Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 3§§ 4§ 20§ 5§ 34§ 2§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW256 2182330-1 SpruchW256 2182317-1/5E W256 2182338-1/5E W256 2182322-1/5E W256 2182314-1/5E W256 2182330-1/5E W256 2182319-1/5E W256
§ 28Abs. 3 zweiter Satz
A) Die angefochtenen Bescheide werden
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführer, afghanische Staatsangehörige, stellten am
- Oktober 2015 bzw. im Fall der Achtbeschwerdeführerin am
- April 2016, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und Eltern der Dritt- bis Achtbeschwerdeführer. Im Zuge der am
- Oktober 2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen übereinstimmend u.a. aus, dass es für die Kinder in Afghanistan keine Zukunft gebe. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer wurden am
- November 2017 von der belangten Behörde jeweils getrennt und unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers von einem männlichen Amtsleiter befragt. Dabei führten diese zum Fluchtgrund befragt übereinstimmend und sofern hier wesentlich zusammengefasst aus, dass die Familie in Afghanistan in der Provinz XXXX gelebt habe und dort von unbekannten Männern erpresst worden sei und zwar hätten diese zunächst die Söhne der Familie, schlussendlich aber die Viertbeschwerdeführerin als Braut verlangt. Die Familie, insbesondere auch die Viertbeschwerdeführerin, habe sich gegen eine solche Zwangsheirat ausgesprochen und sei die gesamte Familie aus diesem Grund aus Afghanistan geflohen. Davon abgesehen sei es aber auch immer der Wunsch der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers gewesen, dass ihre Kinder eine (schulische) Zukunft im Unterschied zu ihnen hätten. Die Viertbeschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang selbst aus, dass sie immer gerne die Schule besucht und auch gelernt habe, es aber in Afghanistan, insbesondere in ihrem Heimatdorf, nicht die Möglichkeit gegeben habe, regelmäßig in die Schule zu gehen bzw. habe sie immer ihr Vater zur Schule begleiten müssen. Letztlich wurden sowohl die Erst-, als auch die Viertbeschwerdeführerin von der belangten Behörde zu ihrem aktuellen Lebensstil befragt.Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer wurden am
- November 2017 von der belangten Behörde jeweils getrennt und unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers von einem männlichen Amtsleiter befragt. Dabei führten diese zum Fluchtgrund befragt übereinstimmend und sofern hier wesentlich zusammengefasst aus, dass die Familie in Afghanistan in der Provinz römisch 40 gelebt habe und dort von unbekannten Männern erpresst worden sei und zwar hätten diese zunächst die Söhne der Familie, schlussendlich aber die Viertbeschwerdeführerin als Braut verlangt. Die Familie, insbesondere auch die Viertbeschwerdeführerin, habe sich gegen eine solche Zwangsheirat ausgesprochen und sei die gesamte Familie aus diesem Grund aus Afghanistan geflohen. Davon abgesehen sei es aber auch immer der Wunsch der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers gewesen, dass ihre Kinder eine (schulische) Zukunft im Unterschied zu ihnen hätten. Die Viertbeschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang selbst aus, dass sie immer gerne die Schule besucht und auch gelernt habe, es aber in Afghanistan, insbesondere in ihrem Heimatdorf, nicht die Möglichkeit gegeben habe, regelmäßig in die Schule zu gehen bzw. habe sie immer ihr Vater zur Schule begleiten müssen. Letztlich wurden sowohl die Erst-, als auch die Viertbeschwerdeführerin von der belangten Behörde zu ihrem aktuellen Lebensstil befragt. Aus dem im Akt erliegenden Einvernahmeprotokoll geht nicht hervor, dass die Viertbeschwerdeführerin im Hinblick auf ihre behauptete bevorstehende Zwangsverheiratung von der belangten Behörde auf die Möglichkeit der Beiziehung einer weiblichen Einvernahmeleiterin und einer weiblichen Dolmetscherin hingewiesen worden ist. Die Beiziehung eines männlichen Einvernahmeleiters und/oder Dolmetschers wurde von ihr auch nicht verlangt. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom
- Dezember 2017 wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde - sofern hier wesentlich - aus, das geltend gemachte Fluchtvorbringen in Bezug auf die behauptete "Erpressung" durch unbekannte Männer sei nicht glaubhaft, weshalb insgesamt keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung vorliegen würden. Eine Auseinandersetzung mit dem aktuellen Lebensstil der Erst- und der Viertbeschwerdeführerin fand nicht statt. Ebenso wenig setzte sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der (fehlenden) Bildungsmöglichkeiten in ihrer Heimatprovinz in Afghanistan auseinander. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführer, mit welcher u.a. die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Das Fluchtvorbringen sei zu Unrecht für unglaubhaft erklärt worden. Außerdem wird auf die Situation von Frauen und die fehlenden Bildungsmöglichkeiten in Afghanistan hingewiesen. Auch habe sich die belangte Behörde mit der Situation der Tadschiken in Afghanistan nicht auseinandergesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zur Zweit-, Viert und Siebentbeschwerdeführerin:
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. jüngst auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).In seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche jüngst auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.). Die angefochtenen Bescheide sind aus mehreren Gründen in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin, aber auch teilweise in Bezug auf die Zweit- und Siebentbeschwerdeführerin mangelhaft:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. 1.
§ 20Abs. 1 Asyl
G 2005 ist ein Asylwerber, wenn er seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.1.
Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, wenn er seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen. In seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2007, Zl. 2005/20/0321 hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die diesbezüglich inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 27 Abs. 3 AsylG 1997 ausgesprochen, dass Zweck dieser Bestimmung der Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung sein soll, weshalb dementsprechend auch die Beiziehung eines Dolmetschers des gleichen Geschlechtes nach dieser Bestimmung geboten ist.In seinem Erkenntnis vom
- Dezember 2007, Zl. 2005/20/0321 hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die diesbezüglich inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 1997 ausgesprochen, dass Zweck dieser Bestimmung der Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung sein soll, weshalb dementsprechend auch die Beiziehung eines Dolmetschers des gleichen Geschlechtes nach dieser Bestimmung geboten ist. Wird ein Asylwerber dennoch von einer Person eines anderen Geschlechts bzw. unter Beiziehung eines Dolmetschers eines anderen Geschlechts einvernommen, [...] wird [das] vielfach als krasser Ermittlungsmangel zu qualifizieren sein, der eine Behebung
§ 28Abs. 3 Vw
GVG rechtfertigt, sofern die beweiswürdigenden Erwägungen wesentlich auf der betreffenden Einvernahme aufbauen [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)§ 20 AsylG 2005, K3).Wird ein Asylwerber dennoch von einer Person eines anderen Geschlechts bzw. unter Beiziehung eines Dolmetschers eines anderen Geschlechts einvernommen, [...] wird [das] vielfach als krasser Ermittlungsmangel zu qualifizieren sein, der eine Behebung
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG rechtfertigt, sofern die beweiswürdigenden Erwägungen wesentlich auf der betreffenden Einvernahme aufbauen [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)Paragraph 20, AsylG 2005, K3). Im vorliegenden Fall hat sich die Viertbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde, auf eine bevorstehende Zwangsheirat in Afghanistan und ihre in weiterer Folge erfolgte Flucht, und damit auf Gründe gestützt, die mit einem Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung in Zusammenhang stehen (siehe zum Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung betreffend eine Zwangsverheiratung das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- September 2015, E1003/2014, wonach bereits die Furcht vor einer Zwangsverheiratung ausreichend ist; siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2016, Ra 2014/18/0161). Dem dargestellten Zweck des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechend, wäre die belangte Behörde aber gehalten gewesen, die Einvernahme der Viertbeschwerdeführerin von einer weiblichen Einvernahmeleiterin unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchzuführen, bzw. die Viertbeschwerdeführerin über ihr diesbezügliches Recht zumindest in Kenntnis zu setzen. Die Viertbeschwerdeführerin hat die Beiziehung eines männlichen Einvernahmeleiters und Dolmetschers weder von der belangten Behörde verlangt, noch wurde sie vom Bestehen einer anderen Möglichkeit in Kenntnis gesetzt.Dem dargestellten Zweck des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechend, wäre die belangte Behörde aber gehalten gewesen, die Einvernahme der Viertbeschwerdeführerin von einer weiblichen Einvernahmeleiterin unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchzuführen, bzw. die Viertbeschwerdeführerin über ihr diesbezügliches Recht zumindest in Kenntnis zu setzen. Die Viertbeschwerdeführerin hat die Beiziehung eines männlichen Einvernahmeleiters und Dolmetschers weder von der belangten Behörde verlangt, noch wurde sie vom Bestehen einer anderen Möglichkeit in Kenntnis gesetzt. Durch die Nichtbeachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 hat die belangte Behörde der Viertbeschwerdeführerin aber die Möglichkeit genommen, über ihre bevorstehende Zwangsheirat und über ihre in diesem Zusammenhang stehende Furcht vor Verfolgung ungezwungen und ohne Hemmungen zu erzählen. Es kann daher nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Viertbeschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der diesbezüglichen Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates hatte, weshalb die gegenständliche Einvernahme zur Beurteilung des Sachverhaltes - wie von der belangten Behörde erfolgt - auch nicht herangezogen werden hätte dürfen. Der maßgebliche Sachverhalt kann daher erst durch die (neuerliche) den Anforderungen des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechende Einvernahme der Viertbeschwerdeführerin sowie allenfalls durch die Vornahme weiterer, sich aus der neuen Einvernahme ergebenden, Ermittlungsschritte, wie Länderrecherchen, festgestellt werden.Durch die Nichtbeachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 hat die belangte Behörde der Viertbeschwerdeführerin aber die Möglichkeit genommen, über ihre bevorstehende Zwangsheirat und über ihre in diesem Zusammenhang stehende Furcht vor Verfolgung ungezwungen und ohne Hemmungen zu erzählen. Es kann daher nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob die Viertbeschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der diesbezüglichen Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates hatte, weshalb die gegenständliche Einvernahme zur Beurteilung des Sachverhaltes - wie von der belangten Behörde erfolgt - auch nicht herangezogen werden hätte dürfen. Der maßgebliche Sachverhalt kann daher erst durch die (neuerliche) den Anforderungen des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechende Einvernahme der Viertbeschwerdeführerin sowie allenfalls durch die Vornahme weiterer, sich aus der neuen Einvernahme ergebenden, Ermittlungsschritte, wie Länderrecherchen, festgestellt werden.
- Davon abgesehen erweist sich der vorliegende Sachverhalt aber auch in Bezug auf eine vermeintliche "westliche Orientierung" der Viertbeschwerdeführerin, aber auch der Zweitbeschwerdeführerin als nicht hinreichend ermittelt. In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Jänner 2008, Zl. 2006/19/0182, ausgesprochen, dass unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund dieser individuellen Eigenschaft als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2011, Zl. 2008/19/0994, siehe auch zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 2018, Ra 2017/18/0301 u.v.m.). Im vorliegenden Fall nannte die Zweitbeschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Erstbefragung, aber auch vor der belangten Behörde, die schlechten Bildungsmöglichkeiten ihrer auch weiblichen Kinder als Fluchtgrund. Auch die Viertbeschwerdeführerin verwies im Rahmen ihrer Befragung am
- November 2017 von sich aus auf ihren Bildungswunsch und ihre schlechten Bildungsmöglichkeiten in Afghanistan. Gerade vor dem Hintergrund, dass das Streben nach Bildung für sich selbst, aber auch (wie im Fall der Zweitbeschwerdeführerin) für die eigenen vor allem weiblichen Kinder, Indiz einer - mit den afghanischen Werten und Traditionen unvereinbaren - bereits verfestigten auf Selbstbestimmtheit ausgerichteten Lebenseinstellung sein kann, war die belangte Behörde aufgrund der obigen Rechtsprechung verpflichtet, Ermittlungen zum aktuellen Lebensstil der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin und einer sich daraus ergebenden allfälligen Bedrohung in Afghanistan anzustellen und die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse einer nachvollziehbaren Prüfung zu unterziehen. Die belangte Behörde ist dieser Verpflichtung zwar insofern nachgekommen, als sie sowohl die Zweitbeschwerdeführerin, als auch die Viertbeschwerdeführerin zu ihrem Alltag und ihren Zukunftsplänen in Österreich befragt hat. Ihrer weiteren Pflicht, die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse einer Prüfung zu unterziehen, ist sie aber nicht nachgekommen.
- Letztlich ist der belangten Behörde aber auch vorzuwerfen, dass sie sich mit dem immer erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf die (fehlenden) Bildungsmöglichkeiten (auch) der minderjährigen und schulpflichtigen Siebentbeschwerdeführerin und damit mit dem Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen im Hinblick auf den Zugang zu Bildung in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes "hinlänglich bekannt sein dürfte", dass Bildungsmöglichkeiten für Mädchen in Afghanistan nicht ohne weiteres möglich sind (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2012, U1986/11 sowie zuletzt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- November 2017, E2528/2017, u.v.m.).
- Die belangte Behörde hat es daher - entgegen ihrer in § 18 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht - insgesamt unterlassen, sich mit den von den Beschwerdeführern geltend gemachten bzw. im Verfahren hervorgekommenen Fluchtgründen eingehend zu befassen. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).
- Die belangte Behörde hat es daher - entgegen ihrer in Paragraph 18, AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht - insgesamt unterlassen, sich mit den von den Beschwerdeführern geltend gemachten bzw. im Verfahren hervorgekommenen Fluchtgründen eingehend zu befassen. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088). Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit den unter Punkt
- bis
- dargestellten Fluchtgründen der Zweit-, Viert- und Siebentbeschwerdeführerinnen eingehend auseinanderzusetzen und dazu konkrete Ermittlungsschritte, sei es durch eine gezielte und den Anforderungen des § 20 Abs. 1 AsylG entsprechende Befragung, durch Einholung von entsprechenden Länderberichten oder durch weitere sich daraus ergebender Maßnahmen, zu setzen. Dabei wird sie sich - der Vollständigkeit halber - auch mit der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken zu befassen haben.Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit den unter Punkt
- bis
- dargestellten Fluchtgründen der Zweit-, Viert- und Siebentbeschwerdeführerinnen eingehend auseinanderzusetzen und dazu konkrete Ermittlungsschritte, sei es durch eine gezielte und den Anforderungen des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG entsprechende Befragung, durch Einholung von entsprechenden Länderberichten oder durch weitere sich daraus ergebender Maßnahmen, zu setzen. Dabei wird sie sich - der Vollständigkeit halber - auch mit der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken zu befassen haben. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
§ 5
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zum Erst- , Dritt-, Fünft- bis Sechsbeschwerdeführer sowie zur Achtbeschwerdeführerin:
§ 34Abs. 4 Asyl
G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl
G 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Es handelt sich sowohl beim Erst- , Dritt- sowie Fünft- bis Sechstbeschwerdeführer, als auch bei der Achtbeschwerdeführerin um Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005. Da das die Zweit-, Viert- und Siebentbeschwerdeführerinnen betreffende Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status von Asylberechtigten wieder bei der belangten Behörde anhängig ist und
§ 34Abs. 4 Asyl
G Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Erst- , Dritt-, Fünft- bis Sechsbeschwerdeführer sowie Achtbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide ebenso aufzuheben (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2011, 2011/23/0098; vom
- November 2009, 2007/01/1153; sowie vom
- Juni 2007, 2007/20/0281, ua).Es handelt sich sowohl beim Erst- , Dritt- sowie Fünft- bis Sechstbeschwerdeführer, als auch bei der Achtbeschwerdeführerin um Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 22, AsylG
- Da das die Zweit-, Viert- und Siebentbeschwerdeführerinnen betreffende Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status von Asylberechtigten wieder bei der belangten Behörde anhängig ist und
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Erst- , Dritt-, Fünft- bis Sechsbeschwerdeführer sowie Achtbeschwerdeführerin betreffenden Bescheide ebenso aufzuheben (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2011/23/0098; vom 25. November 2009, 2007/01/1153; sowie vom 26. Juni 2007, 2007/20/0281, ua). Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W256.2182330.1.00