RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW257 2144235-2 SpruchW257 2144235-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANT
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Antragssteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unberechtigt abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Der Beschwerdeführer bekam eine zweiwöchige Frist für seine Ausreise zugestanden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welches nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Beschwerde mit dem im Spruch erwähnten Erkenntnis vollumfänglich abwies. Das Bundesverwaltungsgericht führt - sofern hier wesentlich - in Bezug auf die Nichtgewährung von Asyl aus, dass kein asylrelevanter Grund festgestellt werden konnte. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Kabul in Afghanistan Gefahr liefe, grundlegende und lebensnotwendige Lebensbedürfnisse nicht zu befriedigen. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Beweiswürdigung hinsichtlich der dem Punkt Rückkehr (sh 3.7.) Folgendes aus: "Eine Rückreise in sein Heimatdorf ist vor dem Hintergrund der Länderberichte (sh Punkt 2.2.3) derzeit ausgeschlossen. Die Ziele der Anschläge in dieser Region durch die Taliban sind auf bestimmte Personengruppen einzugrenzen. Damit könnte sich der BF einer möglichen Gefahr nicht entziehen bzw. einer solchen nicht aktiv ausweichen. Der BF brachte bei der Beschwerde vor, dass die allgemeine Lage in Afghanistan so schlecht sei dass er dorthin generell nicht zurückgesandt werden könne (sh Punkt 1.8). Wiederholt wurde dies in der Eingabe am 13.07.2017 ausgeführt; zudem das eine Rückführung nach Kabul schon alleine wegen der dort schlechten Sicherheitslage nicht möglich sei und er keine (Fach)-Ausbildung und über keinerlei sozialen Netzwerke in Kabul verfüge. Auf die mangelnde Fachausbildung wurde in der zweiten mündlichen Verhandlung nochmals hingewiesen. In der Eingabe vom 18.07.2017 wurde abermals auf die schlechte Lage in Parwan verwiesen und zudem sei er gezwungen mobil zu sein und daher sei er besonders den Taliban ausgeliefert (sh Punkt 1.13). Bei dem BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt über eine fünf-jährige Schulbildung, kann somit lesen und schreiben und hat in der Landwirtschaft gearbeitet. Er ist Tadschike und wird daher nicht - wie etwa bei den Hazaras - schon alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Kabul potentiell diskriminiert. Er könnte Tätigkeiten aufnehmen, in welchen eine geringe handwerkliche Fähigkeit ausreichen würde. Dass der BF bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus einer Zusammenschau der wiedergegebenen Länderberichte zu Kabul, insbesondere dem Gutachten von Mag. Mahringer und den festgestellten persönlichen Umständen und familiären (finanziellen) Verhältnissen des BF. Die Berichte zeigen, dass es zwar schwer sein wird eine Arbeit zu finden, auch wenn man über keine Fachausbildung verfüge und auch, wenn man über keine sozialen Netze verfüge, doch die Schwere der Lebensumstände erreichen nach dem Gericht nicht die Schwelle, bei denen man davon ausgehen müsse, dass eine Lebensgefährdung damit verbunden ist. Der BF konnte kein auf fachlicher Ebene gleichwertiges Gutachten vorlegen, sondern stützt sich auf die "allgemeine schlechte Lage", die im Übrigen auch nicht bestritten wird. Der BF konnte die Behauptung, dass er wegen der mangelnden Kenntnisse vor Ort, der mangelnden (Fach)-Ausbildung oder wegen des fehlenden sozialen Netzes in Kabul ein erhöhtes Risiko ausgesetzt ist, nicht nachweisen. Die Merkmale, dass er als "junger alleinstehender Mann" im "kampffähigen Alter" und wegen seiner "Mobilität" ganz besonders in das Rekrutierungsprofil der Taliban angehöre, ist zwar dem Grund nach logisch nachvollziehbar, aber damit haften an ihm die gleichen Merkmale wie an anderen jungen Menschen in seinem Alter bzw. seiner Sozialisierung. Ein individuelles Merkmal, das gerade er besonders exponiert sei, kann von Amts wegen nicht gefunden werden und wurde auch von ihm nicht dargelegt. Die Verbindung mit dem Fluchtgrund, dass gerade er wegen der Stellung in der Familie exponiert sei, wurde durch seine mangelnde Glaubwürdigkeit in Bezug auf seinen Fluchtgrund erschüttert. Im Übrigen befinden sich zwei Onkeln väterlicherseits, zwei Onkel mütterlicherseits in Afghanistan, in XXXX. Eine Schwester lebt in einem Vorort von Kabul. Von diesen Verwandten kann er auf Unterstützung hoffen. Kabul befindet sich eine Stunde Autofahrt von Charikar XXXX entfernt.Im Übrigen befinden sich zwei Onkeln väterlicherseits, zwei Onkel mütterlicherseits in Afghanistan, in römisch 40 . Eine Schwester lebt in einem Vorort von Kabul. Von diesen Verwandten kann er auf Unterstützung hoffen. Kabul befindet sich eine Stunde Autofahrt von Charikar römisch 40 entfernt. Dem BF wird auch zugemutet, - selbst wenn er in Kabul keine Arbeit findet - in Kabul zu verweilen, die Rückkehrhilfen auszuschöpfen und die eine Stunde Fahrtzeit von Kabul nach Charikar dann anzutreten, wenn sich die Lage entspannt. Das Gutachten des Mag. Mahringer mit den Feststellungen, dass ein junger gesunder Mann auch ohne örtliche Kenntnisse in Kabul sich ein ausreichendes Einkommen verschaffen könne, wurde dem BF übersandt. Zu diesem GA wurde keine Stellungnahme eingebracht, wodurch das Gericht auch keine gegenteilige Auffassung bewerten kann. Es wurde lediglich auf die oben erwähnten Punkte ("junger alleinstehender Mann", "kampffähiges Alter", "Mobilität") hingewiesen. Das seitens des BF erstattete Fluchtvorbingen, bezieht sich daher auf generelle und nicht auf individuell und konkrete gegen den BF gerichtete Gründe und auf den Aufenthalt des BF im Iran und ist schon aus diesem Grunde nicht von asylrechtlicher Relevanz. Warum der BF - wie vorgebracht - sehr mobil bleiben muss, ist dem Gericht nicht schlüssig." Am 06.12.2017 wurde gegen das Erkenntnis beim VwGH eine außerordentlich Revision eingebracht. Am 26.02.2018 langte der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Abweisung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten tragend auf das Gutachten von Mag. Mahringer bezogen. Am 12.02.2018 sei der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Gutachten von Doz. Dr. Stefan Weber übermittelt worden, welches sich mit der Wissenschaftlichkeit des Gutachten von Mag. Mahringer auseinandergesetzt und dessen Ungeeignetheit festgestellt habe. Das Gutachten von Dr. Weber stelle ein neues Beweismittel dar, welches jene Tatsachen in Zweifel ziehe, auf welche sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative tragend gestützt habe. Es liege daher ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vor, der geeignet sei, im Hauptinhalt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ein anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweismittel: Das Gericht nahm Einsicht in den Antrag und dem abgeschlossenen Verfahren vor dem Gericht (W 257 2144235-1).
- Rechtliche Beurteilung: Der vom Aufnahmewerber geltend gemachte Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Der vom Aufnahmewerber geltend gemachte Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2015, Ra 2014/18/0089, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2015, Ra 2014/18/0089, mwN). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt weiters die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 2007, 2004/09/0159).Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt weiters die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom
- April 2007).Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis vom
- April 2007). I. Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - bei seiner Feststellung zur (Versorgungs)Lage in Afghanistan nicht allein (tragend) auf das Gutachten von Mag. Mahringer gestützt, sondern diesbezüglich auch die damit in Einklang stehenden Angaben im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, (sh unten) herangezogen.römisch eins. Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesverwaltungsgericht - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - bei seiner Feststellung zur (Versorgungs)Lage in Afghanistan nicht allein (tragend) auf das Gutachten von Mag. Mahringer gestützt, sondern diesbezüglich auch die damit in Einklang stehenden Angaben im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, (sh unten) herangezogen. Folgende Berichte wurden herangezogen (sh Punkt 2.
- des Erkenntnis): Zur allgemeinen Lage: * Kurzinformation der Staatendokumentation; AFGANISTAN; Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2017 vom 11.05.
- (Wurde am 08.06.2017 zum Parteiengehör gegeben). Zur Hauptstadt Kabul und zur Rückkehrmöglichkeit: * Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.05.
- (Wurde am 08.06.2017 zum Parteiengehör gegeben). * Auszug aus dem Gutachten des Ing. Mag. Karl Mahringer, vom 05.03.2017 zu Geschäftszahl (GZ): BVwG-160.000/0001-Kammer A/
- (Das ganze Gutachten wurde am 08.06.2017 zum Parteiengehör gegeben). * Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.05.
- (Wurde am 08.06.2017 zum Parteiengehör gegeben). Konkret zur Sicherheitslage Parwan, im Distrikt Charikar * Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.05.
- (Wurde am 08.06.2017 zum Parteiengehör gegeben). Da somit aber die vorliegende Entscheidung jedenfalls durch das - nicht in Zweifel gezogene - Länderinformationsblatt getragen und damit auch gedeckt wird, kann das Gutachten von Dr. Weber keinesfalls als die Entscheidung geeignet zu widerlegen und damit als tauglicher Wiederaufnahmegrund gewertet werden. Hinzu kommt, dass dem Aufnahmewerber bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zum Gutachten von Mag. Mahringer zu äußern. Am 08.06.2017 wurde dem Aufnahmewerber, gemeinsam mit der Einladung zur mündlichen Verhandlung folgende Berichte zugesandt: * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017, aktualisiert am 11.05.2017 * Ländergutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. Mahringer vom 05.03.2017, samt Ergänzung vom 15.05.2017, * eine Landkarte der Region des Heimatortes. II.römisch zwei. Zudem wurde ihm ein Erhebungsbericht des bis zum 07.07.2017 vorliegenden Erhebungsberichtes zugesandt. Dabei handelte es sich um ein E-Mail des Mag. Mahringer vom 29.06.
- Darin wird nach einer von ihm vorgenommenen örtlichen Erhebung berichtet, dass der Vater des Aufnahmewerbers nicht - wie von ihm behauptet - bei der Geheimpolizei beschäftigt war. Der Aufnahmewerber übersandte am 13.07.2018, am 17.07.2018 und am 18.07.2018 Stellungnahmen dem Gericht. Dem Antrag ist nicht zu entnehmen, warum das Gutachten des Dr. Weber nicht schon bis zur mündlichen Verhandlung am 28.06.2017, fortgesetzt am 18.07.2018, eingeholt werden konnte um es dem Verfahren zugrunde zu legen. Es lag in seiner Sphäre das Gutachten entsprechend frühzeitig einzuholen und als Beweismittel vorzulegen. Dies wurde verabsäumt. Es kann daher im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass das vom Aufnahmewerber ins Treffen geführte Gutachten im abgeschlossenen Asylverfahren nicht ohne sein Verschulden im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG geltend gemacht werden konnte, weshalb auch aus diesen Erwägungen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme nicht vorlagen (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2012, 2010/08/0165 und vom
- September 2009, 2005/10/0107 zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG u.v.m.).Es kann daher im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass das vom Aufnahmewerber ins Treffen geführte Gutachten im abgeschlossenen Asylverfahren nicht ohne sein Verschulden im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG geltend gemacht werden konnte, weshalb auch aus diesen Erwägungen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme nicht vorlagen vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2012, 2010/08/0165 und vom
- September 2009, 2005/10/0107 zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG u.v.m.). III.römisch drei. Eine nähere Auseinandersetzung damit, ob es sich beim vorliegenden Gutachten überhaupt um ein zur Wiederaufnahme taugliches neues Beweismittel handelt, konnte aufgrund der obigen Erwägungen daher unterbleiben (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2016, Ra 2016/12/0096 m.w.H.). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und zwar unabhängig davon, ob im Asylverfahren eine Entscheidung eines Höchstgerichts noch möglich bzw. ausständig ist (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, G 248/2016 , mit welchem u.a., die Wortfolge in § 32 Abs. 1 VwGVG alte Fassung "eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und" als verfassungswidrig aufgehoben wurde; siehe auch das in diesem Zusammenhang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2017, Ro 2016/02/0001, wonach es unsachlich und auch nicht mit dem Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes vereinbar sei, mit der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag solange zuwarten zu müssen, bis der Verwaltungsgerichtshof über die Revision entschieden hat.).Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und zwar unabhängig davon, ob im Asylverfahren eine Entscheidung eines Höchstgerichts noch möglich bzw. ausständig ist (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, G 248 aus 2016, , mit welchem u.a., die Wortfolge in Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG alte Fassung "eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und" als verfassungswidrig aufgehoben wurde; siehe auch das in diesem Zusammenhang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2017, Ro 2016/02/0001, wonach es unsachlich und auch nicht mit dem Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes vereinbar sei, mit der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag solange zuwarten zu müssen, bis der Verwaltungsgerichtshof über die Revision entschieden hat.). Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht. Zu Spruchpunkt B. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W257.2144235.2.00