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{'item': 'W265 2124166-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum08.03.2018 GeschäftszahlW265 2124166-1 SpruchW265 2124166-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENH

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 23.07.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.11.2015 basierenden Gutachten vom 21.12.2015 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese, derzeitige Beschwerden: Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, anamnestisch Z.n. LWS-Operation 2007, Zustand nach Hüfttotalendoprothese beidseits 2007, Z.n. Knietotalendoprothese beidseits - li 2000, re 2001, anamnestisch Uterusexstirpation vor 30 Jahren, Strumektomie vor 30 Jahren Derzeitige Beschwerden: Sie habe Beschwerden in der Lendenwirbelsäule, den Hüft-und Kniegelenken. Die Knochen seien schwach und in der Substanz vermindert. Sie könne nur kurz gehen. Ein Einsteigen in einen Autobus sei nicht möglich. Physikalische Therapien hätte sie zuletzt keine durchgeführt, da sie die Wege nicht zurücklegen könne und daher die Termine nicht wahrnehmen könne. Früher habe sie Knöchelödeme gehabt, seit der Lasix-Therapie jedoch keine Schwellungen der Knöchel. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Pantoprazol, Ebrantil, Enalapril, Urosin, Combithyrex, Seropram, Lasix, eine Unterarmstützkrücke rechts geführt Sozialanamnese: Verwitwet, 2 Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Radiologischer Befund XXXX vom

  1. Juli 2015: degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, Torsionsskoliose mit ausgeprägtem Drehgleiten p.m. TH 11-12, weiters linkskonvexe Torsionsskoliose thorakolumbal. vertiefte Deckplatten L2, L3, fast Fischwirbelkonfiguration, Bandscheiben durch die Eindellung der Deckplatten bis L3 bis L4 nicht verschmälert, in L4 bis L5 sowie L5 bis S1 nur mäßiggradig verschmälert. Zustand nach Hüfttotalendoprothese links 2007 und rechts 2007 ohne Hinweis auf Lockerung. Zustand nach Knietotalendoprothese rechts 2001 und links 2000, beidseits guter Prothesensitz, Entkalkung der Patellae mit Linksbetonung, wahrscheinlich frühere distale Femurschaftfraktur, Fraktur knöchern umgebaut.Radiologischer Befund römisch 40 vom
  2. Juli 2015: degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, Torsionsskoliose mit ausgeprägtem Drehgleiten p.m. TH 11-12, weiters linkskonvexe Torsionsskoliose thorakolumbal. vertiefte Deckplatten L2, L3, fast Fischwirbelkonfiguration, Bandscheiben durch die Eindellung der Deckplatten bis L3 bis L4 nicht verschmälert, in L4 bis L5 sowie L5 bis S1 nur mäßiggradig verschmälert. Zustand nach Hüfttotalendoprothese links 2007 und rechts 2007 ohne Hinweis auf Lockerung. Zustand nach Knietotalendoprothese rechts 2001 und links 2000, beidseits guter Prothesensitz, Entkalkung der Patellae mit Linksbetonung, wahrscheinlich frühere distale Femurschaftfraktur, Fraktur knöchern umgebaut. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: reduziert Ernährungszustand: adipös Größe: 149 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck: 140/70 Klinischer Status - Fachstatus: Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt, Aufstehen selbstständig möglich Caput: ua., keine Lippenzyanose keine Halsvenenstauung Cor: reine HT, rhythmische HA Pulmo: V.A, sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, beim Gehen im Untersuchungszimmer etwas schnaufendPulmo: römisch fünf.A, sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, beim Gehen im Untersuchungszimmer etwas schnaufend Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. endlagig eingeschränkt, BWS: linkskonvexe Skoliose, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung 1/3 eingeschränkt, blande Operationsnarbe im Bereich der Lendenwirbelsäule Extremitäten: OE: Rechtshändigkeit Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei Schultergelenk links: idem zur Gegenseite Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar Ellenbogengelenke: frei, Handgelenke frei, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei Faustschluß und Zangengriff bds. durchführbar UE: Hüftgelenk rechts: Flexion 85, Abd. 1/2 und Add. Endlagig eingeschränkt, blande Operationsnarbe Hüftgelenk links: Flexion 90 . Abd. 1/3 eingeschränkt und Adduktion endlagig eingeschränkt, blande Operationsnarbe Kniegelenk links: Flexion 90, bandstabil, blande Operationsnarbe, Kniegelenk rechts: Flexion 90, bandstabil, blande Operationsnarbe Sprunggelenke bds. frei sonstige Gelenke altersentsprechend frei Fußheben und -senken bds. durchführbar 1-Beinstand bds. durchführbar Hocke mit Anhalten eingeschränkt durchführbar - Hände bis Kniegelenkshöhe beide UE können von der Unterlage abgehoben werden Fußpulse bds. palp. Venen: ua., Ödeme: keine Stuhl: ua., Harnanamnese ua. FNV beidseits zielsicher, OE: Eudiadochokinese beidseits, geringer Tremor der Finger rechtsbetont Gesamtmobilität - Gangbild: deutlich hinkendes, verlangsamtes und schwerfälliges Gangbild, mit einer Unterarm- Stützkrücke rechts geführt sicher, beim Eintreten eingehängt bei der Tochter, freies Stehen möglich, Gehen mit 1 UA-Stützkrücke beim Verlassen des Untersuchungszimmers selbständig verlangsamt, hinkend und etwas schwerfällig, sicher möglich, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits mit Anhalten angedeutet durchführbar Status Psychicus: klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige funktionelle Einschränkungen beider Hüftgelenke objektivierbar. 02.05.08 40 2 Zustand nach Kniegelenksersatz beidseits Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkungen beidseits fassbar 02.05.19 30 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei verminderter Knochensubstanz Deckplattenimpressionen in der Lendenwirbelsäule beschrieben sind bei mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen 02.01.02 30 4 Arterielle Hypertonie Wahl dieser Position, da bei Fehlen von Dekompensationszeichen mittels Kombinationstherapie eingestellt 05.01.02 20 5 Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar ohne Hinweis auf Komplikation 09.01.01 10 6 Verlust der Gebärmutter 08.03.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden 2 und 3 wirken mit dem führenden Leiden 1 funktionell negativ zusammen und erhöhen das führende Leiden 1 um 2 Stufen. Die übrigen Leiden wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. ... [x] Dauerzustand ... Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: ... [x] die Untersuchte ist Prothesenträgerin Begründung: Bei Zustand nach Hüft- und Kniegelenksersatz beidseits ist die Zusatzeintragung "Prothesenträgerin" angezeigt. Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
  3. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Bei nach beidseitigem Hüft- und Kniegelenksersatz sowie aufgrund der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule vorliegenden mäßigen funktionellen Einschränkungen der Hüftgelenke, der Kniegelenke und der Wirbelsäule läßt sich ein bei Verwendung einer Unterarm-Stützkrücke sicheres Gangbild objektivieren. Bei Fehlen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Be- und Entsteigen und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich eingeschränkt. Auch werden keine Hilfsmittel verwendet, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise verunmöglichen. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen somit nicht vor.
  4. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein ..." Unter Zugrundelegung dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde der Beschwerdeführerin am 15.02.2017 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides wurden im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 21.12.2015, welches als schlüssig erachtet werde, wiedergebgeben. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt.Hingegen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides wurden im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 21.12.2015, welches als schlüssig erachtet werde, wiedergebgeben. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt. Mit Schreiben vom 23.03.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.03.2016, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Gesundheitszustand verunmögliche ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten seien nicht alle Krankheiten der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden, wie man dem beiliegenden Befund entnehmen könne. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde einen Arztbrief der Universitätsklinik für Physikalische Medizin und Rehabilitation des AKH Wien vom 23.02.2016 an. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde und des mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befundes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts in der Folge eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin um Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersucht. Im auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.10.2017 basierenden Gutachten vom 30.11.2017 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom XXXX , mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen der BF vom 23.3.2016, Abl. 16, wird eingewendet, dass es der Gesundheitszustand nicht ermögliche, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Es seien nicht alle Krankheiten berücksichtigt worden. Vorgeschichte: Uterusexstirpation vor etwa 30 Jahren, Strumektomie vor 30 Jahren 2000 bzw. 2001 Implantation einer Knietotalendoprothese beidseits 2007 Operation Vertebrostenose 2007 Hüfttotalendoprothese beidseits 2012 periprothetische Femurfraktur links, Verplattung Chronische Lumboischialgie bei ausgeprägter Vertebrostenose Zwischenanamnese seit 11/2015: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Bericht Prof. Dr. C. Facharzt für Physikalische Medizin vom 23.2.2016: chronische Lumboischialgie bei ausgeprägter Vertebrostenose, dauerhafte Abhängigkeit von Hilfsmitteln. Rollator, Rollstuhl. Einschränkung der Gehstrecke: Gangunsicherheit durch die Neuropathie. Harninkontinenz-Mischinkontinenz, sturzgefährdet. Nachgereichte Befunde, es gilt die Neuerungsbeschränkung ab
  5. 2017: Röntgen gesamte Wirbelsäule, Beckenübersicht, beide Kniegelenke vom 15.9.2017: HWS: fortgeschrittene degenerative Veränderungen, BWS und LWS: ausgeprägte Torsionsskoliose, keine osteoporotische Kompressionsfraktur. Entkalkung der Wirbelkörper. Fischwirbelkonfigurationen bei früheren Kompressionen L1 bis L
  6. Anterolisthese L3 gegenüber L4 von 8 mm. Spinalkanal ohne signifikante Stenose. Hüftgelenke: Hüfttotalendoprothese beidseits, guter Prothesensitz beidseits. Kniegelenke beidseits: Knietotalendoprothese beidseits, guter Prothesensitz. Jeweils keine Lockerungszeichen. Platte mit Kortikalisschrauben lateraler Oberschenkel links. Sozialanamnese: verwitwet. 3 Kinder, lebt bei Tochter in Einfamilienhaus, ebenerdig Berufsanamnese: Pensionistin Medikamente: Enalapril, Ebrantil, Lasix, Pantoprazol, Urosin, Seropram Novothyral, Voltaren bei Bedarf Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. V. SchwechatLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch fünf. Schwechat Derzeitige Beschwerden: "Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der linken Hüfte, des linken Oberschenkels. Die Schmerzen strahlen von der Lendenwirbelsäule aus bzw. kommen vom linken Hüftgelenk, man kennt die genaue Ursache nicht. Ich kann nur etwa 5 min gehen, dann wird das ganze linke Bein steif und ich habe Schmerzen und kann dann nicht mehr weitergehen. Das Überwinden von Stufen ist mit Anhalten bzw. in Begleitung möglich das Festhalten ist möglich. Lähmungen habe ich nicht. Gefühlstörungen im linken Oberschenkel außenseitig bis zum Knie. Leide an Inkontinenz, vor allem beim Husten, trage Einlagen. Hergekommen bin ich mit der Tochter im Rollstuhl, außer Haus bin ich im Rollstuhl mobil, im Haus verwende ich einen Rollator. Beantrage daher den Parkausweis." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 149 cm, Gewicht 70 kg, RR 120/80 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Handgelenke, Fingergelenke: geringgradige Umfangsvermehrungen, keine Achsenabweichungen, keine Zeichen akut entzündlicher Aktivität. Greifformen erhalten. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich annähernd frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen kurz möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken angedeutet durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten kurz möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, links -1 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk beidseits: Narbe nach Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz. Kniegelenk beidseits: Narbe nach Knietotalendoprothese, lateral Oberschenkel Narbe nach Verplattung bei distaler Femurfraktur, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, bandstabil. Achsengerechte Stellung. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/100, IR/AR 20/0/20, Knie beidseits 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen annähernd horizontal, das Lot weicht geringgradig nach rechts ab, geringgradige thoracolumbale Skoliose, mäßig verstärkte Kyphose der BWS. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Geringgradig Klopfschmerz über der gesamten LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Narbe LWS median 8 cm. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen zur Hälfte eingeschränkt Lasegue bds. negativ. Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen im Rollstuhl in Begleitung der Tochter, der Transfer zur Untersuchungsliege gelingt selbstständig. Der Barfußgang im Untersuchungszimmer ist ohne Anhalten möglich, dabei leicht vorgeneigt, mäßige Verkürzung der Schrittlänge, leicht unsicher. Wendemanöver leicht unsicher, aber ohne Anhalten möglich, gering bis teilweise mittelgradig ausgeprägter Tremor der oberen Extremitäten, rechts mehr als links Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1-4) Vorgelegt werden in Abl. 5, 6 radiologische Befunde der gesamten Wirbelsäule. Hüftgelenke und Kniegelenke. Die Befunde beschreiben degenerative Veränderungen mit osteoporotischen Fischwirbelkonfigurationen L1 bis L3 ohne Hinweis für frische Fraktur. Endoprothesen im Bereich beider Hüft-und Kniegelenke ohne Hinweis für Lockerung, weiters eine Verplattung im Bereich des linken Oberschenkels. Weiters wird eine Anterolisthese L3 bis L4 von etwa 10 mm beschrieben, wahrscheinlich multisegmentale Spinalstenose. Dieser Befund wird der Begutachtung zugrunde gelegt. Im Rahmen der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass der Gesundheitszustand die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ermögliche und nicht alle Krankheiten berücksichtigt worden seien, auf einen Befund von Dr. C. wird verwiesen. lm Facharztbefund Dr. C. vom 23.2.2016, Abl. 17, werden bekannte Diagnosen aufgelistet und auf eine beachtliche Sturzanamnese verwiesen. Die BF leide an einer chronischen Lumboischialgie bei ausgeprägter Vertebrostenose und sei auf die dauerhafte Abhängigkeit von Hilfsmitteln, Rollator, Unterarmkrücken, Rollstuhl, Begleitperson angewiesen. Es bestehe weiters eine Harninkontinenz, Mischinkontinenz. Der Befund enthält keine neuen Informationen bis auf die Harninkontinenz, die jedoch weder fachärztlich belegt ist noch liegt ein Behandlungsdokument vor. Eine maßgebliche Beeinträchtigung ist nicht dokumentiert und kann daher nicht berücksichtigt werden. Der Facharztbefund Dr.C. enthält keinen Status, eine Vergleichbarkeit mit aktuell feststellbaren Funktionseinschränkungen daher nicht möglich. Die im Befund beschriebene Neuropathie ist nicht durch entsprechende neurologische Befunde belegt. Anhand der klinischen Untersuchung bei geringgradiger Gangunsicherheit liegt keine Neuropathie in einem Ausmaß vor, welche eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung nach sich ziehen würde. Maßgeblich für die Beurteilung der beantragten Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind anhand einer ausführlichen orthopädischen Untersuchung feststellbare Funktionsdefizite. 4) Keine abweichende Beurteilung zu Gutachten Abl. 9-
  7. 5) Die BF wird durch ihre Beeinträchtigungen, welche durch das Wirbelsäulenleiden bzw. linke Hüftgelenk dominiert werden, nicht in einem Ausmaß eingeschränkt, dass das Gehen von rund 300-400 m aus eigener Kraft nicht möglich wäre. Eine maßgebliche Verengung des Spinalkanals konnte nicht festgestellt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da weder ein neurologisches Defizit noch eine maßgebliche Einschränkung des Bewegungsumfangs der unteren Extremitäten bei implantierter Totalendoprothese beider Hüft-und Kniegelenke vorliegt. Kraft und Koordination sind ausreichend, um sich gut festhalten zu können. Eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor. Eine Harninkontinenz ist weder fachärztlich belegt noch liegt ein Behandlungsdokument vor. Stellungnahme zu Art und Ausmaß der Schmerzen beim Zurücklegen von 300-400 m: Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbilds mit leicht vorgeneigtem Gehen ohne Anhalten mit mäßiger Verkürzung der Schrittlänge ohne erhebliche Unsicherheit, gering bis teilweise mittelgradig ausgeprägter Tremor der oberen Extremitäten, rechts mehr als links, nicht wesentlich beeinträchtigter Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2018 wurde der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen. Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Sie stellte am 23.07.2015 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits -Strichaufzählung Zustand nach Kniegelenksersatz beidseits -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule -Strichaufzählung Arterielle Hypertonie -Strichaufzählung Schilddrüsenunterfunktion -Strichaufzählung Verlust der Gebärmutter Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.12.2015 und 30.11.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.11.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.10.
  10. Dieses Gutachten bestätigt betreffend die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch das seitens der belangten Behörde eingeholte und dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 21.12.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.11.
  11. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach zwei persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin ergibt sich zwar eine Einschränkung vor allem der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule, jedoch nicht in einem Ausmaß, das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Zur Untersuchung am 02.10.2017 erschien die Beschwerdeführerin im Rollstuhl und in Begleitung der Tochter, der Transfer zur Untersuchungsliege gelang ihr aber selbstständig. Der Barfußgang im Untersuchungszimmer war, wenn auch leicht unsicher, mit einer mäßigen Verkürzung der Schrittlänge und leicht vorgeneigt, ohne Anhalten möglich. Die unfallchirurgische Sachverständige führt weiters aus, dass keine maßgebliche Verengung des Spinalkanals festgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin kann Niveauunterschiede überwinden, da weder ein neurologisches Defizit noch eine maßgebliche Einschränkung des Bewegungsumfangs der unteren Extremitäten bei Prothesen der Hüft- und Kniegelenke vorliegt. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel sowie das Zurücklegen einer Wegstrecke von rund 300 bis 400 Metern, um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen, sind somit möglich. Kraft und Koordination sind ausreichend, um sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel gut festhalten zu können, womit ein sicherer Transport gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, die belangte Behörde habe bei ihrer Beurteilung nicht alle Krankheiten berücksichtigt und legte zum Beweis einen Arztbrief vom 23.02.2016 vor. Dazu ist auszuführen, dass die darin beschriebenen Einschränkungen nach beidseitig implantierten Endoprothesen der Knie- und Hüftgelenke sowie die Lumboischialgie bei Vertebrostenose bereits im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vollständig berücksichtigt wurden und der Befund keine neuen Informationen zu diesen Leiden enthält. Die erstmals vorgebrachte Harninkontinenz ist weder fachärztlich belegt noch liegt ein diesbezügliches Behandlungsdokument vor. Eine maßgebliche Beeinträchtigung ist daher nicht dokumentiert und kann nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die im Befund beschriebene Neuropathie. Die unfallchirurgische Sachverständige hält diesbezüglich fest, dass anhand der klinischen Untersuchung bei geringgradiger Gangunsicherheit keine Neuropathie in einem Ausmaß vorliegt, welche eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung nach sich ziehen würde. Der vorgelegte Befund vom 23.02.2016 enthält auch keinen Status, der mit dem seitens der Sachverständigen erhobenen Status und den feststellbaren Funktionseinschränkungen verglichen werden kann. Der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Befund war somit nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen den auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Im Rahmen der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 30.11.2017 gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen den auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Im Rahmen der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 30.11.2017 gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.12.2015, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.11.2015, sowie des seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.11.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.10.2017, und werden diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  13. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. .......
  2. ......
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (neu nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,): ... Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. ... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." ..." Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.12.2015 sowie im seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.11.2017 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden körperlichen Defizite - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, welche die Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen überschreiten würden, vor. Die Schmerzen der Beschwerdeführerin führen auch nicht zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, da eine solche vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen umfasst.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.12.2015 sowie im seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 30.11.2017 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden körperlichen Defizite - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, welche die Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen überschreiten würden, vor. Die Schmerzen der Beschwerdeführerin führen auch nicht zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, da eine solche vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen umfasst. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde waren, wie bereits erwähnt, nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  3. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurden die Fragen der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung sowie der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, Schmerzen, Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Fall wurden die Fragen der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung sowie der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, Schmerzen, Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W265.2124166.1.00

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