worden sei und Dinge transportieren und herumtragen habe müssen. Es ist daher davon auszugehen, dass er seinen Raum verlassen habe, zumal dieser nur sehr klein gewesen sei (OZ 19, S. 12) und es wohl keinen Sinn gemacht hätte Sachen in seinem Zimmer zu transportieren. In der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er in den drei Monaten seinen Raum nicht verlassen habe, außer an einem Tag, an dem er vor den anderen Insassen geschlagen worden sei (OZ 19, S. 12). Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 aus, dass das Zimmer in dem er eingesperrt gewesen sei, sehr klein und dunkel gewesen sei und lediglich über ein kleines Fenster, das ca. einen halben Meter breit gewesen sei, verfügt habe. Das Fenster sei durch einen Holzflügel verdeckt gewesen, den man öffnen habe können (OZ 19, S. 12). Unplausibel scheint, dass die Mitglieder der Al Shabaab den Beschwerdeführer zwar in einem Zimmer eingesperrt hätten, jedoch keine Vorkehrungen getroffen hätten um den Holzflügel am Fenster zu verschließen, sodass der Beschwerdeführer den Fensterflügel habe öffnen können (OZ 19, S. 12). Unplausibel scheint auch, dass der Beschwerdeführer trotz des zu öffnenden Fensterflügels nicht bereits vor dem Angriff der Regierungssoldaten auf das Camp der Al Shabaab versucht habe durch das Fenster zu fliehen, zumal es ihm nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 durchaus zumutbar ist durch ein ca. 1/2 Meter breites Fenster zu steigen. Darüber hinaus ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mit den Länderberichten in Einklang zu bringen. Dem Länderinformationsblatt sowie dem Bericht zur Fact Finding Mission ist zu entnehmen, dass die Al Shabaab Jugendliche vor allem durch soziale und ökonomische Anreize sowie durch religiöse Überzeugung und Radikalisierung anzuwerben versucht. Die al Shabaab agiert dabei insgesamt einigermaßen professionell und ist gut organisiert und ausgerüstet. Um eine derartige Organisation aufrecht zu erhalten, kann man sich nicht nur auf Zwangsrekrutierte verlassen. Zwangsrekrutierungen entsprechen daher nicht dem modus operandi von al Shabaab. Eine zu hohe Zahl an Kämpfern, die gegen ihren Willen eingesetzt werden, schwächt die Organisation. Zwangsrekruten passen auch nicht ins System: Rekruten werden üblicherweise für vier Monate in einem Lager ausgebildet. Jeder, der sich im Verlauf der Ausbildung als untauglich erweist, wird von der al Shabaab nach Hause geschickt. In diesem Sinne passen massenhafte, flächendeckende Zwangs-rekrutierungen kaum ins Bild. Dass die Mitglieder der Al Shabaab daher keinerlei Versprechungen oder Angebote gemacht hätten und der Beschwerdeführer auch keine Vorträge oder Präsentationen anhören habe müssen (OZ 19, S. 11, 12), sondern lediglich durch Folter und Zwang rekrutiert worden sei, ist nicht nachvollziehbar und nicht mit den Länderfeststellungen vereinbar. Aufgrund der derart unplausiblen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen glaubhaft zu machen, dass er von Mitgliedern der Al Shabaab entführt und drei Monate festgehalten worden ist, noch, dass er aufgefordert worden ist sich der Al Shabaab anzuschließen, noch, dass ihm seitens der Al Shabaab physische und/oder psychische Gewalt zugefügt worden ist. 2.2.

  1. Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Lebensgefahr durch die Regierungstruppen, weil er verdächtigt werde mit der Al Shabaab zusammen zu arbeiten, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Wie soeben ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er von Mitgliedern der Al Shabaab entführt worden ist. Unplausibel scheint daher, dass die Regierungstruppen den Beschwerdeführer verdächtigt hätten, für die Al Shabaab zu arbeiten. Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine etwaige Verfolgung durch die Regierungstruppen mit keinem Wort erwähnt hat. In diesem Zusammenhang muss auch angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer die angebliche Festnahme seines Vaters und seines Bruders durch staatliche Organe aufgrund des Verdachts der Zusammenarbeit mit der Al Shabaab weder bei der Erstbefragung noch beim Bundesamt genannt hat. Der Beschwerdeführer führte beim Bundesamt zwar aus, dass ihm seine Mutter als er nach der Entführung wieder zuhause gewesen sei, erzählt habe, dass die Truppen der Regierung zu seiner Familie nach Hause gekommen seien und sie als Anhänger der Al Shabaab verdächtigt worden seien (AS 25). Dass sein Vater und sein Bruder deshalb festgenommen worden seien, schilderte er beim Bundesamt jedoch nicht, sondern brachte er dies erstmals in der mündlichen Verhandlung am 11.08.2016 vor (OZ 6, S. 4). Zudem hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme beim Bundesamt auf die Frage, ob er jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, geantwortet: "Nein, niemals, nur mit den Al Shabaabs." (AS 27). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers stellen nach Ansicht des Bundesverwaltungs-gerichtes eine Steigerung seines Fluchtvorbringens dar, die als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Vorbringen zu werten sind. Der Beschwerdeführer konnte daher weder glaubhaft machen, dass er konkret und individuell von den Regierungstruppen verdächtigt wird, mit der Al Shabaab zusammen zu arbeiten, noch, dass die Regierungstruppen den Vater und den Bruder des Beschwerde-führers mitgenommen haben. In einer Gesamtschau der nicht glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Somalia Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Al Shabaab oder durch staatliche Organe drohen würde. 2.2.
  2. Auch darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Sheikhal bzw. aufgrund der Zugehörigkeit seiner Mutter zu den Gabooye und der Mischehe seiner Eltern nicht aufzuzeigen: Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt und in den mündlichen Verhandlungen an, dass er einem Minderheitenclan, den Sheikhal, angehöre und auch seine Mutter eine Minderheit den Gabooye angehöre, die in Somalia verfolgt werden würden. Darüber hinaus sei er auch aufgrund der Mischehe seiner Eltern Diskriminierungen ausgesetzt gewesen (AS 23; OZ 6, S. 3; OZ 19, S. 6 f). So habe sein Vater in der Stadt nicht arbeiten dürfen, weshalb er nur am Feld gearbeitet habe (OZ 6, S. 3), wobei ihm dafür nur manchmal ein Lohn bezahlt worden sei (OZ 19, S. 7). Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten nicht die Schule besuchen dürfen (AS 23; OZ 6, S 3; OZ 19, S. 7). Der Beschwerdeführer und seine Familie seien beschimpft und von Angehörigen des Mehrheitsstammes, den Hawale, geschlagen worden (AS 23; OZ 6, S. 3). In der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass auch der Clan der Sheikhal seine Familie aufgrund der Mischehe verachtet, beschimpft und diskriminiert hätten. Man habe seine Mutter oft überfallen und den Lohn weggenommen (OZ 19, S. 6 f). Unplausibel scheint in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Familie des Beschwerde-führers trotz der angeblichen Probleme mit dem Clan der Sheikhal und den Familienangehörigen des Vaters des Beschwerdeführers, dennoch nicht aus dem Heimatort weggezogen ist. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass man prinzipiell in eine andere Stadt ziehen könnte, seine Familie habe jedoch woanders niemanden gehabt, der ihnen bei der Suche nach einem Job und einem Haus helfen hätte können (OZ 19, S. 9). Dennoch ist es nicht nachvollziehbar, dass die Eltern die Diskriminierungen und den Raub ihres Lohnes erduldet hätten und nicht umgezogen seien, zumal der Vater des Beschwerdeführers doch angeblich auch in seinem Heimatdorf keiner Arbeit mehr nachgehen habe dürfen, weshalb er am Feld gearbeitet habe (OZ 6, S. 3). In der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 befragt, ob seine Eltern aufgrund ihrer eingegangen Ehe jemals bedroht oder körperlich angegriffen worden sind, antwortete der Beschwerdeführer: "Ja, sie haben meinem Vater gesagt, wenn er diese Frau heiratet, gehört er nicht mehr seinem Clan an. Er darf auch nicht erwähnen, welchem Clan er angehört. Die Familie meins Vaters hat uns diskriminiert und sie haben sich uns gegenüber rassistisch verhalten." (OZ 19, S. 9). Befragt, ob er persönlich aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Sheikhal bedroht oder individuell angegriffen worden ist, gab der Beschwerdeführer auf mehrmalige Nachfrage lediglich ausweichend an, dass in Somalia jeder größere Stamm die anderen diskriminiere. Jeder diskriminiere den Nächsten. Die Sheikhal würden diskriminiert werden und man verhalte sich ihnen gegenüber rassistisch. Ausdrücklich danach befragt, ob er aufgrund der Mischehe seiner Eltern konkret bedroht oder körperlich angegriffen worden sei, gab der Beschwerdeführer an: "Man hat uns als Sheikhal aberkannt. Mein Vater wurde nicht mehr anerkannt. Mein Vater und ich zählen dort als Gabooye und nicht als Sheikhal. Die Einwohner haben uns für Gabooye gehalten. Als Gabooye hat man uns diskriminiert. Selbst die Familie meines Vaters hat uns immer bedroht. Sie sagten, dass wir nichts sind." (OZ 19, S. 9 f). Aus diesen Angaben kann die erkennende Richterin, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver clanbezogener Diskriminierung (siehe Punkt II.1.3.
  3. und II.1.3.3.), den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer selbst keiner individuell konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen-zugehörigkeit in Somalia ausgesetzt gewesen ist. Zudem handelt es sich laut den Länderberichten (Punkt II.1.3.
  4. und II.1.3.3.) beim Clan der Sheikhal um einen respektierten und angesehenen Clan. Der Clan ist keine verfolgte Minderheit, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit den beigezogenen Länderberichten in Einklang zu bringen sind.Aus diesen Angaben kann die erkennende Richterin, insbesondere auch in Zusammenschau mit den Länderberichten zum Fehlen entsprechend massiver clanbezogener Diskriminierung (siehe Punkt römisch zwei.1.3.
  5. und römisch zwei.1.3.3.), den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer selbst keiner individuell konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen-zugehörigkeit in Somalia ausgesetzt gewesen ist. Zudem handelt es sich laut den Länderberichten (Punkt römisch zwei.1.3.
  6. und römisch zwei.1.3.3.) beim Clan der Sheikhal um einen respektierten und angesehenen Clan. Der Clan ist keine verfolgte Minderheit, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit den beigezogenen Länderberichten in Einklang zu bringen sind. Da der Clan durch die väterliche Linie weitergegeben wird, ist auch nicht nachvollziehbar und nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit oder der Clanzugehörigkeit seiner Mutter bedroht oder diskriminiert worden sein soll, sodass auch diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden konnten. 2.
  7. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die den Länderfeststellungen (vgl. Punkt 1.3.) zu Grunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführer hat das in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 vorgelegte Länderberichtsmaterial selbst ins Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Am 06.03.2018 lange eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten jedoch nicht substantiiert entgegen trat.Die den Länderfeststellungen vergleiche Punkt 1.3.) zu Grunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführer hat das in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 vorgelegte Länderberichtsmaterial selbst ins Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben in die Länderberichte Einsicht zu nehmen und dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Am 06.03.2018 lange eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten jedoch nicht substantiiert entgegen trat. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.

  1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.
  2. und II.2.2.
  3. dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu seinem Fluchtgrund (betreffend die Gefahr in Somalia seitens der Al Shabaab aufgrund der Weigerung sich ihnen anzuschließen sowie durch staatliche Organe wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit der Al Shabaab physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein) keine Glaubwürdigkeit zu.3.
  4. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2.
  5. und römisch zwei.2.2.
  6. dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu seinem Fluchtgrund (betreffend die Gefahr in Somalia seitens der Al Shabaab aufgrund der Weigerung sich ihnen anzuschließen sowie durch staatliche Organe wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit der Al Shabaab physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein) keine Glaubwürdigkeit zu. 3.
  7. Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Sheikhal oder der Zugehörigkeit seiner Mutter zu den Gabooye bzw. dem Umstand, dass er aus einer Mischehe entstammt, wurde vom Beschwerdeführer- wie bereits unter Pkt. II.2.2.
  8. dargelegt - nicht glaubhaft gemacht. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seinen Herkunftsstaat auf Grund generalisierender Merkmale - konkret wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal bzw. dem Clan seiner Mutter (Gabooye) oder der Tatsache, dass er aus einer Mischehe entstammt - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre.3.
  9. Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Sheikhal oder der Zugehörigkeit seiner Mutter zu den Gabooye bzw. dem Umstand, dass er aus einer Mischehe entstammt, wurde vom Beschwerdeführer- wie bereits unter Pkt. römisch zwei.2.2.
  10. dargelegt - nicht glaubhaft gemacht. In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seinen Herkunftsstaat auf Grund generalisierender Merkmale - konkret wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal bzw. dem Clan seiner Mutter (Gabooye) oder der Tatsache, dass er aus einer Mischehe entstammt - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Dass ein Angehöriger des Clans der Sheikhal oder Gabooye im Falle seiner Einreise nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu diesem Clan bzw. dem Umstand, dass er aus einer Mischehe entstammt, Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennen:Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Dass ein Angehöriger des Clans der Sheikhal oder Gabooye im Falle seiner Einreise nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu diesem Clan bzw. dem Umstand, dass er aus einer Mischehe entstammt, Verfolgung im Sinne eines ungere

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